Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 24. November 2025 mitgeteilt am 25. November 2025 ReferenzZR1 25 122 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitz Ehrenzeller, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl und/oder Rechtsanwalt MLaw Chasper Vital GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 18. Juli 2025, mitgeteilt am 14. August 2025 (Proz. Nr. 135-2025- 246)

2 / 18 Sachverhalt A.A._____ (nachfolgend: Ehefrau oder Mutter), geboren am _____ 1978, und B._____ (nachfolgend: Ehemann oder Vater), geboren am _____ 1980, haben am _____ 2006 in O.1._____ geheiratet. Sie sind die Eltern der Kinder C., geboren am _____ 2012, und D., geboren am _____ 2014. B.Die Eheleute bewirtschafteten gemeinsam einen Hof an der E._____ in O.2., wo die Familie auch wohnte. Seit dem 1. November 2024 leben die Ehegatten getrennt. Der Ehemann zog in eine Wohnung in O.2.. Die Ehefrau verblieb mit den Kindern im ehelichen Wohnhaus. C.Am 4. Juni 2025 verfügte die Kantonspolizei Graubünden gegen den Ehemann wegen häuslicher Gewalt eine Ausweisung und ein Rückkehrverbot betreffend das eheliche Wohnhaus und den Hof. Mit Entscheid vom 10. Juni 2025 hob der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva die Ausweisungsverfügung auf Beschwerde des Ehemannes hin superprovisorisch teilweise auf und gewährte ihm freien Zugang zu allen Betriebsgebäuden des Hofes (Proz. Nr. 135-2025-233). D.Die Ehefrau reichte am 13. Juni 2025 beim Regionalgericht Surselva ein Eheschutzgesuch ein (Proz. Nr. 135-2025-246). Sie ersuchte um superprovisorischen Erlass eines gegen den Ehemann gerichteten und auf ihre Person bezogenen Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbotes. Weiter beantragte sie unter anderem, die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Ehegatten zu belassen und unter ihre Obhut zu stellen. Dem Vater sei ein Besuchsrecht nach richterlichem Ermessen einzuräumen. E.Mit Entscheid vom 18. Juni 2025 verbot das Regionalgericht Surselva dem Ehemann unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB superprovisorisch, mit der Ehefrau direkt oder indirekt über Dritte Kontakt aufzunehmen oder sie auf andere Weise zu belästigen, sich ihr auf weniger als 100 Meter anzunähern und sich im Umkreis von weniger als 100 Metern vom ehelichen Wohnhaus sowie dem Hof aufzuhalten. Das Verfahren betreffend polizeiliche Ausweisungsverfügung (Proz. Nr. 135-2025-233) wurde gleichentags als gegenstandslos abgeschrieben. F.In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2025 zum Eheschutzgesuch beantragte der Ehemann unter anderem, die Kinder seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und unter die Obhut der Ehefrau zu stellen. Zudem sei ein Besuchsrecht festzulegen, das dem seit seinem Auszug tatsächlich gelebten persönlichen Verkehr zwischen ihm und den Kindern entspreche. Eventualiter sei ein Besuchsrecht nach richterlichem Ermessen festzulegen.

3 / 18 G.Mit Entscheid vom 18. Juli 2025, unbegründet mitgeteilt am 25. Juli 2025, verfügte das Regionalgericht Surselva was folgt: 1.Es wird festgestellt, dass A._____ und B._____ den gemeinsamen Haushalt seit dem 1. November 2024 aufgehoben haben und berechtigt sind, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. 2.Die Obhut über die Kinder C., geboren am _____ 2012, und D., geboren am _____ 2014, wird A._____ zugeteilt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. Die elterliche Sorge wird für die Dauer des Getrenntlebens beiden Elternteilen belassen. 3.B._____ wird berechtigt, die beiden Kinder jeweils am 1. Wochenende eines jeden Monats, von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie jeweils am 3. Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wird die bisherige Handhabung des Besuchsrechts, wonach der Vater berechtigt ist, die beiden die Kinder unter der Woche zu sich auf Besuch zu nehmen bzw. die Kinder den Vater unter der Woche spontan besuchen können, beibehalten. B._____ wird sodann berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr (davon max. 2 Woche in den Sommerferien) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. B._____ wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit A._____ abzusprechen. 4.1.Das eheliche Einfamilienhaus (Assek-Nr. Z.1.) samt dazugehörigem Hausrat sowie der gesamte landwirtschaftliche Betrieb (Hof) mit allen damit verbundenen Gebäuden (Pferdestall [Assek Nrn. Z.2.], Stall West [Z.3.], Stall [Z.4.], Maschinenhalle [Z.5.], Integrations-Krankenbox [Z.6.], Hütte [Z.7.], Stall und Anbau [Z.8.]), alle auf Parzelle Nr. Z.9., Plan Nr. Z.10., im Grundbuch der Gemeinde O.3., mitsamt Inventar und Maschinen werden A. und den beiden gemeinsamen Kindern zur alleinigen Benützung für die weitere Dauer des Getrenntlebens zugewiesen. 4.2.Im Übrigen werden die unten aufgeführten Grundstücke, welche dem Hof._____ für die Heugewinnung dazugehören, A._____ und den beiden Söhnen für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen: [...] 5.[Güterrecht] 6.1.[Kinderunterhalt] 6.2.[Einkommen und Bedarf] 7.1.Das mit Entscheid vom 18. Juni 2025 angeordnete Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot wird während der Dauer des Getrenntlebens weitergeführt und

