Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 18. September 2025 mitgeteilt am 19. September 2025 ReferenzZR1 25 113 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Bäder Federspiel und Bergamin Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführer Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 28. August 2025
2 / 5 In Erwägung, –dass A.________ am 28. August 2025 vom Spital B.________ für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht wurde, –dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 29. August 2025 (Poststempel), eingegangen am 1. September 2025, Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob, –dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die C.________ am
3 / 5 –dass die Frist zur Anrufung des Gerichts gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt, –dass die Beschwerde vom 29. August 2025 (act. 01) frist- und formgerecht er- folgte und auf die Beschwerde einzutreten ist, –dass die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärzte und Ärztinnen bezeichnen können, welche neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen, wo- bei die Dauer sechs Wochen nicht überschreiten darf, –dass der Kanton Graubünden unter anderem die behandelnde Ärztin bezie- hungsweise den behandelnden Arzt der überweisenden Einrichtung zur Anord- nung einer fürsorgerischen Unterbringung ermächtigt (Art. 51 Abs. 1 lit. c EGz- ZGB), –dass die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich untersucht und anhört und in der Folge einen Unterbringungsentscheid verfasst, welcher min- destens Ort und Datum der Untersuchung, den Namen der Ärztin oder des Arz- tes, den Befund, die Gründe und den Zweck der Unterbringung sowie die Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 430 Abs. 1 und 2 ZGB), –dass der Unterbringungsentscheid schriftlich ausgefertigt werden und er auch von der entscheidenden Person unterschrieben sein muss (GEISER/ETZENSBER- GER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 429/430 N. 24), –dass ein Unterbringungsentscheid nichtig ist, wenn er nicht von einer zuständi- gen Person ergeht (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 429/430 N. 27), –dass aus dem ausgefüllten Formular des Spitals B.________ für die fürsorgeri- sche Unterbringung zwar Dr. med. F.________ als anordnender Arzt aufgeführt ist, –dass die Unterbringung jedoch nicht von Dr. med. F.________ unterschrieben wurde, sondern in seiner Vertretung (i.V.) von einer anderen Person, deren Name im Weiteren unleserlich ist (A. ...), –dass diese Vorgehensweise unzulässig ist und die fehlende Unterschrift des anordnenden Arztes ohne Weiteres zur Nichtigkeit der angeordneten fürsorge- rischen Unterbringung führt,
4 / 5 –dass die Nichtigkeit vom Obergericht festzustellen ist, zumal in der Zwischenzeit keine neuen Anordnungen erlassen wurden, –dass die weiteren Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung, welche für die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehen müssen, nicht mehr zu prüfen sind, –dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist, –dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'791.60 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 1'291.60) bei diesem Ausgang beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
5 / 5 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'791.60 (Gerichtsge- bühren von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 1'291.60) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.[Rechtmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn Die Aktuarin ad hoc Hugentobler