Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 13. Februar 2025 ReferenzZR1 24 171 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungCavegn, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Fabiola Merk Flütsch Advokatur & Notariat GmbH, Promenade 87, 7270 Davos Platz gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht Schiltknecht Rechtsanwälte, Postfach, Rain 53, 5001 Aarau 1 C._____ Beschwerdegegnerin in Sachen D._____ GegenstandBesuchsrecht Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 14. August 2024, mitgeteilt am 16. August 2024

2 / 20 Sachverhalt A.D._____ (nachfolgend: D.), geboren am , ist das Kind von C. und B.. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben getrennt. Am 25. Juli 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), für D._____ eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen. Die Mutter brachte D._____ am 18. August 2022 freiwillig bei der Pflegefamilie A.C._____ und B.C._____ in E._____ unter. B._____ anerkannte D._____ am 18. Oktober 2022 als seine Tochter. B.Mit Entscheid vom 5. April 2023 sprach die KESB Nordbünden den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über D._____ zu, entzog ihnen indes das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind und brachte D._____ behördlich bei A.C._____ und B.C._____ unter. Infolge des mit der Unterbringung bei der Pflegefamilie in E._____ einhergehenden Wohnsitzwechsels übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos), die für D._____ errichtete Kindesschutzmassnahme per 1. September 2023. C.Der persönliche Verkehr zwischen D._____ und ihren Eltern wurde von der KESB Prättigau/Davos mit Entscheid vom 23. April 2024 behördlich geregelt und die Verwaltung des Kindesvermögens zusätzlich der Beistandsperson übertragen. Diesen Entscheid focht der Vater von D._____ mit Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden an (seit dem 1. Januar 2025 das Obergericht des Kantons Graubünden). Dieses Beschwerdeverfahren (ZR1 24 53) wird separat geführt. D.A., der Grossvater väterlicherseits von D., reichte der KESB Prättigau/Davos am 17. Mai 2024 einen Antrag auf Gewährung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 274a ZGB ein. E.Die KESB Prättigau/Davos lehnte den Antrag von A._____ mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 14. August 2024, mitgeteilt am 16. August 2024, ab. F.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (seit dem

  1. Januar 2025 das Obergericht des Kantons Graubünden) und liess was folgt beantragen:

3 / 20 1.Der Entscheid der KESB, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 14. August 2024 in Sachen Besuchsrecht des Grossvaters, Herrn A., zu D. sei aufzuheben. 2.Es sei dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht zweimal im Monat für mindestens zwei Stunden an einem Samstag zu gewähren. 3.Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB, Zweigstelle Prättigau/Davos, zurückzuweisen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. MWSt., zu Lasten des Kantons. G.Die KESB Prättigau/Davos reichte ihre Beschwerdeantwort am 14. Oktober 2024 ein. Die Beschwerdeantwort von B., dem Vater von D., datiert vom 24. Oktober 2024. Am 30. Oktober 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut. Die Mutter C._____ liess sich nicht vernehmen. H.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden die Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) vollumfänglich in Kraft getreten. Auf dieses Datum hin sind das Kantons- und das Verwaltungsgericht zum Obergericht des Kantons Graubünden zusammengelegt worden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per 1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolgedessen hat die ursprüngliche Verfahrensnummer ZK1 24 171 zu ZR1 24 171 geändert. Die Verfahrensparteien sind hierüber in Kenntnis gesetzt worden. I.Die Verfahrensakten der KESB Prättigau/Davos sind beigezogen worden. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintreten 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Dies gilt auf auch für Entscheide in Kindesschutzverfahren (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht des Kantons Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Über Beschwerden im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht entscheidet die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts (Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Der angefochtene Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 14. August 2024, mitgeteilt am 16. August 2024, betreffend den persönlichen Kontakt des Grossvaters A._____ zu seiner Enkelin D._____ ist im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB beschwerdefähig (act. B.1). Das Obergericht ist für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen

4 / 20 seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die vom 16. September 2024 datierende Beschwerde ist rechtzeitig und überdies formgerecht erhoben worden (act. A.1). 1.2.Die Aufzählung in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB regelt die Beschwerdebefugnis abschliessend. Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme unmittelbar betroffenen natürlichen Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 450 N. 26a, 29 m.H.a. Urteile des Bundesgerichts 5A_721/2019 vom 8. Mai 2020 E. 2.2, 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.3). Nebst dem von Kindesschutzmassnahmen unmittelbar betroffenen Kind gelten in Kindesschutzverfahren in aller Regel auch die Eltern zu den von der behördlichen Massnahme unmittelbar betroffenen natürlichen Personen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6). Ebenfalls beschwerdelegitimiert sind die dem betroffenen Kind nahestehenden Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen (1), Bejahung durch den Betroffenen (2) und Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen (3) – müssen glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2). Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7084 Ziff. 2.3.3). Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2). 1.3.Der Grossvater und Beschwerdeführer hat bei der KESB Prättigau/Davos um Einräumung eines persönlichen Verkehrs mit D._____ im Sinne von Art. 274a

