Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 28. Oktober 2025 mitgeteilt am 31. Oktober 2025 Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig 5A_1037/2025 ReferenzZR1 25 100 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ und B._____ Beschwerdeführer in Sachen C._____ und D._____ GegenstandAnordnung Kindesvertretung Anfechtungsobj. Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 7. August 2025, mitgeteilt am 7. August 2025

2 / 14 Sachverhalt A.C._____ und D., beide geboren am _____ 2010, sind die Kinder der Ehegatten A. und B.. B.Im September 2024 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), ein kindesschutzrechtliches Abklärungsverfahren. Dies auf eine Gefährdungsmeldung der Schuldirektion hin, laut der die Schulbesuche der Kinder C. und D._____ seit Schuleintritt im Februar 2024 unregelmässig seien oder nicht stattfinden würden. Im März 2025 schloss die KESB Nordbünden das Abklärungsverfahren ohne Massnahmen ab. C.Am 24. April 2025 eröffnete die KESB Nordbünden von Amtes wegen ein neues Verfahren betreffend Abklärung Kindesschutzmassnahmen. Im Zuge dieses Verfahrens wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. August 2025 für C._____ und D._____ eine Kindesvertretung angeordnet und lic. iur. Andrea Beck als Kindesvertreterin ernannt. D.Dagegen erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. August 2025 (Poststempel 16. August 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Anträgen: 1.Die Verfügung der KESB Nordbünden vom 07.08.2025, mit der für D._____ und C._____ eine anwaltliche Vertretung nach Art. 314a bis Abs. 1 und 3 ZGB bestellt wurde, ist aufzuheben. 2.Es ist festzustellen, dass die Bestellung mangels rechtmässig eröffneter Verfahrensgrundlage unzulässig ist. 3.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. E.Die KESB Nordbünden schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. F.Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 21. September 2025 (Poststempel 24. September 2025) Stellung zur Beschwerdeantwort. G.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

3 / 14 Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Angefochten ist die verfahrensleitende Verfügung der KESB Nordbünden vom 7. August 2025 zur Anordnung einer Kindesvertretung in einem Abklärungsverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen (act. A.1; B.3). Prozessleitende Verfügungen der Kindesschutzbehörde sind als Zwischenentscheide gestützt auf Art. 60 Abs. 2 EGzZGB (BR 210.100) mit Beschwerde gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB beim Obergericht als (einziger) gerichtlicher Beschwerdeinstanz anfechtbar (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). In Art. 60 Abs. 2 EGzZGB kodifizierte der bündnerische Gesetzgeber die Praxis des vormaligen Kantonsgerichts, wonach prozessleitende Verfügungen der KESB als Zwischenentscheide innert einer Rechtsmittelfrist von zehn Tagen mittels Einheitsbeschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB anfechtbar sind (vgl. PKG 2019 Nr. 3 E. 1 und 2). Die vorliegende Beschwerde wurde sowohl frist- als auch formgerecht anhängig gemacht (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdelegitimation der Eltern ergibt sich aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 37 vom 11. Mai 2023 E. 1.3). 1.2.Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Prozessuales 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, ist die ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB gelten neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für den in Art. 446 ZGB

4 / 14 verankerten uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialgrundsatz und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 40). 2.3.Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit der angefochtene Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, 2010, Art. 450a N. 1). Die Überprüfung beschränkt sich grundsätzlich auf den Umfang der Anfechtung, geht aber gegebenenfalls aufgrund des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes sowie des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen darüber hinaus (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7083 Ziff. 2.3.3). Gegenstand der verfahrensleitenden Verfügung vom 7. August 2025 bildet ausschliesslich die Anordnung einer Kindesvertretung. Auf die gegen die von Amtes wegen erfolgte Eröffnung eines neuen Abklärungsverfahrens erhobene Beschwerde wurde im Verfahren ZR1 25 104 mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 nicht eingetreten. Nicht einzugehen ist demnach auf diejenigen Rügen, die ausschliesslich die Verfahrenseinleitung betreffen. 3.Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1.In prozessualer Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die bundesgerichtliche Praxis verlange eine nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen. Vorliegend seien die von der KESB Nordbünden ins Feld geführten internen Vorgänge (Leitungsentscheid, Qualitätssicherung, "nachträgliche Analyse") weder protokolliert noch begründet (act. A.1, S. 6). 3.2.Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in

5 / 14 die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (zum Ganzen BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.). 3.3.Die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Pflicht zur Begründung eines Entscheides erfordert keine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten. Die erkennende Behörde muss also nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte hängt stark davon ab, wie gross der Entscheidungsspielraum ist und wie stark in individuelle Rechte eingegriffen wird (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2021 vom 7. Juni 2021 E. 5). 3.4.Die KESB Nordbünden hielt in der verfahrensleitenden Verfügung fest, C._____ und D._____ besuchten seit längerer Zeit den Schulunterricht nicht bzw. nicht regelmässig. C._____ nehme nach einem längeren Unterbruch seit einigen Monaten in der Regel vormittags am Unterricht teil, fehle jedoch weiterhin regelmässig nachmittags sowie in gewissen Fächern. D._____ besuche die Schule seit mindestens Oktober 2024 nicht mehr. Sie verfüge zudem über keine eigenen Sozialkontakte ausserhalb der Familie, habe keine externen Hobbies und erhalte auch keine alternative Beschulung. Ihr gelinge der Einstieg ins Schulsystem trotz entsprechender niederschwelliger Angebote durch die Schule weiterhin nicht. Sie habe sich anlässlich eines Gesprächs im Rahmen der ersten Abklärung als durch die Situation belastet geäussert. Die Eltern hätten für C._____ und D._____ keine fachliche Unterstützung installiert und wünschten keine entsprechenden Angebote der Schule wahrzunehmen. Ferner seien die sorgeberechtigten Eltern nicht mehr bereit, am Verfahren mitzuwirken. So verweigerten sie die Unterzeichnung der

6 / 14 Entbindungserklärung betreffend die Hausärztin, seien für persönliche Kontakte nicht mehr erreichbar und lehnten auch die Führung von persönlichen Gesprächen mit C._____ und D._____ ab bzw. würden entsprechende Termine nicht wahrnehmen und auf Aufforderung hin keine passenden Gesprächstermine vorschlagen. Bei urteilsfähigen Kindern und Jugendlichen erweise sich deren aktive Involvierung ins Verfahren und die Herstellung eines persönlichen Kontakts im Rahmen der Abklärung als unerlässlich. Zur Wahrung der Interessen von C._____ und D._____ sowie zur Kontaktherstellung sei es deshalb angezeigt, ihnen eine Kindesvertretung zur Seite zu stellen (act. B.3). 3.5.Diese Begründung zur Einsetzung einer Kindesvertretung ermöglichte es den Beschwerdeführern ohne weiteres nachzuvollziehen, welche Überlegungen die Verfahrensleitung zu dieser Anordnung veranlasst haben. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Auch wurden die Beschwerdeführer vorab mit Schreiben vom 1. Juli 2025 über die beabsichtigte Einsetzung von lic. iur. Andrea Beck als Kindesvertreterin informiert und es wurde ihnen dazu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. E.1, KESB-act. 61). 3.6.Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 stellte die KESB Nordbünden den Beschwerdeführern sämtliche Verfahrensakten in Kopie zu (act. E.1, KESB- act. 65), gewährte ihnen somit umfassende Akteneinsicht. Gegenstück des Rechts auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Aktenführungspflicht der KESB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 449b ZGB). Vom Akteneinsichtsrecht erfasst sind sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des in Frage stehenden Entscheids zu bilden (MARANTA, a.a.O., Art. 449b N. 8). Der Vorgang der Überprüfung des ersten Abklärungsverfahrens durch die Leitung der KESB Nordbünden, die zur Eröffnung des zweiten Abklärungsverfahrens führte, ist nicht dokumentiert. Hierbei handelt es sich jedoch bloss um einen behördeninternen Prozess. Dessen Ergebnis war ursächlich für die Verfahrenseröffnung, bildete jedoch keine unmittelbare Grundlage für den Entscheid über die Anordnung einer Kindesvertretung. Folglich musste die behördeninterne Analyse auch nicht in den Verfahrensakten abgebildet sein. Für eine anderweitige Lückenhaftigkeit ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise. Somit kann festgehalten werden, dass weder das Akteneinsichtsrecht noch die Aktenführungspflicht verletzt wurden. 3.7.Aus den Akten ergeht zudem, dass die KESB Nordbünden die Eltern von C._____ und D._____ über den Verfahrensverlauf informierte und diesen hinlänglich Gelegenheiten zur Stellungnahme bot. Auf die zumeist auf schriftlichem Weg geäusserten Vorbringen ging die Behörde jeweils ein (vgl. etwa E-Mail der

7 / 14 Verfahrensleitung vom 10. Juni 2025, Schreiben der Verfahrensleitung vom 19. Juni 2025, 1. Juli 2025 und 4. Juli 2025 [act. E.1, KESB-act. 51, 57, 61, 65]). Den Beschwerdeführern wurde während des Verfahrens ermöglicht, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. 3.8.Die Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich daher als unbegründet. 4.Anordnung einer Kindesvertretung 4.1.Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (Art. 314a bis Abs. 1 ZGB, in den Voraussetzungen mit Art. 299 Abs. 1 ZPO für gerichtliche Verfahren übereinstimmend). Beispielhaft führt Art. 314a bis Abs. 2 ZGB zwei Fälle an, in denen die Anordnung der Kindesvertretung insbesondere zu prüfen ist, nämlich wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Ziff. 1) und bei unterschiedliche Anträgen der Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs (Ziff. 2). Die Kindesschutzbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Kindesvertretung anzuordnen ist (Prüfungspflicht). Die Bezeichnung einer Vertretung ist aber keineswegs zwingend; sie steht vielmehr im Ermessen der Behörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 4.2, 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 37 vom 11. Mai 2023 E. 4.2.1 sowie PKG 2017 Nr. 12 E. 3). 4.2.1. Nötig ist eine Vertretung gemäss Art. 314a bis Abs. 1 ZGB im kindesschutzrechtlichen Kontext, wenn die betroffene Person weder in der Lage ist, ihre Interessen selber wahrzunehmen, noch selber eine Vertretung zu bestellen (BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314a/314a bis N. 5). Urteilsunfähige Kinder können ihre Interessen nicht selbständig wahrnehmen und werden grundsätzlich von ihren Eltern vertreten (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Besteht eine Interessenkollision zwischen Eltern und Kind, entfällt die Vertretungsmacht der Eltern für das Verfahren ex lege und die Einsetzung einer Kindesvertretung muss zwingend erfolgen (Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB; COTTIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, Art. 314a bis N. 5). Urteilsfähigen Kindern wird Parteistellung im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde zugestanden. Die Meinung oder ein Antrag eines urteilsfähigen Kindes ist als starkes Indiz für eine Vertretungsanordnung zu werten. Die Einsetzung einer Verfahrensvertretung findet

8 / 14 ihre Grenzen dort, wo das urteilsfähige Kind sich ausdrücklich gegen eine Vertretung stellt und die gegenteilige Anordnung der Behörde bzw. des Gerichts eine unzulässige Vertretungsanmassung darstellen würde (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/Der Kindesschutz, Art. 296–317 ZGB, 2016, Art. 314a bis N. 23; BIDERBOST, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Art. 1–456 ZGB, 2. Aufl. 2012, Art. 314a bis N. 2; PKG 2019 Nr. 6 E. 1.5.4) 4.2.2. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Kindesvertretung erfolgt nach einem objektiven Massstab in Würdigung der gesamten Umstände nach Recht und Billigkeit. Als verfahrensmässiger Aspekt der Maxime des Kindeswohls bedarf es der Unterstützung des Kindes durch eine andere als die elterliche Vertretung immer dann, wenn die Kindesinteressen nicht, ungenügend oder ungeeignet ins Verfahren eingebracht werden und Entscheidungen anstehen, die für das Kind von schicksalshafter Bedeutung sind, seine Beziehungen zu den Eltern prägen, seine gedeihliche Entwicklung beeinflussen oder seine Rechtsstellung tangieren (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Art. 314a bis N. 24). 4.3.Die Beschwerdeführer stellen in Abrede, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung einer Kindesvertretung gemäss Art. 314a bis Abs. 1 ZGB gegeben seien. Eine anwaltliche Vertretung stelle eine ultima ratio dar und setze eine Einzelfallprüfung und Erforderlichkeit voraus. Weder werde ein konkreter Interessenkonflikt zwischen Kindern und Eltern dargetan noch sei ersichtlich, welchen Mehrwert eine anwaltliche Vertretung – bei bereits erfolgter Anhörung im ersten Verfahren und fehlender Gefahrenindikation – bewirken solle. Es bestehe kein Bedarf, den urteilsfähigen Kindern prozessual eine eigene Stimme zu geben. Eine einzelfallbezogene Begründung für die Bestellung einer anwaltlichen Vertretung fehle vollständig. Eine Beistandsbestellung, die im Ergebnis bloss ein rechtswidrig wiederaufgenommenes Verfahren "stabilisiere", sei ungeeignet und nicht erforderlich; sie greife zudem in Art. 13 BV (Privatsphäre, Familienleben; i.V.m. Art. 8 EMRK) ein, ohne ausgewiesene Rechtfertigung (act. A.1, S. 5, 6 und 7). 4.4.1. Erhält die KESB Kenntnis von konkreten Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung, so hat sie auch ohne eine Gefährdungsmeldung von Amtes wegen einzuschreiten und abzuklären, ob allenfalls Kindesschutzmassnahmen zu treffen sind (Art. 57 Abs. 2 lit. b EGzZGB). Die Gefährdung des Kindeswohls ist massgebende Voraussetzung aller Kindesschutzmassnahmen, was von der interventionsverpflichteten KESB eine sorgfältige Abklärung und Beurteilung der

9 / 14 individuellen Lebenslage eines Kindes abfordert (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 307–327c N. 259). Das neue Abklärungsverfahren wurde eröffnet, nachdem ein solches nur rund einen Monat zuvor ohne Massnahmen abgeschlossen worden war (act. E.1, KESB-act. 34, 35, 36, 38). Begründend führte die KESB aus, bei einer nachträglichen Analyse des ersten Verfahrens sei festgestellt worden, dass zu wenig Informationen vorliegen würden, um eine Kindeswohlgefährdung auszuschliessen. Diese Unsicherheit habe zum Entscheid geführt, ein neues Abklärungsverfahren zu eröffnen (act. E.1, KESB- act. 38). Aus Sicht der KESB fehlte (und fehlt soweit ersichtlich nach wie vor) ein Einzelgespräch mit den beiden Jugendlichen sowie eine medizinische Einschätzung (siehe Schreiben der KESB Nordbünden an die Beschwerdeführer vom 19. Juni 2025, act. E.1, KESB-act. 57). Die Sachlage gestaltete sich laut den Akten dannzumal wie folgt: D._____ hatte bereits im vergangenen Schuljahr seit Oktober 2024 die Schule nicht mehr besucht und anlässlich einer gemeinsamen Besprechung mit ihren Eltern und C._____ am 27. Februar 2025 angegeben, nicht in die Schule zu wollen, dies bis jetzt nicht geschafft zu haben. Eine anderweitige Beschulung von D., beispielsweise in Form eines Homeschooling, erfolgte offenbar nicht. Sie gab nämlich an, von der Schule für zu Hause keine Aufträge zu erhalten. Ebenfalls habe sie es nicht geschafft, in O1. am Vorbereitungskurs für die Fachmittelschule teilzunehmen. Weiter erklärte D., über keine sozialen Kontakte ausserhalb ihrer Familie zu verfügen. Ihre momentanen Alltagsbeschäftigungen seien im Moment backen, mit Katzen spielen und am Wochenende das Snowboarden. C. besuchte die Schule seit dem zweiten Semester vormittags, fehlte indes weiterhin oft nachmittags (act. E.1, KESB-act. 29, 55). 4.4.2. Ein Schulabsentismus im festgestellten Ausmass gefährdet die geistige und soziale Entwicklung der beiden Mädchen zweifellos erheblich und stellt somit eine kindesschutzrechtlich relevante Gefährdungslage dar. Bei unverändertem Fortbestehen vergrössern sich die Bildungslücken zusehends. Mit 15 Jahren sind D._____ und C._____ in einem für die Gestaltung ihrer künftigen beruflichen Laufbahn entscheidenden Alter. Der Schulabsentismus dürfte ihr berufliches Fortkommen erschweren bis gar verunmöglichen. Dass zwischen der Besprechung mit dem Abklärungsdienst Ende Februar 2025 und der Mitteilung des Verfahrensabschlusses am 20. März 2025 eine relevante Besserung dieser Gefährdungslage eingetreten wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Nach wie vor bestehen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Deshalb durfte die KESB Nordbünden ohne Weiteres von Amtes ein Abklärungsverfahren eröffnen (vgl. dazu auch Entscheid des Obergerichts vom 23. Oktober 2025, ZR1 25 104).

10 / 14 4.5.Auch wenn die private Verantwortung bei der Erziehung von Kindern grundsätzlich Vorrang hat und behördliches Einschreiten subsidiär ist, kann sich ein behördliches Tätigwerden im Lichte des im Kindesschutz geltenden und aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip fliessenden Präventionsgrundsatzes als angezeigt erweisen. Kindesschutz verlangt nämlich ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (siehe Urteile des Bundesgerichts 5A_690/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.4.2, 5A_765/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.3). So kann die KESB bei einem länger andauernden Schulabsentismus nicht ohne jegliche Anzeichen auf eine Besserung der Situation vertrauen. 4.5.1. Die Beschwerdeführer rügen dazu eine falsche Feststellung des Sachverhalts. Aktuell würden sämtliche Kinder am regulären Schulgeschehen teilnehmen. Insbesondere werde zu C._____ unzutreffend der Eindruck erweckt, sie besuche den Unterricht nicht regelmässig oder sei schulisch auffällig. Tatsächlich habe sie den Unterricht regelmässig besucht und sei ordnungsgemäss in die 3. Klasse versetzt worden – eine Tatsache, die sowohl der Schule bekannt als auch durch ein einfaches Telefonat prüfbar sei. Gleiches gelte für D.: Ihre Rückversetzung in die 2. Klasse sei aus rein pädagogischen Gründen im Rahmen der schulischen Beurteilung erfolgt. Dies sei von der Schule dokumentiert. Eine wertende Umdeutung dieses schulischen Vorgangs zu einem Anzeichen für Kindeswohlgefährdung entbehre jeder sachlichen Grundlage und sei rechtswidrig (act. A.1, S. 7). 4.5.2. Die Darlegungen der Beschwerdeführer finden keine Bestätigung in den Akten. Der Klassenlehrer von D. gab in seiner schriftlichen Auskunft an die KESB Nordbünden vom 6. Juni 2025 an, diese habe seit Januar 2025 keinen Unterricht besucht. In Bezug auf C._____ führte der Klassenlehrer anlässlich eines Telefonats aus, sie sei im Unterricht grösstenteils dabei, habe Mühe in Italienisch und Mathematik und fehle dort oft (act. E.1, KESB-act. 52, 55). D._____ erschien schliesslich auch nach den Sommerferien im neuen Schuljahr nicht zum Unterricht. Die zuständige Klassenlehrperson konnte trotz entsprechender Bemühungen keinen Kontakt zu D._____ aufnehmen, auch nicht telefonisch oder über die von der Schule verwendete App (act. E.1, KESB-act. 88, 91, 93). Diese Tatsachen belegen ein Fortdauern des Schulabsentismus, bei D._____ vollumfänglich und bei C._____ jedenfalls teilweise (vgl. act. A.2, Ziff. 4). Die Feststellungen der KESB sind korrekt.

11 / 14 4.5.3. Die Beschwerdeführer ihrerseits erschienen zum ersten von der KESB Nordbünden für den 7. Mai 2025 anberaumten Besprechungstermin nicht, ohne sich vorgängig abgemeldet zu haben (act. E.1, KESB-act. 41). Den Termin für die Durchführung der Einzelgespräche mit D._____ und C._____ am 10. Juni 2025 sagten sie noch am gleichen Tag ab (act. E.1, KESB-act. 53). Der Aufforderung des verfahrensleitenden Behördenmitglieds zur Unterbreitung weiterer Terminvorschläge für die Durchführung von Einzelgesprächen mit D._____ und C._____ kamen die Eltern sodann nicht nach (act. E.1, KESB-act. 57). Die KESB versuchte daraufhin erfolglos, die Eltern telefonisch zu kontaktieren (act. E.1, KESB-act. 62). Diese liessen sich in der Folge schriftlich vernehmen und forderten die Einstellung des Verfahrens. Die Schulabsenzen ihrer Töchter begründeten sie wie bereits im ersten Verfahren mit Missständen an der Schule, insbesondere mit Mobbing durch einen Lehrer sowie durch das Nichthandeln des Schulleiters trotz wiederholter Hinweise (act. E.1, KESB-act. 64). Mit Schreiben vom 4. Juli 2025 unterbreitete die KESB Nordbünden den Beschwerdeführern diverse Fragen zwecks weiterer Sachverhaltsermittlung. Ein Versuch, die Eltern noch am gleichen Tag telefonisch zu erreichen, blieb erfolglos (act. E.1, KESB-act. 65, 66). Diese erklärten mit Eingabe vom 3. August 2025, die Fragen nicht zu beantworten und der erbetenen Unterzeichnung der Schweigepflichtentbindungen für die Einholung ärztlicher Auskünfte nicht nachzukommen (act. E.1, KESB-act. 73). 4.6.Damit kann festgestellt werden, dass ein kindswohlgefährdender Schulabsentismus bei D._____ und C._____ gegeben ist. Die Beschwerdeführer zeigten während des gesamten Verfahrens keine Bereitschaft zur Mitwirkung an den Abklärungshandlungen der KESB, obschon sie hierzu gestützt auf Art. 314e Abs. 1 ZGB verpflichtet gewesen wären. Weder gegenüber der Behörde noch im hiesigen Beschwerdeverfahren wiesen sie nach, dass sie der Kindeswohlgefährdung effektiv begegnet wären und ein Schulbesuch beider Kinder nunmehr regelmässig erfolgt. Sich auf die aus ihrer Sicht unrechtmässige Verfahrenseröffnung durch die KESB fokussierend, scheinen die Beschwerdeführer die möglicherweise schwerwiegenden Konsequenzen, die der langandauernde Schulabsentismus für ihre Kinder mit sich bringen kann, zu verkennen. Der KESB ist darin zuzustimmen, dass ein aktueller, aktiver und persönlicher Einbezug der Jugendlichen – gerade in Anbetracht ihres Alters sowie der Bedeutung einer Beschulung für ihre Zukunft – unerlässlich ist. Ebenfalls angezeigt erscheint eine externe Einschätzung zu ihrem Befinden. Nicht ersichtlich ist, dass die Vornahme dieser Abklärungen in irgendeiner Weise dem Kindeswohl abträglich wären. Das machen die Beschwerdeführer auch nicht geltend. Das Obergericht kommt daher in Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs mit der KESB zum Schluss,

12 / 14 dass weder die objektiven Interessen von C._____ und D._____ noch ihr subjektiver Wille in dem sie betreffenden Verfahren angemessen eingebracht worden sind. 4.7.Im Zuge der Besprechung vom 27. Februar 2025 des Abklärungsdienstes mit C., D. und ihren Eltern wurden die Mädchen nicht danach gefragt, ob sie sich eine Kindesvertretung wünschten. Indessen haben sie sich auch nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Noch ohne die Urteilsfähigkeit der Kinder im Hinblick auf diese Frage geprüft zu haben, kann jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, diese stellten sich einer Kindesvertretung grundsätzlich entgegen. C._____ und D._____ sind mit ihrem Alter von 15 Jahren noch nicht in der Lage, ihre Interessen hinsichtlich ihrer weiteren schulischen Laufbahn vor den Behörden selbständig wahrzunehmen. Die Anordnung einer Kindesvertretung bezieht sich denn auch zunächst auf die Abklärung des Sachverhalts. Aufgabe der Kindesvertretung ist es, den einschlägigen Prozessstoff im Hinblick auf die in Frage stehende Rechtsanwendung zu sammeln, zu sichten und aus Sicht des Kindesinteresses einzuordnen. Sie muss sich ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses dem Gericht bzw. der Behörde zur Kenntnis bringen. Ein weiterer Teilgehalt besteht darin, dass die Vertretung den Willen des Kindes gegenüber der Behörde bzw. dem Gericht zum Ausdruck bringt. Der Verfahrensbeistand begleitet das Kind durch den Prozess. Auch mit Blick auf die für die Anordnung massgeblichen Anlasssituationen hat die Kindesvertretung eine "Übersetzungs-" und Vermittlungsfunktion wahrzunehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). Es ist Aufgabe der Kindesvertretung, das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen; sie hat sich nicht an einem subjektiven Kindesinteresse auszurichten. Eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Vertretenen fokussierte Tätigkeit ist nicht angezeigt (BGE 142 III 153 E. 5.2.1 f.). Der zur Kindesvertretung ernannte Beistand kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 314a bis Abs. 3 ZGB). 4.8.Nachdem die Beschwerdeführer nicht bereit sind, den Kontakt zwischen der KESB sowie D._____ und C._____ zuzulassen und die Vornahme weiterer Abklärungen zu deren Befinden zumindest erschweren, können die objektiven Kindesinteressen nicht gehörig ermittelt und berücksichtigt werden. Die Anordnung einer Kindesvertretung erweist sich daher als notwendig. Ein alternatives (milderes) Mittel, mit dem sich die angemessene Vertretung der Kinder im Verfahren sicherstellen lässt, ist vorliegend nicht ersichtlich. Nicht zuletzt erscheint eine

13 / 14 Begleitung der Kinder im Verfahren auch mit Blick auf die Weigerung der Eltern zur Mitwirkung am Verfahren angezeigt, da die Kindesvertretung wie gesehen eine "übersetzende" wie auch vermittelnde Funktion wahrnimmt. Die Anordnung der Kindesvertretung hält somit dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand. 5.Fazit Im Ergebnis verfängt keine der gegen die verfahrensleitende Verfügung der KESB Nordbünden vom 7. August 2025 betreffend Anordnung einer Kindesvertretung erhobenen Rügen. Die Anordnung einer Kindesvertretung für die Kinder D._____ und C._____ erweist sich vielmehr als rechtmässig und angemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit vorliegendem Entscheid erweist sich auch das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos und es braucht nicht weiter darauf eingegangen werden. 6.Kosten Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren umfassen eine Entscheidgebühr (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO). Diese ist in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1’000.00 festzusetzen. Die Beschwerdeführer unterliegen mit all ihren Anträgen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Besondere Umstände, aufgrund derer auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden könnte, sind keine ersichtlich (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 KESV [BR 215.010]). Den Beschwerdeführern sind die Prozesskosten daher im vollen Umfang aufzuerlegen.

14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 7. August 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 gehen zu Lasten von B._____ und A._____ und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1’500.00 verrechnet. Der Überschuss von CHF 500.00 wird B._____ und A._____ vom Obergericht zurückerstattet. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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28.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026