Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 18. September 2025 mitgeteilt am 1. Oktober 2025 ReferenzZR1 25 117 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitz Schmid Christoffel und Aebli Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 26. August 2025, mitgeteilt am 28. August 2025
2 / 16 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1955, wurde von Dr. med B., Leitende Ärztin der Klinik A.________ am 2. Juli 2024 aufgrund des Befundes einer psychischen Störung für eine Dauer von sechs Wochen fürsorgerisch im Heim B.________ untergebracht. Die dagegen beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden am 9. Juli 2024 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid ZK1 24 85 vom 23. Juli 2024 abgewiesen. B.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), vom 8. August 2024 wurde die am 2. Juli 2024 ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung verlängert und A.________ behördlich zur Behandlung und persönlichen Betreuung im Heim B.________ fürsorgerisch untergebracht. C.Am 15. August 2024 errichtete die KESB für A.________ eine vorsorgliche Beistandschaft für die Bereiche Einkommens- und Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit sowie für den Verkehr mit der öffentlichen Verwaltung und Versicherungen und entzog ihm den Zugriff auf das Betriebskonto. Mit der Mandatsführung ist C., Berufsbeistandschaft Plessur, beauftragt. D.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 16. Januar 2025 wurde die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung von A. im Heim B.________ verlängert. E.Am 20. März 2025 erteilte die KESB Nordbünden die Zustimmung zur Kündigung der Wohnung von A.________ an der D.________ in O.1., zur Liquidation seines Haushalts durch die Beistandsperson sowie zum Dauervertrag über die Unterbringung (Aufenthalts- und Pensionsvertrag) vom 7. Februar 2025 im Heim B.. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. August 2025 (ZR1 25 46) ab. F.Im Rahmen der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung reichte das Heim B.________ der KESB Nordbünden am 23. Juni 2025 einen Verlaufsbericht (datiert 17. Juni 2025) ein. G.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juli 2025 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Kurzbegutachtung von A.. Am 5. August 2025 wurde das Gutachten betreffend die fürsorgerische Unterbringung von A.________ erstattet.
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H.A.________ wurde am 22. August 2025 seitens der KESB Nordbünden zur
geplanten Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung angehört.
I.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 26. August 2025, mitgeteilt am
28. August 2025, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt:
1.A.________ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung im Heim
B.________ untergebracht (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 428
Abs. 1 ZGB)
2.Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt:
Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, mit einem Verlaufsbericht
unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die
Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichnet, dass
die Voraussetzungen für die Unterbringung demnächst nicht mehr
erfüllt sein werden bzw. spätestens per 31. Januar 2026.
3.Die Kosten im Verfahren periodische Überprüfung fürsorgerische
Unterbringung (inkl. Drittkosten von CHF 1'500.-- für das Kurzgutachten
von Dr. med. E.) in der Höhe von CHF 2'000.-- und die bisherigen Kosten der Entscheide wie unter Ziff. 3 aufgeführt im Totalbetrag von CHF 8'994.95 werden auf insgesamt CHF 10'994.95 festgesetzt und beim Fall belassen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] J.Dagegen liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen
Rechtsbeistand, Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein, mit Eingabe vom 8.
September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben.
Er stellte den Antrag, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids
aufzuheben und den Beschwerdeführer aus dem Heim B.________ zu entlassen.
Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw
Lorenz Raschein ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
K.Die KESB Nordbünden beantragte mit Eingabe vom 12. September 2025 die
Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne.
L.Am 18. September 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit
Verfügung vom 9. September 2025 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer
nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach
durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der KESB Nordbünden, der Ärztlichen
4 / 16 Leitung des Heim B., der Beiständin C. sowie der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden tags darauf zugestellt. M.Die Akten aus den Verfahren betreffend A.________ vor der KESB Nordbünden seit 2022 wurden beigezogen. Erwägungen 1.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid betreffend die behördliche fürsorgerische Unterbringung der KESB Nordbünden gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB vom 26. August 2025. Das Obergericht ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.Gemäss Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB kann die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verlängerung einer fürsorgerischen Unterbringung behördlich anordnen. Dagegen können die am Verfahren beteiligten Personen innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 i.V.m. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erfolgte die Beschwerde frist- und formgerecht. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
5 / 16 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1, 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Die Beschwerdeinstanz muss jedoch nicht zwingend ein neues Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits im Verfahren vor der KESB ein solches erstellt worden ist (vgl. GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 19 f.). Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete im Rahmen des Verfahrens vor der KESB Nordbünden am 5. August 2025 ein Gutachten, nachdem er davor Auskünfte von einer Pflegerin des Heim B., vom Bruder des Beschwerdeführers und von dessen Sohn eingeholt sowie den Beschwerdeführer am 2. August 2025 persönlich im Heim B.________ untersucht hatte. Auch wenn das Gutachten am 5. August 2025 erstellt worden ist, erscheint es aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers und seines relativ stabilen Gesundheitszustands für die Verhandlung beim Obergericht noch aktuell und ermöglicht es dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 18. September 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB überprüft die Erwachsenenschutzbehörde spätestens sechs Monate nach Beginn der Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Sie führt innerhalb von weiteren sechs Monaten eine zweite Überprüfung durch (Art. 431 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, unangebrachte Freiheitsentziehungen zu verhindern (GEISER/ETZENSBERGER,
6 / 16 a.a.O., Art. 431 N. 1). Art. 431 Abs. 1 ZGB ergänzt dabei nur den allgemeinen Grundsatz, wonach die betroffene Person zu entlassen ist, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung entfallen sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3.2.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). 3.3.Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 4.1.Zu klären ist demnach zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,
7 / 16 a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 4.2.Im Rahmen der Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. E.________ wurden gemäss ICD-10 psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol bzw. ein Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) festgestellt, bei Status nach akuter Intoxikation mit Delir am 26. November 2023 (ICD-10 F10.03). Ebenfalls wurde eine alkoholbedingte amnestische Störung (ICD-10 F10.6) diagnostiziert (act. B.7 Frage 1). Bereits im von Dr. med. F.________ im Dezember 2024 erstellten Vorgutachten wurde diagnostiziert, dass A.________ an einer schweren Störung durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) und zahlreichen gravierenden Folgeschäden leidet. In den letzten Jahren sei A.________ mehrfach schwerst alkoholisiert (Promillewerte von um die 3 Promille bei Konsum von bis zu 4-6 Liter Wein/Tag und grösseren Mengen Wodka) und zum Teil nach lebensgefährlichen alkoholbedingten Stürzen ins Spital C.________ und/oder in eine psychiatrische Klinik eingeliefert worden. Als Folge der Stürze habe er mehrere Schädel-Hirn- Traumen mit Hirnblutungen erlitten, die zu einer wahrscheinlich posttraumatischen Epilepsie mit bisher mindestens vier Grand-Mal-Anfällen geführt hätten. Es bestehe ein Diabetes Mellitus, der bei ungenügender Behandlung ebenfalls zu tödlichen Komata führen könne. Zudem habe A.________ eine Demenz (ICD-10: F0) entwickelt. Als Folge der beschriebenen Diagnosen weise A.________ heute eine weitgehend organisch bedingte Persönlichkeitsänderung gemischter Ursache (ICD- 10: F07.0) auf. Die Diagnosen von Dr. med. E.________ sind für das Obergericht – auch angesichts der umfangreichen Verfahrensakten und früheren Diagnosen – nachvollziehbar. Daraus kann geschlossen werden, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt. 5.1.Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O.,
8 / 16 S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 5.2.1. Im Gutachten vom 5. August 2025 wird im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Behandlung und/oder Betreuung, die Selbstgefährdung sowie die Frage, welche Unterbringung für den Beschwerdeführer geeignet sei, ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht bei Ausbleiben der notwendigen Behandlung und/oder Betreuung mittel- und langfristig mit erneuten Rückfällen in übermässigen Alkoholkonsum und entsprechenden ambulanten/stationären psychiatrischen Notfallmassnahmen (Selbstgefährdung) zu rechnen sei (act. B.7 Frage 2). Aus psychiatrischer Sicht sei eine beschützende Umgebung indiziert. Dies könne eine ausgeklügelte ambulante Behandlung/Betreuung darstellen, welche psychologische oder psychiatrische Behandlungen mit mindestens wöchentlichen Kontrollkontakten – am ehestens seitens einer dafür eingerichteten Institution – beinhalte, aber auch die Gewährleistung einer genügenden Behandlungscompliance durch zweimal tägliche Spitexbetreuung, die Aufrechterhaltung der Beistandschaft und weitere Hilfeleistungen. Mögliche Wohnformen seien die eigene Wohnung, eine in einem O.1.________ Alterszentrum integrierte und mitbetreute Alterswohnung oder ein Altersheim (act. B.7 Frage 3). Der Beschwerdeführer sei bezüglich der Notwendigkeit der indizierten Behandlung und/oder Betreuung einsichtig und zur Kooperation fähig, soweit diese Behandlung oder Betreuung genau nach seinen eigenen Vorstellungen ablaufe. Für ihn komme einzig und allein ein Wohnen in seiner Wohnung mit Behandlung/Betreuung in Frage, alles andere werde von ihm dezidiert abgelehnt. Hier fehle ihm die Einsichtsfähigkeit (act. B.7 Frage 4). Das Setting im Heim B.________ sei gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit von A.________ bedingt geeignet. Es fehle an der Möglichkeit zu persönlichen Kontakten zu anderen Bewohnern mit kommunikativen Fähigkeiten. In Bezug auf die anderen Rahmenbedingungen, was eine geeignete
9 / 16 Unterbringung betrifft, verwies der Gutachter auf seine Ausführungen zu der aus seiner Sicht indizierten beschützenden Umgebung. Am ehesten geeignet erscheine eine in einem Alterszentrum integrierte Alterswohnung am Wohnort (act. B.7 Frage 5). 5.2.2. Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand der Lage der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 44). Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung somit auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. September 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer wirkte ruhig und konnte alle Fragen der Vorsitzenden beantworten. Er gab an, dass er wisse, dass er unter einer Krankheit leide und keinen Alkohol mehr trinken dürfe, wenn er nicht wieder Probleme haben wolle. Er wolle einfach aus dem Altersheim raus und wieder zurück nach O.1.. In O.2. sei "tote Hose" und es laufe nichts da. Er habe bis auf einen anderen Bewohner keine Freunde gefunden und zusätzlich alle seine Freunde in O.1.________ verloren, weil diese nicht bis nach O.2.________ kommen wollen würden. Um sein soziales Umfeld wiederzuhaben, müsse er nach O.1., wobei er sich bewusst sei, dass er sich nicht mehr mit denjenigen Freunden treffen dürfe, die selbst trinken und nicht verstehen würden, dass er nicht mehr trinken solle. Er wolle in die Wohnung, in welcher er bis zur Einweisung gelebt habe, zurückkehren und Unterstützung durch die Spitex, einen Psychiater und den Hausarzt organisieren. Zudem lebe sein Sohn im selben Haus, welcher ihn auch unterstützen könne, bspw. beim Einkaufen. 5.3.Beim Beschwerdeführer besteht gemäss Gutachten die Notwendigkeit einer psychologischen bzw. psychiatrischen Behandlung (act. B.7 Frage 3). Ausserdem wird im Bericht des Heim B. (act. B.6) erwähnt, dass das Pflegepersonal dem Beschwerdeführer – der auch an einer leichten Demenz mit Einschränkungen im Gedächtnis und in der Orientierung leidet (act. B.7 Ziff. 4) – vereinzelt Orientierungshilfen leisten müsse und er Unterstützung brauche, um eine angemessene Tagesstruktur einzuhalten. Seine Gehfähigkeit habe sich verbessert, doch brauche der Beschwerdeführer täglich Hilfestellung bei der Körperpflege. Zwar könne er einzelne Teilbereiche – unter Anleitung bzw. nach Aufforderung – noch selbst ausführen, doch würden bspw. Unterkörperpflege inkl. An- und Auskleiden und Duschen sowie Massnahmen zur Kontrolle seiner Urininkontinenz vom Pflegepersonal übernommen. Schliesslich würden auch die zahlreichen Medikamente (vgl. act. B.7 Ziff. 2.5) vom Pflegepersonal bereitgemacht, kontrolliert
10 / 16 und dem Beschwerdeführer zur richtigen Zeit verabreicht. Er sei somit nicht in der Lage, allein für sich zu sorgen. Eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes ist gemäss dem Gutachter nicht zu erwarten (act. B.7 Frage 6). 5.4.Für eine fürsorgerische Unterbringung ist, wie dargelegt, eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass erforderlich (vgl. E. 5.1). Der Gutachter bejaht eine Selbstgefährdung, weil bei Ausbleiben der notwendigen Behandlung und/oder Betreuung mittel- und langfristig mit erneuten Rückfällen in übermässigen Alkoholkonsum und entsprechenden ambulanten/stationären psychiatrischen Notfallmassnahmen zu rechnen sei (act. B.7 Frage 2). Dies ist für das Obergericht mit Blick auf die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer besteht seit vielen Jahren eine Alkoholabhängigkeit, die bisher insgesamt zu 13 stationär-psychiatrischen Aufenthalten in den Klinik A.________ geführt hat. Im Rahmen seiner psychischen Erkrankung kam es wiederholt zu Rückfällen in übermässigen Substanzkonsum, die notfallmässige Interventionen erforderten. Sein Gesundheitszustand verschlechterte sich im Laufe der Jahre zunehmend und es kam auch mehrmals zu Stürzen mit schweren körperlichen Folgen (act. B.7 S. 10 f.). Inzwischen hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert und während er gemäss dem im Verlängerungsentscheid der KESB Nordbünden vom 16. Januar 2025 (act. B.4) zitierten Bericht des Heim B.________ noch in angemessenem Rahmen Alkohol konsumierte, ist dies gemäss Verlaufsbericht des Heims vom 17. Juni 2025 sowie nach eigenen Angaben aktuell nicht mehr der Fall. Die Abstinenz besteht aber gemäss Gutachter in beschützender Umgebung. Bei einer sofortigen Entlassung ohne gesicherte, beschützte und engmaschige Behandlung und Betreuung drohen – was auch die bisherige Krankheitsgeschichte zeigt – Rückfälle mit entsprechenden negativen gesundheitlichen Folgen, weshalb von einer konkreten Selbstgefährdung von einem gewissen Ausmass auszugehen ist. 5.5.1. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt weiter gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Der Beschwerdeführer stellt die Eignung des Heim B.________ in Frage und führt aus, dass dieses selbst nach Ansicht der KESB Nordbünden als Dauerlösung nicht mehr geeignet sei (act. A.1 Rz. 16 ff.). 5.5.2. Gemäss Gutachten ist das Setting im Heim B.________ gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit von A.________ nur bedingt
11 / 16 geeignet. Die mangelnde Eignung bezieht sich gemäss Gutachter aber lediglich auf die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers von persönlichen Kontakten zu anderen Bewohnern mit kommunikativen Fähigkeiten (act. B.7 Frage 5). In Bezug auf die anderen Rahmenbedingungen, was eine geeignete Unterbringung betrifft, verweist der Gutachter auf seine Ausführungen zu der aus seiner Sicht indizierten Behandlung und/oder Betreuung, wo er festhielt, aus psychiatrischer Sicht sei eine beschützende Umgebung indiziert. Dies könne eine ausgeklügelte ambulante Behandlung/Betreuung darstellen mit psychologischer/psychiatrischer Behandlung mit mindestens wöchentlichen Kontrollkontakten – am ehesten seitens einer dafür eingerichteten Institution, um Unterbrechungen bei Ferienabwesenheit zur vermeiden – sowie mit Gewährleistung einer genügenden Behandlungscompliance durch zweimal tägliche Spitexbetreuung, Aufrechterhaltung der Beistandschaft usw. Mögliche Wohnformen seien die eigene Wohnung, eine in einem O.1.________ Alterszentrum integrierte und mitbetreute Alterswohnung oder ein Altersheim (act. B.7 Frage 3 [Hervorhebung durch das Gericht]). Das Heim B.________ bietet eine geschützte Umgebung, die den besonderen Betreuungs- und Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers abdeckt bzw. seine medizinische Versorgung und Überwachung rund um die Uhr gewährleistet und ihn bei der täglichen Lebensführung (Körperpflege, Ernährung, Medikamenteneinnahme) unterstützt. Gleichzeitig kann er sich im Heim und in der näheren Umgebung frei bewegen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Heim B.________ sei für den behaupteten Zweck der Unterbringung – die Vermeidung übermässigen Alkoholkonsums bzw. Rückfällen – nicht geeignet, weil er sich frei bewegen könne und folglich auch die Möglichkeit habe, Alkohol zu konsumieren, ist dem zu entgegnen, dass mithin gerade die beschützende Umgebung mit einem geregelten Tagesablauf und der (sozialen) Kontrolle durch das Pflegepersonal dazu beitragen dürfte, dass der Beschwerdeführer von der erwähnten Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Abgesehen von den fehlenden sozialen Kontakten ist das Heim B.________ zu der für den Beschwerdeführer notwendigen Behandlung und Betreuung daher durchaus geeignet, insbesondere bei Fehlen einer ausreichenden ambulanten Alternative (vgl. hierzu E. 5.6 nachstehend). 5.6.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung im Hinblick auf das Vorliegen milderer Massnahmen. So ist eine Zurückbehaltung nur dann gesetzeskonform, wenn eine ambulante Behandlung nicht in Frage kommt, so etwa bei fehlender Krankheits- oder Behandlungseinsicht oder auch bei der Unmöglichkeit der Betreuung durch Familienangehörige (BGE 148 I 1 E. 8.2.3., 140 III 101 E.6.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_775/2019 vom 27. November 2019 E. 4.1.3.). Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verhältnismässigkeit
12 / 16 in casu nicht gegeben, stehe doch gemäss Gutachten fest, dass eine ambulante Massnahme ausreichend sei (act. A.1 Rz. 11 ff.). 5.6.2. Zutreffend ist, dass im Gutachten vom 5. August 2025 festgehalten wird, die aus psychiatrischer Sicht indizierte beschützende Umgebung könne auch eine ambulante Behandlung/Betreuung in der eigenen Wohnung oder in einer in einem Alterszentrum integrierten und mitbetreuten Alterswohnung sein. Gleichzeitig hält der Gutachter aber auch fest, dass die ambulante Behandlung/Betreuung "ausgeklügelt" sein müsse und unter anderem eine psychologische/psychiatrische Behandlung mit mindestens einmal wöchentlichen und lückenlosen Kontrollkontakten, zweimal tägliche Spitexbetreuung und die Aufrechterhaltung der Beistandschaft beinhalten müsse, was ausserordentlich aufwändig sei (act. B.7 Fragen 3 und 7). 5.6.3. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Hauptverhandlung an, dass er bei einer Rückkehr in die Wohnung, in welcher er bis zur Einweisung gelebt habe, die Unterstützung durch die Spitex, einen Psychiater und den Hausarzt in Anspruch nehmen würde. Zudem könne ihn sein Sohn, der im selben Haus lebe, unterstützen, z.B. bei den Einkäufen. Dass bereits konkrete Bemühungen unternommen wurden, eine ausreichende Betreuung ausserhalb des Heim B.________ aufzugleisen, ist nicht ersichtlich; Bestätigungen der behandelnden Ärzte, der Spitex oder des Sohnes – der gegenüber dem Gutachter im Übrigen angab, durch den Alkoholkonsum seines Vaters extrem unter Stress gelitten zu haben, namentlich, weil er selbst nichts machen könne, wenn der Vater zu trinken beginne – oder wenigstens entsprechende Anfragen liegen nicht vor bzw. sind nicht aktenkundig. Auch die Beiständin war bis jetzt noch nicht in der Lage, eine ausreichende Nachbetreuung zu organisieren (act. D.4). 5.6.4. Das Obergericht stimmt mit dem Beschwerdeführer überein, dass im Falle einer beschützenden Umgebung und einer strukturierten Betreuung, inklusive regelmässiger ärztlicher und pflegerischer Versorgung, eine stationäre Unterbringung im Heim B.________ nicht mehr zwingend notwendig sein wird. Aktuell liegen diese Voraussetzungen aufgrund des Fehlens einer verbindlichen Nachbetreuungsregelung (vgl. E. 5.6.3) bzw. mit den blossen Zusicherungen des Beschwerdeführers aber noch nicht vor, zumal seine Einsichts- und Kooperationsfähigkeit nur bedingt gegeben ist (vgl. act. B.7 Frage 4). Bei der sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers käme es daher zu einem Austritt ohne organisierte Anschlusslösung mit der erwähnten konkreten Selbstgefährdung (vgl. E. 5.4).
13 / 16 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Rahmen der Prüfung, ob die Zurückbehaltung verhältnismässig ist, das Risiko einer Wiedereinweisung für den Fall, dass die betroffene Person sich, einmal entlassen, einer medikamentösen Behandlung entzieht, in die Interessenabwägung einbezogen werden darf und eine Zurückbehaltung zu rechtfertigen vermag. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz untersagt Verlaufsprognosen nicht und erfordert insbesondere nicht, dass man es gleichsam einmal einfach darauf ankommen lassen muss. Bedarf die betroffene Person auch nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung einer medikamentösen Behandlung und droht eine Wiedereinweisung, wenn sie die Behandlung nicht fortsetzt, muss vor der Entlassung die notwendige ambulante Nachbetreuung geregelt sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_386/2020 vom 11. Juni 2020 E. 2.4., mit Hinweis auf das Urteil 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 4.3.3.). In (teilweise analoger) Anwendung dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, der der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur einer vielseitigen medikamentösen Behandlung bedarf (vgl. act. B.7 Ziff. 2.5), sondern insbesondere einer beschützenden Umgebung und einer stark strukturierten Betreuung. Eine entsprechend ausgestaltete ambulante Nachbetreuung ist vorliegend jedoch noch nicht geregelt, so dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass eine rasche Wiedereinweisung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die alte Wohnung, sofern diese überhaupt noch zur Verfügung steht, und damit in die alten Muster sehr wahrscheinlich ist. Die Rückfallgefahr wird bei Ausbleiben der notwendigen Behandlung und Betreuung denn auch vom Gutachter als gegeben erachtet (act. B.7 Frage 2). Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Betreuung des Beschwerdeführers im Heim B.________ daher noch verhältnismässig. 6.Im Ergebnis erweist sich die von der KESB Nordbünden angeordnete einstweilige Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Behörde und insbesondere die Beiständin ist aber angehalten, dem Beschwerdeführer unterstützend zur Seite zu stehen und so rasch als möglich eine ausreichend strukturierte und auf die Bedürfnisse des Genannten abgestimmte Nachbetreuung zu organisieren, damit die fürsorgerische Unterbringung in absehbarer Zeit aufgehoben werden kann. Alternativ steht es dem Beschwerdeführer offen, eigenständig aktiv zu werden und beim Vorliegen verbindlicher Vereinbarungen über eine ausreichend strukturierte Nachbetreuung bei der KESB um Entlassung zu ersuchen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). 7.1.Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgelegt (Art. 12 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Der Beschwerdeführer ist vollumfänglich unterlegen und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 60
14 / 16 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ebenso kann dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden. 7.2.Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde beantragen, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Lorenz Raschein als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 2). 7.3.Im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB betrifft ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach ständiger Praxis des Obergerichts (ehemals Kantonsgericht) nur die Kosten für die Rechtsvertretung. Für den Entscheid über die Befreiung von den Gerichtskosten, umfassend meist ausschliesslich eine Entscheidgebühr, ist Art. 63 Abs. 3 EGzZGB massgebend (vgl. dazu etwa die Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 153/163 vom 26. März 2020 E. 6.2.1, ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 2.a, ZK1 13 57 vom 26. August 2013 E. 13.a, PKG 2013 Nr. 9 E. 5 und 6). Gemäss dieser Bestimmung kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen vor, wenn die Person nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen ist oder bei Erwachsenenschutzmassnahmen, sofern durch die Erhebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden (Art. 28 lit. c und d KESV [BR 215.010]). Für eine Einzelperson beläuft sich der Vermögensfreibetrag auf CHF 4'000.00 (Art. 5 Abs. 1 lit. a ABzUG [BR 546.270]). Das Nettovermögen des Beschwerdeführers übersteigt diesen Vermögensfreibetrag. Besondere Umstände sind allerdings mit der mangelnden Liquidität des Beschwerdeführers gegeben, aufgrund derer mit seiner baldigen Mittellosigkeit zu rechnen ist (vgl. hierzu das Urteil des Obergerichts Graubünden ZR1 25 46 vom 11. August 2025 E. 6.3 f.). Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, vorliegend trotz Überschreitung des massgeblichen Vermögensfreibetrags auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Die Kosten von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 7.4.Da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bereits im Urteil des Obergerichts Graubünden ZR1 25 46 vom 11. August 2025 (E. 6.4) bejaht wurde, sich daran zwischenzeitlich nichts geändert hat, die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu werten ist und überdies die Bestellung einer Rechtsvertretung als notwendig erscheint, sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt. Dem Antrag des
15 / 16 Beschwerdeführers ist stattzugeben und Rechtsanwalt Lorenz Raschein wird als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren ernannt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 7.5.Mit Kostennote vom 18. September 2025 (act. G.2) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 17 Stunden geltend. Allerdings betreffen die darin aufgeführten Leistungen vom 12. August 2025 und vom 22. August 2025 über insgesamt 3.25 Stunden noch das Verfahren vor der KESB Nordbünden und nicht das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, weshalb vorliegend lediglich ein Aufwand von 13.75 Stunden zu entschädigen ist. Der Stundenansatz von CHF 200.00 entspricht dem gesetzlich vorgesehenen reduzierten Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 5 Abs. 1 HV (BR 310.250). Zuzüglich der (praxisgemässen) Spesenpauschale von 3% (CHF 82.50) und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8.1% (CHF 229.45) resultiert eine Entschädigung von gerundet CHF 3'062.00. Diese geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO [BR 321.100]). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Graubünden verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
16 / 16 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden (Obergericht). 3.Das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dahingehend gutgeheissen, als ihm für das Beschwerdeverfahren ZR1 25 117 vor dem Obergericht des Kantons Graubünden die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erteilt wird. 4.Zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A.________ wird Rechtsanwalt Lorenz Raschein ernannt. 5.Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben. 6.Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Höhe von CHF 3'062.00 (inkl. Spesen und MWST) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 7.[Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilungen]