Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. Oktober 2024 ReferenzZK1 24 61 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Cavegn und Michael Dürst Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrik Schmid Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Hanselmann bürki bolt rechtsanwälte, Auerstrasse 2, 9435 Heerbrugg GegenstandErlass vorsorglicher Massnahmen Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 20.02.2024, mitgeteilt am 17.05.2024 (Proz. Nr. 135-2023-411) Mitteilung22. Oktober 2024
2 / 23 Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend C.), geboren am _____ 2019, ist der Sohn von B. (nachfolgend Mutter) und A._____ (nachfolgend Vater). Die Eltern waren zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet. Nach der Geburt stand C._____ un- ter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. B.Am 6. bzw. 9. Mai 2020 erklärten die Eltern, die elterliche Sorge über C._____ gemeinsam auszuüben. Mit Entscheid vom 28. September 2021 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos) die alternierende Obhut der Kindseltern über C._____ per 1. De- zember 2021 an. Das Regionalgericht Prättigau/Davos regelte mit Entscheid vom 18. Januar 2023 (Proz. Nr. 115-2022-35) sodann die Unterhaltspflicht des Vaters für C._____ gestützt auf eine von den Parteien getroffene Vereinbarung neu. Gemäss Dispositiv Ziffer 2 dieses Entscheids wurde der Vater zur Leistung von Barunterhalt (monatlich CHF 928.00 vom 20. Juni 2022 bis 31. Juli 2024, CHF 960.00 vom 1. August 2024 bis 30. November 2029 und CHF 1'000.00 ab 1. De- zember 2029 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) und von Betreuungsunterhalt (monatlich CHF 1'643.00 vom 20. Juni 2022 bis 31. Oktober 2022 und CHF 622.00 vom 1. November 2022 bis 31. Juli 2024) verpflichtet. C.Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 teilte die KESB Prättigau/Davos die Obhut über C._____ dem Vater zu und regelte zugleich den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und der Mutter. Gegen diesen Entscheid der KESB Prätti- gau/Davos erhob die Mutter Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Der Rechtsstreit ist heute vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängig (ZK1 23 149). D/a.Da der erwähnten Beschwerde seitens der KESB Prättigau/Davos die auf- schiebende Wirkung entzogen wurde und C._____ ab 4. Oktober 2023 folglich unter der alleinigen Obhut des Vaters stand, leitete dieser beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Verfahren auf Abänderung des Unterhaltsentscheids vom 18. Januar 2023 ein (Proz. Nr. 115-2024-10). Sodann stellte der Vater beim Regi- onalgericht Prättigau/Davos am 17. November 2023 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2023-411) mit folgenden Anträgen: 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2023, Dispositiv-Ziffer 2, sei aufzuheben. 2. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, für die Dauer des Verfah- rens an den Unterhalt des Sohnes C._____, geb. _____ 2019, ab
3 / 23 Dezember 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 615.00, zu- züglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3.Vorstehende Ziffern 1 und 2 seien superprovisorisch und ohne vor- gängige Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. D/b.Mit Entscheid vom 22. November 2023 wurde das Gesuch um superprovi- sorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen und der Mutter Frist für eine Stellungnahme angesetzt. E.Am 15. Dezember 2023 reichte die Mutter ihre Stellungnahme mit folgen- den Rechtsbegehren ein: 1.Das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Regionalge- richts Prättigau/Davos vom 18. Januar 2023 vorsorglich aufzuheben und der Gesuchsteller zu verpflichten, für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen. 2.[unentgeltliche Rechtspflege] 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Barausla- gen) zu Lasten des Gesuchstellers. F.Die Parteien wurden am 4. Januar 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Februar 2024 vorgeladen. G.Mit Entscheid vom 20. Februar 2024, mitgeteilt am 17. Mai 2024, fällte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos folgenden Ent- scheid (Proz. Nr. 135-2023-411): 1.Der Antrag der B., es sei auf das Gesuch des A. vom 17. November 2023 nicht einzutreten, wird abgewiesen. 2.Das Gesuch des A._____ wird teilweise gutgeheissen und es wird Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos 115-2022-35 vom 18. Januar 2023, mitgeteilt am 19. Janu- ar 2023, mit Wirkung ab 1. Dezember 2023 aufgehoben. Die definitive Unterhaltspflicht wird im Hauptverfahren festgesetzt. 3.Es wird festgestellt, dass A._____ neben dem Naturalunterhalt auch für den Barunterhalt seines Sohnes C._____ aufkommt. Dies mit Wir- kung ab 1. Dezember 2023. Die definitive Unterhaltspflicht wird im Hauptverfahren festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zu Lasten von B._____.
4 / 23 Die zu Lasten von A._____ gehenden CHF 2'000.00 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Gestützt auf die B._____ gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2023-473) gehen die auf sie entfallenden CHF 2'000.00 - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - einstweilen zu Las- ten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen B._____ ver- jährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5.Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 6.Rechtsanwalt Christoph Hanselmann wird gestützt auf die B._____ gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Proz. Nr. 135- 2023-473) - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - einstweilen zu Lasten des Kantons Graubünden vom Regionalgericht Prättigau/Davos mit CHF 2'977.00 entschädigt. Der Anspruch des Kantons Graubünden gegen B._____ verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7.(Rechtsmittelbelehrung) 8.(Rechtsmittelbelehrung) 9.Dieser Entscheid ist vollstreckbar. 10. (Mitteilung) H.Gegen diesen Entscheid legte der Vater am 31. Mai 2024 beim Kan- tonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Anträgen ein: 1.Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides vom 20. Februar 2024 (Proz. Nr. 135-2023-411) sei aufzuheben. 2.Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für die Dauer des Verfah- rens betreffend Abänderung Unterhalt (Proz. Nr. 115-2024-10) an den Unterhalt des Sohnes C._____, geb. am _____ 2019, ab Dezember 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 769.00, zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszula- gen zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. I.Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde der Mutter die Berufung zuge- stellt und ihr Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort gesetzt. Eine sol- che wurde in der Folge nicht eingereicht. Am 27. Juni 2024 teilte die Vorsit- zende der I. Zivilkammer am Kantonsgericht von Graubünden den Parteien mit, dass innert Frist keine Berufungsantwort der Mutter eingegangen sei. Ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen und die Angelegenheit spruchreif. J.Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 ersuchte die Mutter um Wiederherstel- lung der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort. Dabei machte sie gel- tend, dass ihr von Seiten des Kantonsgerichts von Graubünden noch keine Frist zur Berufungsantwort angesetzt worden sei. Die Postsendung vom 3.
