Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 11. Juli 2024 ReferenzZK1 24 78 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Nydegger und Moses Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 16.06.2024, mitgeteilt am 16.06.2024 Mitteilung17. Juli 2024

2 / 11 Sachverhalt A.A., geboren am , wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2024 von Dr. med. B., Spital C., für die Dauer von sechs Wochen in das Psych- iatriezentrum D._____ fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einwei- sung mit einem Verdacht auf eine progrediente Demenz mit zunehmenden kogni- tiven Defiziten und aktueller Selbstgefährdung bei Verwahrlosung. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum Poststempel) Be- schwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. C.Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern leitete die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2024 zuständigkeitshalber an das Kan- tonsgericht von Graubünden weiter. Wegen einer fehlerhaften Adressierung traf die Postsendung erst am 01. Juli 2024 beim Kantonsgericht ein. D.Am 01. Juli 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer das Psychia- triezentrum D._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Das Psychiatriezentrum D._____ reichte den angeforderten Be- richt mitsamt den wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin am 02. Juli 2024 beim Kantonsgericht ein. E.Aufgrund der Ferienabwesenheit des Vorsitzenden übernahm dessen Stell- vertreterin die Verfahrensleitung. Mit prozessleitender Verfügung vom 04. Juli 2024 beauftragte sie Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychothe- rapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbrin- gung. Das Gutachten ging innert Frist am 10. Juli 2024 beim Kantonsgericht ein. F.Am 11. Juli 2024 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 09. Juli 2024 vorgeladen wurde. Aufgrund der Transportun- fähigkeit der Beschwerdeführerin fand die Verhandlung im Psychiatriezentrum D. statt. Die Beschwerdeführerin nahm persönlich an der Hauptverhandlung teil und wurde richterlich befragt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv der Beschwerdeführerin, dem Psychiatriezentrum D._____ sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F._____ (nachfol- gend KESB F._____) noch gleichentags zugestellt.

3 / 11 Erwägungen 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung im Psychiatriezentrum D., welche Dr. med. B., Oberärztin Medizin im Spital C., mit Verfügung vom 16. Juni 2024 angeordnet hat (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1). Die örtliche Zuständigkeit zur gerichtlichen Überprüfung einer ärztlichen Unterbringung liegt interkantonal beim Gericht am Ort, wo die Einweisungsverfügung ausgestellt wurde (BGE 146 III 377 E. 6.3.3). Das Kan- tonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 2 ZGB) und wurde mit der am 17. Juni 2024 dem Obergericht des Kantons Bern elektro- nisch übermittelten Eingabe gewahrt (act. 01.2). Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Beschwerde wurde vom Obergericht gestützt auf Art. 439 Abs. 4 ZGB unverzüglich an das Kantonsgericht weitergeleitet (act. 01). Dass sie dort erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eintraf, ändert nichts an der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Eine Begründung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung ist nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten ist. 1.2.Den von der Gutachterin beigezogenen und dem Kantonsgericht mit dem Gutachten eingereichten Akten konnte entnommen werden, dass die KESB F. die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 03. Juli 2024 bis voraussicht- lich am 21. August 2024 zur stationären Begutachtung in das Psychiatriezentrum D._____ eingewiesen hat (act. 10.10). Es handelt sich dabei um eine von der für- sorgerischen Unterbringung zu unterscheidende Massnahme zur Abklärung der Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die von anderen Voraussetzungen abhängt und daher parallel zur fürsorgerischen Unterbringung verläuft (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba- sel 2022, N 4 und 11 zu Art. 449 ZGB). Im Zeitpunkt der Anhörung und der daran anschliessenden Urteilsberatung war die Frist für eine Anfechtung des Entschei- des der KESB F._____ beim dafür zuständigen Obergericht des Kantons Bern noch am Laufen, der Entscheid mithin (noch) nicht rechtskräftig. Bei ihrer Befra- gung erklärte die Beschwerdeführerin zudem, mit einer stationären Begutachtung nicht einverstanden zu sein und sich gegen den Entscheid, den sie ihren Angaben zufolge noch nicht ausgehändigt erhalten habe, wehren zu wollen (vgl. act. 12, S. 1 und 4). Unter diesen Umständen ist bzw. war das Interesse der Beschwerde-

4 / 11 führerin an der gerichtlichen Überprüfung der ärztlichen Unterbringung trotz des zwischenzeitlich ergangenen Entscheides der KESB F._____ weiterhin gegeben. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über die Beschwerdeführerin. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09. Juli 2024 (siehe act. 10). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

5 / 11 Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 11. Juli 2024 im Psychiatriezentrum D._____ wurde diese Vorgabe um- gesetzt. 3.1.Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Die einweisende Ärztin hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Die einweisende Ärztin muss sich gestützt auf eine klinische Un- tersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2.Dr. med. B._____ ist Oberärztin in der Klinik für Innere Medizin am Spital C._____. Als behandelnde Ärztin (vgl. dazu auch act. 10.4) war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legiti- miert. Sie hat unterschriftlich bestätigt, die der Einweisung zugrundeliegende ärzt- liche Untersuchung persönlich vorgenommen zu haben. Zudem enthält die Verfü- gung vom 16. Juni 2024 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Mini- malangaben (act. 01.4). In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden. 4.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE

6 / 11 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge- fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Dr. med. E._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 09. Juli 2024 aufgrund der psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin, der Akten des Psych- iatriezentrums D._____ und der KESB F._____ sowie der fremdanamnestischen Angaben von Dr. med. G., leitende Ärztin am Psychiatriezentrum D.,

7 / 11 Frau H., Psychologin, sowie dem telefonischen Austausch mit dem Sohn der Beschwerdeführerin, I., zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein mittelschweres demenzielles Zustandsbild vorliege (ICD-10: F01.9; act. 10, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Frage 1 sowie ebenfalls S. 5). Auch das Psychiatriezentrum D._____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine Demenz (ICD-10: F03) und ergänzte, dass es sich dabei am ehesten um eine Demenz vaskulärer Ätiologie handle (act. 06). Bei der vorliegenden Diagnose han- delt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Aufgrund der Fest- stellungen der behandelnden Ärzte und der Gutachterin muss bei der Beschwer- deführerin von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn sie eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. In ihrer Stellungnahme vom 02. Juli 2024 hält die leitende Ärztin des Psych- iatriezentrums D._____ fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Klinik ent- lassen werden könne, weil bei ihr eine Selbstgefährdung aufgrund einer Verwahr- losungstendenz bestehe sowie zu Hause von einer Medikamentenmalcompliance auszugehen sei. Die Patientin zeige derzeit keine Krankheits- und Behandlungs- einsicht (act. 06). Die Gutachterin Dr. med. E._____ bejaht in ihrem Kurzgutachten

8 / 11 die Betreuungs- und Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin insbeson- dere in Bezug auf ihre somatischen Krankheiten. So benötige die Beschwerdefüh- rerin pflegerische Betreuung bezüglich der chronischen Wunde am Fuss, eine Be- treuung und Kontrolle bezüglich der Medikamenteneinnahmen sowie der regel- mässigen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme. Aus psychiatrischer Sicht brau- che es noch einen etwas längeren Beobachtungszeitraum für eine schlüssige dia- gnostische Einordnung der verschiedenen Symptome der Beschwerdeführerin (affektive Störung, Wahn, Verwirrtheit), so dass allenfalls eine entsprechende Be- handlung stattfinden könne (act. 10, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Frage 2). In Bezug auf die konkrete Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin führt die Gutachterin weiter aus, dass eine erhöhte Sturzgefahr bestehe, welche insbesondere in nächtlichen Situationen eine Gefahr für die Beschwerdeführerin bedeuten könne. Eine ungenaue oder fehlende Medikamenteneinnahme könne zudem mit einer Verschlechterung der somatischen Erkrankungen sowie auch der psychischen Symptome einhergehen (act. 10, Fragenkatalog fürsorgerische Un- terbringung, Frage 3). In Bezug auf die Notwendigkeit einer stationären Behand- lung der Beschwerdeführerin hält sie weiter fest, dass, sofern eine solche gewähr- leistet werden könne, vorübergehend auch eine sehr intensive ambulante Unter- stützung der Beschwerdeführerin eine Entgleisung verhindern könne (act. 10, Fra- genkatalog fürsorgerische Unterbringung, Frage 6). 4.3.3. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Die Beschwerdein- stanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juli 2024 konnte sich das Kantonsgericht ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin machte dabei einen gepflegten Eindruck. Sie konnte dem Gespräch mit der Vorsitzenden gut folgen und beantwortete alle Fragen gezielt. Sie wirkte jedoch traurig und über die Situation, in der sie sich zur Zeit befindet, sichtlich frustriert. Während der Verhandlung zeigte sie sich in Bezug auf die dia- gnostizierte Demenzerkrankung nicht einsichtig, in Bezug auf ihre somatischen Krankheiten jedoch insofern einsichtig, als sie angab einzusehen, dass sie die Medikamente gegen ihre diagnostizierten Erkrankungen einnehmen müsse (act. 12, S. 3). Gestützt auf die Hauptverhandlung kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin im Psychiatriezentrum D._____ den Verhältnismässigkeitsanforderungen nicht mehr zu genügen vermag. Wie Dr. med. E._____ in ihrem Kurzgutachten ebenfalls betont, bedarf die Be- schwerdeführerin in erster Linie der pflegerischen Betreuung ihrer somatischen

9 / 11 Krankheiten sowie der täglichen Kontrolle bezüglich der Medikamenteneinnahme sowie der Nahrungs- und Flüssigkeitszunahme. Die psychische Behandlung der Beschwerdeführerin steht dabei im Hintergrund und kann bereits durch eine re- gelmässige Medikamenteneinnahme und Verpflegung weiter in den Griff bekom- men werden. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der kognitiven Testung vom 09. Juli 2024 bereits deutlich bessere Er- gebnisse erzielte als noch bei ihrer Aufnahme in die Klinik rund drei Wochen zuvor (MMS: 22/30 [zuvor 15/30], Uhrentest: 5/7 [zuvor 2/7]; act. 10, S. 5), wo sie auf- grund ihres Ferienaufenthaltes in Graubünden nicht mehr der täglichen Betreuung und Kontrolle durch die Spitex unterstellt war (vgl. 10.6 und 06). Daraus lässt sich schliessen, dass eine regelmässige Betreuung und Kontrolle der Beschwerdefüh- rerin zwar durchaus unerlässlich ist, diese jedoch auch in einem ambulanten Set- ting und somit durch eine weniger einschneidende Massnahme als die fürsorgeri- sche Unterbringung im Psychiatriezentrum D._____ gewährleistet werden kann. Zu einer Wiederaufnahme der Betreuung durch die Spitex (zweimal täglich) sowie der Unterstützung einer langjährigen Bekannten bei der Haushaltsführung, welche bei Bedarf auch intensiviert werden kann, hat sich die Beschwerdeführerin denn auch glaubhaft bereit erklärt (act. 12, S. 4 und 6). Damit steht eine im Vergleich zur fürsorgerischen Unterbringung mildere und gleichermassen geeignete Alterna- tive zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Beschwerdeführerin zur Ver- fügung. Eine Behandlung oder Betreuung im Sinne der fürsorgerischen Unterbrin- gung im Psychiatriezentrum D._____ ist nach den strengen Voraussetzungen des Gesetzes nicht mehr gerechtfertigt bzw. verhältnismässig. 5.Im Ergebnis kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin erwiesenermassen ein behandlungs- und betreuungsbedürftiger Schwächezustand besteht. Dieser Umstand alleine rechtfertigt jedoch noch keine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB. Eine Unterbringung darf nur als ultima ratio in Betracht fallen. Indessen sind vorliegend die für die fürsorgerische Unterbringung wesentlichen Voraussetzun- gen nicht mehr erfüllt, da die Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer psychiatrischen Klinik nicht gege- ben ist, zumal die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihres aktuellen Zustandes auch bei ihr zuhause, mit der geeigneten Unterstützung durch die Spitex, ausrei- chend betreut und kontrolliert werden kann und das Risiko einer erneuten Entglei- sung dadurch derart verringert wird, dass jedenfalls keine akute Selbstgefährdung mehr droht. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorgerische Un- terbringung ist aufzuheben.

10 / 11 6.Die Verfahrenskosten werden den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und des Unterliegens auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Be- schwerdeführerin auszugehen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'117.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachter- kosten von CHF 1'617.00) zu Lasten des Kantons Graubünden gehen.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'117.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren und CHF 1'617.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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11.07.2024
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25.03.2026