«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 18. September 2025 mitgeteilt am 30. September 2025 ReferenzZR1 25 120 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Bäder Federspiel und Bergamin Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Fabienne Götz c/o SwissLegal Lardi & Partner AG Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden vom 21. August 2025, mitgeteilt am 27. August 2025

2 / 12 Sachverhalt A.Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), vom 9. Juli 2025 wurde verfügt, dass über A., geboren am _____ 2004, ein stationäres psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellt werden soll. B.Am 30. Juli 2025 wurde A.________ von Dr. med. C.________ für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik E.________ untergebracht. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 20. August 2025 (Poststempel) beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde, auf welche mit Entscheid ZR1 25 107 aufgrund des Nichteinhaltens der Beschwerdefrist nicht eingetreten wurde. Die Beschwerde wurde der Klinik E.________ zur allfälligen weiteren Behandlung als Entlassungsgesuch weitergeleitet. C.Am 22. August 2025 lehnte die Klinik E.________ ein von A.________ eingereichtes Entlassungsgesuch ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 25. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (Verfahren ZR1 25 110). Mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand von A. und über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. D.Bereits mit Entscheid vom 21. August 2025 hatte die KESB Nordbünden A.________ behördlich zur Behandlung und Betreuung in der Klinik E.________ fürsorgerisch untergebracht. Die Zuständigkeit für die Entlassung wurde bei der Klinik E.________ belassen. Im Weiteren errichtete die KESB Nordbünden für A.________ eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht mit Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen der Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, Arbeit, Bildung, Beschäftigung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen. D.________ wurde als Beistandsperson von A.________ ernannt. E.Die KESB Nordbünden teilte ihren Entscheid vom 21. August 2025 den Parteien am 27. August 2025 mit. Gegen diesen Entscheid liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihre in der Zwischenzeit von der KESB Nordbünden eingesetzte Vertretungsbeiständin, Rechtsanwältin MLaw Fabienne Götz, mit Eingabe vom 5. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des

3 / 12 Kantons Graubünden erheben. Dabei beantragte sie die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (Dispositiv-Ziffer 1.b des angefochtenen Entscheids). Im Übrigen wurde der Entscheid nicht angefochten. F.Am 16. September 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 11. September 2025 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv vom 18. September 2025 am 19. September 2025 der Vertretungsbeiständin, der Klinik E.________ und der KESB Nordbünden zugestellt. G.Die Akten aus dem Verfahren vor der KESB Nordbünden sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens ZR1 25 110, in welchem das Gutachten von F.________ erstellt worden war, wurden beigezogen. Erwägungen 1.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid betreffend die behördliche fürsorgerische Unterbringung der KESB Nordbünden gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB vom 21. August 2025. Das Obergericht ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.Der Entscheid der Klinik E.________ betreffend Ablehnung des Entlassungsgesuchs wurde durch die spätere Mitteilung der behördlichen Unterbringung durch die KESB Nordbünden obsolet, weshalb das Verfahren ZR1 25 110 als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. Die Akten des Verfahrens ZR1 25 110 wurde zum Verfahren ZR1 25 120 beigezogen. 1.3.Gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung zuständig. Dagegen können die betroffene Person, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erfolgte die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 21. August 2025 frist- und formgerecht. Darauf ist einzutreten.

4 / 12 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Die Beschwerdeinstanz muss jedoch nicht zwingend ein neues Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits im Verfahren vor der KESB ein solches erstellt worden ist (vgl. GEISER a.a.O., Art. 450e N. 19 f.). Vorliegend hat die KESB Nordbünden ein Gutachten durch Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstellen lassen. Das Gutachten vom 16. August 2025 ging bei der KESB Nordbünden am 18. August 2025 ein. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ZR1 25 110 gegen die Ablehnung der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung wurde vom Obergericht zudem ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, welches von F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 2. September 2025 erstellt wurde. Die Akten des Verfahrens ZR1 25 110 wurden beigezogen. Das Gutachten

5 / 12 erscheint aktuell und ermöglicht dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht mehr erforderlich. 2.3.Nach Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung und der Befragung der Beschwerdeführerin wurde diesem Erfordernis Genüge getan. 3.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 3.2.Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der

6 / 12 Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 3.3.Zu klären ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 3.4.Im Bericht der Klinik E.________ vom 27. August 2025 (act. 03 [ZR1 25 110]) wird der Zustand der Beschwerdeführerin als psychotisch beschrieben. Im Rahmen der Psychose imponiere die Beschwerdeführerin mit Einengungsphänomenen, wahnhaften Überzeugungen bezüglich des "Kreis der G." und mit ausgeprägtem Misstrauen. Ebenso habe die Beschwerdeführerin ihr bekannte Gesichter nicht erkannt und behauptet, ihre Schwester sei nicht ihre Schwester. Zudem bestünden ebenfalls starke Rückzugstendenzen wie auch regressive Verhaltensweisen. Diese Erkenntnisse werden sowohl im Kurzgutachten vom 16. August 2025, wie auch im Kurzgutachten vom 2. September 2025 bestätigt und als paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) klassifiziert. Bei der paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Störung im medizinischen Sinne. Die Diagnosen der Gutachterinnen und der Klinik E. sind für das Obergericht nachvollziehbar. Daraus kann geschlossen werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 3.5.Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER,

7 / 12 a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt zudem, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 3.6.Beide Gutachterinnen führten in ihren Beurteilungen aus, dass ein Bedarf an der Behandlung der bei der Beschwerdeführerin festgestellten psychischen Erkrankung bestehe. Dr. med. B.________ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin dringend und zwingend eine fachpsychiatrische Behandlung benötige (KESB act. 69 [ZR1 25 110], Antwort auf Frage 6.2). Die Gutachterin F.________ führte ihrerseits aus, dass eine ärztliche Behandlung zur Therapie der paranoiden Schizophrenie indiziert sei. Aktuell sei vor allem die psychotische Symptomatik, verbunden mit dem ausgeprägten systematisierten Wahn, pharmakologisch zu behandeln. Im therapeutischen Setting sollte eine niederschwellige Milieutherapie installiert werden mit dem Ziel, durch den Aufbau einer therapeutischen Beziehung, soweit dies der Beschwerdeführerin möglich sei, eine Krankheitseinsicht zu erlangen (act. 07 [ZR1 25 110] Antwort auf Frage 2). Für das Obergericht sind die gutachterlichen Beurteilungen nachvollziehbar, weshalb von einer notwendigen Behandlung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 3.7.1. Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Beide Gutachterinnen bejahen eine Selbstgefährdung. Dr. med. B.________ erkennt die Selbstgefährdung darin, dass mit dem akuten Schub eine deutlich gestörte Wahrnehmung der Realität einhergehe, welche zur Reduktion der Urteilsfähigkeit und auch der basalen Alltagsaktivitäten führe, wobei sie eine Verweigerung der Nahrung, der Ablehnung der Behandlung trotz einer teilweise vorhandenen Krankheitseinsicht erwähnte (KESB-act. 69 [ZR1 25 110], Antwort auf Frage 6.3). Die Gutachterin F.________ erkennt ebenfalls eine Selbstgefährdung aufgrund eines Selbstversorgungsdefizits,

8 / 12 welches einerseits in den Bereichen des täglichen Lebens, indessen auch in der zuverlässigen Einnahme von Medikamenten bestehe. Überdies geht sie bei ausleibender ärztlicher Behandlung von einer Chronifizierung der Symptomatik aus, welche zur weiteren Verschlechterung des Krankheitsbildes führe (act. 07 [ZR1 25 110] Antwort auf Fragen 3 und 4). 3.7.2. Die akute und konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist für das Obergericht nachvollziehbar, und zwar sowohl hinsichtlich der drohenden Chronifizierung der Symptomatik bei fehlender Medikamenteneinnahme wie auch hinsichtlich des Selbstversorgungsdefizites bei alltäglichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. September 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte reserviert. Sie wollte keine Aussagen zu ihrem familiären Umfeld machen und betonte, dass dies persönlich sei und sie nicht darüber rede. Sie führte wiederholt aus, dass sie zu ihrer Mutter nach Hause wolle und die Einnahme der Medikamente aussetzen wolle. Seit einigen Tagen könne sie nicht essen, in der Klinik gehe dies jedenfalls nicht, zuhause bei der Mutter aber schon. Sie habe auch nicht das Gefühl, sich behandeln lassen zu müssen. Daraus geht für das Gericht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch keine Medikamente einnehmen möchte, wenn sie nicht dazu angehalten wird. Unterbleibt die Behandlung aber, droht nach der Beurteilung der Gutachterin F.________ konkret die Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie, was eine konkrete Selbstgefährdung von einem gewissen Ausmass beinhaltet. Dies geht insbesondere auch aus den Schlussfolgerungen der Gutachterin hervor, wonach eine konsequente, dauerhafte psychiatrische Therapie indiziert ist, auch zur Prognoseverbesserung im Sinne der Verhinderung eines schizophrenen Residuums (act. 07 S. 6 oben [ZR1 25 110]). 3.8.Im Weiteren besteht bei der Beschwerdeführerin nur eine geringe Krankheitseinsicht und eine Behandlungseinsicht fehlt gänzlich. Die Ausführungen in den Gutachten von Dr. med. B.________ (KESB-act. 69 [ZR1 25 110], Antwort auf Frage 6.4) sowie F.________ (act. 07 [ZR1 25 110] Antwort auf Frage 5) sind aufgrund der Befragung der Beschwerdeführerin durch das Obergericht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin äusserte gegenüber dem Gericht, sie habe nicht das Gefühl, dass sie sich behandeln lassen müsse, und nehme die Medikamente bloss, weil andere ihr sagten, dass sie diese nehmen müsse. In Bezug auf ihre Krankheit antwortete sie unter anderem, dass es schon sein könne,

9 / 12 dass sie eine Krankheit habe, aber dann sei dies so. Wenn es so wäre, dann hätte sie die Krankheit schon länger und nicht erst mit 20 Jahren. Damit ist offensichtlich, dass eine Einsicht in die von beiden Gutachterinnen diagnostizierte Krankheit fehlt. 3.9.Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheides noch nicht ersichtlich. Das Obergericht teil die Auffassungen der Gutachterinnen, wonach gemessen an der Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin momentan nur das Setting einer stationären Behandlung geeignet ist, um eine Stabilisierung und den Aufbau einer Tagesstruktur zu erreichen. Eine ambulante Behandlung erscheint aufgrund der mangelnden Kooperationsfähigkeit und des auch an der Befragung zu Tage getretenen Wahnkonstruktes im jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Zwar hat die Beschwerdeführerin erwähnt, dass sie gewillt sei, die Tagesklinik zu besuchen, wie dies auch ihre Schwester tun würde. Aufgrund der Befragung der Beschwerdeführerin scheint aber ihr Bekenntnis noch nicht derart gefestigt, dass bei der Wahl einer milderen Massnahme von einer Vermeidung der bestehenden Selbstgefährdung (des Selbstversorgungsdefizits und insbesondere der mangels Medikamenteneinnahme drohenden Chronifizierung der Symptomatik) ausgegangen werden kann. Das Obergericht hat die Fortschritte der Beschwerdeführerin und den Umstand, dass diese bereit ist, sich in eine Tagesklinik zu begeben, zur Kenntnis genommen. Ebenso ist die Beschwerdeführerin bereits im jetzigen Zeitpunkt auf der offenen Station untergebracht, plant ihren Alltag grösstenteils selbst und ist auch von Ausgängen in der Stadt jeweils selbständig wieder in die Klinik zurückgekehrt. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen, aber auch der Antworten der Beschwerdeführerin in der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung scheint noch keine genügende Compliance zu bestehen, welche die Weiterführung der notwendigen Behandlung auch ausserhalb eines stationären Aufenthaltes als genügend gefestigt erscheinen lässt. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die Ausführungen der Gutachterin F.________ (act. 07 [ZR1 25 110] Antwort auf Frage 8) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – vorausgesetzt eine genügende medikamentöse antipsychotische Therapie zur Symptomreduktion, eine Psychoedukation bezüglich der Erkrankung und eine angemessene Tagesstruktur können installiert werden – nicht mehrere Monate fürsorgerisch untergebracht bleiben muss. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind bzw. sobald es ihr Zustand zulässt. Ob dabei auch eine betreute Wohnform ein geeignetes Mittel zur langfristigen Therapie darstellen kann, muss an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden.

10 / 12 3.10. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik E.________ stellt für die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres ein geeignetes Setting dar, was auch die Gutachterinnen bejaht haben. 4.Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt. Die Beschwerde gegen die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 5.Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen ist, wären ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weil die Beschwerdeführerin mutmasslich nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, bei ihr im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 sowie die Gutachterkosten beim Kanton Graubünden. 6.1.Des Weiteren ist darüber zu befinden, wie die Verfahrensvertreterin, Rechtsanwältin MLaw Fabienne Götz, zu entschädigen ist. Die Verfahrensvertretung wurde vor der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung der KESB Nordbünden vom 20. August 2025 im Sinne von Art. 449a ZGB errichtet (KESB act. 75 [ZR1 25 110]), da sich die Beschwerdeführerin nicht in genügender Weise selbständig zurechtfinden und ihre Interessen vertreten könne. Sie gilt vorliegend auch für das Beschwerdeverfahren weiter (vgl. auch Art. 450e Abs. 4 ZGB). 6.2.Zwischen der Vertretung einer Person und dem Staat entsteht ein öffentlich- rechtliches Verhältnis, wobei die klassischen Beistandschaften von der Vertretungsbeistandschaft abzugrenzen sind (MARANTA, a.a.O., Art. 449a N. 5). Die Bestimmungen über die anderen Beistandschaften sind daher nur analog auf die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB anwendbar. Wer die Kosten der Vertretung zu tragen hat, wenn die Beschwerde abgewiesen wird, ist in Art. 449a ZGB nicht geregelt. Grundsätzlich stellen deren Vertretungskosten keine Gerichtskosten, sondern Parteikosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. e ZPO dar. Weil das Gesetz in Art. 449a ZGB von einer Beistandschaft spricht, sind jedoch die Bestimmungen der Beistandschaft in Art. 404 ZGB massgebend. Art. 404 Abs. 1 ZGB besagt, dass die Entschädigung des Beistands aus dem Vermögen der betreffenden Person bezahlt wird. Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB regeln die Kantone den Fall, in welchem die betreffende Person die Entschädigung nicht bezahlen kann

11 / 12 (Urteil des Bundesgerichts 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 4). In Umsetzung dieser Bestimmung bestehen im Kanton Graubünden in Art. 63 ff. EGzZGB Regelungen über die Kosten für das Verfahren vor der KESB. Gemäss Art. 63a bis

EGzZGB sind die Kosten von ambulanten und stationären Erwachsenenschutzmassnahmen von der betroffenen Person zu bezahlen, soweit Dritte nicht zahlungspflichtig sind. Subsidiär sind sie vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Eine Konkretisierung dieser Bestimmung findet sich in Art. 25 ff. KESV. Die Entschädigung und Spesen der Beistandsperson – worunter eben auch eine Vertretungsbeistandschaft fällt – stellen im Kanton Graubünden Massnahmekosten dar (Art. 29 Abs. 1 lit. a KESV). Gemäss Art. 30 Abs. 1 KESV legt die Zweigstelle die konkrete Entschädigung und den Spesenersatz der Beistandsperson in der Regel auf Antrag mit der Abnahme des Rechenschaftsberichts fest. Die Festlegung der Höhe der Entschädigung wird durch die KESB im Endentscheid bzw. in einer zu einem späteren Zeitpunkt ergehenden verfahrensleitenden Verfügung festgelegt. Setzt sich die Tätigkeit des Vertretungsbeistands in der nachfolgenden Instanz fort, so hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz ihrerseits die Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (MARANTA, a.a.O., Art. 449a N. 43). Dies bedeutet, dass im Beschwerdeverfahren das Obergericht über die Höhe der Entschädigung der Beistandsperson zu befinden hat. Der Entscheid, ob bzw. in welchem Umfang diese durch die Beschwerdeführerin oder vom Gemeinwesen zu tragen ist, verbleibt demgegenüber weiterhin bei der KESB Nordbünden und ist anhand der noch konkret zu ermittelnden Vermögensverhältnisse der verbeiständeten Person zu treffen (vgl. dazu auch Dispositiv-Ziff. 13 des angefochtenen Entscheids). 6.3.Vorliegend hat Rechtsanwältin Fabienne Götz als eingesetzte Vertretungsbeiständin eine Honorarnote über CHF 1'276.75, bestehend aus einem zeitlichen Aufwand von 5.733 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 Prozent und 8.1 Prozent Mehrwertsteuer eingereicht. Die Honorarnote erscheint angemessen, weshalb die Entschädigung der Vertretungsbeiständin für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'276.75 festzusetzen ist. Über die definitive Kostentragung entscheidet nach dem Ausgeführten demgegenüber die KESB Nordbünden.

12 / 12 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'187.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'687.50 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Die Kosten der Verfahrensvertretung von A.________ werden auf CHF 1'276.75 (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt. Über die Kostentragung entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]

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GR_KG_006, ZR1 2025 120
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026