5 / 20 Abs. 1 ZGB ersucht (act. B.5; KESB act. 14). Diesem Gesuch hat die KESB Prättigau/Davos nicht stattgegeben (act. B.1). Als Grossvater der in das Kindesschutzverfahren involvierten D._____ ist der Beschwerdeführer ihr naher Verwandter. Die zweijährige D._____ lebt fast seit ihrer Geburt in einer Pflegefamilie und hatte zu ihrem Grossvater bis anhin nicht viel Kontakt. Der Beschwerdeführer (Grossvater) begleitete seinen Sohn jedoch vereinzelt im Rahmen von dessen Besuchen. Von einer tiefgehenden und gefestigten Beziehung kann daher nicht ausgegangen werden (so auch der Beschwerdeführer selbst in act. A.1, Rz. 56). Gemäss dem zwischen Grosseltern und Enkeln sinngemäss anwendbaren Art. 272 ZGB sind Gross-eltern ihren Enkeln gegenüber zu Beistand, Rücksicht und Achtung verpflichtet (HEGNAUER, Grosseltern und Enkel im schweizerischen Recht, in: Festgabe für Bernhard Schnyder, 1995, S. 425). Den Beschwerdeführer trifft als Grossvater also eine rechtliche Pflicht, um das Wohlergehen seiner Enkeltochter besorgt zu sein. Als Verfahrensbeteiligter und als eine dem verfahrensbeteiligten Kind nahestehende Person ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. 1.4.Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Prozessuales 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die Art. 450 ff. ZGB. Sofern weder das ZGB noch das kantonale EGzZGB eine Regelung enthalten, kommen die Bestimmungen der ZPO sinngemäss zur Anwendung (Art. 450f ZGB). Das EGzZGB bestimmt in Art. 60 Abs. 5 EGzZGB, dass die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss gelten, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Ferner sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens zu beachten (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450 N. 13). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der

6 / 20 gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 446 N. 1 f.). 2.2.Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. BBI 2006 7085; vgl. SCHMID, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, Art. 450a ZGB N. 1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit relativiert, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und sich die Beschwerdeinstanz folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 4 f.). 2.3.Bei der Beurteilung der Angemessenheit oder der Zweckmässigkeit einer angefochtenen Anordnung nimmt die gerichtliche Beschwerdeinstanz eine Ermessenskontrolle vor. In Ermessensfragen ist dabei der Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Selbst wenn der Rechtsmittelbehörde volle Kognition zusteht, übt sie bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung und setzt ihr eigenes Ermessen "nicht ohne Not" an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. DROESE, a.a.O., Art. 450a N. 14 und 19 m.H.a. BGE 133 II 35 E. 3, und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 94 vom 4. Oktober 2016 E. 2e und 2f). Mit anderen Worten übt sich das Obergericht bei der Angemessenheitsprüfung aufgrund des spezifischen Fachwissens und der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann (Art. 450a Abs. 1 ZGB). 3.Rechtsverzögerung 3.1.Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Rügen vor, wirft der KESB namentlich Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung vor. Hätte er (der Beschwerdeführer) nicht insistiert, so würde heute noch kein Entscheid vorliegen. Das Insistieren auf sein Recht werde ihm zur Last gelegt und negativ interpretiert. Dies gehe aus dem angefochtenen Entscheid hervor, worin ausgeführt werde: "Angesichts der Anträge der Grosseltern und ihres fordernden Verhaltens

7 / 20 während dem Verfahren muss die Zweigstelle Prättigau/Davos davon ausgehen, dass es den Grosseltern primär um ihre eigenen Interessen geht und nicht um jene von D.". Die Behauptung, dass es dem Beschwerdeführer nur um sich gehe und nicht um das Wohl von D., sei unhaltbar, vor allem weil die KESB in der Pflicht gewesen sei, einen Entscheid zu fällen, also mit ihrer E-Mail vom 11. Juli 2024 die Grenze zur Rechtsverweigerung überschritten habe oder zumindest "knapp daran vorbei geschrammt" sei (act. A.1, Rz. 31-34). 3.2.Art. 29 Abs. 1 BV enthält ein allgemeines Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Dieses ist verletzt, wenn eine Behörde in einem Rechtsanwendungsverfahren ganz oder teilweise untätig bleibt, obwohl nach den massgebenden Verfahrensvorschriften ein Anspruch auf Verfahrenserledigung besteht. Als besondere Ausprägung des Verbots der Rechtsverweigerung untersagt es das Verbot der Rechtsverzögerung, ein Rechtsanwendungsverfahren über Gebühr zu verzögern (WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 23, 26). Eine Rechtsverweigerung liegt also vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung, wenn sie das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (vgl. BBl 2006 7085 Ziff. 2.3.3). Bestehen für die Behandlung von Parteieingaben keine gesetzlichen oder staatsvertraglichen Fristen, ist die angemessene Verfahrensdauer im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörde, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (WALDMANN, a.a.O., Art. 29 N. 27; BGE 144 I 318 E. 7.1, 135 I 265 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_732/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.1). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_915/2016 vom 12. April 2016 E. 5). Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (sog. "phases d'inactivité", Urteil des Bundesgerichts 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1 m.H.a. BGE 139 I 206 E. 2, 127 III 385 E. 3a).

