Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 23. Juli 2024 ReferenzZK1 24 85 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Moses und Nydegger Thoma, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Christian Raschein und Rechtsanwalt MLaw Patrick Dietrich c/o Mengiardi Fey & Partner, Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 02.07.2024 Mitteilung26. Juli 2024

2 / 13 Sachverhalt A.A., geboren am , wurde von Dr. med. B., Leitende Ärztin der Klinik C. mit Verfügung vom 02. Juli 2024 aufgrund des Befundes einer psychischen Störung für eine Dauer von sechs Wochen zur Betreuung fürsorge- risch in das Evang. Pflege- und Altersheim D._____ eingewiesen. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Raschein, mit Eingabe vom 09. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C.Am 11. Juli 2024 ersuchte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Klinik C._____ um Stellungnahme und Einreichung der wesentlichen Klinikakten sowie das Evang. Pflege- und Altersheim D._____ um Einreichung eines kurzen Ver- laufsberichts und einer Stellungnahme, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung in seiner Einrichtung aus Sicht der Heimleitung ge- geben sind. Das Evang. Pflege- und Altersheims D._____ reichte mit Schreiben vom 15. Juli 2024 die angeforderte Stellungnahme samt Verlaufsbericht ein, während die Klinik C._____ dem Kantonsgericht am 16. Juli 2024 anstelle der an- geforderten Klinikakten einen ausführlichen Bericht über die bisherigen Behand- lungen des Beschwerdeführers mitsamt einer Beurteilung seines Betreuungsbe- darfs zustellte. D.Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Juli 2024 beauftragte die Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dipl. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers, über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unter- bringung sowie über die Geeignetheit des Settings im Evang. Pflege- und Alters- heim D.. Das Gutachten ging innert Frist am 22. Juli 2024 beim Kantonsge- richt ein. E.Am 23. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 17. Juli 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung in Begleitung von Rechtsanwalt Dietrich persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Ent- scheiddispositiv dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, dem Evang. Pflege- und Altersheims D._____ sowie der KESB Graubünden, Zweigstelle Nord- bünden, gleichentags zugestellt. F.Die Akten der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB), ab dem 24. September 2022 wurden beigezogen.

3 / 13 Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung vom 02. Juli 2024 (Art. 426 ff. ZGB; act. E.1; vgl. zur Datierung der Ver- fügung nachfolgend E. 3.2). Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Be- schwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwer- de zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mittei- lung des Entscheides (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer wehrte sich mit Eingabe vom 09. Juli 2024 (act. A.1) gegen die fürsorgerische Unterbringung, wobei er die Beschwerde – obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) – auch kurz begründete. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

4 / 13 es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dipl. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2024 (siehe act. I.2). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver- handlung am 23. Juli 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. H.1). 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Unter- suchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist auch die behan- delnde Ärztin einer überweisenden Einrichtung befugt (vgl. Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB). Das Kantonsgericht hat klargestellt, dass in solchen Fällen die Anordnung im Sinne einer fachärztlichen Kontrolle zumindest durch einen Oberarzt zu visieren ist (PKG 2015 Nr. 8 E. 2c). Die leitende Ärztin und stellvertretende Chefärztin Dr. med. B. war damit zur Einweisung des

5 / 13 Beschwerdeführers befugt. Die Verfügung datiert vom 01. Juli 2024, wobei in der Verfügung festgehalten ist, dass die ärztliche Untersuchung am 02. Juli 2024 statt- fand (act. E.1). Der erste Eintrag im Verlaufsbericht des Evang. Pflege- und Al- tersheim D._____ datiert vom 03. Juli 2024 und beschreibt unter anderem ein Er- eignis vom 02. Juli 2024 (act. C.2, S. 4). Aufgrund dieser Umstände ist davon aus- zugehen, dass die Verfügung falsch datiert wurde. Das korrekte Datum der Verfü- gung ist der 02. Juli 2024. Die Verfügung vom 02. Juli 2024 enthält im Übrigen die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hin- sicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden. Zu ergänzen bleibt, dass der stationäre Aufenthalt des Beschwerde- führers in der Klinik C._____ vor seiner Überweisung in das Evang. Pflege- und Altersheim D._____ nicht mehr auf der ärztlichen Einweisung beruhte, welche das F._____ am 18. April 2024 im Anschluss an seine Hospitalisation wegen des Sturzereignisses vom 09. April 2024 angeordnet hatte (vgl. dazu KESB act. 92, S. 258 f.). Nachdem in der Folge keine behördliche Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung erfolgt ist, muss der Beschwerdeführer nach Ablauf der Maximal- dauer der ärzlichen Einweisung (Art. 429 ZGB) freiwillig in der Klinik verblieben sein. Bei der nunmehr gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordneten Verlegung in das Evang. Pflege- und Altersheim D._____ handelt es sich mithin nicht um eine unzulässige (nahtlose) Aneinanderreihung von ärztlichen Einwei- sungen, mit welcher die Maximalfrist von sechs Wochen überschritten würde (vgl. Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutz- recht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, 2. Aufl., Basel 2015, N 2 zu Art. 429/430 ZGB). 4.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen

6 / 13 Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen- de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Be- treuung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie ab- stützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Suchterkrankungen gelten ebenfalls als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes (BGE 137 III 289 E. 4.2, noch in Bezug auf aArt. 397e Ziff. 5 ZGB, welcher den fürsorgerischen Freiheitsentzug regelte). 4.2.2. Der Beschwerdeführer ist den C._____ seit 2021 bekannt. Er habe sich seither 14-mal in ihrer stationären psychiatrischen Behandlung befunden, wobei die Eintritte überwiegend nach akuten Alkoholintoxikationen mit einer Alkoholkon- zentration von teils über 3 Promille und lebensbedrohlichen Stürzen erfolgt seien.

7 / 13 Die C._____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer das Folgende (act. A.3, S.1): Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (F10.2), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom mit Delir (F10.4) und Demenz bei Alzheimer-Krankheit, atypische oder gemischte Form, DD Korsakow-Syndrom (F00.2). Dipl. med. E._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten die Diagnose der C._____, wobei er im Rahmen seiner Beurteilung von einer schweren, lebensbedrohenden, fortgeschrittenen Alkoholerkrankung sprach. Mit Bezug auf die Demenzerkrankung führte der Gutachter ferner aus, dass nicht von entscheidender Bedeutung sei, ob die dementielle Symptomatik alkoholbedingt sei, im Sinne eines Korsakow-Syndroms, oder es sich um eine Alzheimer-Erkrankung handle; beides führe zur weiteren Zerstörung des Gehirns (act. I.2, S. 5). Das Vorliegen einer schweren Alkoholabhängigkeit wird denn auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht bestritten (act. A.1, Rz. 4). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung und damit an einem von Art. 426 Abs. 1 ZGB erfassten Schwächezustand leidet. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Betreuung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt, beziehungsweise nur so lange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefähr- dung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Be- treuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Be- treuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. Anlässlich der Verhandlung vom 23. Juli 2024 sagte der Beschwerdeführer, dass er selber für sich sorgen könne. Es sei jedoch normal, dass Personen in sei-

8 / 13 nem Alter Unterstützung benötigen würden. Die Unterstützung durch seinen Sohn, seine Freundin und allenfalls die Spitex und den Psychologen erachtet er hierfür als ausreichend (act. H.1, S. 4 f.). Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers be- streiten den Betreuungsbedarf nicht. Der Beschwerdeführer wolle wieder nach Hause, wo er ein geeignetes Betreuungssystem habe. Die angeordnete Mass- nahme erachten sie als nicht verhältnismässig, da das Setting in einem offenen Alters- und Pflegeheim dem Beschwerdeführer keinen besseren Schutz bieten würde, als er dies zu Hause mit einem Betreuungssystem aus seinem Sohn, sei- ner Freundin, einem Psychologen und der Spitex hätte (act. A.1, Rz. 7 ff., und H.2, Rz. 2 ff.). 4.3.3. Dr. med. B._____ listet in ihrer Stellungnahme zuhanden des Kantonsge- richts einleitend die zahlreichen seit August 2021 zu verzeichnenden Sturz- ereignisse unter Alkoholeinfluss mit teils lebensbedrohlichen Traumafolgen, die wiederholt eine intensivmedizinische Versorgung nötig machten (u.a. akutes Sub- duralhämatom mit Kraniotomie, Hämatothorax mit Rippenserienfrakturen und transfusionsbedürftiger Blutung, zuletzt ein mittelschweres Schädelhirntrauma mit Subarachnoidalblutung und Kontusionsblutung), auf. Sie hält fest, dass die psychatrische Vorgeschichte des Beschwerdeführers lang sei und bei ihm trotz massiver Bemühungen des Gesundheitssystems, sowohl ambulant als auch stati- onär, sowohl somatisch als auch psychiatrisch, keinerlei Krankheits- und Behand- lungseinsicht bestehe. So bestehe aufgrund des erhöhten Rückfallrisikos weiterhin eine Selbstgefährdung. Der Patient zeige Anzeichen einer fortgeschrittenen Alko- holabhängigkeit, die mit verschiedenen somatischen Komorbiditäten einhergehen würden, darunter Lebererkrankungen, Diabetes mellitus und tonisch-klonische Anfälle bei Hirnblutung infolge von Stürzen unter massivem unkontrolliertem Alko- holkonsum. Nach ihrer Beurteilung seien die ambulanten Hilfsangebote aufgrund der ausgeprägten Alkoholabhängigkeit mit Kontrollverlust ausgeschöpft. Der Pati- ent sei nicht in der Lage, weder eigenständig noch mit ambulanten Hilfsangeboten (Spitex, Sohn, ambulante Psychotherapie) auf seine Gesundheit zu achten, was das Risiko für weitere gesundheitliche lebensbedrohliche Komplikationen erhöhe. Er sei durch die Erkrankungen auch nicht in der Lage, die Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig auszuführen, und sei auf umfassende Hilfe angewiesen. Die Unterbringung im Evang. Pflege- und Altersheims D._____ soll zur Aufrechterhal- tung der Abstinenz des Patienten beitragen, was sowohl weitere lebensbedrohli- che Verletzungen verhindern soll als auch zu einer Verbesserung der Kognition führen könne (act. A.3).

9 / 13 4.3.4. Auch der gerichtlich bestellte Gutachter, Dipl. med. E., kommt auf- grund der von ihm konsultierten medizinischen Akten, der Gespräche mit der be- handelnden Ärztin und dem Stationsleiter des Evang. Pflege- und Altersheim D. und seiner persönlichen Exploration des Beschwerdeführers zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht mehr für sich selber sorgen kann. Er sei in allen Lebensbereichen auf professionelle Unterstützung angewiesen und brauche eine durchgehende Betreuung und medizinische Versorgung. Die Wahr- scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit sterbe, wenn man ihn nicht schütze, sei sehr hoch (act. I.2, S. 7). Dem Gutachten lässt sich ausser- dem entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Rückmeldung des Stations- leiters nicht zur selbständigen Körperpflege fähig sei. So müsse man ihn immer anleiten und einmal habe er in die Hosen gestuhlt und sei, ohne sich zu melden, herumgelaufen (act. I.2, S. 3). 4.3.5. Aus den Akten der KESB lässt sich folgendes entnehmen: Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. H., Klinischer Psychologe, bei denen der Beschwerdeführer in Behandlung war, halten in ihrer Kurzbeurteilung vom 19. März 2024 unter anderem fest, dass sich der Beschwerdeführer nur noch spärlich um seinen Haushalt kümmere. Seine Alltagsgestaltung sei sehr monoton (Fernsehen und Schlafen, kaum Bewegung, allgemeine Apathie). Bei fehlender Kontrolle durch Dritte nehme er die Medika- mente nur unregelmässig ein. Zudem verweigere er weitgehend notwendige Un- terstützungen, z.B. eine engmaschige Betreuung durch die Spitex, regelmässige Gespräche mit seinem Psychologen, und er nehme auch Termine beim Hausarzt nicht mehr regelmässig wahr (KESB act. 87, S. 240). Die Sozialarbeiterin der Kli- nik I., weist in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2024 zur kurz vorher eingegangenen Gefährdungsmeldung des Sohnes darauf hin, dass die Zusam- menarbeit mit der Spitex schwierig gewesen sei und der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mehrmals sabotiert habe; die Spitex habe den Auftrag für die Betreuung daher nur widerwillig nochmals angenommen. Für sein Umfeld, insbe- sondere seinen Sohn werde die Situation zunehmend schwierig zu ertragen. Die- sen belaste es, dass er seinen Vater ständig überwachen müsse, weil die Ten- denz zur Selbstgefährdung im häuslichen Umfeld, sobald der Vater Zugang zum Alkohol habe, gross sei (KESB act. 72, S. 223). Gemäss der Kurzbeurteilung der Oberärztin J. von der C._____ vom 22. Mai 2024 benötige der Beschwerde- führer auf der Station einen erhöhten Betreuungsaufwand und sei nicht mehr in der Lage, alleine seine Angelegenheiten zu erledigen (KESB act. 99, S. 275 f.).

