Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 12. September 2025 mitgeteilt am 23. September 2025 ReferenzZR1 24 174 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungAebli, Vorsitz Bäder Federspiel und Richter-Baldassarre Jent-Sørensen, Aktuarin ad hoc ParteienA.________ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach gegen B.________ Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer C.________ Berufungsbeklagter 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf und Erben von D.________ nämlich: E.________ F.________ GegenstandAufhebung von Miteigentum
2 / 24 Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 17. Mai 2024, mitgeteilt am 16. August 2024 (Proz. Nr. 115-2021-53)
3 / 24 Sachverhalt A.a.Mit schriftlicher Vereinbarung vom 29. Januar 1996 begründeten G., H. und C.________ Miteigentum am Gemälde "Ein Arzt bei einer kranken Frau" von Pieter de Hooch (1629-1684), Oel auf Leinwand, 65 cm x 56 cm, gerahmt. Die Anteile legten sie dabei wie folgt fest: G.________ 28.125Anteile H.28.125Anteile C.18.750Anteile Total75.000Anteile A.b.Mit Erklärung vom 21. Januar 2016 bestätigte H., dass er keine rechtlichen Ansprüche mehr am Gemälde habe. Seine 28.125 Anteile seien an D. (recte: D.; vgl. nachfolgend lit. O.; so wird ihr Name im Folgenden generell geschrieben) übergegangen. Im Rahmen eines Vergleichs vor Bezirksgericht Dielsdorf vom 29. Juni 2016 übertrug D. 10.000 Anteile ihrer 28.125 Anteile am Gemälde an I.________ zu Eigentum. Mit Vereinbarung vom 23. März 2017 verkaufte I.________ ihre 10.000 Anteile am Gemälde der Grischa Stellenvermittlung AG. A.c.Per 21. Juni 2017 fusionierte die Grischa Stellenvermittlung AG mit der B.. Auf den gleichen Tag hin wurde die Grischa Stellenvermittlung AG im Handelsregister gelöscht. B. Am 16. August 2017 reichte die B. gegen G., C. und D.________ beim Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsgesuch auf Aufhebung des Miteigentums am Gemälde ein. Nachdem an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, stellte der Vermittler am 26. Oktober 2017 die Klagebewilligung aus. C. Mit Eingabe vom 24. Januar 2018 erhob die B.________ gegen G., C. und D.________ beim Regionalgericht Plessur Klage auf Aufhebung des Miteigentums mit folgendem Rechtsbegehren:
4 / 24 18.125/75 zu Gunsten der Beklagen 3. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten in Solidarhaftung. D.Die gemeinsame Klageantwort von G., C. und D.________ datiert vom 16. April 2018. Sie beantragten:
5 / 24 10.000/75 zu Gunsten der Berufungsklägerin; 28.125/75 zu Gunsten des Berufungsbeklagten 1; 18.750/75 zu Gunsten des Berufungsbeklagten 2; und 18.125/75 zu Gunsten der Berufungsbeklagten 3. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur 115-2018- 6 vom 28. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Plessur zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Plessur 115- 2018-6 vom 28. Mai 2019 Dispositivziffer 2 dahingehend aufzuheben und abzuändern, als dass die Gerichtskosten angemessen, mithin auf maximal CHF 7'000.00 festzusetzen und die Berufungsbeklagten insgesamt mit maximal CHF 14'528.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen sind. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten in Solidarhaftung. G.Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 2. Oktober 2019 wurde namens von G.________ und D.________ Folgendes beantragt: A. Betreffend Berufung
6 / 24 4. Die Festsetzung einer Parteientschädigung und die Verteilung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren wird dem Regionalgericht Plessur überlassen. 5. Es wird vorgemerkt, dass die B.________ für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 geleistet hat. 6. Der Kostenvorschuss für die Anschlussberufung in Höhe von CHF 2'000.00 wird G.________ und D.________ (recte: D.) durch das Kantonsgericht erstattet. 7. (Rechtsmittelbelehrung) 8. (Mitteilung) I.Gegen dieses Urteil wurde namens von G. und D.________ am 15. September 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (5A_747/2021) erhoben und verlangt, die Berufung der B.________ vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Anschlussberufung gutzuheissen. Weil die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides nicht gegeben waren, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2022 nicht ein. J.Aufgrund der Rückweisung im Berufungsentscheid vom 9. Juli 2021 teilte das Regionalgericht Plessur den Parteien am 1. März 2024 mit, dass direkt die Urteilsberatung stattfinde. Der Entscheid mit der Proz. Nr. 115-2021-53 vom 17. Mai 2024 erging zunächst unbegründet, dann wurde er am 16. August 2024 in begründeter Form mitgeteilt. Er lautet wie folgt:
7 / 24 Die Gerichtskosten für das Verfahren 115-2021-53 vor dem Regionalgericht Plessur betragen CHF 8'000.00 für den begründeten Entscheid. Sie gehen unter solidarischer Haftung zu je 9/20 zu Lasten von G.________ und D.________ (recte: D.) sowie zu 2/20 zu Lasten von C.. Die Gerichtskosten werden mit den von G., C. und D.________ (recte: D.) geleisteten Vorschüssen von CHF 550.00 verrechnet. Die Gerichtskosten werden mit den von der B. geleisteten Vorschüssen von CHF 21'000.00 (inkl. Schlichtung) verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 3'195.00 haben G., C. und D.________ (recte: D.) dem Kanton Graubünden nachzuzahlen. G., C.________ und D.________ (recte: D.) haben der B. die geleisteten Vorschüsse von CHF 21'000.00 unter solidarischer Haftung zu ersetzen. b) Die Gerichtskosten für das Verfahren ZK1 19 144 vor dem Kantonsgericht von Graubünden in der Höhe von CHF 10'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zu je 9/20 zu Lasten von G.________ und D.________ (recte: D.) sowie zu 2/20 zu Lasten von C.. Die Gerichtskosten werden mit den von der B.________ geleisteten Vorschüssen von CHF 10'000.00 verrechnet. G., C. und D.________ (recte: D.) haben der B. die geleisteten Vorschüsse von CHF 10'000.00 unter solidarischer Haftung zu je 9/20 zu Lasten von G.________ und D.________ (recte: D.) sowie zu 2/20 zu Lasten von C. zu ersetzen. c) G., C. und D.________ (recte: D.) haben der B. für das Verfahren 115-2018-6 vor dem Regionalgericht Plessur unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel eine Parteientschädigung von CHF 12'587.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. G., C. und D.________ (recte: D.) haben der B. für das Verfahren 115-2021-53 vor dem Regionalgericht Plessur unter solidarischer Haftung zu je 9/20 zu Lasten von G.________ und D.________ (recte: D.) sowie zu 2/20 zu Lasten von C. eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. G., C. und D.________ (recte: D.) haben der B. für das Verfahren ZK1 19 144 vor dem Kantonsgericht von Graubünden unter solidarischer Haftung zu je 9/20 zu Lasten von G.________ und D.________ (recte: D.) sowie zu 2/20 zu Lasten von C. eine Parteientschädigung von CHF 9'254.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)
8 / 24 K.Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 17. Mai 2024 reichte Rechtsanwalt Bardill namens von G.________ (nachfolgend Berufungskläger) und D.________ gegen die B.________ und unter Erwähnung des abstandserklärenden Beklagten 2 C.________ am 13. September 2024 Berufung beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
9 / 24 Verstorbenen und zum anderen, dass sie als gesetzliche Erben zwei Nachkommen, E.________ und F., hinterlassen hat. P.Per 1. Januar 2025 fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern wird das Verfahren ZK1 24 174 neu als ZR1 24 174 geführt. Q.Die Duplik vom 17. Januar 2025 wurde dem Berufungskläger zur Kenntnis gebracht, der um eine Fristansetzung für eine ergänzende Stellungnahme bis zum 20. Februar 2025 ersuchte. R.Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde das Verfahren bis zum 21. März 2025 sistiert, um den Erben von D. Gelegenheit zu geben, die von Rechtsanwalt Bardill ohne Vollmacht und namens der Verstorbenen erklärte Berufung zu genehmigen. Nachdem die Erben innert Frist die Berufung nicht genehmigten, wurde ihnen am 4. April 2025 Gelegenheit gegeben, aus der Sicht von Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen. Mit Eingaben je datiert vom 19. Mai 2025 erklärten E.________ und F.________ gleichlautend den Abstand. S.Am 7. März 2025 teilte Rechtsanwalt Claudio Allenspach mit, dass er nunmehr den Berufungskläger vertrete, nachdem Rechtsanwalt Bardill leider verstorben sei. T.Mit Eingabe vom 15. April 2025 machte die Berufungsbeklagte 1 geltend, die Erben D.________ hätten nicht als Berufungsbeklagte 3.1 und 3.2 (vgl. lit. R) ins Rubrum aufgenommen werden dürfen, u.a. weil sich die Berufung nur noch gegen sie allein richte. U.Am 15. August 2025 wurde dem Berufungskläger Gelegenheit gegeben, die beantragte Stellungnahme zur Duplik einzureichen und sich zur Eingabe vom 15. April 2025 der Berufungsbeklagten 1 sowie den Abstandserklärungen der Erben zu äussern. Die entsprechende Stellungnahme des Berufungsklägers datiert vom 28. August 2025. Die vorinstanzlichen Akten sowie jene des Verfahrens ZK1 19 144 wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Der angefochtene Entscheid ist ein erstinstanzlicher Endentscheid, der grundsätzlich mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In
10 / 24 vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde der Streitwert bereits im ersten Berufungsverfahren (ZK1 19 144) erörtert, und weil die Parteien keine Einigung über den Streitwert erzielt hatten, wurde dieser vom Gericht bestimmt (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache (BRUNNER/WICHTERMANN, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, Art. 457–977 ZGB, 7. Aufl. 2024, Art. 651 N. 17). Wie die Vorinstanz damals ausgeführt hatte, sind die Parteien ursprünglich von einem Gesamtwert des Gemäldes von CHF 750'000.00 ausgegangen (act. B.1 E. 1 [ZK1 19 144]). Die Berufungsklägerin jenes Verfahrens zog diesen Streitwert nicht in Zweifel, während die damaligen Berufungsbeklagten 1 und 3 ihn – zumindest mit Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung – auf CHF 1.4 Mio. bezifferten (act. A.2 Ziff. 9.2 [ZK1 19 144]). Ob der Streitwert mehr als CHF 750'000.00 beträgt, kann an dieser Stelle offenbleiben, weil er die für die Berufung vorausgesetzte Höhe in jedem Fall übersteigt. Das hat sich bis heute nicht geändert, sodass auch die Berufung im vorliegenden Verfahren zulässig ist. 1.2.Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich, begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheides (Art. 311 ZPO) beim Kantonsgericht bzw. Obergericht des Kantons Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; BR 320.100) einzureichen. Der erstinstanzliche Entscheid ging dem Berufungskläger in begründeter Form am 19. August 2024 zu (RG-act. V/3). Die dagegen mit Eingabe vom 13. September 2024 erhobene Berufung erfolgte demnach fristgerecht (act. A.1). Sie entspricht zudem den in Art. 311 ZPO vorgegebenen Formerfordernissen. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.3.Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt – jedenfalls grundsätzlich – voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich
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inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die
Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen
und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen konkreten
Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (statt vieler
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 m.w.H.). Das Berufungsgericht ist jedenfalls nicht
gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden
tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden
Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von
offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die
Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche
Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben
mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. In rechtlicher Hinsicht ist
das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser
Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die
Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die
Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels
entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der
erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des
Rechtsmittelverfahrens dient (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4; je
m.w.H.).
1.4.Die streitige Angelegenheit war bereits im Verfahren ZK1 19 144 mit einer
Berufung angefochten worden, die mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom
9. Juli 2021 entschieden worden war: Der vorinstanzliche Entscheid wurde
aufgehoben und die Sache in Gutheissung der Berufung an das Regionalgericht
Plessur zurückgewiesen. Das Dispositiv und die Erwägungen des
Rückweisungsentscheides sind für die Vorinstanz – und im Falle einer zweiten
Berufung – auch für die Rechtsmittelinstanz selber verbindlich (vgl. BGE 143 III 290
nicht ausgesprochen hat (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1545).
2.1.Erstmals in der Berufungsantwort (act. A.3 Rz. 5) wies die Berufungsbeklagte
1 darauf hin, dass sie im Zuge des Verfassens der Rechtsschrift Kenntnis davon
erhalten habe, dass D.________ am 13. November 2023 verstorben sei.
Verstorbene seien nicht mehr parteifähig, sodass eine Prozessvoraussetzung, die
für alle notwendigen Streitgenossen erfüllt sein müssten, fehle. Die Berufung hätte
von ihren Erben erhoben werden müssen, was nicht geschehen sei. Zwar würden
rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen für die anderen wirken, was
12 / 24 jedoch nicht für die Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 70 Abs. 2 ZPO) gelte. Auf ein nicht von allen Streitgenossen erhobenes Rechtsmittel könne nicht eingetreten werden. 2.2.In der Replik (act. A.4) änderte der Rechtvertreter der beiden bisherigen Berufungskläger die Verfahrensbeteiligung und strich die noch in der Berufung als Berufungsklägerin 3 aufgeführte D.________ ersatzlos. Auf der Gegenseite blieb es wie bisher bei der Berufungsbeklagten B.________ und der Nennung des abstanderklärenden Beklagten 2 C.. Dabei wies er darauf hin, dass er bisher vom Tod von D. keine Kenntnis gehabt habe, ebenso wenig wie offenbar auch das Regionalgericht, das ein Urteil gegen eine verstorbene Person ausgefällt habe. Hätte der Berufungskläger bzw. sein Rechtsvertreter vom Ableben Kenntnis gehabt, wäre die Berufung selbstverständlich nur im Namen des Berufungsklägers (G.) erhoben worden. Ein Vertretungsverhältnis bezüglich der "Erben D. habe nicht bestehen können, weil eine verstorbene Person nicht vertreten werden könne. Die Verstorbene habe dem Berufungskläger am 12. Februar 2018 eine Generalvollmacht erteilt, die mit ihrem Tod erloschen sei, sodass das anwaltliche Vertretungsverhältnis auch nicht mehr habe substituiert werden können. Rechtsanwalt Bardill vertrete nunmehr weder die Verstorbene noch ihre Erben (act. A.4 A. Rz. 3.2 a). Das Urteil hätte nach ihrem Tod gar nicht ergehen dürfen; ein Urteil gegen eine verstorbene Person sei ausserdem nicht vollstreckbar (act. A.4 A. Rz. 3.2 b/cc). Es könnten auch nicht einfach die Parteibezeichnungen des erstinstanzlichen Urteils geändert werden, um nunmehr anstelle der Verstorbenen ihre allfälligen Erben aufzuführen. Das Problem der Vollstreckbarkeit der der Verstorbenen auferlegten Parteientschädigung stelle sich im vorliegenden Verfahren nicht, da die Berufungsbeklagte 1 mit ihrer Klage nach dem Versterben von D.________ ohnehin nicht erfolgreich sein könne (act. A.4 A. Rz. 3.2 b/cc). Die Angehörigen der Verstorbenen seien nach dem Tod ihrer Mutter nicht an das Regionalgericht oder die übrigen Miteigentümer des Gemäldes gelangt, obwohl der hängige Prozess in zahlreichen Dokumenten erwähnt gewesen sei (act. A.4 A. Rz. 3.2 b/dd). Prozessual belaste die fehlende Kenntnis einzig die Berufungsbeklagte 1, die hätte sicherstellen müssen, dass sich ihre Klage im Zeitpunkt des Entscheides des Regionalgerichts vom 17. Mai 2024 nicht gegen eine Verstorbene richtete (act. A.4 A. Rz. 3.2 b/dd). Die Berufungsbeklagte 1 bringe vor, dass die Verstorbene nicht parteifähig sei, sodass eine Prozessvoraussetzung für die Berufung fehle; diese hätte vom Berufungskläger zusammen mit deren Erben erhoben werden müssen, sodass auf die Berufung nicht einzutreten sei (act. A.4 A. Rz. 5.1). Allerdings habe jeder notwendige Streitgenosse eine selbständige Rechtsmittellegitimation; getrenntes Handeln sei insbesondere im Zusammenhang
13 / 24 mit der Teilung gemeinsamen Eigentums möglich, was sich auch aus der Literatur ergebe (act. A.4 A. Rz. 5.2 a und b). Der Tod von D.________ habe die Ausgangslage komplett verändert, weil die Parteifähigkeit mit dem Tod ende. Eine verstorbene Person könne nicht beklagt werden und folglich könne auch kein gerichtliches Urteil gegen diese Person ergehen. Da bei einer Klage auf Aufhebung von Miteigentum alle Miteigentümer am Gerichtsverfahren teilnehmen müssten, habe die klagende Partei alle anderen nicht klagewilligen Beteiligten ins Verfahren miteinzubeziehen (act. A.4 A. Rz. 5.2 c). Im Zeitpunkt der Urteilsfällung seien wegen des Versterbens von D.________ nicht sämtliche Miteigentümer eingeklagt gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn die Berufungsbeklagte 1 meine, sie dürfte ihre Klage im massgeblichen Zeitpunkt der Urteilsfällung gegen eine verstorbene Person richten, der Rechtsmittelkläger habe aber alsdann sein Rechtsmittel zusammen mit den allfälligen Erben einreichen müssen (act. A.4 A. Rz. 5.2 c). Auf die Berufung des Berufungsklägers müsse eingetreten werden, hingegen sei das Urteil des Regionalgerichts aufzuheben, weil auf eine Klage gegen eine verstorbene Person nicht eingetreten werden könne (act. A.4 A. Rz. 5.3). Aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU170058 vom 17. Oktober 2017 E. II./3. ergebe sich, dass es eigentlich nicht möglich gewesen wäre, den Prozess nach dem Tod fortzuführen bis die Erbfolge feststehe und bekannt sei, was wohl zur Sistierung des Verfahrens hätte führen müssen. Die Klagegutheissung sei daher ein Fehlentscheid und die Vorinstanz hätte die Klage nicht gutheissen dürfen. Das könne nicht dadurch korrigiert werden, dass die Berufungsinstanz nunmehr die Erbfolge nachträglich feststelle und einfach die Namen austausche (act. A.4 C. Rz. 1.1 a). Richtig wäre ein Nichteintreten auf die Klage gewesen (act. A.4 C. Rz. 1.1 b/aa). Angesichts des Alters der Verstorbenen hätte es für die Berufungsbeklagte 1 erst Recht Grund gegeben, abzuklären, ob im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf der Beklagtenseite eine Änderung eingetreten sei (act. A.4 C. Rz. 1.1 b/bb). Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben und auf die Klage der Berufungsbeklagten 1 sei gar nicht einzutreten. An Gerichtsverfahren zur Aufhebung des Miteigentums müssten alle Miteigentümer beteiligt sein, ausser sie würden mit der aufhebungswilligen Miteigentümerschaft übereinkommen oder sich dem Prozessergebnis zum Vorneherein unterwerfen (act. A.4 C. Rz. 1.2 a). Tod bedeute nicht nur mangelnde Parteifähigkeit, sondern überdies, dass nicht alle passivlegitimierten Miteigentümer eingeklagt worden seien. Die Behauptung, D.________ sei Miteigentümerin am Gemälde, sei falsch, weil Verstorbene nicht Miteigentümer sein könnten, und im Zeitpunkt der Entscheidfällung sei D.________ nicht mehr am Leben gewesen (act. A.4 C. Rz. 1.2 b). Schliesslich stehe nicht fest, ob es überhaupt Erben gebe und ob sie ausgeschlagen hätten, ob die Ausschlagungsvermutung greife und ob die
14 / 24 Miteigentumsanteile noch der Erblasserin gehört hätten. Das müsse jedoch nicht der Berufungskläger wissen, sondern die Berufungsbeklagte 1, die die Miteigentumsverhältnisse im Urteilszeitpunkt substantiiert behaupten und nachweisen müsse (act. A.4 C. Rz. 1.2 b/aa und bb). Neue Behauptungen in Bezug auf die Miteigentümerschaft wären verspätet und daher unzulässig (act. A.4 C. Rz. 1.2 c). 3.1.Der den Abstand erklärende C.________ hat sich – entsprechend der von ihm gewählten prozessualen Stellung – zu diesen Vorbringen nicht geäussert (act. A.2). 3.2.In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Streitgenossen, die den Abstand erklären, das Urteil vorbehaltlos anerkennen (RUGGLE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 70 N. 24) bzw. sich "dem später ergehenden Urteil unterwerfen" (VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im Zivilprozess, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe A Privatrecht, Band 85, 2006, S. 99; BGE 74 II 215 E. 4: "Statt dessen kann sie [die betreffende Partei] aber auch zuhanden der Gerichte die Erklärung abgeben, sie anerkenne das Urteil, wie es auch lauten wird, als für sie selbst ebenfalls verbindlich"). Nehmen alle notwendigen Streitgenossen am Verfahren teil bzw. haben sie sich im vorstehenden Sinne dem zu ergehenden Urteil unterworfen, so kann die Klage – mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer – beurteilt werden (BGE 84 III 451 E. 3) und wird nicht wegen fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation abgewiesen, obwohl die Verzichtenden nicht aktiv am Prozess teilnehmen (GROSS/ZUBER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 70 N. 20). 4.1.Die Berufungsbeklagte 1 äusserte sich in der Duplik (act. A.5) wie folgt: Versterbe eine Partei, bevor sie ein Rechtsmittel ergriffen habe, so könne das eingeleitete Verfahren nicht übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_441/2022 vom 3. Januar 2024 E. 1.1), die Erben müssten dieses kraft Universalsukzession in eigenem Namen einleiten. Solange die Erben von D.________ nicht festgestellt seien, bleibe der Berufungsbeklagten 1 aber nichts Anderes übrig, als ihre Begehren gegen die "Berufungskläger" zu richten (act. A.5 Rz. 5). Das Gericht werde aufgefordert, angesichts der Gesamtrechtsnachfolge von Amtes wegen den Erbschein und den Familienausweis zu beschaffen. Inzwischen sei das Verfahren zu sistieren (act. A.5 Rz. 6). Beim Tod einer Partei würden die Erben ipso iure an die Stelle der verstorbenen Person treten. Für die verstorbene Partei könne in deren Namen kein Rechtsmittel eingelegt werden (Urteil des
15 / 24 Bundesgerichts 4A_441/2022 vom 3. Januar 2024 E. 1.1). Für den gesetzlichen Parteiwechsel kraft Gesamtrechtsnachfolge bedürfe es keiner Parteierklärung. Der vorinstanzliche Entscheid sei auch vollstreckbar (act. A.5 Rz. 6). Rechtsanwalt Bardill habe auch D.________ vertreten; eine indirekte Vertretung gebe es nicht (act. A.5 Rz. 8). Die angebliche Zusicherung hinsichtlich der Verschonung von Kosten könne nur inter partes wirken; deshalb würden D.________ bzw. ihre Erben das vollumfängliche Kostenrisiko tragen (act. A.5 Rz. 8). Bei der Aufhebung des Miteigentums führten diejenigen Gesamthänder, die sich der Klage nicht anschliessen würden, den Prozess auf der Passivseite als notwendige Streitgenossenschaft (act. A.5 Rz. 12 m.H.a. GROSS/ZUBER, a.a.O., Art. 70 ZPO N. 18 ff.). Der Anteil der Verstorbenen werde nicht einfach herrenlos, sondern die Erben träten ohne weiteres an die Stelle der verstorbenen Person (act. A.5 Rz. 22). Da die Berufung lediglich vom Berufungskläger (G.) erhoben worden sei, sei sie schon deshalb abzuweisen. Rechtsanwalt Bardill habe es unterlassen, den Tod seiner Mandantin mitzuteilen. Den Erben gegenüber würde der bereits ergangene Sachentscheid ebenfalls gelten (act. A.5 Rz. 23 f.). 4.2.Mit der Eingabe vom 15. April 2025 (act. A.8) wies die Berufungsbeklagte 1 auf die Verfügung vom 4. April 2025 hin, wonach die Berufung mangels Vernehmlassung durch die beiden Erben D. als nicht genehmigt gelte. Sie beanstandet, dass die Erben – nachdem sie kein Rechtsmittel ergriffen hätten – nunmehr ohne weiteres als Berufungsbeklagte 3.1 und 3.2 aufgeführt worden seien. Das Bundesgericht habe in BGE 130 III 550 entschieden, dass jeder Miterbe unabhängig von seinen Miterben berechtigt sei, das Urteil über die Erbteilung anzufechten, dass jedoch alle Miterben belangt werden müssten, andernfalls das Rechtsmittel abgewiesen werden müsse. Der Berufungskläger habe die Erben D.________ jedoch gar nicht aufgeführt und ihnen damit auch keine Parteistellung eingeräumt. Die Bezeichnung der falschen Gegenpartei sei ein schwerwiegender Mangel, sodass auf die Berufung nicht eingetreten werden könne. Es gehe nicht an, die beiden Erben D.________ telquel zu Berufungsbeklagten zu machen. 4.3. Der nach dem Tod von Rechtsanwalt Bardill neu den Berufungskläger vertretende Rechtsanwalt Allenspach wies darauf hin (act. A.7), dass ein Entscheid nur unter den Prozessparteien wirke, die aus dem Rubrum des Entscheides ersichtlich seien. Sofern auf die Berufung nicht eingetreten bzw. diese abgewiesen würde, würde der angefochtene Entscheid bestätigt. Die Verfügung vom 20. Januar 2025 könne allerdings nicht zurückwirken, sodass die Aufnahme der Brüder D.________ ins Rubrum keine Rückwirkung haben könne, andernfalls diese auch den antizipierten Abstand vom Prozess mit entsprechender Rückwirkung erklären
16 / 24 könnten. Die Abstandserklärung mit Wirkung ex nunc sei auch im jetzigen Verfahrensstadium möglich. Im Zusammenhang mit der Auflösung einer Gesellschaft oder Teilung gemeinsamen Eigentums könnte sich jeder Beteiligte selbständig zur Wehr setzen. Werde der Berufungskläger als Miteigentümer behandelt, obwohl er seit jeher bestreite, Eigentümer zu sein, so müsse er unabhängig von den übrigen Parteien Berufung einlegen können. 4.4.Zusammengefasst ergibt sich, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte 1 aus dem Versterben von D.________ verschiedene Schlüsse ziehen. Vom Ersteren wird vertreten, dass das erstinstanzliche Urteil in der Sache gar nicht hätte ergehen dürfen und es daher im vorliegenden Berufungsverfahren aufgehoben werden müsse, weil eine Miteigentümerin durch den Tod parteiunfähig geworden sei; auf das erstinstanzliche Verfahren wäre richtigerweise wegen nachträglichem Wegfall einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten gewesen. Die andere Meinung geht davon aus, dass in der Berufung berücksichtigt werden müsse, dass die Parteifähigkeit von D.________ infolge Todes weggefallen sei und die Erben die Berufung hätten erheben müssen, sodass auf die Berufung nicht einzutreten sei. Ist die erstgenannte Ansicht richtig, so bleibt es beim ursprünglichen Rechtszustand und damit hinsichtlich des Miteigentums "Alles beim Alten" und der Prozess müsste von dem oder den aufhebungswilligen Miteigentümern neu eingeleitet werden. Trifft die andere Meinung zu, so wird das erstinstanzliche Urteil vollstreckbar bzw. rechtskräftig und das Gemälde wird nach der von der Vorinstanz erlassenen gerichtlichen Anordnung versteigert. 5.1.Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes. Es handelt sich um einen eo ipso-Erwerb; der Nachlass fällt den Erben im Todeszeitpunkt unmittelbar von Gesetzes wegen zu, und zwar ohne Hinzutun von Behörden oder der Erben selber. Zivilprozessual führt das dazu, dass die Erben auch die hängigen Gerichtsverfahren des Erblassers "erben", indem sie ohne weiteres seinen Platz in pendenten Prozessen einnehmen, ausser es würde um ein höchstpersönliches Recht prozessiert (WEBER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 126 N. 10). Dass Erben nichts vom Tod des Erblassers wissen bzw. dass sie nicht wissen, dass er an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt war, und sie nun wegen des Versterbens des Erblassers in einem gerichtlichen Verfahren sind, ändert daran nichts. Funktioniert ein erbrechtliches System nach dem Prinzip der Universalsukzession, so hat dies zur Folge, dass Übergangsprobleme vermieden werden, weil Rechte und Pflichten lückenlos übergehen.
17 / 24 5.2.Nachdem D.________ am 13. November 2023 verstorben war, wurde der Vorinstanz keine Mitteilung gemacht und diese erfuhr offensichtlich auch nicht auf andere Weise vom Todesfall, sodass das Verfahren mit der Verstorbenen als Partei weitergeführt wurde. Die Weiterführung eines Prozesses mit einer nicht parteifähigen Partei wäre in anderen Fällen ein Problem, vorliegend greifen jedoch die Regeln der Gesamtrechtsnachfolge bzw. der Universalsukzession und die Erben waren ab dem Todeszeitpunkt im Prozess, auch wenn davon weder von den anderen Parteien noch von der Vorinstanz Kenntnis genommen wurde. Dass das Verfahren nicht sistiert wurde, ist im Nachhinein unproblematisch, weil inzwischen längst feststeht, wer aufgrund des Erbscheines (act. D.9) die Erben D.________ sind, und dass diese die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Die Prozessführung ihrer Mutter bzw. von deren Vertretung müssen die Erben bis zum Todeszeitpunkt ohne weiteres gelten lassen. Sind die Erben ab dem Tod im Prozess, so stellt sich allerdings die Frage ihrer Vertretung im Prozess, insbesondere wenn weiterhin im Namen der Verstorbenen gehandelt wurde. Im Todeszeitpunkt am 13. November 2023 war der vorinstanzliche Schriftenwechsel abgeschlossen; seitens des Regionalgerichts erging danach lediglich noch die Verfügung vom 1. März 2024, worin den Parteien der Abschluss des Beweisverfahrens mitgeteilt, auf eine zweite Hauptverhandlung verzichtet und das Datum der Urteilsberatung auf den 17. Mai 2024 festgesetzt wurde (act. B.1 lit. O; RG-act. IV/8). Da es dabei für die Parteien bzw. ihre Vertreter nichts zu tun gab bzw. geben konnte, ist es nicht entscheidend, dass mit dem Tod von D.________ die Vollmacht erloschen war; Rechtsanwalt Bardill nahm im erstinstanzlichen Verfahren keine Prozesshandlungen mehr vor. Und was das Ersuchen um Urteilsbegründung anbelangt, ist davon auszugehen, dass jede Partei diese allein verlangen kann, sodass es dafür nicht massgeblich auf eine noch gültige Vollmacht von D.________ ankam, weil die Begründung auch im Namen von G.________ verlangt wurde (RG-act. IV/9). 5.3.Dass das Urteil dann letztlich noch auf den Namen der Verstorbenen lautet, gibt die materiellrechtliche Situation zwar nicht wieder, spielt nach dem Gesagten aber keine Rolle, weil die Erben als ihre Rechtsnachfolger daraus gleich verpflichtet bzw. berechtigt werden, wie wenn der Todesfall erst nach der Urteilsfällung eingetreten wäre. Dass dies so sein muss, ergibt sich daraus, dass Urteile, die auf eine verstorbene Person lauten, von den Erben und gegen dies vollstreckbar sind, wenn ihre Erbenstellung nachgewiesen wird. Dass die Erben dadurch, dass sie am erstinstanzlichen Verfahren nicht effektiv beteiligt waren, keine Einschränkungen erlitten, ergibt sich daraus, dass sich das Verfahren im Todeszeitpunkt an einem
18 / 24 Punkt befand, wo es für keine der Parteien mehr etwas zu tun und zu bewirken gab. Das übersieht der Berufungskläger, wenn er darauf hinweist, dass die Erben im hängigen vorinstanzlichen Prozess ihre Interessen nicht wahrnehmen und keine rechtswirksamen Prozesshandlungen hätten vornehmen können (vgl. act. A.11 Rz. 5.2). Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem von ihm zitierten Entscheid des Zürcher Obergerichts RU170058 vom 17. Oktober 2017 E. II./3.3, wo das Verfahren erst noch geführt bzw. fortgeführt werden musste. Das erstinstanzliche Urteil, u.a. lautend auf die Erblasserin D., hat daher Bestand und ist nicht aufzuheben, wie es der Berufungskläger verlangt. Ferner kritisiert der Berufungskläger in act. A.11 Rz. 4.3 das nach seiner Ansicht unvollständige Zitat von TENCHIO (in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 66 N. 56; vgl. im gleichen Sinn auch VISCHER/HRUBESCH-MILLAUER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, Art. 66 N. 24), auf das sich die Berufungsbeklagte 1 beziehe, obwohl es nur die Meinung eines Teils der Lehre wiedergebe und den anderen Teil nicht erwähne. Im kritisierten Zitat wird die Ansicht vertreten, dass ein Urteil, das ausgefällt wurde, ohne dass das Fehlen der Parteifähigkeit einer beteiligten Person bemerkt wurde, voll wirksam sei. In beiden erwähnten Kommentarstellen werden Schwierigkeiten bei der Vollstreckung (gegen eine solche parteiunfähige Person) erwähnt, die im vorliegenden Fall gerade nicht eintreten, weil an die Stelle der Verstorbenen ihre parteifähigen Erben getreten sind. Der Kritik ist daher nicht weiter nachzugehen. 6.1.Was das Rechtsmittelverfahren anbelangt, wären die Erben D., weil sie infolge der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle ihrer verstorbenen Mutter getreten sind, berechtigt gewesen, gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen. Die im Namen der Erblasserin eingereichte Berufung konnte für sie nicht wirken, weil sie als Folge ihres Versterbens nicht mehr Partei sein konnte. Auch für die Erben fehlt ihr die unmittelbare Wirksamkeit, weil Rechtsanwalt Bardill nicht von ihnen bevollmächtigt worden war. Grundsatz ist, dass vollmachtlose Handlungen genehmigt werden können (für das materielle Recht vgl. Art. 38 Abs. 1 OR). Im Zivilprozess ist in Art. 132 Abs. 1 ZPO die gerichtliche Fristansetzung zur Verbesserung von Mängeln vorgesehen, was insbesondere auch die nachträgliche Unterzeichnung von Eingaben durch eine zur Vertretung nicht berechtigte Person erfasst (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 285; Urteile des Bundesgerichts 4A_376/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.2; 5A_822/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.3). Dabei wird
19 / 24 darauf hingewiesen, dass das Nachbesserungsrecht dann nicht besteht, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen ist oder bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch. Darauf gibt es im vorliegenden Fall keine Hinweise und keine entsprechenden Behauptungen. Als sich aus dem eingeholten Erbschein ergab, wer die Erben waren, wurde diesen deshalb Frist angesetzt, um die von Rechtsanwalt Bardill im Namen ihrer Mutter erhobene Berufung zu genehmigen (vgl. act. F.1). Das ist nicht genau derselbe Vorgang wie die nachträgliche Bevollmächtigung. Im Ergebnis kommt es aber auf das Gleiche heraus. 6.2.Trotz fehlender Genehmigung der Erben bleibt die Berufung als solche bestehen, weil sie auch im Namen von G.________ erhoben wurde und auch ein Miteigentümer allein Berufung erklären kann. Allerdings muss die Berufung, um zu einem vollstreckbaren Urteil zu gelangen, infolge notwendiger Streitgenossenschaft gegen die anderen Miteigentümer gerichtet sein (vgl. nachfolgend E. 7). Den beiden Erben D.________, die inzwischen den Abstand erklärt haben (act. A.9 und A.10), kommt daher nicht die Stellung von Berufungsklägern zu. Die Berufungsbeklagte 1 hat auf den Entscheid des Bundesgerichts 4A_441/2022 vom 3. Januar 2024 hingewiesen. Dort wird in E. 1.1 ausgeführt, dass die Rechtspersönlichkeit mit dem Tod ende (Art. 31 Abs. 1 ZGB) und dass Verstorbene nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten seien, die gerichtlich geltend gemacht werden könnten. Diese seien auf die Erben übergegangen. Der Tod des Erblassers in jenem Entscheid sei vor dem Erlass des Berufungsentscheides eingetreten (Todesfall im August 2022, Urteil erlassen am 6. September 2022), sodass die Erben diesen im eigenen Namen rechtzeitig hätten anfechten müssen. Nicht restlos klar ist, ob und in welchem Zeitpunkt die Rechtsnachfolge bekannt geworden war. Die Formulierung "anziché pretendere di subentrare nella procedura innanzi al Tribunale federale una volta che gli opponenti hanno segnalato il decesso" weist aber darauf hin, dass sich die Ausführungen auf die Konstellation beziehen, in der der Todesfall und damit die Gesamtrechtsnachfolge bekannt war und trotzdem im Namen der Verstorbenen ans Bundesgericht gelangt wurde. Die Annahme, dass es auf die Kenntnis des Todesfalles ankommt, legt auch das Urteil 4A_43/2017 vom 7. März 2017 E. 1.1 nahe, in dem Mieter gegen ihre Vermieterin Beschwerde beim Bundesgericht einlegten und erst im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens erfuhren, dass sie verstorben war. Hier wurde die Bezeichnung der Vermieterin (offenbar die Beschwerdegegnerin) auf den Namen ihrer Erben umgeschrieben, nachdem diese aufgrund eines eingereichten Erbscheins ermittelt werden konnten.
20 / 24 Angeführt wurde, dass den Mietern bei ihrem Vorgehen keine Unkorrektheit vorgeworfen werden könne. 6.3.Anzumerken ist, dass im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht wird, der Tod von D.________ sei einer der Parteien zu einem früheren Zeitpunkt bekannt gewesen (vgl. act. A.4 A. Rz. 2.3). Der Berufungskläger wirft der Berufungsbeklagten 1 vor, sie hätte sich angesichts des hohen Alters der Verstorbenen erkundigen müssen, sodass das erstinstanzliche Urteil nicht gegen die Verstorbene hätte ergehen können. Und die Berufungsbeklagte 1 hält der gemeinsamen Rechtsvertretung des Berufungsklägers sowie der Verstobenen vor, dass es an ihm als Rechtsvertreter gewesen wäre, sich auf dem Laufenden zu halten. Mehrfach wird in diesem Zusammenhang erwähnt, dass Rechtsanwalt Bardill nur zu G.________ in einem direkten Vertretungsverhältnis gestanden sei, der ihn nicht nur für sich, sondern auch für D., die G. eine Generalvollmacht ausgestellt hatte (act. A.4 A. Rz. 3.2 a und 3.2 b/dd), mandatiert habe. Daher ist davon auszugehen, dass der Todesfall vorliegend erst im Laufe des Berufungsverfahrens bekannt wurde. 7.1.Vorab ist festzuhalten, dass der Berufungskläger die Berufung durchaus allein einreichen konnte, worauf er in act. A.7 zutreffend hinweist. Es genügt, wenn die anderen Miteigentümer auf der Gegenseite ins Recht gefasst werden. 7.2.Nachdem die Erben D.________ die im Namen ihrer Mutter erhobene Berufung nicht genehmigt hatten, wurde ihnen, die bisher umständehalber noch keine Gelegenheit gehabt hatten, sich im Rahmen des Berufungsverfahrens zu äussern, Gelegenheit zur Stellungnahme (schematisch als Berufungsantwort bezeichnet; Berufungskläger waren sie nach der Nichtgenehmigung der Berufung jedenfalls nicht mehr) gegeben (vgl. act. D.17). GULDENER, a.a.O., S. 144 weist zu Recht darauf hin, dass sogar in Prozessen, die infolge des Versterbens einer Partei nicht mehr weitergeführt werden, die Erben einzubeziehen sind, um ihnen vom Ausgang des Prozesses Kenntnis zu geben und um sie mindestens auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Wort kommen zu lassen. Die Erben D.________ nahmen alsdann keine Stellung, sondern E.________ und F.________ erklärten je mit einer gleich lautenden Eingabe den Abstand (act. A.9 und A.10). 7.3.Die Einreihung der Erben im Rubrum auf der Seite der Berufungsbeklagten wird von der Berufungsbeklagten 1 kritisiert, weil der Berufungskläger seine Berufung explizit nicht gegen E.________ und F.________ gerichtet habe, sodass auf die Berufung nicht einzutreten sei. Eine solche Einreihung ist mit Blick auf das Erfordernis der Beteiligung sämtlicher Miteigentümer an der Aufhebungsklage (vgl.
21 / 24 vorstehend E. 6.2) systemlogisch, nachdem die Miteigentümer und im Falle der Erben ihre Rechtsvorgängerin am vorangehenden erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren. Allerdings trifft es zu und ist in der Sache zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger explizit gegen die Beteiligung der Erben D.________ am Berufungsverfahren wendet. In der Replik (act. A.4) nennt er lediglich noch sich selbst als Berufungskläger und die B.________ als Berufungsbeklagte und unabhängig davon den Abstand erklärenden C.. Ebenfalls in der Replik hält er abschliessend dafür, dass "das Kantonsgericht wohl kaum ein Urteil fällen könnte, in welchem die verstorbene D. sel. (recte: D.) weiterhin als parteifähige Partei behandelt würde" (act. A.4 C. Rz. 1.2 c). Und weiter fügt er hinzu: "Möchte sie [die Berufungsbeklagte 1] das Miteigentum auf gerichtlichem Weg aufheben lassen, wird sie von vorn beginnen und in einem ersten Schritt die jetzigen Miteigentümer am Gemälde eruieren müssen. Sodann wird sie sorgfaltswahrend sicherzustellen haben, dass sich ihre Klage während des Verfahrens stets gegen die „korrekten“ Beklagten im Sinne der jeweils aktuellen Miteigentümer richtet" (act. A.4 D.). Das zeigt, dass er die Erben D. vom hier zu beurteilenden Berufungsverfahren ausgeschlossen haben will, sodass die Miteigentümer – zu denen die Erben D.________ infolge erbrechtlicher Rechtsnachfolge gehören – nicht allesamt als Partei am Berufungsverfahren beteiligt sind. Dass E.________ und F.________ im Hinblick auf die Stellungnahme vom Gericht rein schematisch als Berufungsbeklagte bezeichnet wurden (act. D.17), führt nicht dazu, dass sie deswegen zu Berufungsbeklagten geworden sind: Denn es sind ausschliesslich die Parteien, die bestimmen, wer ins Recht gefasst wird und wer nicht. 7.4.Dies führt allerdings anders als der Berufungskläger meint, nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides, an dem sämtliche Miteigentümer beteiligt waren: B., G., C.________ sowie zunächst D.________ und nach ihrem Versterben ihre Erben als ihre Gesamtrechtsnachfolger, auch wenn sie noch nicht bekannt und benannt waren. Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger D.________ gestrichen und will ihre Erben nicht im Prozess haben, sodass sich seine Berufung nicht gegen sämtliche Miteigentümer richtet, was ohne weitere inhaltliche Prüfung zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Für die Klärung der materiellrechtlichen Frage, dass die Erben allenfalls nicht Eigentümer des Gemäldes sein könnten, besteht schon deshalb kein Bedarf.
22 / 24 Die Berufung ist daher – weil nicht alle Miteigentümer des Gemäldes Parteien des Berufungsverfahrens sind – abzuweisen (DOMEJ, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, Art. 70 N. 10) und es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid. Dass der vorinstanzliche Entscheid nur unter den dortigen Prozessparteien Wirkung entfalten könne und nur für die im Rubrum genannten Personen (wozu die Miteigentümerin und Erblasserin D., nicht aber deren Erben gehörten), wirken soll (act. A.7), trifft nach dem Gesagten (vgl. E. 5.3) nicht zu. Die vorinstanzlich angeordnete Versteigerung des Gemäldes ist demnach durchzuführen. 8.1.Bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Soweit sich Kosten- und Entschädigungsfolgen gegen die verstorbene D. richten, haften ihre Erben nach den Regeln über die Gesamtrechtsnachfolge. Der nochmalige Hinweis des Berufungsklägers in der Stellungnahme vom 28. August 2025 (act. A.11 Rz. 2.2 a), dass er sich verpflichtet habe, gegebenenfalls den Prozesskostenanteil von D.________ zu übernehmen, ändert daran nichts, weil Kosten und Entschädigungen durch das Gericht nach den Regeln von Art. 95 ff. ZPO auferlegt werden. Inwieweit sich die Erben der verstorbenen D.________ auf diese Zusage berufen können, müssen sie ausserhalb des gerichtlichen Verfahrens klären. 8.2.Soweit es um die Berufung geht, wird der Berufungskläger entsprechend seinem Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) allein kosten- und entschädigungspflichtig, ohne dass E.________ und F.________ daran zu beteiligen sind. Zwar ist die Berufung zunächst auch im Namen der Verstorbenen D.________ – in der gleichen Rechtsschrift, wie sie für den Berufungskläger erstattet wurde (act. A.1) – erhoben worden. Allerdings hat das keine zusätzlichen kostenpflichtigen Umtriebe verursacht. Die diesbezüglichen Tätigkeiten gehören zu den allgemeinen prozessleitenden Verfügungen, die nicht separat abgerechnet werden. Wer sich einem noch auszufällenden Urteil unterzieht, ist hinsichtlich der Kosten dann uneingeschränkt auf der Gewinnerseite, wenn es im Prozess eine vollumfänglich obsiegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO) gibt und der Abstand nicht erst erklärt wurde, nachdem die betreffende Person im Prozess Kosten verursachte (vgl. dazu MINNIG, Prozessrechtliche Überlegungen zur antizipierten Abstandserklärung im Erbteilungsprozess, in: ZZZ 2019, S. 126). Der Berufungskläger hat unbestrittenermassen den ganzen Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 geleistet, sodass er vollumfänglich an die ihm aufzuerlegenden Kosten angerechnet wird (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Zwar wird die Berufung wegen
23 / 24 der Legitimationsfrage abgewiesen, jedoch ist der erforderliche Prozessaufwand in gewisser Weise vergleichbar mit einem Nichteintretensentscheid, sodass es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten auf den Betrag von CHF 5'000.00 festzusetzen. Der Restbetrag von CHF 5'000.00 ist dem Berufungskläger folglich zu erstatten. 8.3.Zudem hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte 1 für die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entschädigen. Da die Berufungsbeklagte 1 im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist der Stundenaufwand vom Obergericht zu schätzen (vgl. Art. 2 Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Für das Studium des vorinstanzlichen Urteils und der berufungsklägerischen Eingaben sowie für das Verfassen der Rechtsschriften (Berufungsantwort, Duplik und Stellungnahmen) erscheint unter Berücksichtigung, dass sich die Thematik hauptsächlich auf die Legitimationsfrage bezog und die Rechtsvertreterin mit dem übrigen Prozessstoff bereits vertraut war, eine Entschädigung von pauschal CHF 6'000.00 inklusive Spesen angemessen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer erübrigt sich indessen. Die Berufungsbeklagte 1 ist selber mehrwertsteuerpflichtig und kann daher die Mehrwertsteuer, welche sie ihrer Rechtsvertretung zu zahlen hat, als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerschuld abziehen. Die Abstanderklärenden C.________ sowie E.________ und F.________, die sich nicht bzw. nur mit unbedeutendem Aufwand geäussert haben, sind nicht zu entschädigen; die letzteren beiden waren zudem nicht anwaltlich vertreten.
24 / 24 Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten von G.________ und werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 5'000.00 wird G.________ durch das Obergericht erstattet. 3.G.________ hat der B.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an.]