Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 18. Dezember 2024 (Mit Urteil 5A_60/2025 vom 22. Januar 2025 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK1 24 71 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Thoma, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner in Sachen C._____ vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics Sabrina Tschurr c/o Brenner Stillhart Tschurr Rechtsanwälte & Notare, Rosenbergstrasse 85, 9000 St. Gallen D._____ vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics Sabrina Tschurr c/o Brenner Stillhart Tschurr Rechtsanwälte & Notare, Rosenbergstrasse 85, 9000 St. Gallen
2 / 35 GegenstandAbweisung Anträge Regelung elterliche Sorge und Regelung persönlicher Verkehr etc. Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 15.04.2024, mitgeteilt am 23.05.2024 Mitteilung20. Dezember 2024
3 / 35 Sachverhalt A.A._____ und B._____ sind die getrennt lebenden und nicht verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend C.), geboren am _____ 2011, und D. (nachfolgend D.), geboren am _____ 2014. B.Am 15. März 2012 schlossen die Parteien einen Betreuungs- und Unterhaltsvertrag betreffend das Kind C. ab. Mit Beschluss vom 3. April 2012 genehmigte die Vormundschaftsbehörde Kreis E._____ den Vertrag. Seit dem 9. Oktober 2014 besteht aufgrund der gemeinsamen Erklärung der Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für beide Kinder. C.Die Leiterin der Kinderschutzgruppe des Spital A._____ reichte am 25. August 2023 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden), eine Gefährdungsmeldung aufgrund einer akuten Anorexia nervosa (Magersucht) sowie einen Arzt- und Verlaufsbericht betreffend C._____ ein. In der Folge eröffnete die KESB Nordbünden ein Abklärungsverfahren und lud die Eltern zu Gesprächen ein. D.Am 4. September 2023 stellte A._____ bei der KESB Nordbünden den Antrag auf alleinige elterliche Sorge für ihre beiden Kinder C._____ und D.. E.Mit Entscheid vom 12. September 2023 errichtete die KESB Nordbünden für C. eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen in den Bereichen persönlicher Verkehr und medizinische Behandlung/Betreuung mit Aussenwirkung. F._____ wurde als Beiständin eingesetzt. F.Im Oktober 2023 zog B._____ aus der gemeinsamen Wohnung in E._____ aus und nach G._____ um. G.Am 15. Dezember 2023 liess A._____ durch ihre damalige Rechtsvertreterin den Antrag auf Neuregelung der elterlichen Sorge sowie des persönlichen Verkehrs der Kinder mit ihrem Vater begründen. H.Am 9. Februar 2024 beantragte die Beiständin bei der KESB Nordbünden eine Anpassung der bestehenden Massnahme betreffend C._____ mit zusätzlichen Vertretungsrechten im Bereich Schule/Ausbildung sowie der Weisung an die Eltern betreffend eine sozialpädagogische Familienbegleitung.
4 / 35 I.Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 stellte A._____ ein Ausstandsbegehren gegen das verfahrensleitende Behördenmitglied der KESB Nordbünden, H.. Die KESB Nordbünden wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 9. April 2024 ab. A. erhob dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Darauf wurde mit Entscheid vom 29. Mai 2024 (ZK1 24 48) nicht eingetreten. J. Nach einer zweiten Gefährdungsmeldung durch die Kinderschutzgruppe des Spital A._____ mit der Empfehlung einer stationären Therapie aufgrund von Zwangsstörungen ordnete die KESB Nordbünden mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2024 für C._____ und D._____ eine Kindesvertretung an und ernannte M.A. HSG Sabrina Tschurr zur Kindesvertreterin. A._____ erhob dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 10. Juni 2024 (ZK1 24 27) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. K.Am 28. März 2024 hörte H._____ in Anwesenheit der Kindesvertreterin C._____ zur aktuellen Situation und zur möglichen stationären Unterbringung sowie zur beabsichtigten Erweiterung der bestehenden Massnahme an. L.Die Eltern wurden am 15. April 2024 in Anwesenheit der Kindesvertreterin zu den geplanten Massnahmen angehört. A._____ erneuerte dabei nochmals ihren Antrag zur Übertragung der alleinigen Sorge über die Kinder an sie. M.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 15. April 2024, mitgeteilt am 23. Mai 2024, wurde was folgt festgelegt:
5 / 35 erteilen. 6. Die für C._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 2 des Entscheids vom 12. September 2023 wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt erweitert: Die Beistandsperson erhält zusätzlich die Aufgaben und Kompetenzen: die Eltern im Bereich Schule, Ausbildung, Berufswahl zu vertreten (inklusive deren Finanzierung) (Art. 308 Abs. 2 ZGB). 7. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung, Schule und Ausbildung, Förderung von Begabungen und Interessen; b. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):
6 / 35 12. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit den Eltern, C._____ und D._____ persönlich Kontakt aufzunehmen. 13. A._____ und B._____ werden wie folgt ermahnt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): a. die für C._____ und D._____ aktuell und auch künftig involvierten Fachpersonen und Hilfeleistungen zuzulassen, aktiv daran teilzunehmen und deren Anweisungen zu befolgen; b. Streitigkeiten nicht in Anwesenheit der Kinder auszutragen bzw. gegebenenfalls den Kontakt zueinander auf ein Minimum zu beschränken; c. zum Wohle ihrer Kinder ein selbstverantwortliches kooperatives Verhalten zu zeigen sowie eine respektvolle Kommunikation und Zusammenarbeit zu pflegen. 14. Für die Mandatsführung vom 28. Februar 2024 bis 15. April 2024 wird zugunsten von M.A. HSG Sabrina Tschurr (Rechtsanwältin, Chur) eine Entschädigung im Umfang von Fr. 3'686.80 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. 15. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten in den Verfahren Abweisung Anträge Regelung elterliche Sorge und Regelung persönlicher Verkehr / Errichtung Beistandschaft D._____ / Anpassung bestehende Massnahme C._____ und Ermahnung Eltern werden auf Fr. 6'425.55 (inkl. Drittkosten Mediationsversuch von Fr. 438.75 und Kindsvertretung von Fr. 3'686.80) festgesetzt. b. Diese Kosten im Totalbetrag von Fr. 6'425.55 werden den Eltern von C._____ und D._____ je zur Hälfte auferlegt. 16. (Rechtsmittelbelehrung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen Ziff. 4 bis 10 und Ziff. 12 bis 13 [Art. 450c ZGB]). 17. (Mitteilung) N.Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 reichten die Klinik B._____ eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Nordbünden betreffend C._____ ein. Darin machen sie geltend, dass die bisherigen Massnahmen zur Unterstützung der Familie aus fachlicher Sicht nicht ausreichen würden. O.Am 21. Juni 2024 (Poststempel) erhob die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 15. April 2024. Am 8. Juli 2024 (Poststempel) reichte sie eine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Erteilung des alleinigen Sorgerechts an sie und die Aufhebung aller verfügten Massnahmen. Zudem äusserte sie sich kritisch zur KESB und zu diversen Fachpersonen und stellte diesbezüglich Ausstandsbegehren. P. Der bei der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2024 eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 ging innert Frist ein.
7 / 35 Q. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. R. Mit Stellungnahme vom 1. August 2024 beantragte die Kindesvertreterin die Abweisung der Beschwerde. S.Mit Eingabe vom 11. September 2024 (datiert auf den 10. September 2024) hielt die Beschwerdeführerin fest, dass H._____ von der KESB Nordbünden nicht neutral und unvoreingenommen sei. Es werde der sofortige Ausschluss der KESB Nordbünden beantragt. T.Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (datiert auf den 4. Oktober 2024) ersuchte die Beschwerdeführerin die KESB Nordbünden um die Aufhebung der "Kostenauferlegung der Zwangsmassnahmen der KESB". Die KESB Nordbünden leitete das Schreiben einschliesslich der Beilagen am 28. Oktober 2024 aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens an das Kantonsgericht von Graubünden zur weiteren Behandlung weiter. U.Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 liess sich die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal vernehmen. V.B._____ (nachfolgend Vater) liess sich nicht vernehmen. W.Die Verfahrensakten sowie die Akten des beim Kantonsgericht von Graubünden von der Beschwerdeführerin angehobenen Beschwerdeverfahrens betreffend die Anordnung einer Kindesvertretung (ZK1 24 27) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 15. April 2024 (act. B.1), worin über die Abweisung der Anträge betreffend Regelung der elterlichen Sorge und Regelung des persönlichen Verkehrs, die Errichtung einer Beistandschaft für D., die Anpassung bestehender Massnahmen für C. und die Ermahnung der Eltern entschieden worden ist. 1.2.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden,
8 / 35 wobei dieser Bestimmung auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Entscheid datiert vom 15. April 2024 und wurde der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 mitgeteilt (act. B.1). Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juni 2024 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgemäss und begründet beim Kantonsgericht eingereicht. 1.3.Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme betroffenen Personen. Dabei handelt es sich um natürliche Personen, die von der behördlichen Massnahme unmittelbar berührt sind (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. Droese, a.a.O., N 11a zu Art. 450 ZGB m.H.a. BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2013 E. 6). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6). Vorliegend tritt die Mutter als Beschwerdeführerin auf. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. 2.Verfahrensbestimmungen 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, ist die ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB gelten neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die
9 / 35 Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Droese, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). 2.3.Die Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass Noven (neue Tatsachen und Beweismittel) im gerichtlichen Beschwerdeverfahren voraussetzungslos zuzulassen sind (vgl. dazu Droese, a.a.O., N 7 zu Art. 450a ZGB m.w.H.). Dies sieht das kantonale Recht ausdrücklich vor (Art. 60 Abs. 3 Satz 2 EGzZGB) und hat das Bundesgericht in Bezug auf die subsidiär anwendbare Regelung für die Berufung (Art. 317 ZPO) in Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungsmaxime klargestellt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Ebenfalls geklärt hat das Bundesgericht die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt allfällige Noven im Berufungsverfahren spätestens vorgebracht werden können. Demzufolge ist es den Parteien verwehrt, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist. In dieser Phase soll es nicht mehr möglich sein, mit weiteren Noveneingaben eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens und damit den Unterbruch der Urteilsberatung zu erzwingen (BGE 142 III 413 E. 2.2). Dieser sog. Aktenschluss gilt nach der Praxis der erkennenden Kammer auch bei Verfahren, welche der unbeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, muss doch auch in derartigen Fällen der Prozessstoff – d.h. der für die materielle Beurteilung relevante Sachverhalt – in der Phase der Urteilsberatung abschliessend fixiert sein (KGer GR ZK1 20 140 v. 2.3.2021 E. 1.5; ZK1 18 144 v. 5.5.2020 E. 3.2). Dabei meint der Begriff der
10 / 35 "Urteilsberatung" nicht den effektiven "Beratungsakt" des Gerichts (mündliche Beratung oder Zirkulation eines Entscheidantrags), sondern er entspricht dem Verfahrensstadium, das auf den Schluss des Schriftenwechsels oder – im Berufungsverfahren – der Berufungsverhandlung folgt. Entsprechend knüpft auch das Bundesgericht an die "Spruchreife der Sache" an (BGE 142 III 413 E. 2.2.5). Eine andere Definition des Beginns der Beratungsphase würde Sinn und Zweck des Aktenschlusses widersprechen. 2.4.Die Ergänzung der Beschwerde vom 8. Juli 2024 (Poststempel) ist nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, kann aber aufgrund des Gesagten, wie auch die Eingaben vom 10. September 2024, vom 15. Oktober 2024 und vom 4. Dezember 2024, soweit relevant, noch berücksichtigt werden (vgl. act. A.2, A.5 und A.6). Ob eine Änderung der Beschwerde bzw. neue Anträge zulässig sind, kann offenbleiben, da aus den Eingaben keine neuen Anträge hervorgehen, die gutzuheissen wären (vgl. Art. 315 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 2 ZPO). 3.Rügegründe 3.1.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft KESR, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch ergibt sich aus der Aufzählung der Rügegründe insofern eine Einschränkung der Untersuchungs- und Offizialmaxime, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren darf (vgl. Droese, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). 3.2.Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Droese, a.a.O., N 10 f. zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). 3.3.Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des
11 / 35 Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Droese, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). 3.4.Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (Droese, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rechtsmittelinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rechtsmittelinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; Droese, a.a.O., N 19 zu Art. 450a ZGB). Folglich übt sich das Kantonsgericht bei der Angemessenheitsprüfung des angefochtenen Entscheids aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätzlich in Zurückhaltung. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB).
12 / 35 4. Ausstandsbegehren 4.1.Ausstandsbegehren Kindesvertreterin 4.1.1. Gemäss der Beschwerdeführerin ist die Kindesvertreterin befangen und deshalb vom Fall abzusetzen. Gegen die Kindesvertreterin bringt die Beschwerdeführerin zunächst die pauschale Behauptung vor, dass diese für die KESB und gegen die Freiheitsrechte von D._____ arbeiten würde. Weiter bezeichnet die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Kindesvertreterin – Befragung von C., Nicht-Befragung von D., Anträge und Stellungnahmen der Kindesvertreterin – als rechtswidrig und schliesst daraus, dass diese befangen sei (act. A.2 S. 5 ff.). Damit habe die Kindesvertreterin einen Amtsmissbrauch begangen (act. A.8 S. 5 f.). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Kindesvertreterin nicht um eine gerichtliche Behörde handelt, auf welche die Ausstandsregeln der Zivilprozessordnung Anwendung. Vielmehr besteht die Aufgabe der Kindesvertreterin gerade darin, die objektiv verstandenen Interessen der Kinder in das Kindesschutzverfahren einzubringen. Wenn die Kindesvertreterin eine andere Meinung vertritt oder ein anderes Vorgehen wählt, als von der Beschwerdeführerin gewünscht, führt dies nicht zu deren Absetzung. Von ihrer Stellung her soll die Kindesvertreterin unabhängig und unbeeinflusst von den Eltern, dem Gericht und der Kindesschutzbehörde ihr Amt wahrnehmen können. Diese Unabhängigkeit der Kindesvertreterin sollen die Eltern nicht dadurch unterlaufen, dass sie fortlaufend dessen Handlungen in Frage stellen können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann den Eltern daher ebenso wenig ein formelles Beschwerderecht in Bezug auf die Amtsführung bzw. die konkreten Handlungen der Kindesvertreterin zukommen, wie ein Recht, aufgrund der Amtsführung ihre Auswechslung zu verlangen (vgl. BGer 5A_894/2015 v. 16.3.2016 E. 4 ff.). Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. 4.1.3. Soweit die Kindesvertreterin mit ihrer Amtsführung das Kindeswohl gefährdet, muss die ernennende Behörde von Amtes wegen eingreifen und die notwendigen Massnahmen treffen, wozu notfalls auch die Abberufung der Kindesvertreterin gehört (vgl. BGer 5A_894/2015 v. 16.3.2016 E. 4.1). Das Begehren um Absetzung der Kindesvertreterin bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin – wie die folgenden Ausführungen zeigen – ohnehin unbegründet ist.
13 / 35 4.1.4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde die Kindesvertretung für C._____ und D._____ angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 10. Juni 2024 abgewiesen. In ihren Eingaben bringt die Beschwerdeführerin nun keine Gründe vor, wonach die Voraussetzungen für die Einsetzung einer Kindesvertreterin nicht mehr gegeben wären. Vielmehr führt sie pauschale Vorwürfe gegenüber der Kindesvertreterin an, wonach diese eine Gefährdung für die Kinder darstellen und sie gar Amtsmissbrauch begehren würde (vgl. act. A.8 S. 5 f.). Dabei verweist sie beispielsweise darauf, dass die Kindesvertreterin für die KESB arbeite und Aussagen tätige, obwohl sie D._____ nie gesehen habe. Zudem habe sie im Rahmen der angesetzten Anhörung nicht dafür gesorgt, dass ein neutraler Ort dafür gewählt worden sei (act. A.2 S. 8). 4.1.5. Aus den Akten geht hervor, dass es der Kindesvertreterin nicht gelungen ist, mit D._____ zu sprechen, während ein Gespräch mit C._____ lediglich in der Schule habe stattfinden können. Dies sei zwar nicht ideal gewesen, aufgrund der Haltung der Beschwerdeführerin jedoch nicht anders möglich (act. A.4 S. 5). Die Ausführungen der Kindesvertreterin sind nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits keine Indizien vor, welche darauf schliessen lassen könnten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesvertretung nicht erfüllt wären. Der Umstand, dass eine eingesetzte Kindesvertretung versucht, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen, und dies aufgrund der Verweigerungshaltung der Kindsmutter nicht möglich ist bzw. nur in der Schule, stellt offensichtlich keinen Grund dar, welcher eine Aufhebung der Kindesvertretung oder eine Absetzung von Sabrina Tschurr als Kindesvertreterin rechtfertigen würde. Derartige Gründe lassen sich auch sonst nicht in den Akten finden. 4.2.Ausstandsbegehren KESB und H._____ 4.2.1. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie mit der KESB und deren Vorgehen grundsätzlich nicht einverstanden ist (A.2 S. 6 und A.5 S. 2). In ihrer Eingabe vom 10. September 2024 verlangt die Beschwerdeführerin den sofortigen Ausschluss der KESB (act. A.5 S. 2). Zudem sieht sie die Tatbestände der Begünstigung und des Amtsmissbrauchs als erfüllt an (act. A.8 S. 4 f.). 4.2.2. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) regeln den Ausstand von Behördenmitgliedern nicht. Sinngemäss anwendbar sind deshalb die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts Anderes
14 / 35 bestimmen (Art. 450f ZGB; BGer 5A_462/2016 v. 1.9.2016 E. 2.1). Das bündnerische Recht kennt keine abweichende Regelung, sondern verweist für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde seinerseits auf die Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 56 Abs. 1 EGzZGB). Folglich gelten für die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Ausstandsvorschriften von Art. 47 ff. ZPO, welche als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen (vgl. BGer 5A_877/2019 v. 25.11.2019 E. 5; KGer GR ZK1 13 125 v. 18.2.2014 E. 3b [nicht publiziert in PKG 2013 Nr. 10]). 4.2.3. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der persönlichen Natur der in Art. 47 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ausstandsgründe grundsätzlich nur die einzelnen Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Vorliegen eines Ausstandsgrunds abgelehnt werden können, nicht jedoch ein Entscheidungsgremium als Ganzes (vgl. PKG 2013 Nr. 10 E. 4.b. m.w.H.; statt vieler BGer 8C_712/2011 v. 18.10.2011 E. 3.3). Auf den Antrag des Ausschlusses der KESB ist daher nicht einzutreten. 4.2.4. Direkte Kritik übt die Beschwerdeführerin am Verfahrensleiter der Vorinstanz, H.. Dieser ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht neutral und unvoreingenommen (A.5 S. 2). Soweit ersichtlich begründet die Beschwerdeführerin dies damit, dass H. im Zusammenhang mit der Mediation gelogen habe, indem er gesagt habe, sie habe der Mediation zugestimmt, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei (A.2 S. 6), und dass H._____ anlässlich der Anhörung vor der KESB dem Vater auf dessen Bemerkung, die Parkuhr sei abgelaufen, geantwortet habe, er werde eine allfällige Parkbusse übernehmen (A.5 S. 2). 4.2.5. Ein Ausstandsverfahren wird entweder auf Veranlassung des betroffenen Behördenmitglieds selbst (Art. 48 ZPO) oder als Folge eines Ausstandsbegehrens einer Partei gemäss Art. 49 ZPO in Gang gesetzt. Im letzteren Fall muss die Partei, die eine bestimmte Person ablehnen will, bei der betreffenden Behörde unverzüglich ein entsprechendes Gesuch stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von Ausstandsgründen leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben ab (BGE 139 III 120 E. 3.2.1). Die Frage der Rechtzeitigkeit beurteilt sich daher anhand der Gesamtheit der Umstände, wobei Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich zwei Konstellationen unterscheiden. So bedeutet der Begriff der Unverzüglichkeit im Allgemeinen, dass der Ausstandsgrund innert einiger weniger bzw. innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme geltend zu machen ist (BGer
15 / 35 5A_508/2022 v. 8.12.2022 E. 4.1.2; Regula Kiener, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 5 zu Art. 49 ZPO). Wird der Ausstandsgrund hingegen anlässlich einer Verhandlung entdeckt, ist er noch während der Verhandlung zu rügen (vgl. KGer SG FE.2018.5 v. 26.6.2018 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf die Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7273). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Sind allerdings die Umstände, die den Anschein der Befangenheit bewirken, derart offensichtlich, dass der Richter von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen, kann dies stärker zu gewichten sein als eine verspätete Geltendmachung (BGer 4A_151/2014 v. 14.10.2014 E. 2.1 m.w.H.). 4.2.6. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 9. April 2024 hat die Vorinstanz bereits ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen M._____ beurteilt und abgewiesen, in welchem die Beschwerdeführerin auch bereits geltend gemacht hatte, M._____ habe im Zusammenhang mit der Anordnung der Mediation gelogen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Kantonsgericht mit Entscheid vom 29. Mai 2024 nicht eingetreten und der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. KGer GR ZK1 24 48). Darüber hinaus verzichtete die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 15. April 2024 darauf, ein Ausstandsbegehren gegen M._____ zu stellen (vgl. KESB act. E.2.59). Zu prüfen bleibt somit nur noch, ob das Vorbringen betreffend die Bezahlung einer allfälligen Parkbusse rechtzeitig erfolgt ist. Dieses Ereignis fand erst am 15. April 2024 anlässlich der Anhörung des Vaters statt (vgl. KESB act. E.2.59 S. 180 ff.). Der Beschwerdeführerin wurden am 14. Juni 2024 die aufgelaufenen KESB-Akten ausgehändigt, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigte (KESB act. E.2.103 S. 320). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin somit das Protokoll der Anhörung vom 15. April 2024 erhalten. Am 27. August 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin telefonisch beim Kantonsgericht und teilte mit, dass sie noch weitere Akten nachreichen werde (act. D.5). Am 11. September 2024 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht persönlich eine Eingabe, in welcher sie erstmals den neuen Ausstandsgrund vorbrachte (A.5). Damit hat die Beschwerdeführerin den Ausstandsgrund knapp drei Monate nach Erhalt der Akten geltend gemacht. Es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, die Akten in nützlicher Frist zu lesen und den Ausstandsgrund unverzüglich geltend zu machen. Die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes drei Monate nach Erhalt der Akten erweist sich jedoch als verspätet, zumal die
16 / 35 Beschwerdeführerin innerhalb dieser drei Monate auch noch zwei Eingaben beim Kantonsgericht einreichte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 27. August 2024 Kenntnis vom Ausstandsgrund hatte, als sie mitteilte, dass sie weitere Unterlagen einreichen werde. Die Übergabe der Eingabe am 11. September 2024 – 15 Tage nach Kenntnisnahme – kann nicht mehr als unverzüglich angesehen werden und die Geltendmachung des Ausstandsgrundes ist auch aus diesem Grund verspätet. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. Aber auch bei rechtzeitiger Geltendmachung wäre das Ausstandsbegehren abzuweisen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 4.2.7. Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Bei dessen Auslegung, namentlich was die Konkretisierung der in Abs. 1 lit. f enthaltenen Generalklausel (Befangenheit "aus anderen Gründen") anbelangt, sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2). Die Garantie der Unbefangenheit von entscheidenden Behörden ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK für die Gerichtsbehörden, Art. 29 Abs. 1 BV für die Verwaltungsbehörden). In deren Kern steht, dass die Behördenmitglieder sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für Gerichte geltenden (strengeren) Anforderungen an die Unabhängigkeit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (BGer 5A_462/2016 v. 1.9.2016 E. 3.1 m.w.H.). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.H.; vgl. auch PKG 2013 Nr. 10 E. 4a). 4.2.8. Dem Anhörungsprotokoll vom 15. April 2024 lässt sich entnehmen, dass die Anhörung des Vaters um 11:15 Uhr statt um 10:45 Uhr begann, da die Anhörung der Mutter eine halbe Stunde länger dauerte. Der Vater habe bereits zu Beginn der Anhörung angemerkt, dass er vor dem KESB-Gebäude parkiert habe und die maximale Parkdauer eine Stunde sei. Gemäss Protokoll zeigte der Vater während
17 / 35 der Anhörung auf die Uhr und äusserte, dass die Parkuhr ablaufe und die Stadtpolizei rigoros Bussen verteile, worauf M._____ entgegnete, eine allfällige Busse zu übernehmen. In der Folge wurde die Anhörung fortgesetzt (KESB act. E.2.59 S. 180 und 184). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als es nicht üblich ist, dass der Verfahrensleiter anlässlich einer Anhörung die Übernahme einer allfälligen Parkbusse in Aussicht stellt. Aus dem Kontext wird jedoch klar ersichtlich, dass es M._____ nicht darum ging, den Vater mit der Bezahlung einer Parkbusse zu bevorteilen, bzw. zeigt dies auch nicht die angebliche Parteilichkeit von M.. Vielmehr ist es naheliegend, dass er die Anhörung fortsetzen und den Vater bis zum Schluss anhören wollte, damit die Kollegialbehörde noch gleichentags mit einem umfassenden Bild der Situation entscheiden konnte. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die bei objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit des Verfahrensleiters schliessen lassen. 4.3.Gemäss der Beschwerdeführerin ist sodann die neu eingesetzte Beiständin I. befangen. Bei der neuen Beiständin wird die Befangenheit darin gesehen, dass diese mit der behandelnden Psychologin von C., Oberpsychologin J., Kontakt aufgenommen hat (act. A.2 S. 5 ff.). Eine Kontaktaufnahme mit der Psychologin von C._____ ist ein zweckdienliches Vorgehen einer Beiständin. Weitere Rügen betreffend die neue Beiständin bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die KESB Nordbünden bei deren Einsetzung fehlerhaft gehandelt hätte. Zudem handelt es sich bei I._____ um eine Berufsbeiständin, weshalb davon auszugehen ist, dass sie für die Aufgabe geeignet ist (vgl. Art. 400 ff. und 423 Abs. 1 ZGB). Die Rüge ist daher abzuweisen. 4.4.Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie die "involvierten Fachpersonen" für befangen hält (A.2 S. 6). Soweit ersichtlich kritisiert sie dabei insbesondere die Kinderschutzgruppe des Spital A._____ sowie die Oberpsychologin J.. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Oberpsychologin J. sowie die Kinderschutzgruppe des Spital A._____ im vorliegenden Verfahren lediglich Auskünfte bzw. Meldungen über die Situation von C._____ erstattet haben. Sie wurden weder von einer staatlichen Behörde eingesetzt noch handelt es sich bei ihnen um Behördenmitglieder und folglich kann auch kein Ausstandsverfahren gegen sie eingeleitet werden. Sofern die Beschwerdeführerin auch hier ein Ausstandsbegehren stellen wollte, ist darauf nicht einzutreten. 5. Fehlendes Anfechtungsobjekt
18 / 35 5.1. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben Ausführungen darüber macht, dass für D._____ psychiatrische Behandlungen gefordert werden könnten, oder erläutert, dass "irgendwelche Abklärungen" seitens der KESB für D._____ nicht rechtens seien, ist dies nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts und wurde darüber hinaus auch von niemanden gefordert (vgl. A.2 S. 5 und 9). Darauf ist nicht einzutreten. 5.2.Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren schliesslich die in den Eingaben an das Kantonsgericht gestellten Anträge einer Schadenersatzforderung für D., allfällige strafrechtliche Fehlverhalten – wobei anzumerken ist, dass diese für das Gericht nicht ersichtlich sind – und der Antrag für eine "forensischen Begutachtung der Oberpsychologin J." (vgl. act. A.2). Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten. 6.Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie mit der Regelung der elterlichen Sorge sowie grundsätzlich mit allen Massnahmen der KESB Nordbünden nicht einverstanden ist und deren Aufhebung beantragt. Nachfolgend ist daher auf den vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Regelung der elterlichen Sorge (Dispositiv-Ziffer 1.), die Errichtung der Beistandschaft für D._____ (Dispositiv-Ziffer 4. und 5.), die Erweiterung der Beistandschaft für C._____ (Dispositiv-Ziffer 3., 6. und 7.) sowie die Ermahnung der Eltern (Dispositiv-Ziffer 13.) einzugehen. Nicht beanstandet wurde die Abweisung des Antrags zur Anpassung des persönlichen Verkehrs (Dispositiv-Ziffer 2.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 7.Regelung elterliche Sorge 7.1.Die Beschwerdeführerin beantragt – zumindest implizit –, dass ihr die alleinige elterliche Sorge zuzuweisen sei. Dies begründet sie einerseits mit dem Betreuungs- und Unterhaltsvertrag vom 15. März 2012 (vgl. KESB act. E.3.7 S. 27 [ZK1 24 27]) und andererseits bringt sie diverse Vorwürfe gegen den Vater vor. So führt die Beschwerdeführerin zum Vater aus, dass dieser die Verantwortung für seine Kinder aufgrund seiner mangelnden Fähigkeiten, Erfahrungen und Lernbereitschaft nicht wahrgenommen habe, dass dieser psychische und physische Gewalt gegen die Kinder anwenden würde, und sie deutet Übergriffe auf die Intimsphäre von D._____ an (gemeinsames Duschen). Sie habe sich vom Vater getrennt, um die Kinder vor dem Vater zu schützen und ihnen eine gesunde und liebevolle Entwicklung zu ermöglichen. Seit dem Auszug des Vaters habe sich die Situation vollkommen entschärft und das Kindeswohl sei "zu 100%" gewährleistet (act. A.2 S. 2 und 3).
19 / 35 7.2.Gemäss dem zum Zeitpunkt der Geburt von C._____ im Jahre 2011 geltenden Art. 298 ZGB stand der Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge zu. Dies wurde auch mit dem Betreuungs- und Unterhaltsvertrag vom 15. März 2012 nicht verändert bzw. im Vertrag nochmals ausdrücklich festgehalten (KESB act. E.3.4 S. 8 [ZK1 24 27]). Die elterliche Sorge haben die Eltern jedoch mit einer gemeinsamen Erklärung vom 9. Oktober 2014 neu geregelt (KESB act. E.3.15 S. 40 [ZK1 24 27]; vgl. Art. 298a ZGB) und damit auch eine Anpassung gegenüber dem Betreuungs- und Unterhaltsvertrag vorgenommen. Dass die gemeinsame Erklärung nicht rechtsgültig ist, behauptet sodann auch die Beschwerdeführerin nicht. Es kann daher festgehalten werden, dass derzeit die gemeinsame elterliche Sorge gilt. 7.3.Die Zuteilung der elterlichen Sorge ist auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen durch die Kindesschutzbehörde neu zu regeln, wenn dies wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zuerst eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorausgesetzt, was sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt (BGer 5A_951/2020 v. 17.2.2021 E. 4). Zu bejahen ist dies insbesondere dann, wenn die bisherige Regelung oder Vereinbarung sich auf das Zusammenleben bezog und die Eltern sich inzwischen getrennt haben, bei Veränderung der Betreuungsmöglichkeiten, bei Wiederverheiratung des hauptbetreuenden Elternteils, bei einer nicht vorausgesehenen Entwicklung des Kindes, oder im Fall der Notwendigkeit der Fremdunterbringung und Fremdbetreuung des Kindes (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 2 zu Art. 298d ZGB). Vorliegend leben die Eltern nicht mehr zusammen und haben sich auch mit Blick auf die gesundheitliche Entwicklung von C._____ Veränderungen ergeben. 7.4.Dem Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298b Abs. 2 ZGB) liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Vom Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts soll nur abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben, ohne dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gleich strenge Voraussetzungen gelten wie für den Entzug der elterlichen Sorge im Sinne einer Kindesschutzmassnahme gestützt auf Art. 311 ZGB (BGE 141 III 472
20 / 35 E. 4). Eine Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines bestehenden Alleinsorgerechtes sein (BGE 142 III 197 E. 3.5, 142 III 56 E. 3, 142 III 1 E. 3.3). Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist (BGer 5A_497/2017 v. 7.6.2018 E. 3.2). Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.7; vgl. zum Ganzen BGer 5A_377/2021 v. 21.2.2022 E. 3.1). Bei zwar schwerwiegenden, jedoch singulären Konflikten ist sodann zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten als subsidiäre Massnahme ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 141 III 472 E. 4.6 f.). 7.5.1. Gemäss der Vorinstanz habe sich der teils erhebliche Konflikt seit dem Auszug des Vaters im Oktober 2023 nur bedingt entspannt. Beide Elternteile seien noch so belastet, dass es ihnen derzeit nicht gelinge, einvernehmlich und entspannt miteinander zu kommunizieren und zusammen zu arbeiten. Sie würden sich gegenseitig beschuldigen, die Kinder negativ zu beeinflussen, und würden teils die Erziehungskompetenz in Frage stellen. Insbesondere die Beschwerdeführerin erhebe gegenüber dem Vater schwere Vorwürfe, C._____ negativ beeinflusst und dadurch schwere Gesundheitsschädigungen verursacht zu haben. Den Eltern sei es seit der Geburt der Kinder mehrheitlich gelungen, sich über die Kinderbelange zu einigen. Erst im vergangen Jahr sei die Situation durch die gesundheitlichen Probleme von C._____ massiv verschärft worden. Die Eltern und insbesondere die Mutter hätten Anweisungen von Fachpersonen nicht entgegengenommen und nicht umgesetzt. Die Mutter habe zunehmend eine Abwehrhaltung gegenüber allen involvierten Fachpersonen und dem Vater gezeigt. Der Vater habe auf das Verhalten der Mutter mit Rückzug und gegenüber den Behörden mit Unverständnis reagiert. Durch die häufigen Konflikte habe sich der Vater zunehmend in der Entscheidfindung und Gestaltung des Familienalltags zurückgezogen. Das von der Mutter ihm vorgehaltene mangelnde Interesse und die Fähigkeit zur Kinderbetreuung habe anlässlich der Abklärungstätigkeiten der
21 / 35 KESB Nordbünden und anhand der Aussagen aller Familienangehörigen und involvierten Fachpersonen nicht festgestellt werden können. Den Eltern werde erst jetzt allmählich bewusst, wie negativ sich die angespannte familiäre Situation auf ihre Kinder auswirke. Trotz dieser Negativentwicklung könne noch nicht von einem unauflöslichen Dauerkonflikt gesprochen werden. Eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter würde auch nicht die von der Mutter erwartete Vereinfachung, Erleichterung und Entspannung im Lebensalltag der Familie bzw. im Umgang mit dem Vater und den involvierten Fachpersonen bringen. Die Trennung der Eltern und die unterstützenden Kindesschutzmassnahmen für C._____ würden zudem erst seit einem guten halben Jahr bestehen. Es bestehe die Möglichkeit, dass Ruhe in der Familie einkehre und sich die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Eltern mit Unterstützung der involvierten Fachpersonen verbessern werde. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass bei C._____ durch die gemeinsame elterliche Sorge keine andauernden wesentlichen negativen Veränderungen wie auch keine akute Gefährdung seiner persönlichen Entwicklung entstünden. Ferner sei nicht erkennbar, welche Verbesserung zur Wahrung des Kindswohls sich bei einer Alleinzuteilung ergeben würde. Auch eine Entlastung der Situation sei nicht zu erwarten (act. B.1 S. 4 und 5). 7.5.2. Gemäss der Kindesvertreterin liegt die gemeinsame elterliche Sorge im Interesse der beiden Kinder. Die Eltern hätten seit der Geburt von C._____ bis im Herbst 2023 in einem Haus gelebt, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sich beide Elternteile stets um das Wohlergehen der Kinder gekümmert hätten und die gemeinsame elterliche Sorge auch tatsächlich gelebt worden sei. Die gemeinsame elterliche Sorge erscheine vorliegend als im Interesse der beiden Kinder liegend. Auch C._____ finde es gut, wenn der Kindsvater ebenfalls mitentscheiden würde. Weiter sei es nicht verwunderlich, dass die Kinder die räumliche Trennung der Eltern als positiv empfänden, da dadurch etwas Ruhe habe einkehren können. Zu den Anschuldigungen gegenüber dem Kindsvater betreffend psychischer und physischer Gewalt sowie die Andeutung des Übergriffes auf die Intimsphäre hielt die Kindesvertreterin fest, dass es unklar sei, weshalb diese Vorwürfe erst im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz geäussert wurden und dies Zweifel an den Aussagen aufkommen lasse. C._____ habe sich zudem keineswegs negativ über seinen Vater geäussert und der Kindesvertreterin mitgeteilt, dass er gerne mit dem Vater Zeit verbringe. Weiter äussert sie sich dahingehend, dass die Krankheitsursache von C._____ nicht aus den Akten ersichtlich sei. Die Behauptungen, dass der Vater für den Gesundheitszustand von C._____ verantwortlich sei, würden jedenfalls nicht durch die Fachpersonen
22 / 35 bestätigt. Aus den Akten ergehe, dass die Eltern C._____ immer wieder animierten, sich nicht an die Regeln im Spital zu halten. Somit hätten wohl beide Elternteile problematische Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Zahlreiche Fachpersonen hätten geäussert, dass eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Kindsmutter schwierig bis unmöglich sei. Diese Erfahrung hätte sie auch machen müssen (act. A.4 S. 2 ff.) 7.5.3. Der Vater liess sich vor dem Kantonsgericht nicht vernehmen. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass er mitentscheiden möchte. Er sehe keinen Grund, weshalb der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden sollte. Er habe es gut mit den Kindern und sie kämen gerne zu ihm (KESB act. E.2.59 S. 180). D._____ äusserte, dass die Trennung der Eltern eigentlich gut sei. Es sei sehr oft sehr laut gewesen, wenn sie abends im Zimmer gewesen sei. Aber sie sei auch traurig, dass der Vater jetzt weggehe (KESB act. E.2.7 S. 13 [ZK1 24 27]). Sie äusserte sich zudem dahingehend, dass sie möchte, dass Mama und Papa gemeinsam über sie entscheiden könnten. Es sei ihr lieber, wenn es zwei Meinungen gäbe, als wenn nur einer entscheiden könne (KESB act. E.2.27 S. 47 [ZK1 24 27]). C._____ führte aus, dass er gerne zum Vater auf Besuch gehe und dass der Vater nichts anders machen müsse. Er habe Angst, dass künftig nur noch die Mutter über ihn entscheide, auch ob er seinen Vater sehen dürfe. Er bejahte die Frage, ob er möchte, dass der Vater weiterhin mitentscheiden könne (KESB act. E.2.28 S. 48). 7.6.Es ist zunächst festzuhalten, dass die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kindsvater betreffend psychischer und physischer Gewalt sowie die Andeutung des Übergriffes auf die Intimsphäre nicht belegt sind. Die Vorbringen in der Beschwerde sind neu und wirken nicht glaubhaft. Dies einerseits aufgrund der pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben, in welchen sie diverse Personen eines Fehlverhaltens beschuldigt und/oder sie für befangen hält. Andererseits ist auch die bisherige Anschuldigung – wie die Kindesvertreterin richtig ausführte –, wonach der Vater Schuld am Gesundheitszustand von C._____ sei, nicht belegt. Der Kindesvertreterin ist auch zuzustimmen, dass ein 13-jähriger Junge in der Lage wäre, ein solches Verhalten einzuschätzen, sich eine eigene Meinung zu bilden und sich auch dahingehend zu äussern. C._____ äusserte sich dagegen dahingehend, dass er gerne zum Vater gehe (KESB act. E.2.28 S. 48). D._____ ist zwar erst 10-jährig, doch auch von ihr sind bislang keine solchen Andeutungen gemacht worden, sondern sie führte aus, dass sie traurig sei, dass der Vater weggehe (KESB act. E.2.7 S. 13 [ZK1 24 27]). Auch das mangelnde Interesse
23 / 35 sowie die fehlende Erziehungsfähigkeit des Vaters sind nicht nachgewiesen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, konnte dies durch die Abklärungen der KESB Nordbünden und durch die Aussagen aller Familienangehörigen und involvierten Fachpersonen nicht festgestellt werden. Der Vater fordert sodann auch explizit ein Mitspracherecht und äussert, dass er von der Mutter nicht informiert werde (KESB act. E.2.59 S. 181). Inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Vater den Unterhaltsvertrag 9.5 Monate nach der Geburt – im Jahr 2012, also vor rund 12 Jahren – unterzeichnet hat, etwas Anderes ableiten will, ist für das Gericht nicht verständlich und ist darüber hinaus auch nicht von Belang, da dies ohnehin keine Aussage über die aktuelle Situation zulässt. Der Vater ist bereits seit 2014 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin sorgeberechtigt. Es ist mit der Kindesvertreterin davon auszugehen, dass sich die beiden Elternteile gemeinsam um das Wohlergehen der Kinder kümmerten und die gemeinsame elterliche Sorge auch tatsächlich gelebt wurde. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vater angebrachten Anschuldigungen nicht erstellt sind. 7.7.Ein Konflikt zwischen den Eltern ergibt sich zweifelsfrei aus den Verfahrens- akten. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerde nicht dazu geäussert. Es kann jedoch festgehalten werden, dass für das Kantonsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu nachvollziehbar sind, welche nicht von einem unauflöslichen Dauerkonflikt ausgehen und betonen, dass die Kindesschutzmassnahmen erst seit einem halben Jahr in Kraft sind, also noch die Möglichkeit einer Verbesserung der Verhältnisse besteht (act. B.1 S. 5). Es ist auch nicht ersichtlich, welchen positiven Einfluss eine alleinige elterliche Sorge der Mutter auf das Kindswohl haben könnte. Der Vater hätte nach wie vor Anrecht auf persönlichen Verkehr, weshalb auch die Streitigkeiten anlässlich der Übergabe und die Anschuldigungen, was während des Besuchs geschehen sein soll, dadurch nicht gemindert werden würden. Auch betreffend die Entscheidungen für die Kinder ist bei alleiniger elterlicher Sorge der Beschwerdeführerin kein positiver Einfluss auf das Kindswohl zu erwarten, insbesondere nicht für die gesundheitliche Entwicklung von C.. Die nach dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgte, insgesamt bereits dritte Gefährdungsmeldung betreffend C. (KESB act. E.2.84 S. 275) bestätigt die sich bereits aus den Verfahrensakten ergebende Erkenntnis, dass die Mutter gegen den Rat der Fachpersonen handelt. Der Vater zieht sich derweil zurück und es scheint, dass die Beschwerdeführerin – auch wenn dies nicht die Idee der gemeinsamen elterlichen Sorge ist – die Entscheidungen aktuell faktisch alleine
24 / 35 trifft. So hat die Mutter auch die ambulante Therapie bei der Oberpsychologin J._____ entgegen dem Rat der Fachpersonen abgebrochen. An der Anhörung vom 15. April 2024 hatte sie bereits angegeben, die Therapie zu überprüfen, und begründete dies damit, dass je nachdem ein männlicher Therapeut für C._____ besser geeignet wäre. Zudem empfehle J._____ eine stationäre Massnahme (KESB act. E.2.59 S. 176 f.). Der Abbruch geschah, obwohl der Vater sich anlässlich der Anhörung für die Weiterführung der Therapie bei der Oberpsychologin J._____ aussprach und C._____ äusserte, dass ihm die Therapie helfe und er – gemäss der Kindesvertreterin – gerne in die Therapie gehe (KESB act. E.2.28 S. 46 f.; act. A.4 S. 6). Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Zukunft besser mit den Fachpersonen zusammenarbeitet und C._____ die benötigte Hilfe zukommen lässt. Es ist zu hoffen, dass der Vater sich für seine Kinder einsetzt, was mit der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter zusätzlich erschwert werden würde. Zumindest ist aber keine Verbesserung für das Kindeswohl zu erwarten, wenn die Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge innehat. Der Antrag der Mutter ist daher abzuweisen. Nach dem Gesagten ist vielmehr laufend durch die KESB Nordbünden und die Beiständin genau zu prüfen, ob allenfalls weitere Massnahmen für die Wahrung des Kindeswohls von C._____ und D._____ erforderlich sind. 8.Kindesschutzmassnahmen 8.1.Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerdeschrift kaum mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Errichtung bzw. Erweiterung der Beistandschaften für C._____ und D._____ und der Ermahnung der Eltern auseinander. Die Beschwerdeführerin greift vielmehr alle involvierten Personen bzw. Organisationen an und äussert pauschale und appellatorische Kritik. Aus der Beschwerde lässt sich jedoch erkennen, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass sie in der Lage sei, für ihre Kinder ausreichend zu sorgen, dass D._____ und C._____ gesund seien und dass keine Massnahmen erforderlich seien. 8.2.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die
25 / 35 Kindesschutzbehörde kann dem Beistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB besondere Befugnisse übertragen. 8.2.2. Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt eine Beistandschaft voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selbst abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesamte Kindesschutzrecht beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist. Damit darf der Gefahr insbesondere nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (vgl. BGE 140 III 241 E. 2.1 m.w.H.). 8.2.3. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck des Gedankens des Vorrangs der Familie gegenüber staatlichen Eingriffen. Es sind vorab die Eltern gehalten, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dabei sollen sie insbesondere die Angebote der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe in Anspruch nehmen, wenn sie der Unterstützung bedürfen (vgl. Art. 302 Abs. 3 ZGB). Nur wenn die Eltern der Kindeswohlgefährdung nicht Abhilfe verschaffen, soll die Kindesschutzbehörde intervenieren (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Bern 2016, N 262 ff. zu Vorbem. Art. 307-327c ZGB; Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 6 zu Art. 307 ZGB). Kindesschutzmassnahmen sollen die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (BGer 5A_765/2016 v. 18.7.2017 E. 3.2 m.w.H.). 8.2.4. Die Kindesschutzbehörden sind damit zur Zurückhaltung aufgerufen, sofern die Eltern einer Kindeswohlgefährdung effektiv begegnen. Kindesschutzmassnahmen orientieren sich allerdings stets am Wohl des Kindes und sind in die Zukunft gerichtet (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_765/2016 v. 18.7.2017 E. 3.2; 5A_200/2015 v. 22.9.2015 E. 7.2.2; 5A_995/2014 v. 16.4.2015 E. 6.3). Der Kindesschutz verlangt daher ein vorausschauendes Handeln der Behörden. Diese sind gehalten, zum frühstmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., N 260 zu Vorbem. Art. 307-327c ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 5 zu Art. 307 ZGB). 8.2.5. Für die Anpassung von Kindesschutzmassnahmen gilt Art. 313 Abs. 1 ZGB, wonach eine Massnahme zum Schutz des Kindes den neuen Gegebenheiten anzupassen ist, wenn sich die Verhältnisse verändern. Dies ist Ausfluss des
26 / 35 Verhältnismässigkeitsprinzips. Je schärfer die ursprüngliche Massnahme war, umso mehr ist diese stufenweise abzubauen, ausser die Gegebenheiten hätten sich durch äusserliche Einflüsse radikal zum Guten gewendet (Breitschmid, a.a.O., N 1 zu Art. 313 ZGB). Die Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt nach bundesgerichtlicher Praxis eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus. Es gilt ebenso zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung hinfällig werden (BGer 5C.137/2006 v. 23.8.2006 E. 1; 5A_715/2011 v. 31.1.2012 E. 2; 5A_981/2018 v. 29.1.2019 E. 3.3.2.1). Ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (BGer 5C.137/2006 v. 23.8.2006 E. 1). 8.2.6. Die Bedeutung der Veränderung der Verhältnisse ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Stabilität und Kontinuität der Betreuung des Kindes zu bewerten (BGer 5A_981/2018 v. 29.1.2019 E. 3.3.2.1). Eine Abänderung von Kindesschutzmassnahmen bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird (BGer 5A_715/2011 v. 31.1.2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 120 II 384 E. 4d). Ist eine Massnahme in ihrer jetzigen Form nicht mehr erforderlich, muss sie aufgehoben oder durch eine weniger schwerwiegende Massnahme ersetzt werden (BGer 5A_981/2018 v. 29.1.2019 E. 3.3.2.1; BGE 120 II 384 E. 4d). 8.3.Beistandschaft C._____ 8.3.1. C._____ stellte sich am 8. August 2023 zusammen mit den Eltern bei Dr. med K._____ im Spital A._____ vor. Am 15. August 2023 erfolgte die Hospitalisation. C._____ wies ein Eintrittsgewicht von 32.7 kg und einen BMI von 13.95 kg/m 2 auf. Die KESB Nordbünden eröffnete am 28. August 2023 ein Abklärungsverfahren nach erfolgter Gefährdungsmeldung vom 25. August 2023 durch L., Kinderschutzgruppe Spital A., da die Beschwerdeführerin C._____ am 25. August 2023 entgegen dem ärztlichen Rat vorübergehend (Wiedereintritt am 26. August 2023) nach Hause genommen hatte. C._____ befand sich immer noch in der 1. Stufe (von insgesamt 4 Stufen) des Anorexieprogramms, als er von der Mutter nach Hause genommen wurde. Die Zusammenarbeit mit den Eltern wurde vom Kantonsspital als sehr schwierig beschrieben; Abmachungen würden nur bedingt eingehalten und
27 / 35 Behandlungsanweisungen nicht umgesetzt (KESB act. E.3.48 S. 105 f. [ZK1 24 27]; KESB act. E.3.25 S. 55 [ZK1 24 27]; KESB act. E.3.52 S. 116 ff. [ZK1 24 27]). Im Entscheid der KESB Nordbünden vom 12. September 2023 wird zudem der Paarkonflikt beschrieben, welcher sich auch mit den aktuellen Verhältnissen deckt (Beschimpfen und Anschreien vor den Kindern, unterschiedliche Erziehungsvorstellungen, gegenseitiges Infragestellen der Erziehungskompetenzen und Anschuldigungen). Für C._____ wurde daher mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 12. September 2023 eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr und medizinische Behandlung/Betreuung, mit der Befugnis, die Eltern nötigenfalls zu vertreten, errichtet (KESB act. E. 3.52 S. 117 ff. [ZK1 24 27]). Am 1. November 2023 wurde C._____ mit einem Gewicht von 42.6 kg und einem BMI von 18.1 kg/m 2 aus dem Spital entlassen (KESB act. E.3.97 S. 214 [ZK1 24 27]). Am 28. Februar 2024 erfolgte jedoch erneut eine Gefährdungsmeldung durch L., Kinderschutzgruppe Spital A., und Dr. med. K., leitende Ärztin am Spital A.. Darin wird festgehalten, dass die körperliche Situation von C._____ zurzeit stabil sei, hingegen der Patient relevante Zwangsstörungen zeige, was ihnen grosse Sorgen bereite und C._____ stark im Alltag einschränke (KESB act. E.3.144 S. 334 [ZK1 24 27]). Am 28. Mai 2024 erfolgte die dritte Gefährdungsmeldung, diesmal durch die Klinik B.. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Fachpersonen abgebrochen habe und die Behandlung abwerten würde. Die Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend in der Lage, die kindlichen Bedürfnisse von C. wahrzunehmen. Die von Fachpersonen angebotene Hilfe werde von ihr nicht angenommen und umgesetzt. Sie vertrete ein starres Erklärungsmodell für die psychischen Störungen ihres Sohnes. Sie gehe in diesem davon aus, dass ihr Sohn durch das Spital und vorher durch den Vater krankgemacht worden sei. C._____ sei es aufgrund seiner Entwicklung und Rolle nicht ausreichend möglich, sich für seine Bedürfnisse gegenüber seiner Mutter entsprechend einzusetzen. Der Vater gebe selbst an, mit der Situation überfordert zu sein. Er habe Mühe, sich gegen die Beschwerdeführerin zu stellen und seine Position zu vertreten. Aufgrund der beschriebenen Situation brauche es weitere Hilfen und Massnahmen für C._____ (KESB act. E.2.84 S. 275). 8.3.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der bisherige Mandatsverlauf und die Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen wie auch der Eltern Anlass zur Sorge bezüglich der persönlichen, schulischen und
28 / 35 gesundheitlichen Entwicklung von C._____ gäben. Die komplexe persönliche Situation von C._____ sowie die angespannte Familiensituation mit den hochstrittigen Eltern habe sich nicht beruhigt, sondern sei weiterhin angespannt und instabil. Der bevorstehende Austausch mit den Schulbehörden zu künftigen Beschulungsmöglichkeiten werde die Familie bald vor weitere Herausforderungen stellen. Wie die Vergangenheit gezeigt habe, eskaliere die Situation zwischen den Eltern einerseits und zwischen der Beschwerdeführerin und den involvierten Fachpersonen anderseits immer wieder. Die Beschwerdeführerin beende danach abrupt die Zusammenarbeit mit den für ihren Sohn wichtigen Fachpersonen. Die Eltern bzw. die Beschwerdeführerin seien offensichtlich nicht immer genügend in der Lage, alle Bedürfnisse ihres Sohnes zu erkennen und ihn vor weiteren Loyalitätskonflikten zu schützen (act. B.1 S. 7 f.). 8.3.3. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich zugestimmt werden. Die Situation hat sich seit der Errichtung der Beistandschaft offensichtlich nicht entspannt. Die aktuellen Akten lassen eher den Schluss zu, dass die Abwehrhaltung der Beschwerdeführerin sogar noch zugenommen hat. Dass auch der Konflikt nach wie vor aktuell ist, ergibt sich sowohl aus den verschiedenen Eingaben beim Kantonsgericht wie auch aus der Anhörung vom 15. April 2024, in welcher vom Vater auch die Probleme bei der Übergabe – Kinder seien verspätet und es käme immer noch "ein Spick in seine Richtung", obwohl er jetzt unten auf die Kinder warte – geschildert werden (KESB act. E.2.59 S. 184). Eine Aufhebung der Beistandschaft von C._____ ist aus dem Gesagten zurzeit ausgeschlossen. Vielmehr hat die Beiständin bzw. die KESB Nordbünden die aktuelle Situation genau zu überwachen, insbesondere ob C._____ die notwendige Behandlung erhält. Sollten die jetzigen Massnahmen nicht ausreichen, sind weitere zu erlassen. 8.3.4. Der Vollständigkeit halber – die Beschwerdeführerin äusserte sich auch hierzu nicht – ist kurz auf die Erweiterung der Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich Schule/Ausbildung einschliesslich entsprechender Vertretungsrechte für C._____ einzugehen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen vollumfänglich zuzustimmen ist (act. B.1 S. 10, E. 6). Der Schulalltag stellt aufgrund der ausgeprägten Zwangsstörungen und der Anorexia nervosa eine Herausforderung dar. Der Unterstützungsbedarf von C._____ im schulischen Bereich ist ausgewiesen und wie die Vorinstanz zudem treffenderweise festhält, wird der bevorstehende Austausch mit den Schulbehörden zu künftigen Beschulungsmöglichkeiten die Familie vor weitere Herausforderungen stellen. Dabei werden gezwungenermassen Fachpersonen
29 / 35 involviert sein. Wie aktenkundig erstellt ist und auch die obigen Erwägungen zeigen, eskaliert die Situation zwischen Fachpersonen und der Beschwerdeführerin immer wieder. Die Erweiterung der Beistandschaft auf den Bereich Schule/Ausbildung ist daher nicht zu beanstanden. 8.4.Beistandschaft D._____ 8.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt die Errichtung einer Beistandschaft für D.. Es bestehe in keiner Art und Weise ein Bedarf und D. müsse vor den negativen Einflüssen der KESB geschützt werden. 8.4.2. Die Beschwerdeführerin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beistandschaft für D._____ wegen des Konflikts zwischen den Eltern errichtet wurde und nicht, weil D._____ krank wäre oder Abklärungen bräuchte. Inhalt der Beistandschaft ist demnach, die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen D._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen sowie im Konfliktfall die konkreten Modalitäten zur Umsetzung der behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr festzulegen. Zudem hat die Beistandsperson dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von D._____ zu erteilen. 8.4.3. D._____ schilderte anlässlich der Anhörungen vom 11. September 2023 und 23. Oktober 2023, dass es zwischen den Eltern immer wieder Konflikte gebe. Sie spiele manchmal Schiedsrichter, manchmal gelinge es ihr zu helfen und manchmal nicht. Mama und Papa sollen lernen, besser zusammen zu arbeiten (KESB act. E.2.7 S. 13 [ZK1 24 27]; KESB act. E.2.27 S. 48 [ZK1 24 27]). Wie bereits geschildert, geht aus den Akten der Konflikt zwischen den Eltern hervor, welcher nach wie vor aktuell ist und insbesondere auch die Übergabe der Kinder betrifft (vgl. KESB act. E.2.59 S. 184). 8.4.4. Die Vorinstanz erwog, dass die Abklärungen zusammenfassend ergeben hätten, dass D._____ einem Loyalitätskonflikt unterworfen sei und in ihrer persönlichen und gesundheitlichen Entwicklung gefährdet sei. Das häufige Miterleben der Elternkonflikte und die unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen würden D._____ emotional sehr belasten und dies könne sich negativ auf ihre psychische Gesundheit auswirken. Aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte und Abklärungsergebnisse könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Eltern längerfristig ihre gegenseitige Negativhaltung auf ihre Tochter übertragen würden. Dabei bestehe die Gefahr, dass immer weniger Rücksicht auf den anderen Elternteil genommen werde und die eigenen Anteile an der Situation ausgeblendet
30 / 35 sowie die Interessen und die Befindlichkeit von D._____ in den Hintergrund gerückt würden. Die sorgeberechtigten Eltern hätten die Gefährdung der persönlichen und emotionalen Entwicklung von D._____ nicht abwenden können. Unterstützung und Hilfe von freiwilligen Beratungsstellen und öffentlichen Diensten seien bisher nicht in genügendem Masse in Anspruch genommen worden bzw. seien wegen der Komplexität und geringen Bereitschaft der Eltern zur Teilnahme nicht ausreichend bzw. nicht umsetzbar (act. B.1 S. 8 f. E. 4). Ein dringender Unterstützungsbedarf bestehe aktuell bei der Kommunikation und der Zusammenarbeit mit den Eltern sowie bei der Klärung und konkreten Planung der Besuchskontakte zwischen dem Vater und seiner Tochter. Weiter bestehe ein Vermittlungsbedarf auch betreffend den Informationsaustausch zwischen den Eltern in wichtigen Angelegenheiten bezüglich ihrer Tochter (act. B.1. S. 9 E. 5). 8.4.5. Die Kindesvertreterin führt aus, dass D._____ von der familiären Situation ebenso betroffen sei wie ihr Bruder. Die Streitereien zwischen den Eltern hätten aufgrund der räumlichen Trennung nicht aufgehört. Aus den Akten ergehe, dass es auch bei den Übergaben immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Eltern komme. Zudem habe die Umsetzung des persönlichen Verkehrs zu Schwierigkeiten geführt, da u.a. die Kinder teilweise nicht pünktlich gewesen seien. Somit seien die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308. Abs. 2 ZGB gegeben (act. A.4 S. 6). 8.4.6. Den Ausführungen der Vorinstanz und der Kindesvertreterin kann gefolgt werden. Wie die obigen Erwägungen aufzeigen und auch aus den beigezogenen Verfahrensakten klar ersichtlich ist, ist der Elternkonflikt nach wie vor aktuell und die Übergaben erfolgen nicht reibungslos (Streitereien und unpünktlich). D._____ ist im Bereich des persönlichen Verkehrs genauso wie C._____ von der Situation betroffen, weshalb die Errichtung einer Beistandschaft im Bereich des persönlichen Verkehrs nicht zu beanstanden ist. Wie bereits erwähnt, kritisiert der Vater auch den mangelnden Informationsfluss seitens der Beschwerdeführerin, weshalb die Auskunftserteilung an den Vater durch die Beiständin eine sinnvolle Massnahme ist, welche darüber hinaus auch die Beschwerdeführerin nicht einschränkt. 8.5.Ermahnung der Eltern und Weisungen 8.5.1. Die Vorinstanz erwog, zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Eltern die Bedürfnisse der Kinder, insbesondere von C._____, nicht immer genügend berücksichtigt und ihre eigenen Interessen und Elternkonflikte in den Vordergrund gestellt bzw. vor den Kindern ausgetragen hätten. Auch die teils
31 / 35 massiv unzureichende Zusammenarbeit der Eltern mit den involvierten Fachpersonen wie auch teilweise ungenügende Umsetzung von Handlungsanleitungen im Alltag sowie die schulische Unterstützung bei den Hausaufgaben und Bereitstellen der Schulsachen durch die Mutter könnten sich negativ auf die psychische und emotionale Entwicklung von C._____ wie auch D._____ auswirken. Die Eltern seien deshalb aufzufordern, ihre gegenseitigen bzw. Fremdbeschuldigungen abzulegen und mehr auf sich selbst zu konzentrieren und für ihr eigenes Handeln Verantwortung zu übernehmen. Sie sollen die Unterstützung aller aktuell und auch künftig involvierten Fachpersonen zulassen, aktiv daran teilnehmen und nicht boykottieren. Weiter sollen sie die fachlichen Hilfeleistungen und Anweisungen für ihre Kinder befolgen wie auch ihre eigenen und familiären Probleme und Konflikte bearbeiten. Die Mutter wird zudem aufgefordert, die Zusammenarbeit mit qualifizierten Fachpersonen nicht einfach bei gegenteiliger Meinung oder ihr nicht genehmen Therapieempfehlungen zu beenden. Ausserdem seien beide Eltern verantwortlich für das Gelingen von Besuchskontakten. Demzufolge sollen die Eltern gemeinsam eine respektvolle Kommunikations- und Zusammenarbeitskultur erlernen, sich in einem gesunden Mass selbst behaupten und für die Interessen der Kinder einstehen können. Wichtig sei, dass die Kinder vor den Elternkonflikten geschützt würden und Orientierung und Sicherheit in ihrem Lebensalltag erhielten (act. B.1 S. 13 f. E. 13). 8.5.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äusserte, ist vollumfänglich zuzustimmen. Dieser Ermahnung ist die Beschwerdeführerin jedoch bereits jetzt nicht nachgekommen, indem sie die ambulante Therapie bei der Oberpsychologin J._____ für C._____ abgebrochen hat (KESB act. E.2.84 S. 275). Aus den Akten geht zudem auch hervor, dass die Beschwerdeführerin sich weigert, darüber Auskunft zu geben, bei wem C._____ aktuell in Therapie sein soll (KESB act. E.2.95 S. 297). Die Kindesvertreterin regt an zu prüfen, ob gegenüber der Kindsmutter Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB auszusprechen sind, sollte die Beschwerdeführerin C._____ die Teilnahme an den Therapiesitzungen verweigern (act. A.4 S.7). Weitere Weisungen sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist Sache der KESB Nordbünden zu prüfen, ob sich aufgrund der neuen Umstände ein Bedarf an zusätzlichen Weisungen ergibt. 9.Verfahrenskosten Vorinstanz 9.1.Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2024 aus, dass sie seit dem ersten Gespräch ganz klar, unmissverständlich und ausdrücklich
32 / 35 darauf hingewiesen habe, dass sie nicht in der Lage sein werde, irgendwelche Kosten zu tragen. Die Steuererklärung für die letzten Jahre sei aufgrund der Aufstellung der enorm zeitintensiven Einsprachen noch pendent. Von H._____ sei die Tatsache verschwiegen worden, dass sie einen frei wählbaren, unentgeltlichen Rechtsbeistand hätte haben können (act. A.6). 9.2.Die gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB in Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt erhobenen Verfahrenskosten sind von den Eltern, dem sorgeberechtigten Elternteil oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert dabei, dass die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine andere Kostenteilung verfügt werden. 9.3.Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'212.78 auferlegt. Dies entspricht dem hälftigen Anteil der Kosten für den Mediationsversuch (CHF 438.75), die Kindesvertretung (CHF 3'686.80) und die Entscheidgebühr (CHF 2'300.00). Die Höhe der Kosten, die Kostenverteilung sowie der Verfahrenskosten an sich werden nicht bestritten und geben auch zu keinen weiteren Diskussionen Anlass. Demgegenüber ist folgend zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auf die Erhebung der Verfahrenskosten hätte verzichten müssen. 9.4.Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Nach Art. 28 Abs. 1 KESV können besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, unter anderem vorliegen, wenn Personen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind oder bei Kindesschutzmassnahmen, wenn das steuerrechtliche Reinvermögen eines Alleinstehenden unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt. Allerdings sind die Vermögensverhältnisse von der betroffenen Person gegenüber der KESB offen zu legen (Art. 28 Abs. 2 KESV). 9.5.Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anhörung vom 15. April 2024 über die Regelungen zu den Verfahrenskosten aufgeklärt und zu ihrer Vermögenssituation befragt. Dabei gab sie an, dass sie etwas geerbt habe. Ihr Einkommen dieses Jahr sei schlecht gewesen und sie würden daher jetzt auch
33 / 35 vom Erbe leben. Sie sei nicht bereit, der KESB oder Frau Tschurr ihr Geld zu geben. Es werde aber so herauskommen, dass sie zahlen müsse. Sie habe etwas mehr als CHF 30'000.00 (KESB act. E.2.59 S. 178). In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2024 hielt sie fest, dass sie nicht in der Lage sei, "irgendwelche Kosten" zu tragen (act. A.6). Sie erläuterte jedoch nicht weshalb und machte auch keine weiteren Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation. Aus den von der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2024 eingereichten und nicht weiter kommentierten Bankauszügen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin per 11. Oktober 2024 über ein Vermögen in der Höhe von CHF 27'945.26 bei der Bank A.._____ verfügte, davon CHF 27'600.00 in Form von Partizipationsscheinen der Bank A.._____ (act. B.3). Die Bankauszüge widerlegen die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie die Verfahrenskosten nicht tragen kann. Auch genügen diese Bankauszüge nicht, um das Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen, zumal die Beschwerdeführerin selbst angibt, dass sie über ein grösseres Vermögen als CHF 30'000.00 verfügt. Möchte die Beschwerdeführerin besondere Umstände geltend machen, so obliegt es ihr, die Vermögensverhältnisse offenzulegen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin verzögert sich das Steuerverfahren aufgrund der vorliegenden Situation. Das Abklärungsverfahren bei der KESB Nordbünden wurde nach der ersten Gefährdungsmeldung im August 2023 eröffnet. Entsprechend wäre aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass für das Jahr 2022 und früher Veranlagungsberechnungen vorliegen, die sie hätte einreichen können. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 1. Juli 2024, worin sie zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren aufgefordert wurde, auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen wurde (vgl. act. D.2). Hierzu stellte sie jedoch kein Gesuch und überwies den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 innert Frist. Es ist somit festzuhalten, dass vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen würden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 KESV). 10.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Entscheid der Vorinstanz aufgrund der Umstände nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig erweist. Die gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 15. April 2024 erhobene Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
34 / 35 11.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden gestützt auf Art. 10 VGZ (BR 320.10) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Zusätzlich gehören auch die Kosten der Kindesvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) zu den Verfahrenskosten. Rechtsanwältin Tschurr reichte am 29. August 2024 und am 17. Oktober 2024 identische Kostennoten ein (act. G.1 und G.2.1). In ihren Kostennoten macht Rechtsanwältin Tschurr einen Aufwand von 4.33 Stunden geltend, was inklusive Spesen und Mehrwertsteuer ein Honorar von CHF 964.95 ergibt (Honorar nach Zeitaufwand CHF 866.66 [4.33 h à CHF 200.00], Spesen CHF 26.00 [3% von CHF 866.66], Mehrwertsteuer CHF 72.31 [8.1% von CHF 892.66]). Dies erscheint angemessen, weshalb die Entschädigung für die Kindesvertreterin auf CHF 964.95 festgesetzt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich somit auf insgesamt CHF 2'464.95 (Entscheidgebühr CHF 1'500.00, Kosten Kindesvertretung CHF 964.65). Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Wie auch die obigen Erwägungen zeigen, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtfertigen würden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 KESV [BR 215.010]). Daher gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin.
35 / 35 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'464.95 (Entscheidgebühr CHF 1'500.00, Kosten Kindesvertretung CHF 964.95) gehen zu Lasten von A._____. 3.Rechtsanwältin Sabrina Tschurr (Kindsvertreterin) ist für das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) mit CHF 964.95 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: