Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. Mai 2024 ReferenzZK1 24 48 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandAusstand Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Nordbünden vom 09.04.2024 Mitteilung30. Mai 2024
2 / 6 Sachverhalt A.A._____ und C._____ sind die nicht verheirateten und getrennt lebenden Eltern von D., geboren am , und E., geboren am . B.Nachdem bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (fortan KESB Nordbünden), eine Gefährdungsmeldung betreffend D. eingegangen war, errichtete die KESB Nordbünden mit Ent- scheid vom 12. September 2023 für D. eine Erziehungsbeistandschaft so- wie eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen in den Bereichen persönli- cher Verkehr und medizinische Behandlung/Betreuung mit Aussenwirkung. Nach einer zweiten Gefährdungsmeldung ordnete die KESB Nordbünden mit verfah- rensleitender Verfügung vom 28. Februar 2024 für D._____ und E._____ eine Kindesvertretung an und ernannte F._____ als Kindesvertretung. A._____ erhob dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 24 27). C.Mit Schreiben vom 12. Februar 2024, eingegangen am 26. Februar 2024, stellte A._____ ein Ausstandsbegehren gegen das verfahrensleitende Behörden- mitglied der KESB Nordbünden, B.. Die KESB Nordbünden wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 9. April 2024 ab und auferlegte A. die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00. D.Am 18. April 2024 (Poststempel) ging beim Kantonsgericht von Graubün- den eine Beschwerde von A._____ (fortan Beschwerdeführerin) ein. E.Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. F.Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte auch B._____ (fortan Beschwer- degegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. G.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Be- schwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Ob
3 / 6 die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, ist nachfolgend zu eruie- ren. 1.2.Beim vorliegend angefochtenen Entscheid über den Ausstand handelt es sich um einen Entscheid über einen prozessualen Antrag während laufendem Ver- fahren bei der Vorinstanz und damit um einen Zwischenentscheid. Gegen einen derartigen prozessleitenden Entscheid steht nach bündnerischem Recht ebenfalls die Beschwerde nach Art. 60 EGzZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB offen, und zwar in- nert einer Frist von 10 Tagen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). 1.3.Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderun- gen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB m.H.a. BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016, E. 5.1). Von der be- schwerdeführenden Partei ist jedoch trotzdem darzulegen und aufzuzeigen, inwie- fern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich im- merhin mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und auch darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ein von einer betroffenen urteils- fähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, wenn das Anfech- tungsobjekt ersichtlich ist und aus dem Schreiben hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Droese, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB; vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PQ190046 vom 31. Juli 2019, E. 2.1 m.H.a. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Dementsprechend kann erwartet werden, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Beschwerdeein- gabe mit den Begründungen im angefochtenen Entscheid insoweit auseinander- setzt, als sie zu erklären hat, inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend oder unzutreffend sein soll. 1.4.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB ist das Kantonsgericht an die Parteianträge nicht gebunden und erforscht den Sach- verhalt von Amtes wegen (sog. Offizial- und Untersuchungsmaxime); neue Tatsa- chen und Beweismittel sind zugelassen. Damit wiederholt das kantonale Recht die bundesrechtlichen Verfahrensmaximen, welche in Art. 446 ZGB dem Wortlaut
4 / 6 nach zwar nur für das Verfahren vor der KESB geregelt sind, infolge des Devoluti- veffekts der Beschwerde jedoch auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gelten (vgl. BGer 5A_447/2022 v. 2.9.2022 E. 3.4.2; 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5.1). Im Übrigen erklärt Art. 60 Abs. 5 EGzZGB die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung für sinngemäss anwendbar, soweit das übergeordnete Recht nichts An- deres vorsieht. 1.5.Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist folglich ein vollkommenes Rechtsmittel. Die Beschwerdeinstanz überprüft den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (BGer 5A_318/2021 v. 19.5.2021 E. 3.1.3; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, a.a.O., S. 7085). Dennoch ergibt sich aus der Aufzählung der Rügegründe insofern eine Einschränkung der Untersuchungs- und Offizialmaxime, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Be- schwerdeinstanz sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge kon- zentrieren darf (vgl. Droese, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). 1.6.Im angefochtenen Entscheid wurde das im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin gestellte Ausstandsgesuch beurteilt und wurden insbe- sondere die Voraussetzungen für einen Ausstand mit einer konkreten Beurteilung behandelt. Mit der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin nur ansatzweise er- kennen, dass sie mit dem angefochtenen Ausstandsentscheid nicht einverstanden ist. Die Beschwerde steht unter dem Titel "Gesuch Sorgerecht" und nimmt vor al- lem auf das Kindeswohl Bezug. Es enthält allgemeine Ausführungen betreffend Ungerechtigkeiten zum Nachteil von D._____ und E., welche sich in keiner Weise mit den im angefochtenen Entscheid aufgeworfenen Fragen des Ausstands auseinandersetzen. Lediglich die Ausführungen, wonach die Kollegialbehörde "nicht rechtens" sei, die Erwähnung des im angefochtenen Entscheids BGer 4A_220/2009 sowie die nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehende "Objek- tivität einer bewussten, manipulativen falschen Aussage von G." könnten überhaupt in den Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid gebracht werden. Ausserdem führt sie aus, dass gewisse Wörter problematisch seien. Sub- stantiiertere Rügen gegenüber dem angefochtenen Entscheid – erneut sei er- wähnt, dass vorliegend lediglich der Entscheid der KESB Nordbünden betreffend das Ausstandsbegehren zur Diskussion steht – sind der Eingabe nicht zu entneh- men. Vielmehr beantragt die Beschwerdeführerin am Ende der Eingabe die Ertei-
5 / 6 lung des alleinigen Sorgerechts für die Kinder D._____ und E._____ (act. A.1), was wiederum in keinem Zusammenhang mit dem Zwischenentscheid der KESB Nordbünden vom 9. April 2024 steht. Mit anderen Worten geht aus der Eingabe weder das Anfechtungsobjekt hervor noch ist ein begründeter Antrag bezüglich des abgewiesenen Ausstandsgesuchs ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt gänzlich. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vermag somit selbst den geringen Anforderungen bei Laien an eine Eingabe gegen einen Entscheid der KESB nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) besagt, dass die Entscheidgebühr in Ver- fahren der zivilrechtlichen Beschwerde zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt. In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird für das Be- schwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 verbleiben damit beim Kanton Graubünden. 3.Gemäss Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz bei einem offensichtlich unbegründeten Rechtsmit- tel.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: