Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 3. September 2025 mitgeteilt am 10. September 2025 ReferenzZR1 24 37 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitz Ehrenzeller, Aktuarin ParteienA.________ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg gegen B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Müller-Ranacher GegenstandVorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Albula vom 15. Januar 2024, mitgeteilt am 14. März 2024 (Proz. Nr. 135-2023- 86)

2 / 11 Sachverhalt A.B.________ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am _____ 1976, von O.1.________ und A.________ (nachfolgend: Ehemann), geboren am _____ 1967, von O.2., haben am _____ 2010 in O.3. geheiratet. Gemeinsam haben sie die Kinder C., geboren am _____ 2007, und D., geboren am _____2009. B.Die Ehefrau erhob am 4. Juli 2023 beim Regionalgericht Albula Klage auf Ehescheidung (Proz. Nr. 115-2023-9). Am 5. Juli 2023 reichte sie ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-85) sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2023-86) ein. Letzteres enthält folgendes Rechtsbegehren: Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 9'000.00 für das Scheidungsverfahren zu bezahlen. C.Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde am 1. September 2023 dem ehemaligen Rechtsvertreter des Ehemannes unter Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zugestellt. Dieser teilte der Vorinstanz mit, dass er das Mandat nicht übernommen habe, und erstattete die Akten. D.Mit prozessleitender Verfügung vom 20. September 2023 wurde das Gesuch dem Ehemann unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 4. Oktober 2023 direkt zugestellt. Diese Frist wurde auf Antrag des Ehemannes bis zum 13. Oktober 2023 erstreckt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist das Gericht einen Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. E.Am 11. Oktober 2023 überbrachte der Ehemann dem Regionalgericht Albula diverse Unterlagen ohne Begleitschreiben. F.Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 (Poststempel) zeigte Rechtsanwalt Pius Fryberg dem Regionalgericht Albula an, dass er die Interessen des Ehemannes vertrete. Er beantragte sinngemäss, das Gesuch sei abzuweisen. G.Am 15. Januar 2024 wurde im Scheidungsverfahren der Parteien eine Einigungsverhandlung durchgeführt. Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien eine Teil-Ehescheidungskonvention. Insbesondere betreffend das Güterrecht und den Unterhalt konnte keine Einigung erzielt werden.

3 / 11 H.Die Vorinstanz verzichtete unter Verweis auf Art. 256 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer Hauptverhandlung im Massnahmeverfahren. I.Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 (ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 26. Januar 2024) verfügte die Vorinstanz was folgt: 1.A.________ wird verpflichtet, B.________ für das Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2023-9) einen Prozesskostenvorschuss von CHF 9'000.00 zu bezahlen. 2.Die Gerichtskosten von CHF 1'400.00 (Entscheidgebühr) für den begründeten Entscheid gehen zu Lasten von A.________. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] Mit Entscheid gleichen Datums (mitgeteilt am 5. Februar 2024) wies sie das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege ab. J.Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 verlangte der Ehemann die schriftliche Begründung des Entscheids. Diese wurde ihm am 18. März 2024 zugestellt. K.Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann am 25. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: 1.Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. L.Mit Verfügung vom 26. März 2024 wurde der Ehemann zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'500.00 aufgefordert, welchen er innert Frist bezahlte. M.Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 ersuchte der Ehemann erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und machte diesbezüglich weitere begründende Ausführungen. N.Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wurden das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts wurden per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen (Art. 122 Abs. 5 GOG). Dabei änderte die Verfahrensnummer von ZK1 24 37 auf ZR1 24 37.

4 / 11 O.Die vorinstanzlichen Akten des hier streitgegenständlichen vorsorglichen Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2023-86), des Scheidungsverfahrens (Proz. Nr. 115-2023-9) sowie des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege für die Ehefrau (Proz. Nr. 135-2023-85) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen steht gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO die Berufung offen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist diese jedoch nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Da dieses Streitwerterfordernis vorliegend nicht erfüllt ist, ist nur die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5D_222/2021 vom 30. März 2022 E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch WEINGART, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 689 f.). Die gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid geltende Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) wurde eingehalten. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist die I. Zivilkammer des Obergerichts in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO [BR 320.100]) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]; vgl. Art. 21 Abs. 1 EGzZPO betreffend Übergangsrecht). 1.2.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch in Verfahren, die wie das vorliegende der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3). 1.3.1. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) dieser leidet. Bloss allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügt nicht. Vielmehr müssen die kritisierten Passagen des Entscheides wie auch die Aktenstellen, auf die sich die Kritik stützt, genau bezeichnet werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht

5 / 11 gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen die erstinstanzliche Beurteilung erheben. Insofern gelten für die Beschwerde dieselben Begründungsanforderungen wie für die Berufung (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 1.3.2. Beim Begründungserfordernis handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ist zu berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während bei unvertretenen Parteien eine grosszügigere Haltung angebracht ist, rechtfertigt sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 116 vom 20. November 2019 E. 1.3). 1.3.3. Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Soweit er sich nämlich nicht ohnehin auf unzulässige Noven abstützt (vgl. nachstehende E. 3 und 4.2), beschränkt sich der Ehemann darauf, in pauschaler Weise seine Sicht der Dinge vorzutragen, ohne konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen oder diese im Einzelnen zu beanstanden. Insbesondere lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. Recht verletzt haben soll. Vor dem Hintergrund, dass der Ehemann anwaltlich vertreten ist, genügt die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.Selbst wenn die Begründung als hinreichend zu erachten wäre, wäre der Beschwerde aus nachfolgenden Gründen kein Erfolg beschieden. 2.1.Da beide Ehegatten ausschliesslich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, ist von einem internationalen Verhältnis auszugehen. Das anwendbare Recht beurteilt sich demnach nach dem IPRG bzw. dem darin vorbehaltenem Staatsvertragsrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 1 Abs. 2 IPRG [SR 291]). Aufgrund des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts beider Eheleute in O.4.________ (Schweiz) sowie den einschlägigen gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Bestimmungen ist Schweizer Recht anwendbar (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 49 IPRG; Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2.

6 / 11 Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUntÜ, SR 0.211.213.01]). 2.2.Die Verpflichtung eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses beizustehen, ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (BGE 148 III 21 E. 3.1). Sie geht der Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (WEINGART, a.a.O., S. 681 f.). Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten hat, wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Bezahlung der Kosten des eherechtlichen Verfahrens verfügt, sofern die Sache nicht aussichtslos erscheint, die Person auf die Kostenhilfe des Ehegatten angewiesen und dieser zur Leistung derselben im Stande ist. Es sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze betreffend Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit anzuwenden (WEINGART, a.a.O., S. 682 f.). 2.3.Als mittellos gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne diejenigen Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1; vgl. EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 117 N. 4). Zur Feststellung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ansprechers dessen Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen (vgl. EMMEL, a.a.O., Art. 117 N. 4). Ein Prozesskostenvorschuss ist zu verweigern, wenn die Prozesskosten aus einem Einkommensüberschuss innert weniger Monate bestritten werden können, wobei die Dauer für relativ einfache Verfahren bei einem Jahr und jene für aufwändigere Verfahren bei zwei Jahren liegt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 122 vom 16. März 2023 E. 4.1 m.w.H.). Geringfügige Einkommensüberschüsse sind dabei zu vernachlässigen (Urteil des Bundesgerichts 5D_79/2015 vom 15. September 2015 E. 2.3). 3.Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau habe bei der Vorinstanz am 6. März 2024 ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen eingereicht. Darin beantrage sie, er sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 23. Februar 2023 Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich insgesamt ca. CHF 3'500.00 zu bezahlen. Werde ihr Gesuch gutgeheissen, so komme sie zusammen mit ihrem Erwerbseinkommen auf monatliche Einkünfte von beinahe CHF 7'500.00. In diesem Fall sei die Ehefrau nicht prozessarm (act. A.1 Rz. II.B.1- 3). Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. 1.2)

7 / 11 sind diese neuen Tatsachenbehauptungen sowie die zu deren Beweis eingereichte Urkunde (act. B.1) unbeachtlich. Auch in materieller Hinsicht überzeugt dieses Argument des Ehemannes nicht. Denn die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 122 vom 16. März 2023 E. 4.1). Im Nachgang zur Gesuchseinreichung zugesprochene Unterhaltsbeiträge haben demnach keinen Einfluss auf die Frage der Prozessarmut der Ehefrau. Zudem dürfte es mit Blick auf das Alter der Kinder grösstenteils um Barunterhaltsbeiträge gehen. Diese (sowie Kinder- und Ausbildungszulagen) dienen zweckgebunden der Deckung der Auslagen für die Kinder (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB). Dementsprechend dürfen sie vom obhutsberechtigten Elternteil nicht für die Finanzierung eigener Prozesskosten eingesetzt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 115 vom 20. November 2019 E. 2.1). Selbst wenn rückwirkend höhere Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen würden, könnten diese der Ehefrau demnach nicht als Einkommen angerechnet werden. 4.Weiter macht der Ehemann geltend, die Ehefrau sei auch dann nicht prozessarm, wenn die Unterhaltsbeiträge, welche er heute bezahle, nicht erhöht würden. Sie erziele über ihren eigenen prozessualen Notbedarf hinaus einen monatlichen Überschuss von CHF 1'500.00. Darüber hinaus habe die Vorinstanz den Bedarf der beiden Töchter falsch berechnet. Die jüngere Tochter nehme das Mittagessen jeweils beim Vater ein, weshalb für sie lediglich ein Grundbetrag von CHF 400.00 einzusetzen sei. Nicht erklärbar sei zudem, weshalb auch ihr Arbeitswegkosten von monatlich CHF 92.00 angerechnet werden. Darüber hinaus seien die Kommunikationspauschalen von CHF 25.00 und die Steuern von CHF 16.00 pro Kind sowie die Kosten der VVG-Prämien bei der ganzen Familie nicht zu berücksichtigen. Mit den vom Ehemann bereits jetzt bezahlten Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 1'850.00 (inkl. Kinderzulagen) sei der Bedarf der beiden Töchter gedeckt. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass die ältere Tochter ein monatliches Einkommen von CHF 750.00 erziele (act. A.1 Rz. II.B.4 f.). 4.1.Bei der Abklärung der Bedürftigkeit eines Gesuchstellers, der getrennt von seinem Ehegatten, aber zusammen mit unmündigen Kindern lebt, ist grundsätzlich eine Einzelbedarfsrechnung durchzuführen. Dies bedeutet, dass nur dessen eigene Auslagen und Einkommen (allenfalls inklusive Betreuungsunterhalt für die Kinder) zu berücksichtigen sind. Dieses Vorgehen setzt jedoch voraus, dass die (Bar- )Unterhaltskosten der Kinder durch die geleisteten Unterhaltsbeiträge vollständig gedeckt werden, was hier im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht der Fall war (vgl. act. B.2 E. 10 S. 7). In einem Mankofall trägt der Gesuchsteller die durch den

8 / 11 Unterhaltsbeitrag nicht gedeckten Auslagen für das Kind nämlich selbst, weshalb es sich rechtfertigt, den Unterhaltsbeitrag zum Einkommen des Gesuchstellers zu addieren und im Gegenzug im Rahmen einer Gesamtrechnung auch die höheren Kosten für das Kind zum erweiterten Existenzminimum zu zählen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 115 vom 20. November 2019 E. 2.1 m.w.H.). 4.2.Dass die jüngere Tochter das Mittagessen beim Vater einnehme, wurde vor Vorinstanz nicht behauptet. Ebensowenig trug der Ehemann vor, dass die ältere Tochter ein Einkommen erziele, welches zu berücksichtigen sei. Dabei handelt es sich mithin um nicht zu berücksichtigende Noven. Dass die Vorinstanz die von der Ehefrau geltend gemachten und vom Ehemann unbestritten gebliebenen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel (vgl. RG-act. I.1 Rz. 5; V.3) auch für die jüngere Tochter berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden, zumal es sich dabei um Kosten handeln dürfte, die im Zusammenhang mit der Schulung der Tochter anfallen (vgl. S. 5 des Kreisschreibens vom 18. August 2009 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG [<https://www.justiz-gr.ch/fileadmin/dateien/Kantonsgericht/Kreisschreiben/ Kreisschreiben_2009-08-18.pdf>]). Auch die Steuern sind – entgegen den Ausführungen des Ehemannes – bei der Ermittlung des zivilprozessualen Notbedarfs grundsätzlich anrechenbar, sofern sie tatsächlich bezahlt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 6.1). Die Kosten für die VVG-Prämien sind vorliegend mindestens im Bedarf der Ehefrau aufgrund ihres Alters ausnahmsweise einzurechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 4.d.b f.). Einzig Auslagen für Kommunikation und Versicherung sind entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht gesondert zu berücksichtigen, sondern im Grundbetrag enthalten (vgl. EMMEL, a.a.O., Art. 117 N. 10). Weshalb die Vorinstanz bei der Ehefrau schliesslich statt des mit dem Lohnausweis 2022 (RG act. II.1) belegten Nettolohnes ein höheres Einkommen hätte berücksichtigen müssen, begründet der Ehemann in seiner Beschwerde mit keinem Wort (vgl. act. A.1 Rz. II.B.4). Dasselbe gilt in Bezug auf die von ihm beim Bedarf der Ehefrau berücksichtigte Prämienverbilligung, welche die Vorinstanz gestützt auf die im Scheidungsverfahren eingereichte definitive Verfügung der SVA Graubünden für das Jahr 2023 (RG act. II.32 [Proz.Nr. 115- 2023-9]) zu Recht ausser Acht gelassen hat. Unter entsprechenden Anpassungen der vorinstanzlichen Berechnung ergeben sich folgende Einkommens- und Bedarfszahlen (Änderungen im Vergleich zur vorinstanzlichen Berechnung sind dunkelgrau hinterlegt):

9 / 11 EhefrauTochter 1Tochter 2 Grundbetrag 1'350.00 600.00 600.00 Zuschlag 20 % 270.00 120.00 120.00 Wohnen 860.00 425.00 425.00 KVG 334.00 101.00 101.00 abzgl. IPV

0.00 -89.00 -89.00 VVG 91.00 Gesundheitskosten 83.00 18.00 5.00 Arbeitsweg 92.00 92.00 Versicherung Kommunikation Steuern 60.00 16.00 16.00

Bedarf pro Person 3'048.00 1'283.00 1'270.00 Einkommen Ehefrau 3'988.00 Unterhaltsbeiträge inkl. Kinderzulagen 1'850.00 abzgl. Gesamtbedarf -5'601.00 Überschuss 237.00 4.3.Es resultiert ein monatlicher Überschuss von CHF 237.00. Damit vermöchte die Ehefrau die Prozesskosten von geschätzt CHF 9'000.00 nicht innert zwei Jahren – geschweige denn innert kürzerer Zeit – zu decken. Selbst unter Berücksichtigung der Einwände des Ehemannes wäre damit von einer prozessualen Bedürftigkeit der Ehefrau auszugehen. Beizufügen bleibt, dass im Rahmen der eherechtlichen Beistands- und Unterhaltspflicht praxisgemäss auch das Verhältnis der Leistungsfähigkeit beider Ehegatten zu gewichten ist und dabei namentlich dem jeweiligen Vermögen besondere Bedeutung zukommt (vgl. PKG 2013 Nr. 6 E. 7). Die vorinstanzliche Beurteilung seiner eigenen Leistungsfähigkeit (act. B.2 E. 11) stellt der Ehemann nicht in Frage. In Anbetracht des von der Vorinstanz errechneten Einkommensüberschusses von monatlich rund CHF 2'000.00 (nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge, aber ohne Berücksichtigung von Steuern) sowie verfügbarer Bankguthaben von über CHF 40'000.00 erscheint der geringfügige Überschuss der Ehefrau vernachlässigbar und steht der Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in beantragter Höhe nicht entgegen. 5.Der Ehemann führt weiter aus, ein allfälliger Prozesskostenvorschuss sei zurückzubezahlen. Diese Rückzahlung dürfte vorliegend uneinbringlich sein, zumal die Ehefrau keinen Anspruch aus Güterrecht habe und eine Verrechnung mit einer solchen Forderung oder allfälligen Unterhaltszahlungen für die Kinder ausgeschlossen sei (act. A.1 Rz. II.B.6). Auch dieses Argument überzeugt nicht. Zwar kann der Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, diesen je nach Ausgang

10 / 11 des Verfahrens zurückfordern bzw. verlangen, dass das Geleistete an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des andern Teils angerechnet werde (vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3). Was der Ehemann vorliegend hieraus zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist jedoch nicht ersichtlich. Ob die Ehefrau dereinst in der Lage sein wird, den Prozesskostenvorschuss zurückzuzahlen, ist für die hier zu beurteilende Frage, ob ihr ein solcher Vorschuss zuzusprechen ist, nämlich nicht von Belang. 6.Eventualiter beantragt der Ehemann, der Prozesskostenvorschuss sei zu reduzieren. Es gehe im Scheidungsverfahren nur noch um die Obhutszuteilung und die Kinderunterhaltsbeiträge. Zur Behandlung dieser beiden Punkte brauche es niemals einen Aufwand in Höhe eines Honorars von CHF 9'000.00. Bereits ein Betrag von CHF 4'000.00 wäre übersetzt. Dass der von der Ehefrau geforderte Vorschuss von CHF 9'000.00 überhöht sei, machte der Ehemann vor Vorinstanz nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. So hat die Ehefrau aus diesem Vorschuss entgegen der Annahme des Ehemannes nicht nur die zu erwartenden Anwaltskosten, sondern auch den nach der Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege zu leistenden Gerichtskostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen (aArt. 98 ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). In Anbetracht der Tatsache, dass für ein strittiges Scheidungsverfahren Gerichtskosten von mindestens CHF 3'000.00 erhoben werden konnten (vgl. Art. 3 Abs. 1 VGZ [BR 320.210] in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung) und die Ehefrau bereits den bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entstandenen Aufwand ihrer Rechtsvertreterin auf 15 Stunden zu CHF 280.00 pro Stunde beziffert hat (vgl. RG-act. I.1 Rz. 8), erscheinen CHF 9'000.00 jedenfalls nicht offensichtlich übersetzt. 7.Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre sie als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Mit diesem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. 8.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Vorliegend hat somit der Ehemann die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 zu tragen. Eine Parteientschädigung an die Ehefrau entfällt, zumal dieser in diesem Verfahren keinerlei Aufwendungen entstanden sind.

11 / 11 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 werden A.________ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von gleicher Höhe verrechnet. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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03.09.2025
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25.03.2026