BGE 130 I 180, 4A_20/2011, 5A_242/2018, 5A_508/2020, 5A_511/2016, + 1 weiteres
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 17. Dezember 2025 mitgeteilt am 29. Dezember 2025 ReferenzZR1 23 63 InstanzErste zivilrechtliche Kammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Bäder Federspiel und Schmid Christoffel Ehrenzeller, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandAblehnung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Anfechtungsobj. Verfahrensleitende Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 4. April 2023 (mitgeteilt am 12. April 2023)
2 / 13 Sachverhalt A.A._____ (nachfolgend: Mutter) und B._____ (nachfolgend: Vater) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von C._____ (geb. _____ 2016) und D._____ (geb. _____ 2017). Die elterliche Sorge steht beiden Eltern gemeinsam zu. Für die Kinder besteht seit 2016 bzw. 2018 je eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. B.Mit Entscheid vom 7. November 2019 entzog die KESB Nordbünden (nachfolgend: KESB) den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und platzierte diese in einer Pflegefamilie. Mit Entscheid vom 26. November 2019 bestätigte die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung und regelte das Kontaktrecht der Eltern. C.Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 hob die KESB den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters und die Fremdplatzierung der Kinder per 15. Januar 2020 auf. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter blieb entzogen. Weiter wurde unter anderem der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und den Kindern geregelt. Dabei wurde der Mutter das Recht eingeräumt, zweimal monatlich je drei Stunden begleitete Besuchskontakte mit den Kindern zu pflegen. Die Kinder leben seit dem 16. Januar 2020 unter der Obhut des Vaters. D.Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 passte die KESB unter anderem die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und den Kindern erstmals an. Der Mutter wurde neu das Recht eingeräumt, zweimal monatlich je sechs Stunden unbegleitete Besuchskontakte mit den Kindern zu pflegen, wobei die Übergaben weiterhin begleitet zu erfolgen hatten. E.Die Mutter reichte gegen die Entscheide der KESB vom 26. November 2019 und 17. Dezember 2019 sowie vom 7. Juli 2020 jeweils eine Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein (Verfahrensnummern ZK1 20 11, ZK1 20 13 und ZK1 20 116). Der Vater erhob Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juli 2020 (Verfahrensnummer ZK1 20 113). Diese Verfahren, welche in der Zwischenzeit vereinigt und unter der Verfahrensnummer ZR1 23 164 geführt wurden, wurden mit Entscheid vom 10. Juni 2025 (mit Ausnahme der Festlegung der Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter) erledigt. F.Mit Entscheid der KESB vom 7. Dezember 2021 wurden die Besuchskontakte zwischen der Mutter und den Kindern schrittweise bis hin zu zwei Mal im Monat (von Samstag bis Sonntag) stattfindenden Besuchswochenenden bei
3 / 13 der Mutter ausgebaut. Die Besuche fanden mit Ausnahme der Übergaben unbegleitet statt. Ab August 2022 haben die Eltern die Besuchskontakte darüber hinaus einvernehmlich erhöht. Seit Januar 2023 waren sich die Eltern jedoch nicht mehr einig. G.Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 erstattete die Mutter, vertreten durch Rechtsanwältin Monica Frey, bei der KESB eine Gefährdungsmeldung. Die Kinder würden unter einer ansteckenden Hauterkrankung leiden. Dies habe die damals im 7. Monat schwangere Mutter veranlasst, die Besuche wegen des Ansteckungsrisikos für sich und das ungeborene Kind vorübergehend auszusetzen. Sie beantragte sinngemäss, es sei für beide Eltern eine sozialpädagogische Familienbegleitung und für die Kinder eine Therapie anzuordnen. Ausserdem seien die Besuchszeiten der Mutter zu erweitern. Für das neu zu eröffnende Verfahren sei der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Frey zu gewähren. H.Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 ersuchte die KESB Rechtsanwältin Frey, der Behörde die aktuelle Wohnadresse der Mutter mitzuteilen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 forderte die KESB Rechtsanwältin Frey zudem auf, eine Begründung des Antrages auf unentgeltliche Rechtspflege sowie die aktuellste Sozialhilfeverfügung und eine Vollmacht nachzureichen. I.Am 14. Februar 2023 reichte der Beistand der Kinder den periodischen Rechenschaftsbericht ein. Er beantragte dessen Genehmigung sowie sinngemäss, es sei für die Eltern eine Mediation anzuordnen sowie eine Anpassung des persönlichen Verkehrs der Mutter und die Aufhebung der Beistandschaft zu prüfen. Zudem sollen die Kinder eine Reit- oder Klettertherapie besuchen, die Mutter sei zum Besuch des Kurses "Kinder im Blick" oder eines gleichwertigen Kurses zu verpflichten und der Vater sei anzuweisen, eine Therapie zu besuchen. J.Mit E-Mail vom 17. Februar 2023 wies die KESB Rechtsanwältin Frey unter anderem darauf hin, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch hängig sei und die angeforderten Unterlagen noch abgewartet würden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 forderte die KESB Rechtsanwältin Frey erneut auf, die gewünschten Unterlagen samt Begründung einzureichen und die Wohnadresse der Mutter bekannt zu geben. Gleichentags reichte Rechtsanwältin Frey Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter ein. K.Am 7. März 2023 fand ein Gespräch des verfahrensleitenden Behördenmitglieds der KESB mit den Eltern im Beisein von Rechtsanwältin Frey
4 / 13 statt. Die Mutter machte aufgrund der Situation mit der Hautkrankheit eine Gefährdung der Kinder geltend. Zudem brachte sie der Behörde Wahrnehmungen ihrerseits betreffend sexualisiertes Verhalten der Kinder zur Kenntnis und reichte diesbezüglich einen handschriftlichen Bericht ein. L.Am 8. März 2023 ging bei der KESB ein Schreiben von Rechtsanwältin Frey unter Beilage eines Schreibens der Psychotherapeutin der Mutter vom 3. März 2023 ein. Aus letzterem geht zusammengefasst hervor, dass die Mutter aus Sicht ihrer Therapeutin auf die Begleitung durch Rechtsanwältin Frey angewiesen sei. Auch sei es angezeigt, dem Wunsch der Mutter zu entsprechen, ihre Wohnadresse geheim zu halten (vgl. zum Inhalt dieses Schreibens ausführlich unten E. 4.2). M.Mit Schreiben vom 9. März 2023 stellte Rechtsanwalt Marc G. Breitenmoser in Vertretung des Vaters einen Antrag auf Akteneinsicht sowie auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. N.Mit Schreiben vom 13. März 2023 unterbreitete die KESB den Eltern ihren beabsichtigen Sachentscheid unter Fristansetzung zur Stellungnahme. Bezüglich der Anträge der Eltern auf unentgeltliche Rechtspflege werde ein separater Entscheid gefällt. Hinsichtlich der von der Mutter anlässlich des Gesprächs vom 7. März 2023 neu geltend gemachten Auffälligkeiten der Kinder werde ein neues Verfahren eröffnet und würden Abklärungen geprüft. O.Der Beistand informierte das verfahrensleitende Behördenmitglied am 28. März 2023 telefonisch darüber, dass ein gemeinsames persönliches Gespräch mit den Eltern stattgefunden habe, an welchem die Punkte persönlicher Verkehr, Behandlung der Hautkrankheit und Therapie der Kinder besprochen worden seien. P.Bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege verfügte die KESB am 4. April 2023 (mitgeteilt am 12. April 2023), was folgt:
5 / 13 Q.Mit Schreiben vom 17. April 2023 nahm der Vater, vertreten durch Rechtsanwalt Breitenmoser, zum beabsichtigten Entscheid der KESB in materieller Hinsicht Stellung. R.Mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden vom 24. April 2023 (Poststempel) beantragte die Mutter (sinngemäss), es sei der Entscheid der KESB vom 4. April 2023 aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Frey zu bewilligen. S.Mit Verfügung vom 26. April 2023 wurde die KESB zur Beschwerdeantwort und Aktenzustellung aufgefordert. T.Mit Schreiben vom 2. Mai 2023 nahm Rechtsanwältin Frey im vorinstanzlichen Verfahren zum beabsichtigten Entscheid der KESB Stellung. Gleichzeitig teilte sie der KESB mit, dass sie das Mandat per sofort niederlege. U.Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2023 beantragte die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeantwort wurde der Mutter am 8. Mai 2023 zu Kenntnisnahme zugesendet. V.Mit Eingabe vom 10. November 2023 teilte die KESB dem Gericht mit, die Eltern hätten sich über das Besuchsrecht geeinigt. Es sei im letzten halben Jahr ein positiver Verlauf zu verzeichnen. Die Eltern würden die Wochenend- und Ferienplanung sowie Abänderungen der jeweiligen Besuche selbstständig regeln. Die Übergaben würden weiterhin begleitet, jedoch seien die Rückmeldungen der Besuchsbegleitung ebenfalls positiv. Diese Eingabe wurde der Mutter mit Schreiben vom 14. November 2023 in Kopie für eine freiwillige Stellungnahme zugesandt. Die Mutter verweigerte die Annahme dieses Schreibens. W.Am 1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per
6 / 13 von Obergerichtspräsident Remo Cavegn ergänzt durch Oberrichterin Andrea Bäder Federspiel. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde (und zwar auch solche verfahrensleitender Natur) konnte vor dem Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsgesetzes beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB erhoben werden (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB; aArt. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Seit der Übertragung des hängigen Beschwerdeverfahren auf das Obergericht ist die Erste zivilrechtliche Kammer in Dreierbesetzung zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010], Art. 7 Abs. 4 EGzZPO [BR 320.100] und Art. 38 Abs. 1 GOG). Die einzelrichterliche Kompetenz gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO kommt bei Beschwerden nach Art. 450 ZGB praxisgemäss nicht zum Tragen. 1.2.Die für Zwischenentscheide geltende Beschwerdefrist von zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids wurde eingehalten (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB; vgl. act. E.1 und A.1 sowie Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde wurde schriftlich und hinreichend begründet eingereicht, zumal aus dem Schreiben der Mutter mit ausreichender Klarheit hervorgeht, warum sie mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist und wie stattdessen zu entscheiden ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 79 vom 7. August 2023 E. 1.2). Die Mutter ist von der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung persönlich betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 79 vom 7. August 2023 E. 1.3). Dass Rechtsanwältin Frey das Mandat kurz nach Einreichung der Beschwerde niedergelegt hat (vgl. KESB-act. 64), lässt die Beschwerde nicht gegenstandslos werden, da jedenfalls für die in jenem Zeitpunkt bereits erfolgten anwaltlichen Leistungen ein Interesse an der Beurteilung bestehen bleibt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3.Das Obergericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit umfassender Kognition in Rechts- und Sachfragen (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 1.d). Das Gericht ist dabei nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen (vgl. Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Die im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde geltende strenge
7 / 13 Untersuchungs- und Offizialmaxime (vgl. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) wird im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich daher primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 79 vom 7. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). 2.Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung 2.1.Die gerichtliche bzw. behördliche Bestellung eines Rechtsbeistandes ist auf Gesuch hin möglich, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 56 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 117 lit. a und b ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 123 vom 18. Februar 2015 E. 2.a). Sind diese grundlegenden Voraussetzungen erfüllt, so muss die Bestellung eines Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person zudem sachlich notwendig sein (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2.Ob eine sachliche Notwendigkeit gegeben ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der bedürftigen Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. In relativ schweren Fällen wird die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur dann bejaht, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die bedürftige Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_508/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1 m.w.H.). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der bedürftigen Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, der Gesundheitszustand und die geistig-psychische Verfassung, Sprach- und Rechtskenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 118 N. 9 m.w.H.). 2.3.Bei der Beurteilung der Frage, ob eine prozessuale Notwendigkeit vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019,
8 / 13 Rz. 897). Wo die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), rechtfertigt es sich, an die Voraussetzungen, unter denen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2). 3.Vorinstanzlicher Entscheid Die KESB wies den Antrag der Mutter auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgrund fehlender prozessualer Notwendigkeit ab. Weder sei der Sachverhalt unübersichtlich noch würden sich heikle Rechtsprobleme stellen. Die offenen Fragestellungen seien für die Mutter ohne Weiteres verständlich. Diese sei in der Lage, ihre Anliegen vorzubringen und zu begründen. Auch stünden keine schwerwiegenden Eingriffe in ihre Rechte zur Debatte. Geplant sei vielmehr eine Erweiterung des persönlichen Verkehrs der Mutter, zumal sich die Eltern diesbezüglich grundsätzlich einig seien. Auch hinsichtlich der Therapie für die Kinder habe eine Einigung erzielt werden können. Die Situation betreffend die Hauterkrankung der Kinder, mit welcher der Antrag auf eine sozialpädagogische Familienbegleitung begründet worden sei, habe sich ebenfalls positiv entwickelt. Offen sei derzeit noch die Gefährdungsmeldung der Mutter betreffend sexualisiertem Verhalten der Kinder, welche diese anlässlich der Besprechung vom 7. März 2023 bei der KESB eingereicht habe. Diese habe die Mutter ohne erkennbare Einschränkung – und trotz Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin – eigenständig eingebracht. Aufgrund der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime treffe die KESB diesbezüglich von sich aus alle notwendigen und geeigneten Abklärungen. Weitere Parteivorbringen seien in diesem Zusammenhang nicht nötig. Gesamthaft lägen damit weder ein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsposition der Mutter noch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vor, denen die Mutter auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Auch das Schreiben der Therapeutin der Mutter vom 3. März 2023 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal aktuell keine grundlegenden Fragen zu erörtern seien. Es stehe der Mutter frei, eine Zustelladresse zu benennen, um keine direkten Zuschriften der Behörde zu erhalten (vgl. zum Ganzen act. E.1 S. 2 f.). 4.Rügen der Mutter 4.1.In ihrer Beschwerde schreibt die Mutter, sie brauche Hilfe im Verfahren vor der KESB. Dafür brauche sie die Unterstützung von Rechtsanwältin Frey. Mit ihr könne sie reden. Sie helfe ihr, dass sie Mutter sein und ihre Kinder sehen könne. Sie könne mit der KESB nicht alleine klarkommen (vgl. act. A.1).
9 / 13 4.2.Der Beschwerde liegt das bereits erwähnte Schreiben der Therapeutin der Mutter vom 3. März 2023 bei (act. B.2; vgl. KESB-act. 30). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, die Mutter habe im Rahmen einer psychotherapeutischen Begleitung auf persönlicher Ebene grosse Fortschritte gemacht. Trotzdem habe sich ihre Lebenssituation (Fremdplatzierung der Kinder; Obhut beim Vater) nicht geändert. Sie sehe ihre Kinder aktuell gar nicht und ansonsten meistens nur am Wochenende. In der Beziehung zum Kindsvater träten weiterhin Konflikte auf. Die Mutter fühle sich durch ihn oft unter Druck gesetzt und bedroht. Die Mutter leide dementsprechend weiterhin unter Schlafstörungen, Angstzuständen und depressiven Episoden. Um die bisherigen Fortschritte nicht zu gefährden, empfiehlt die Therapeutin Entlastungsmassnahmen. So solle die Mutter nicht direkt mit Informationen (Briefen, E-Mails usw.) konfrontiert werden, die mit der Fremdplatzierung und den damit zusammenhängenden Verfahren zu tun hätten. Die diesbezügliche Kommunikation sollte durch Rechtsanwältin Frey an die Mutter vermittelt und mit den notwenigen Erklärungen versehen werden. Auch sollte die Mutter nicht unbegleitet an Sitzungen der KESB, Gerichtsverhandlungen usw. teilnehmen, sondern idealerweise in Begleitung von Rechtsanwältin Frey. Dem Wunsch der Mutter, ihre Wohnadresse geheim zu halten, sollte aus therapeutischer Sicht entsprochen werden. 