Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 04. Dezember 2024 ReferenzZK1 24 46 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitzende Hubert und Nydegger Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungsklägerin 1 B._____ Berufungsklägerin 2 C._____ Berufungsklägerin 3 alle vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur gegen D.P._____ Berufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner Rosenhügelweg 6, Postfach 222, 7270 Davos Platz E.W._____ Berufungsbeklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H._____ GegenstandAnfechtung Testament
2 / 44 Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 05.10.2023, mitgeteilt am 29.02.2024 (Proz. Nr. 115-2017-9) Mitteilung11. Dezember 2024
3 / 44 Sachverhalt A.Am _____ 2015 verstarb †F., geboren am _____ 1942, an den Folgen einer Krebserkrankung. Vor seinem Tod hatte er sich zunächst für 10 Tage im Spital G. und ab dem _____ 2015 im Kantonsspital I._____ in O.1._____ aufgehalten. Am _____ 2015 trat er in die Palliativabteilung des Kantonsspitals I._____ ein, wo er bis zu seinem Tod blieb. B.a.Mit eigenhändigem Testament vom _____ 2015 verfügte †F._____ über einen Teil seines Nachlasses. Unter anderem bedachte er die A., die B. und das Seniorenheim C._____ mit Vermächtnissen von je einem Drittel von insgesamt "ca. CHF 350'000.00". B.b.Am _____ 2015 unterzeichnete †F._____ einen schriftlichen Anhang/Ergänzung zu seinem handschriftlichen Testament vom _____ 2015. C.a.Mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 eröffnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn (heute: Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) sowohl das eigenhändige Testament vom _____ 2015 als auch den schriftlichen Anhang/Ergänzung dazu vom _____ 2015. C.b.Am 18. Februar 2016 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn (heute: Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) eine Erbenbescheinigung aus. Als gesetzliche Erben wurden E.W._____ geb. K., Tochter, und D.P., Sohn, aufgeführt. D.Am 2. September 2016 reichte D.P._____ bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Inn (heute: Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair) ein Gesuch um Durchführung einer Schlichtungsverhandlung ein. Sein Gesuch richtete sich gegen E.W., die A., die B._____ und die C.. Nachdem eine erste Vermittlungsverhandlung auf Antrag der A. und der B._____ abgesagt worden war, fand am 8. Februar 2017 die Schlichtungsverhandlung statt. Die Parteien konnten sich nicht einigen, weshalb am 13. Februar 2017, mitgeteilt am 15. Februar 2017, die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Sie enthält folgende Rechtsbegehren: Rechtsbegehren der klagenden Partei [D.P.]: 1.Es sei der letzte Wille vom _____ 2015 mit Anhang/Ergänzung vom _____ 2015 des F., geb. _____ 1942, von C., geschieden, zuletzt wohnhaft gewesen O.2., verstorben am _____ 2015 in Chur, generell für ungültig zu erklären. 2.Eventualiter seien die Vermächtnisse an die Beklagten 2 [A.], 3 [C.] und 4 [B._____] herabzusetzen.
4 / 44 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MWSt zulasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten 1 [E.W.]: 1.Soweit die Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens), anerkennt die Beklagte 1, E.W., hiermit vorbehaltslos das in der Sache zu fällende Urteil. 2.Soweit die Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft bilden (Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens), anerkennt die Beklagte 1, E.W., hiermit die Klage. Rechtsbegehren der Beklagten 2 und 4 [A. und B.]: 1.Die Klage sei abzuweisen. 2.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt. zulasten des Klägers. Rechtsbegehren der Beklagten 3 [C.]: Die Beklagte 3 hat anlässlich der Vermittlungsverhandlung kein Rechtsbegehren deponiert. E.Am 12. Mai 2017 reichte D.P._____ gegen E.W., die A., die B._____ und die C., eine Klage mit im Verhältnis zur Klagebewilligung unveränderten Rechtsbegehren beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein. F.E.W. äusserte sich am 8. Juni 2017 dahingehend, dass sie anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 8. Februar 2017 eine prozessuale Erklärung abgegeben habe, wonach sie die Klage bzw. das zu fällende Urteil vorbehaltlos anerkenne, je nachdem ob die Beklagten in der Sache eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft bildeten. Aufgrund dieser Erklärung sei sie nicht Partei des Verfahrens und könne deshalb auch keine Prozesshandlungen vornehmen. Entsprechend werde sie keine Klageantwort einreichen. G.Die A._____ und die B._____ reichten am 17. August 2017 ihre gemeinsame Klageantwort ein und erhoben gleichzeitig Widerklage. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt: 1.Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. a) Der Kläger/Widerbeklagte 1 [D.P.] sowie die Beklagte 1/Widerbeklagte 2 [E.W.] seien solidarisch zu verpflichten der Beklagten 2/Widerklägerin 1 [A.] das ihr im Testament des F. sel. vom 31. August 2015 ausgesetzte Vermächtnis von CHF 116'666.65 zzgl. Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2015 und der Beklagten 4//Widerklägerin 2 [B.]] das ihr im Testament des F. sel. vom 31. August 2015 ausgesetzte Vermächtnis von CHF 116'666.65 zzgl. Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2015 zu bezahlen.
5 / 44 b) Der Kläger/Widerbeklagte 1 [D.P.] sowie die Beklagte 1/Widerbeklagte 2 [E.W.] seien unter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 282 StGB [recte: Art. 292 StGB] zu verpflichten, der Beklagten 2/Wiederklägerin 1 [A.] und der Beklagten 4/Wiederklägerin 2 [B.] umfassend und vollständig Auskunft über sämtliche Vermögenswerte des Erblassers sowie über sämtliche finanziellen Verhältnisse und Beziehungen zum Erblasser, insbesondere über alle Schenkungen, Erbvorbezüge und andere lebzeitige Zuwendungen zu erteilen und Einsicht in sämtliche diesbezüglichen Dokumente und Unterlagen zu gewähren. c) Der Beklagten 2/Widerklägerin 1 [A.] und der Beklagten 4/Widerklägerin 2 [B.] seien nach Vorliegen der Auskünfte und Dokumente gemäss Ziffer 2b Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsbegehren 2a zu präzisieren bzw. genauer zu beziffern. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/ Widerbeklagten 1 [D.P.] sowie der Beklagten 1/Widerbeklagten 2 [E.W.] in solidarischer Haftung. H.Ebenfalls am 17. August 2017 reichte die C._____ ihre Klageantwort und Widerklage ein mit folgendem Rechtsbegehren: 1.Die Klage vom 12. Mai 2017 sei abzuweisen. 2.Es seien die Widerbeklagten 1 [D.P.] und 2 [E.W.] unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Widerklägerin das im Testament von F._____ vom 31. August 2015 ausgesetzte Vermächtnis von CHF 116'666.-- zzgl. Zins zu 5 % seit Erhebung der Widerklage zu bezahlen. 3.Eventualiter sei die Höhe des auszurichtenden Vermächtnisses im Falle einer Gutheissung der Herabsetzungsklage entsprechend zu reduzieren. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers [D.P.] resp. der Widerbeklagten [D.P. und E.W.]. I.Mit Eingabe vom 20. September 2017 führte E.W. aus, dass sie in Folge ihrer vor dem Vermittleramt am 8. Februar 2017 erklärten Klageanerkennung bzw. vorbehaltlosen Unterwerfung unter das zu fällende Urteil nicht Partei des Prozesses sei. Da sie also am Verfahren nicht teilnehme, könne sie auch nicht Partei im Rahmen der von der A., der C. und der B._____ geltend gemachten Widerklagen sein. Es sei daher, soweit die Widerklagen sie beträfen, auf die Widerklagen wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht einzutreten. J.a.D.P._____ hielt in seiner Replik und Widerklageantwort vom 10. Oktober 2017 unverändert an seinem Rechtsbegehren gemäss Klage vom 12. Mai 2017 fest und beantragte gleichzeitig die kostenfällige Abweisung der Widerklagen.
6 / 44 J.b.Mit Duplik und Widerklagereplik vom 13. November 2017 bestätigten die A._____ und die B._____ ihre Rechtsbegehren unverändert. J.c.Die C._____ reichte ebenfalls am 13. November 2017 eine Duplik und Widerklagereplik ein, in der sie Ziffer 3 ihres Rechtsbegehrens dahingehend erweiterte, dass ihr "soweit erforderlich [...] nach Vorliegen der nötigen Unterlagen zur Berechnung der Pflichtteilsmasse Gelegenheit zu geben [sei], das Rechtsbegehren 2 genauer zu beziffern". K.a.Mit Widerklageduplik vom 8. Januar 2018 zog D.P._____ seinen Eventualantrag bezüglich Herabsetzung der Vermächtnisse zurück, bestätigte ansonsten aber seine Rechtsbegehren. K.b.Die A._____ und die B._____ hielten mit Widerklagetriplik vom 17. Januar 2018 an ihren Rechtsbegehren fest. Die C._____ reichte keine weitere Rechtsschrift ein. L.Am 24. Mai 2018 erliess das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair einen Entscheid, in welchem es festhielt, dass E.W._____ infolge vorbehaltloser Anerkennung des Urteils aus dem Verfahren entlassen werde und demzufolge nicht mehr als Partei am Verfahren teilnehme. M.Mit Beweisverfügung vom 21. August 2018 erklärte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair alle von den Parteien beantragten Zeugen sowie sämtliche eingereichten Urkunden für relevant. Es verfügte die von den Parteien anbegehrten Editionen bis auf jene bezüglich Schenkungen und Darlehen von †F._____ an Dritte, da diese zur Edition bei den jeweiligen Drittpersonen anbegehrt werden müssten. Den klägerischen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Testierfähigkeit von †F._____ hiess es gut. Parteibefragung und Beweisaussage behielt es, falls nötig, für die Hauptverhandlung vor. N.Nachdem sich die Parteien zur Gutachterperson und zu den Gutachterfragen hatten äussern können, ernannte und beauftragte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Verfügung vom 6./14. November 2019 Prof. Dr. med. L._____ als Gutachterin. Am 12. März 2020 erteilte das Regionalgericht den Gutachtensauftrag und unterbreitete der Gutachterin insgesamt 5 Fragen zur Testierfähigkeit von †F._____ am _____ 2015. Das Gutachten datiert vom 7. September 2021 und ging beim Regionalgericht am 13. September 2021 ein. Die A._____ und die B._____ sowie die C._____ erachteten das Gutachten als in jeder Hinsicht mangelhaft und daher unhaltbar; alle drei
7 / 44 beantragten die Einholung einer Oberexpertise. Nachdem auch das Regionalgericht zum Schluss gelangt war, dass das Gutachten in der Form den zu stellenden Anforderungen nicht genügte, eröffnete es den Parteien die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu formulieren. Von dieser Möglichkeit machten die A._____ und die B._____ sowie die C._____ Gebrauch. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022, mitgeteilt am 3. Februar 2022, unterbreitete das Regionalgericht der Gutachterin die Ergänzungsfragen. Die Ergänzung/Erläuterung des Gutachtens datiert vom 2. August 2022 und ging beim Regionalgericht am 5. August 2022 ein. Die Stellungnahmen der C._____ vom 16. August 2022 sowie der A._____ und der B._____ vom 14. September 2022, die alle die Ergänzung/Erläuterung als mangelhaft erachteten und die Einholung einer Oberexpertise beantragten, übermittelte das Regionalgericht der Gutachterin am 28. September 2022 zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022, beim Regionalgericht eingegangen am 14. Dezember 2022, wies die Gutachterin alle Vorhalte zurück und äusserte sich zu den Aussagen in den beklagtischen Stellungnahmen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023, mitgeteilt am 22. Juni 2023, wies das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Anträge auf Einholung eines Obergutachtens ab. O.Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023, ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 16. November 2023, schriftlich begründet mitgeteilt am 29. Februar 2024, erkannte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair: 1.Die Klage wird gutgeheissen. 2.Die letztwillige Verfügung vom 31. August 2015 mit Anhang/Ergänzung vom 2. September 2015 des F., geb. am _____ 1942, von C., geschieden, zuletzt wohnhaft gewesen O.2., verstorben am _____ 2015 in O.1., wird für ungültig erklärt. 3.Im Übrigen werden die Rechtsbegehren abgewiesen soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 4.Die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Schlichtungsbehörde Engiadina Bassa/Val Müstair in Höhe von CHF 400.00 gehen zu je einem Viertel, somit je CHF 100.00, zu Lasten der beklagten Parteien 1, 2, 3 und 4. Die beklagten Parteien 1, 2, 3 und 4 haben der klagenden Partei somit jeweils CHF 100.00 (1/4 von CHF 400.00) zu bezahlen. 5.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 15'700.00 (Gerichtskosten 10'300.00 zzgl. Gutachterkosten von CHF 5'400.00) gehen zu je einem Drittel, somit jeweils CHF 5'233.33 zu Lasten der beklagten Parteien 2, 3 und 4 und werden mit dem von der klagenden Partei geleisteten Vorschuss von CHF 4'000.00 und den von den beklagten Parteien 2 und 4 jeweils geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 525.00 verrechnet. Entsprechend haben die beklagten Parteien 2, 3 und 4 der klagenden Partei den Gerichtskostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu ersetzen. Im Weiteren haben die beklagten Parteien 2 und 4 dem