4 / 18 -B._____ wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verboten, mit A._____ aufzunehmen, weder direkten noch indirekten Kontakt über Dritte, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder auf elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. -B._____ wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verboten, sich A._____ näher als 100 Meter anzunähern, sich nicht in einem Umkreis von weniger als 100 Meter von ihrer der Wohnung an der E., PLZ. O.2., aufzuhalten und sich nicht in einem Umkreis von weniger als 100 Meter vom Hof an der E.,PLZ._____ O.2., aufzuhalten. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 7.2.Ausgenommen vom Kontakt- und Annäherungsverbot sind Kontaktaufnahmen zum Zwecke der Regelung der elterlichen Sorge sowie des Besuchsrechts der Kinder. 8.1.Die Gerichtskosten des Entscheids von CHF 3'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Der Anteil der Gerichtskosten von A. werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der ausstehende Betrag in Höhe von CHF 1'500.00 geht zu Lasten von B._____ und werden ihm durch das Gericht in Rechnung gestellt. 8.2.Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10.[Mitteilung] H.Der Ehemann ersuchte mit Eingabe vom 30. Juli 2025 (Poststempel) um schriftlich Begründung des Entscheids. Diese wurde den Parteien am 14. August 2025 mitgeteilt. I.Mit Eingabe vom 15. September 2025 erhob die Ehefrau Berufung an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Dispositiv-Ziffern 3 und 7.2 des Entscheides des Regionalgerichtes Surselva vom 18. Juli 2025 (Proz. Nr. 135-2025-246) seien aufzuheben. 2.Der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die beiden Kinder C._____ (geboren am _____ 2012) und D._____ (geboren am _____ 2014) jeden zweiten Samstag, begleitet (BBT) durch eine Fachperson für zwei Stunden zu besuchen. 3.Es sei eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB, Besuchsrechtsbeistandschaft) zu errichten, wobei der Beistandsperson folgende Kompetenzen zu übertragen seien: -Koordination des Besuchsrechtes;

5 / 18 -Überwachung des persönlichen Verkehrs (inkl. Beauftragung einer geeigneten Fachstelle für die Durchführung der begleiteten Besuchstage); -Weitergabe von Informationen an den Kindsvater im Zusammenhang mit der Ausübung der elterlichen Sorge. 4.Dem Berufungsbeklagten sei richterlich zu verbieten, die beiden Kinder C._____ (geboren am _____ 2012) und D._____ (geboren am _____ 2014) auf elektronischem Weg, insbesondere per Telefon oder über Textnachrichten (insb. WhatsApp, SMS, E-Mail und dergleichen) zu kontaktieren. 5.Das Verbot gemäss Ziffer 4 hiervor sei mit dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB zu verbinden, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. 6.Die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 5 hiervor seien superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung des Berufungsbeklagten, zu verfügen. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten. J.Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurde der Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen mangels Dringlichkeit abgewiesen. K.In seiner Stellungnahme zum Massnahmengesuch vom 25. September 2025 beantragte der Ehemann, der Antrag der Ehefrau auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. L.Mit Noveneingabe vom 26. September 2025 schilderte die Ehefrau Kontakte des Ehemannes mit ihr sowie den Kindern, welche sich seit Einreichung der Berufung zugetragen haben sollen. M.Mit Schreiben vom 26. September 2025 leitete das Regionalgericht Surselva Gefährdungsmeldungen der Schulleitung der Gemeinde O.3._____ vom 19. September 2025 sowie des Bruders und der Schwägerin der Ehefrau vom 25. September 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. N.In seiner Berufungsantwort vom 9. Oktober 2025 stellte der Ehemann folgende Anträge:

  1. Die Berufung vom 15. September 2025 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
  2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich jeweils geltende MWST zu Lasten der Berufungsklägerin.