5.Vorliegen einer besonders schweren Betroffenheit 5.1.Zunächst ist zu prüfen, ob aufgrund des Verfahrensgegenstandes von einer besonders schweren Betroffenheit der Mutter auszugehen ist, welche die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes auch ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten gebieten würde (auch wenn dies von der Mutter nicht geltend gemacht wird, vgl. oben E. 4). Die KESB schloss unter anderem aufgrund des Ergebnisses ihrer Abklärungen und des von ihr beabsichtigten Entscheids auf die fehlende Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Dies ist insofern nicht schlüssig, als dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine prozessuale Notwendigkeit vorliegt, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend sind (vgl. oben E. 2.3). Eine Beurteilung unter Berücksichtigung der Sachlage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung führt aber aus den nachfolgenden Gründen zum selben Schluss. 5.2.Aus den Akten ergibt sich, dass bereits im Zeitpunkt der Eingabe der Mutter vom 31. Januar 2023 absehbar war, dass der Antrag auf Erweiterung der behördlich festgelegten Besuchszeiten im Grundsatz unstrittig war. So führten sowohl Rechtsanwältin Frey (vgl. KESB-act. 1 Rz. 2-4) als auch der Beistand (vgl. KESB- act. 15 Ziff. 2.2.2 und 2.2.6) aus, dass sich die Eltern von September 2022 bis zu
10 / 13 einem Konflikt im Dezember 2022 einvernehmlich über die Erweiterung der Besuchszeiten einigen konnten. Zudem konnten sich die Eltern den Ausführungen von Rechtsanwältin Frey folgend bis zum 5. Februar 2023 an die abgemachte Planung halten (vgl. KESB-act. 1 Rz. 5). Dem Bericht des Beistandes vom 13. Februar 2023 zufolge war der Vater auch in jenem Zeitpunkt weiterhin mit einer Erweiterung der Besuche (jedes zweite Wochenende bereits am Freitag bis Sonntag sowie vier Wochen Ferien pro Jahr) einverstanden (vgl. KESB-act. 15 Ziff. 2.2.2 und 2.2.6). Eine besonders schwere Betroffenheit – wie dies beispielsweise beim Entzug des elterlichen Sorgerechts, dem Entzug der Obhut und der Verweigerung des Kontaktrechts der Fall wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.3; vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 481) – liegt daher im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand des Besuchsrechts nicht vor. 5.3.Dasselbe gilt für die Anträge der Mutter betreffend Aufgleisung einer Therapie für die Kinder und Wiederaufnahme der sozialpädagogischen Familienbegleitung. Diese Anträge betreffen zum einen nicht ihre eigene Rechtsstellung, sondern jene des Vaters. Soweit sie in Zusammenhang mit der Hautkrankheit der Kinder stehen und ihnen der Vorwurf einer ungenügenden medizinischen Versorgung durch den Vater zugrunde liegt, geschah dies unter dem Titel einer Gefährdungsmeldung. Dafür ist jedoch von vornherein keine anwaltliche Vertretung erforderlich, geht es dabei doch lediglich darum, der KESB einen bestimmten Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen. Dass die Mutter dazu grundsätzlich selber in der Lage war, hat sie mit der eigenständigen Einbringung ihrer Beobachtungen zum sexualisierten Verhalten der Kinder anlässlich der Anhörung vom 7. März 2023 gezeigt (vgl. KESB-act. 25 und 28). Im Übrigen stand der Mutter bei sämtlichen Anliegen zur Betreuung der Kinder der Beistand als Ansprechperson zur Verfügung. Dieser hatte sich der Thematik der Hautkrankheit bereits im Vorfeld der Eingabe der Mutter vom 31. Januar 2023 angenommen (vgl. KESB-act. 3 und 4), weshalb kein Anlass bestand, diesbezüglich noch zusätzlich an die KESB zu gelangen. 5.4.Bestand von der Sache her im Zeitpunkt der Antragsstellung keine besonders schwere Betroffenheit, stellt sich noch die Frage, ob sich eine solche aufgrund der Anträge des Beistandes in seinem Rechenschaftsbericht vom 14. Februar 2023 (KESB-act. 15) ergab. Soweit darin die Genehmigung des Mandatsführungsberichts beantragt wird, könnten die Interessen der Mutter aufgrund der Funktion der periodischen Berichterstattung höchstens am Rande betroffen sein (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 20 149 vom
11 / 13 22. Februar 2022 E. 2.3.3). In diesem Punkt entfällt die Notwendigkeit einer Verbeiständung daher zum vornherein. Die weiteren Anträge des Beistandes – betreffend die Anordnung einer Mediation zwischen den Eltern, die Aufhebung der Beistandschaft, die Verpflichtung der Mutter zum Besuch des Kurses "Kinder im Blick" und die Verpflichtung des Vaters zur Wiederaufnahme einer Psychotherapie – begründen ebenfalls keine schwerwiegende Betroffenheit der Mutter. 6.Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten 6.1.Zu beurteilen bleibt, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, denen die Mutter auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Die Mutter macht sinngemäss geltend, dass sie die Unterstützung von Rechtsanwältin Frey im Verfahren vor der KESB ganz grundsätzlich brauche, da sie ohne diese nicht mit der KESB klarkommen könne. Aus dem Schreiben der Therapeutin der Mutter vom 3. März 2023 erhellt, dass diese den Beizug von Rechtsanwältin Frey im Sinne einer psychischen Entlastungsmassnahme für die Mutter empfiehlt. 6.2.In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der rechtlichen – und nicht der persönlichen – Betreuung der betroffenen Partei dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 8.2.1). Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands muss mit anderen Worten zur Wahrung der Rechte der mittellosen Partei notwendig sein, nicht um eine allenfalls bestehende persönliche Betreuungsbedürftigkeit aufzufangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 8.2.1; vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4.d; vgl. EMMEL, a.a.O., Art. 118 N. 9). Die mit dem Kindesschutzverfahren einhergehende emotionale Belastung der Eltern rechtfertigt für sich alleine keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung, zumal eine entsprechende Belastung jedem Kindesschutzverfahren inhärent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 6.2.2). 6.3.Dass die Mutter sich im Zusammenhang mit den Verfahren vor der KESB Unterstützung wünscht, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Der Wunsch der Mutter und die Empfehlungen ihrer Therapeutin laufen jedoch im Ergebnis auf eine Betreuung in persönlich-emotionaler Hinsicht hinaus. Diese Art von Unterstützung – namentlich die Begleitung bei Verhandlungen sowie die Entgegennahme und Übermittlung von Korrespondenz der KESB – kann durch eine beliebige Vertrauensperson erfolgen, solange diese das Mandat nicht berufsmässig ausübt (vgl. Art. 56 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 68 Abs. 1 ZPO; vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7279, Ziff. 5.5.2). Der
12 / 13 Beizug eines vom Staat zu entschädigenden Rechtsbeistandes ist für die von der Therapeutin der Mutter empfohlenen Entlastungsmassnahmen nicht erforderlich. Auch die Empfehlung der Therapeutin, dass Kommunikationen der KESB mit den notwendigen Erklärungen versehen werden sollen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal das streitgegenständliche Verfahren von seinem Gegenstand her keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bietet, welche die Fachkunde eines Rechtsanwaltes erfordern würden. Wenn die Mutter darüber hinaus keine Korrespondenz der KESB erhalten bzw. ihre Adresse vor dieser geheim halten möchte, steht es ihr frei, ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Die von der Mutter aufgeführten Umstände begründen demnach keinen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 7.Im Ergebnis ist der Entscheid der KESB vom 4. April 2023 zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB und Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss findet im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aber Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ebenfalls Anwendung. Somit kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. c KESV (BR 215.010) rechtfertigt sich ein Kostenverzicht unter anderem dann, wenn die betroffene Person nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen ist, wie dies hier der Fall ist (vgl. act. B.1). Gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird demnach auf die Erhebung der Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren verzichtet bzw. entschieden, dass die Kosten von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden verbleiben. Eine Parteientschädigung ist der Mutter nicht zuzusprechen, da sie mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen ist.
13 / 13 Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]