«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Entscheid vom 2. September 2025 mitgeteilt am 8. September 2025 ReferenzZR1 25 106 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Brun und Michael Dürst Hugentobler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 20. August 2025

2 / 11 Sachverhalt A.A._____ trat am 14. August 2025 freiwillig in die Klinik A._____ (nachfolgend: Klinik A.) zu einer stationären Behandlung ein, nachdem sie am Vortrag ausgetreten war. In der Folge wurde ein Rückbehalt ausgesprochen und A. auf die geschlossene Station verlegt. B.Am 20. August 2025 wurde A._____ von Dr. med. C., für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A. untergebracht. C.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. August 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. D.Am 21. August 2025 ersuchte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts die Klinik A._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Die Klinik A._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 22. August 2025 beim Obergericht ein. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 26. August 2025 beauftragte der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer B., mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 29. August 2025 beim Obergericht ein. F.Am 2. September 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 28. August 2025 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik A. am darauffolgenden Tag zugestellt. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 20. August 2025 (vgl. act. 01, Art. 426 ff. ZGB). Das Obergericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde am 20. August 2025 der Post übergeben (Poststempel). Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und

3 / 11 Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_532/2020 vom 22. Juli 2020 E. 2; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f. sowie N. 40 ff.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; GEISER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N. 48 ff.; GEISER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450e N. 19). Vorliegend erstattete B._____ ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27. August 2025, fremdanamnestischen telefonischen Angaben der Oberpsychologin D., Klinik A., vom 28. August 2025 und fremdanamnestischen telefonischen Angaben von E._____, der Vertretung der Beiständin, vom 28. August 2025. Damit ist dem Erfordernis eines aktuellen Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was

4 / 11 faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, N. 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (GEISER, a.a.O., Art. 450e N. 22). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung vom 2. September 2025 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 429/430 N. 20 ff.). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. GUILLOD, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 430 N. 4). Vorliegend hat Dr. med. F., Klinik A., die Beschwerdeführerin nach der persönlichen Untersuchung vom 20. August 2025 aufgrund psychischer Störung für die Dauer von maximal sechs Wochen fürsorgerisch untergebracht (act. 01.1). 3.2.Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung für eine Höchstdauer von sechs Wochen ist jeder im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Arzt mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB). Dr. med. F._____ war als Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie demnach zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 20. August 2025 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 20. August 2025 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden. 4.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und

5 / 11 der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 – 439 N. 6). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB grundsätzlich keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 4.2.Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 7). 4.3.1. Zu klären ist demnach zunächst, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Behandlung oder Betreuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin

6 / 11 entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 15 f.). 4.3.2. Dr. med. F._____ hat die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 20. August 2025 aufgrund einer psychischen Störung fürsorgerisch untergebracht. Im Bericht der Klinik A._____ vom 22. August 2025 wird aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2025 bereits zum vierten Mal in der Klinik A._____ hospitalisiert ist. Die Beschwerdeführerin sei am 14. August 2025, einen Tag nach der Entlassung aus der vorgängigen Hospitalisation, via Spital B._____ freiwillig in die Klinik A._____ eingetreten. In der Verfügung vom 20. August 2025 wird aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin wortkarg und teils gereizt sei. Zudem würde ein ausgeprägtes Wahnkonstrukt bestehen. Im Bericht der Klinik A._____ wird aufgeführt, dass eine paranoide Schizophrenie (F20.0) vorliege. Die wahnhaften Symptome würden dabei insbesondere Verfolgungs- und Vergiftungsideen, wie auch Fremdbeeinflussungserleben, umfassen. Hinzu kämen Gedankenentzug und Gedankenausbreitung. Die Beschwerdeführerin berichte wiederholt von Gasgeruch in ihrer Wohnung und davon, dass ihre Wohnung von Ungeziefer befallen sei. Bei längerer Dauer von Gesprächen würden diese meist in Agitation und ausgeprägter Dysphorie enden. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Affekt vorwiegend niedergeschlagen oder dysphorisch mit parathymen Anteilen. Die Gutachterin hält in ihrem Gutachten vom 29. August 2025 ebenfalls fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (F20.0) vorliege. Die psychische Erkrankung äussere sich unter anderem durch einen anamnestisch systematisierten Wahn mit ausgeprägten Vergiftungssorgen, optischen Halluzinationen bedrohlichen Inhaltes in Form von Blut auf dem Boden, Schmutz im Zimmer, verschmutztes Wasser und Rauch, welcher aus dem Wasser aufsteige (act. 07). Hinzu kämen immer wieder aggressive Durchbrüche, sowohl physisch als auch verbal, Selbstgefährdung aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites und fehlende Krankheits- wie auch Behandlungseinsicht. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bestohlen worden sei, dass der ganze Kanton Graubünden gegen sie sei und dass bei der Beistandschaft nur Diebe arbeiten würden. Ausserdem sei ihr Hund ausgetauscht worden. Dabei handle es sich um einen kleinen blauschwarzen Mini-Pitbull. Auch habe man die Geschäfte der Beschwerdeführerin kaputt gemacht. Zudem wolle sie von der Polizei CHF 1'600.00, da ihr unzulässigerweise der Führerausweis entzogen worden sei. Ähnliche Aussagen führte die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Exploration mit der Gutachterin auf. Die Diagnose der Gutachterin ist für das Obergericht angesichts der Äusserungen in der mündlichen

7 / 11 Hauptverhandlung schlüssig. Ebenso ist die von der Gutachterin beschriebene psychotische Symptomatik für das Gericht deutlich erkennbar. Da es sich dabei im eine psychische Erkrankung im medizinischen Sinne handelt, kann daraus bei der Beschwerdeführerin auf einen Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB geschlossen werden. 4.4.1. Ein Schwächezustand vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 22 ff.). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 24). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 105 E. 2.4, 140 III 101 E. 6.2.2). 4.4.2. Im Bericht der Klinik A._____ vom 22. August 2025 wird aufgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin weder eine Krankheits- noch eine Behandlungseinsicht bestehe. Sie sei aufgrund ihrer gegenwärtigen psychischen Verfassung nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite ihrer Entscheidungen und Handlungen einzusehen oder persönliche Fürsorge zu tragen. Aus Sicht der Klinik A._____ gebe es derzeit keine weniger einschneidenden Massnahmen als die stationäre Behandlung in der Psychiatrie (act. 04). Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Die Gutachterin bestätigt die Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Sie sei unerlässlich, um eine integrierte psychiatrische Behandlung mit Psychopharmaka-, Psycho- und Soziotherapie zu installieren (act. 07, Frage 6). Zudem verfüge die Beschwerdeführerin weder über eine Krankheitseinsicht noch einen

8 / 11 Behandlungswillen, daraus resultiere, dass die Kooperationsfähigkeit und – bereitschaft, gegenüber Ärzten und anderen Beistandspersonen als niedrig bis nicht vorhanden einzustufen sei (act. 07, Frage 5). Die Beschwerdeführerin äusserte sich anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung mehrfach dahingehend, dass sie weder krank sei noch einer Behandlung bedürfe. Die Beurteilungen der Klinik A._____ und der Gutachterin sind für das Obergericht nachvollziehbar, weshalb von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss. 4.4.3. Erforderlich ist dafür jedoch eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Die Klinik A._____ hielt in ihrem Bericht vom 22. August 2025 fest, die Beschwerdeführerin sei in der gegenwärtigen Verfassung nebst der fehlenden Einsicht in die Tragweite ihrer Entscheidungen und Handlungen auch nicht fähig, die persönliche Fürsorge zu tragen. Zudem bestünden Verwahrlosungstendenzen (act. 04.2). E., die vertretende Beiständin der Beschwerdeführerin, führte auf, dass die Berufsbeistandschaft Landquart bereits zweimal einen Antrag bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden gestellt habe, um die Wohnfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen, wobei es aber nie zu einem Entscheid gekommen sei, die Beschwerdeführerin an eine Institution anzubinden. Die Beschwerdeführerin sei mit der selbständigen Wohnungssuche überfordert, ihre letzte Wohnung habe sie verloren, weil sie andere Mieter belästigt und angefangen habe, die Hausverwaltung mit Telefonaten zu terrorisieren. Bei einer Entlassung aus der Klinik A. sei die Beschwerdeführerin demzufolge auf die Notschlafstelle angewiesen (act. 07, Seite 4). Die Gutachterin stellte zudem fest, dass ein Selbstversorgungsdefizit vorliege, welches sich auf viele Bereiche des täglichen Lebens, wie zum Beispiel die Erledigung finanzieller und administrativer Belange, Hygiene, Ernährung, Bekleidung, Haushaltsführung, Gefahrenerkennung und selbständige Organisation von Hilfe und Unterstützung wie auch die zuverlässige Einnahme von Medikamenten auswirke. Es sei davon auszugehen, dass sich die Chronifizierung der Symptomatik bei ausbleibender ärztlicher Behandlung weiter verstärke und dadurch zu einer weiteren Verschlechterung des Krankheitsbildes führe (act. 07, Fragen 3 und 4). Somit gehen sowohl die Gutachterin als auch die Klinik A._____ von einer akuten und konkreten Selbstgefährdung aus. 4.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 konnte sich die Beschwerdeinstanz

9 / 11 ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte zu Beginn der Verhandlung gefasst. Sie betonte mehrfach, dass sie wieder in ihren Heimatkanton O.1._____ zurückkehren wolle. In Graubünden sei sie nur ausgenutzt worden. Sie sei betrogen worden, man habe ihr Buchhaltungsgeschäft kaputt gemacht, ihr rechtswidrig den Führerausweis entzogen. Es werde stets versucht, sie als gestört hinzustellen. Sie habe versucht, sich an die Polizei zu wenden, da sie Hilfe gebraucht habe, aber niemand habe ihr geholfen. In den Wohnungen, in denen sie gelebt habe, sei es nicht aushaltbar gewesen. Es sei sehr schmutzig gewesen und sie sei allergisch gegen Schmutz und Ungeziefer. Zudem sei sie ein Opfer der Axtattacke, welche im Jahr 2017 in O.2._____ passiert sei. Die Beschwerdeführerin wurde im Laufe der Verhandlung immer wieder lauter und emotional. Oft unterbrach sie den Vorsitzenden und schweifte ab. Sie führte aus, dass bei der Berufsbeistandschaft Diebe angestellt seien. Auch in der Klinik A._____ sei alles sehr dubios. Sie wolle keine Medikamente mehr zu sich nehmen, die vertrage sie nicht gut. Auf Fragen, wie es in der Klinik A._____ für sie sei, schweifte die Beschwerdeführerin jeweils ab und erwähnte immer wieder, dass ihr Hund gestohlen worden sei. Die Beschwerdeführerin beteuerte zudem immer wieder, nicht schizophren zu sein und auch sonst nicht krank, sie sei bloss ein wenig niedergeschlagen. Das sei aber auch verständlich, wenn man bedenke, dass ihre beiden Geschäfte zerstört worden seien, indem die Passwörter ihres Laptops, ihres Computers und ihres Natels gestohlen worden seien. Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erscheinen die Beurteilungen der Klinik A._____ und insbesondere der Gutachterin nachvollziehbar, wonach derzeit eine akute und konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin in Form eines Selbstversorgungsdefizits besteht, wenn die stationäre Behandlung in der Klinik unterbleibt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin derzeit nicht über eine Wohnung verfügt und die Einnahme von Medikamenten mangels Krankheits- und Behandlungseinsicht strikt ablehnt. 5.Schliesslich ist eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Die Gutachterin erkannte bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen des Dilemmas der "Drehtürpsychiatrie". Dies beschreibt das Phänomen, dass psychisch schwer erkrankte Personen wiederholt und kurzzeitig in psychiatrische Kliniken eingewiesen und dann wieder entlassen werden, nur um nach kurzer Zeit erneut aufgenommen werden zu müssen, da sich ihr Zustand wieder verschlechtert. Angesichts der insgesamt acht stationären Aufenthalte seit 2024 sei eine

10 / 11 fürsorgerische Unterbringung, welche den vorliegenden Kreislauf der "Drehtürpsychiatrie" unterbreche, unerlässlich (act. 07). Dementsprechend sind die Ausführungen der Gutachterin nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin engmaschig betreut werden muss, damit eine integrierte psychiatrische Behandlung mit Psychopharmaka-, Psycho- und Soziotherapie installiert werden kann. Insbesondere scheint die regelmässige Einnahme von Medikamenten zur Symptomreduktion unerlässlich, um einer Chronifizierung der Erkrankung entgegen zu wirken (act. 07 Antworten auf Fragen 6 und 8). Ein wiederholter Unterbruch der Behandlung durch Aus- und Wiedereintritte scheint diesem Prozess nicht förderlich. 6.Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Der Begriff der Einrichtung ist weit auszulegen. Gemeint ist jede organisatorische Einheit, in der einer Person ohne oder gegen ihren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N. 35). Sie muss die wesentlichen Schutzbedürfnisse der eingewiesenen Person abdecken. Es kann nicht verlangt werden, dass eine geradezu ideale Anstalt zur Verfügung steht. Das Obergericht teilt die Auffassung der Gutachterin (act. 07, Frage 7), wonach die Klinik A._____ gemessen an der Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin geeignet ist, um der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin gerecht zu werden. 7.Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Da die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterlegen ist, wären ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, da sie lediglich eine IV-Rente erhält. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 4'562.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten, CHF 3'062.50 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'562.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten, CHF 3'062.50 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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02.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026