Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 28. Januar 2025 mitgeteilt am 29. Januar 2025 ReferenzZR1 24 232 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Schmid Christoffel Jakupi, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandErrichtung Beistandschaft etc. Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa vom 22. November 2024, mitgeteilt am 22. November 2024

2 / 14 Sachverhalt A.Am 26. September 2024 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa (nachfolgend KESB), eine Gefährdungsmeldung des Regionalen Sozialdienstes Mittelbünden ein. Die KESB eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren und lud A._____ zu einem persönlichen Gespräch ein. Das persönliche Gespräch fand am 22. Oktober 2024 in B._____ statt. B.Am 22. November 2024 entschied die Kollegialbehörde der KESB was folgt:

  1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet.
  2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten); b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren); c. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; d. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen).
  3. A._____ wird der Zugriff auf das durch die Beistandsperson gegenüber der Bank noch ausdrücklich zu bezeichnende oder noch neu zu errichtende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
  4. C._____ (Berufsbeistandschaft Viamala) wird zur Beiständin von A._____ ernannt.
  5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; c. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____

3 / 14 regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars zu informieren; d. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. 6. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Oktober 2026) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget bis 31. Dezember 2026 einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen. 7. Die Kosten im Verfahren "Errichtung Beistandschaft" werden auf Fr. 2'600.— festgesetzt und beim Fall belassen. 8. (Rechtsmittelbelehrung). 9. (Mitteilung). C.Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Dezember 2024 eine Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (seit

  1. Januar 2025 Obergericht des Kantons Graubünden) ein. Die Beschwerdeführerin führte aus, der Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa sei erfolgt, als sie bereits ihren Wohnsitz in D._____ gehabt habe. Des Weiteren habe die KESB die Tatsache, dass sie vor rund 20 Jahren sexuell missbraucht worden sei, gegen sie verwendet, wodurch sie traumatisiert worden und ihr ein immenser gesundheitlicher Schaden entstanden sei. Sie könne ihre Angelegenheiten ohne die KESB und mit Hilfe des Sozialamts sowie der Sozialberatung besser regeln. Sie habe zudem bei der KESB betreffend den sexuellen Missbrauch Schadenersatz geltend gemacht, woraufhin sie illegal entmündigt worden sei. D.Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2024 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

4 / 14 E.Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 22. November 2024 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft, die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft sowie die Ernennung eines Beistandes. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Obergericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (per 1. Januar 2025 ging im Rahmen der erfolgten Zusammenführung der beiden oberen kantonalen Gerichte zum Obergericht des Kantons Graubünden die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde vom Kantonsgericht auf das Obergericht über). Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (Art. 9 OGV [BR 173.010]). 1.2.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2024 zugestellt. Mit schriftlicher Eingabe vom 2. Dezember 2024 beim Kantonsgericht Graubünden gilt die Frist als gewahrt. 1.3.Beschwerdelegitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen. Als Adressat der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme ist die Beschwerdeführerin unmittelbar durch das Verfahren betroffen und daher beschwerdelegitimiert. 1.4.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Schweizerischen

5 / 14 Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7085; DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 42; SCHMID, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, 2010, Art. 450 N. 27). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe, wenn auch sehr kurz, dargelegt, weshalb sie mit dem Entscheid nicht einverstanden ist bzw. eine Beistandschaft aus ihrer Sicht nicht notwendig ist (vgl. act. A.1). Somit hat sie ihre Beschwerde in groben Zügen begründet und daher eine für einen Laien gerade noch genügende Beschwerde eingereicht. Darauf ist einzutreten. 2.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Zu beachten sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 ZGB N. 1 f. und N. 40 ff. m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 3.Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerdeschrift einleitend die Zuständigkeit der KESB Mittelbünden/Moesa, indem sie ausführt, dass der Entscheid gefallen sei, als sie ihren Wohnsitz bereits in D._____ gehabt habe (act. A.1 S. 1). 3.1.Die Prüfung der Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde erfolgt von Amtes wegen. Gemäss Art. 442 Abs. 1 ZGB liegt die Zuständigkeit für die Durchführung eines Verfahrens bei der KESB am Wohnsitz der betroffenen Person.

6 / 14 Ist ein Verfahren rechtshängig, bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). 3.2.Die Beschwerdeführerin wohnte seit ihrer Rückkehr von E._____ bei ihrem Vater in B._____ und begründete mithin dort ihren Wohnsitz. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Gemeinde B._____ liegt in der Region F., weshalb die Zuständigkeit bei Einleitung des Abklärungsverfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 lit. a EGzZGB i.V.m. Art. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) bei der KESB Mittelbünden/Moesa lag. Diese Zuständigkeit verblieb bis zum Abschluss des Verfahrens nach dem klaren Wortlaut von Art. 442 Abs. 1 ZGB bei der KESB Mittelbünden/Moesa, welche in der Folge zutreffenderweise die entsprechenden verfahrensleitenden Verfügungen (vgl. KESB-act. 73 S. 304) erliess und Korrespondenzen führte. Ein Wohnsitzwechsel während laufendem Verfahren war daher bis zum Abschluss des Verfahrens irrelevant und kommt erst nach Abschluss des Verfahrens zum Tragen. Damit braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob der Bezug des befristeten Zimmers bei der Heilsarmee in D. mit der Absicht des dauernden Verbleibs in D._____ erfolgte. Ebenso ist auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der KESB am 22. November 2024 mitteilte, sie habe sich von B._____ abgemeldet und in D._____ angemeldet (vgl. KESB-act. 9 S. 21) nicht von Belang. Die Beschwerde ist daher bezüglich der Rüge der fehlenden Zuständigkeit des KESB Mittelbünden/Moesa abzuweisen. 4.1.Im angefochtenen Entscheid wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistanschaft nach Erwachsenenschutzrecht errichtet, der Beistandsperson Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen, der Beschwerdeführerin der Zugriff auf das noch zu errichtende Betriebskonto entzogen, C._____ von der Berufsbeistandschaft Viamala als Beiständin eingesetzt und dieser verschiedene Pflichten auferlegt. Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, sie könne ihre Angelegenheiten selber besser regeln, zusammen mit dem Sozialamt D._____, der Sozialberatung und dem RAV (act. A.1 S. 2 Ziff. 3). 4.2.Die KESB hielt dazu in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Beiständin habe auf Nachfrage am 11. Dezember 2024 mitgeteilt, dass sie die Beschwerdeführerin

7 / 14 bereits aktiv unterstütze, was den angefochtenen Entscheid bestätige. Die Angst der Beschwerdeführerin vor Verfolgung, Missbrauch und Mord würden sie daran hindern, sich selber umfassende Unterstützung auf freiwilliger Ebene zu organisieren und die Errichtung der Beistandschaft zu akzeptieren (act. A.2). 4.3.Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Dabei muss es sich um eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder einen ähnlichen, in der Person liegenden Schwächezustand handeln (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Als weitere Gründe für eine Verbeiständung kommen die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit in Frage (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99). Darunter fallen – obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch Suchtkrankheiten wie Drogenabhängigkeit, wenn sie der medizinischen Umschreibung von Sucht entsprechen, weil auch diese unter den Begriff der psychischen Störung fallen (BIDERBOST, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 390 N. 11 m.w.H.; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch Urteil des Kantonsgericht von Graubünden ZK1 21 35 vom 27. Juli 2021 E. 4.1.2; BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 9). Für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Behinderung ist ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, welches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.). Im Übrigen räumt Art. 446 Abs. 2 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde jedoch den Spielraum ein, nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu befinden. Ein Sachverständigengutachten ist damit – soweit es nicht um eine psychische Störung oder eine geistige Behinderung geht – nur nötigenfalls einzuholen (Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB; BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 9). 4.4.Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, die Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich selber um die

8 / 14 Regelung anfallender Angelegenheiten zu kümmern. Sie habe keine Wohnung, kein Einkommen und keine Arbeit, was zu Finanzproblemen führe. Sie wolle nicht mehr bei ihrem Vater leben, eine Unterstützung durch ihn sei nicht erwünscht, während der Kontakt zur Mutter und den Geschwistern nicht bestehe. Eine Unterstützung durch private und öffentliche Dienste sei aufgrund der dauernden Vertretungsbedürftigkeit nicht zielführend. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die bestehende Angst vor Verfolgung, Missbrauch und Mord die Beschwerdeführerin daran gehindert habe, sich selber umfassende Unterstützung auf freiwilliger Ebene zu organisieren. Sie sei auf behördliche Unterstützung angewiesen (act. E.1 E. 1 S. 3 unten). 4.5.Eine ärztliche Kurzbeurteilung des Schwächezustands der Beschwerdeführerin wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht eingeholt. Nachdem die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid nicht eingeschränkt wurde, war dies auch nicht zwingend erforderlich. Aus den Akten geht auch nach Ansicht des Obergerichts klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Schwächezustand befindet. Es finden sich darin unzählige E-Mails an verschiedene Behörden, welche den Zustand der Beschwerdeführerin widerspiegeln (vgl. KESB-act. 9 S. 21 und KESB-act. 13 – 17 S. 63 ff.). Die Beschwerdeführerin spricht jeweils davon, dass die KESB versuchen würde, sie zu ermorden und zu Tode zu vergewaltigen oder auch zu entmündigen etc. Die Beschwerdeführerin forderte die Kantonspolizei G._____ wiederholt auf, sie in ein Zeugenschutzprogramm aufzunehmen. In einer weiteren E-Mail spricht sie davon, dass Mitarbeiter der verschiedenen Behörden sie beim Leben bedrohen würden. Die Beschwerdeführerin spricht von tödlicher Diskriminierung und davon, dass ein ausländischer Gemeindienst die Mitarbeiter der KESB gegen sie aufgehetzt habe (KESB-act. 86 S. 393). Die unzähligen teilweise täglichen E-Mails finden immer denselben Inhalt, eine Auseinandersetzung mit der eigentlichen Problematik des Unterstützungsbedarfs findet kaum statt. In den Akten befinden sich zudem Fotos, welche Probleme in der Führung des Haushalts der ehemaligen Wohnung der Beschwerdeführerin dokumentieren (KESB-act. 170 S. 873). Es geht aus den Akten und dem bisherigen Verlauf klar und deutlich hervor, dass die momentane Verfassung der Beschwerdeführerin eine Unterstützung unabdingbar macht. Ein Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist somit sowohl

9 / 14 für den Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft wie zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids ausgewiesen. 4.6.Der Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft nicht; daraus muss ein teilweises oder gänzliches Unvermögen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043; BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 2 f.). Das Ausmass dieses Unvermögens und nicht etwa der Schwächezustand ist für die Form der anzuordnenden Beistandschaft entscheidend (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 2). Die Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass die Betroffene nicht zweckmässig in ihrem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag, es beispielsweise aufgrund ihres Schwächezustandes unterlässt, einen berechtigten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder Ansprüche gegenüber Sozialversicherungen geltend zu machen, sei es aus Nachlässigkeit oder Überforderung, sei es aus Unwilligkeit, und so in eine finanzielle Notlage gerät (BIDERBOST, a.a.O., Art. 390 N. 18 m.w.H.). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. 4.7.Die KESB führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin sei trotz der Unterstützung des Regionalen Sozialdienstes und des Abklärungsdienstes der KESB nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten in relevanten Lebensbereichen selbstständig und angemessen zu besorgen. Der Beschwerdeführerin sei es trotz Angaben diverser Anlaufstellen nicht gelungen, eine Rechtsvertretung zu organisieren sowie selbstständig eine Wohnung oder Unterkunft zu finden. Nach Auskunft der Gemeinde B._____ habe es die Beschwerdeführerin auch nicht geschafft, die notwendigen Unterlagen für Sozialhilfeleistungen einzureichen, weshalb diese nur aus Kulanz weiterhin ausbezahlt würden. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin trotz erhaltener finanzieller Unterstützung durch ihren Vater ihre Rechnungen nicht beglichen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin von der Gemeinde E._____ ermessenstaxiert worden, da sie keine Steuererklärung eingereicht habe. Sie weise zudem offene Betreibungen und Pfändungen auf. Die

10 / 14 KESB hält im angefochtenen Entscheid des Weiteren fest, die Beschwerdeführerin verfüge gemäss ihren eigenen Aussagen und den eigeholten Berichten weder über eine Erwerbstätigkeit, Einkommen noch eine Wohnung. Eine solche Situation führe zu weiteren finanziellen Schwierigkeiten. Die Angst vor Verfolgung, Missbrauch und Mord verunmögliche es ihr, die einfachsten administrativen Angelegenheiten zu erledigen. Die Beschwerdeführerin benötige daher Unterstützung in den Bereichen der Administration, Finanzen, Versicherungen und öffentliche Verwaltung in Form einer Vertretung (act. E.1, E. 2). Auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts sei die Errichtung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin angezeigt (act. E.1, E. 1). 4.8.Aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beim Hausbesuch vom 22. Oktober 2024 dahingehend geäussert hat, dass sie auf einen Beistand und eine Anwältin bestehe. Sie führte selbst aus, dass sie mit administrativen Tätigkeiten wie Rechnungen begleichen, Steuererklärungen ausfüllen, Versicherungen und auch Behördengängen überhaupt nicht klarkomme und dafür einen Beistand benötige. Kontakt zu Freunde und Familie habe sie nicht, nur zum Vater, bei welchem sie seit ihrer Rückkehr von E._____ gewohnt habe. Sie habe als Softwareentwicklerin gearbeitet, habe aber aufgrund der Eifersucht eines Kollegen auf ihren Erfolg gekündigt. Zudem habe sie einen Doktortitel in Psychologie und in H._____ sowie I._____ studiert (vgl. KESB-act. 83 S. 388). Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin weder auf die wesentlichen Angelegenheiten konzentrieren noch diese erledigen kann und – wie die Akten klar aufzeigen – auch für Behörden kaum erreichbar ist. Dass der Umgang mit den Behörden nicht funktioniert, zeigt sich darin, dass die Beschwerdeführerin persönliche Gespräche nicht wahrnahm und auch telefonisch nur schwierig zu erreichen war (vgl. KESB-act. 5, 19, 111, 116, 156, 163 und 164). Dies führt offensichtlich dazu, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Oktober 2024 hat die Beschwerdeführerin in einem kurzen Zeitraum offene Betreibungen in der Höhe von mehr als CHF 10'000.00 angehäuft (vgl. KESB-act. 133 S. 607). Des Weiteren geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, ihre Wohnsituation zu regeln, da es ihr nicht gelungen ist, eine neue Bleibe zu finden, zumal das Zimmer bei der Heilsarmee nur als Übergangslösung diente und selbst dieses nur mit Hilfe der KESB organisiert werden konnte. Aufgrund

11 / 14 dessen ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich um die genannten Angelegenheiten zu kümmern und ein Unterstützungsbedarf dringend notwendig ist, ansonsten das persönliche Wohl der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise gefährdet ist. 4.9.Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft erscheint dabei ohne Weiteres verhältnismässig. In Würdigung der Verfahrensakten kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten, namentlich in Bereichen der Administration, Finanzen, Versicherungen und öffentliche Verwaltung selber regeln kann. Da die bisherigen Unterstützungsleistungen – namentlich durch die Regionalen Sozialdienste – nicht ausreichend waren und auch nicht wahrgenommen wurden, ist kein milderes Mittel als eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht erkennbar. Die Rügen der Beschwerdeführerin – welche sich letztlich im offensichtlich unzutreffenden Argument der alleinigen Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten erschöpfen – erweisen sich somit als unbegründet. 5.1.Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach Art. 391 Abs. 1 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche umfassen gemäss Art. 391 Abs. 2 ZGB die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr. 5.2.Der angefochtene Entscheid sieht vor, dass der ernannten Beistandsperson die Kompetenz zur Beratung, Unterstützung und soweit nötig zur Vertretung der Beschwerdeführerin in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen übertragen wird. Es handelt sich dabei um diejenigen Bereiche, in denen die Beschwerdeführerin die erforderlichen Handlungen zur Wahrung ihrer Interessen nicht vornehmen kann. Mit anderen Worten umfassen die Bereiche der Vertretungsbeistandschaft jene Belange, in denen auch das Unvermögen der Beschwerdeführerin vorliegt. Die Massnahme ist also nicht etwa überschiessend ausgestaltet. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Eingabe denn auch nicht mit dem genannten

12 / 14 Unterstützungensbedarf und den Erwägungen auseinandergesetzt und im Einzelnen nicht dagegen ausgesprochen. Die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird ausserdem nicht eingeschränkt. In sämtlichen Bereichen bleibt es der Beschwerdeführerin trotz Vertretungsbeistandschaft also möglich, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Lediglich der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft für sie zu führende Betriebskonto wurde ihr entzogen. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft stellt also sicher, dass die den Rechtsverkehr sowie die Vermögens- und Personensorge betreffenden Interessen der Beschwerdeführerin gewahrt werden können, schränkt dabei aber die Selbstbestimmung nur soweit nötig ein. Auch unter diesem Gesichtspunkt hält die angeordnete Beistandschaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. 5.3.Keine Rügen wurden gegen die Einsetzung von C._____ als Beiständin und zu deren Aufgaben erhoben, weshalb dies nicht weiter zu prüfen ist. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung einer Beistandschaft mit den im angefochtenen Entscheid umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen einer Vertretungsbeistandschaft sowie der Entzug des Zugriffs auf das zu führende Betriebskonto sich weder als rechtswidrig noch als unangemessen erweist. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.Soweit die Beschwerdeführerin in der Ziffer 2 ihrer Beschwerde ausführt, die KESB habe die Tatsache, dass sie vor rund 20 Jahren sexuell missbraucht worden sei, gegen sie verwendet, sie damit traumatisiert und einen gesundheitlichen Schaden angerichtet, ist solches aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich die KESB mit den aktuellen Umständen auseinandergesetzt und zutreffend den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Auf die von der Beschwerdeführerin in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift angebrachte Rüge, sie habe von der KESB Schadenersatz für den sexuellen Missbrauch gefordert und sei daraufhin illegal entmündigt worden, was politisch motiviert sei, ist mangels Zusammenhang mit dem ausgewiesenen Unterstützungsbedaf nicht weiter einzugehen. 8.Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht über die finanziellen Mittel

13 / 14 zur Kostentragung verfügt, weil diese gemäss eigenen Angaben zufolge keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über kein Einkommen verfügt. Sie wurde zudem von ihrem Vater finanziell unterstützt (act. E.1). Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin verschuldet (vgl. KESB-act. 133 S. 607). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden (act. E.1).

14 / 14 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

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28.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026