8 / 44 Regionalgericht Engiadina Bassa jeweils CHF 3'375.00 (CHF 3'900.00 abzüglich Kostenvorschuss von CHF 525.00, somit CHF 3'375.00) und die beklagte Partei 3 CHF 3'900.00 zu bezahlen. 6.Die beklagten Parteien 2, 3 und 4 werden verpflichtet, der klagenden Partei – unter solidarischer Haftbarkeit – eine Parteientschädigung von jeweils CHF 6'193.85 inkl. Spesen und MWST, total somit CHF 18'581.55 inkl. Spesen und MWST, zu bezahlen. 7.(Rechtsmittelbelehrung) 8.(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 9.(Mitteilung) P.Gegen diesen Entscheid führen die A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin 1), die B._____ (nachfolgend Berufungsklägerin 2) und die C._____ (nachfolgend Berufungsklägerin 3) mit Eingabe vom 15. April 2024 zusammen Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragen: 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. Oktober 2023 (Proz. Nr. 115-2017-9), Dispositiv Ziffern 1 – 3, sei aufzuheben und es sei die Klage des Berufungsbeklagten 1 vom 12. Mai 2017 abzuweisen und es seien der Berufungsbeklagte 1 und die Berufungsbeklagte 2 solidarisch zu verpflichten,
9 / 44 4.Der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. Oktober 2023 (Proz. Nr. 115-2017-9), Dispositiv Ziffer 6, sei aufzuheben und es seien der Berufungsbeklagte 1 und die Berufungsbeklagte 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Berufungsklägerin 1 und der Berufungsklägerin 2 eine Parteientschädigung von CHF 40'559.15 und der Berufungsklägerin 3 eine Parteientschädigung von CHF 13'056.87 zu bezahlen. 5.Eventualiter sei der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. Oktober 2023 (Proz. Nr. 115-2017-9) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zurückzuweisen. 6.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten 1 sowie der Berufungsbeklagten 2 unter solidarischer Haftung. Prozessualer Antrag 7.Es seien sämtliche Akten des Verfahren Porz. Nr. 115-2017-9 vom Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair heranzuziehen. Q.a. D.P._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter 1) beantragt in seiner Berufungsantwort vom 13. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Q.b. E.W._____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 2) verlangt mit ihrer Berufungsantwort vom 10. Juni 2024, der schweizerischen Post übergeben am 14. Juni 2024, die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides unter Zuspruch der im Berufungsverfahren anfallenden Anwaltskosten. R.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Erwägungen 1.Eintreten 1.1.In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Endentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend unbestrittenermassen erreicht. Der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair ist somit mit Berufung anfechtbar. 1.2.Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid des
10 / 44 Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. Oktober 2023, mit Begründung mitgeteilt am 29. Februar 2024 (act. B.2), ging den Berufungsklägerinnen 1, 2 und 3 nach eigenem Bekunden tags darauf, am 1. März 2024 zu (act. A.1, S. 3 unten). Die Berufung der Berufungsklägerinnen erfolgte am 15. April 2024 (act. A.1) und damit – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – fristgerecht. Da die Rechtsschrift zudem den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf die Berufung unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) einzutreten. 1.3.Die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten 2 wurde von einem Rechtsvertreter verfasst. In den Akten findet sich jedoch keine Vollmacht, weder in den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens noch in jenen des Berufungsverfahrens, obwohl sich ein Parteivertreter von Gesetzes wegen mittels Vollmacht auszuweisen hat (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Vorliegend erübrigt sich jedoch die Ansetzung einer Nachfrist, da der Berufungsbeklagten 2 im Berufungsverfahren allein bezüglich der Widerklagen Parteistellung zukommt und sie sich zu den Widerklagen in ihrer Berufungsantwort nicht geäussert hat (vgl. Erwägung 2.5). 2.Stellung der Berufungsbeklagten 2 Die Berufungsbeklagte 2 hat bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 8. Februar 2017 erklärt, dass sie das Urteil vorbehaltlos gegen sich gelten lasse, "soweit die Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens)", bzw. die Klage anerkenne, "soweit die Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft bilden (Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens)" (RG act. III.9). Diese Haltung hat sie gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juni 2017 bestätigt (RG act. I.3). Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Erklärung auf die Stellung der Berufungsbeklagten 2 im Prozess zeitigte. 2.1.Stellung der Berufungsbeklagten 2 im vorinstanzlichen Verfahren 2.1.1. Der Berufungsbeklagte 1 verlangt mit seiner Klage im Hauptpunkt die Ungültigerklärung des handschriftlichen Testaments von †F._____ vom 31. August 2015 mit Anhang/Ergänzung vom 2. September 2015. Seine Klage hat er
11 / 44 gegen die Berufungsbeklagte 2 sowie gegen die Berufungsklägerinnen 1, 2 und 3 gerichtet. 2.1.1.1. Klagt ein Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung (Art. 519 ZGB), liegt passivseitig eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO vor. Jeder eingeklagte Streitgenosse steht in einem eigenständigen Rechtsverhältnis zum Kläger. Bei einfacher Streitgenossenschaft ist jeder Streitgenosse befugt, seinen Prozess unabhängig von den anderen zu führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). Jeder Streitgenosse kann selbst entscheiden, welche Behauptungen er erheben und welche Vorbringen der Gegenpartei er bestreiten will. Prozesshandlungen eines einfachen Streitgenossen gereichen den anderen Streitgenossen weder zum Vorteil noch zum Nachteil. Ein gegenüber einem einfachen Streitgenossen ergangenes Urteil entfaltet grundsätzlich keinerlei Rechtskraftwirkung für die anderen einfachen Streitgenossen (vgl. zum Ganzen BGE 149 III 12 E. 3.1.1.3 mit zahlreichen Hinweisen). 2.1.1.2. Entgegen der Annahme der Berufungsbeklagten 2 (vgl. ihre Erklärung anlässlich der Schlichtungsverhandlung, RG act. III.9) lag bezüglich der Ungültigkeitsklage keine notwendige passive Streitgenossenschaft vor. Die Berufungsbeklagte 2 war vielmehr einfache passive Streitgenossin. Sie konnte daher selbst und unabhängig von den weiteren Beklagten entscheiden, wie sie auf die Klage reagieren wollte. Gemäss ihrer Erklärung anlässlich der Schlichtungsverhandlung nahm sie mit Bezug auf die Ungültigkeitsklage (Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens) Abstand vom Prozess (RG act. II.9 und III.9). Erklärt ein einfacher passiver Streitgenosse in einem Prozess über die Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung Abstand vom Prozess, so ist darin eine Anerkennung der Klage zu erblicken (vgl. Yannik Minnig, Prozessrechtliche Überlegungen zur antizipierten Abstandserklärung in Erbteilungsprozessen, in: ZZZ 46/2019, S. 129). Die Berufungsbeklagte 2 hat denn gegenüber der Vorinstanz auch festgestellt, dass sie die Klage bzw. das zu fällende Urteil vorbehaltlos anerkenne, "je nachdem ob die Beklagten in der Sache eine einfache oder eine notwendige Streitgenossenschaft bilden" (RG act. I.3). Für den Fall der einfachen Streitgenossenschaft geht sie mithin selbst von einer Anerkennung der Klage aus. Grundsätzlich ist eine im Verfahrensabschnitt der Schlichtung abgegebene Abstandserklärung zulässig und rechtswirksam (vgl. BGer 5A_685/2020 v. 19.4.2021 E. 4.2). Ebenso kann eine Klage schon vor der Schlichtungsbehörde gültig und rechtswirksam anerkannt werden (Art. 208 Abs. 1 ZPO). Ob nun aber
12 / 44 die Abstandserklärung der Berufungsbeklagten 2, welche sie im Schlichtungsverfahren abgegeben hat, bzw. ihre Klageanerkennung in jenem Verfahrensstadium rechtswirksam erfolgt ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, hat die Berufungsbeklagte 2 doch auch gegenüber der Vorinstanz den Abstand vom Prozess bzw. die Anerkennung der Ungültigkeitsklage erklärt (RG act. I.3). Spätestens in jenem Zeitpunkt war der Prozess zwischen dem Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2 über die Ungültigkeit des handschriftlichen Testaments vom 31. August 2015 samt Anhang/Ergänzung vom 2. September 2015 aufgrund der Klageanerkennung beendet und die Berufungsbeklagte 2 nahm am weiteren Verlauf des Prozesses mit den weiteren Beklagten nicht mehr teil, weder als Partei noch sonst wie. 2.1.2.1. Der Berufungsbeklagte 1 hat in seiner Klage eventualiter die Herabsetzung der Vermächtnisse der Berufungsklägerinnen 1, 2 und 3 verlangt (Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens). Mit Widerklageduplik vom 8. Januar 2018 hat er dieses Rechtsbegehren zurückgezogen (RG act. I.9, S. 2). Die Vorinstanz hätte das Verfahren insoweit als durch Klagerückzug erledigt vom Verzeichnis abschreiben müssen (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Stattdessen hat sie ausgeführt, mit Gutheissung der Klage würden die Eventualbegehren der klagenden Partei entfallen, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz hat bei dieser Erwägung ausser Acht gelassen, dass das Eventualbegehren bereits zurückgezogen war und der Prozess insoweit mit dem (teilweisen) Klagerückzug ein Ende gefunden hatte. Nachdem die Sache vorliegend an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Erwägung 5.4), wird die Vorinstanz dies bei ihrer neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben. Insbesondere wird der teilweise Klagerückzug einen Niederschlag im Dispositiv des neuen Entscheides finden müssen. 2.1.2.2. Mit Bezug auf die Stellung der Berufungsbeklagen 2 ist im Zusammenhang mit dem teilweisen Klagerückzug festzuhalten, dass ihre Klageanerkennung, sei diese nun im Schlichtungsverfahren oder im Verfahren vor der Vorinstanz geäussert worden, lange vor dem teilweisen Klagerückzug erfolgt ist. Insoweit war das Verfahren zwischen dem Berufungsbeklagen 1 und der Berufungsbeklagten 2 auch bezüglich der eventualiter verlangten Herabsetzung der Vermächtnisse an die Berufungsklägerinnen 1, 2 und 3 bereits beendet, als der Berufungsbeklagte 1 seinen Eventualantrag auf Herabsetzung der Vermächtnisse zurückzog, denn auch bezüglich einer Herabsetzungsklage bilden die Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft (vgl. Peter Ruggle, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
13 / 44 Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 23 zu Art. 71 ZPO; Eva Borla-Geiger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 30 zu Art. 71 ZPO). Der teilweise Klagerückzug ändert daher an der Stellung der Berufungsbeklagten 2 nichts, sie war bereits vor dem teilweisen Klagerückzug nicht mehr Prozesspartei des Verfahrens vor der Vorinstanz. 2.1.3. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 24. Mai 2018 festgestellt, dass die Berufungsbeklagte 2 wegen vorbehaltloser Anerkennung des Urteils aus dem Verfahren entlassen werde und demzufolge nicht mehr als Partei am Verfahren teilnehme. Wie gesehen ist diese Würdigung nicht korrekt, die Berufungsbeklagte 2 hat nicht das Urteil, sondern die Klage vorbehaltlos anerkannt. In dieser Situation hätte die Vorinstanz das Verfahren zwischen dem Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2 entweder als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abschreiben müssen, sofern die Klageanerkennung erst im vorinstanzlichen Verfahren gültig erfolgte (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO), oder sie hätte auf die Klage gegen die Berufungsbeklagte 2 infolge einer bereits abgeurteilten Sache (res iudicata) nicht eintreten dürfen (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e ZPO e contrario), sofern bereits im Schlichtungsverfahren eine gültige Klageanerkennung erfolgt war (vgl. zur materiellen Rechtskraft einer Klageanerkennung: Art. 241 Abs. 2 ZPO). Da der Entscheid vom 24. Mai 2018 nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt es jedoch dabei. Festzustellen ist aber, dass die Berufungsbeklagte 2 auch gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom 24. Mai 2018 nicht mehr als Partei am Verfahren teilnahm. Insofern stimmt dieser Entscheid im Ergebnis mit der tatsächlichen Rechtslage überein, dass nämlich die Berufungsbeklagte 2 nach ihrer Klageanerkennung nicht mehr weiter Partei des vorliegenden Zivilverfahrens war. Der Entscheid vom 24. Mai 2018 schloss das Verfahren vor der Vorinstanz zwischen dem Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2 ab. Überraschenderweise führt die Vorinstanz die Berufungsbeklagte 2 im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 5. Oktober 2023 dann aber doch als beklagte Partei auf (nicht indessen als widerbeklagte Partei, dazu sogleich nachstehend). Das ist nicht korrekt, hat das Verfahren zwischen dem Berufungsbeklagen 1 und der Berufungsbeklagten 2 mit Entscheid vom 24. Mai 2018 doch ein Ende gefunden. Dieser Entscheid vom 24. Mai 2018 kann nicht anders verstanden werden, als dass die Vorinstanz eine Trennung der Klage des Berufungsbeklagten 1 gegen die Berufungsbeklagte 2 von den Klagen des Berufungsbeklagten 1 gegen die Berufungsklägerinnen 1, 2 und 3 vorgenommen
14 / 44 und die Klage gegen die Berufungsbeklagte 2 mit diesem Entscheid abgeschlossen hat. Ein Aufführen der Berufungsbeklagten 2 als beklagte Partei im Rubrum des angefochtenen Entscheids war folglich nicht korrekt. 2.1.4. Schliesslich sind noch die Widerklagen genauer anzusehen, mit denen die Berufungsklägerinnen 1 und 2 sowie die Berufungsklägerin 3 neben dem Berufungsbeklagten 1 auch die Berufungsbeklagte 2 ins Recht fassen wollen, um die ihnen vom Erblasser zugedachten Vermächtnisse herauszuverlangen. 2.1.4.1. Eine Widerklage richtet sich begriffsnotwendig gegen den Kläger der Hauptklage (vgl. Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 224 ZPO; Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 224 ZPO; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 224 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 20 zu Art. 224 ZPO; Alain Grieder, Die Widerklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Basel 2016, Rz. 589 ff.). Da die Berufungsbeklagte 2 im Rahmen der Hauptklage nicht als Klägerin, sondern als Beklagte am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm, konnte sie mit Bezug auf die Widerklagen nicht passiv legitimiert sein. Die Widerklagen waren daher mit Bezug auf die Berufungsbeklagte 2 infolge fehlender Passivlegitimation abzuweisen. Da bei einem Geldlegat jeder Erbe für das Ganze passiv legitimiert ist, zwischen den Erben insoweit also solidarische Haftung besteht (vgl. BGer 5A_69/2021 v. 7.1.2022 E. 4.3.2), konnten die Widerklagen gegen den Berufungsbeklagten 1 weiterbestehen, auch wenn die Berufungsbeklagte 2 als Beklagte wegfiel (vgl. Grieder, a.a.O., Rz. 591). 2.1.4.2. Die Vorinstanz hat sich in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht mit den Widerklagen auseinandergesetzt, es fehlen jedwelche Ausführungen dazu. Im Dispositiv findet sich nach Gutheissung der Klage und Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung einzig der Hinweis, im Übrigen würden die Rechtsbegehren abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. B.2, Dispositiv Ziffer 3). Es ist wohl davon auszugehen, dass die Vorinstanz damit auch die Widerklagen abgewiesen hat. Eine unmissverständliche Formulierung der Abweisung wäre im Dispositiv vorzuziehen und auch zu erwarten gewesen. In ihrem neuen Entscheid wird sich die Vorinstanz
15 / 44 zum Schicksal der Widerklagen äussern und auch im Dispositiv klare Feststellungen dazu treffen müssen. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass der Entscheid der Vorin- stanz vom 24. Mai 2018 die Widerklagen nicht miterfasst haben kann, denn die Berufungsbeklagte 2 hat einzig die Klage anerkannt bzw. sich dem Urteil zur Klage vorbehaltlos unterworfen. Dies geht auch aus ihrem Schreiben vom 20. September 2017 hervor, in welchem sie davon ausgeht, dass sie am Verfahren nicht teilnehme und damit nicht passiv legitimiert sei, weshalb in Bezug auf sie auf die Widerklagen nicht einzutreten sei (RG act. I.5). Auch wenn ihre Auffassung, dass sie am Verfahren bezüglich der Widerklagen nicht teilnehme, weil sie im Vermittlungsverfahren die (Haupt-)Klage anerkannt bzw. sich dem Urteil vorbehaltlos unterworfen habe und daher nicht mehr Partei des Prozesses sei, nicht zutrifft und im Weiteren bei fehlender Passivlegitimation eine Abweisung der Klage erfolgen müsste und nicht ein Nichteintreten (vgl. aus der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 147 V 2 E. 3.2.1), so zeigen ihre Ausführungen doch, dass sie die Widerklagen nicht anerkannt hat. Eine Anerkennung der Widerklagen kann aus ihrer Erklärung vor der Schlichtungsbehörde und gegenüber der Vorinstanz, sie anerkenne die Klage bzw. unterwerfe sich vorbehaltlos dem Urteil (RG act. I.3; RG act. II.9 und RG act. III.9), auch nicht abgeleitet werden. Denn in jenen Zeitpunkten, als sie diese Erklärung abgab, musste sie – zu Recht – nicht damit rechnen, als Beklagte mit Widerklagen konfrontiert zu werden, weshalb sich ihr geäusserter Wille nicht auf die Widerklagen bezogen haben kann. Mit den Widerklagen, die sich explizit auch gegen die Berufungsbeklagte 2 richten, haben die Berufungsklägerinnen die Berufungsbeklagte 2 nun aber als Widerbeklagte in den Widerklageprozess eingebunden. Die Berufungsbeklagte 2 war daher, auch wenn ihr die Passivlegitimation fehlte, bei der es sich wie soeben erwähnt nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern um eine Frage der materiellen Begründetheit des Klagebegehrens handelt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1), beklagte Partei des Widerklageprozesses geworden, musste sie sich doch gegen die Widerklagen wehren können. Die Vorinstanz hätte die Berufungsbeklagte 2 im Rubrum des angefochtenen Entscheids daher als Widerbeklagte aufführen müssen. Auch das wird sie im neuen Entscheid berücksichtigen müssen. 2.2.Stellung der Berufungsbeklagten 2 im Berufungsverfahren 2.2.1. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Berufungsbeklagten 2 nach ihrer Anerkennung der Klage bezüglich der (Haupt-)Klage keine Parteistellung im vor- instanzlichen Verfahren mehr zukam. War aber die Berufungsbeklagte 2 im
16 / 44 Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die Vorinstanz bezüglich der Klage nicht mehr Partei des gegenständlichen Verfahrens, so kann sie im Zusammenhang mit der Klage auch nicht Partei des Berufungsverfahrens sein. Der Berufungsbeklagten 2 kommt diesbezüglich weder Partei- noch eine andere Stellung im Berufungsverfahren zu, weshalb sie in diesem Zusammenhang keine rechtswirksamen Prozesshandlungen vornehmen kann. Ihre Berufungsantwort vom 10. Juni 2024 hat unberücksichtigt zu bleiben, soweit sie sich mit der Anfechtung der vorinstanzlichen Klageabweisung durch die Berufungsklägerinnen befasst. 2.2.2. Mit der Berufung verlangen die Berufungsklägerinnen gemäss Rechtsbegehren unter anderem die solidarische Verpflichtung des Berufungsbeklagten 1 und der Berufungsbeklagten 2 zur Herausgabe der Vermächtnisse. Das bedeutet, dass sie die Berufungsbeklagte 2 weiterhin in die Widerklagen einbeziehen. Folglich muss sich die Berufungsbeklagte 2 im Berufungsverfahren gegen die Widerklagen wehren können. Soweit die Widerklagen betreffend, ist die Berufungsbeklagte 2 mithin als Partei des Berufungsverfahrens anzusehen. Insoweit ist sie auch im Rubrum als Berufungsbeklagte aufzuführen. Grundsätzlich müsste ihre Berufungsantwort bei der Beurteilung der Berufungsanträge zu den Widerklagen berücksichtigt werden, sobald eine Vollmacht des Rechtsvertreters vorläge. Jedoch hat es die Berufungsbeklagte 2 unterlassen, sich in der Berufungsantwort zu den Widerklagen zu äussern, weshalb nicht weiter auf ihre Berufungsantwort eingegangen werden muss. 3.Begründunganforderungen Der Berufungsbeklagte 1 erklärt in seiner Berufungsantwort, alle seine Eingaben und Wortmeldungen vor der Vorinstanz hätten weiterhin Gültigkeit und seien auch im Berufungsverfahren zu hören. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Die konkreten Beanstandungen müssen in der Berufung vorgebracht werden, die gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen ist (BGer 5A_466/2016 v. 12.4.2017 E. 2.3). Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
17 / 44 eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3). Die Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 v. 17.6.2015 E. 4.2; 5A_438/2012 v. 27.8.2012 E. 2.4; vgl. auch BGer 4A_258/2015 v. 21.10.2015 E. 2.4.2). Mit der einfachen Erklärung, seine Eingaben und Wortmeldungen vor der Vorin- stanz würden weiterhin Geltung beanspruchen und seien auch im Berufungsverfahren zu hören, kommt der Berufungsbeklagte 1 insoweit seiner Begründungspflicht nicht nach. Er hätte jene Argumente und Argumentationsketten aus dem vorinstanzlichen Verfahren, die er im Berufungsverfahren geltend machen will, in seine Berufungsschrift aufnehmen müssen. Das hat er nicht getan. Damit sind seine Eingaben und Wortmeldungen vor der Vorinstanz nicht Teil seiner Argumentation im Berufungsverfahren geworden und die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts hat sich nicht weiter damit zu beschäftigen. 4.Gutachten über die Testierfähigkeit von †F._____ Die Berufungsklägerinnen wenden sich mit ihrer Berufung gegen das von der Vor- instanz eingeholte Gutachten samt Ergänzungen und auch gegen die Würdigung derselben durch die Vorinstanz. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren machen sie geltend, das Gutachten sei nicht lege artis erstellt worden, es erfülle die gesetzlichen Vorgaben an ein vollständiges und gehöriges Gutachten nicht, es sei nicht nachvollziehbar, nicht objektiv, nicht schlüssig, nicht vollständig und nicht gehörig begründet. Dem ist, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, im Ergebnis zuzustimmen. 4.1.Ein Gutachten muss vollständig, in seinen Aussagen und deren Herleitung klar sein und eine Begründung der Schlussfolgerungen enthalten. Es muss klar, widerspruchsfrei und aus sich selber heraus verständlich sein. Widrigenfalls ist es mangelhaft (Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 188 ZPO). Gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes
18 / 44 wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen. Das Gericht hat das Gutachten von Amtes wegen und in freier Würdigung darauf zu untersuchen, ob es den gestellten Anforderungen entspricht, mithin ob es beweistauglich ist und so eine verlässliche Grundlage für die gerichtliche Meinungsbildung bietet (Heinrich Andreas Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 188 ZPO; Sven Rüetschi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 8 zu Art. 188 ZPO). Unvollständig oder lückenhaft ist ein Gutachten etwa dann, wenn ihm nicht entnommen werden kann, welche Akten der sachverständigen Person überlassen worden sind, wenn die sachverständige Person von den ihr überlassenen Akten offensichtlich nicht Kenntnis genommen hat, wenn nicht alle gestellten Fragen beantwortet werden, wenn es an nachvollziehbaren Begründungen fehlt, die eine Überprüfung durch das Gericht oder eine andere sachverständige Person erlauben, oder wenn es nicht auf dem aktuellen Stand der Tatsachenkenntnis und der Wissenschaft basiert (Weibel, a.a.O., N 6 zu Art. 188 ZPO). Auch ein Gutachten, das sich in pauschalen Feststellungen und Bewertungen erschöpft, nicht detailliert ist und keine überprüfbare Begründung enthält, ist unvollständig und damit mangelhaft (Müller, a.a.O., N 15 zu Art. 188 ZPO; vgl. zum Ganzen BGer 5A_224/2023 v. 8.12.2023 E. 2.3.1). 4.2.Die Gutachterin hat im Gutachten nicht detailliert ausgeführt, welche Unterlagen ihr überlassen worden sind (es ergibt sich auch aus dem Gutachtenauftrag nicht, welche Dokumente übergeben worden sind, wird dort doch einzig auf ein Aktenverzeichnis vom 12. März 2020 verwiesen, ohne dessen Inhalt aufzuführen, vgl. RG act. IV.5, S. 3). Die Gutachterin spricht zwar von den medizinischen und den pflegerischen Dokumentationen und den Zeugenaussagen, die für die Beurteilung besonders wichtig gewesen seien. Inwieweit sie daneben noch weitere Unterlagen erhalten hat, bleibt unklar. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, was für Dokumente die medizinischen und pflegerischen Dokumentationen enthalten haben und welche Zeugenaussagen die Gutachterin erhalten hat. Im Gutachten fasst die Gutachterin zwar gewisse Dokumente zusammen, jedoch handelt es sich dabei nicht um den ganzen Inhalt der Dokumentationen und auch nicht um alle Zeugenaussagen. Es wird zudem nicht klar, ob die Gutachterin sämtliche ihr zur Verfügung gestellten Dokumente zusammenfasst oder nicht, und wenn dem nicht so war, weshalb nicht erwähnte Dokumente nicht beigezogen worden sind. Sollte sie sämtliche erhaltenen Dokumente zusammengefasst haben, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht ihr nur diese Unterlagen überlassen hat. Aus dem Gutachten ist nicht
19 / 44 erkennbar, ob die Gutachterin über alle relevanten Unterlagen verfügt hat. Die Gutachterin hätte jedes Dokument nennen sollen, das ihr zur Erstellung des Gutachtens ausgehändigt worden ist. Ebenso hätte sie ausführen müssen, weshalb sie sich auf einzelne Dokumente stützt, andere aber unberücksichtigt lässt. Das Gutachten ist insoweit unvollständig und damit mangelhaft. 4.3.Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Gutachterin die ihr zur Verfügung gestellten Akten offensichtlich nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat. Dies wird z. B. aus ihrer Wiedergabe der Einvernahme von Dr. med. M._____ ersichtlich. Obwohl Dr. M._____ in seiner Einvernahme mehrfach erwähnt hat, dass er †F._____ ein- bis zweimal täglich gesehen habe (RG act. X.9, S. 3 Frage 2 und S. 4 Frage 7), geht die Gutachterin davon aus, Dr. M._____ habe †F._____ zwei- bis dreimal "im Rahmen des stationären Aufenthaltes" gesehen (RG act. IX.3, S. 7 Mitte; vgl. auch RG act. IX.4, S. 3 Frage 3). Während Dr. M._____ in seiner Zeugeneinvernahme erklärt hat, er habe "ein- bis zweimal am Tag, während der Visite" Kontakt mit †F._____ gehabt und das seien "meistens schon auch längere Gespräche gewesen, 20 bis 30 Minuten sicher, manchmal sogar länger" (RG act. X/9, S. 4 Frage 7), geht die Gutachterin davon aus, Dr. M._____ habe nicht ausgeführt, ob er †F._____ "in typischen Visitengesprächen in eher kurzer Form gesprochen [habe] und ob und wann auch längere Gespräche dabei [gewesen seien]" (RG act. IX.4, S. 4 Frage 3). Das Tatsachenfundament, das die Gutachterin ihrer Expertise zugrunde legt, ist offensichtlich lückenhaft und unvollständig bzw. sogar falsch. Zudem betreffen die Lücken bzw. die Fehler eine für den Entscheid über die Testierfähigkeit von †F._____ wesentliche Aussage, war Dr. M._____ doch der einzige der einvernommenen Zeugen, der einerseits über fundiertes medizinisches Wissen verfügte und andererseits mit †F._____ im vorliegend interessierenden Zeitraum täglich mehrfach längeren Kontakt hatte und Gespräche führte. Auch wenn es sich bei Dr. M._____ nicht um einen Psychiater handelte, ist seine Aussage aufgrund seines medizinischen Fachwissens und seines häufigen und intensiven Kontakts mit seinem Patienten doch ein wichtiges Element bezüglich der Frage des geistigen Zustands von †F._____ im Zeitpunkt der Abfassung seines Testaments. Dass die Gutachterin die Aussage von Dr. M._____ lückenhaft, ja geradezu falsch festgestellt hat, stellt einen gewichtigen Mangel des Gutachtens dar, den die Gutachterin auch mit ihren Ergänzungen des Gutachtens nicht beheben konnte, geht sie doch auch im Rahmen der Ergänzungen davon aus, dass Dr. M._____ †F._____ nur zwei- bis dreimal gesehen hätte und keine Angaben vorlägen, wie lange die Gespräche gewesen seien (RG act. IX.4, S. 4 Frage 3).
