Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 06. Januar 2025 mitgeteilt am 10. Januar 2025 ReferenzZR1 24 168 (vormals ZK1 24 168) InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungRemo Cavegn, Vorsitz Ursula Michael Dürst und Andrea Bäder Federspiel Gierina Gabriel, Aktuarin ParteienGemeinde E._____ Beschwerdeführerin gegen A._____ Beschwerdegegner B._____ Beschwerdegegnerin GegenstandWiedererwägung Tragung Massnahmekosten Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa, vom 10.07.2024, mitgeteilt am 10.07.2024
2 / 10 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Mittelbünden/Moesa (nachfolgend: KESB Mittelbünden/Moesa), für C., geboren am _____ 2018, eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen. Als Beistandsperson wurde D. ernannt. B.Bei Errichtung der Erziehungsbeistandschaft war C._____ in E._____ wohnhaft. Per 1. August 2021 zog die Mutter B._____ mit C._____ in die Gemeinde G._____ Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 ersuchte die KESB Mittelbünden/Moesa den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Region H._____ um Übernahme der Massnahme für C._____ per 1. April 2022. C.Per 1. Juni 2022 zog C._____ wiederum von G._____ zurück in die Gemeinde E., weswegen die KESB Mittelbünden/Moesa ihren Antrag auf Übernahme der Massnahme durch die KESB H. am 16. Juni 2022 zurückzog. Das Bezirksgericht H._____ schrieb das Verfahren betreffend Übernahme der Massnahme hernach mit Entscheid vom 23. Juni 2022 zufolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle ab. Per 4. April 2023 zog C._____ schliesslich von E._____ in die Gemeinde I._____ um. D.Den von der Beiständin für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis am 31. Mai 2023 eingereichten Rechenschaftsbericht vom 17. Oktober 2023 genehmigte die KESB Mittelbünden/Moesa mit Entscheid vom 20. Dezember 2023. Aufgrund der von der Beiständin eingereichten Rechnungen wurde die ordentliche Entschädigung für ihre Mandatsführung vom 1. Juni 2021 bis am 31. Mai 2023 auf CHF 22'471.50 festgelegt (zuzüglich eines Spesenersatzes von CHF 450.95). Betreffend Tragung der Massnahmekosten wurde was folgt entschieden (Dispositivziffer 5): a.Die Massnahmekosten gemäss Ziff. 4 im Totalbetrag von Fr. 22'922.45 wurden von der KESB bevorschusst, womit der Rückerstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes auf die KESB übergeht (Art. 35 Abs. 1 und 2 KESV). b.Die Massnahmekosten gemäss Ziff. 4 im Totalbetrag von Fr. 22'922.45 sind jeweils von der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes zu tragen, womit der entsprechende Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern auf die Gemeinde übergeht (Art. 289 Abs. 2 ZGB): 1.von der Gemeinde E._____ im Umfang von Fr. 2'240.30 am damaligen zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2021; 2.von der Gemeinde G._____ im Umfang von Fr. 10'438.50 am damaligen zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2022;
3 / 10 3.von der Gemeinde E._____ im Umfang von Fr. 8'974.65 am damaligen zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes vom 1. Juni 2022 bis 3. April 2023; 4.von der Gemeinde I._____ im Umfang von Fr. 1'269.00 am jetzigen zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes vom 4. April 2023 bis 31. Mai 2023. E.Die Gemeinde G._____ lehnte die Übernahme der ihr von der KESB Mittelbünden/Moesa mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 auferlegten Kosten im Betrag von CHF 10'438.50 mit Beschluss vom 27. Mai 2024 mangels Übertragung der Massnahme an die zuständige KESB vollumfänglich ab. F.In Wiedererwägung von Dispositivziffer 5.b.2 ihres Entscheids vom 20. Dezember 2023 auferlegte die KESB Mittelbünden/Moesa am 10. Juli 2024 die vom 1. August 2021 bis am 31. Mai 2022 angefallenen Massnahmekosten von CHF 10'438.50 vollumfänglich der Gemeinde E.. G.Gegen diesen Wiedererwägungsentscheid erhob die Gemeinde E. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Kollegialbehörde sei abzuändern und die Kosten vollumfänglich durch die KESB selbst zu übernehmen. Begründend wurde ausgeführt, die KESB Mittelbünden/Moesa habe es offenbar versäumt, die Massnahme administrativ an die Gemeinde G._____ zu übertragen. Darauf gründe der Entscheid, die Massnahmekosten nicht der damaligen Wohnsitzgemeinde, sondern der Gemeinde E._____ zu überbinden. Weil aber die Gemeinde E._____ für die besagte Zeit nicht Wohnsitzgemeinde gewesen sei, habe sie für diese Zeit auch nicht die Kosten zu tragen. H.Die KESB Mittelbünden/Moesa beantragte mit Vernehmlassung vom 27. September 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Beiständin habe nach dem Umzug von C._____ im Sommer 2021 keinen Antrag auf Übertragung gestellt. Dem seit Januar 2022 fallführenden Behördenmitglied sei der Umzug erst durch den am 11. Januar 2022 eingereichten Rechenschaftsbericht vom 30. Oktober 2021 bekannt geworden. Das hierauf am 21. Februar 2022 bei der KESB H._____ gestellte Übertragungsgesuch sei infolge des erneuten Umzugs in den Kanton Graubünden wieder hinfällig geworden. Da eine Übertragung nicht erfolgt sei, verblieben die Kosten bei der Gemeinde E._____. I.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen
4 / 10 1.Die Beschwerde richtet sich gegen den Wiedererwägungsentscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 10. Juli 2024 betreffend die Tragung von Massnahmekosten (act. B.1). Im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB beschwerdefähig sind auch Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde, welche diese in ihrer Funktion als Kindesschutzbehörde gefällt hat (Art. 314 Abs. 1 und Art. 440 Abs. 3 ZGB; BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 3.2). Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde ist grundsätzlich die Beschwerde an das Obergericht (bis 31. Dezember 2024 Kantonsgericht) das zutreffende Rechtsmittel (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Beschwerdeführerin ist die Gemeinde E._____ und somit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. In Wiedererwägung des Entscheids vom 20. Dezember 2023 auferlegte ihr die KESB Mittelbünden/Moesa im angefochtenen Entscheid die Tragung der Mandatsträgerentschädigung für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis am 31. Mai 2022. Strittig ist einzig, ob die Gemeinde E._____ für die Bezahlung der Mandatsträgerentschädigung in diesem Zeitraum zuständig ist. Fraglich ist vorab, ob die zivilrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall – da sich eine Gemeinde gegen die Kostenauflage für Kindesschutzmassnahmen zur Wehr setzt – das zutreffende Rechtsmittel ist und dementsprechend das Obergericht für die Beurteilung der Streitigkeit zuständig ist. 2.1.Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Höhe der Entschädigung wird von der KESB festgelegt; dabei hat diese insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Im Übrigen obliegt es den Kantonen, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Art. 404 Abs. 3 ZGB bringt zum Ausdruck, dass die Kantone von Bundesrechts wegen festzulegen haben, welches Gemeinwesen bei fehlendem oder nicht ausreichendem Vermögen der verbeiständeten Person für die Entschädigung und den Spesenersatz verantwortlich ist (Ruth E. Reusser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 43 zu Art. 404 ZGB, für eine rechtsvergleichende Übersicht der kantonalen Regelungen dieselbe, N 48 zu Art. 404 ZGB). 2.2.Der Kanton Graubünden hat diesen bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrag in den Art. 63 ff. EGzZGB umgesetzt. Gemäss Art. 63a
5 / 10 Abs. 3 EGzZGB trägt grundsätzlich die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes die Massnahmenkosten, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind und ein Entscheid der Kindesschutzbehörde vorliegt. Davon ausgenommen ist der gemäss der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierte Elternbeitrag, der bei fehlender Leistungsfähigkeit der Eltern von dem Gemeinwesen zu tragen ist, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sorge zuständig ist (Art. 63a Abs. 4 EGzZGB). Dass sich das kostentragende Gemeinwesen nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz des von der Massnahme betroffenen Kindes bestimmt, wurde als Neuerung mit der am
6 / 10 Beistandspersonen eingesetzt, bevorschusst die Kindesschutzbehörde in der Regel die Entschädigung und den Spesenersatz (Art. 35 Abs. 1 KESV; BR 215.010). Diesfalls geht der Rückerstattungsanspruch auf sie über (Art. 35 Abs. 2 KESV). Dementsprechend hat die KESB Mittelbünden/Moesa die Massnahmekosten im Totalbetrag von CHF 22'922.45 bevorschusst (act. B.1, Ziff. II.1). Einen Teil des Rückerstattungsanspruches, nämlich CHF 10'438.50, forderte die KESB Mittelbünden/Moesa mit Entscheid vom 20. Dezember 2023 zunächst bei der Gemeinde G._____ ein (KESB act. 8, Dispositivziffer 5.b.2). Die Gemeinde G._____ lehnte eine Übernahme der Kosten vollumfänglich ab (KESB act. 2). Unter Hinweis auf einen jüngeren Entscheid des Kantonsgerichts, in dem die Nichtigkeit einer allein gestützt auf das innerkantonale Recht erfolgten Kostenübertragung an ein ausserkantonales Gemeinwesen festgestellt wurde (KGer GR ZK1 23 28 v. 28.8.23 E. 2.3 f.), zog die KESB daraufhin ihren Entscheid vom 20. Dezember 2023 in Wiedererwägung und auferlegte die Kosten der Gemeinde E._____ (act. B.1, Ziff. II.1 in fine). Wenn sich die Gemeinde E._____ nun gegen die Kostenauflage zur Wehr setzt, so stehen sich zwei Subjekte des öffentlichen Rechts gegenüber, wobei die Gemeinde E._____ im Verhältnis zur Kindesschutzbehörde als subordiniertes (dem Bürger gleichgeordnetes) Subjekt auftritt. Da gemäss Art. 63a Abs. 3 EGzZGB nicht der Unterstützungswohnsitz im Sinne des kantonalen Unterstützungsgesetzes, sondern der zivilrechtliche Wohnsitz des von der Massnahme betroffenen Kindes Anknüpfungspunkt für die subsidiäre Kostentragungspflicht bildet, ist die Anordnung der KESB Mittelbünden/Moesa in Anwendung von Zivilrecht ergangen. Es handelt sich mithin nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine die Anwendung von Zivilrecht betreffende Streitigkeit, weshalb die Beschwerde im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB das einschlägige Rechtsmittel gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde ist. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Obergericht die einzige kantonale Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Innerhalb des Obergerichts ist die Erste zivilrechtliche Kammer zuständig (vgl. Art. 9 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde der Gemeinde E._____ datiert vom 9. September 2024 (act. A.1), womit die 30- tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB gewahrt ist. Weiter genügt die Beschwerdeschrift den Formerfordernissen von Art. 450 Abs. 3 ZGB. 2.3.Zur Beschwerde legitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Aufzählung ist abschliessend (BGer 5A_721/2019 v. 8.5.2020 E. 2.2
7 / 10 m.H. auf BGE 141 III 353 E. 4; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 26a zu Art. 450 ZGB). Eine auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gestützte Beschwerdelegitimation setzt stets eine unmittelbare Betroffenheit betreffend die angeordnete Massnahme voraus. Gemeint sind damit in erster Linie die natürlichen Personen, welche von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind (vgl. BGer 5A_979/2013 v. 28.4.2014 E. 6). Dementsprechend zählt etwa eine Wohnsitzgemeinde als Trägerin der Kosten von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen grundsätzlich nicht zu den am Verfahren beteiligten Personen (BGer 5C_1/2018 v. 8.3.2019 E. 6.2; 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6; Droese, a.a.O., N 30 zu Art. 450 ZGB; vgl. auch Daniel Steck: in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 23 zu Art. 450 ZGB). Zu beachten ist allerdings, dass die Kindesschutzmassnahme per se nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB Mittelbünden/Moesa bildet. Lediglich die Kostenauferlegung ist punktuell in Wiedererwägung gezogen und neu geregelt worden. Im Zuge dessen sind der Gemeinde E._____ Massnahmekosten von CHF 10'438.50 überbunden worden. Damit ist der Gemeinde eine unerwünschte Rechtspflicht auferlegt worden, weshalb sie materiell beschwert ist. Als unmittelbare Adressatin des Entscheids betreffend die Kostentragung muss die Gemeinde E._____ – gerade um sich gegen eine zu Unrecht in Anspruch genommene Verfügungskompetenz zu wehren – zur Beschwerde legitimiert sein (so bereits KGer GR ZK1 23 28 v. 29.8.2023 E. 1.2.2 m.H.a. KGer LU 3H 14 87 E. 3.2 v. 26.1.2015 = LGVE 2015 II Nr. 1 = CAN 2016 Nr. 5; Droese, a.a.O., N 30 zu Art. 450 ZGB). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3.1.Bei einem Wohnsitzwechsel der betroffenen Person während einer Massnahme sind die Kosten von den Gemeinden anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Wohnsitzes der betroffenen Person in den jeweiligen Gemeinden zu tragen (Art. 63a ter EGzZGB). Damit wurde der bereits vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden festgehaltene Grundsatz, dass bei der Kostenaufteilung auf den Wohnsitzwechsel und nicht auf die Übertragungs- und Übernahmeentscheide der involvierten KESB abzustellen ist, gesetzlich festgehalten (VGer GR U 18 78 v. 18.2.2020 E. 4; Botschaft, a.a.O., S. 609). Der Geltungsbereich dieser vom Kanton Graubünden gestützt auf die ihm durch Art. 404 Abs. 3 ZGB erteilte Gesetzgebungskompetenz erlassenen Kostenregelung kann sich indessen nur auf innerkantonale Sachverhalte erstrecken (KGer GR ZK1 23 28 v. 28.8.2023 E. 2.3). Demnach kann auch der vom kantonalen Gesetzgeber mit der Teilrevision des EGzZGB in Art. 63a ter