8 / 20 3.3.Im Bereich von Kindesschutzmassnahmen gilt generell das Beschleunigungsgebot. Massnahmen solcher Art erweisen sich regelmässig als dringlich. Diese Dringlichkeit prägt das Verfahren denn auch nach allen Richtungen, ohne dass sie jedoch von der Beachtung der zwingenden rechtsstaatlichen Regeln befreien würde. Das Gefährdungspotential ist grundsätzlich ausgeprägt, da der kindliche Zeitbegriff von jenem der Erwachsenen abweicht und das Kind (je jünger es ist) selbst verhältnismässig kurze Zeitspannen als wesentlich länger empfindet (PKG 2010 Nr. 1 E. 4.d; vgl. BREITSCHMID, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 314/314a bis N. 3). Dieser Grundsatz ist für das vorliegend von der KESB geführte und zu beurteilende Verfahren insofern zu relativieren, als es nicht um die Anordnung einer eigentlichen Kindesschutzmassnahme ging, sondern um die Beurteilung des Antrags einer Drittperson auf Einräumung eines Besuchsrechts. 3.4.Der Beschwerdeführer wandte sich am 17. Mai 2024 mit seinem Antrag auf Einräumung eines Besuchsrechts im Sinne von Art. 274a Abs. 1 ZGB an die KESB Prättigau/Davos und erhielt von dieser am 30. Mai 2024 eine Eingangsbestätigung (KESB-act. 13, 14). Am 30. Juni 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer danach, wann er mit einer Antwort rechnen könne (KESB-act. 12). Am 11. Juli 2024 antwortete ihm das instruierende Behördenmitglied, der Antrag werde behandelt, sobald der Beschwerdeentscheid ergangen sei (KESB-act. 11). Der Beschwerdeführer verlangte am 15. Juli 2024 sodann eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (KESB-act. 9). Am 29. Juli 2024 und erneut am 5. August 2024 forderte der Beschwerdeführer die KESB zum Erlass einer Verfügung auf (KESB-act. 8). Das instruierende Behördenmitglied antwortete am 6. August 2024 und stellte die Behandlung des Antrags in Aussicht, sofern dies erwünscht sei. Zudem wurde begründet, dass aufgrund des beim Kantonsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens, dessen Entscheid möglicherweise Implikationen für das Besuchsrecht des Grossvaters habe, mit der Behandlung des Antrags zugewartet worden sei (KESB-act. 6). Der angefochtene Entscheid erging schliesslich am 14. August 2024 (act. B.1). 3.5.Da vorliegend ein von der KESB erlassener Entscheid zu beurteilen ist, kann einzig der Vorwurf der Rechtsverzögerung stichhaltig sein. Zu prüfen ist also, ob die KESB das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt hat, und bejahendenfalls, welche Folgen dies für den angefochtenen Entscheid hat. Das Verfahren zur Beurteilung des beschwerdeführerischen Antrags dauerte insgesamt drei Monate. Wie gesagt, ging es nicht um die Anordnung von Massnahmen zur Wahrung des akut gefährdeten Wohls von D._____. Für das

9 / 20 Bestehen einer im Interesse des Kindes zu wahrenden gefestigten Beziehung und affektiven Verbundenheit zum Beschwerdeführer hatte die KESB keine Anhaltspunkte. Das im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens letztlich stets auf dem Spiel stehende Kindeswohl war also infolge des andauernden Verfahrens zu keinem Zeitpunkt akut gefährdet. Die KESB wartete mit der Beurteilung des beschwerdeführerischen Ersuchens zu, weil es hierfür den Ausgang des beim Kantonsgericht pendenten Beschwerdeverfahrens abwarten wollte. Die KESB ging nämlich davon aus, dass der Ausgang des den persönlichen Verkehr zwischen D._____ und ihren Eltern betreffenden Verfahrens möglicherweise Implikationen für die Frage des Besuchsrechts des Beschwerdeführers haben würde (KESB-act. 1, 6). Ein Konnex zwischen den beiden Verfahren ist nicht geradezu augenscheinlich. Gleichwohl ist er auch nicht gänzlich inexistent und das einstweilige Abwarten zur Vermeidung allfälliger Unstimmigkeiten nicht ungerechtfertigt. 3.6.Unklar ist allerdings, weshalb die KESB zwar den Eingang des vom 17. Mai 2024 datierenden Antrags des Beschwerdeführers bestätigte (KESB-act. 13, 14), sich jedoch erst beinahe zwei Monate später, am 11. Juli 2024, über den weiteren Fortgang des Verfahrens erklärte (KESB-act. 11). Vorliegend hätten die ohnehin jeweils knapp gehaltenen Antworten ohne Weiteres jeweils zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen können. Die verzögerte Beantwortung der beschwerdeführerischen Anfragen ist also zu beanstanden, war aber nicht direkt ursächlich für die gesamte Verfahrensdauer und kann daher für sich allein genommen keine Rechtsverzögerung begründen. 3.7.Die Verfahrensdauer von gesamthaft drei Monaten erweist sich nach diesen Ausführungen als angemessen und gerechtfertigt. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung verfängt nicht. 4.Verstoss gegen Treu und Glauben 4.1.Den rechtlichen Konnex zwischen seinem Gesuch um Einräumung eines persönlichen Verkehrs mit D._____ und dem Beschwerdeverfahren des Vaters stellt der Beschwerdeführer in Abrede. Grundsätzlich bestehe ein Anspruch auf ein Besuchsrecht von Dritten nach Art. 274a ZGB unabhängig von der Besuchsregelung der Eltern. Dem Beschwerdeführer dürfe in der Anwendung von Art. 274a ZGB nicht negativ angelastet werden, dass er hartnäckig geblieben sei und auf eine getrennte Beurteilung gepocht habe. Mit ihrem Vorgehen habe die KESB, Zweigstelle Prättigau/Davos, den Grundsatz von Treu und Glauben als Verfahrensgrundsatz verletzt (act. A.1, Rz. 38 f.).

10 / 20 4.2.Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gilt allgemein und umfassend im Rechtsverkehr und bindet nicht nur Private untereinander (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Behörden im Verhältnis zu Privaten sind ebenfalls an das Gebot von Treu und Glauben gebunden, auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 5 Abs. 3 BV; für das Kindesschutzverfahren auch Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ZPO). Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben umfasst allgemein das Gebot zu loyalem und vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr. Staatliche wie private Akteure haben sich vertrauenerweckend und vertrauenhonorierend zu verhalten. Die KESB entscheidet in Kindesschutzverfahren in Anwendung von Zivilrecht hoheitlich und einseitig über Rechte und Pflichten von Privatrechtssubjekten (Staat-Bürger-Verhältnis) und ist daher konkret an den Grundsatz des Vertrauensschutzes, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs gebunden (im Einzelnen TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 476 ff.). 4.3.Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben will der Beschwerdeführer darin erblicken, dass die KESB mit ihrem Entscheid über seinen Antrag zugewartet hat und das ohne stichhaltigen Grund. In der Annahme, dieser Vorwurf wäre begründet (was er nicht ist, vgl. E. 3.5 vorstehend), wäre das ungerechtfertigt unangemessen lange Untätigsein – über eine blosse Rechtsverzögerung hinausgehend nicht zugleich auch widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass verhaltenswirksame Erwartungen geweckt und in der Folge durch das Zuwarten enttäuscht worden wären. Eine übermässig lange dauernde Beantwortung der Anfragen des Beschwerdeführers stellt für sich genommen wiederum höchstens eine Rechtsverzögerung dar, ohne gleichsam das Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben zu verletzen. 4.4.Als treuwidrig kritisiert der Beschwerdeführer zudem, dass die KESB sein Insistieren als forderndes Verhalten und als Beleg dafür gewürdigt habe, dass es ihm primär um die eigenen Interessen gehe und nicht um jene von D._____ (act. A.1, Rz. 33, 38). Genau genommen wird folgende Erwägung der KESB beanstandet: "Angesichts der Anträge der Grosseltern und ihres fordernden Verhaltens während dem Verfahren muss die Zweigstelle Prättigau/Davos davon ausgehen, dass es den Grosseltern primär um ihre eigenen Interessen geht und nicht um jene von D._____" (act. B.1, Ziff. II.1, S. 4). Diese Formulierung bildet Teil einer Würdigung der konkreten Umstände, wobei der KESB ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (Art. 4 ZGB, vgl. E. 5.2.3 unten). Mit Zurückhaltung zu prüfen ist die Frage, ob die KESB das ihr bei der Würdigung zustehende

11 / 20 Ermessen unangemessen ausgeübt hat (Ermessenskontrolle) und nicht, ob die Würdigung selbst gegen Treu und Glauben verstösst. 4.5.Die mehrmaligen Nachfragen des Beschwerdeführers sind angesichts der jeweils eher spät erfolgten Antworten der KESB nachvollziehbar. Aktenkundig sind vereinzelte schriftliche Nachfragen via E-Mail, die wohl nachdrücklich formuliert sein mögen, nicht aber ungebührlich erscheinen (so etwa am 30. Juni 2024, KESB- act. 12, am 15. Juli 2024, KESB-act. 9, am 29. Juli 2024, KESB-act. 8, am 5. August 2024, KESB-act. 7, sowie am 6. August 2024, KESB-act. 5). Weder der Inhalt dieser Nachfragen noch der eigentliche Antrag des Beschwerdeführers lassen darauf schliessen, er habe primär eigene Interessen verfolgt und nicht (zumindest auch) diejenigen seiner Enkeltochter (KESB-act. 39). Diese Würdigung der KESB Prättigau/Davos lässt sich daher nicht halten. Dennoch: Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch auch oder ausschliesslich aus Eigeninteresse gestellt haben sollte, war dieses in erster Linie in Ermangelung ausserordentlicher Umstände abzuweisen (siehe unten, E. 6.3). In ihrer Würdigung der gesamten Umstände mass die KESB dem aus ihrer Sicht rein egoistischen inneren Beweggrund des Beschwerdeführers ohnehin keine gewichtigte Bedeutung zu, weswegen der Entscheid der Angemessenheitskontrolle grundsätzlich standhält. 5.Anspruch auf persönlichen Verkehr Dritter 5.1.Art. 274a Abs. 1 ZGB sieht vor, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden kann, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und dies dem Wohle des Kindes dient. Die Bestimmung trägt denjenigen Konstellationen Rechnung, in denen ein Kind mit andern Personen sozialpsychisch in ähnlicher Weise verbunden ist wie mit den Eltern. Entfällt in der Folge die Möglichkeit zum spontanen Verkehr, so kann ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung der Beziehung bestehen (HEGNAUER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Bd. II/2/2/1: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder, Kommentar zu Art. 270-275; Die Unterhaltspflicht der Eltern, Kommentar zu Art. 276-295 ZGB, 1997, Art. 274a N. 8). Das Recht Dritter auf persönlichen Verkehr war weder im Vorentwurf noch im Entwurf zur Revision der Bestimmungen über das Kindesverhältnis vorgesehen. Erst auf Antrag der nationalrätlichen Kommission wurde Art. 274a ZGB im Zuge der Revision der Bestimmungen über das Kindesverhältnis eingefügt. Bewusst abgesehen hat der Gesetzgeber davon, für die Grosseltern einen eigenständigen Anspruch auf persönlichen Verkehr zu verankern (Botschaft vom 5. Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis], BBl 1974 II 53 f. Ziff. 321.32; HEGNAUER,

12 / 20 a.a.O., Art. 274a N. 6 f.). Als Dritte im Sinne von Art. 274a Abs. 1 ZGB kommen jedoch in erster Linie regelmässig die Grosseltern in Betracht, da sie zu ihren Enkeln mittelbar durch das Kindesverhältnis zu den Eltern verbunden sind und infolgedessen einander schon aufgrund von Art. 272 ZGB zu Beistand Rücksicht und Achtung und damit auch zu persönlichem Verkehr verpflichtet sind (vgl. ebenso HEGNAUER, a.a.O., Art. 274a N. 11; vgl. MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 4. Aufl. 2009, N. 696). 5.2.Ausgehend vom Wortlaut des Art. 274a Abs. 1 ZGB, setzt die Einräumung des Rechts auf persönlichen Verkehr an einen Dritten zweierlei voraus: Es müssen ausserordentliche Umstände vorliegen (E. 5.2.1 sogleich) und der persönliche Verkehr mit dem Dritten muss dem Wohl des Kindes dienen (E. 5.2.2 nachstehend). 5.2.1. Das Kriterium der ausserordentlichen Umstände weist auf den Ausnahmecharakter des Rechts Dritter auf persönlichen Verkehr hin. Ausserordentliche Umstände liegen namentlich vor, wenn dem Kind nahestehende Dritte infolge einer Veränderung der Familiensituation nicht oder nicht mehr mit ihm verkehren können (vgl. HEGNAUER, a.a.O., Art. 274a N. 19 mit Kasuistik). Der Tod eines Elternteils stellt einen ausserordentlichen Umstand dar und rechtfertigt einen Anspruch auf persönlichen Verkehr der Angehörigen der Familie des verstorbenen Elternteils, zu denen auch die Grosseltern gehören, damit die Beziehungen zwischen dem Kind und der Verwandtschaft des Verstorbenen aufrechterhalten bleiben können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2, wo der überlebende Elternteil den Grosseltern aufseiten eines verstorbenen Elternteils den Kontakt zum Enkelkind verwehrt hat). Als weitere Beispiele für ausserordentliche Umstände werden die besonders enge Beziehung genannt, die Dritte zum Kind aufgebaut haben, wie seine Pflegeeltern oder Personen, die während einer längeren Abwesenheit eines Elternteils die Lücke füllen, wenn dieser wegen Krankheit ausfällt, sich im Ausland oder im Gefängnis befindet. Gleich verhält es sich in Situationen, in denen das Kind eine "soziale" Eltern-Kind-Beziehung mit anderen Personen aufgebaut hat, die elterliche Pflichten wahrgenommen haben (vgl. BGE 147 III 209 E. 5.1 m.w.H., in: Pra 2021 Nr. 110; vgl. KILDE, Der persönliche Verkehr: Eltern-Kind-Dritte, Zivilrechtliche und interdisziplinäre Lösungsansätze, 2015, S. 89 f., bei der eine affektive Verbundenheit zur Drittperson eine zusätzliche Voraussetzung bildet; vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 274a N. 5). Ein Merkmal ausserordentlicher Umstände liegt in der Regel darin, dass der Dritte das Recht auf persönlichen Verkehr nicht neben den verkehrsberechtigten und verkehrsfähigen Eltern

13 / 20 beansprucht, sondern vielmehr wenn solche gerade fehlen. So können Grosseltern nicht verlangen, dass neben dem Verkehrsrecht, das bei der Scheidung ihrem Kind eingeräumt wird, für sie ein gesondertes Recht auf Verkehr mit ihren Enkeln vorgesehen wird (vgl. HEGNAUER, a.a.O., Art. 274a N. 21). Mit anderen Worten ist die Praxis eine restriktivere, wenn das beanspruchte Besuchsrecht zum persönlichen Verkehr des Vaters oder der Mutter hinzutritt (vgl. MEIER/STETTLER, a.a.O., N. 697). 5.2.2. Anders als der persönliche Verkehr zwischen den Eltern und dem Kind leitet der persönliche Verkehr Dritter seine Rechtfertigung allein aus dem Interesse des Kindes ab. Das heisst, der persönliche Verkehr muss dem Wohl des Kindes dienen. Entscheidend ist einzig das Interesse des Kindes, unter Ausschluss des Interesses der Person, mit der das Kind einen persönlichen Kontakt pflegen kann oder muss. Nicht ausreichend ist, dass das Kindeswohl durch die Kontakte zu den Dritten nicht beeinträchtigt wird; notwendig ist vielmehr, dass diese Kontakte sich positiv auf das Kind auswirken (vgl. BGE 147 III 209 E. 5.2, in: Pra 2021 Nr. 110; vgl. HEGNAUER, a.a.O., Art. 274a N. 15; vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 274a N. 2). Der Rückgriff auf Art. 274a ZGB bedeutet, dass Eltern und Dritte sich nicht selbst über den erbetenen Kontakt einigen konnten und eine Konfliktsituation gegeben ist, die das Wohl des Kindes gefährden kann. Diesfalls ist sicherzustellen, dass nicht den "egoistischen" Interessen Dritter Vorrang vor denjenigen des Kindes gegeben wird und dass insbesondere sein Recht auf eine enge Beziehung zu Vater und Mutter beachtet wird (vgl. MEIER/STETTLER, a.a.O., N. 697). 5.2.3. Ob den Drittpersonen ein Recht auf persönlichen Verkehr einzuräumen ist, bestimmt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei deren Würdigung kommt den kantonalen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.3 m.w.H.). 6.Unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung 6.1.Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die KESB Prättigau/Davos habe in ihrem Entscheid die Gründe für die Fremdplatzierung sowie das Verhältnis zwischen den Eltern von D._____ und dem Beschwerdeführer nicht dargestellt. Bei dem vom Beschwerdeführer beantragten Besuchsrecht gehe es nicht um ein Besuchsrecht gegen den Willen der Eltern (oder eines Elternteils) des Kindes. Dieses erfolge vielmehr im Einvernehmen mit den Eltern (bzw. eines Elternteils). So habe dem von der KESB im angefochtenen Entscheid zitierten Bundesgerichtsentscheid ein völlig anderer

14 / 20 Sachverhalt zu Grunde gelegen als dem von ihr zu beurteilenden Fall (act. A.1, Rz. 28 f.). Im vorliegenden Fall gebe es keine Gegenpartei, welche sich gegen das Besuchsrecht stelle. Somit würden dem Besuchsrecht des Beschwerdeführers keine widerstreitenden Interessen entgegenstehen (act. A.1, Rz. 55). Der Vater könne das Besuchsrecht nur sehr beschränkt ausüben. Könne er dieses nicht ausüben und somit die Beziehung zu D._____ pflegen, so würden ausserordentliche Umstände vorliegen, welche ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, um den Kontakt zur Familie väterlicherseits aufrechtzuerhalten (act. A.1, Rz. 61). 6.2.Richtig ist, dass in dem von der KESB Prättigau/Davos zitierten Urteil des Bundesgerichts 5A_380/2018 vom 16. August 2018 der Kindsvater verstorben war, was das Bundesgericht als ausserordentlichen Umstand im Sinne von Art. 274a Abs. 1 ZGB wertete. Freilich ist die vorliegende Sachverhaltskonstellation eine andere: Es geht um das Besuchsrecht des Grossvaters eines fremdplatzierten Kindes, dessen Eltern beide noch leben, beide aber derzeit lediglich im Rahmen eines Besuchsrechts Kontakt zu ihrer Tochter haben. Diesen Unterschied in tatsächlicher Hinsicht hat die KESB auch nicht etwa verkannt. Dem besagten Bundesgerichtsentscheid hat sie denn auch lediglich die generellen höchstrichterlichen Erwägungen zu den Voraussetzungen des Art. 274a Abs. 1 ZGB entnommen und darauf hingewiesen, dass immer anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen sei, ob ausserordentliche Umstände vorliegen würden. Die KESB hielt dafür, dass D._____ seit einem Alter von rund eineinhalb Monaten in der Pflegefamilie untergebracht sei und ihren Eltern seit jeher ein begleitetes Besuchsrecht zustehe. Dies sei angesichts des Alters von D._____ und zum Schutz vor Überforderung bzw. Überlastung angeordnet worden und solle nach positiver Auswertung auch ausgeweitet werden können. Es sei somit vorerst wichtig, dass die Beziehung zu den Eltern gefestigt werde, bevor gegebenenfalls eine Beziehung zu weiteren Personen aufgebaut werde. Der Vater von D._____ sei am Leben und könne sein Besuchsrecht wahrnehmen. Der Kontakt von D._____ zur väterlichen Familie sei somit sichergestellt (act. B.1, Ziff. II.1, S. 4). 6.3.Bei der Verneinung von ausserordentlichen Umständen hat die KESB der veränderten Familiensituation, in casu bewirkt durch die Fremdplatzierung von D._____, Rechnung getragen. Würde dem Beschwerdeführer ein Recht auf persönlichen Verkehr mit seiner Enkelin eingeräumt, so würde dieses zu dem bereits bestehenden Besuchsrecht beider Elternteile hinzutreten. Dem von der Lehre in einem solchen Fall vertretenen restriktiven Verständnis der ausserordentlichen Umstände folgend, hat die KESB diese vorliegend verneint (vgl.

15 / 20 oben, E. 3.2.1 in fine). Unbedeutend ist, dass sich die Eltern von D._____ nicht gegen ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers stellen, weil einzig das Kindesinteresse massgeblich ist. Das Obergericht teilt die Auffassung der KESB, wonach ein zu den Besuchsrechten der Eltern hinzutretendes Besuchsrecht des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich eine Überforderung von D._____ zur Folge hätte. Dies erst recht, da die Enkeltochter mit dem Beschwerdeführer gerade nicht sozialpsychisch und affektiv stark verbunden ist (so der Beschwerdeführer selbst in act. A.1, Rz. 56). Dass sich ein zusätzliches Besuchsrecht des Beschwerdeführers positiv auf das Kindeswohl auswirken würde, ist nach alledem nicht zu erwarten. Der Entscheid der KESB, in dieser Konstellation den Beziehungsaufbau des fremdplatzierten Kindes zu den verkehrsberechtigten und verkehrsfähigen Eltern zu priorisieren, ist angemessen und sinnvoll. Überdies steht er im Einklang mit der Lehre und Rechtsprechung. Indem sich die KESB von diesen Überlegungen leiten liess, hat sie die für diesen Einzelfall entscheidenden Umstände durchaus berücksichtigt. Die Gründe für die Fremdplatzierung vermögen an dieser grundsätzlichen Einschätzung nichts zu ändern, weshalb sie die KESB auch nicht speziell würdigen musste. Unbegründet ist daher die Rüge der unvollständigen bzw. unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. 6.4.Aus den vorstehenden Erwägungen ergeht weiter, dass nicht etwa die von der Rechtsprechung für andere Sachverhalte herausgearbeitete Kriterien unkritisch über einen anderen, völlig anders gearteten Sachverhalt "übergestülpt" worden sind (act. A.1, Rz. 71). Soweit der Beschwerdeführer eine derweise falsche Anwendung von Art. 274a Abs. 1 ZGB rügt, ist auch dieser Vorwurf unbegründet. 6.5.Der Beschwerdeführer stösst sich sodann an der folgenden Erwägung der KESB: "Obwohl die Grosseltern darauf hingewiesen wurden, dass mit der Bearbeitung ihrer Anträge sinnvollerweise zugewartet werde, da ein Beschwerdeverfahren ihres Sohnes betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs beim Kantonsgericht von Graubünden hängig sei, verlangte insbesondere der Grossvater mehrfach die Behandlung des Antrages bzw. eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung, weshalb sein Antrag nicht behandelt werde" (act. B.1, Ziff. II.1, S. 3). Diese Formulierung erwecke den Eindruck, dass von der KESB lediglich vorgeschlagen worden sei, einen Entscheid erst nach dem Entscheid des Kantonsgerichts in Sachen Besuchsrecht des Vaters von D._____ zu fällen. Dies sei falsch. Tatsächlich habe die KESB Prättigau/Davos sich nämlich schlicht geweigert, einen Entscheid zu fällen. In ihrer E-Mail vom 11. Juli 2024 habe sie ausgeführt: "Solange in dieser Sache vom Kantonsgericht nicht entschieden ist, werden wir keine alternativen Regelungen prüfen" (act. A.1, Rz. 26, 30).

16 / 20 6.6.Unklar ist, was der Beschwerdeführer aus diesem Vorbringen zugunsten seiner Begehren ableiten will, weshalb darauf nicht vertieft einzugehen ist. Angemerkt sei, dass die beanstandete Formulierung nicht für sich alleine steht, sondern in die Sachverhaltschronologie einzubetten ist. Zunächst stellte die KESB Prättigau/Davos dem Beschwerdeführer in Aussicht, seinen Antrag nach Ergehen des Beschwerdeentscheids zu behandeln (E-Mail vom 11. Juli 2024, vgl. KESB- act. 11). Daraufhin verlangte dieser mehrfach den Erlass einer Verfügung (E-Mails vom 15. Juli 2024, vom 29. Juli 2024 und vom 5. August 2024, KESB-act. 7, 8 und 9). Am 6. August 2024 begründete das instruierende Behördenmitglied der KESB das Zuwarten erneut mit Hinweis auf das beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren. Je nach Verfahrensausgang sei mit Auswirkungen auf den Antrag des Beschwerdeführers zu rechnen. Gleichsam erklärte sich die KESB zu einer früheren gesonderten Prüfung des Antrags bereit, wenn der Beschwerdeführer dies wünsche (E-Mail vom 6. August 2024, KESB-act. 6). In Ziffer I. (Sachverhalt) des angefochtenen Entscheides sind die vorstehenden Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführer und dem instruierenden Behördenmitglied richtig wiedergegeben (act. B.1, auf Ziff. I.K. verweist der Beschwerdeführer sogar selber, act. A.1, Rz. 30). Besagtem Sachverhaltsabschnitt hintangestellt sind die Erwägungen der KESB, enthaltend auch die beanstandete Formulierung. In Kenntnis des Sachverhalts kann der Formulierung vernünftigerweise nicht der Sinn beigemessen werden, die KESB habe anfänglich nur vorgeschlagen, mit dem Entscheid zuzuwarten. Eingebettet in den Kontext der übrigen Erwägungen, ist eindeutig klar, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Zuwarten nicht etwa auf Vorschlag hin einverstanden erklärt hat, sondern die KESB dies einseitig und hoheitlich entschieden hat. Die vom Beschwerdeführer behauptete Suggestion scheitert im Übrigen nur schon aufgrund des Folgesatzes, wonach der Grossvater mehrfach die Behandlung seines Antrages habe verlangen müssen. Hätte die KESB dem Beschwerdeführer nur vorgeschlagen (nur empfohlen) zuzuwarten, hätte dieser den Vorschlag ablehnen können. Eine mehrfache Nachfrage vonseiten des Beschwerdeführers wäre folglich nicht notwendig gewesen. Die Formulierung ist also auch nicht falsch. Sie ist aber auch nicht präzise. Die Sachverhaltsfeststellung der KESB erweist sich dieser vernachlässigbaren Ungenauigkeit ungeachtet als vollständig und zutreffend. 7.Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes 7.1.In einer weiteren Erwägung des angefochtenen Entscheids zeige sich laut dem Beschwerdeführer, dass die KESB den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Angeführt wird der folgende Satz: "Zudem müssen die Grosseltern auch

17 / 20 nachweisen, dass sie das Enkelkind betreut haben, dass zwischen ihnen und dem Enkelkind eine besondere Beziehung besteht und dass es dem Kindeswohl dient, wenn sie einen rechtlichen Anspruch auf das Besuchsrecht einfordern" (act. B.1, Ziff. II.1, S. 4). 7.2.Für Kindesschutzverfahren gilt kraft Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 446 Abs. 1 ZGB die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die Geltung der Untersuchungsmaxime ändert jedoch nichts an der objektiven Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsachenbehauptung zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (Art. 8 ZGB). Allerdings kann die Behörde nicht gestützt auf die objektive Beweislastverteilung geringere Gewissenhaftigkeit bei der Abklärung von Tatsachen walten lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei auswirken. Aus der objektiven Beweislastverteilung dürfen mithin nicht Mitwirkungspflichten ("subjektive Beweisführungspflichten") abgeleitet werden, die sich nicht aus dem Gesetz oder allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.2 m.w.H.). In Bezug auf Art. 274a Abs. 1 ZGB hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die ausserordentlichen Umstände von denjenigen vorzubringen sind ("doivent être rapportées"), die das Recht auf persönlichen Verkehr beanspruchen, weil das Recht Dritter auf persönlichen Verkehr Ausnahmecharakter hat (BGE 147 III 209 E. 5.1, in: Pra 2021 Nr. 110 m.w.H). 7.3.Die KESB vertrat im angefochtenen Entscheid den Standpunkt, dass die Grosseltern das Vorbestehen einer engen und gefestigten Beziehung hätten nachweisen müssen, deren Erhalt für das Kindeswohl förderlich sei (act. B.1, Ziff. II.1, S. 3). Sie erachtete die Grosseltern hierfür als beweispflichtig. Nach dem vorstehend Gesagten hätte es lediglich am Beschwerdeführer gelegen, die ausserordentlichen Umstände vorzubringen, diese also zu benennen, ohne dass ihn aber in Bezug auf weitere Kriterien eine Pflicht zur Beweisführung getroffen hätte. Die von der KESB in der besagten Erwägung vertretene Auffassung ist also falsch, was für sich genommen aber noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bedeutet. Weil D._____ bereits kurz nach ihrer Geburt von ihrer Mutter freiwillig fremdplatziert wurde, die KESB danach eine Beistandschaft errichtete und beiden Eltern neun Monate nach der Geburt von D._____ bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog sowie den persönlichen Verkehr regelte, konnte bereits auf umfangreiche Akten zurückgegriffen werden. Gestützt auf diese Akten ist die KESB zum Schluss gekommen, dass bis dato keine eigentliche Beziehung zwischen den Grosseltern und ihrem Enkelkind besteht

18 / 20 (act. B.1, Ziff. II.1, S. 4). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag geschrieben habe, es sei ihm nicht möglich, an den jeweils unter der Woche stattfindenden Besuchen seines Sohnes teilzunehmen (KESB-act. 14). In einem E-Mail habe er alsdann ausgeführt, D._____ bereits seit einem Jahr nicht mehr gesehen zu haben (KESB-act. 5). Vor diesem Hintergrund durfte die KESB ohne Weiteres davon ausgehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und D._____ (noch) keine gefestigte und enge Beziehung bestand. Weitere Sachverhaltsabklärungen waren nicht erforderlich. Der Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht stichhaltig. Infolge Geltung des uneingeschänkten Untersuchungsgrundsatzes ist die Verletzung der Fragepflicht ausgeschlossen und es erübrigen sich Weiterungen dazu. 8.Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass der KESB Nordbünden weder Rechtsverzögerung noch ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann. Die für die Anwendung des Art. 274a Abs. 1 ZGB relevanten, rechtserheblichen Umstände hat die KESB allesamt berücksichtigt und hinlänglich nachgewiesen. Von dem ihr bei der Würdigung der für den vorliegenden Einzelfall entscheidwesentlichen Umstände zustehenden Ermessen hat sie angemessen Gebrauch gemacht. Weil die Eltern von D._____ vorliegend beide ein begleitetes Besuchsrecht wahrnehmen, fehlt es an den zur Einräumung eines Besuchsrechts an den Beschwerdeführer als Drittperson erforderlichen ausserordentlichen Umständen. Zwischen D._____ und dem Beschwerdeführer besteht ferner keine besonders enge affektive Beziehung, zu deren Erhalt aus Gründen des Kindeswohls die Einräumung eines zusätzlichen eigenständigen Besuchsrechts des Beschwerdeführers angezeigt wäre. Auch ist gerade mangels einer solchen vorbestehenden Beziehung nicht zu erwarten, dass sich ein Besuchsrecht positiv auf das Wohl von D._____ auswirken würde. Der Entscheid erweist sich auch nicht als rechtsfehlerhaft. Weil im Ergebnis keine der vorgetragenen Rügen verfängt, ist die Beschwerde abzuweisen. 9.Kosten 9.1.Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten, umfassend die auf CHF 1'500.00 festgelegte Entscheidgebühr, vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

19 / 20 9.2.Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch der Beschwerdegegner B._____ dringt mit seinen Anträgen nicht durch (act. A.3), weswegen ihm ebenfalls keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdegegnerin C._____ liess sich nicht vernehmen, weshalb ihr auch kein Aufwand entstanden ist.

20 / 20 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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