5 / 23 Juni 2024 habe keine entsprechende Aufforderung enthalten, sondern ledig- lich die Berufungsschrift, das Beweismittelverzeichnis zur Berufung sowie die Verfügung an den Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses. Zudem stellte die Mutter ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. K.Am 8. Juli 2024 teilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer der Mutter mit, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Versand der Aufforde- rung zur Berufungsantwort ordnungsgemäss erfolgt sei, zumal nach der Pra- xis des Kantonsgerichts der Gegenpartei das Doppel der Berufung stets gleichzeitig mit der Aufforderung zu deren Beantwortung zugestellt werde. Da sich jedoch ein Fehler beim Versand vorliegend nicht vollständig aussch- liessen lasse und der Nachweis dafür, dass die Postsendung vom 3. Juni 2024 auch die Aufforderung zur Berufungsantwort enthielt, nicht erbracht werden könne, müsse die Annahme einer ordnungsgemässen Zustellung als widerlegt geltend. Daher beginne die Frist zur Einreichung der Berufungsant- wort erst mit der Zustellung dieses Schreibens zu laufen. L.Mit Berufungsantwort vom 19. Juli 2024 beantragte die Mutter Folgen- des: 1.Die Berufung sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. und Barausla- gen) zulasten des Berufungsklägers. M.Am 12. August 2024 nahm der Vater zur Berufungsantwort der Mutter vom 19. Juli 2024 sowie zu deren Eingabe vom 1. Juli 2024 Stellung. Dazu reichte die Mutter am 6. September 2024 ihrerseits eine Stellungnahme ein. N.Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 gewährte die Vorsitzende der I. Zivil- kammer der Mutter mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Christoph Hanselmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand (KGer GR ZK1 24 79 v. 23.7.2024). O.Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend vorsorgliche Mass- nahmen (Proz. Nr. 135-2023-411) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales
6 / 23 1.1Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet al- lein der Kindesunterhalt. Somit liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 116 II 493 E. 2). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Grenz- wert ist in Anbetracht der ungewissen Dauer der vorsorglichen Unterhaltspflicht erreicht (Art. 92 Abs. 2 ZPO). 1.2.Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regio- nalgericht Prättigau/Davos vom 20. Februar 2024 wurde den Parteien am 17. Mai 2024 mit Begründung mitgeteilt und ging dem Berufungskläger am 21. Mai 2024 zu (act. B.2). Die von ihm dagegen am 31. Mai 2024 erhobene Berufung erfolgte somit fristgerecht und entspricht überdies den an sie gestellten Formerfordernis- sen. Auf die Berufung ist demzufolge einzutreten. 1.3.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtli- che Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkam- mer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 1.4.Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit gel- tend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vor- instanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.5.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Be- weismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden
7 / 23 (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Zu beachten ist allerdings, dass es im vorliegenden Beru- fungsverfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Untersuchungsmaxime) und überdies ohne Bindung an die Par- teianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxi- me gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mit- hin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur An- wendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016 [zit. Schweighauser, ZPO- Kommentar], N 3 u. N 5 zu Art. 296 ZPO). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 m.w.H. = Pra 2019 Nr. 88; KGer GR ZK1 16 105 v. 17. 9.2018 E. 2.2.2). Die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind so- mit zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen. 1.6.Für die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere den Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt im Massnahmeverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung (Schweighauser, ZPO-Kommentar, N 16 u. N 22 zu Art. 303 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhan- densein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3; 120 II 393 E. 4c). 1.7.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die vorsorgliche Unterhalts- pflicht der Mutter während des Verfahrens betreffend Abänderung des Kindesun- terhalts vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos (Proz. Nr. 115-2024-10). Vorlie- gend nicht mehr bestritten ist die vorsorgliche Aufhebung der Unterhaltspflicht des Vaters (vgl. B.1, Dispositiv-Ziffer 2). 2.Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 303 ZPO i.V.m. Art. 261 ff. ZPO
8 / 23 2.1.Nach Art. 303 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Person, steht das Kindesver- hältnis fest, verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kin- des zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen. Voraussetzung für den Erlass ent- sprechender vorsorglicher Massnahmen ist das Feststehen eines Kindesverhält- nisses, die Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB sowie ein Gesuch durch die klagende Partei (Stefanie Pfänder Baumann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 303 ZPO; Sébasti- en Moret/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 10 u. N 16 zu Art. 303 ZPO). Ausserdem muss der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil drohen, wobei ein solcher Nachteil unter Berücksich- tigung der Natur des Unterhaltsanspruchs regelmässig zu bejahen ist. An diesem Erfordernis fehlt es höchstens dann, wenn sich das Kind oder der andere Elternteil im Vergleich zum Unterhaltsschuldner in besonders guten finanziellen Verhältnis- sen befindet. Eine Gefährdung des Anspruchs oder eine Notlage ist nicht erforder- lich (Moret/Steck, a.a.O., N 18 zu Art. 303 ZPO m.w.H.; Annette Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 13 zu Art. 303 ZPO; Schweighauser, ZPO-Kommentar, N 15 zu Art. 303 ZPO). Vorausgesetzt ist schliesslich eine positive Hauptsachenprognose. Das Hauptbegehren muss als begründet erscheinen, indem sowohl die Unterhaltspflicht als solche als auch die Höhe des Unterhalts glaubhaft gemacht werden (Moret/Steck, a.a.O., N 17 u. N 19 zu Art. 303 ZPO; Schweighauser, ZPO-Kommentar, N 16 zu Art. 303 ZPO). Die vorsorglichen Massnahmen werden für die Dauer des Prozesses verfügt, frühes- tens von der Erhebung der Klage an und spätestens bis zur rechtskräftigen Erledi- gung. Wird das Begehren erst im Lauf des Prozesses eingereicht, kann in Analo- gie zu BGE 115 II 201 eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klage, längstens aber auf ein Jahr vor Einreichung des Gesuches gefordert werden (Art. 303 ZPO i.V.m. Art. 279 ZGB; Pfänder Baumann, a.a.O., N 6 zu Art. 303 ZPO; Moret/Steck, a.a.O., N 23 zu Art. 303 ZPO; Schweighauser, ZPO-Kommentar, N 24 zu Art. 303 ZPO). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 248 lit. d und Art. 252 ff. ZPO), ergänzt durch Art. 296 ZPO betreffend den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (Schweighauser, ZPO-Kommentar, N 11 zu Art. 303 ZPO; Mo- ret/Steck, a.a.O., N 15 zu Art. 303 ZPO). Beantragt der Gesuchsteller im Zuge einer Abänderungsklage eine vorsorgliche Unterhaltsanpassung, hat er darzule- gen, dass sich die Verhältnisse erheblich und dauerhaft geändert haben, damit eine positive Hauptsachenprognose angestellt werden kann (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB; Stefan von Aarburg, Vorsorgliche Massnahmen nach der Schweizerischen
9 / 23 Zivilprozessordnung unter Berücksichtigung der Schutzschrift [Art. 261–240 ZPO und Art. 303 ZPO], Zürich 2023, Rz. 605). 2.2Die Vorinstanz berechnete den vorsorglichen Unterhaltsanspruch von C._____ nach der vom Bundesgericht grundsätzlich für verbindlich erklärten Me- thode der Existenzminima mit Überschussverteilung (vgl. dazu BGE 147 III 265). Hinsichtlich der diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen (Art. 276 und Art. 285 ZGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.1, E. 4.1 – 4.3). 3.Einkommen der Mutter 3.1.Die Vorinstanz rechnete der Mutter ein monatliches Einkommen von CHF 3'234.00 an. Dies entspricht dem tatsächlichen Lohn der Mutter von Januar 2024 mit einem 80 %-Pensum als Service-Aushilfe im Hotel D._____ in E.. Sie sah davon ab, der Mutter ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, was sie damit begründete, dass die Mutter das Arbeitspensum ab Oktober 2023 bereits von sich aus massiv erhöht habe und es sich vorliegend um eine vorsorgliche Massnahme handle, die lediglich für eine beschränkte Dauer, nämlich jene des Hauptverfahrens, Geltung habe (act. B.1, E. 4.4.1). 3.2.Hiergegen bringt der Vater in seiner Berufung vor, dass die Mutter grundsätzlich verpflichtet wäre, Geldunterhalt zu leisten, da er selbst seinen Un- terhaltsbeitrag zurzeit allein durch Pflege und Erziehung vom C. leiste (act. A.1, Rz. 11). Dieser Einwand des Vaters ist grundsätzlich zutreffend. Stehen Kinder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, leben sie folglich in dessen Haushalt und werden sie durch den anderen Elternteil nur im Rahmen eines Be- suchs- und Ferienrechts betreut, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er den Kindern Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls ist der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt im Grundsatz vollständig vom anderen Elternteil zu tragen. Allerdings gilt dies nur, sofern der andere Elternteil auch entsprechend leistungsfähig ist. Ausserdem kann und muss das Gericht vom erwähnten Grundsatz abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 u. 8.1; BGer 5A_926/2019 v. 30.6.2020 E. 6.3 je m.w.H.; KGer GR ZK1 21 167 E. 6.3). Vorliegend hätte damit im Grundsatz, wie es der Vater richtig vorbringt, die Mutter für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen, da dieser zurzeit unter der allei- nigen Obhut des Vaters steht und sie folglich keinen Naturalunterhalt leistet. Aller-
10 / 23 dings ist die Mutter, wie noch aufzuzeigen sein wird, nicht leistungsfähig und der Vater gleichzeitig wesentlich leistungsfähiger, weshalb die Vorinstanz zu Recht von diesem Grundsatz abgewichen ist. 3.3.1. Der Vater bringt weiter vor, der Mutter sei ein hypothetisches Einkommen für ein 100 %-Pensum anzurechnen, da es ihr durch den Wegfall des Betreuungs- aufwands für C._____ seit nunmehr acht Monaten möglich gewesen wäre, ihr Ar- beitspensum auf 100 % aufzustocken. Sie habe aber keine entsprechenden An- strengungen unternommen, obwohl eine Aufstockung in der Hotelbranche ohne weiteres möglich sei. Lediglich der Umstand, dass sie das Pensum bereits auf 80 % erhöht habe, reiche nicht aus, um von der Anrechnung eines höheren hypo- thetischen Einkommens abzusehen. Auch eine mögliche Umteilung der Obhut nach Abschluss des aktuell hängigen Beschwerdeverfahrens könne nicht als Be- gründung für ein tieferes Pensum herangezogen werden. Ebensowenig dürfe der Ausgang des Hauptverfahrens abgewartet werden, zumal dessen Dauer nicht zu- verlässig abgeschätzt werden könne. Das hypothetische Einkommen der Mutter sei gemäss dem L-GAV aufgrund ihrer beruflichen Grundausbildung mit einem eidg. Fähigkeitszeugnis auf netto CHF 4'197.58 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) festzulegen (act. A.1, Rz. 12 ff.). Die Mutter hält fest, sie arbeite weiterhin in einem (schwankenden) Pensum von 80 %, da sie bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin das Arbeitspensum nicht noch weiter aufstocken könne bzw. auf Abruf arbeite. Ausserdem sei es ihr nicht zumutbar, eine zusätzliche Stelle zu suchen oder die aktuelle Arbeitsstelle zu kündigen, zu- mal sie bei ihrer aktuellen Stelle die Möglichkeit habe, wieder zu reduzieren, so- bald C._____ wieder ganz (oder zumindest alternierend) von ihr betreut werde. Die Vorinstanz habe sodann zu Recht auf das Nettoeinkommen von Januar 2024 abgestellt, da dieses in etwa einem durchschnittlichen 80 %-Pensum entspreche. Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei- en vorliegend nicht gegeben, da die tatsächlichen Einkommen bzw. der Über- schuss des Vaters von monatlich CHF 4'701.00 ausreichen würden, um den Be- darf des unterhaltsberechtigten C._____ zu decken. Ausserdem könne gemäss konstanter Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend an- gerechnet werden. Aufgrund der unklaren Situation hinsichtlich der künftigen Be- treuung von C._____ sei sie bislang nicht verpflichtet gewesen, ihr Arbeitspensum noch mehr zu erhöhen, als sie es bereits aus eigener Initiative getan habe. Weiter hält sie fest, dass ihr Mindestlohn gemäss dem L-GAV, entgegen den Behauptun- gen des Vaters, bei monatlich brutto CHF 4'018.00 und nicht bei CHF 4'470.00
11 / 23 liege, da sie lediglich über eine zweijährige Lehre als Serviceangestellte verfüge (act. A.3, Rz. 10 ff.). In seiner Stellungnahme hält der Vater an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens fest. Zudem bestreitet er, dass er sich in einer besonders guten fi- nanziellen Situation befinde und einen Überschuss erziele. Da auch die Kindsmut- ter ihren Teil an den Unterhalt des gemeinsamen Kindes beizutragen habe, sei es sodann nicht massgeblich, ob ein allfälliger Überschuss ausreiche, um den Barun- terhalt von C._____ zu decken (act. A.4, Rz. 8 ff.). 3.3.2. Im Rahmen von Unterhaltsberechnungen ist grundsätzlich von demjenigen Einkommen auszugehen, das der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGer 5A_90/2017 v. 24.8.2017 E. 5.1). Allerdings darf bei der Fest- setzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines El- ternteils abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen aus- gegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müs- sen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es daher nicht, dass dem betroffenen Elternteil unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkom- men zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Mit Bezug auf das hypothetische Ein- kommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen als zumutbar erscheint. Ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das an- genommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet hingegen eine Tatfrage (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4a je m.w.H.; Christiana Fountoulakis, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 7. Aufl., Ba- sel 2022, N 18 zu Art. 285 ZGB). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind beson- ders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. die Ausnützung der Er- werbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen. Verlangt wird die Aus- schöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist folglich nicht leichthin zu ver- zichten, vorab in jenen Fällen, in denen wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; BGer 5A_35/2018 v. 31.5.2018 E. 3.1; Fountoulakis, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB). 3.3.3. Vorliegend wurde die Obhut über C._____ mit Entscheid der KESB Prätti- gau/Davos vom 4. Oktober 2023 (RG act. II./3) allein dem Vater zugesprochen
12 / 23 und der Mutter lediglich ein Besuchsrecht für C._____ gewährt. Ab Oktober 2023 konnte die Mutter ihr Arbeitspensum aufstocken und arbeitet aktuell rund 80 %. Sie erzielte mit ihrer Tätigkeit folgende Löhne: November 2023 CHF 565.00, De- zember 2023 CHF 2'889.00, Januar 2024 CHF 3'234.00, Februar 2024 CHF 2'681.00, März 2024 CHF 3'498.00, April 2024 CHF 1'629.00, Mai 2024 CHF 1'305.00 (RG act. III.18; act. C.5). Die Vorinstanz stellte wie erwähnt auf den Lohn von Januar 2024 von CHF 3'234.00 ab, womit sich die Mutter – obwohl sie in der Zwischensaison deutlich weniger verdient – in ihrer Berufungsantwort einverstan- den erklärt (act. A.3, Rz. 10). Das Abstellen auf das tatsächliche Einkommen der Mutter durch die Vorinstanz bzw. der Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist nicht zu beanstanden. Dem Vater ist zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich nicht (al- lein) ausschlaggebend sein kann, dass das tatsächliche Einkommen des Vaters zur Deckung des Barbedarfs von C._____ ausreichend ist, da die Mutter ihre Er- werbskraft ebenfalls ausschöpfen muss und bei gegebener Leistungsfähigkeit barunterhaltspflichtig wäre (vgl. E. 3.2). Zudem wäre es der Mutter im Moment prinzipiell möglich, ein Arbeitspensum von 100 % zu leisten. Allerdings ist vorlie- gend eine vorsorgliche Regelung für die Dauer des (Unterhalts-)Hauptverfahrens zu treffen und der Kindesunterhalt daher lediglich für einen beschränkten Zeitraum festzusetzen. Zudem ist die Beschwerde der Mutter gegen den KESB-Entscheid betreffend die Zuteilung der Obhut über C._____ und die Regelung des persönli- chen Verkehrs beim Kantonsgericht aktuell noch hängig (ZK1 23 149) und folglich noch nicht klar, wie die Obhut über C._____ und dessen Betreuung künftig gere- gelt sein wird. In diesem Sinn ist für die Mutter nicht absehbar, ob von ihr in Zu- kunft zufolge fehlender Obhut eine 100%-ige Erwerbstätigkeit verlangt werden wird. Daher erscheint die Kündigung der aktuellen Arbeitsstelle, um eine 100%- Stelle zu finden – gemäss Mutter ist eine Aufstockung der aktuellen Stelle nicht möglich –, bzw. die Suche einer zusätzlichen 20 %-Stelle nicht zumutbar. Die Vor- instanz hat der Mutter folglich zu Recht kein hypothetisches Einkommen für ein 100%-Pensum angerechnet. Hypothetische Einkünfte dürften grundsätzlich ohne- hin nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden. Aus- nahmen sind zwar denkbar, bspw. bei einem freiwilligen Einkommensverzicht oder bei Vorhersehbarkeit der geforderten Einkommenserhöhung (vgl. Philipp Mai- er/Rolf Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 34c zu Art. 176 ZPO; BGer 5A_549/2017 v. 11.9.2017 E. 4). Unter den gegebenen, vorher erwähnten Umständen kann indes nicht ohne weite- res von einem freiwilligen Verzicht der Mutter auf höhere Einkünfte bzw. von einer klaren Vorhersehbarkeit ihrer Pflicht, künftig in einem Vollzeitpensum zu arbeiten,
13 / 23 ausgegangen werden. Wie hoch ein möglicher Lohn gemäss L-GAV wäre, kann bei Abstellen auf den tatsächlich erzielten Lohn offen bleiben. 4.Bedarf der Mutter 4.1.Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf der Mutter von CHF 3'923.00. Der Grundbetrag der Mutter beträgt dabei CHF 1'200.00, die Mietkosten belaufen sich auf CHF 1'300.00. Die Prämien der Grundversicherung der Krankenkasse betra- gen CHF 398.00, die Prämien für die Zusatzversicherung CHF 49.00. Hinzu kom- men Fahrkosten in der Höhe von CHF 557.00 sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 und der geschätzte Steueraufwand in der Höhe von monatlich CHF 200.00 (act. B.1, E. 4.4.2). 4.2.1. Der Vater rügt, die Vorinstanz habe das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum zu Unrecht mit dem familienrechtlichen Grundbedarf erweitert, obwohl klar ein Mankofall vorliege. Positionen wie die Zusatzversicherung der Krankenkasse oder die Steuern hätten beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden dürfen (act. A.1, Rz. 16 f.). Die Mutter hält hierzu fest, es handle sich vorliegend nicht um einen Mankofall, da der Vater über ein genügend hohes Einkommen verfüge, um den familienrechtli- chen Grundbedarf von ihm und C._____ zu decken. Bei Abstellen auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum sei der Überschuss des Vaters noch höher, was offensichtlich nicht dem Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 265) entspreche (act. A.3, Rz. 14). Der Vater hält entgegen, dass der von der Mutter angeführte Entscheid des Bun- desgerichts, BGE 147 III 265, vorliegend nicht anwendbar sei, da die Eltern nicht miteinander verheiratet seien. Bei ungenügendem Einkommen könne bei der Mut- ter kein erweitertes Existenzminimum berücksichtigt werden. Sodann habe sie keinen Anspruch auf Unterstützung durch den Vater (act. A.4, Rz. 12). 4.2.2. Grundsätzlich ist BGE 147 III 265 als Leitentscheid zur Unterhaltsberech- nung auch auf unverheiratete Eltern anwendbar (zur Überschussverteilung bei unverheirateten Eltern vgl. konkretisierend BGE 149 III 441). Dem erwähnten Ent- scheid lässt sich entnehmen, dass dem oder den Unterhaltsverpflichteten vorab stets (lediglich) das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist und aus den weiteren Mitteln – jeweils berechnet auf der Basis des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Betreuungsunterhalt und sodann allfälliger (hier nicht zur Diskussion stehender) (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken ist. Erst nach De-
14 / 23 ckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aller Berechtigten können verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufgenommen wer- den (BGE 147 III 265 E. 7.3). Demnach ist der Einwand des Vaters korrekt, dass zunächst auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist. Aller- dings kann die Mutter mit ihrem Einkommen ihr eigenes betreibungsrechtliches Existenzminimum – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht decken. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde es sich angesichts der deutlich höheren Leistungsfähigkeit des Vaters im Übrigen nicht ohne Weiteres rechtferti- gen, ihr bloss das nackte Existenzminimum zu belassen. Vielmehr wäre der Un- terhalt anhand einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Verhältnisse aller Betei- ligten festzulegen (vgl. auch KGer GR ZK1 21 167 E. 6.5.2; Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022 [zit. Schweighauser, FamKomm], N 53n zu Art. 285 ZGB). 4.3.1. Weiter rügt der Vater, die Vorinstanz verkenne, dass die Mutter auch mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit gelangen könne. Die Mutter habe vor Vor- instanz nicht genügend substantiiert dargelegt, inwiefern sie auf ein Fahrzeug zur Bewältigung ihres Arbeitsweges angewiesen sei. Damit sei ihr Bedarf in der Posi- tion "Fahrkosten Mutter" auf die monatlichen Kosten eines Bündner Generalabon- nements in der Höhe von CHF 147.00 zu reduzieren (act. A.1, Rz. 18 ff.). Die Mutter wendet hiergegen ein, die Fahrkosten seien korrekt, da sie vom Vater selbst zuerst mit CHF 557.00 beziffert worden seien und die Nutzung der öffentli- chen Verkehrsmittel vorliegend nicht zumutbar sei, zumal sie dadurch viel Zeit ver- lieren würde. Hinzu komme, dass sie oftmals bis spät am Abend bzw. in der Nacht (manchmal bis 23 Uhr) arbeiten müsse und danach die Heimreise mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln nicht mehr gewährleistet sei (act. A.3, Rz. 15). 4.3.2. Grundsätzlich können die mit der Benutzung eines Autos anfallenden Kos- ten (Auslagen für Benzin, Fahrzeugsteuern, Versicherung, angemessener Betrag für die Instandhaltung) für ein bedarfsgerechtes Fahrzeug als Teil der unumgäng- lichen Berufskosten nur dann im Existenzminimum Berücksichtigung finden, wenn das Fahrzeug einen berufsbedingten Charakter hat. Kompetenzcharakter hat ein Fahrzeug dann, wenn es für die Berufsausübung zwingend erforderlich ist. Dies kann aufgrund besonderer Arbeitszeiten (Schichtbetrieb), eines übermässig lan- gen Arbeitsweges oder wenn das Fahrzeug beispielsweise im Aussendienst ein- gesetzt wird der Fall sein (BGE 140 III 337 E. 5.2; BGer 5A_78/2019 v. 25.7.2019 E. 4.3.1 m.w.H.; vgl. zur Frage des Kompetenzcharakters auch Georges Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 23 zu Art. 92 SchKG). So-
15 / 23 mit sind nur bei Vorliegen des Kompetenzcharakters die tatsächlich anfallenden Fahrzeugkosten von Bedeutung. Wird der Kompetenzcharakter des Fahrzeuges verneint, müssen die dadurch entstehenden Kosten bei der Bedarfsberechnung ausser Ansatz bleiben und die Kostenanrechnung erfolgt wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. 4.3.3. Der Vater hat der Mutter in seinem Gesuch vor der Vorinstanz die Kosten für ein eigenes Fahrzeug zugestanden (RG act. I.1, Rz. 20), so dass jener nicht vorgeworfen werden kann, dass sie diese Kosten in ihrer Stellungnahme nicht näher substantiierte. Nachdem der Vater die Fahrkosten im Plädoyer vor der Vor- instanz dann erstmalig bestritt (RG act. VII.2, Rz. 15), bekräftigte die Mutter an- lässlich der Hauptverhandlung den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs sodann (RG act. VII.1, S. 4). Zur Einlegung von Arbeitsplänen bestand bis zur Hauptver- handlung kein Anlass. Die Vorinstanz hat der Mutter zu Recht die Kosten für ein privates Fahrzeug ange- rechnet. Einerseits birgt die Fahrt mit dem privaten Fahrzeug erhebliche Zeitein- sparungen von rund 40 Minuten pro Weg (20-25 Minuten mit dem Auto gegenüber rund 1 h mit den öffentlichen Verkehrsmitteln). Andererseits hat die Mutter glaub- haft dargelegt, dass sie teilweise bis um 22 Uhr oder länger arbeiten muss. Unter der Woche hätte sie abends um 21.57 Uhr die letzte Verbindung, mit welcher sie innerhalb von 1:14 h in F._____ am Bahnhof wäre, von wo aus sie noch zu ihrer Wohnung an der G._____ laufen müsste. Damit bestände unter der Woche für den Fall, dass die Mutter bis 22 Uhr oder länger arbeiten muss, mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln keine Verbindung mehr, weshalb dem Auto in casu ein be- rufsbedingter Charakter zukommt und die Kosten für den Arbeitsweg mit dem Auto als Teil der unumgänglichen Berufskosten im Existenzminimum Berücksichtigung finden können. Allerdings ist die Höhe der anrechenbaren Kosten um einen Fünf- tel auf CHF 445.00 zu reduzieren, da die Kosten vom Vater und von der Vor- instanz auf der Basis eines 100 %-Pensums der Mutter berechnet wurden (act. RG act. I.1, Rz. 20; act. B.1, E. 4.4.2). 4.4.Ansonsten ist der Bedarf der Mutter unbestritten geblieben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie, wie auch von ihr selbst vor der Vorinstanz bereits zugestanden, weiterhin eine individuelle Prämienverbilligung erhalten wird. Diese dürfte sich ungefähr im gleichen Rahmen wie bisher in einer Höhe von CHF 240.00 bewegen (vgl. RG act. III.13; zwar verfügt die Mutter 2024 über ein höheres Einkommen, jedoch fliessen ihre keine Unterhaltsbeiträge von Seiten des Vaters mehr zu), was bei einer Prämie von CHF 398.00 zu Kosten für die Kran-
16 / 23 kenkasse von CHF 158.00 führt. Insgesamt beläuft sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter somit auf CHF 3'323.00 pro Monat. 5.Einkommen des Vaters 5.1.Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Vater nach wie vor ein Arbeits- pensum von mindestens 50 % versehe und erachtete seine Behauptung anläss- lich der Hauptverhandlung, dass er nur noch zu 25 % erwerbstätig sei, als nicht glaubhaft. Sie rechnete dem Vater, gestützt auf die Erfolgsrechnung des Unter- nehmens des Vaters aus dem Jahr 2020, das in seinem Gesuch selbst angege- bene Einkommen in der Höhe von CHF 6'962.95 an (RG act. I.1, Rz. 9). Darüber hinaus, so die Vorinstanz weiter, lägen keine (aussagekräftigen) Urkunden vor, um eine entscheidrelevante Aussage über das aktuelle Einkommen des Vaters ma- chen zu können (act. B.1, E. 4.5.1). 5.2.Der Vater bringt in seiner Berufung vor, er verfüge über keine die Jahre 2022 und 2023 betreffende Unterlagen. Es sei aber aufgrund der alternierenden Obhut über C._____ seit Mai 2022 sowie der Alleinobhut seit Oktober 2023 schlüssig, dass er sein bisheriges Arbeitspensum und sein bisheriges Einkommen nicht aufrechterhalten könne. Abzustellen sei auf 50 % des Jahreseinkommens von 2021, also CHF 4'845.00 pro Monat, zumal er zufolge der Alleinobhut und aufgrund des Schulstufenmodells des Bundesgerichts gar nicht arbeitstätig sein müsse. Ausserdem habe er anlässlich der Parteibefragung ausgesagt, dass er noch zu ca. 25 % arbeitstätig sei (act. A.1, Rz. 22 ff.). Die Mutter bemängelt in ihrer Berufungsantwort die fehlende Akteneinlage des Vaters. Zudem weist sie darauf hin, dass dieser selbst in seinem Gesuch auf das Einkommen von 2020 abgestellt habe, obwohl er offensichtlich schon dannzumal Kenntnis von seiner Steuererklärung aus dem Jahr 2021 gehabt habe. Darüber hinaus betont sie, dass der Lebensstandard des Vaters so hoch sei, dass er die- sen unmöglich mit einem Arbeitspensum von 25 % aufrechterhalten könne (act. A.3, Rz. 17 ff.). In seiner Eingabe vom 12. August 2024 bestreitet der Vater die Ausführungen der Mutter zu seinem Lebensstandard (act. A.4, Rz. 15 f.). Ausserdem reichte er die Steuerveranlagung 2023 ins Recht (act. B.4). Aus dieser geht für das Jahr 2023 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 124'708.00 hervor, was einem monatlichen Einkommen von CHF 10'392.00 entspricht. Hierzu hält der Vater fest, dass er infolge laufender Aufträge bis Ende 2023 in beinahe unverändertem Pensum weitergearbeitet habe. Ab Januar 2024
17 / 23 habe er sein Pensum weiter reduzieren können, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch keine Fremdbetreuung mehr notwendig gewesen sei. Er betreue C._____ zur Hauptsache selber. Sodann weist er darauf hin, dass seine jetzige Lebens- partnerin C._____ nicht in nennenswertem Umfang betreue (act. A.4, Rz. 5 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 6. September 2024 hält die Mutter fest, dass der vor- instanzliche Entscheid im Ergebnis richtig sei, da die eingereichte Veranlagungs- verfügung zeige, dass der Vater sein Erwerbspensum weder nach Einräumung der alternierenden Obhut noch nach Zuteilung der alleinigen Obhut geändert ha- be. Sodann betont sie, dass der Vater sein Einkommen für das Jahr 2024 nach wie vor nicht offengelegt habe, weshalb ein reduziertes Einkommen nicht auf der Hand liege. Aus diesem Grund sei auf das in der Vergangenheit effektiv erzielte Einkommen abzustellen (act. A.5, Rz. 5). 5.3.Was das Arbeitspensum des Vaters betrifft, so erscheint die vorinstanzliche Erkenntnis, dass eine Tätigkeit von lediglich 25 %, die der Vater an der Hauptver- handlung angab, aufgrund der Gesamtumstände nicht glaubhaft ist, nachvollzieh- bar. Dies wird vom Vater auch nicht substantiiert gerügt, verweist er doch in erster Linie auf seine Aussagen anlässlich der Parteibefragung. Ausserdem kann ange- nommen werden, dass C._____ ab August 2024 den Kindergarten besucht, da er noch im Jahr 2024 das fünfte Altersjahr erfüllen wird und daher auf Beginn des Schuljahres in den Kindergarten eintreten konnte (vgl. Art. 12 Abs. 1 Schulgesetz [BR 421.000]; KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.04./11.10.2021 E. 8.1). Es besteht daher trotz alleiniger Obhut des Vaters kein Grund, dass dieser lediglich noch in einem 25%-Pensum tätig sein sollte. Vielmehr ist von einem 50%-Pensum auszu- gehen. In Bezug auf die erzielbaren Einkünfte erscheint es für das Kantonsgericht glaub- haft, dass der Vater nicht mehr das Einkommen des Jahres 2020 von rund CHF 167'000.00 bzw. monatlich CHF 13'917.00 erzielen kann, da er seit Mai 2022 C._____ zu 50 % betreute und seit Oktober 2023 die Alleinobhut hat. Dies berück- sichtigte auch die Vorinstanz, indem sie ihm, in Übereinstimmung mit den Anga- ben des Vaters selbst in seinem Gesuch vom 17. November 2023, die Hälfte die- ses Einkommens, konkret CHF 6'962.95, anrechnete. In seiner Berufung bean- tragt der Vater nun jedoch, die Hälfte des Einkommens des Jahres 2021 von CHF 116'281.00, nämlich CHF 4'845.00 pro Monat, anrechnen zu lassen. Es rechtfertigt sich allerdings nicht, allein auf das (tiefste) Einkommen des Jahres 2021 abzustellen. An sich wäre beim Vater als Selbständigerwerbenden vielmehr eine Durchschnittsrechnung über mehrere Jahre anzustellen. Dies erweist sich indessen als schwierig, weil der Vater einerseits die Zahlen des Jahres 2022 nach
18 / 23 wie vor nicht offengelegt hat und er anderseits seit 2022 in einem reduzierten Pensum arbeitet, so dass die Vergleichbarkeit der verschiedenen Jahreseinkom- men nicht gegeben ist. Unklar ist aufgrund der vagen bzw. teilweise widersprüchli- chen Angaben des Vaters sodann, in welchem Pensum er in den letzten Jahren tätig war. So führt er zum einen aus, dass er bereits bei Erteilung der alternieren- den Obhut im Mai 2022 sein Arbeitspensum bzw. seine Aufträge habe reduzieren müssen. Seit der Alleinobhut im Oktober 2023 habe er sein Pensum dann "noch- mals stärker" reduzieren müssen (act. A.1, Rz. 23). Zum anderen macht er gel- tend, dass er aufgrund laufender Aufträge bis Ende des Jahres 2023 noch in "bei- nahe unverändertem" Pensum weitergearbeitet habe (act. A.4, Rz. 5). Fest steht, dass er im Jahr 2023 mit einer bereits reduzierten Tätigkeit immer noch ein Ein- kommen von CHF 10'400.00 pro Monat erzielte. Der vom Vater geltend gemach- ten weiteren Reduktion des Pensums im 2024 wird mit der Annahme eines monat- lichen Einkommens von CHF 6'963.00 seitens der Vorinstanz ausreichend Rech- nung getragen. Davon ist folglich auszugehen. 6.Bedarf Vater und C._____ 6.1.Der Bedarf des Vaters von CHF 1'285.00 (betreibungsrechtliches Exis- tenzminimum) bzw. CHF 2'262.00 (familienrechtlicher Grundbedarf) ist unbestrit- ten. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbedarf von CHF 850.00, Wohnkos- ten von CHF 183.00, Prämien für die Grundversicherung der Krankenkasse von CHF 252.00 sowie, im familienrechtlichen Grundbedarf ebenfalls berücksichtigt, aus den Prämien für die Zusatzversicherung von CHF 64.00 und den Steuern in der Höhe von CHF 913.00. 6.2.Unbestritten ist zudem der vorinstanzlich berechnete Bedarf von C.. Hier ist allerdings zu beachten, dass darin Fremdbetreuungskosten von CHF 400.00 enthalten sind, von denen der Vater im Berufungsverfahren angab, solche seien seit anfangs 2024 nicht mehr notwendig (act. A.4, Rz. 5 f.). Es ist daher von der Anrechnung eines entsprechenden Betrags abzusehen, so dass ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von C. von CHF 584.00 und ein familienrechtlicher Grundbedarf von CHF 649.00 resultiert. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag von CHF 400.00, Wohnkosten von CHF 92.00, Prämien für die Grundversicherung der Krankenkasse von CHF 92.00 sowie, im familienrechtlichen Grundbedarf ebenfalls berücksichtigt, aus den Prämien für die Zusatzversicherung von CHF 15.00 und einem Steueranteil in der Höhe von CHF 50.00 (vgl. act. B.1, E. 4.5.2). 7.Unterhaltsberechnung
19 / 23 Gestützt auf die obigen Erwägungen sowie die unangefochtenen Bedarfspositio- nen ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung (sämtliche Beträge in CHF): VaterC.MutterTotal EinkommenPensum 50 %Pensum 80 % Nettoeinkommen (inkl. 13. Ml.)6'963.003'234.00 Kinderzulagen230.00 Einkommen Total6'963.00230.003'234.0010'427.00 Betreibungsr. Existenzminimum Grundbetrag850.00400.001'200.002'450.00 Wohnkosten inkl. Nebenkosten183.0092.001'300.001'575.00 KK (KVG ./. IPV)252.0092.00158.00502.00 Auswärtige Verpflegung220.00220.00 Arbeitsweg445.00445.00 Bedarf Total1'285.00584.003'323.005'192.00 Überschuss/Manko5'678.00-354.00-89.005'235.00 familienrechtl. Grundbedarf betreibungsr. Existenzminimum1'285.00584.003'323.005'192.00 VVG64.0015.0049.00128.00 Steuern913.0050.00200.001'163.00 Bedarf Total2'262.00649.003'572.006'483.00 Überschuss/ Manko 4'701.00-419.00-338.003'944.00 Berücksichtigt man in einem ersten Schritt bei sämtlichen Beteiligten das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum, ergibt sich bei der Mutter bei einem Einkom- men von CHF 3'234.00 und einem Bedarf von CHF 3'323.00 ein Manko von rund CHF 90.00. Sie verfügt folglich nicht über eine ausreichende Leistungsfähigkeit, um während des Unterhaltsabänderungsverfahrens an den Barunterhalt von C. beizutragen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bildet, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, die Schranke für die Unterhaltspflicht (Sa-
20 / 23 bine Aeschlimann/Jonas Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 37 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Schweighauser, FamKomm, N 53n zu Art. 285 ZGB). Demgegenüber verfügt der Vater mit einem Einkommen von CHF 6'963.00 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 1'285.00 über einen monatlichen Überschuss von CHF 5'678.00. Er ist daher deutlich leistungsfähiger als die Mutter, weshalb es sich auch aus diesem Grund rechtfertigt, dass er trotz Alleinobhut den ungedeckten Barbedarf von C._____ von CHF 354.00 übernimmt. Er verfügt danach immer noch über einen Überschuss von CHF 5'324.00. Selbst wenn man dem Vater und C._____ den familienrechtlichen Grundbedarf anrech- nen würde, bliebe dem Vater bei einem Bedarf von CHF 2'262.00 ein Überschuss von CHF 4'701.00 bzw. nach Übernahme des ungedeckten Barunterhalts von C._____ ein solcher von CHF 4'282.00. Im Übrigen würde sich an der im Vergleich zur Mutter deutlich höheren Leistungsfähigkeit des Vaters auch dann nichts än- dern, wenn man ihm lediglich das von ihm geltend gemachte Einkommen von CHF 4'845.00 anrechnen würde, zumal in einem solchen Fall auch seine Steuer- belastung deutlich tiefer ausfallen dürfte. Der Vater ist folglich in der Lage, während des Verfahrens für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen. Auf eine Offenlegung seiner Vermögenswerte in der Schweiz (Wohnwagen und/oder Auto) und in Deutschland, wie sie von der Mutter angestrebt wird (act. A.5, Rz. 7 u. 10), kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass, das vorinstanz- liche Urteil zu korrigieren. Vielmehr bleibt es dabei, dass für die Dauer des Verfah- rens betreffend Abänderung des Unterhalts die Pflicht des Vaters, der Mutter für C._____ Unterhalt zu leisten, aufgehoben wird, er aber selbst für den Barunterhalt von C._____ aufzukommen hat. Dass die veränderten Verhältnisse zu einer Un- terhaltspflicht der Mutter im Umfang von CHF 769.00 führen, vermag er nicht glaubhaft zu machen. Es fehlt diesbezüglich an einer positiven Hauptsachenpro- gnose, wie auch an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Demzu- folge ist die Berufung abzuweisen. 8.Kosten 8.1.Die erstinstanzliche Kostenregelung wurde von den Parteien nicht ange- fochten. Zudem besteht beim vorliegenden Verfahrensausgang kein Anlass, an der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten von Amtes wegen etwas zu ändern.
21 / 23 8.2.Zu regeln verbleiben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Infolge Abwei- sung der Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ist auch unter Einbezug der finanziel- len Verhältnisse der Parteien und des in familienrechtlichen Streitigkeiten beste- henden Ermessens festzuhalten (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Entscheidge- bühr wird in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festge- setzt. Dieser Betrag ist mit dem vom Berufungskläger am 6. Juni 2024 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.3.Ausserdem hat der unterliegende Berufungskläger der Berufungsbeklagten die im vorliegenden Verfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Mit Honorarno- te vom 25. September 2024 macht der Rechtsvertreter der Mutter, Rechtsanwalt Christoph Hanselmann, ein Honorar von insgesamt CHF 3'698.75 geltend, basie- rend auf einem Zeitaufwand von 11.75 h à CHF 280.00, Barauslagen von CHF 131.60 sowie der Mehrwertsteuer von CHF 277.15 (act. G.4.1). Zu beachten ist, dass die Honorarnote erst nach Ablauf der zu deren Einreichung angesetzten Frist eingereicht wurde. Die Frage, ob sie unter diesen Umständen noch berück- sichtigt werden muss bzw. darf, kann indes offen bleiben. Zum einen gilt das Nichteinreichen einer Kostennnote nicht als Verzicht auf eine Entschädigung und hat keine Verwirkungsfolgen, sondern führt lediglich dazu, dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund des kantonalen Tarifs und dem aus den Akten er- sichtlichen und erfahrungsgemäss anfallenden Aufwand nach Ermessen festsetzt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweize- rische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 105 ZPO). Zum anderen entspricht der in der erwähnten Honorarnote geltend ge- machte Zeitaufwand dem, was das Gericht bei einer ermessenweisen Festsetzung der Parteientschädigung angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der eingereichten Rechtsschriften als angemessen erachtet hätte. Aller- dings ist mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz in der Höhe von CHF 240.00 sowie von einer Spesen- pauschale von 3 % auszugehen (vgl. Art. 2 ff. der Verordnung über die Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]; KGer GR ZK2 22 6 v. 8.9.2022 E. 3.3.2 m.w.H). Damit resultiert ein Honoraran- spruch in Höhe von gerundet CHF 3'140.00 inkl. Spesen und 8.1 % MwSt. (11.75 h à CHF 240.00 = CHF 2'820.00, Barauslagen CHF 84.60, Mehrwertsteuer CHF 235.30). Der Vater wird verpflichtet, die Mutter für das Berufungsverfahren im ent- sprechenden Umfang zu entschädigen.
22 / 23 8.4.Die Vorsitzende der erkennenden Kammer bewilligte der Berufungsbeklag- ten mit Verfügung vom 23. Juli 2024 die unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 24 79). Da die Berufungsbeklagte mit ihren Anträgen obsiegt, hat sie keine Prozesskosten zu tragen und erhält eine Parteientschädigung zulasten des Berufungsklägers zu- gesprochen (soeben vorstehend E. 8.2 f.). Nichtsdestotrotz muss vorliegend die Entschädigung, welche ihrem Rechtsvertreter aufgrund der Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton ange- messen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädi- gung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO; Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist die Uneinbringlichkeit in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. Ausge- hend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 11.75 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 2'350.00. Hinzu treten die Barauslagen von CHF 70.50 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 196.10. Die im Falle der Un- einbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädigung ist damit auf gerundet CHF 2'617.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
23 / 23 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. 3.A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'140.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B._____, Rechtsanwalt Christoph Hanselmann, ge- stützt auf die mit Verfügung vom 23. Juli 2024 (ZK1 24 79) gewährte unent- geltliche Rechtspflege mit CHF 2'617.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: