ZK1 2024 81

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 31. Juli 2024 ReferenzZK1 24 81 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Müller Advokaturbüro Hausherr, Alpenstrasse 7, 6300 Zug gegen B._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur C._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandRückführung eines Kindes Mitteilung31. Juli 2024

2 / 17 Sachverhalts A.A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte am 2. Juli 2024 gestützt auf das HKÜ (Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationa- ler Kindesentführung [SR 0.211.230.02]) folgendes Gesuch:

  1. Es sei die Rückführung von C., geb. _____ 2022, nach D. anzuordnen.
  2. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Graubünden als Vollzugsbehörde anzuweisen, die Rückführung von C._____ zu organisieren und bis spätestens 16. August 2024 durchzuführen.
  3. Es seien die Reisedokumente von C._____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Graubünden zu über- geben.
  4. Es seien superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, für die Dau- er des Verfahrens geeignete Massnahmen zur Wahrnehmung des persönlichen Kontakts des Gesuchstellers mit C._____ an- zuordnen, insbesondere sei der Gesuchsteller zu berechtigen, an jedem Montag-, Mittwoch- sowie jeden zweiten Samstag- nachmittag, wenn kein Besuch stattfindet, um 17.00 Uhr MEZ, mit C._____ via Telefon oder Videoanruf zu telefonieren, und C._____ jedes zweite Wochenende am Samstag und Sonntag, von 10.00 bis 16.00 Uhr, mit sich auf Besuch zu nehmen, alles unter Androhung der Bestrafung an die Gesuchsgegnerin wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.00) im Wider- handlungsfall.
  5. Zum Schutze von C._____ und zur Sicherstellung ihrer Rückrei- se seien sämtliche geeigneten und erforderlichen Massnahmen anzuordnen, insbesondere: 5.1 die superprovisorische Anordnung der Hinterlegung der Reise- dokumente von C._____ bei der Kantonspolizei Graubünden oder einer anderen vom Gericht bezeichneten Stelle; 5.2 die polizeiliche Zustellung der Gerichtsurkunden (insbesondere der unter Ziff. 5.1 beantragten Anordnung zur Hinterlegung) an die Gesuchsgegnerin unter gleichzeitigem Einzug der Reisedo- kumente von C.; 5.3 das Verbot an die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.00) im Widerhandlungsfall, C. aus dem Kan- ton Graubünden wegzubringen oder wegbringen zu lassen, aus- genommen für die Rückreise nach D._____ im Sinne von Antrag Ziff. 1;

3 / 17 5.4 die Verpflichtung an die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.00) im Widerhandlungsfall, sich jeweils am Montag und Freitag, zusammen mit C._____ bei einer vom Gericht zu bezeichnenden Kantonspolizeistation zu melden; 5.5 die Anweisung an die Kantonspolizei Graubünden, die Gesuchs- gegnerin sowie C._____ im automatisierten Polizeifahndungs- system RIPOL und SIS auszuschreiben. 6. Es sei für C._____ eine Kindesvertretung zu bestellen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin, eventualiter zulasten der Staatskasse. B.Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2024, gleichentags mitgeteilt, wurde Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesvertreterin (nachfolgend: Kindes- vertreterin) eingesetzt und ihr zugleich Frist eingeräumt, bis zum 15. Juli 2024 eine allfällige Stellungnahme einzureichen und die aus ihrer Sicht nötigen Anträge zu stellen. Mit derselben Verfügung, berichtigt am 5. Juli 2024, wurde B._____ (nach- folgend: Gesuchsgegnerin) superprovisorisch und unter Bussandrohung verpflich- tet, alle Reisedokumente des Kindes C._____ an die Polizei zu übergeben, si- cherzustellen, dass das Kind den Kanton Graubünden nicht verlässt, und sich montags und freitags zusammen mit dem Kind bei der Fahndung E._____ zu mel- den. Ferner wurde die Eintragung des Ausreiseverbots in die Polizeifahndungs- systeme RIPOL und SIS angeordnet. C.Mit weiterer prozessleitender Verfügung vom 4. Juli 2024, mitgeteilt am 5. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist bis zum 18. Juli 2024 angesetzt, um zum Rückführungsgesuch und den erlassenen superprovisorischen Massnahmen Stellung zu nehmen. D.Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2024 (ZK1 24 82) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Corina Müller zur unent- geltlichen Rechtsvertreterin ernannt. E.Die Kindesvertreterin reichte am 15. Juli 2024 eine Stellungnahme mit fol- genden Anträgen zum Gesuch, den angeordneten superprovisorischen sowie den beantragten vorsorglichen Massnahmen ein:

  1. Es sei über die Zentralbehörde von den zuständigen Behörden in F._____ ein Bericht einzuholen, ob C._____ beim Gesuchstel- ler oder bei Dritten so untergebracht werden kann, dass ihr Wohl nicht gefährdet ist, sollte die Gesuchsgegnerin die Rückkehr nach D._____ verweigern.

4 / 17 2. Es sei über die Zentralbehörde von den zuständigen Behörden in F._____ ein Bericht einzuholen, wie der Aufenthalt der Ge- suchsgegnerin und C._____ in D._____ für die Dauer eines Ver- fahrens betreffend Erlaubnis zum Wegzug von C._____ finan- ziert werden kann. 3. Die Anträge gemäss Ziff. 5 Gesuch seien, soweit nicht superpro- visorisch gutgeheissen, abzuweisen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. F.Der Gesuchsteller reichte am 16. Juli 2024 einen Beschluss des Amtsge- richt G._____ vom 10. Juli 2024 ein, mit dem im Wege der einstweiligen Anord- nung dem Gesuchsteller das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde. Er beantragte, dass das Kind C._____ mit Gutheissung des Rück- führungsgesuchs sogleich in seine Obhut übergeben werde. G.Die Gesuchsgegnerin bezog am 18. Juli 2024 Stellung und stellte folgende Anträge: Rechtsbegehren

  1. Das Rückführungsbegehren vom 2. Juli 2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
  2. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Rückführung von C._____ mit dem Kindswohl unvereinbar ist und es sei die Rückführung von C._____ folglich zu verweigern.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers. Prozessuale Anträge
  4. Über den Kindsvater sei ein Sozialbericht beim Jugendamt des Bezirksamtes H._____ in F._____ gerichtlich einzufordern.
  5. Es sei über den Kindsvater ein Erziehungsgutachten zu erstellen.
  6. Es seien bei der Polizei in F._____ sämtliche Rapporte zu den Einsätzen in Verbindung mit der häuslichen Gewalt an der I.strasse __ in F. und an der J.strasse __ in F. gerichtlich einzuholen.
  7. Es seien bei der Polizei in F., Direktion Einsatz/Verkehr, sämtliche Berichte und Strafverfahrensakten bezüglich A., geb. am _____ 1988, gerichtlich einzuholen.
  8. Es seien sämtliche Akten zu C., geb. am _____ 2022, beim Jugendamt des Bezirksamtes H. in F._____ gerichtlich einzuholen.

5 / 17 9. Im Falle der Gutheissung der Rückführung sei der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Verfahrens in D._____ eine Wohnung in F._____ zur Verfügung zu stellen. 10. Es sei der Kindsmutter eine angemessene Frist in vorliegendem Verfahren anzusetzen, um sich zu den diversen einzuholenden Unterlagen zu äussern. H.Anlässlich der Verhandlung vom 30. Juli 2024 stellte der Gesuchsteller die folgenden angepassten Rechtsbegehren:

  1. Es sei die Rückführung von C., geb. _____ 2022, nach D. anzuordnen.
  2. Es sei C._____ durch die Kantonspolizei Graubünden oder eine andere zuständige Behörde dem Gesuchsteller zur unverzüglichen Rückführung zu übergeben und es sei die Kantonspolizei Graubünden oder die zuständige Behörde zu ermächtigen, nötigenfalls Zwangsmassnahmen einzusetzen.
  3. Es seien die gestützt auf die Verfügung vom 4. Juli 2024 sichergestellten D._____ und K._____ Reisedokumente von C._____ der Kantonspolizei Graubünden oder einer anderen zuständigen Behörde zur Aushändigung an den Gesuchsteller zu übergeben.
  4. Die mit Verfügung vom 4. Juli 2024 für C._____ angeordneten Ausschreibungen im RIPOL und SIS seien bei Vollzug der Rückführung vor dem Grenzübertritt aufzuheben.
  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin, eventualiter zulasten der Staatskasse. I.Die Gesuchsgegnerin hielt an ihren Rechtsbegehren und prozessualen An- trägen unverändert fest. Die Kindesvertreterin stellte folgende Anträge:
  6. Es sei das Gesuch betreffend Rückführung von C._____ abzuweisen.
  7. Sollte das Gesuch um Rückführung von C._____ gutgeheissen werden, sei dies an die Bedingung zu knüpfen, dass der Gesuchsteller rechtsgenügend darauf verzichtet, dass C._____ gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts G._____ vom 15.7.2024 unter seine Obhut gestellt wird, der Beschluss vom Amtsgericht G._____ widerrufen und eine Betreuung von C._____ durch die Gesuchsgegnerin ermöglicht wird.
  8. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWST). J.Nach den Parteivorträgen der Rechtsvertreter und der Kindesvertreterin sowie der persönlichen Anhörung der Parteien schlossen der Gesuchsteller und

6 / 17 die Gesuchsgegnerin im Rahmen von Vermittlungsgesprächen unter Mitwirkung der Vorsitzenden die nachstehende Vereinbarung ab:

  1. Die Parteien einigen sich darauf, dass B._____ mit C._____ dieses Wochenende bis spätestens am 4. August 2024, um 24:00 nach F., D. zurückkehrt.
  2. Die Parteien vereinbaren, im Anschluss an die heutige Verhandlung vom 30. Juli 2024, einen persönlichen Kontakt zwischen A._____ und C._____ durchzuführen.
  3. B._____ ruft A._____ am Donnerstag, 1. August 2024, und Samstag, 3. August 2024, jeweils um 18:00 Uhr an, um einen Telefonanruf mit C._____ zu ermöglichen. Sollte Samstag der Reisetag sein, ruft B._____ A._____ am Sonntag, 4. August 2024, um 18:00 Uhr zum selben Zweck an.
  4. Für die Zeit nach der Rückkehr von C._____ nach D._____ und auf Zusehen hin vereinbaren die Parteien, C._____ wie folgt zu betreuen. A._____ betreut C._____ während der im Folgenden aufgeführten Zeiten; während der übrigen Zeit betreut B._____ C.: Woche 1: ab dem 5. August 2024 -die persönlichen Kontakte finden in Begleitung von B. statt -Dienstag, Mittwoch, Freitag und Samstag von 16:00 bis 18:00 Uhr -A._____ begibt sich zur Ausübung des persönlichen Kon- takts zu B._____ Woche 2: ab dem 12. August 2024 -die persönlichen Kontakte finden ohne Begleitung von B._____ statt -Montag 16:00 bis 19:00 Uhr; A._____ begibt sich zur Ausü- bung des persönlichen Kontakts zu B._____ -Dienstag und Mittwoch 16:00 bis 19:00 Uhr; A._____ begibt sich zur Ausübung des persönlichen Kontakts zu B._____ -Freitag 10:00 bis 18:00 Uhr (langer Freitag; Besuch Woh- nung); B._____ bringt C._____ zu A._____ und A._____ bringt C._____ wieder zurück zu B._____ Woche 3: ab dem 19. August 2024 -Montag 16:00 Uhr bis Dienstag 16:00 Uhr (erste Übernach- tung); A._____ holt C._____ bei B._____ ab und B._____ holt C._____ bei A._____ wieder ab -Samstag 10:00 bis 19:00 Uhr (langer Samstag); B._____ bringt C._____ zu A._____ und A._____ bringt C._____ wieder zurück zu B._____

7 / 17 Woche 4: ab dem 26. August 2024 und auf Zusehen hin bzw. bis zum Entscheid der zuständigen _____ Gerichte oder Behörden -Montag 16:00 Uhr bis Mittwoch 16:00 Uhr (zwei Übernach- tungen); A._____ holt C._____ bei B._____ ab und B._____ holt C._____ bei A._____ wieder ab -Samstag 10:00 bis 19:00 Uhr (langer Samstag); B._____ bringt C._____ zu A._____ und A._____ bringt C._____ wieder zurück zu B._____ A._____ erklärt sich in Ausübung des ihm mit Entscheid vom 10. Juli 2024 des Amtsgerichts G._____ einstweilig erteilten al- leinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dieser Regelung ein- verstanden. B._____ verpflichtet sich, A._____ beim ersten Besuch nach der Rückkehr nach D., einstweilig sämtliche Reisedokumente von C. auszuhändigen. 5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren gestützt auf die Vereinbarung zu erledigen. Erwägungen 1.1.Das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kin- desentführungen vom 25. Oktober 1980 (HKÜ; SR 211.230.02) ist anwendbar, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsstaat hatte und das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Art. 4 HKÜ; Art. 1 Abs. 2 IPRG). Die zurzeit zweijährige C._____ lebte vor ihrem Wegzug in D., wo sie unbestrittener- massen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (act. A.1, II.A.7; act. B.1, S. 2). D. ist Vertragsstaat des HKÜ. Das HKÜ ist somit anwendbar. Das Bundes- gesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE; SR 211.222.32), welches u.a. das HKÜ umsetzt, ist ebenfalls anwendbar. 1.2.Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das obere Ge- richt des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs aufhält (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE). Vorliegend hielt sich C._____ im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches am 2. Juli 2024 in Graubünden (E._____) auf (act. B.13), weshalb das Kantonsgericht von Graubünden zur Beurteilung des Rückführungsgesuches zuständig ist. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zu-

8 / 17 ständigkeit für Zivilfälle, bei denen das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz ist, grundsätzlich bei der I. Zivilkammer (Art. 6 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Auf das Gesuch ist einzutreten. 1.3.Es ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE; Art. 302 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei eine mündliche Verhandlung zur persönlichen Anhörung der Parteien und der Kindesvertretung durchzuführen ist (Art. 9 Abs. 1 BG-KKE; Art. 302 Abs. 2 ZPO) und die Offizial- und Untersuchungsmaxime gelten (Art. 296 ZPO, Sébastien Moret/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 302 ZPO). 2.C._____ wurde am _____ 2022 von der Gesuchsgegnerin geboren. Der Gesuchsteller anerkannte die Vaterschaft für C._____ am _____ 2022 (act. B.4). Die Eltern sind nicht verheiratet und trennten sich nach langjähriger Beziehung Ende März 2023. Am 8. August 2023 übertrug das Amtsgericht L._____ die elterli- che Sorge samt Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ auf beide Eltern (act. B.7). Die Gesuchsgegnerin zog Mitte April ohne Zustimmung des Gesuch- stellers mit dem Kind nach E._____ in die Schweiz (act. B.2, act. B.13 und act. H.1). Am 1. Mai 2024 stellte der Gesuchsteller einen Rückführungsantrag beim D._____ Bundesamt für Justiz (act. B.3), welches dieses am 13. Mai 2024 dem Schweizerische Bundesamt für Justiz weiterleitete (act. B.2). Auf Anfrage des Schweizerischen Bundesamts erklärte der Gesuchsteller am 22. Mai 2024 seine Bereitschaft zur Mediation (act. B.8), woraufhin auch die Gesuchsgegnerin ange- fragt wurde (act. B.9), die sich innert Frist nicht über ihre Bereitschaft zur Mediati- on äusserte (siehe aber act. B.10 f.). Der Gesuchsteller hatte am 17. Juni 2024 beim Regionalgericht Plessur ein Verfahren betreffend vorsorgliche Regelung der Kinderbelange eingeleitet (act. B.15 f.). Das Schweizerische Bundesamt für Justiz informierte das Regionalgericht Plessur am 14. Juni 2024 über die Übermittlung des Rückführungsgesuchs und wies darauf hin, dass keine Sachentscheide über die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht ergehen dürfen (Art. 16 HKÜ; act. B.12). Am 2. Juli 2024 stellte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht von Graubünden das vorliegende Rückführungsgesuch (act. A.1). Er reiste für die Verhandlung vom 30. Juli 2024 am Sonntag den 28. Juli 2024 nach Zürich in die Schweiz (act. H.1). 3.1.Ziel des HKÜ ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Ver- tragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art. 1 lit. a HKÜ). Entsprechend ist bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten grundsätzlich die Rückführung des Kindes in den Herkunftsstaat anzuordnen. Da-

9 / 17 von ist nur abzusehen, wenn ein Verweigerungsgrund (insbesondere Nichtausü- bung des Sorgerechts, Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung des Ver- bringens bzw. Zurückhaltens des Kindes [Art. 13 lit. a HKÜ], schwerwiegende Ge- fahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind oder andere un- zumutbare Lage bei Rückführung [Art. 13 lit. b HKÜ]) oder ein anderer Ausnahme- tatbestand (Widersetzen des Kindes bei genügender Reife [Art. 13 Abs. 2 HKÜ]), Ordre Public Verstoss [Art. 20 HKÜ]) gegeben ist. 3.2.Das Gericht hat in einem Vermittlungsverfahren oder einer Mediation auf eine freiwillige Rückkehr oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit hinzuwir- ken, sofern die Zentralbehörde dies noch nicht getan hat (Art. 8 Abs. 1 BG-KKE; vgl. Art. 7 lit. c und Art. 10 HKÜ). Ferner sind die Parteien zu veranlassen, sich auf gütlichem Wege für die Rückführung einzusetzen und damit dem Kind den Vollzug durch Drittpersonen zu ersparen (Art. 12 BG-KKE; Botschaft zur Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 28.2.2007, BBl 2006 2595 ff., S. 2627 [nachfolgend: Bot- schaft]). 3.3.Eine Kindesrückführung und deren Modalitäten können Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs bilden. Dieser steht angesichts der erwähnten Anwend- barkeit der Offizial- und Untersuchungsmaxime (E. 1.3) jedoch unter der Bedin- gung der gerichtlichen Genehmigung des für die Rückführung zuständigen Ge- richts. Das Gericht kann mithin auch dann anders entscheiden, wenn sich die Par- teien einig sind. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung betreffend die freiwillige Rückkehr oder die gütliche Regelung der Angelegenheit, wenn sie dem Kindes- wohl entspricht (vgl. erster Satz der Präambel des HKÜ; Art. 12 Abs. 2 BG-KKE für die Vollstreckung) und es sich davon überzeugt hat, dass die Parteien sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 302 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 279 Abs. 1 ZPO analog). 3.4.Ein weiteres Ziel des HKÜ ist es, zu gewährleisten, dass das im Herkunftss- taat bestehende Sorge- und Besuchsrecht in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird (Art. 1 HKÜ). Entsprechend untersagt es den Gerichten des Vertragsstaats, in den das Kind entführt wurde, Sachentscheide über das Sorgerecht zu fällen (Art. 16 i.V.m. Art. 34 HKÜ). Dies gilt auch für das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht. Die Zuständigkeit verbleibt im Falle von Kindesentführungen bei den Behörden des Herkunftsstaats, trotz Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, was ansonsten einen Wechsel der Zustän-

10 / 17 digkeit nach sich zieht (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 lit. a, b und Abs. 2 Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern [HKsÜ]; SR 0.211.231.011; siehe zum Grundsatz Art. 5 HKsÜ). Das Kantonsgericht ist daher nicht dafür zuständig, über das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Obhut über das Kind zu entscheiden. 3.5.Einigen sich die Parteien im Verfahren auch darüber, wo und mit wem das Kind langfristig leben wird oder bezüglich anderer die elterliche Verantwortung betreffende Belange, so kann das Gericht das Rückführungsverfahren zwar gestützt auf diese Vereinbarung erledigen (siehe E. 3.3; Practitioners' Tool, Cross- Border Recognition and Enforcement of Agreements Reached in the Course of Famliy Matters Involving Children, 2022, N 21 [nachfolgend: Practitioner's Tool]). Die Einigung betreffend anderer, die elterliche Sorge betreffende Belange ist hingegen mangels internationaler Zuständigkeit dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde in dem Vertragsstaat zu unterbreiten, in dem das Kind bis zur Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 5 HKsÜ). Das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht kann solchen Vereinbarungen mit Blick auf eine sichere Rückführung des Kindes und im Rahmen der Zuständigkeit zum Er- lass von Schutzmassnahmen bei Dringlichkeit (Art. 7 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 50 HKsÜ und Art. 7 BG-KKE) nur vorläufige Rechtswirksamkeit ver- schaffen. Eine langfristige Regelung ist mangels Zuständigkeit ausgeschlossen. Die entsprechend temporären Schutzmassnahmen fallen dahin, sobald das zu- ständige Gericht bzw. die zuständige Behörde des Herkunftsstaats sich der Ange- legenheit annimmt und Massnahmen anordnet (nach Art. 5 bis 7 HKsÜ; Practitio- ner's Tool, N 82 f.). 3.6.Vorliegend beantragen beide Parteien dem Gericht die Genehmigung der Vereinbarung vom 30. Juli 2024 (act. H.1). Darin vereinbarten sie neben der frei- willigen Rückkehr der Gesuchsgegnerin mit C._____ eine schrittweise Wiederan- gewöhnung von C._____ an ihren Vater, den Gesuchsteller, beginnend mit einem ersten Treffen in E._____ noch am Tag der Verhandlung und nachfolgendem Ausbau der Betreuungszeit bis zur Übernachtung beim Gesuchsgegner. Diese von beiden Eltern getragene Lösung trägt der längeren Trennungszeit und den Bedürfnissen und Ängsten der zweijährigen C._____ Rechnung. Sie federt zudem die zeitweise Trennung von der Hauptbezugsperson ab und beugt einer dadurch allenfalls verursachten Gefahr einer seelischen Schädigung vor. Die vereinbarte Lösung nähert sich der vor dem Wegzug gelebten Betreuungssituation an.

11 / 17 Schliesslich ist keiner der Elternteile offensichtlich erziehungsunfähig. Die Verein- barung entspricht daher dem Kindeswohl. Im Übrigen ist sie klar, im Rahmen des Regelungsbereichs des HKÜ vollständig und nicht offensichtlich unangemessen. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer ist zudem aufgrund der Akten und des persön- lichen Eindrucks der Parteien anlässlich der Verhandlung davon überzeugt, dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben. Die Vereinbarung gilt mit Blick auf die Regelung der Be- treuung nur auf Zusehen hin bzw. bis zum Entscheid der zuständigen deutschen Gerichte oder Behörden. Entsprechend ist die Vereinbarung vom 30. Juli 2024 in vollem Umfange zu genehmigen. 4.1.Entscheidet sich das Gericht für die Rückführung des Kindes, so regelt es auch die Einzelheiten der Vollstreckung auf eine Weise, die kein neues Gerichts- verfahren betreffend die Vollstreckung verlangt (Botschaft zur Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 28.2.2007, BBl 2006 2595 ff., S. 2627). Entsprechend ist der Entscheid über die Rückführung des Kindes zur Ermöglichung der direkten Voll- streckung (Art. 337 Abs. 1 ZPO) mit Vollstreckungsmassnahmen zu verbinden (Art. 11 Abs. 1 HKÜ; Art. 236 Abs. 3 ZPO). Dies gilt analog für die Situation, in der eine freiwillige Rückkehr geplant ist und für den Säumnisfall die vereinbarte Rück- führung zwangsweise vollstreckt werden soll. In diesem Falle sind vorsorglich Vollstreckungsanordnungen zu treffen. 4.2.Gemäss Vereinbarung der Parteien hat die Gesuchsgegnerin mit C._____ bis am 4. August 2024, um 24:00 Uhr, nach D._____ zurückzukehren. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit C._____ nach D._____ reist, ist die zwangsweise Rückführung an den gewöhnlichen Aufent- haltsort in D._____ anzuordnen. Die Leitung der KESB Graubünden, die für die Vollstreckung der Rückführung zuständig ist (Art. 39 Abs. 2 lit. c EGzZGB), ist ent- sprechend vorsorglich zu beauftragen, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rückreise von C._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kantonspolizei Graubünden. 5.1.Grundsätzlich hat das Gericht nach der Anhörung der Gegenpartei über das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu entscheiden bzw. die ange- ordneten superprovisorischen Massnahmen aufzuheben, zu ändern oder zu bestätigen (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Mit Rechtskraft des Entscheides in der Haupt- sache fallen Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Der vorliegende Entscheid erwächst mit seiner Eröffnung in Rechtskraft (beschwerde-

12 / 17 fähiger Entscheid). Es ist deklaratorisch festzuhalten, dass die mit der Verfügung vom 4. Juli 2024 superprovisorisch angeordneten Massnahmen entsprechend da- hingefallen sind. Insbesondere und explizit aufzuheben sind die superprovisorisch angeordneten Verpflichtungen der Gesuchstellerin gemäss Dispositivziffer 4. 5.2.Die Gesuchsgegnerin ist zu ermächtigen und zu verpflichten, mit C._____ an deren gewöhnlichen Aufenthaltsort in F., D. auszureisen. Zu die- sem Zweck sind die gestützt auf die Verfügung vom 4. Juli 2024 beim Kantonsge- richt hinterlegten Dokumente (D._____ Reisepass sowie M._____ Aufenthaltsbe- willigung von C.) der Gesuchsgegnerin am 2. August 2024 während der Öffnungszeiten der Gerichtskanzlei (08:00-11:30 Uhr und 14:00-16.30 Uhr) am Kantonsgericht gegen Vorweisung der Buchungsbestätigung des Fluges nach F. zurückzugeben. Zur Sicherstellung der Ausreisemöglichkeit ist die Kan- tonspolizei Graubünden anzuweisen, die gestützt auf die Verfügung vom 4. Juli 2024 erfolgte Ausschreibung in den Polizeifahndungssystemen RIPOL und SIS unverzüglich zu widerrufen. 5.3.Sämtliche Vollstreckungsanordnungen sind, soweit sie die Parteien ver- pflichten, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung bzw. der Bestrafung we- gen Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis CHF 10'000.00) zu erlassen. 6.1.Rückführungsverfahren sind grundsätzlich kostenlos (Art. 26 Abs. 2 HKÜ). Aufgrund des von D._____ angebrachten Vorbehalts (Art. 26 Abs. 3 HKÜ) und der Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips (BGer 5A_822/2023 v. 28.11.2023) ist im vorliegenden Verfahren die Kostenlosigkeit jedoch nur im Rahmen der Schwei- zerischen Regeln zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und die Kosten nach Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). 6.2.Die Entscheidgebühr für das Rückführungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 (Art. 8 VGZ) festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten der Kindesvertretung von CHF 4'097.40 (siehe E. 6.3), welche gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO Bestandteil der Gerichtskosten bilden. Das Total der Gerichtskosten beträgt somit CHF 7'097.40. Sie sind entsprechend der Vereinbarung vom 30. Juli 2024 bzw. des übereinstimmenden Parteiantrags den Parteien hälftig aufzuerlegen. Die Ge- suchsgegnerin ist zu verpflichten, CHF 3'548.70 zu tragen. Die dem Gesuchsteller aufzuerlegenden CHF 3'548.70 gehen infolge der mit Verfügung vom 4. Juli 2024 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Kantons Graubünden und werden unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 132 ZPO aus der Gerichts- kasse bezahlt (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO).

13 / 17 6.3.Die Kindesvertreterin Rechtsanwältin Silvia Däppen macht mit Kostennote vom 30. Juli 2024 gestützt auf einen anwaltlichen Aufwand von 18.4 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF 200.00, ein Honorar von CHF 4'097.40 geltend (inkl. Kleinspesenzuschlag von CHF 110.40 und Mehrwertsteuer von 8.1%; act. G.4). Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen und der Stundenansatz entspricht demjenigen für unentgeltliche Rechtsvertreter. Der Kleinspesenzu- schlag entspricht der Spesenpauschale von 3% des Honorars. Die Kindesvertrete- rin ist daher antragsgemäss mit CHF 4'097.40 (inkl. Kleinspesenzuschlag von CHF 110.40 und Mehrwertsteuer von 8.1%) zu entschädigen. 6.4.Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers macht mit Kosten- note vom 30. Juli 2024 gestützt auf einen anwaltlichen Aufwand von 33.99 Stun- den, bei einem Stundenansatz von CHF 200.00, ein Honorar von CHF 7'680.30 geltend (inkl. Barauslagen von CHF 306.80 und Mehrwertsteuer von 8.1%; act. G.3). Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen und der Stundenansatz entspricht demjenigen für unentgeltliche Rechtsvertreter. Die Barauslagen über- steigen die üblicherweise vergütete Spesenpauschale von 3% des Honorars. Porti und Fotokopien gelten als mit dieser Spesenpauschale abgegolten. Im Übrigen vermögen Porti und Fotokopien auch angesichts der anzufertigenden Kopien und des bei unentgeltlicher Prozessführung geltenden Ansatz von CHF 0.20 pro Kopie nicht, über die Spesenpauschale hinausgehende notwendige Barauslagen zu be- gründen. Nicht in der Pauschale enthalten, belegt und daher zusätzlich zu ent- schädigen sind hingegen die Reisepesen von CHF 42.00. Unter Berücksichtigung der gekürzten Spesen ist Rechtsanwältin Corina Müller entsprechend mit CHF 7'614.50 zu entschädigen, was eine Spesenpauschale von 3% (CHF 203.95), Reisespesen (CHF 42.00) und die Mehrwertsteuer von 8.1% (CHF 570.55) einschliesst. 7.Nachdem die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vergleichs offen- sichtlich erfüllt sind (E. 3), ergeht das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 18. Abs. 3 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterli- cher Kompetenz.

14 / 17 Demnach wird erkannt: 1.Die Vereinbarung vom 30. Juli 2024 wird gerichtlich genehmigt. Die darin vereinbarte Betreuungsregelung ab dem 26. August 2024 gilt auf Zusehen hin bzw. bis zum Entscheid der zuständigen deutschen Gerichte oder Behörden. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

  1. Die Parteien einigen sich darauf, dass B._____ mit C._____ dieses Wochenende bis spätestens am 4. August 2024, um 24:00 nach F., D. zurückkehrt.
  2. Die Parteien vereinbaren, im Anschluss an die heutige Verhandlung vom 30. Juli 2024, einen persönlichen Kontakt zwischen A._____ und C._____ durchzuführen.
  3. B._____ ruft A._____ am Donnerstag, 1. August 2024, und Samstag, 3. August 2024, jeweils um 18:00 Uhr an, um einen Telefonanruf mit C._____ zu ermöglichen. Sollte Samstag der Reisetag sein, ruft B._____ A._____ am Sonntag, 4. August 2024, um 18:00 Uhr zum selben Zweck an.
  4. Für die Zeit nach der Rückkehr von C._____ nach D._____ und auf Zusehen hin vereinbaren die Parteien, C._____ wie folgt zu betreuen. A._____ betreut C._____ während der im Folgenden aufgeführten Zeiten; während der übrigen Zeit betreut B._____ C.: Woche 1: ab dem 5. August 2024 -die persönlichen Kontakte finden in Begleitung von B. statt -Dienstag, Mittwoch, Freitag und Samstag von 16:00 bis 18:00 Uhr -A._____ begibt sich zur Ausübung des persönlichen Kon- takts zu B._____ Woche 2: ab dem 12. August 2024 -die persönlichen Kontakte finden ohne Begleitung von B._____ statt -Montag 16:00 bis 19:00 Uhr; A._____ begibt sich zur Ausü- bung des persönlichen Kontakts zu B._____ -Dienstag und Mittwoch 16:00 bis 19:00 Uhr; A._____ begibt sich zur Ausübung des persönlichen Kontakts zu B._____ -Freitag 10:00 bis 18:00 Uhr (langer Freitag; Besuch Woh- nung); B._____ bringt C._____ zu A._____ und A._____ bringt C._____ wieder zurück zu B._____

15 / 17 Woche 3: ab dem 19. August 2024 -Montag 16:00 Uhr bis Dienstag 16:00 Uhr (erste Übernach- tung); A._____ holt C._____ bei B._____ ab und B._____ holt C._____ bei A._____ wieder ab -Samstag 10:00 bis 19:00 Uhr (langer Samstag); B._____ bringt C._____ zu A._____ und A._____ bringt C._____ wieder zurück zu B._____ Woche 4: ab dem 26. August 2024 und auf Zusehen hin bzw. bis zum Entscheid der zuständigen _____ Gerichte oder Behörden -Montag 16:00 Uhr bis Mittwoch 16:00 Uhr (zwei Übernach- tungen); A._____ holt C._____ bei B._____ ab und B._____ holt C._____ bei A._____ wieder ab -Samstag 10:00 bis 19:00 Uhr (langer Samstag); B._____ bringt C._____ zu A._____ und A._____ bringt C._____ wieder zurück zu B._____ A._____ erklärt sich in Ausübung des ihm mit Entscheid vom 10. Juli 2024 des Amtsgerichts G._____ einstweilig erteilten al- leinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dieser Regelung ein- verstanden. B._____ verpflichtet sich, A._____ beim ersten Besuch nach der Rückkehr nach D., einstweilig sämtliche Reisedokumente von C. auszuhändigen. 5. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. Die Parteien beantragen dem Gericht, den gerichtlichen Vergleich zu genehmigen und das Verfahren gestützt auf die Vereinbarung zu erledigen. 2.Die mit Verfügung vom 4. Juli 2024 in Dispositivziffer 4 superprovisorisch getroffenen Anordnungen werden aufgehoben. 3.B._____ wird zur Ausreise mit dem Kind C._____ nach F., D., bis am 4. August 2024, um 24:00 Uhr, ermächtigt und verpflichtet. 4.Die gestützt auf die Verfügung vom 4. Juli 2024 beim Kantonsgericht hinter- legten Dokumente (D._____ Reisepass sowie M._____ Aufenthaltsbewilli- gung von C.) werden B. am 2. August 2024 während der Öff- nungszeiten der Gerichtskanzlei (08:00-11:30 Uhr und 14:00-16.30 Uhr) am Kantonsgericht gegen Vorweisung der Buchungsbestätigung des Fluges nach F._____ ausgehändigt.

16 / 17 5.Die Kantonspolizei Graubünden wird angewiesen, die gestützt auf die Ver- fügung vom 4. Juli 2024 erfolgte Ausschreibung in den Polizeifahndungs- systemen RIPOL und SIS unverzüglich zu widerrufen. 6.Nach erfolgter freiwilliger Rückkehr von C._____ nach D._____ hat B._____ dies dem Kantonsgericht sowie dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich In- ternationales Zivilrecht, unverzüglich mitzuteilen, und A._____ hat dem Kantonsgericht den Vollzug nach dem ersten begleiteten Kontakt zu bestätigen. 7.Für den Fall der Widerhandlung gegen die Dispositivziffern 3 und 6 wird den Parteien die Bestrafung mit Busse bis zu CHF 10'000.00 wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) angedroht. 8.Sollte die Rückkehr von C._____ nicht gemäss der Vereinbarung bis am 4. August 2024, um 24:00 Uhr, erfolgt sein, wird die Leitung der KESB Graubünden ermächtigt und beauftragt, die notwendigen Vorkehren zum sofortigen Vollzug der Rückreise von C._____ an ihren gewöhnlichen Auf- enthaltsort in D._____ zu ergreifen, soweit notwendig unter Beizug der Kan- tonspolizei Graubünden. Die Leitung der KESB Graubünden wird ersucht, dem Kantonsgericht die erfolgte Rückkehr unverzüglich mitzuteilen. 9.Das Bundesamt für Justiz, Fachbereich Internationales Zivilrecht, wird er- sucht, der deutschen Zentralbehörde den Zeitpunkt der freiwilligen Abreise aus der Schweiz sowie Ort und Zeit der freiwilligen oder zwangsvollstreck- ten Ankunft in D._____ mitzuteilen. 10.Die Gerichtskosten von CHF 7'097.40, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 und den Kosten für die Kindesvertretung von CHF 4'097.40, werden den A._____ und B._____ hälftig auferlegt. Der A._____ auferlegte Teil der Gerichtskosten (CHF 3'548.70) geht gestützt auf die mit Verfügung vom 4. Juli 2024 (ZK1 24 82) bewilligte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen zulasten des Kantons Graubünden und wird unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 132 ZPO aus der Gerichtskasse bezahlt. 12.Die Kindesvertreterin von C._____, Rechtsanwältin Silvia Däppen, wird durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts

17 / 17 von Graubünden mit CHF 4'097.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschä- digt. 13.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14.Die unentgeltliche Rechtsvertreterin von A._____, Rechtsanwältin Corina Müller, wird durch den Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse des Kan- tonsgerichts von Graubünden mit CHF 7'614.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 15.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 16.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2024 81
Entscheidungsdatum
31.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026