ZR1 2025 113

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 18. September 2025 mitgeteilt am 19. September 2025 ReferenzZR1 25 113 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Bäder Federspiel und Bergamin Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Beschwerdeführer Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 28. August 2025

2 / 5 In Erwägung, –dass A.________ am 28. August 2025 vom Spital B.________ für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht wurde, –dass A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 29. August 2025 (Poststempel), eingegangen am 1. September 2025, Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erhob, –dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer die C.________ am

  1. September 2025 aufforderte, sich bis zum 2. September 2025 zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und zur Notwen- digkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern, sowie die wesentlichen Klinikakten einzureichen, –dass die C.________ erst mit Schreiben vom 5. September 2025 zur fürsorge- rischen Unterbringung Stellung nahm, –dass der Vorsitzende mit Verfügung vom 8. September 2025 Dr. med. D.________ mit der Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer bis zum 11. September 2025 beauftragte, –dass das Gutachten vom 10. September 2025 am 11. September 2025 beim Obergericht einging, –dass am 12. September 2025 zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 16. September 2025 in der C.________ vorgeladen wurde, –dass die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Assistenzärztin E.________ durchgeführt wurde, –dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens eine im Kanton Graubünden aus- gesprochene Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 28. August 2025 bildet (Art. 434 ZGB; act. 01.1), –dass für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde das Obergericht des Kantons Graubünden einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), –dass dies auch dann gilt, wenn sich die Klinik, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht wurde, nicht im Kanton Graubünden befindet (BGE 146 III 377 E. 6.3.3),

3 / 5 –dass die Frist zur Anrufung des Gerichts gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids beträgt, –dass die Beschwerde vom 29. August 2025 (act. 01) frist- und formgerecht er- folgte und auf die Beschwerde einzutreten ist, –dass die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärzte und Ärztinnen bezeichnen können, welche neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen, wo- bei die Dauer sechs Wochen nicht überschreiten darf, –dass der Kanton Graubünden unter anderem die behandelnde Ärztin bezie- hungsweise den behandelnden Arzt der überweisenden Einrichtung zur Anord- nung einer fürsorgerischen Unterbringung ermächtigt (Art. 51 Abs. 1 lit. c EGz- ZGB), –dass die Ärztin oder der Arzt die betroffene Person persönlich untersucht und anhört und in der Folge einen Unterbringungsentscheid verfasst, welcher min- destens Ort und Datum der Untersuchung, den Namen der Ärztin oder des Arz- tes, den Befund, die Gründe und den Zweck der Unterbringung sowie die Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 430 Abs. 1 und 2 ZGB), –dass der Unterbringungsentscheid schriftlich ausgefertigt werden und er auch von der entscheidenden Person unterschrieben sein muss (GEISER/ETZENSBER- GER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 429/430 N. 24), –dass ein Unterbringungsentscheid nichtig ist, wenn er nicht von einer zuständi- gen Person ergeht (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 429/430 N. 27), –dass aus dem ausgefüllten Formular des Spitals B.________ für die fürsorgeri- sche Unterbringung zwar Dr. med. F.________ als anordnender Arzt aufgeführt ist, –dass die Unterbringung jedoch nicht von Dr. med. F.________ unterschrieben wurde, sondern in seiner Vertretung (i.V.) von einer anderen Person, deren Name im Weiteren unleserlich ist (A. ...), –dass diese Vorgehensweise unzulässig ist und die fehlende Unterschrift des anordnenden Arztes ohne Weiteres zur Nichtigkeit der angeordneten fürsorge- rischen Unterbringung führt,

4 / 5 –dass die Nichtigkeit vom Obergericht festzustellen ist, zumal in der Zwischenzeit keine neuen Anordnungen erlassen wurden, –dass die weiteren Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung, welche für die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehen müssen, nicht mehr zu prüfen sind, –dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben ist, –dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'791.60 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 1'291.60) bei diesem Ausgang beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

5 / 5 wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'791.60 (Gerichtsge- bühren von CHF 1'500.00, Gutachterkosten von CHF 1'291.60) verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.[Rechtmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn Die Aktuarin ad hoc Hugentobler

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Graubünden
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Entscheidungsdatum
18.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026