8 / 10 festgeschriebene Grundsatz, wonach für die Kostenaufteilung auf den Wohnsitzwechsel und nicht auf die Übertragungs- und Übernahmeentscheide der KESB abzustellen ist, nur bei den sich innerhalb des Kantons Graubünden abspielenden Wohnsitzwechseln Anwendung finden. Eine bundesrechtliche Zuständigkeitsnorm oder eine interkantonale Vereinbarung, die eine Anwendung der genannten Kostenregelung auch bei interkantonalen Wohnsitzwechseln erlauben würde, existiert nicht. 3.2.Ausserhalb des Kantons Graubünden wird mehrheitlich die Meinung vertreten, dass bei einem Wohnsitzwechsel auf den Zeitpunkt der formellen Übernahme einer Massnahme abzustellen ist (OGer AG XBE.2014.57 v. 21.4.2015 E. 2.3; Stellungnahme des Arbeitsausschusses KOKES, Übernahme der Kosten für Entschädigung und Spesen der Führung der Beistandschaft durch das Gemeinwesen bei Wohnsitzwechsel [Art. 404 Abs. 3 ZGB], in: ZKE 2/2016, S. 155 [nachfolgend: Stellungnahme KOKES]). Mangels einer entsprechenden bundesrechtlichen Zuständigkeitsnorm oder einer kantonalen Vereinbarung sind kantonale Behörden weder befugt, ihre jeweiligen gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassenen Kostenregelungen zulasten anderer Kantone bzw. deren Gemeinwesen zur Anwendung zu bringen, noch dürfen sie Sachverhalte in Anwendung ausserkantonaler Rechtsgrundlagen entscheiden, die sich nicht auf ihrem Gebiet zugetragen haben (KGer GR ZK1 23 28 v. 28.8.2023 E. 2). Daher muss im Falle von interkantonalen Wohnsitzwechseln der im Zuge des Zuständigkeitswechsels der KESB erfolgende formelle Übernahmeakt den Anknüpfungspunkt für den Übergang der subsidiären Kostenpflicht bilden. Mit anderen Worten sind die Kosten für die Mandatsträgerentschädigung bei einem Wohnsitzwechsel von der bisherigen Gemeinde zu tragen, bis die Massnahme formell an die neue (ausserkantonale) KESB übertragen worden ist (so auch der Arbeitsausschuss der KOKES, vgl. Stellungnahme KOKES, S. 154 f.). Die KESB Mittelbünden/Moesa ersuchte den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst der Region H._____ am 21. Februar 2022 um Übernahme der Massnahme (KESB act. 23), zog diesen Antrag jedoch am 16. Juni 2022 wieder zurück (KESB act. 11). Das Verfahren wurde infolgedessen vom Bezirksgericht H._____ abgeschrieben (KESB act. 9), ohne dass eine Übernahme der Massnahme erfolgt ist. Mangels eines formellen Übernahmeakts ist die subsidiäre Kostenpflicht daher nicht auf die Gemeinde G._____ übergegangen. Vielmehr ist sie – wie die KESB Mittelbünden/Moesa richtig erwog (act. B.1, Ziff. II.1) – bei der bisherigen Gemeinde E._____ verblieben. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt zu bestätigen.
9 / 10 3.3.Beim Wohnsitzwechsel einer Person, für die eine Massnahme besteht, übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Der Grundsatz ist die sofortige Übertragung und Übernahme (Urs Vogel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 21 zu Art. 442 ZGB). Der Umzug von C._____ erfolgte per 1. August 2021. Der KESB Mittelbünden/Moesa zufolge ist ihr der Umzug erst durch den am 11. Januar 2022 eingereichten Rechenschaftsbericht vom 30. Oktober 2021 bekannt geworden (act. A.2). Aus den Akten ergeht, dass sich das fallführende Behördenmitglied Ende Januar und Anfang Februar 2022 mit der privaten Beiständin sowie den Eltern von C._____ in Kontakt setzte, um die notwendigen Vorabklärungen zu tätigen (KESB act. 24-34). Die massnahmeführende KESB Mittelbünden/Moesa musste sich vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Übertragung gegeben waren und einer solchen weder das Kindesinteresse noch anderweitige wichtige Gründe entgegengestanden hätten. Wenngleich aus den Akten kein Grund ersichtlich ist, weswegen nach dem 11. Januar 2022 mit dem Beginn dieser Abklärungen bis am 27. Januar 2022 zugewartet worden ist (KESB act. 34), kann jedenfalls nachvollzogen werden, dass während der bis zur Stellung des Übernahmeersuchens am 21. Februar 2022 verstrichenen Zeit notwendige Abklärungen durch das fallführende Behördenmitglied getätigt worden sind. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, die KESB habe die Übertragung der Massnahme an den Kindes- und Erwachsenenschutzdienst der Region H._____ versäumt, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO). Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Sie werden der Gemeinde E._____ als unterliegende Partei auferlegt. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten der Gemeinde E._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]