6 / 18 O.Am 10. Oktober 2025 machte die Ehefrau eine weitere Noveneingabe. Der Ehemann antwortete darauf mit Schreiben vom 13. Oktober 2025. P.Die Kinder der Eheleute wurden am 15. Oktober 2025 durch die Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer angehört. Q.Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 leitete die KESB Graubünden, Zweigstelle Surselva, eine von der Lebenspartnerin des Ehemannes eingereichte Gefährdungsmeldung vom 15. Oktober 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden weiter. R.Am 10. November 2025 fand die zweitinstanzliche Hauptverhandlung statt. Anlässlich dieser schlossen die Parteien auf Vorschlag der Vorsitzenden einen Vergleich mit folgendem Wortlaut: 1.Persönlicher Verkehr 1.1.Die Parteien beantragen dem Gericht, betreffend den persönlichen Verkehr zwischen B._____ und C., geboren am _____ 2012, sowie D., geboren am _____ 2014, in Abänderung von Dispositivziffer 3 des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 18. Juli 2025 Folgendes anzuordnen: -B._____ sei zu berechtigen, die Kinder jedes zweite Wochenende im Monat, entweder samstags, von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, oder sonntags, von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf zu Besuch zu nehmen. 1.2.Den Parteien ist bewusst, dass die Regelung gemäss Ziffer 1.1 eine Minimalregelung darstellt. Spontane und/oder längere Besuche oder Ferien sind bei Einverständnis beider Parteien sowie des betroffenen Kindes zusätzlich möglich. 2.Beistandschaft 2.1.Die Parteien beantragen dem Gericht, eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB anzuordnen. 2.2.Die Beistandsperson sei zu beauftragen, die Parteien bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge sowie bei der Organisation und Durchführung des Besuchsrechts zu unterstützen. Dazu seien der Beistandsperson insbesondere folgende Aufgaben zu übertragen: -Unterstützung und Beratung der Eltern im Bereich Schule und Ausbildung sowie gesundheitliche Entwicklung; -Weitergabe von für die Ausübung der elterlichen Sorge relevanten Informationen zwischen den Parteien; -Unterstützung der Parteien bei der Organisation und Durchführung von Gesprächen, welche im Zusammenhang mit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendig sind; -sämtlichen an der Betreuung und Förderung der Kinder Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu

7 / 18 treten und sich mit ihnen auszutauschen. Die entsprechenden Stellen und die Beistandsperson sind berechtigt, sich gegenseitig alle benötigten Auskünfte zu erteilen; -Unterstützung der Parteien und der Kinder bei der Terminabsprache betreffend die gerichtlich vorgesehenen und betreffend allfällige spontane Besuche und Ferien beim bzw. mit dem Vater; -regelmässige Einholung von Rückmeldungen bei den Parteien und den Kindern über den Verlauf der Besuche; -den Kindern als Ansprechperson für allfällige Anliegen im Zusammenhang mit den Besuchen beim Vater zur Verfügung zu stehen und falls nötig Vermittlung solcher Anliegen an den Vater; -Antragsstellung an zuständige Behörden, sofern weitere Kindesschutzmassnahmen notwendig erscheinen. 3.Kontaktverbot zu den Kindern 3.1.A._____ zieht ihren Antrag auf Erlass eines an B._____ gerichteten Verbotes, die Kinder auf telefonischem oder elektronischem Weg zu kontaktieren, zurück. 3.2.B._____ verpflichtet sich im Gegenzug dazu, den Kindern weder persönlich, telefonisch, elektronisch oder auf andere Weise Fragen über das Privatleben von A._____ sowie die Betriebsführung des Hofs._____ O.2._____ durch A._____ zu stellen. Zulässig sind entsprechende Fragen lediglich insoweit, als dass sie sich ausschliesslich auf den Alltag der Kinder beziehen. Weiter verpflichtet sich B., sich den Kindern gegenüber nicht abwertend über A. zu äussern. 4.Kontaktverbot zu A._____ Die Parteien beantragen dem Gericht, Dispositivziffer 7.2 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 18. Juli 2025 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 7.2 Ausgenommen vom Kontakt- und Annäherungsverbot sind über die Beistandsperson vermittelte Kontakte zum Zwecke der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie anderweitige Kontakte, welche zwangsläufig durch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge entstehen (z.B. der Besuch eines Elternabends). 5.Kostenfolgen Die Parteien vereinbaren, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens je zur Hälfte zu übernehmen und die aussergerichtlichen Kosten jeweils selber zu tragen. 6.Genehmigungsantrag Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren im Sinne des Vergleichs zu erledigen. 7.Vergleichsausfertigung Dieser Vergleich wird fünffach ausgefertigt. Je ein Exemplar ist für das Obergericht, für jede Partei und deren Rechtsvertretung bestimmt. S.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2025-246 und Proz. Nr. 135-2023- 233) sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

8 / 18 Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Ehefrau beantragt im Berufungsverfahren erstmals die Errichtung eines begleiteten Besuchsrechts, einer Besuchsrechtsbeistandschaft sowie eines teilweisen Kontaktverbotes des Vaters zu den Kindern. Zudem beantragt sie eine Verkürzung der Besuchszeiten. Entgegen der Ansicht des Ehemannes ist die damit verbundene Klageänderung vorliegend zulässig. Denn gilt wie hier der Offizialgrundsatz (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist die Berufungsinstanz nicht an die Rechtsmittelanträge gebunden, womit eine Klageänderung nicht den Erfordernissen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zu genügen hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 181 vom 10. Juni 2025 E. 1.4.1 m.w.H.). Die neuen bzw. geänderten Anträge sind damit bereits aus diesem Grund zulässig. Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen der Klageänderung im Berufungsverfahren (vgl. Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO) erfüllt, zumal die Ehefrau ihre neuen bzw. geänderten Anträge mit Vorfällen begründet, welche sich nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juli 2025 ereignet haben sollen und neue Beweismittel einreicht (vgl. act. A.1 Rz. 9 ff., B.3 f., B.10, B.12, B.13 f.). 1.2.Der angefochtene Entscheid ist berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. Art. 311 ZPO, Art. 314 Abs. 2 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Betreffend persönlichen Verkehr und Kindesschutz ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Gerichts – auch in zweiter Instanz – aus Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB und Art. 315a Abs. 1 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung von Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen im Sinne von Art. 28b ZGB ergibt sich aus Art. 172 Abs. 3 ZGB. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.3.Zur Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Gebiet des Zivilgesetzbuches ist die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts zuständig (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a bis EGzZPO), sofern wie hier keine der Parteien in ihrer ersten Rechtsschrift die Beurteilung in Dreierbesetzung verlangt (vgl. Art. 7 Abs. 3 EGzZPO). 2. Allgemeine Feststellungen zum Sachverhalt

9 / 18 2.1.Konflikt zwischen den Eheleuten Die Beziehung der Eheleute ist konfliktbehaftet. Es kam zur Ausübung psychischer Gewalt durch den Ehemann gegen die Ehefrau (vgl. act. B.2 E. 8.8 f., Beilage 5 zu act. B.9, RG-act. II.7 und II.16 [135-2025-246]). Die Ehefrau liess sich im Mai 2025 durch die Opferhilfe Graubünden beraten, welche auch das kantonale Bedrohungsmanagement einschaltete (vgl. RG-act. II.41 [135-2025-246]). Die Ausübung physischer Gewalt wird von der Ehefrau nur insofern angesprochen, als dass der Ehemann aus Wut auf verschiedene Gegenstände eingeschlagen haben soll (vgl. RG-act. I.1 Rz. 10 ff. [135-2025-246]). Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Ehefrau aus, dass sie dem Ehemann keine körperliche Gewalt vorwerfe (vgl. act. H.5 S. 3 und 5). 2.2.Bisherige Handhabung der Besuche beim Vater Gemäss Ausführungen der Parteien an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Kontakt zwischen dem Ehemann und den Kindern seit seinem Auszug flexibel gehandhabt. Da der Ehemann zunächst weiter auf dem Hof mitarbeitete, sah er die Kinder regelmässig vor Ort. Zusätzlich fanden jeweils spontane Besuche beim Ehemann statt, was gemäss Ausführungen beider Elternteile eine Weile gut funktionierte (vgl. act. H.5 S. 5 f.). Abgesprochen wurden die spontanen Besuche jeweils direkt zwischen dem Vater und den Kindern (vgl. act. H.1 S. 3, H.2 S. 3, H.5 S. 6 und 9). Übernachtet haben die Kinder nie beim Ehemann, da aufgrund der räumlichen Nähe der Wohnungen der Parteien kein entsprechendes Bedürfnis bestand (vgl. act. H.5 S. 5). Auch nach der polizeilichen Wegweisung vom 4. Juni 2025 bzw. dem gerichtlich angeordneten Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbot vom 18. Juni 2025 gingen die Kinder weiterhin spontan beim Vater zu Besuch (vgl. act. H.5 S. 6). Seit ungefähr Mitte August 2025 haben jedoch keine Besuche beim Vater mehr stattgefunden (vgl. act. H.2 S. 3, H.1 S. 3, H.5 S. 7 f.). 2.3.Entwicklungen seit Erlass des Kontaktverbotes Gemäss Ausführungen der Ehefrau und der Kinder fragt der Ehemann die Kinder seit dem Erlass des Annäherungs-, Rayon- und Kontaktverbots sowohl bei den Besuchen als auch per Telefon und whatsapp über die Ehefrau und den landwirtschaftlichen Betrieb aus (vgl. act. A.1 Rz. 10 f., H.5 S. 9 f., H.1 S. 2 f. und 4, H.2 S. 3 f.; vgl. act. B.3). Auch äussert sich der Ehemann den Kindern gegenüber abwertend über die Ehefrau (vgl. act. A.1 Rz. 11, act. H.1 S. 3, act. H.2, act. B.3). Beide Kinder geben an, es sei ihnen unangenehm, wenn der Ehemann sie ausfrage; sie würden sich jedoch nicht getrauen, ihm dies zu sagen (vgl. act. H.1 S. 4, act.

10 / 18 H.2 S. 4 f.). Zudem erzählten beide Kinder und die Ehefrau, dass der Ehemann bzw. dessen Lebenspartnerin die Kinder und die Ehefrau im Sommer 2025 einmal beim Heuen und Mitte Oktober 2025 beim Mulchen gefilmt haben, was die Kinder störe (vgl. act. H.1 S. 4, H. 2 S. 2, H.5 S. 10). Diese Umstände belasten die Kinder, was sich aus ihren eigenen Äusserungen (vgl. act. H.1 und H.2), den Schilderungen der Ehefrau an der Hauptverhandlung (vgl. act. H.5) sowie aus einer Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Schule O.3._____ vom 19. September 2025 (vgl. act. E. 2.1) und einem Bericht des Schulcoaches vom 12. September 2025 (vgl. act. B.4) ergibt. Dass seit Mitte August keine Besuche mehr stattfanden, begründen sowohl die Mutter als auch die Kinder damit, dass den Kindern die Fragen des Vaters unangenehm waren und diese daher keinen Kontakt wünschten (vgl. act. H.5 S. 10, H.1 S. 4, H.2 S. 4). Zwischen dem Ehemann und den Söhnen fanden auch positive Kontakte statt. So ist aktenkundig, dass der ältere Sohn sich auch aus eigener Initiative beim Ehemann meldete (vgl. act. B.3 und C.3). Der Ehemann und der ältere Sohn tauschten sich per whatsapp auch über gemeinsame Interessen aus. Unter anderem schrieb der ältere Sohn dem Ehemann am 15. September 2025, er würde ihn gerne auf einer Arbeitsfahrt begleiten (vgl. act. C.3). Zudem gaben beide Kinder an, sie würden ihren Vater wieder besuchen wollen, wenn das mit dem Ausfragen aufhört (vgl. act. H.1 S. 4 f., act. H.2 S. 4 f.). 3. Prüfung der Vereinbarung vom 10. November 2025 3.1.Vorbemerkung Bei Verfahren betreffend Kinderbelangen ist der Streitgegenstand der Parteidisposition entzogen (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine vergleichsweise Einigung führt in Kinderbelangen nicht zu einer unmittelbaren Beendigung des Prozesses, welche entsprechend Art. 241 Abs. 3 ZPO lediglich in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre. Vielmehr ist ein Urteil zu fällen, das sich über die Genehmigung der Vereinbarung ausspricht und gegebenenfalls die nötigen Anordnungen im Sinne der Vereinbarung vornimmt (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 94 vom 26. September 2022 E. 2 m.w.H.). Die Genehmigung setzt voraus, dass mit den jeweiligen Regelungen das Kindeswohl gewahrt wird (vgl. SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 1.42 ff.). Dies wird im Folgenden geprüft. 3.2.Persönlicher Verkehr

11 / 18 3.2.1. In Ziffer 1.1 des Vergleichs vom 10. November 2025 beantragen die Parteien, der Ehemann sei zu berechtigen, die Kinder jedes zweite Wochenende im Monat, entweder samstags, von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, oder sonntags, von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf zu Besuch zu nehmen. Wie in Ziffer 1.2 des Vergleichs festgehalten, handelt es sich dabei um eine Minimalregelung. Spontane und/oder längere Besuche oder Ferien sind bei Einverständnis beider Parteien sowie des betroffenen Kindes zusätzlich möglich. 3.2.2. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Damit sind alle Arten von Kontakt und Kommunikation angesprochen, nebst persönlichen also auch telefonische und elektronische Kontakte wie Textnachrichten und Videotelefonie (vgl. MICHEL/ROSCH/BRUTTIN, Kindesschutz- und kindesrechtliche Instrumente in Konfliktsituationen, in: Büchler/Fankhauser [Hrsg.], Zehnte Schweizer Familienrecht§Tage, 2023, S. 153). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 181 vom 10. Juni 2025 E. 2.2.4 m.w.H.). Die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Das Sachgericht ist gehalten, bei der Prüfung und Berücksichtigung des Kindeswohls die Umstände des Einzelfalls zu klären und eine dessen Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 3.1.2 m.w.H.). 3.2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Problematik des Ausfragens nicht eine Intensität erreicht hat, welche die von der Ehefrau ursprünglich beantragte, erhebliche zeitliche Einschränkung des Besuchsrechts sowie eine Begleitung der Besuche erfordert. Vielmehr ist dieser Problematik mit einer Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. E. 3.3) zu begegnen. Sollte sich zeigen, dass eine weitere Einschränkung des persönlichen Verkehrs bzw. weitere Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind, kann die Beistandsperson an die zuständigen Behörden gelangen. Um einen Konfliktherd zu beseitigen, ist es unumgänglich, fixe Besuchstermine festzulegen. Aufgrund der anderweitigen Freizeitbeschäftigungen der Kinder sowie der Arbeitszeiten des Ehemannes sind regelmässige Besuche lediglich am Wochenende umsetzbar. Die von den Parteien vereinbarte Dauer der Besuche erscheint angemessen, um dem Vater und den Kindern zu ermöglichen, eine stabile Beziehung zueinander zu pflegen und allenfalls auch altersgerechte Ausflüge zu unternehmen. Das von den Parteien in Ziffer 1.1 des Vergleichs vereinbarte Besuchsrecht entspricht damit – in Verbindung

12 / 18 mit der mit diesem Entscheid angeordneten Beistandschaft – dem Kindeswohl und wird genehmigt. 3.3.Anordnung einer Beistandschaft 3.3.1. In Ziffer 2.1 des Vergleichs vom 10. November 2025 beantragen die Parteien dem Gericht, eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB anzuordnen. Die Beistandsperson sei zu beauftragen, die Parteien bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge sowie bei der Organisation und Durchführung des Besuchsrechts zu unterstützen. Dazu seien der Beistandsperson die in Ziffer 2.2 des Vergleichs aufgeführten Aufgaben zu übertragen. 3.3.2. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZGB; Erziehungsbeistandschaft). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZGB; Besuchsrechtsbeistandschaft). Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Anordnung einer Beistandschaft eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB, Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1). Hat das Gericht, das für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug (vgl. Art. 315a Abs. 1 ZGB). 3.3.3. Soweit ersichtlich steht den Kindern gegenüber zwar die Ausübung von Gewalt nicht im Raum. Diese werden jedoch zusehends in den elterlichen Konflikt miteinbezogen, was für sie eine psychische Belastung darstellt. Insbesondere werfen die Eltern einander gegenseitig vor, Druck auf die Kinder auszuüben. Darüber hinaus sind die Eltern nicht in der Lage, miteinander lösungsorientiert zu kommunizieren – weder im Allgemeinen noch betreffend Kinderbelange. Entsprechend wurden die Besuche beim Vater bis anhin direkt zwischen den Kindern und dem Vater abgesprochen (vgl. E. 2.1 und 2.3). Zudem wirft der Ehemann der Ehefrau vor, ihm in Bezug auf schulische Belange keine Informationen weiterzuleiten (vgl. act. H.5 S. 9). Damit wird den Kindern die Verantwortung für die Wahrnehmung des gerichtlich angeordneten Besuchsrechts sowie die Weiterleitung von Informationen zwischen den Eltern aufgebürdet, was ihnen nicht zugemutet werden kann. Ausserdem äusserte der Ehemann die Befürchtung, die Kinder würden auf dem Hof Maschinenarbeiten in einem nicht

13 / 18 kindgerechten Ausmass sowie in einer gefährlichen Art und Weise ausüben (vgl. act. H.5 S. 4 und 10 f.). Vor diesem Gesamthintergrund besteht eine Gefährdung des Kindeswohls. Die Anordnung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft mit den in Ziffer 2.2 des Vergleichs aufgeführten Aufgaben erscheint geeignet und erforderlich, um dieser Gefährdungslage entgegenzuwirken. Ziffern 2.1 und 2.2. des Vergleichs werden genehmigt und es wird die Errichtung der von den Parteien beantragten Beistandschaft angeordnet. Mit dem Vollzug der Massnahme und der Ernennung der Beistandsperson wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva, betraut. 3.4.Rückzug des Antrags betreffend Kontaktverbot zu den Kindern 3.4.1. In Ziffer 3.1 des gerichtlichen Vergleichs vom 10. November 2025 zieht die Ehefrau ihren Antrag auf Erlass eines an den Ehemann gerichteten Verbotes, die Kinder auf telefonischem oder elektronischem Weg zu kontaktieren, zurück. Im Gegenzug dazu verpflichtet sich der Ehemann in Ziffer 3.2 des Vergleichs, den Kindern weder persönlich, telefonisch, elektronisch oder auf andere Weise Fragen über das Privatleben der Ehefrau sowie die Betriebsführung des Hofes durch die Ehefrau zu stellen. Zulässig sind entsprechende Fragen lediglich insoweit, als dass sie sich ausschliesslich auf den Alltag der Kinder beziehen. Weiter verpflichtet sich der Ehemann, sich den Kindern gegenüber nicht abwertend über die Ehefrau zu äussern. 3.4.2. Im Erlass eines Kontaktverbots ist vorliegend eine Kindesschutzmassnahme zu erblicken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2018 vom 6. November 2018 E. 4; vgl. Urteil des Kantonsgericht von Graubünden ZK1 14 148 vom 27. Oktober 2015 E. 7.3.; vgl. MARANTA, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 307 N. 9). Diesbezüglich gilt der Offizialgrundsatz (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). Ein Klagerückzug ist auch in den von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren möglich und führt grundsätzlich zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 94 vom 26. September 2022 E. 6.1 f. m.w.H.). Vorliegend erfolgte indessen nur ein teilweiser Rückzug der Berufung, weshalb die gerichtliche Zuständigkeit zum Erlass der als nötig erachteten Kindesschutzmassnahmen ohne Bindung an die Parteianträge fortbesteht. Insofern schliesst der Rückzug des entsprechenden Antrags nicht aus, dass das Berufungsgericht die Notwendigkeit des ursprünglich von der Ehefrau beantragten Kontaktverbotes von Amtes wegen prüft. Vorliegend erscheint eine derartige Massnahme aber nicht erforderlich. Zwar hat der Ehemann elektronische Kontakte

14 / 18 mit den Kindern genutzt, um diese über die Ehefrau bzw. den Betrieb auszufragen und um abwertende Äusserungen über die Ehefrau zu machen. Jedoch geschah dies soweit ersichtlich mit einer relativ geringen Häufigkeit (vgl. oben E. 2.3, act. B.3). Zudem fand im Rahmen solcher Kontakte auch ein Austausch über gemeinsame Interessen statt (vgl. oben E. 2.3, act. C.3). Ferner wird mit diesem Entscheid für die Kinder eine Beistandschaft errichtet. Sollte der Ehemann sich nicht an seine Verpflichtung gemäss Ziffer 3.2 des Vergleichs halten, so kann die Beistandsperson nötigenfalls weitere Kindesschutzmassnahmen beantragen. Damit ist die Wahrung des Kindeswohls sichergestellt. Beizufügen bleibt, dass der Rückzug des genannten Antrags als Bestandteil des Vergleiches nicht vorbehaltlos erfolgte, sondern stillschweigend unter der Voraussetzung stand, dass der Vergleich in den übrigen Punkten genehmigt wird. Wirksam wird der Rückzug daher erst mit der Genehmigung des Vergleichs. Da diese mit diesem Entscheid erteilt wird, ist der Antrag auf Erlass eines Kontaktverbotes gegenüber den Kindern als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3.5.Anpassung des Kontaktverbots zur Ehefrau In Ziffer 4 des Vergleichs beantragen die Parteien dem Gericht, Dispositivziffer 7.2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 7.2 Ausgenommen vom Kontakt- und Annäherungsverbot sind über die Beistandsperson vermittelte Kontakte zum Zwecke der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie anderweitige Kontakte, welche zwangsläufig durch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge entstehen (z.B. der Besuch eines Elternabends). Dieser Antrag betrifft keine Kinderbelange, sondern eine Massnahme nach Art. 28b ZGB zum Schutz der Ehefrau vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen. Diesbezüglich untersteht der Streitgegenstand der freien Disposition der Parteien (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Eine Genehmigung des Vergleichs ist nicht erforderlich. Eine blosse Abschreibung des Streitgegenstandes im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO ist hier jedoch nicht ausreichend, zumal Dispositivziffer 7.2 des vorinstanzlichen Entscheids entsprechend abzuändern ist. Dies wird im Sinne des nun übereinstimmenden Antrags der Parteien angeordnet.

15 / 18 3.6.Zusammenfassung Mit dem gerichtlichen Vergleich vom 10. November 2025 haben die Parteien für sämtliche strittigen Kinderbelange eine Einigung gefunden. Die jeweiligen Regelungen sind den tatsächlichen Verhältnissen angemessen und werden den Bedürfnissen der Kinder gerecht, liegen mit anderen Worten in deren Kindeswohl. Ferner kann davon ausgegangen werden, dass die Einigung der anwaltlich vertretenen Parteien auf deren freie Willensbetätigung gründet und sie sich der Tragweite der getroffenen Vereinbarung bewusst sind. Die notwendige Klarheit ist vorhanden und die Vereinbarung ist hinsichtlich der strittigen Punkte vollständig. Der gerichtliche Vergleich vom 10. November 2025 wird genehmigt und es wird im Sinne der gemeinsamen Anträge der Parteien entschieden. 4.Kostenfolgen Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt (vgl. Art. 11 Abs. 2 VGZ [BR 320.210]) und den Parteien gemäss Ziffer 5 des Vergleichs vom 10. November 2025 je zur Hälfte auferlegt (vgl. Art. 109 Abs. 1 ZPO). Der von der Ehefrau zu bezahlende Anteil von CHF 1'000.00 wird mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 3’000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird ihr durch das Gericht zurückerstattet. Der vom Ehemann zu bezahlende Anteil von CHF 1'000.00 wird ihm durch das Gericht in Rechnung gestellt (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ihre Parteikosten tragen die Parteien jeweils selber.

16 / 18 Es wird erkannt: 1.Der Vergleich zwischen A._____ und B._____ vom 10. November 2025 wird gerichtlich genehmigt. 2.Dispositivziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 18. Juli 2025, mitgeteilt am 14. August 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-246), wird aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt: 3.B._____ ist berechtigt, die Kinder C., geboren am _____ 2012, und D., geboren am _____ 2014, jedes zweite Wochenende im Monat, entweder samstags, von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, oder sonntags, von 10:00 Uhr bis 19:00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf zu Besuch zu nehmen. Bei vorstehender Regelung handelt es sich um eine Minimalregelung. Spontane und/oder längere Besuche oder Ferien sind bei Einverständnis beider Parteien sowie des betroffenen Kindes zusätzlich möglich. 3.Dispositivziffer 7.2 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Surselva vom 18. Juli 2025, mitgeteilt am 14. August 2025 (Proz. Nr. 135- 2025-246), wird aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt: 7.2 Ausgenommen vom Kontakt- und Annäherungsverbot sind über die Beistandsperson vermittelte Kontakte zum Zwecke der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie anderweitige Kontakte, welche zwangsläufig durch die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge entstehen (z.B. der Besuch eines Elternabends). 4.Für die Kinder C., geboren am _____ 2012, und D., geboren am _____ 2014, wird die Errichtung einer Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet. Die Beistandsperson soll beauftragt werden, A._____ und B._____ bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge sowie bei der Organisation und Durchführung des Besuchsrechts zu unterstützen. Dazu sind der Beistandsperson insbesondere folgende Aufgaben zu übertragen: -Unterstützung und Beratung der Eltern im Bereich Schule und Ausbildung sowie gesundheitliche Entwicklung;

17 / 18 -Weitergabe von für die Ausübung der elterlichen Sorge relevanten Informationen zwischen den Parteien; -Unterstützung der Parteien bei der Organisation und Durchführung von Gesprächen, welche im Zusammenhang mit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendig sind; -sämtlichen an der Betreuung und Förderung der Kinder Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. Die entsprechenden Stellen und die Beistandsperson sind berechtigt, sich gegenseitig alle benötigten Auskünfte zu erteilen; -Unterstützung der Parteien und der Kinder bei der Terminabsprache betreffend die gerichtlich vorgesehenen und betreffend allfällige spontane Besuche und Ferien beim bzw. mit dem Vater; -regelmässige Einholung von Rückmeldungen bei den Parteien und den Kindern über den Verlauf der Besuche; -den Kindern als Ansprechperson für allfällige Anliegen im Zusammenhang mit den Besuchen beim Vater zur Verfügung zu stehen und falls nötig Vermittlung solcher Anliegen an den Vater; -Antragsstellung an zuständige Behörden, sofern weitere Kindesschutzmassnahmen notwendig erscheinen. 5.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Surselva, wird mit dem Vollzug der vorstehenden Dispositivziffer 4 beauftragt. 6.Im Übrigen wird die Berufung als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2’000.00 gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und B.. Der von A. zu bezahlende Anteil von CHF 1'000.00 wird mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 3’000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 wird ihr durch das Gericht zurückerstattet. Der von B._____ zu bezahlende Anteil von CHF 1'000.00 wird ihm durch das Gericht in Rechnung gestellt. 8.Ihre Parteikosten tragen A._____ und B._____ jeweils selbst.

18 / 18 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10.[Mitteilungen]

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25.03.2026