10 / 13 4.3.6. Aus der Stellungnahme der C., dem Gutachten von Dipl. med. E. sowie den Akten der KESB geht klar hervor, dass für den Beschwerde- führer eine ambulante Unterstützung nicht mehr ausreicht. Der Beschwerdeführer benötigt ein überwachtes Setting, welches ihn beim Alkoholkonsum kontrolliert. Er ist nicht in der Lage, auf seine Gesundheit zu achten, und benötigt daher medizi- nische Betreuung, bspw. zur Medikamenteneinnahme, oder auch Unterstützung bei der Körperpflege. Erhält der Beschwerdeführer keine Betreuung, ist von einer hohen Lebensgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psy- chischen Störung auf eine umfassende professionelle Betreuung angewiesen. Diese Betreuung kann nicht sichergestellt werden im ambulanten Umfeld des Be- schwerdeführers. Der Sohn ist 100% arbeitstätig und daher tagsüber abwesend. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 24. Juli 2024 erwähn- te Freundin komme ungefähr jeden zweiten Tag vorbei (act. H.1, S. 2). Die Zu- sammenarbeit mit der Spitex war in der Vergangenheit einerseits schwierig und andererseits kann diese auch nicht die umfassende Betreuung sicherstellen, die der Beschwerdeführer benötigt. Zudem zeigt auch die aktenkundig hohe Anzahl an Hospitalisationen des Beschwerdeführers in kurzer zeitlicher Abfolge, dass das ambulante Setting nicht funktioniert bzw. gar immer wieder zu lebensbedrohlichen Verletzungen geführt hat. 4.4.1. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Betreu- ung geeigneten Einrichtung. Die Wahl der Einrichtung hängt vom Zweck ab, der mit der Unterbringung im Einzelfall verfolgt wird. Geht es ausschliesslich um die Betreuung, muss diese auch von der Einrichtung angeboten werden. Es muss sich nicht um eine geschlossene Einrichtung handeln. Es muss sich aber um eine Insti- tution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiese- nen Person bezüglich der Betreuung zu befriedigen. Eine Einrichtung im Sinne des Gesetzes kann auch eine Wohngemeinschaft oder eine Familie sein, sofern diese einen organisatorischen Rahmen mit gewissen Regeln bezüglich des Ta- gesablaufs bietet (vgl. BGer 5A_257/2015 v. 23.4.2015 E. 3.1; PKG 2017 Nr. 15 E. 4; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 35 ff. zu Art. 426 ZGB). Es kann nicht ver- langt werden, dass geradezu die ideale Anstalt zur Verfügung steht. Es muss vielmehr genügen, dass die Anstalt den wesentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Wahl ist an den Interessen des Betroffenen auszurichten (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 39 zu Art. 426 ZGB).

11 / 13 4.4.2. Die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachten im Plädoyer sowie in der Beschwerdeschrift vor, dass es sich beim Evang. Plege- und Altersheim D._____ nicht um eine geeignete Einrichtung handle. Der Beschwerdeführer kön- ne sich frei bewegen und das Heim nach Gutdünken verlassen. Wenn er das Heim verlasse, könne nicht sichergestellt werden, dass er keinen Alkohol trinke. Dies habe er gemäss eigenen Schilderungen sowie gemäss dem Verlaufsbericht des Heims auch schon getan. Er habe auch bereits Alkohol ins Heim geschmug- gelt. Zudem sei es dem Beschwerdeführer genauso gut möglich, in einem offenen Alters- und Pflegeheim Alkohol zu konsumieren, wie dies in seiner Wohnung in K._____ der Fall wäre. Das Ziel der Aufrechterhaltung der Abstinenz könne somit in diesem Heim nicht erreicht werden (act. A.1, Rz. 7 ff., und H.2, Rz. 2 ff.). 4.4.3. Wie oben geschildert, ist der Gutachter Dipl. med. E._____ der Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr für sich selber sorgen kann und er auf pro- fessionelle und durchgehende Betreuung und medizinische Versorgung angewie- sen ist. Das Setting im Evang. Pflege- und Altersheim D._____ erachtet er als un- genügend. Aus medizinischer Sicht, um die Gesundheit zu schützen, müsse der Beschwerdeführer in einem geschlossenen Rahmen leben. Ein gangbarer Weg wäre eine Einweisung in ein Trinkerheim, ansonsten bleibe nur eine geschlossene Institution (act. I.2, S. 5 und 7 f.). 4.4.4. Dass beim Beschwerdeführer ein Betreuungsbedarf besteht und er in eine Einrichtung eingewiesen werden muss, ist aufgrund der vorstehenden Ausführun- gen zweifelslos erstellt. Folgend ist zu prüfen, ob das Evang. Pflege- und Alters- heim D._____ die wesentlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers befriedigen kann. Betreffend die notwendige durchgehende professionelle Betreuung ist diese in einem Pflege- und Altersheim gegeben. So sagte der Beschwerdeführer anläss- lich der Verhandlung vom 23. Juli 2024 auch, dass er die Körperpflegeleistungen der Einrichtung in Anspruch nehme (act. H.1, S. 4). Aus dem Verlaufsbericht lässt sich entnehmen, dass die Einrichtung sich um die Medikamentenversorgung des Beschwerdeführers kümmert sowie ihn auch bei anderweitigen medizinischen Problemen versorgt (act. C.2). Betreffend den Alkoholkonsum ist es zwar korrekt, dass es dem Beschwerdeführer nicht unmöglich ist, während seines Aufenthaltes Alkohol zu konsumieren. Allerdings wird der Beschwerdeführer diesbezüglich kon- trolliert und es wird mit ihm auch besprochen, dass er keinen Alkohol konsumieren darf und er diesen nicht in die Einrichtung bringen darf. Innerhalb der Institution sind die Mitarbeitenden auf sein Verhalten sensibilisiert und ihm wird kein Alkohol abgegeben, weder auf den Abteilungen noch im hauseigenen Restaurant (act. A.2; siehe dazu auch act. I.2, S. 3). Anders als im häuslichen Umfeld gab es im

12 / 13 Heim bisher keine lebensgefährlichen Zwischenfälle. Den Akten der KESB lässt sich ferner entnehmen, dass es sich scheinbar schwierig gestaltete, eine Unter- kunft für den Beschwerdeführer zu finden (KESB act. 109, S. 290). Dies ist auf- grund der spezifischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Es kann auch einige Zeit dauern, bis in einem allfälligen noch geeigneteren Heim ein Platz für den Beschwerdeführer frei wird. Zumindest für die noch begrenzte Zeit der ärztlichen Einweisung und auch aufgrund des sehr hohen Gefährdungspoten- zials im häuslichen Umfeld erachtet das Kantonsgericht die Einrichtung als geeig- net. Ob die Einrichtung für eine längerfristige Unterbringung geeignet ist oder ob ein Platz in einer geeigneteren Einrichtung gefunden werden muss, hat die KESB zu prüfen. Das Evang. Pflege- und Altersheim D._____ ist darauf hinzuweisen, dass sie in Anbetracht des ausgewiesenen Betreuungsbedarfs rechtzeitig bei der KESB einen vollstreckbaren Unterbringungsentscheid zu beantragen hat. Auf- grund der Maximaldauer der ärztlichen Einweisung von 6 Wochen besteht hin- sichtlich einer Anschlusslösung eine gewisse Dringlichkeit, weshalb der KESB dieser Entscheid auch direkt zugestellt wird. 5.Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Auch hält die an- gefochtene Verfügung den formellen Anforderungen stand. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 3'040.00 und setzen sich aus der Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 1'500.00 (Art. 8 ff. VGZ [BR 320.210]) und den Gutachterkosten von CHF 1'540.00 zusammen (act. D.8). Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Prozesskos- ten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vorliegend kein Erfolg beschieden war und keine besonderen Umstände vorliegen, welche einen Verzicht auf die Kosten- erhebung rechtfertigen würden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 KESV [BR 215.010]), gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'040.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'540.00) werden A._____ auferlegt. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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