20 / 44 Mit Bezug auf N.P., der Ehefrau des Berufungsbeklagten 1 und Schwiegertochter von †F., gibt die Gutachterin zwar gewisse Aussagen derselben gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden wieder, sie ignoriert deren Zeugenaussage im Rahmen des vorliegenden Zivilverfahrens jedoch vollständig. Auch diesbezüglich erweist sich das Gutachten als lückenhaft und unvollständig und damit mangelhaft. Daran ändern die Ergänzungen des Gutachtens durch die Gutachterin nichts, da sie die Aussagen von N.P._____ im Zivilverfahren auch bei den Ergänzungen nicht miteinbezieht (vgl. RG act. IX.4 und IX.5). Das Gutachten ist lückenhaft und unvollständig und daher mangelhaft. Diese Mängel werden durch die von der Vorinstanz eingeholten Ergänzungen nicht behoben. 4.4.Im Gutachten und den Ergänzungen dazu fehlen jedwelche Hinweise auf Literatur, Lehrmeinungen, wissenschaftliche Grundlagen etc. Die Gutachterin belässt es dabei, ihre Meinung, ihre Sicht zu schildern, ohne einen Bezug zu fachlichen Grundsätzen und Standards herzustellen. Exemplarisch kann auf ihre Antwort zu Frage 1 des Gutachtens ("Kann die Testierfähigkeit des Erblassers zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund der vorliegenden Akten rückwirkend zweifelsfrei beurteilt werden?", RG act. IX.3, S. 8) hingewiesen werden. Ohne irgendeinen Hinweis auf fachliche Grundlagen antwortet sie lapidar: "Dies ist aus meiner Sicht möglich" (RG act. IX.3, S. 8). Das genügt keinesfalls. Die Gutachterin hätte hier vielmehr aufzeigen müssen, wie das fachliche Schrifttum sich zur Frage stellt. Ebenso hätte sie ausführen müssen, welche Unterlagen gemäss fundierter Fachliteratur für eine nachträgliche Beurteilung der Testierfähigkeit einer verstorbenen Person notwendig wären und inwieweit diese vorliegend vorhanden sind. Dann hätte sie ihre fachlich fundierte Antwort auf die Frage geben und begründen müssen. Falls Differenzen zu einer im Schrifttum mehrheitlich vertretenen Fachmeinung bestanden hätten, wäre eine Erklärung dazu nötig gewesen. All dies fehlt im Gutachten und auch die Ergänzungen zum Gutachten bringen keine Verbesserung, fehlen doch auch in ihnen Hinweise zu den fachlichen Grundlagen und eine Auseinandersetzung mit diesen. Das Gutachten samt seinen Ergänzungen erweist sich in diesem Punkt als in schwerwiegender Weise mangelhaft. 4.5.Die Gutachterin stützt sich teilweise auf Mutmassungen und Annahmen. Als Beispiel kann auf ihre Antwort zur Ergänzungsfrage f der Berufungsklägerinnen 1 und 2 verwiesen werden, in welcher sie ausführt, es könne davon ausgegangen werden, dass eine onkologisch und palliativ ausgerichtete Station in ihrer
21 / 44 Dokumentation diese Veränderungen in der Kommunikation [Verwirrtheit und Desorientierung] nicht dokumentiert habe, schon allein, weil sie möglicherweise bei den meisten Klienten vorhanden seien; sie habe in ihrem Gutachten auch nur angegeben, dass sich keine Dokumentation diesbezüglich finde; dies bedeute nicht, dass entsprechende Episoden von Verwirrtheit nicht da gewesen seien (RG act. IX.4, S. 5 oben). Wie sie zu der Annahme gelangt ist, dass in der Pflegedokumentation einer Palliativstation Episoden von Verwirrtheit nicht festgehalten werden, bleibt im Dunkeln. Insbesondere ist ihre Begründung, dass möglicherweise die meisten Patienten darunter leiden würden, nicht überzeugend, ist diese Begründung doch mit grösster Unsicherheit behaftet, was die Formulierung selbst zeigt. Zudem kann ohne fundierte Grundlage nicht einfach davon ausgegangen werden, dass Menschen auf einer Palliativstation grundsätzlich bzw. sehr häufig unter Episoden von Verwirrung leiden würden. Vor allem aber konnte die Gutachterin bezüglich †F._____ nicht einfach annehmen, es habe Episoden von Verwirrtheit gegeben, diese seien in der Pflegedokumentation einfach nicht festgehalten worden. Die Gutachterin legt ihren Ausführungen und schlussendlich ihrer Entscheidung eine unbelegte Vermutung bezüglich dem Inhalt der Pflegedokumentation zugrunde. Das ist nicht statthaft. Als weiteres Beispiel kann die Antwort auf die Ergänzungsfrage 2 der Berufungsklägerin 3 herangezogen werden, in welcher die Gutachterin unter anderem erklärt hat, es könne vermutet werden, dass eventuell noch weitere Metastasen dazugekommen seien (RG act. IX.4, S. 2 3. Absatz). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine reine Annahme der Gutachterin. In derselben Antwort führt sie auch aus, es könne angenommen werden, dass etwaige Skrupel und Bedenken durch die Medikation eher gemindert worden seien (RG act. IX.4, S. 2 4. Absatz). Auf welchen Tatsachen diese Hypothese fusst, ist nicht ersichtlich. Hier hätte die Gutachterin darlegen müssen, aufgrund welcher Tatsachen und wissenschaftlich belegten Erkenntnisse sie zu dieser Einschätzung gelangt ist. Das Gutachten und auch die Ergänzungen dazu stützen sich teilweise auf Annahmen und Mutmassungen, was als Mangel anzusehen ist. 4.6.Die Gutachterin interpretiert und verwendet Aussagen und Dokumente einseitig. So stützt sie sich stark auf die Aussagen von N.P._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft, ohne dabei zu berücksichtigen, dass N.P._____ aufgrund der Distanz zwischen ihrem Wohnort und dem Spital in O.1._____ †F._____ nicht sehr häufig besucht hat und folglich nur punktuelle Eindrücke wiedergeben konnte (vgl. zur Häufigkeit die Aussagen der Ehefrau im Zivilverfahren, RG act. X.6, S. 3 Frage 1). Dass N.P._____ †F._____ am 31. August 2015, dem Tag der Errichtung des Testaments, besucht hätte, ergibt sich aus den Akten nicht und wird im
22 / 44 Übrigen von keiner Partei behauptet. Zudem handelt es sich bei N.P._____ um eine medizinisch nicht ausgebildete Person, weshalb sie den Zustand von †F._____ kaum richtig einschätzen konnte. Das berücksichtigt die Gutachterin nicht. Sie hat die Aussagen von N.P._____ sehr selektiv, unkritisch und einseitig aufgenommen. Die Aussagen von Dr. M._____ dahingegen tut die Gutachterin damit ab, dass dieser den Patienten nur zwei-, dreimal gesehen habe, obwohl Dr. M._____ nach eigener Aussage täglichen, intensiven Kontakt mit †F._____ hatte. Die fachlichen Aussagen von Dr. M._____ spielt die Gutachterin ebenso mit dem Hinweis herunter, er habe †F._____ nur zwei- bis dreimal gesehen (vgl. z. B. RG act. IX.4, S. 3 Mitte). Diese Argumentation überzeugt in keiner Weise. Bei Dr. M._____ fachlichen Ausführungen handelt es sich zudem teilweise um allgemeine Feststellungen, unabhängig vom konkreten Fall. Diese allgemeinen Feststellungen sind daher nicht beeinflusst durch einen engeren oder weniger engen Kontakt mit dem Patienten. Nach dem Zugeständnis seitens der Gutachterin, dass die Aussagen von Dr. M._____ grundsätzlich richtig seien, setzt sich die Gutachterin nicht mit den daraus resultierenden Konsequenzen für die Beurteilung der Testierfähigkeit im vorliegenden konkreten Fall auseinander (RG act. IX.4, S. 3 Mitte). Diese Art des Einbezugs von Aussagen erweckt den Eindruck, dass die Gutachterin nicht objektiv alle Aussagen berücksichtigt und wertet, sondern vielmehr das hervorhebt, was ihre Meinung vermeintlich stützt, und das abwertet, was ihrer Ansicht entgegenstehen könnte. Ein solches Vorgehen ist als Mangel zu werten. 4.7.Die Gutachterin beantwortet nicht alle Fragen. Sie macht zwar zu allen Fragen Ausführungen, trotzdem bleibt sie mehrfach eine Antwort schuldig. So führt sie z. B. in ihrer Antwort zu Frage 2 des Gutachtens ("Wie haben sich die psychopathologischen Zustände auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten von F._____ sel. im Hinblick auf die konkret verfasste letztwillige Verfügung ausgewirkt?") aus, dass †F._____ unter dem Einfluss von Hirnmetastasen und bestimmten Medikamenten gestanden habe – wobei sie mehrere Medikamente aufzählt und erklärt, diese könnten sich auf die Hirnleistung auswirken –, sie spricht von vielfältigen Hinweisen auf eine sichere Beeinträchtigung, von der Konfrontation mit dem Lebensende und von der Abhängigkeit von der Pflege, ohne jedoch daraus konkret einen Schluss bezüglich der kognitiven und voluntativen Fähigkeiten von †F._____ am 31. August 2015 zu ziehen. Dass die Krankheit und ihre Behandlung in jenem Zeitpunkt grösseren Raum im Denken und Fühlen von †F._____ eingenommen haben sollen, ist keine Antwort auf die gestellte Frage. Auch wenn aus den Ausführungen der Gutachterin herausgelesen werden kann, dass sie von einer Beeinträchtigung der Hirnleistung ausgeht, so ist
23 / 44 doch nicht klar, wie stark diese Beeinträchtigung nach Ansicht der Gutachterin gewesen sein könnte bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit gewesen sein müsste und inwieweit sie die Testierfähigkeit genau für das erstellte Testament vermindert oder gar ausgeschlossen haben soll. Denn auch wenn eine gewisse Beeinträchtigung der Hirnleistung angenommen werden müsste, so wäre allein daraus noch nicht klar, ob diese Beeinträchtigung so weitreichend war, dass †F._____ bezüglich der tatsächlich getroffenen letztwilligen Anordnungen nicht mehr in der Lage war, Einsicht in deren Wesen, Zweck und Folgen zu haben und darauf basierend einen eigenen Willen zu bilden und festzuhalten. Weitere Beispiele von Ausführungen, die keine Antwort zu den gestellten Fragen beinhalten, finden sich in der Ergänzung zum Gutachten (vgl. z. B. RG act. IX.4, S. 1 f., 1. Frage, wo die Gutachterin keine objektiven Belege und Begründungen vorbringt, S. 3, 2. Frage, S. 4, 2. Frage, wo einzig beim Medikament Dormicum Ausführungen zum Einfluss auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten gemacht werden, allerdings ohne den verlangten Bezug zu den Regeln der anerkannten Wissenschaft). Dass nicht alle Fragen beantwortet worden sind, erweist sich als schwerwiegender Mangel. 4.8.Die Gutachterin geht von falschen Grundlagen aus. So hält sie bezüglich der Medikation in ihrer 2. Ergänzung zum Gutachten fest, sie habe in ihrer Stellungnahme [recte: Ergänzung zum Gutachten] ausdrücklich nur die Fixmedikation genannt (RG act. IX.5, S. 1 3. Absatz). Das trifft nicht zu. Sowohl in ihrer Ergänzung zum Gutachten als auch im Gutachten selbst erwähnt sie in der Beantwortung der Fragen das Medikament Dormicum und zieht es in ihre Beurteilung mit ein (RG act. IX.3, S. 8 Frage 2; RG act. IX.4, S. 2 3. Absatz, S. 4 Mitte). Dieses Medikament wurde einzig in Reserve verordnet (vgl. RG act. VIII.15, S. 2 Eintrag 30.8.15; bei RG act. VIII.14 handelt es sich um den Nachweis, dass mit †F._____ über den Einsatz von Dormicum gesprochen worden war, sowie um Anweisungen, wie es bei Bedarf eingesetzt werden sollte) und zum ersten Mal am _____ 2015 verabreicht (vgl. RG act. VIII.17, S. 4 Eintrag 13.09.2015 07:02). Es handelte sich somit nicht um ein Fix-, sondern um ein Reservemedikament, das nur bei Bedarf eingesetzt wurde. Und es konnte offensichtlich keinen Einfluss auf die Testierfähigkeit von †F._____ am _____ 2015 haben, wurde es doch erst viel später eingesetzt. Die Berücksichtigung von Dormicum erfolgte daher zu Unrecht. Nachdem die Gutachterin Dormicum als angstlösende Substanz erwähnt und später ausgeführt hat, dass "insbesondere Dormicum" auch zu einer Sedierung und damit Verlangsamung der Denkprozesse führe (RG act. IX.4, A. 4 Mitte), ist zu schliessen, dass die (vermeintliche) Verwendung von Dormicum einen wesentlichen Einfluss auf ihre Beurteilung hatte. Darauf verweist die Verwendung
24 / 44 des Wortes "insbesondere" deutlich. Dasselbe ist im Übrigen zum Medikament Temesta (Lorazepam) zu sagen, welches ebenso in Reserve verordnet worden ist (vgl. RG act. X.9, S. 6 Frage 16; RG act. VIII.13, Datum 24.08.2015 und 26.08.2015, sowie RG act. VIII.17, z. B. S. 16 Eintrag 26.08.2015 13:00 und 21:00, 27.08.2015 15:18, S. 15 Eintrag 28.08.2015 16:00, S. 14 Eintrag 29.08.2015 21:53, S.13 Eintrag 31.08.2015 21:30 etc.), das die Gutachterin in ihre Entscheidfindung aber uneingeschränkt miteinbezieht (RG act. IX.3, Frage 3). Aus der Patientendokumentation geht zudem hervor, dass †F._____ Temesta am 31. August 2015 erhalten hat, aber erst um 21:30 Uhr, damit er besser schlafen konnte (RG act. VIII.17, S. 13 Eintrag 31.08.2015 21:30). Die Beurteilung der Gutachterin fusst damit bezüglich der Medikamente auf einer falschen Grundlage. Neben der Medikation finden sich noch weitere falsche bzw. unbelegte Annahmen. So geht die Gutachterin davon aus, †F._____ sei harmoniebedürftig bzw. konfliktscheu gewesen (vgl. RG act. IX.4, S. 3 oben, auch RG act. IX.3, S. 9 Frage 4). Wie sie zu dieser Einschätzung gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar und führt sie auch nicht aus. Jedenfalls ergibt sich solches nicht aus den Akten. Vielmehr hat †F._____ gemäss Pflegedokumentationen sehr genau sagen können, was er wollte und was nicht, und liess sich auch nicht davon abbringen (vgl. unter vielen RG act. VIII.9, Eintrag 16.08.2015 11:03; RG act. VIII.17, S. 20 Eintrag 19.08.2015 20:45, S. 19 Eintrag 20.08.2015 21:17, S. 18 Eintrag 23.08.2015 13:33 und 24.08.2015 16:54, Eintrag 29.08.2015 15:25 usw.). Das zeigt sich auch darin, dass er die Berufungsbeklagte 2 und ihren Ehemann kurz vor seinem Tod nicht mehr sehen wollte, obwohl beide extra aus dem Ausland angereist waren (RG act. VIII.17, S. 5 Eintrag 11.09.2015 15:13). Die Annahme der Gutachterin findet in den Akten keine Stütze. Trotzdem stützt die Gutachterin ihre Beurteilung, dass †F._____ sich gegen Beeinflussung nicht mehr habe abgrenzen können, massgeblich auf diese Annahme (RG act. IX.3, S. 9 Frage 4 und RG act. IX.4, S. 3 oben). In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der Gutachterin zu nennen, dass †F._____ von Pflege abhängig gewesen sei und dass die abhängige Person die Vertreter von Einrichtungen, von denen sie abhängig sei, in ihren Anliegen nicht zurückweise (RG act. IX.3, S. 9 Frage 4 in fine und RG act. IX.4, S. 3 oben). Selbst wenn †F._____ auf Pflege angewiesen war, so hat er doch nicht die bedacht, die ihn gepflegt haben, seine Vermächtnisse betreffen weder das Spital G._____ noch das Kantonsspital I._____ und auch nicht dessen Palliativstation. Vielmehr hat er die B._____ und die C._____, bedacht, die beide soweit ersichtlich nicht in seine Pflege involviert waren (vgl. auch act. A.1, Rz. 65). Wie hier durch die Pflege und ein daraus resultierendes Abhängigkeitsverhältnis eine Beeinflussung stattgefunden haben
25 / 44 soll, ist nicht ersichtlich und führt die Gutachterin nicht aus. Auch hier scheint die Gutachterin die Akten nicht ausreichend studiert und auf plakative Annahmen zurückgegriffen zu haben. Mit Bezug auf die Krebsliga sind aus den Akten nur Besuche durch Q._____ belegt, die bei der Krebsliga als psychoonkologische Beraterin und bei der Palliativstation als Musiktherapeutin angestellt war (ihre Aussage, dass sie bei B._____ als Musiktherapeutin angestellt sei, wird klargestellt durch ihre anschliessende Aussage, "in der Funktion in der Palliative Abteilung als Musiktherapeutin" sei †F._____ ihr Klient gewesen [RG act. X.10, S. 2 zu Frage 1]. Es geht im Übrigen auch aus den Statuten von B._____ hervor, dass eine Anstellung als Musiktherapeutin bei B._____ nicht vorgelegen haben kann [RG act. III.4, Art. 2 "Zweck"]). Q._____ hat als Zeugin verneint, dass sie Einfluss genommen habe auf das Testament (RG act. IX.10, S. 5 Frage 7). Mit dieser Aussage setzt sich die Gutachterin gar nicht auseinander. Vielmehr belässt sie es bei den bereits zitierten Allgemeinplätzen, dass eine abhängige Person Anliegen der sie Pflegenden nicht abweise. Das genügt nicht. Ihre Beurteilung, dass †F._____ sich gegen Beeinflussung nicht mehr habe abgrenzen können, krankt an einem erheblichen Mangel. Weiter ist auch nicht klar, wie die Gutachterin zu ihrer Feststellung gelangt ist, †F._____ habe das Testament nicht mehr ohne fremde Hilfe verfassen können (RG IX.3, S. 9 Frage 4). Es scheint, dass die Gutachterin aus der Erstellung des Anhangs vom 2. September 2015 auf die Errichtung des Testaments geschlossen hat. Das ist nicht statthaft, handelt es sich doch um zwei eigenständige Handlungen. Anstatt aufzuzeigen, welche Sachverhalte warum dafür sprechen sollen, dass †F._____ bei der Verfassung des Testaments Hilfe benötigt habe, stellt sie diese Annahme einfach in den Raum und stützt mit ihr ihren Schluss, †F._____ sei eine kritische Reserve, ein Abwägen und eine eigenständige Gegenvorstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich gewesen. Das überzeugt in keiner Weise; Annahme und Schluss stehen vielmehr im luftleeren Raum. Ihre Ausführungen zu ihrer Annahme in der Ergänzung zum Gutachten (RG act. IX.4, S. 6 oben) helfen im Übrigen nicht. Es trifft zu, dass der Umstand, dass †F._____ noch selbst schreiben konnte, keine Antwort auf die Frage gibt, inwieweit †F._____ seine letztwillige Verfügung unabhängig erstellt hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Gutachterin hätte ausführen müssen, aufgrund welcher Tatsachen und fundierten Überlegungen sie davon ausgeht, †F._____ habe sein Testament nicht ohne fremde Hilfe erstellen können. Genau das wäre ihre Aufgabe gewesen, die sie jedoch nicht erfüllt hat.
26 / 44 Schliesslich hat die Gutachterin in ihrer Ergänzung zum Gutachten ausgeführt, die medizinische Abteilung habe am 12. August 2015 bereits notiert, dass fremdanamnestisch über intermittierende Verwirrtheit sowie eine Wesensveränderung berichtet worden sei. Im weiteren Verlauf werde notiert, dass †F._____ unter der Bestrahlung sehr müde gewesen sei und sich sein Zustand verschlechtert habe, auch immer wieder verwirrt gewesen sei. Dies sei mit dem medizinischen Sachverhalt kompatibel und in den Wochen vor dem Testament auch so dokumentiert (RG act. IX.4, S. 5 1. Frage). Im Gutachten hat sie dahingegen festgestellt, es finde sich im stationären Verlauf keine Notiz über eine etwaige Verwirrtheit und Desorientierung des Patienten (RG act. IX.3, S. 3 unten). Hier widerspricht sich die Gutachterin offensichtlich. In den Pflegedokumentationen sind denn auch keine Hinweise auf eine Verwirrtheit von †F._____ zu finden (RG act. VIII.9 und 17), obwohl die Einträge teilweise sehr detailliert sind (vgl. z. B. RG act. VIII.17, S. 17 Eintrag 25.08.2015 09:39 und 15:27, S. 16 Eintrag 26.08.2015 14: 59 und 16:19, S. 14 Eintrag 29.08.2015 15.25 und 22:30, S. 13 Eintrag 30.08.2015 15:11 und 31.08.2015 15:34, S. 13 Eintrag 01.09.2015 15:30). Die Gutachterin geht folglich auch bezüglich Verwirrtheit von einer falschen Annahme aus. Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die in der Patientendokumentation festgehaltene Müdigkeit beim Eintritt in O.1._____ sowie in den folgenden Tagen auf die durch die Hirnmetastasen verursachten Schwellungen zurückzuführen war, was die Gutachterin in ihrer Ergänzung zum Gutachten selbst so ausgeführt hat (RG act. IX.4, S. 2 2. Absatz). Sobald die Schwellungen nach der Abgabe von Cortison zurückgegangen waren, finden sich in der Patientendokumentation nur noch vereinzelt Hinweise auf eine besondere Müdigkeit und zwar vor allem in den letzten Tagen vor dem Tod von †F.. Gar keine Hinweise auf eine erhöhte Müdigkeit finden sich in den Tagen vor und am 31. August 2015 (RG act. VIII.17, S. 13-16). Eine besondere Müdigkeit kann daher bei der Beurteilung der Testierfähigkeit nicht berücksichtig werden. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Gutachterin ihre Beurteilung in mehreren Punkten auf eine falsche bzw. unbelegte Grundlage gestellt hat. Auch aus diesem Grund leiden Gutachten und Ergänzungen an einem Mangel. 4.9.Die Gutachterin argumentiert teilweise widersprüchlich. Dies zeigt sich zum Beispiel an ihren Ausführungen zu den Hirnmetastasen. Dr. M. hat in seiner Einvernahme erklärt, dass man nicht generell sagen könne, wie sich Hirnmetastasen auf die Urteilsfähigkeit eines Patienten auswirkten, es komme darauf an, wie weit fortgeschritten das Leiden sei, wie gross die Metastasen seien
27 / 44 und ihre Lokalisation, ob es behandelt werde oder nicht (RG act. X.9, S. 7 Frage 17). Die Gutachterin führt dazu in ihrer Ergänzung zum Gutachten aus, Dr. M._____ habe grundsätzlich recht, dass Hirnmetastasen allein und auch Schmerzmedikamente allein nicht in jeder Situation und für jeden Sachverhalt die Urteilsfähigkeit beeinträchtigten (RG act. IX.4, S. 3 3. Frage). Trotzdem geht sie in der Folge davon aus, dass die Hirnmetastasen die Hirntätigkeit von †F._____ und damit auch seine Urteilsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Dies obwohl sich in den Unterlagen keine Hinweise dazu finden, wie viele und wie grosse Hirnmetastasen bei †F._____ vorhanden und wo diese lokalisiert waren, weshalb gar keine gesicherten Aussagen über deren allenfalls möglichen Einfluss gemacht werden können. Dasselbe ist mit Bezug auf die Medikation zu sagen. Obwohl die Gutachterin selbst zugestanden hat, dass z. B. Schmerzmittel nicht in jeder Situation und für jeden Sachverhalt die Urteilsfähigkeit beeinträchtigen, geht sie ohne weitere Begründung trotzdem von einer solchen Beeinflussung bei †F._____ aus. Und dies, ohne sich mit der Dosierung der Medikamente auch nur zu befassen. Dr. M._____ bestätigt in seiner Einvernahme, dass es für die Beurteilung des Einflusses auf die Urteilsfähigkeit auf die Dosierung ankomme, wie und in welcher Menge die Medikamente eingesetzt würden (RG act. X.9, S. 7 Frage 18). Sowohl die Hirnmetastasen als auch die Medikation sind zentrale Punkte in der Begründung der Verneinung der Testierfähigkeit durch die Gutachterin. Ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen beruhen damit auf Widersprüchen und unbelegten Annahmen. Auch darin ist ein erheblicher Mangel des Gutachtens zu erkennen. 4.10. Die Gutachterin wertet sehr einseitig. Sie stützt sich unkritisch und stark auf die Aussagen der medizinisch nicht ausgebildeten Ehefrau des Berufungsbeklagten 1 ab, verwirft aber mit nicht überzeugenden Begründungen die Aussagen von Dr. M., der einzigen medizinischen Fachperson, die einvernommen worden ist, und dem betreuenden Arzt, der †F. täglich gesehen und dabei mit ihm längere Gespräche geführt hat. So wischt sie die Aussage von Dr. M., dass er †F. als geistig wach und orientiert empfunden habe, auch bezüglich dessen, was er gewollt habe, dass †F._____ in den Gesprächen klar da gewesen sei (RG act. X.9, S. 5 Frage 12), mit dem unzutreffenden Hinweis weg, Dr. M._____ habe nicht ausgeführt, ob er †F._____ in typischen Visitengesprächen in eher kurzer Form gesprochen habe und ob und wann auch längere Gespräche dabei gewesen seien. Sie werte daher die Aussage der Schwiegertochter stärker, zumal diese auch einen Vergleich zum Vorzustand gehabt habe (RG act. IX.4, S. 4 3. Frage). Bei dieser Wertung blendet die Gutachterin zudem völlig aus, dass die Schwiegertochter †F._____ im Spital in
28 / 44 O.1._____ nicht sehr oft besucht hat (vgl. RG act. X.6, S. 3 Frage 1), insgesamt über seinen Zustand während seines Aufenthalts im Spital also nicht vertieft Auskunft geben konnte, und zudem medizinische Laiin war, alles ganz im Gegensatz zu Dr. M.. An anderer Stelle führt die Gutachterin aus, Dr. M. habe deutlich weniger Eindrücke als das Pflegepersonal oder aber die betreuenden Angehörigen (RG act. IX.4, S. 3 3. Frage). Dem kann nicht zugestimmt werden, nachdem Dr. M._____ †F._____ täglich gesehen und mit ihm gesprochen hat, die Angehörigen †F._____ aber seit seinem Eintritt ins Spital am 7. August 2015 nicht mehr betreut haben und ihn aufgrund der Distanz zwischen Wohnort und Spital nicht sehr häufig besuchen konnten. Die Wertung der Gutachterin überzeugt nicht. Auch mit Bezug auf die Aussagen der Cousinen von †F._____ argumentiert die Gutachterin einseitig. Die klare Aussage von R., dass es [das Testament] †F. entsprechen könnte, da er alles drittle und alle gleich behandle, dass die Spenden an die wohltätigen Organisationen auch zu ihm passen würden, er habe ein wildes Leben geführt und habe noch etwas gut machen wollen, das habe er auch selbst gesagt (RG act. X.2 S. 8 Frage 8 unten), tut sie als eigene Meinung von R._____ ab, weil die zwei anderen Cousinen nicht ähnlich ausgesagt haben (RG act. IX.4, S. 2 oben und S. 5 unten). Insbesondere lässt die Gutachterin unberücksichtigt, dass R._____ mit Bezug auf den erwähnten Wunsch, etwas gut zu machen, gemäss ihrer Aussage nicht ihre eigene Meinung äussert, sondern eine Aussage von †F._____ wiedergibt (vgl. auch die in diesem Punkt selektive Zusammenfassung der Aussage von R._____ im Gutachten, RG act. IX.3, S. 6 Mitte). Im Übrigen sagt S._____ in ihrer Einvernahme nicht aus, †F._____ hätte ihrer Meinung nach nie gemeinnützige Institutionen berücksichtigt. Sie sagt vielmehr, dass sie sich den Inhalt des Testaments so erkläre, dass ihr "Cousin unter dem Eindruck seiner mehrjährigen Krebserkrankung zu dieser Wohltätigkeit gekommen" sei und sie sich nicht sicher sei, ob er "in gesunden Tagen auch diese Zuwendungen an diese Einrichtungen" verfasst hätte (RG act. X.3, S. 3 zu Frage 9). Sie schliesst daher nicht aus, dass das Testament dem Willen von †F._____ entsprach, dass sich seine Prioritäten bzw. seine Ansichten aufgrund seiner langjährigen schweren Erkrankung verändert hatten. Das ist durchaus möglich. Die Aussage von S._____ stützt daher die Annahme, †F._____ hätte die gemeinnützigen Organisationen nicht berücksichtigt, wenn er klar hätte denken können, nicht. Die Zeugenaussagen von T._____ wiederum sind mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da T._____ erklärtermassen gegen die Berufungsklägerin 1 eingestellt ist (RG act. X.4, S. 2 unten und S. 3 oben), was die Gutachterin nicht berücksichtigt. Insbesondere stützt sich die Gutachterin auf
29 / 44 die Aussage von T., dass †F. ihr gesagt habe, er habe [im Testament] den Berufungsbeklagten 1 und die Berufungsbeklagte 2 berücksichtigt und "niemand, niemand anders hat er mir gesagt" (RG act. X.4, S. 5 oben). Liest man das Protokoll der Zeugeneinvernahme von T._____ durch, so ist leicht festzustellen, dass es sich gewissermassen um ein Wortprotokoll handelt, die Aussagen von T._____ also Wort für Wort ins Hochdeutsche übersetzt und aufgeschrieben worden sind. Die Vorinstanz hat die Aussagen offensichtlich mit technischen Hilfsmitteln aufgenommen und anschliessend das Protokoll mit Hilfe dieser Aufnahmen erstellt (vgl. Art. 176 Abs. 2 und 3 ZPO und RG act. X.4, S. 8 f. "4. Ausfertigung/Unterzeichnung" [wenn auch unter Hinweis auf die StPO anstatt auf die ZPO]). Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im Fall der Aufnahme einer Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln diese Aufnahme zu den Akten zu nehmen ist (Art. 176 Abs. 3 in fine ZPO). Eine entsprechende Aufnahme findet sich bei keiner der zahlreichen Einvernahmen, die die Vorinstanz durchgeführt hat, in den Akten, obwohl die Vorinstanz gemäss den Protokollen (Titel "4. Ausfertigung/Unterzeichnung") bei allen Einvernahmen Aufzeichnungen mit technischen Hilfsmitteln gemacht und gestützt darauf auf die Vorlage des Protokolls und die Unterzeichnung desselben durch den Zeugen bzw. die Zeugin verzichtet hat (RG act. X.4 bis X.10). Die Vorinstanz wird daher aufgefordert, diese Aufnahmen noch zu den Akten zu nehmen. T._____ hat gemäss Wortprotokoll sehr sprunghaft ausgesagt. Sie hat Sätze mehrfach abgebrochen und wieder begonnen, hat Sätze nicht beendet und mitten im Satz einen neuen Gedanken angefangen usw., so dass nicht immer leicht zu verstehen ist, was sie wirklich aussagen wollte. Die Aufnahmen der Einvernahme hätten hier geholfen. Jedenfalls aber kann die Aussage "niemand, niemand anders hat er mir gesagt" im ganzen Kontext auch so verstanden werden, dass †F._____ gegenüber T._____ keine weitere begünstigte Person genannt hat. Ohne die konkrete Aussage hören zu können, steht nicht fest, was T._____ genau aussagen wollte. Das berücksichtigt die Gutachterin nicht, vielmehr interpretiert sie die Aussage einfach so, †F._____ habe T._____ gesagt, er habe niemanden sonst im Testament bedacht. Das geht nicht an. Jedenfalls aber spricht die Aussage von T._____ nicht dagegen, dass †F._____ neben seinen Kindern bewusst auch weitere Personen und/oder Institutionen begünstigt hat. Schon diese Beispiele zeigen, dass die Gutachterin die ihr zur Verfügung gestellten Akten sehr einseitig wertet, das betont, was ihre Meinung stützt, und alles weglässt oder herabsetzt, was gegen ihre Auffassung sprechen würde. Das geht nicht. Insgesamt entsteht der Eindruck, dass die Gutachterin sehr schnell zu einer Meinung gelangt ist und anschliessend versucht hat, diese aufgrund der Akten zu
30 / 44 plausibilisieren. Es fehlt dem Gutachten an Objektivität. Das Gutachten ist auch aus diesem Grund mangelhaft. 5.Rückweisung der Sache an die Vorinstanz 5.1.Insgesamt zeigt sich, dass das Gutachten samt seinen Ergänzungen den Anforderungen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind, nicht zu genügen vermag. Es leidet an mehreren schwerwiegenden Mängeln, was dazu führt, dass ernsthafte Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen angebracht sind. Aufgrund der Schwere der Mängel ist dies offensichtlich. Indem die Vorinstanz trotzdem auf das Gutachten abstellte, verfiel sie in Willkür. 5.2.Erweist sich ein Gutachten als mangelhaft, kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen das Gutachten ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Art. 188 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat die Vorinstanz die Gutachterin das Gutachten bereits einmal ergänzen lassen und einmal hat sie der Gutachterin Gelegenheit gegeben, zu den Beanstandungen durch die Berufungsklägerinnen 1 und 2 sowie durch die Berufungsklägerin 3 Stellung zu nehmen. Obwohl die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Februar 2022 festgestellt hat, das Gutachten entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben an ein vollständiges und gehöriges Gutachten, weshalb es ergänzt werden müsse (RG act. IV.6, S. 6), und obwohl die Berufungsklägerinnen 1 und 2 und auch die Berufungsklägerin 3 sowohl mit ihren Ergänzungsfragen als auch in ihren Ausführungen zu der Ergänzung des Gutachtens auf die Mängel des Gutachtens und der Ergänzung hingewiesen haben (RG act. I.20 – 23), hat die Gutachterin die erheblichen Mängel nicht zu beseitigen vermocht. Es ist davon auszugehen, dass auch eine weitere Ergänzung keine Besserung bringen würde. Aus diesem Grund ist eine andere sachverständige Person mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu beauftragen. 5.3.Es stellt sich die Frage, ob die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ein neues Gutachten einholen soll oder ob die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen ist. Grundsätzlich ist eine Rückweisung die Ausnahme. Sie kann gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO jedoch erfolgen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2). Indem ein neues Gutachten eingeholt werden muss, ist ein so wesentlicher Teil des Sachverhalts noch zu vervollständigen, dass sich
31 / 44 eine Rückweisung an die Vorinstanz als sachgerecht erweist. Damit ist insbesondere auch eine den Instanzenzug wahrende Prüfung gewährleistet. 5.4.Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein neues Gutachten bei einer anderen sachverständigen Person einholt und anschliessend neu entscheidet. 6.Anmerkungen zum angefochtenen Entscheid im Hinblick auf den neuen Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz hat ihren Entscheid nicht allein auf das Gutachten gestützt, vielmehr hat sie auch die weiteren Beweismittel gewürdigt. Die Berufungsklägerinnen erheben auch diesbezüglich begründete Rügen (act. A.1, Rz. 42 ff.). Nachdem die Vorinstanz für den neuen Entscheid abgesehen vom Gutachten von denselben Beweisen wird ausgehen und diese Beweise erneut wird würdigen müssen, rechtfertigen sich bereits an dieser Stelle Anmerkungen zu den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. 6.1.Die Vorinstanz berücksichtigt im angefochtenen Entscheid nicht, dass der Zeuge U._____ †F._____ nicht nur als "gefitzt", sondern auch als nicht kleinlich beschrieben hat, dieser sei durchaus offen gewesen, das, was er habe, nicht gerade zu teilen, aber er sei nicht kleinlich gewesen, unter keinen Umständen (RG act. X.7, S. 6 Ergänzungsfrage 1). Dies wird sie im neuen Entscheid zu würdigen haben. Im Weiteren muss der Zeuge U._____ mit dem Ausdruck "Schäfchen/Schäflein" nicht zwingend die Kinder bzw. die Familie von †F._____ gemeint haben. Der Kontext, in welchem der Zeuge diesen Ausdruck verwendet (er habe †F._____ über Jahre empfohlen, seine finanziellen Verhältnisse und seine Nachfolge zu regeln, dieser habe "aber mehr Interesse an seinen Schäfchen gehabt all die Jahre" bzw. "aber seine Interessen sind eher, wie ich gesagt habe, in erster Linie seine Schäflein gewesen" [RG act. X.7, S. 3 oben und S. 5 oben]), kann dafür sprechen, dass mit den "Schäfchen/Schäflein" nicht die Familie von †F._____ gemeint war, dass die "Schäfchen/Schäflein" eher als Gegensatz zur Familie stehen. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb sie den Ausdruck "Schäfchen/Schäflein" mit Familie gleichsetzt. Eine Begründung wäre aber nötig. Weiter lässt die Vorinstanz völlig unbeachtet, dass der Zeuge U., der mit †F. befreundet und auch "sein Vertrauensanwalt" war (RG act. X.7, S. 3 oben), erklärt hat, er habe für †F._____ als Letztes etwas verfassen müssen, das sei "nicht alltäglich, aber so ist halt der F._____ gewesen und er hat genau gewusst, was er will. Schauen Sie sich das letzte Dokument an, wahrscheinlich haben Sie so etwas Eigenartiges nicht gesehen in ihrer Juristenlaufbahn, aber so
32 / 44 hat er das wollen" (RG act. X.7, S. 5 oben). Auch wenn dieses "letzte Dokument" in den Akten nicht vorliegt, so geht aus der Aussage des Zeugen doch mit Klarheit hervor, dass †F._____ durchaus auch unerwartete, unorthodoxe Dinge tun konnte und bewusst auch so wollte. Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass der Zeuge †F._____ zum letzten Mal im Januar 2014 gesehen hatte und erstaunt war, als er im August 2015 von dessen Spitalaufenthalt und nahendem Ende hörte (RG act. X.7, S. 3), was dafür spricht, dass längere Zeit vor dem Tod von †F._____ kein Kontakt bestand. Die Urteilsfähigkeit von †F._____ in dem Zeitpunkt, in welchem der Zeuge dieses letzte Dokument verfasste, dürfte daher unbestritten sein. Die Vorinstanz wird diese Aussage des Zeugen im neuen Entscheid zu berücksichtigen haben. Sie wird entscheiden und begründen müssen, welchen Einfluss diese Aussage auf das Argument hat, die Vermächtnisse an gemeinnützige Institutionen entsprächen nicht †F._____ Charakter. 6.2.Mit Bezug auf die Aussagen von R._____ überzeugt die Würdigung der Vorinstanz nicht. Sie bezieht nicht mit ein, dass R._____ nicht nur von ihrem letzten Besuch bei †F._____ spricht, sondern sich auch ganz allgemein zu †F._____ und zu ihrer Beziehung zu ihm äussert. Die Widersprüche, von denen die Vorinstanz ausgeht, bestehen daher nicht. So bezieht sich die Aussage, dass †F._____ nicht mehr gesprochen habe, ganz klar auf ihren letzten Besuch bei ihm im Spital in O.1., wenige Tage vor seinem Tod (RG act. X.2, S. 6 oben und S. 6 ff. Frage 6). Die Feststellung aber, dass †F. gesagt habe, er wolle noch etwas gut machen, kann ganz zwanglos eine Aussage betreffen, die †F._____ zu einem früheren Zeitpunkt gemacht hat. Gemäss R._____ hatte sie ab etwa zwei Jahre vor seinem Tod eine tiefere Beziehung zu †F., hat sich auch ein wenig um ihn gekümmert, hat geschaut, dass er ins Universitätsspital Zürich gehen konnte, und hat ihm eine freundschaftliche Unterstützung gegeben (RG act. X.2, S. 3 unten). In diesem Rahmen kann †F. ohne Weiteres eine Aussage bezüglich seines Lebens und einem Wunsch, am Ende des Lebens noch etwas gut machen zu wollen, gemacht haben. Dass R._____ diese Aussage im Übrigen nicht selbst gehört hätte, mithin eine Aussage von Hörensagen macht, geht aus ihrer Einvernahme nicht hervor, weshalb die Vorinstanz nicht einfach davon ausgehen konnte. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass die Zeugin darauf hingewiesen worden ist, dass sie ihre eigenen Wahrnehmungen wiedergeben und darauf hinweisen muss, wenn sie etwas vom Hörensagen weiss (vgl. RG act. X.2, S. 2 unten). Hier konnte die Vorinstanz nicht einfach auf eine Aussage vom Hörensagen schliessen oder sie hätte ihren Schluss nachvollziehbar und überzeugend begründen müssen, was sie aber nicht tut. Weiter steht der Umstand, dass R._____ selbst †F._____ nie hat schreiben sehen, offensichtlich
33 / 44 ihrer Beurteilung nicht entgegen, sie würde schon sagen, dass er im August 2015 körperlich noch in der Lage gewesen sei, von Hand zu schreiben (RG act. X.2, S. 9 Frage 10). Ihr Besuch im Spital, bei dem †F._____ nur noch im Bett lag und nicht mehr redete, fand wenige Tage vor seinem Tod statt und damit im September 2015. Der allgemeine Zustand, in dem sich †F._____ bei dieser Gelegenheit befand, hindert nicht, dass er zwei Wochen davor noch in der Lage sein konnte, selbst zu schreiben. Im Übrigen wird von niemandem in Frage gestellt, dass †F._____ das Testament mit eigener Hand geschrieben hat, es wird nicht behauptet, es sei nicht seine Handschrift. Schliesslich bezieht sich auch die Aussage von R., †F. habe noch umhergehen können (RG act. X.2, S. 9 Frage 10), nicht auf ihren letzten Besuch bei ihm. Vielmehr betrifft diese Aussage einen früheren Zeitpunkt, was sich allein schon darin zeigt, dass R._____ davon spricht, †F._____ sei geistig klar gewesen, was sie mit Bezug auf ihren Besuch wenige Tage vor seinem Tod nicht mit Sicherheit sagen konnte, da er sich dort nicht mehr geäussert hat (RG act. X.2, S. 6 f. Frage 6). Insgesamt würdigt die Vorinstanz die Aussagen von R._____ in nicht überzeugender Weise. 6.3.Mit Bezug auf die Aussagen von N.P._____ fällt auf, dass die Vorinstanz ganz unkritisch auf diese abstellt. Sie berücksichtigt nicht, dass N.P._____ †F._____ im Spital in O.1._____ wegen der Distanz zwischen ihrem Wohnort und Chur nicht sehr oft besuchen konnte (RG act. X.6, S. 3 Frage 1), dass ihre Aussagen bezüglich seines Zustandes also nur vereinzelte punktuelle Beobachtungen sind. Wann genau sie diese gemacht hat, ob vor der Errichtung des Testaments oder erst nachher, wird nicht klar (ihre Aussage zu Frage 6 bezieht sich auf die ganze Zeit zwischen der Errichtung des Testaments am 31. August 2015 und dem Tod von †F._____ am 16. September 2015 [vgl. RG act. X.6, S. 6], so dass daraus nicht geschlossen werden kann, wie sein geistiger Zustand am 31. August 2015 war). Ihre Hinweise, dass †F._____ verwirrt oder abwesend gewesen sei, finden zudem in der Patientendokumentation keine Stütze, was schon im Zusammenhang mit dem Gutachten vertieft ausgeführt worden ist, und widersprechen den Aussagen von Dr. M._____ (vgl. dazu auch Erwägung 5.4). Und schliesslich ist N.P._____ medizinische Laiin, weshalb sie kaum fundierte Aussagen zum geistigen Zustand von †F._____ machen konnte. Die Aussagen von N.P._____ vermögen eine Testierunfähigkeit am 31. August 2015 nicht zu belegen. 6.4.Im Zusammenhang mit den Aussagen von N.P._____ geht die Vorinstanz näher darauf ein, dass Dr. M._____ gemäss N.P._____ die Urteilsfähigkeit von †F._____ angezweifelt habe. Sie führt dazu aus, Dr. M._____ schliesse in seiner
34 / 44 Zeugenaussage selbst nicht aus, die Urteilsfähigkeit des Erblassers vor N.P._____ in Frage gestellt zu haben. Sie lässt dabei ausser Acht, dass Dr. M._____ erklärt hat, er erkenne in dem Satz (den er gemäss Aussage von N.P._____ bezüglich der Urteilsunfähigkeit gesagt haben soll) nicht seine Art von Kommunikation, er wisse nicht, ob er das gesagt habe. Er meinte auch, er wisse nicht, wie das (dieser Satz) genau gemeint sei, was das genau solle, aber er könne sich wirklich nicht mehr an das letzte Gespräch erinnern; er könne sich nicht erinnern, irgend so etwas gesagt zu haben (RG act. X.9, S. 8). Es trifft zwar zu, dass Dr. M._____ nicht gänzlich ausschliesst, dass er etwas in die Richtung gesagt haben könnte, seine Aussagen weisen aber doch darauf hin, dass er sich das nur schlecht vorstellen kann. Das wiederum spricht dafür, dass Dr. M._____ diese Aussage nach seinem Empfinden eher nicht gemacht hat. In dieser Situation aber kann nicht einfach gesagt werden, Dr. M._____ schliesse eine entsprechende Aussage nicht aus. Vor allem aber würde die von N.P._____ behauptete Aussage von Dr. M._____ allem widersprechen, was Dr. M._____ sonst in seiner Aussage bezüglich dem Geisteszustand von †F._____ gesagt hat. Er hat nämlich ausgeführt, er habe †F._____ täglich mehrfach gesehen und längere Gespräche mit ihm geführt und er habe ihn geistig als wach und orientiert empfunden, auch bezüglich was er noch wolle, und er sei in den Gesprächen klar da gewesen (RG act. X.9, S. 5 zu Frage 12). Die Aussagen von Dr. M._____ bestätigen die Ausführungen von N.P._____ nicht, im Gegenteil, weshalb nicht einfach auf die Aussage von N.P._____ abgestellt und davon ausgegangen werden kann, Dr. M._____ habe †F._____ als nicht mehr urteilsfähig eingeschätzt. Daran ändert auch die Parteiaussage des Berufungsbeklagten 1 nichts (vgl. RG act. VII.4, S. 3 Fragen 5 und 6), ist zum einen doch sein direktes, starkes Interesse am Ausgang des Prozesses zu berücksichtigen und widersprechen zum andern seine Aussagen in gleicher Weise den Aussagen von Dr. M., die dieser als Zeuge und daher unter der Strafdrohung von Art. 307 Abs. 1 StGB gemacht hat. 6.5.Zu Recht weisen die Berufungsklägerinnen darauf hin, dass die Vorinstanz die Aussagen von Dr. M. bezüglich des Geisteszustandes von †F._____ überhaupt nicht würdigt. Sie zieht diese gar nicht in ihre Entscheidung mit ein. Nachdem es sich bei Dr. M._____ um eine medizinisch ausgebildete Person handelt, die täglich mehrfach intensiven Kontakt mit †F._____ hatte, muss dies als schwerwiegendes Versäumnis gerügt werden. 6.6.Mit Bezug auf die Beurteilung der Aussagen von V.W._____, dem Ehemann der Berufungsbeklagten 2, ist den Berufungsklägerinnen zuzustimmen,
35 / 44 dass die Vorinstanz die behauptete körperliche Schwäche von †F._____ als einen Umstand wertet, der sich auf die Urteilsfähigkeit negativ auswirkt. Das widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5C.257/2003 v. 30.6.2006 E. 4.2). Körperliche Beschwerden lassen ohne weitere klare Indizien nicht auf eine verminderte oder fehlende Urteilsfähigkeit schliessen (vgl. z. B. BGer 5A_734/2019 v. 28.7.2020 E. 3.3.2). Dass körperliche Beschwerden den geistigen Zustand negativ beeinflussen, ist daher keineswegs notorisch. 6.7.Mit Bezug auf die Zeugenaussage von Q._____ monieren die Berufungsklägerinnen zu Recht, dass die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen, dass die Zeugin †F._____ "immer sehr klar wahrgenommen" hat, "ihn immer sehr klar und bestimmt erlebt" hat (RG act. X.10, S. 4 Frage 5), weggelassen hat. Diese wird sie in ihrem neuen Entscheid mitberücksichtigen müssen. 6.8.Die Würdigung der Aussagen der Zeugin Y._____ durch die Vorinstanz überzeugt nicht. Mit Bezug auf das Testament hat die Zeugin zunächst tatsächlich ausgesagt, dass sie ein solches nicht gesehen habe. Als ihr eine Kopie des Testaments vorgelegt wurde, erklärte sie aber, dass es ihr jetzt bekannt vorkomme, an den Zettel könne sie sich erinnern, aufgrund des auffälligen Zettels sei ihr dieser bekannt; ja, das Gedächtnis (RG act. X.12, S. 4, Vorhalt KB 5 und 8). Aus den Erklärungen der Zeugin geht klar hervor, dass sie sich zunächst zwar nicht mehr an das Testament (sie benennt es teilweise als "Zettel" oder "Schreiben" [RG act. X.12, S. 4]) erinnerte, dass die Erinnerung beim Anblick einer Kopie des Testaments aber wieder zurückkam. Ein eigentlicher Widerspruch in den Aussagen ist nicht zu erkennen. Auch dass die Zeugin betont, sie habe mit †F._____ kein Testament gemacht, er habe das schon geschrieben gehabt, seine Urteilsfähigkeit dann aber auf einer Skala von 1 – 10, wobei 7 etwa der Durchschnitt und 10 das Maximum wäre, mit 7 benennt, es sei gut durchschnittlich gewesen, bzw. mit es bleibe bei der 7, plus minus (RG act. X.12, S. 4 Mitte und S. 5 unten), ist weder widersprüchlich noch unglaubhaft. Auch wenn die Zeugin bei der Erstellung des Testaments nicht geholfen hat und auch nicht anwesend war, so konnte sie doch aufgrund ihres Kontaktes mit †F._____ eine Aussage über dessen Geisteszustand am 2. September 2015 machen. Inwieweit diese Aussage bezüglich dem Zustand am 31. August 2015 weiterhilft, ist eine andere Frage. Dass die Zeugin den Beizug eines Notars empfohlen hat, obwohl †F._____ das Testament schon erstellt hatte, ist nicht abwegig, war sie gemäss ihrer Aussage doch besorgt, dass das Nennen von Vornamen allein nicht genügen und auch die Aufteilung Probleme verursachen könnte, dass dies zu Konflikten führen könnte (RG act. X.12, S. 5, Frage: "In Bezug auf was fühlten Sie sich unwohl").
36 / 44 Offensichtlich war sie der Meinung, dass eine Person mit juristischem Fachwissen diesbezüglich Auskunft geben und Klarheit schaffen könnte. Dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Zeugin das von ihr genannte Gespräch mit †F._____ über dessen Anliegen geführt haben wolle, wenn †F._____ gemäss der Mehrheit der Aussagen und aufgrund seiner Krankheit nicht mehr viel gesprochen habe und oft abgeschweift sei, trifft schlicht nicht zu. Indem sie sagt, er habe nicht mehr viel gesprochen, hält die Vorinstanz selbst fest, dass †F._____ noch gesprochen hat. Es hat einfach länger gedauert und man musste ihm Zeit lassen. Dass er oft abgeschweift sei, hat nur die Zeugin N.P._____ ausgesagt und bezüglich ihrer Aussage ist festzuhalten, dass sie zum einen †F._____ nicht sehr oft im Spital in Chur besucht hat, so dass sie nur sehr punktuelle Beobachtungen hat machen können, und zum andern ist nicht klar, auf welchen Zeitpunkt sich ihre Aussage bezieht. Kein anderer Zeuge hat eine ähnliche Beobachtung geschildert und auch in der Patientendokumentation findet sich nichts Entsprechendes. Aus besagter Aussage von N.P._____ kann bezüglich der Testierfähigkeit von †F._____ am 31. August 2015 nichts abgeleitet werden. Inwieweit die Aussagen von Y._____ zur Erstellung des Testaments nicht wirklich schlüssig und zum Teil widersprüchlich sein sollen, führt die Vorinstanz nicht weiter aus und ist nicht ersichtlich. Aus den Aussagen der Zeugin geht klar hervor, dass †F._____ das Testament schon geschrieben hatte und zwar ohne Hilfe und ohne Beizug der Zeugin, und sie schildert auch, wie es zum Anhang vom 2. September 2015 gekommen ist (RG act. X.12, S.4 f. ab "Vorhalt von KB 5 und 8"). Das ungute Gefühl, das die Zeugin erwähnt, bezieht sich auf die Tatsache, dass im Testament nur Vornamen verwendet worden sind, und darauf, dass die Zeugin davon ausgegangen ist, die Begünstigungen könnten zu Konflikten führen (RG act. X.12, S. 5 Frage "In Bezug auf was, fühlten Sie sich unwohl"). Eine mangelnde Testierfähigkeit stand für die Zeugin nicht im Raum. Wie bereits ausgeführt, ist der Wunsch nach dem Beizug eines Notars und der Anruf bei Rechtsanwalt U._____ ohne Weiteres mit der damaligen Unsicherheit der Zeugin zu erklären, ob das Testament den formellen Anforderungen genügte. "Ich bin ins Schwitzen gekommen, ich konnte mich nicht mehr erinnern", sagt die Zeugin im Übrigen mit Bezug auf die Einvernahme und nicht im Zusammenhang mit der Situation im August/September 2015, dies wird aus der Tonaufzeichnung sehr klar (RG act. X.13 [Tonaufzeichnung des Bezirksgerichts Lenzburg, welches Y._____ im Rechtshilfeverfahren rogatorisch einvernahm]). Ihre Frage schliesslich, ob sie sich selbst belastet habe, hat auf die Beurteilung der Testierfähigkeit von †F._____ überhaupt keinen Einfluss.
37 / 44 Insgesamt wertet die Vorinstanz die Aussagen von Y._____ einseitig. Das überzeugt nicht. 6.9.Die Vorinstanz wertet offenbar negativ, dass im August 2015 keine psychiatrische Fachperson beigezogen worden ist, um die Urteilsfähigkeit von †F._____ zu beurteilen, obwohl mehrere Personen, die sich der Wichtigkeit der Urteilsfähigkeit für die Errichtung eines Testamens hätten bewusst sein müssen, mit †F._____ Kontakt gehabt hätten. Dem muss entgegengehalten werden, dass dieser Umstand ohne Weiteres darauf hindeuten kann, dass diese Personen keine Bedenken bezüglich einer bestehenden Urteilsfähigkeit bei †F._____ hatten, weshalb sie keine weitergehenden Abklärungen trafen. Dass Y._____ keine Bedenken bezüglich der Urteilsfähigkeit hatte, ist bereits aufgezeigt worden. Es ist im Weiteren festzustellen, dass die Urteilsfähigkeit die Regel ist und vermutet wird und dass an die Urteilsfähigkeit keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, soll doch der Erblasser auch in prekären Situationen physischer oder psychischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen (BGer 5A_12/2009 v. 25.3.2009 E. 5.3; 5A_401/2022 v. 6.3.2023 E. 6.1.1). Dass die †F._____ betreuenden Ärzte, Pflegefachpersonen und Therapeuten die Urteilsfähigkeit von †F._____ nicht speziell abgeklärt haben bzw. nicht haben abklären lassen, wirkt nicht negativ, spricht sogar eher dafür, dass dessen Urteilsfähigkeit gegeben war. Wie der Umstand, dass keine psychiatrische Fachperson beigezogen worden ist, belegen soll, dass die Gutachterin von einem zutreffenden Begriff der Urteilsfähigkeit ausgegangen ist, ist im Übrigen nicht ersichtlich. 6.10. Mit Bezug auf die Willensbildungsfähigkeit stellt die Vorinstanz fest, dass der Erblasser mindestens in den Grundzügen die Höhe und die Zusammensetzung seines Vermögens kennen und auch in der Lage sein müsse, seine testamentarischen Anordnungen in den Kontext seiner Lebensumstände und in einen Zusammenhang mit seinen familiären und anderen Beziehungen zu setzen. In der Folge charakterisiert die Vorinstanz †F._____ als Person, die keine grösseren Spenden getätigt und der ihre Familie ("Schäfchen") am nächsten gestanden habe. Es ist bereits ausgeführt worden, dass mit "Schäfchen" nicht zwingend die Familie gemeint war. Weiter wurde †F._____ von seinem langjährigen Freund und Vertrauensanwalt U._____ als nicht kleinlich beschrieben. Auch hat der Zeuge ausgeführt, dass †F._____ von ihm ein Dokument hat erstellen lassen, das offenbar einen ungewöhnlichen Inhalt hatte, das †F._____ aber genau so gewollt hat. Und R._____ hat erklärt, †F._____ habe gemäss seiner Aussage noch etwas gut machen wollen. Schliesslich hat der Berufungsbeklagte 1 in seiner Parteibefragung auf die Frage, ob †F._____ eher
38 / 44 spendabel oder sparsam gewesen sei, selbst erklärt: "Das war auch verschieden. Zum Teil war er schon knickrig und dann für etwas hatte er dann wieder Geld. Wenn es etwas zu seinem, ja. Aber er war nicht einer, wo das Geld einfach rausgeworfen hat" (RG act. VII.4, S. 3 Frage 4). Die Ausrichtung der Vermächtnisse auf seinen Tod hin kann in dieser Situation nicht tel quel als untypisch für †F._____ gewertet werden, vor allem auch unter Berücksichtigung, dass er seinen Kindern bereits namhafte Erbvorbezüge gewährt hatte (vgl. z. B. RG act. II.12 und 13, je Hauptformular Seite 4, "Erbschaften und Schenkungen", RG act. V.64 und VIII.11) bzw. ihnen immer wieder Geld hatte zukommen lassen und sie nach seinem Tod als seine Erben über Liegenschaften von erheblichem Wert (vgl. RG act. II.12, Steuererklärung 2014, Hauptformular Seite 4, "Geschäftsvermögen", "Privatvermögen") verfügen würden. Zudem wandte er in seinem Testament die Hälfte seiner flüssigen Mittel seiner Familie (Kinder, Schwiegertochter und Enkelkinder, wobei er begründet, warum er seine Schwiegertochter bedenkt) zu (vgl. RG act. II.5). Er sorgte damit durchaus für seine Familie und war sich seiner familiären Beziehungen und Bindungen sehr bewusst. Daneben zeigt gerade auch das Testament, in dem †F._____ auch seine Kinder und Enkel bedachte (RG act. II.5), klar auf, dass er sich seiner familiären Beziehungen und Verpflichtungen sehr bewusst war. Nachdem unbestritten ist, dass die Vermächtnisse die Pflichtteile der Erben nicht verletzen, war †F._____ sich offenbar seiner Lebensumstände, dass er nämlich begütert war, ebenso bewusst. Schliesslich kann auch festgehalten werden, dass †F._____ am Ende seines Lebens auf umfassende Pflege angewiesen war. Seine dramatisch veränderten Lebensumstände zeigten ihm deutlich auf, wie wichtig und wertvoll eine gute Pflege ist. Dass er Institutionen bedachte, die eine solche Pflege sicherstellen, kann daher durchaus als im Einklang mit seinen Lebensumständen angesehen werden. Was die Höhe und Zusammensetzung des Vermögens anbelangt, so ist †F._____ in seinem Testament sowohl insgesamt als auch bezüglich der Vermächtnisse ausdrücklich von einem Circa-Betrag ausgegangen, den er verteilen wollte, was darauf hinweist, dass ihm bewusst war, dass sein Barvermögen auch etwas tiefer sein konnte. Der Gesamtbetrag von ca. CHF 700'000.00 stimmt im Übrigen ungefähr mit den flüssigen Mitteln überein, über die †F._____ im Zeitpunkt der Testamentserstellung verfügt haben dürfte (vgl. RG act. II.12, Hauptformular Seite 4, "Geschäftsvermögen – Wertschriften und Guthaben", "Privatvermögen – Wertschriften und Guthaben", sowie die laufenden Einnahmen aus Vermietung,
39 / 44 Pensionsbetrieb und Rente). Aus dem Testament geht auch hervor, dass sich †F._____ bewusst war, dass er neben dem Barvermögen auch über Liegenschaften verfügte. Dass er in seinem Testament konkret nur zu einer Liegenschaft Anordnungen traf, kann anzeigen, dass er für die anderen die gesetzliche Ordnung nicht abändern wollte. Der Vorinstanz ist zu widersprechen, soweit sie aus der Tatsache, dass sich †F._____ auf der Palliativabteilung eines Spitals befand und aufgrund seiner Erkrankung Schmerzen hatte, ableiten will, seine Urteilsfähigkeit sei beeinträchtigt und er nicht mehr in der Lage gewesen, den Überblick über sein Vermögen und die Auswirkungen der Vermächtnisse zu haben. Allein aus der Tatsache, dass †F._____ schwer krank war, medikamentös behandelt werden musste und körperlich geschwächt war, kann nicht auf eine fehlende Einsicht in sein Tun und dessen Folgen geschlossen werden. Auch wenn die finanziellen Verhältnisse von †F._____ von seinem Vertrauensanwalt als nicht einfach eingeschätzt wurden, so waren die Vermächtnisse selbst doch eine einfache und klare Sache. Wie die Berufungsklägerinnen zu Recht darauf hinweisen, verminderten sie einfach die Erbmasse, die den Erben zukommen sollte. Ihre Höhe hat †F._____ selbst schon bestimmt. Aufgrund des Wertes der vorhandenen Liegenschaften und der gewährten Erbvorbezüge dürfte auch von vornherein klar gewesen sein, dass sie die Pflichtteile der Erben nicht verletzen würden. Insgesamt muss das Testament mit Bezug auf die Vermächtnisse als einfaches und leicht verständliches Rechtsgeschäft beurteilt werden. Schliesslich war auch nicht fraglich, ob die Vermächtnisse ausgerichtet werden könnten, denn sie belasteten nicht das Barvermögen, sondern die Erbmasse insgesamt. Dass diese über die Pflichtteile der Erben hinaus genügend Vermögen aufweist, um die Vermächtnisse problemlos bezahlen zu können, ist nicht mehr bestritten, nachdem der Berufungsbeklagte 1 den Eventualantrag bezüglich Herabsetzung der Vermächtnisse zurückgezogen und anerkannt hat, dass die Pflichtteile durch die Vermächtnisse nicht verletzt werden (RG act. I.9, S. 2 "Rechtsbegehren Klage" und S. 3 f. Ziff. 5). Wie diese Ausführungen zeigen, wird die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid die Kenntnis von †F._____ bezüglich der Höhe und Zusammensetzung seines Vermögens sowie dem Bezug seiner Anordnungen zu seinen Lebensumständen und familiären und anderen Beziehungen neu beurteilen müssen.
40 / 44 6.11. Mit Bezug auf den Anhang vom 2. September 2015 ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Möglichkeit, dass ein Testament allenfalls ausgelegt werden muss, nicht ohne Weiteres gegen die Testierfähigkeit des Erblassers spricht. Was für den Erblasser aufgrund seines Wissens klar ist, kann für andere, die nicht über dieselben Informationen verfügen wie der Erblasser, unklar scheinen. Das bedeutet aber nicht, dass der Erblasser nicht mehr in der Lage gewesen wäre zu verstehen, was seine Anordnungen bedeuten und welche Folgen sie zeitigen werden. Die im Anhang vom 2. September 2015 aufgeführten Klarstellungen fallen weitestgehend in diese Kategorie (vollständige Namen der "Erben" sowie anteilmässige Aufteilung der Vermächtnisse; RG act. II.8). Einzig die Ausführungen im Zusammenhang mit dem "Grundstück X." sind neu und ergeben sich nicht bereits aus dem Testament. Sie sprechen dafür, dass dem Erblasser nach Erstellung des Testaments eine weitere Anordnung bewusst geworden ist, die er festhalten wollte, und dass er die sich mit dem Anhang bietende Gelegenheit dazu genutzt hat. Dass der Anhang vom 2. September 2015 die formellen Anforderungen an eine Verfügung von Todes wegen nicht erfüllt, ist unbestritten. Inwieweit der Anhang vom 2. September 2015 geeignet sein sollte, das Testament in Zweifel zu ziehen, ist nicht nachvollziehbar, selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehen wollte, es sei nicht restlos geklärt, auf wessen Auftrag hin der Anhang erstellt worden sei und wer bestimmt habe, was genau darin stehe. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, wie der Anhang vom 2. September 2015 gegen eine Testierfähigkeit von †F. am 31. August 2015 sprechen sollte. 6.12. Beim Telefonat zwischen Y._____ und U._____ ging es allein um die formellen Voraussetzungen für ein Testament. Dies geht aus der Zeugenaussage von U., die die Vorinstanz im Übrigen in diesem Zusammenhang im Entscheid wörtlich zitiert, eindeutig hervor (RG act. X.7, S. 3 Mitte). Wie dieses Telefonat zeigen sollte, dass Y. sich im Klaren darüber gewesen sein soll, dass die Testierfähigkeit von †F._____ angezweifelt werden müsste, ist nicht ersichtlich, ging es im Telefonat doch nicht um die Urteilsfähigkeit. Y._____ war sich nicht sicher, ob das Testament genügend klar war, weil es bei den "Erben" nur Vornamen enthielt. Darum hat sie das Telefonat mit Rechtsanwalt U._____ geführt und dafür gibt das Telefonat Zeugnis. Bezüglich der Testierfähigkeit hatte Y._____ jedoch keine Zweifel, wie bereits festgestellt worden ist. Die Erwägung der Vorinstanz überzeugt nicht. 6.13. Die Vorinstanz zitiert die Aussage von Y., dass †F. auf das fixiert gewesen sei, er habe sich nicht abbringen lassen und habe es geregelt
41 / 44 haben wollen (RG act. X.12, S. 5). Dann fügt die Vorinstanz an, dass †F._____ gemäss Aussagen mehrerer Zeugen gewusst habe, was er wollte und was nicht. Daraus schliesst sie, negativ betrachtet könne ein starker Wille, eine "Fixierung" fehlende Einsicht resp. Sturheit bedeuten, mit welcher ein vernunftgemässer Wille, wie er als Voraussetzung für die Urteilsfähigkeit beim willensmässigen Element vorhanden sein müsse, dann eben fehle. Die Vorinstanz unterlässt es in der Folge aufzuzeigen, dass und aufgrund welcher "Fixierung" bei †F._____ die Einsicht in Sinn, Zweck und Wirkungen seiner Anordnungen nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Sie belässt es vielmehr bei allgemeinen Ausführungen. Das genügt nicht, ist die Urteilsfähigkeit doch relativ und muss daher immer bezogen auf eine konkrete Situation, ein konkretes Rechtsgeschäft geprüft werden. Allein der Umstand, dass sich †F._____ nicht davon abbringen lassen wollte, ein Testament zu erstellen und in diesem auf eine bestimmte Art zu verfügen, spricht ohne Zweifel nicht für eine fehlende Urteilsfähigkeit. Im Gegenteil kann dies ein Hinweis sein, dass er sich gegen andere Meinungen abgrenzen und sich an seinem Willen orientieren konnte. 6.14. Die Vorinstanz kommt richtigerweise zum Schluss, dass eine Drittbeeinflussung des Erblassers aufgrund der Aktenlage nicht nachgewiesen werden könne. Sie hält dann fest, dass eine solche aufgrund der "in den vorgängigen Erwägungen aufgezeigten Situation in der Palliativen" aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden könne (act. B.2, E. 50 in fine). Es ist nicht klar, was die Vorinstanz damit ausdrücken will. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Umstände in der Palliativabteilung des Kantonsspitals I._____ gemäss Auffassung der Vorinstanz für eine Beeinflussung sprechen könnten. Allein der Umstand, dass sich ein Erblasser in einer Palliativabteilung befindet und dort ein Testament erstellt, lässt es jedenfalls nicht als möglich erscheinen, dass eine Beeinflussung stattgefunden hat, es müssten vielmehr klare Indizien dafür vorliegen. Zudem müsste aufgezeigt werden, dass der Erblasser allfälliger fremder Willensbeeinflussung nicht in normaler Weise Widerstand leisten konnte. Beides geht aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht hervor. Insgesamt hilft die Bemerkung der Vorinstanz nicht. 6.15. Entgegen der Annahme der Vorinstanz hat sich gezeigt, dass †F._____ durchaus die Grundzüge seines Vermögens (Höhe und Zusammensetzung) kannte. Es hat sich nicht ergeben, dass er seine testamentarischen Anordnungen nicht in den Kontext seiner Lebensumstände und in Zusammenhang mit seinen familiären und anderen Beziehungen setzen konnte. Ebenso wenig kann aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz gesagt werden, es sei davon auszugehen, dass
42 / 44 †F._____ mit grösster Wahrscheinlichkeit den "Blick fürs Ganze" nicht mehr gehabt habe und in seinen Willensentschluss die von ihm lebzeitig anerkannten grundlegenden Wertvorstellungen nicht mehr habe einfliessen lassen können. 6.16. Insgesamt hat sich gezeigt, dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angestellten Überlegungen weitgehend nicht überzeugen. Sie lassen den von der Vorinstanz gezogenen Schluss, †F._____ sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr urteilfähig gewesen, nicht zu. Die Vorinstanz wird daher in ihrem neuen Entscheid eine erneute Würdigung der Beweise vornehmen müssen. 7.1.Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d. h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Ob die Kosten bei einer Rückweisung definitiv verlegt werden oder ob das dem Endentscheid der ersten Instanz überlassen wird, liegt im Ermessen der Rechtsmittelinstanz (Art. 104 Abs. 4 ZPO; Art. 4 ZGB). Das Kantonsgericht entscheidet darüber von Fall zu Fall, in der Regel danach, ob im Rechtsmittel über ein gewichtiges Element der Beurteilung definitiv entschieden wird (so etwa in KGer GR ZK2 18 22 v. 10.2.2020 E. 8) oder ob der Streit der Parteien im Wesentlichen offenbleibt (so in KGer GR ZK1 19 144 v. 9.7.2021 E. 10 und KGer GR ZK2 21 20 v. 23.3.2022 E. 9). Das vorliegende Urteil setzt sich zwar mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und die Vorinstanz wird die Anmerkungen des Kantonsgerichts in ihrem neuen Entscheid zu berücksichtigen haben. Nachdem jedoch ein neues Gutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers eingeholt werden muss, ist das Ergebnis noch offen. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend lediglich die Höhe der Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 7'000.00 festzusetzen und aus dem von den Berufungsklägerinnen in Höhe von insgesamt CHF 10'000.00 geleisteten Vorschuss zu beziehen. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 ist den Berufungsklägerinnen anteilsmässig zurückzuerstatten. Im Übrigen werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz entsprechend Art. 106 ff. ZPO festzulegen sein, wobei der vom Kantonsgericht einbehaltene Teil des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 7'000.00 bei der Neuverlegung der Kosten durch die Vorinstanz zu berücksichtigen sein wird (vgl. hierzu KGer GR ZK2 12 33
43 / 44 v. 23.7.2014 E. 9b; ZK2 21 20 v. 23.3.2022 E. 9). In Bezug auf die Parteientschädigung ist sodann festzuhalten, dass die Parteien für das Berufungsverfahren keine Honorarnoten vorgelegt haben, so dass die Höhe der Entschädigung nach Ermessen festzusetzen sein wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). 7.2.Mit der Aufhebung des Entscheids fällt auch die Kostenverlegung durch die Vorinstanz dahin. Das Regionalgericht wird darüber in seinem neuen Endentscheid befinden müssen. Ebenso wird es darüber zu entscheiden haben, ob die Gutachterin Anspruch auf Entschädigung hat, nachdem ihr Gutachten schwere Mängel aufweist und nicht verwendet werden kann (Art. 108 ZPO; vgl. auch die Verfügung vom 23. Juni 2022, in der die Vorinstanz die Ablehnung einer Entschädigung bereits angedroht hat, RG act. V.134).
44 / 44 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 7'000.00 festgesetzt und aus dem von der A., der B. und der C._____ geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt CHF 10'000.00 bezogen. Über die definitive Auflage dieser Kosten und einen allfälligen Rückgriff im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZPO wird das Regionalgericht in seinem neuen Endentscheid befinden. Im die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens übersteigenden Umfang, d. h. im Betrag von CHF 3'000.00, wird der A., der B. und der C._____ der Kostenvorschuss anteilsmässig durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Eine allfällige Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird ebenfalls vom Regionalgericht in seinem neuen Endentscheid festzusetzen sein. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an:]