Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 18. Dezember 2024 ReferenzZK1 24 44 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter-Baldassarre, Vorsitzende Hubert und Nydegger Aebersold, Aktuarin ad hoc ParteienAmt für Migration und Zivilrecht Graubünden Bürgerrecht und Zivilrecht, Grabenstrasse 15, 7001 Chur Berufungskläger gegen A._____ Berufungsbeklagter GegenstandBereinigung bzw. Berichtigung eines Zivilstandsregistereintrages (Art. 42 ZGB) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 21.12.2023, mitgeteilt am 04.04.2024 (Proz. Nr. 135-2021-923) Mitteilung23. Dezember 2024
2 / 25 Sachverhalt A.A._____ kam im Jahr 1980 als laotischer Flüchtling in die Schweiz. Zuvor wurde er in C._____ mit dem Geburtsdatum _____ 1960 erfasst. Am _____ 1988 heiratete er B., Bürgerin von O.1. und O.2., in O.3.. Mit der Eheschliessung wurde er mit vorgenanntem Geburtsdatum erstmals in ein Schweizer Zivilstandsregister eingetragen. Aufgrund der Mitteilung der Ehe- schliessung in O.3._____ erfolgte der Familienregistereintrag in O.1._____ und O.2.. Das Zivilstandsamt O.1. erfasste A._____ hernach aufgrund des Familienregistereintrages mit besagtem Geburtsdatum im eidgenössischen infor- matisierten Standesregister "Infostar" (Personenstandsregister). B.Am 30. November 2021 stellte A._____ bei den Einwohnerdiensten der Stadt O.3._____ den Antrag, sein Geburtsdatum zu ändern. Diese verwiesen ihn auf Geheiss des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden zur Klageeinrei- chung an das Regionalgericht Plessur. C.A._____ reichte alsdann am 21. Dezember 2021 beim Regionalgericht Plessur eine Klage bzw. ein Gesuch nach Art. 42 ZGB zur Berichtigung des Ehe- registers der Stadt O.3._____ (erster Eintrag seines Geburtsdatums in ein Schweizer Zivilstandsregister) ein. Er beantragte, sein Geburtsdatum sei auf den 8. Juli 1956 zu ändern. Das mittels richterlicher Frageplicht durch das Regionalge- richt Plessur bereinigte Rechtsbegehren lautet wie folgt: 1.Es sei der Eintrag von A., geb. _____ 1960, von O.1., wohnhaft, O.3., im Eheregister O.3., Band 1988, Seite 194, Nr. 194, wie folgt zu berichtigen: "_____ 1956". 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden. D.Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur erkannte mit Entscheid vom 21. Dezember 2023, den Parteien mitgeteilt am 4. April 2024, was folgt: 1.Es wird festgestellt, dass A._____ (recte: A.) am .1956 geboren wurde. 2.Das Zivilstandsamt Plessur wird angewiesen, den Eintrag von A. (recte: A.), geb. _____ 1960, von O.1., wohnhaft D., O.3., im Eheregister O.3., Band _____, Seite _____, Nr. , wie folgt zu berichtigen: "geb. _____ 1956" 3.a) Die Gerichtskosten betragen CHF 1'750.00 und gehen zu Lasten von A.. b) Sie werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von CHF 750.00 hat er dem Kanton Graubünden nachzuzahlen.
3 / 25 c) A._____ trägt seine Parteikosten selber. 4.a) (Rechtsmittelbelehrung Hauptentscheid) b) (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 5.(Mitteilung) E.Gegen diesen Entscheid erhob das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden mit Eingabe vom 15. April 2024 (Datum Poststempel) beim Kantons- gericht von Graubünden Berufung. Es stellte folgende Anträge: 1.Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2.Die Klage sei abzuweisen. 3.Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Verfahrens und Neubeurteilung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. F.Mit Verfügung vom 16. April 2024 wurde A._____ (fortan: Berufungsbeklag- ter) die Berufung zugestellt. Eine Berufungsantwort ging bis zum heutigen Tag hierorts nicht ein. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Beim angefochtenen Entscheid (act. B.6) handelt es sich um einen erstin- stanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Bereinigung bzw. die Berichtigung eines Zivilstandsregistereintrages (act. A.1). Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, welche keiner Streitwertbegrenzung unterliegt (vgl. BGer 5A_840/2008 v. 1.4.2009 E. 1.2; Art. 308 Abs. 2 ZPO e con- trario). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 314 Abs. 1 ZPO; act. A.1; RG act. V.7). 1.2.Vorab ist die Rechtsmittellegitimation des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden zu prüfen. Das Kantonsgericht äusserte sich hierzu noch nicht expli- zit (vgl. zumindest KGer GR ZK1 22 67 v. 1.9.2022, in welchem das Amt als [Pas- siv-]Partei geführt wurde). 1.2.1. Grundsätzlich kann die kantonale Aufsichtsbehörde die Eintra- gung/Änderung des Personenstandsregisters bewilligen, sofern die Angaben über den Personenstand nicht strittig sind (Art. 41 ZGB). Ist die verlangte Änderung strittig, so kann die gesuchstellende Partei beim zuständigen Gericht auf Eintra-
4 / 25 gung, Änderung oder Löschung im Personenstandsregister klagen (Art. 42 Abs. 1 ZGB). 1.2.2. Verlangt – wie vorliegend – eine Privatperson die Berichtigung eines Ein- trages beim Gericht, so handelt es sich um ein Einparteienverfahren (vgl. OGer ZH LF180096 v. 1.4.2019 E. 1.2). Die kantonale Aufsichtsbehörde ist zwar nicht eigentlich Partei im Verfahren (vgl. OGer ZH RC170002 v. 20.11.2017 E. 3a), sie ist vom Gericht jedoch zwingend anzuhören und ihr ist das Urteil zuzustellen (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Die kantonalen Aufsichtsbehörden nehmen damit im Berei- nigungsverfahren das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern wahr (vgl. Botschaft über die Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBI 1996 I S. 1 ff., S. 52; OGer ZH RC170002 v. 20.11.2017 E. 3a). Dieses öffentliche Inter- esse müssen sie in allen Instanzen wahren können. Gemäss Art. 42 Abs. 2 ZGB ist die kantonale Aufsichtsbehörde klageberechtigt. Aus Art. 42 Abs. 2 ZGB folgt, dass die kantonale Aufsichtsbehörde auch zur Erhebung eines Rechtsmittels legi- timiert ist, wenn sie sich im erstinstanzlichen Verfahren ablehnend zur Eintra- gung/Änderung des Personenstandsregisters geäussert hat (vgl. OGer ZH NC210005 v. 1.3.2022 E. II.1; NC200007 v. 23.4.2021 E. III.1; RC170002 v. 20.11.2017 E. 3a; NL050055 v. 26.10.2005 E. 4.2). Entgegen dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 lit. k ZStV (SR 211.112.2) sowie Art. 11 Abs. 1 KZStV (BR 213.500), welche festhalten, dass der rechtskräftige Entscheid unver- züglich dem zuständigen Amt zuzustellen ist, hat das Gericht der kantonalen Auf- sichtsbehörde den Entscheid bereits vor Rechtskraft zuzustellen. Anders zu ver- fahren, hiesse der kantonalen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zu nehmen, ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zu erheben. Der kantonalen Aufsichtsbehörde ist der Entscheid daher – ebenfalls entgegen dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 5 ZStV – zum selben Zeitpunkt und in derselben Form wie der klagenden bzw. ge- suchstellenden Partei zuzustellen. Und zwar unabhängig davon, ob das Amt sich ablehnend oder gar nicht zur Klage bzw. zum Gesuch (fortan: einzig Gesuch) geäussert hat, oder diesem seitens des Gerichts gar keine Möglichkeit zur Stel- lungnahme eingeräumt worden ist. Der Entscheid darüber, ob das Amt zur Erhe- bung eines Rechtsmittels legitimiert ist oder nicht, fällt denn auch nicht in die Kompetenz der Erstinstanz, sondern in die der Rechtsmittelinstanz (vgl. auch OGer ZH RC170002 v. 20.11.2017 E. 4b, welcher betreffend Zustellung vor Rechtskraft allerdings je nach Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens differen- zieren will).
5 / 25 1.2.3. Dementsprechend ist der kantonalen Aufsichtsbehörde der Entscheid nicht nur zur Kenntnisnahme zuzustellen, sondern sie ist (je nach Konstellation) auch berechtigt, eine Entscheidbegründung zu verlangen und ein Rechtsmittel gegen den Entscheid einzulegen. Erhebt die kantonale Aufsichtsbehörde gegen den Ent- scheid der Erstinstanz Berufung, so wird das Verfahren vor zweiter Instanz zu ei- nem Zweiparteienverfahren (vgl. OGer ZH NC200007 v. 23.4.2021 E. III.1; NL050055 v. 26.10.2005 E. 2.2). 1.2.4. Im Kanton Graubünden ist das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden die kantonale Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter (vgl. Art. 49 Abs. 2 ZGB i. V. m. Art. 20c Abs. 2 EGzZGB [BR 210.100]). Das Amt für Migration und Zivil- recht Graubünden hat im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt geäussert, mit der beabsichtigten Änderung des Zivilstandsregisters nicht einverstanden zu sein und die Gründe dafür auch detailliert dargelegt (vgl. RG act. I.3; RG act. I.4; ferner RG act. VII.11). Dennoch sprach die Vorinstanz dem Amt zunächst das Recht, eine Begründung des unbegründeten Entscheides zu verlangen, ab (vgl. RG act. A.1, lit. Q.g). Erst nach erneuter Intervention wurde dem Amt schliesslich zu Recht der begründete Entscheid zugestellt (vgl. RG act. VII.11; act. B.6). 1.2.5. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist den zutreffenden Ausführungen des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubünden zuzustimmen (vgl. act. A.1, Ziff. 1): Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden ist zur Ergreifung eines Rechts- mittels gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz legitimiert. Dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden kommt im vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahren folglich Parteistellung zu und es ist als Berufungskläger zu führen. 1.3.Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zu- ständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.4.Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO), einsch- liesslich der Unangemessenheit. Die Rechtsmittelinstanz hat umfassende Kogniti- on (Art. 310 Abs. 1 lit. a ZPO) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). 1.5.Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO und längstens bis zum Beginn der Phase der Urteilsberatung berücksichtigt werden, woran auch die im vorliegenden Verfahren geltende (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime nichts
6 / 25 ändert (OGer ZH NC210005 v. 1.3.2022 E. II.3; KGer SG BS.2020.5 v. 16.7.2020 E. II.3a; BGE 138 III 625 E. 2.2; zu den Besonderheiten der Verfahrensmaxime im Registerbereinigungsverfahren sogleich nachstehend). 2.Registerbereinigung nach Art. 42 ZGB 2.1.Bei der gerichtlichen Bereinigung bzw. Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister nach Art. 42 ZGB handelt es sich um eine Gestaltungsklage der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Cora Graf-Gaiser/Michel Montini, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 zu Art. 42 ZGB; Stephan Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Ba- sel 2024, N 12 zu Art. 248 ZPO; BGE 131 III 201 E. 1.2). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e, Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO). Der Sach- verhalt ist im Interesse der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in den Zivilstandsregistern von Amtes wegen festzustellen (Art. 255 lit. b ZPO). Dabei handelt es sich um die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Mazan, a.a.O., N 5 f. zu Art. 255 ZPO). Die Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass trotz summarischer Natur keine Beweisbeschränkungen gel- ten. Einerseits sind sämtliche Beweismittel zugelassen (keine Beweismittelbe- schränkung) und andererseits muss der strikte Beweis erbracht werden (keine Beweismassbeschränkung; vgl. auch zu dieser atypischen Konstellation Mazan, a.a.O., N 14 zu Art. 248 u. N 1 ff. zu Art. 255 ZPO m. w. H.). Es gilt das Regelbe- weismass bzw. der strikte Beweis. 2.2.Das Bereinigungsverfahren dient dazu, eine (Register-)Eintragung zu korri- gieren, die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums des Zivilstandsbeamten oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde (vgl. BGE 135 III 389 E. 3 m. w. H.). Da zu den öffentli- chen Registern im Sinne von Art. 9 ZGB auch das Personenstandsregister (Info- star) gehört (vgl. Flavio Lardelli/Meinrad Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 9 zu Art. 9 ZGB) und einem Registereintrag verstärkte Beweiskraft zukommt bzw. dieser für die durch ihn bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtig- keit seines Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB), kann ein bestehen- der Eintrag im Zivil- bzw. Personenstandsregister nur durch den Nachweis des Gegenteils widerlegt werden (Art. 8 und 9 ZGB, vgl. BGE 135 III 389 E. 3; OGer ZH LF150050 v. 7.4.2016 E. 5.1). Der Nachweis ist an keine besondere Form ge- bunden (vgl. Art. 9 Abs. 2 ZGB) und obliegt dem Berufungsbeklagten als Gesuch- steller (Art. 8 ZGB).
7 / 25 2.3.Eine Berichtigung ist durch das Gericht aufgrund der erhöhten Beweiskraft des Registers nur dann anzuordnen, wenn die Unrichtigkeit des Eintrages zwei- felsfrei feststeht, das Gericht also nach objektiven Gesichtspunkten von der Rich- tigkeit einer Sachverhaltsdarstellung überzeugt ist. Dabei wird keine absolute Ge- wissheit verlangt; es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der Tatsachenbe- hauptungen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zwei- fel als leicht erscheinen (BGE 131 III 201 E. 1.3; 135 III 389 E. 3.4.2 m. w. H.; 148 III 105 E. 3.3.1; Lardelli/Vetter, a.a.O., N 30 zu Art. 9 ZGB; OGer ZH LF180096 v. 1.4.2019 E. 2.1). 2.4.Zu prüfen ist somit, ob der Berufungsbeklagte den strikten, formfreien Nachweis, dass die im öffentlichen Register festgehaltenen Tatsachen (formell) unrichtig sind, aber auch, dass das behauptete Geburtsdatum (formell) richtig wä- re, erbracht hat. Die erkennende Kammer darf dabei keine ernsthaften bzw. nur noch leicht erscheinende Zweifel am Vorliegen der Tatsachenbehauptungen des Berufungsbeklagten haben. 3.Ausgangslage und Parteistandpunkte 3.1.Der Berufungsbeklagte machte mit Einreichung des Gesuchs geltend, dass ihm sein Geburtsdatum nicht bekannt gewesen sei, als er 1980 als geflüchtete Person in die Schweiz gekommen sei. Aus diesem Grund habe er das Geburtsda- tum vom _____ 1960 angegeben. Während einer späteren Reise nach O.4._____ sei es ihm möglich gewesen, an seine kirchliche Geburtsurkunde zu gelangen, die sein richtiges Geburtsdatum, den _____ 1956, enthielt. Da er körperliche Be- schwerden habe, falle es ihm zunehmend schwerer, seiner beruflichen Tätigkeit als Elektromonteur nachzugehen. Wenn sein Geburtsdatum angepasst werden würde, könnte er früher in Rente gehen (RG act. I.1). Anlässlich der ersten Be- weisaussage korrigierte der Berufungsbeklagte sein anbegehrtes Geburtsdatum auf richterliche Nachfrage hin auf den _____ 1956 (RG act. VII.6). 3.2.Der Berufungskläger stand der Berichtigung des Registereintrages im Rahmen seiner Stellungnahmen vor erster Instanz ablehnend gegenüber und äusserte diverse Zweifel an der Richtigkeit des behaupteten, neu einzutragenden Geburtsdatums. Darüber hinaus bestritt er zumindest sinngemäss das schutzwür- dige Interesse des Berufungsbeklagten an dessen Gesuch (RG act. I.2-4). 3.3.Die Vorinstanz bejahte zunächst ein schutzwürdiges Interesse des Beru- fungsbeklagten. Selbst bei Irreführung des Zivilstandsbeamten sei das öffentliche Interesse an der Richtigkeit des Personenstandsregisters höher zu gewichten als
8 / 25 ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Anpassung des Geburtsda- tums solle daher auch für Personen, welche es zum damaligen Zeitpunkt nicht besser wussten, möglich sein (act. B.6, E. 2.3). Den Sachverhalt erstellte die Vor- instanz zusammengefasst wie folgt: Der Berufungsbeklagte sei etwa 1975 als Ju- gendlicher – mit dem registrierten Geburtsdatum sei er 15-jährig, mit dem behaup- teten Geburtsdatum 19-jährig gewesen – ohne jegliche Ausweisdokumente von O.4._____ nach C._____ geflohen. Beim Eintritt in das dortige Auffanglager sei ihm, der kein offizielles Dokument vorzuweisen gehabt habe, ein Geburtsdatum zugeordnet worden. Nach seiner Heirat im Jahre 1988 habe er erstmals nach O.4._____ reisen dürfen und habe sich dort einen Auszug aus dem Taufregister besorgen können. Er sei sich lange der Tragweite des falsch eingetragenen Ge- burtsdatums nicht bewusst gewesen. Ein früherer Berichtigungsversuch in der Schweiz sei aufgrund des bevorstehenden Aufwands und der befürchteten Kosten abgebrochen worden. Die Vorinstanz kam alsdann zum Schluss, dass die vom Berufungsbeklagten in der Beweisaussage angegebenen Personenstandsdaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen seien: Mit der vom Beru- fungsbeklagten eingebrachten Urkunde, sprich dem Auszug aus dem Taufregister, liege ein taugliches heimatliches Dokument vor, wonach dieser am _____ 1956 geboren worden sei. Die Beweisaussagen des Berufungsbeklagten würden dieses Bild komplettieren. Der Berufungsbeklagte habe somit den Beweis, der _____ 1956 sei sein richtiges Geburtsdatum bzw. der bestehende Registereintrag (geb. _____ 1960) sei unrichtig, erbracht. Das Geburtsdatum sei somit gestützt auf Art. 42 Abs. 1 ZGB im Eheregister der Stadt O.3._____ zu berichtigen (zum Gan- zen act. B.6, lit. A und E. 3.2.1 bis 3.5). 3.4.Der Berufungskläger wehrt sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Er sieht den Nachweis, dass das im Personenstandsregister geführte Geburtsdatum falsch und das eingeklagte Datum richtig sei, durch den Berufungsbeklagten nicht als erbracht an. Es bestünden erhebliche Zweifel am zur Grundlage des angefoch- tenen Entscheides genommenen Sachverhalt. Die Vorinstanz habe sämtliche und sehr offensichtliche Widersprüche ignoriert oder konsequent zugunsten des Beru- fungsbeklagten ausgelegt, womit das richterliche Ermessen in der Beweiswürdi- gung klar überschritten worden sei. Die Vorinstanz hätte auch in Anwendung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime den Sachverhalt genauer abklären kön- nen. Wenn man darauf verzichte, sei die Klage abzuweisen (act. A.1, Ziff. 2 ff.). Auf die Einwände des Berufungsklägers ist nachstehend im Einzelnen einzugehen (E. 5 ff.).
9 / 25 3.5.Der Berufungsbeklagte liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen (vgl. act. D.1). 4.Schutzwürdiges Interesse 4.1.Die Vorinstanz erachtete ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsbe- klagten an einer Registerbereinigung als gegeben (vorstehend E. 3.3; act. B.6, E. 2.3). 4.2.Aktivlegitimiert im Sinne von Art. 42 ZGB sind selbst Personen, welche bei ihrer Einreise in die Schweiz als Asylsuchende bewusst falsche Angaben über Namen und Geburtsdaten gemacht hatten, damit einen falschen Registereintrag erwirkten und diesen nachträglich berichtigen wollen (es liegt kein Rechtsmiss- brauch vor; BGE 135 III 389 E. 3.4; Graf-Gaiser/Montini, a.a.O., N 6 zu Art. 42 ZGB m. w. H.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist der umstrittene Eintrag des Berufungsbeklagten für ihn von grosser Bedeutung. So erreicht er gemäss dem seit 1988 in der Schweiz eingetragenen Geburtsdatum das ordentliche Pen- sionsalter von 65 Jahren am _____ 2025, während er gemäss dem von ihm be- haupteten Geburtsdatum das Pensionsalter bereits am _____ 2021 erreicht hätte. Der Berufungsbeklagte ist mithin zur Erhebung der Registerbereinigung aktivlegi- timiert. Der Berufungskläger erhebt im Berufungsverfahren diesbezüglich denn auch zu Recht keine Einwände mehr (act. A.1). 5.Auszug aus dem Taufregister 5.1.Der Berufungskläger beanstandet die vorinstanzlichen Ausführungen zur Echtheit des Auszugs aus dem Taufregister (act. A.1, Ziff. 2.1). 5.2.Die Vorinstanz erwog, dass es sich beim vom Berufungsbeklagten einge- reichten Auszug aus dem Taufregister des katholischen Zentrums in Vientiane, O.4., um eine private Urkunde im Sinne von Art. 177 ZPO handle, welche die Beweiswürdigung des Gerichtes nicht einschränke. In der Urkunde sei festge- halten, dass der Berufungsbeklagte am _____ 1956 getauft und zuvor am _____ 1956 als Sohn von E. und F._____ geboren worden sei. Die Urkunde sei am _____ 1989 durch Pater G._____ ausgestellt worden. Pater H._____ vom ausstel- lenden katholischen Zentrum habe bestätigt, dass der verstorbene Pater G._____ die Urkunde ausgestellt habe. Da das Ausstelldatum vor ungefähr 35 Jahren ge- wesen sei, sei es nachvollziehbar, dass die Echtheit des Dokuments durch Pater H._____ nicht mehr habe überprüft werden können. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Urkunde nicht echt sei. Die mit den Ab- klärungen betraute Schweizer Botschaft in O.4._____ habe keine weiteren Tatsa-
10 / 25 chen zu Tage gebracht, welche die Authentizität der Urkunde in Frage stellen würden. Es seien insgesamt keine Zweifel an der Echtheit der Urkunde erkennbar. Die Schweizer Botschaft in O.4._____ habe mit hiesigen Anwälten Kontakt aufge- nommen, die es alle als aussichtslos erachteten, eine Geburtsurkunde des Beru- fungsbeklagten erhältlich zu machen, da keine Archive mehr vorhanden seien und der Berufungsbeklagte nicht in O.4._____ wohnhaft sei (act. B.6, E. 3.2.2 f.). 5.3.Beim Auszug aus dem Taufregister (RG act. II.1.7) handelt es sich, wie die Vorinstanz korrekt ausführte, um eine private Urkunde im Sinne von Art. 177 ZPO. Der Taufschein liegt jedoch nicht im Original vor und wurde auch nicht amtlich be- glaubigt vom Lateinischen ins Deutsche übersetzt. Weshalb kein Original einge- reicht und auch nicht nachverlangt worden ist, führt die Vorinstanz nicht aus. Wie der Berufungskläger zu Recht einwendet, lässt sich die Echtheit des Taufscheines ohne Einreichen des Originales nicht beurteilen und es ist auch nicht möglich, das Dokument durch einen Experten auf dessen Alter überprüfen zu lassen. Pater H._____ vom ausstellenden katholischen Zentrum hat zwar bestätigt, dass der verstorbene Pater G._____ die Urkunde ausgestellt hat. Er konnte jedoch die Echtheit der Urkunde weder bestätigen noch verneinen (RG act. IV.8). Mit der Vor- instanz ist es nachvollziehbar, dass Pater H._____ nach 35 Jahren keine Überprü- fungsmöglichkeit mehr hat. Dennoch bleibt es folglich dabei, dass eine Verifizie- rung des Auszuges aus dem Taufregister, als einziges Beweismittel in Form einer Urkunde, nicht möglich gewesen ist und eine Verifizierung den eingeholten Aus- künften in O.4._____ zufolge auch in Zukunft nicht möglich sein wird. Anders als die Vorinstanz ausführt (vgl. act. B.6, E. 3.2.3), liegen zudem auch Tatsachen vor, welche die Echtheit der Urkunde zumindest in Frage stellen (dazu nachstehend E. 6 ff.). 6.Bezeichnung des Taufscheines 6.1.Betreffend den Auszug aus dem Taufregister (fortan auch als Taufschein bezeichnet) bringt der Berufungskläger weiter vor, der Titel der Urkunde laute "MATRIMONII INEUNDI CAUSA BAPTISIMI TESTIMONIUM E RENATORUM LIBRO EXTRACTUM". Demnach wäre das Dokument im Hinblick auf eine einzu- gehende Heirat ausgestellt worden. Die zivilrechtliche Ehe des Berufungsbeklag- ten hätte der kirchlichen vorangegangen sein müssen. Das Datum der Ausferti- gung der Urkunde (_____ 1989) würde insofern Sinn machen. In der zweiten Be- weisaussage habe der Berufungsbeklagte indessen explizit ausgeführt, den Aus- zug damals einzig aus Interesse an seinem Geburtsdatum verlangt zu haben. Trä- fe dies zu, hätte das Dokument aber mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit nicht den oben genannten Titel getragen (act. A.1, Ziff. 2.1).
11 / 25 6.2.Die Vorinstanz kam gestützt auf den Titel des Taufscheines ebenfalls zum Schluss, dass die Urkunde im Hinblick auf eine einzugehende Heirat ausgestellt worden sei. Auf die Aussagen des Berufungsbeklagten zum Erhalt der Urkunde nahm sie dabei keinen Bezug (act. B.6, E. 3.2.1). 6.3."MATRIMONII INEUNDI CAUSA BAPTISIMI TESTIMONIUM E RENA- TORUM LIBRO EXTRACTUM" bedeutet sinngemäss übersetzt: "Eine Taufurkun- de zum Zwecke der Eheschliessung entnommen aus dem Taufregister". Abgese- hen davon, dass im Ausland einer katholischen Eheschliessung, auch von Schweizern bzw. in der Schweiz wohnhaften Personen, nicht zwingend eine stan- desamtliche Heirat vorausgehen muss (z. B. in Italien), ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass die Bezeichnung des Auszuges aus dem Taufregister vorlie- gend Fragen zum Zweck der Ausstellung aufwirft. Da nicht alle katholisch getauf- ten Laotinnen und Laoten heiraten dürften, kann davon ausgegangen werden, dass ein Auszug aus dem katholischen laotischen Taufregister, der nur zum Zweck des Nachweises der Geburt oder der Taufe verlangt wird, auch lediglich diese Bezeichnung trägt bzw. diesen Zweck nennt. Der Taufschein zum Zwecke der Eheschliessung wird in aller Regel spezifisch für die Heirat beantragt und aus- gestellt; er dient als Ledigennachweis. Die Aussage des Berufungsbeklagten in seiner zweiten Beweisaussage (RG act. VII.9, A 25), der einzige Zweck der Aus- stellung des Taufscheines sei das Interesse an seinem Geburtsdatum gewesen, wirft vor diesem Hintergrund zumindest Zweifel auf. 7.Ausstelldatum und Erhalt des Taufscheines 7.1.Weiter bedarf das Ausstelldatum des Taufscheines (28. Juli 1989) aufgrund des durch den Berufungsbeklagten angegeben Zeitpunktes der Reise nach O.4._____ – anlässlich derer er den Taufschein ausgestellt erhalten haben will – der Klärung. Der Berufungskläger führt aus, dass der Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt besagter Reise nach O.4._____ widersprüchliche Angaben mache. Ei- nerseits gebe er in seiner ersten Beweisaussage an, vor ein paar Jahren in sein Herkunftsland gereist zu sein (RG act. VII.6, A 2). Bei der zweiten Beweisaussage sei die Reise viele Jahre zurückgelegen. Es sei das erste Mal gewesen, dass es ihm überhaupt erlaubt gewesen sei, nach O.4._____ zu reisen, was erst nach sei- ner Hochzeit im Jahre 1988 der Fall gewesen sei (RG act. VII.9, A 15 f.). Der Be- rufungsbeklagte habe zudem ausgeführt, dass er mit seinem Status als Schweizer Bürger O.4._____ besuchen könne (RG act. VII.6, A 1). Daraus sei abzuleiten, dass der Berufungsbeklagte vor Erhalt seines Schweizer Bürgerrechts nicht nach O.4._____ gereist sei. Die Einbürgerung des Berufungsbeklagten sei jedoch erst am 25. Juni 1992 erfolgt. Dies werfe die Frage auf, weshalb das Ausstelldatum
12 / 25 des Taufscheines dann das Datum des _____ 1989 trage. Eine Vordatierung sei abwegig. Die Urkunde an sich wie auch deren Inhalt sei daher in Frage zu stellen. Dies hätte auch der Vorinstanz, welche von einem Aufenthalt des Berufungsbe- klagten in O.4._____ bzw. einem Erhalt der Urkunde im Jahre 1989 ausgehe, auf- fallen müssen (act. A.1, Ziff. 2.1). 7.2.Die Aussagen des Berufungsbeklagten zum Reisezeitpunkt nach O.4._____ und damit zum Zeitpunkt des Erhalts des Taufscheines fielen, wie der Berufungskläger zu Recht moniert, unterschiedlich aus (RG act. VII.6, A 2: "vor ein paar Jahren"; RG act. VII.9, A 15-17: "vor vielen Jahren"). Ob es sich dabei um eine aufgrund der Sprachkenntnisse des Berufungsbeklagten verursachte Unge- nauigkeit handelt, wie es die Vorinstanz ausführte (vgl. act. B.6 E. 3.3.4), kann angesichts der nachstehenden Erwägungen offenbleiben. 7.3.Die Antwort des Berufungsbeklagten auf die Frage des Richters vor erster Instanz, woher er den Taufschein habe, lautete: "Ich war in O.4.. Mit mei- nem Status als CH-Bürger kann ich das Zuhause besuchen." (RG act. VII.6, A 1) und "Es war das erste Mal, dass es mir überhaupt erlaubt war, nach O.4. zurückzugehen." (RG act. VII.9, A 15). Es ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass dies den Schluss zulässt, dass der Berufungsbeklagte vor Erhalt des Schweizer Bürgerrechts nicht nach O.4._____ gereist ist. Das exakte Datum der Einbürgerung des Berufungsbeklagten bringt der Berufungskläger erstmals vor der Rechtsmittelinstanz vor. Fraglich ist, ob es sich dabei um ein (zulässiges) Novum handelt. Dies kann offenbleiben. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wies der Berufungskläger nämlich darauf hin, dass der Berufungsbeklagte bei seiner ersten Eheschliessung im Jahr 1988 mit B._____ noch Asylsuchender war (RG act. I.4 mit Verweis auf das Schreiben der Zivilrechtsabteilung des Kantons Graubünden v. 28.6.1988; vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Dass er bereits weniger als ein Jahr später eingebürgert gewesen wäre, erscheint – selbst unter Beachtung der Mög- lichkeit zur sog. erleichterten Einbürgerung bei Heirat mit einer Schweizerin – we- nig plausibel. Angesichts seiner Beweisaussage ist es auch unerheblich, ob es dem Berufungsbeklagten im Jahre 1989 mit seinem Ausländerstatus erlaubt ge- wesen wäre, nach O.4._____ zu reisen. Nach dem Gesagten kann das Ausstell- datum 1989 des Taufscheines (auch losgelöst vom exakten Einbürgerungsdatum) nicht mit den Angaben des Berufungsbeklagten zum Reisezeitpunkt betreffend Erhalt in Einklang gebracht werden. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Reise nach O.4._____ sowie dem Er- halt- und Ausstelldatum des Taufscheines wenig glaubhaft bzw. werfen zumindest wiederum erhebliche Zweifel auf.
13 / 25 8.Alter des Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt der Flucht aus O.4._____ 8.1.Der Berufungskläger beanstandet des Weiteren, die Beweisaussagen des Berufungsbeklagten stützten sein bisheriges Geburtsjahr (1960) klar stärker als das von ihm behauptete (1956). Der Berufungsbeklagte sei bei einer möglichen Flucht aus O.4._____ im Jahre 1975 bereits 19 Jahre (Geburtsjahr 1956) bzw. 15 Jahre (Geburtsjahr 1960) alt gewesen. Damit sei er kein "kleines Kind" mehr ge- wesen, wie der Berufungsbeklagte es in der Beweisaussage ausgeführt habe. Der Berufungsbeklagte könnte mithin sogar noch jünger sein als gemäss heutigem Registereintrag. Die Vorinstanz habe auf das Kriterium der Grösse des Beru- fungsbeklagten abgestellt, anstatt ihn direkt auf den Widerspruch, als kleines Kind geflohen aber nach seinem behaupteten Geburtsdatum dannzumal bereits 19 Jah- re alt gewesen zu sein, anzusprechen. Ohne Vergleichswerte könne der Wuchs des Berufungsbeklagten weder als gross noch als klein taxiert werden. Zudem sei davon auszugehen, dass ein mit der dortigen Situation vertrauter UNO-Mitarbeiter geübt gewesen sei, 15-jährige und mindestens vier Jahre ältere Flüchtlinge aus der gleichen Region unterscheiden zu können. Noch seltsamer mute an, dass die Vorinstanz ausführe, die Aussage des Berufungsbeklagten, als kleines Kind geflo- hen zu sein, sei aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten während der ersten Be- weisaussage nicht zu berücksichtigen (act. A.1, Ziff. 2.2). 8.2.Die Vorinstanz erwog, der Berufungsbeklagte sei, seinen Angaben zufolge, eher klein und schmächtig gewesen. Es sei durchaus möglich, dass eine sich in der Pubertät befindliche Person, welche klein und schmächtig sei, eher jünger eingeschätzt würde als sie tatsächlich sei. Die Aussage des Berufungsbeklagten, als kleines Kind geflohen zu sein, sei auf eine unpräzise Ausdrucksweise infolge seiner Sprachkenntnisse zurückzuführen. Er habe diese Aussage anlässlich sei- ner ersten Beweisaussage getätigt, als ihm noch kein Dolmetscher zur Seite ge- stellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte gemeint habe, er sei noch jung gewesen, als er geflohen sei (act. B.6, E. 3.3.5). 8.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt der Flucht des Berufungsbeklag- ten nicht zweifelsfrei erstellt werden konnte. Der Berufungsbeklagte konnte dies- bezüglich nur ungefähre Angaben machen (RG act. VII.9, F/A 26, 30). Mit der Vor- instanz und dem Berufungskläger ist von einer Flucht im Jahre 1975/1976 auszu- gehen. 8.3.2. Der Berufungsbeklagte lebt seit 1980 in der Schweiz und heiratete im Sep- tember 1988 eine Schweizerin. Die Fragen des Richters in der ersten Beweisaus- sage waren in einfacher, verständlicher Sprache gestellt (vgl. RG act. VII.6, samt
14 / 25 Tonaufnahme [RG act. VII.7]). Auch unter Berücksichtigung der (eingeschränkten) Deutschkenntnisse des Berufungsbeklagten kann davon ausgegangen werden, dass dieser den Unterschied zwischen einem Kind, einem Teenager, einem Er- wachsenen und einem Senior kennt und diesen auch benennen kann. Insofern ist seine Aussage, als kleines Kind geflohen zu sein (RG act. VII.6, A 27), wenn er im Jahr 1975 tatsächlich 15 (Geburtsjahr 1960) bzw. 19 Jahre (Geburtsjahr 1956) alt gewesen wäre, lebensfremd und wenig glaubhaft. In der zweiten Befragung (nun- mehr unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin) wurde der Berufungsbeklagte nicht direkt mit dieser Aussage konfrontiert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Berufungsbeklagte wörtlich aussagte, als kleines Kind geflohen zu sein. Diese Aussage erfolgte spontan, frei und nicht im Zusammenhang mit seinen körperli- chen Merkmalen wie der Grösse oder Figur (vgl. RG act. VII.6, A 27; RG act. VII.7 [Tonaufnahme]). Die Aussage, er sei (körperlich) klein und schmächtig gewesen, erfolgte erst in der zweiten Befragung (vgl. RG act. VII.9, A 31-40). 8.3.3. Weiter ist eine möglichst korrekte Unterscheidung des Alters der Flüchten- den durch die Mitarbeitenden der UNO geboten und diese werden auch darauf geschult, da minderjährigen Flüchtlingen besondere Rechte zustehen. Der Beru- fungskläger führt daher zutreffend aus, dass ein UNO-Funktionär, der für Flücht- linge in dieser spezifischen Region Pässe ausstellte, auch bei einem allfällig klei- neren Körperwuchs in der Lage gewesen sein dürfte, zu erkennen, ob es sich bei der flüchtenden Person um ein Kind, einen Teenager oder eine Person von über 18 Jahren handelte, und das damalige Alter mit kleineren Abweichungen zu be- stimmen. 8.3.4. Lediglich am Rande sei zudem das Folgende vermerkt: Der Berufungsbe- klagte führt aus, bei der Flucht wie auch aktuell klein (gewesen) zu sein. Er sei 160 cm gross (RG act. VII.9, A31-40). Die O.4._____ Bevölkerung gehört zu den im Durchschnitt kleinsten Menschen auf der Welt (NCD Risk Factor Collaboration, Height and body-mass index trajectories of school-aged children and adolescents from 1985 to 2019 in 200 countries and territories: a pooled analysis of 2181 population-based studies with 65 million participants, in: The Lancet Vol 396 7. November 2020, S. 1513). Im Jahr 1985 (Messungsstart) lag die Durchschnitts- grösse eines 19 und mehr Jahre alten Mannes bei 159.60 cm. Im Jahr 2019, dem aktuellsten Messungsstand, lag dieser bei 162.80 cm (NCD Risk Factor Collabora- tion https://www.ncdrisc.org/height-mean-distribution.html zuletzt besucht am 25. November 2024). Es ist anzunehmen, dass der Durchschnitt im Jahre 1956 bzw. 1960 noch etwas tiefer lag. Der Berufungsbeklagte ist mit seiner Körpergrös- se von 160 cm dementsprechend gemessen an seiner Bevölkerungsgruppe nicht
15 / 25 als klein anzusehen. Unklar bleibt jedoch, wie gross der Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Flucht gewesen ist. Aus der Befragung wird nicht klar, ob er damals schon seine heutige Grösse erreicht hatte oder er sich noch im Wachstum befand. Der verantwortliche UNO-Funktionär schätzte den Berufungsbeklagten nach des- sen Angaben jedenfalls unter Berücksichtigung, dass dieser klein gewesen sei, auf den Jahrgang 1960 (vgl. RG act. VII.9, A 35 und A 37). 9.Zur Geschwisterchronologie 9.1.Alsdann kritisiert der Berufungskläger die Aussagen des Berufungsbeklag- ten hinsichtlich der Altersrelation zu den Geschwistern, insbesondere zu seinem Bruder in O.4., bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem Kontext (act. A.1, Ziff. 2.4). 9.2.Der Berufungsbeklagte antwortete in der zweiten Beweisaussage auf die Frage, wie bzw. in welcher Situation er zum ersten Mal gemerkt habe, dass sein Geburtsdatum falsch sei, wie folgt: "Ich war in O.4. und habe meinen älteren Bruder besucht. Mein Bruder war neugierig und wollte einmal meinen Pass sehen. Er hat den Pass angeschaut und gemerkt und gefragt, weshalb ein falsches Ge- burtsdatum darauf stehe. Er sei viel älter als ich. Deshalb habe ich gefragt, wo man das richtige Geburtsdatum nachschauen kann. Mein Bruder sagte dann, dass man das in der Kirche könne. Da ist nämlich das Taufdatum notiert und das Ge- burtsdatum. Da habe ich dann mein richtiges Geburtsdatum gesehen und von der Kirche diesen Zettel [Urkunde] bekommen." (RG act. VII.9, F/A 14; vgl. auch be- reits RG act. VII.6, A 3). Bereits vor Vorinstanz schloss der Berufungskläger, dass aufgrund dieser Aussage eigentlich zwingend zu erwarten sei, der ältere Bruder des Berufungsbeklagten sei bereits selbst einmal früher zur Kirche gegangen, um sein eigenes Geburtsdatum kennenzulernen. Mit dem damit gegebenen Wissen um das eigene Geburtsdatum würde er nun dasjenige seines Bruders [Berufungs- beklagter], sprich den im Pass genannten _____ 1960, mit "ich bin viel älter als Du" kommentieren. Träfe diese Aussage inhaltlich zu, würde dies – nach Ansicht des Berufungsklägers – aber zu keinem anderen Ergebnis führen, als dass der Berufungsbeklagte klar nach 1960 geboren sein müsste. Wäre er nämlich 1956 geboren worden, läge er altersmässig näher bei seinem älteren Bruder. Dieser sei aber klar der Meinung, dass der Altersunterschied selbst bei einem Geburtsjahr 1960 deutlich zu klein sei (RG act. I.4). Mit Berufung moniert der Berufungskläger (erneut), die Aussagen des Berufungsbeklagten hinsichtlich der Altersrelation zu den Geschwistern, insbesondere zu seinem Bruder in O.4._____, seien nicht nachvollziehbar. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, wie der ältere Bruder eine Altersrelation herstellen könne, wenn dieser sein eigenes Geburtsdatum ja nicht
16 / 25 einmal kenne. Die Vorinstanz habe wiederum zugunsten des Berufungsbeklagten die Aussage des Bruders entgegen deren Wortlaut dahingehend ausgelegt, dass er [der Bruder des Berufungsbeklagten] aufgrund des Passeintrages überrascht sei, so viel älter als der Berufungsbeklagte zu sein (act. A.1, Ziff. 2.4). 9.3.Die Vorinstanz erwog hierzu, die Aussage des Berufungsbeklagten könne unterschiedlich verstanden werden: Entweder habe der Bruder mit seiner Aussage tatsächlich gemeint, dass er noch älter als der Berufungsbeklagte sein müsse und deshalb das Geburtsdatum nicht stimmen könne oder er habe gemeint, dass er und der Berufungsbeklagte gemäss Ausweis einen zu grossen Altersunterschied aufweisen würden als sie tatsächlich hätten. Am ehesten sei gemeint, dass der Berufungsbeklagte und der Bruder einen zu grossen Altersunterschied aufweisen würden. Für diese Interpretation spreche auch, dass die beiden Brüder ob dem im Taufschein genannten Geburtsdatum auch nicht überrascht gewesen seien. Der Bruder hätte nach der Ausstellung des Taufscheines insistiert, wenn ein noch grösserer Altersunterschied vorgelegen hätte. Die Auslegung werde dadurch bestätigt, dass beide Brüder das im Taufschein festgehaltene Datum akzeptierten und der Berufungsbeklagte die Änderung in die Wege leitete (act. B.6, E. 3.3.5). 9.4.Dieser Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Aus- sage des Berufungsbeklagten kann schwerlich dahingehend umgedeutet werden, dass der Bruder des Berufungsbeklagten aufgrund des im Pass eingetragenen Geburtsdatums ob seines eigenen Alters überrascht gewesen wäre, wie es die Vorinstanz ausführt (act. B.6, E. 3.3.5). Das Subjekt in der Aussage "Er sei viel älter als ich" (RG act. VII.9, A 14) bezieht sich klarerweise auf den Bruder des Be- rufungsbeklagten. Die Reaktion und Meinung des Bruders, viel älter zu sein als der Berufungsbeklagte, war denn – nach Aussage des Berufungsbeklagten – ja gerade der Grund für die Abklärung seines Geburtsdatums bei der Kirche. Warum sowohl der Berufungsbeklagte als auch dessen Bruder ob dem im Taufschein an- gegebenen Geburtsdatum, das den Bruder nunmehr (noch) weniger alt machen würde als den Berufungsbeklagten, nicht überrascht gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar (RG act. VII.9, A 23). Es ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass die Aussage dahingehend ausgelegt werden muss, dass der Berufungsbe- klagte jünger sein müsste als nach seinem derzeitigen (eingetragenen) Geburts- datum. Mit dem beantragten Geburtsdatum wäre der Altersabstand zwischen dem Berufungsbeklagten und dessen Bruder aber geringer (vgl. act. A.1, Ziff. 2). 9.5.Es gibt auch keinen Überprüfungspunkt, da der Bruder gemäss Aussage des Berufungsbeklagten selbst nicht genau wisse, wie alt er sei (RG act. VII.9 A 5, A 12 und A 14). Der Berufungsbeklagte blieb denn auch bezüglich der Frage, wie
17 / 25 viel älter sein Bruder gedacht habe zu sein, ausweichend und vage (RG act. VII.9, F/A 22). Nicht recht verständlich bleibt zudem, warum der Bruder des Berufungs- beklagten offenbar sein eigenes Geburtsdatum nicht in der Kirche ausfindig ge- macht hatte, zumal der Berufungsbeklagte ja erst durch seinen Bruder überhaupt auf die Idee gekommen war, in der Kirche nach dem Geburtsdatum zu fragen. Darüber hinaus lebt der Bruder in O.4._____ und der Berufungsbeklagte führte aus, dass die Geschwister, wenn sie diesbezüglich etwas wissen wollten, in der Kirche nachfragen konnten (RG act. VII.9, F/A 24). 9.6.Es erscheint vor dem kulturellen Hintergrund des Heimatlandes des Beru- fungsbeklagten nachvollziehbar, dass er das Geburtsdatum oder das genaue Alter sämtlicher Geschwister nicht weiss (vgl. RG act. VII.9, A 20). Eher lebensfremd und damit wenig glaubhaft ist jedoch, dass der Berufungsbeklagte nicht in der La- ge ist, die Geschwister seiner Familie altersmässig in eine Chronologie zu bringen (RG act. VII.9, A 2-7). Dies erstaunt umso mehr, als es mit dem Berufungskläger für Heranwachsende für gewöhnlich sehr wichtig ist, den eigenen "Altersrang" im Familienbund zu kennen (vgl. RG act. I.4). 10.Zum erstmaligen Versuch der Bereinigung des Registereintrages 10.1. Schliesslich führt der Berufungskläger an, entgegen der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte in der Vergangen- heit bereits versucht habe, sein Geburtsdatum anzupassen. Die diesbezüglichen Aussagen seien zweifelhaft. Die Unterscheidung zwischen Geburts- und Taufda- tum im Auszug aus dem Taufregister sei dem Berufungsbeklagten erst bei der ersten Befragung durch die Vorinstanz bewusst geworden. Letztere sei wiederum seitens des Berufungsklägers auf diese Diskrepanz im Gesuch des Berufungsbe- klagten hingewiesen worden. Bei der behaupteten, vom Berufungsbeklagten sei- nerzeit angeblich in Auftrag gegebenen Übersetzung des lateinischen Auszugs wäre dieser Unterschied korrekt aufgeführt worden. Hätte es bereits ein vorgängi- ger Berichtigungsversuch gegeben, hätte der Berufungsbeklagte nicht mit dem Taufdatum, sondern mit dem Geburtsdatum die Berichtigung verlangt, und es wären zudem weitere Dokumente vorgelegen (act. A.1, Ziff. 2.3). 10.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Berufungsbeklagte bereits einen Versuch der Änderung des Geburtsdatums unternommen hatte und wertete dies an unterschiedlichen Stellen zu seinen Gunsten (act. B.6). 10.3. Die Aussagen des Berufungsbeklagten zu einem ersten Versuch zur Berei- nigung des Registereintrages sind vage (vgl. RG act. VII.6, F/A 33; RG act. VII.9,
18 / 25 F/A 51-52). Es ist unklar, ob überhaupt ein formelles Verfahren eingeleitet worden ist und falls ja, bei welcher Behörde. Ebenso erhellt nicht, in welchem Stadium und aus welchem tatsächlichen Grund die angeblichen Bemühungen versiegt sind. Objektive Anhaltspunkte, wie Dokumente etc., für ein solches Verfahren bestehen jedenfalls keine. Hinzu kommt die Diskrepanz im Gesuch des Berufungsbeklagten bezüglich dem Geburts- und dem Taufdatum. Die diesbezügliche Unterscheidung auf der Taufurkunde war dem Berufungsbeklagten bei Gesuchseinleitung offen- sichtlich nicht bewusst. Der Berufungskläger musste die Vorinstanz darauf hinwei- sen, dass das vom Berufungsbeklagten beantragte Geburtsdatum gemäss Tauf- schein das Taufdatum sei. Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass davon ausgegangen werden kann, dass selbst eine rudimentäre Übersetzung des Tauf- scheines vom Lateinischen ins Deutsche das Tauf- separat vom Geburtsdatum aufgeführt hätte. Der Hinweis des Berufungsbeklagten auf einen Übersetzungsfeh- ler in diesem Punkt wirkt wenig überzeugend, zumal die Taufe naturgemäss nach der Geburt stattfinden muss. Fraglich bleibt denn auch, weshalb besagte Überset- zung nie eingereicht wurde. 10.4. Mit dem Berufungskläger kann es daher nicht als erstellt erachtet werden, dass der Berufungsbeklagte gestützt auf die selbige Urkunde bei deren Erhalt be- reits einen Berichtigungsversuch in der Schweiz unternommen hatte. Entgegen der Vorinstanz kann ein vergangenes Bereinigungsverfahren nicht zugunsten des Berufungsbeklagten bei der Würdigung seiner Beweisaussagen herangezogen werden. 11.Allfällige weitere Sachverhaltsabklärungen In Anbetracht vorstehender Unstimmigkeiten ist zu prüfen, ob allfällige weitere Sachverhaltsabklärungen entscheidrelevante Erkenntnisse betreffend das Ge- burtsdatum des Berufungsklägers zu Tage fördern könnten. 11.1. Abklärungen in O.4._____ Die Vorinstanz tätigte – auf Insistieren des Berufungsklägers (vgl. RG act. I.2) – über die Schweizer Vertretung in O.4._____ Abklärungen bezüglich einer allfällig vorhandenen Geburtsurkunde sowie des eingereichten Taufscheines. Es stellte sich heraus, dass kein Archiv der damaligen Zeit vorhanden ist und das Erlangen eine Geburtsurkunde nur durch Vorlage eines laotischen Familienbuches oder Personalausweises möglich wäre (RG act. VIII.1-2). Die Abklärungen in O.4._____ blieben mithin erfolglos (vgl. auch vorstehend E. 5). Dass sich dies in Zukunft an-
19 / 25 ders gestalten könnte, ist nicht ersichtlich. Es ist daher auf weitere Abklärungen in O.4._____ zu verzichten. 11.2. Aktenbeizüge Die Vorinstanz zog die Akten des Asyl- und Einbürgerungsverfahrens des Beru- fungsbeklagten nicht bei. Dergleichen erscheint aufgrund des Zeitablaufes aber ohnehin nicht erfolgsversprechend (so auch der Berufungskläger RG act. I.2). Zu- dem brächte die Beantwortung der Fragen von wann bis wann der Berufungsbe- klagte welchen ausländerrechtlichen Status hatte, ob bzw. welche dieser Stati eine Reise nach O.4._____ ermöglicht hätte(n) und schliesslich, wann der Berufungs- beklagte das Schweizer Bürgerrecht erhalten hatte, bezüglich des Geburtsdatums des Berufungsbeklagten kein massgebliches Licht ins Dunkle. Ähnlich verhält es sich mit dem Beizug von Akten eines allfälligen ersten Berichtigungsversuches: Sollte es denn überhaupt einst Dokumente hierzu geben haben (je nach Verfah- rensstand), dürften entsprechende Akten aufgrund des Zeitablaufes (späte 80er- /frühe 90er-Jahre) ebenfalls nicht mehr erhältlich zu machen sein. Dies abgesehen davon, dass es ohnehin an konkreten Anhaltspunkten für einen ersten Berichti- gungsversuch fehlt. Schliesslich bringt der Berufungsbeklagte auch nicht vor, in diesem Verfahren (andere) Beweismittel eingereicht zu haben, welche sein be- hauptetes Geburtsdatum stützen könnten. Hätte der Berufungsbeklagte aus die- sem Verfahren zu seinen Gunsten etwas ableiten wollen, so hätte er Belege oder zumindest genaue Angaben zu diesem angeblichen Berichtigungsverfahren ein- reichen bzw. machen müssen. Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime entbin- det den Berufungsbeklagten nicht von einer diesbezüglichen Mitwirkung. 11.3. Einvernahme weiterer Personen Der Berufungsbeklagte hat eine in der Schweiz lebende Ex-Ehefrau sowie vier noch lebende Geschwister (drei Geschwister sind verstorben). Zwei der Ge- schwister leben derzeit in der Schweiz, eines in den USA und eines in O.4._____ (RG act. VII.6, A 22; RG act. VII.9, A 5 u. A 7). Die Vorinstanz verzichtete darauf, neben dem Berufungsbeklagten weitere Personen einzuvernehmen. Der Beru- fungskläger führt in seiner Berufung aus, eine Zeugeneinvernahme der ehemali- gen Gattin des Berufungsbeklagten und eventuell der in der Schweiz lebenden Geschwister sei auf der Hand gelegen (act. A.1, Ziff. 2 u. 2.5). Dies mag prima facie zutreffen. Allerdings ist aus weiteren Einvernahmen mit keinem wesentlichen Erkenntnisgewinn, geschweige denn einem strikten Nachweis bezüglich des be- haupteten Geburtsdatums zu rechnen. Wie der Berufungsbeklagte selbst ausführt, kann niemand bestätigen, welches sein Geburtsdatum ist (RG act. VII.6, A 24;
20 / 25 RG act. VII.9, A 11). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die in der Schweiz lebenden Geschwister nach Aussage des Berufungsbeklagten die Ge- schwisterabfolge besser als er wiedergeben könnten (RG act. VII.9, A 11). Daraus allein sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, insbesondere nicht im Hinblick auf die strengen Anforderungen für die Änderung des Geburtsda- tums. Dies muss umso mehr gelten, als der Berufungsbeklagte erklärte, dass die Geschwister ihr eigenes Geburtsdatum auch nicht kennen würden (RG act. VII.9, A 12). Was die Ex-Ehefrau anbelangt, könnte diese über die Reise des Beru- fungsbeklagten nach O.4._____ befragt werden und über einen allfälligen früheren Berichtigungsversuch. Inwiefern die Ex-Ehefrau aber tatsächlich etwas Be- weisträchtiges zutage fördern soll, machte der Berufungsbeklagte nie geltend und ergibt sich auch nicht anderweitig. Die vorstehenden Unstimmigkeiten in den eige- nen Beweisaussagen des Berufungsbeklagten könnten mit einer Einvernahme der Ex-Ehefrau jedenfalls nicht beseitigt werden. Eine Einvernahme des Bruders in O.4._____ über den Wortlaut einer Aussage, welche dieser vor über 35 Jahren getätigt haben will, erscheint ebenfalls wenig zielführend. Darüber hinaus dürfte der Bruder in O.4._____ unterdessen um die 75 Jahre alt sein und ist nach Anga- ben des Berufungsbeklagten schwer krank (RG act. VII.6, A 18; RG act. VII.9, A 22). 12.Gesamtwürdigung 12.1. Wie eingangs dargetan, ist das Personenstandsregister ein öffentliches Re- gister im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB. Es erbringt den vollen Beweis für die Rich- tigkeit der darin bezeugten Tatsachen, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist (Lardelli/Vetter, a.a.O., N 9 u. 25 zu Art. 9 ZGB; Lukas Iseli, in: Kren Kostki- ewicz et al. [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 39 ZGB). Das Personenstandsregister mitsamt den darin beur- kundeten Angaben geniesst erhöhte bzw. verstärkte Beweiskraft. Im Hinblick auf die Funktion des Registers und die erhöhte Beweiskraft sind die wichtigsten Grundsätze bei der Registerführung der Grundsatz der Registerwahrheit bzw. Richtigkeit und der Grundsatz der Vollständigkeit bzw. Lückenlosigkeit, wobei sich diese im Einzelfall auch widerstreben können (KGer SG BS.2020.5 v. 16.7.2020 E. III.2b m. w. H.; BGE 135 III 389 E. 3.4.2 m. w. H.). Der Berufungsbeklagte trägt die Beweislast nicht nur für den Nachweis, dass das bisherige Geburtsdatum (formell) unrichtig ist, sondern auch und vor allem für denjenigen, dass der beab- sichtigte neue Eintrag (formell) richtig ist (vgl. zum Ganzen auch vorstehend E. 2 ff. m. w. H.).
21 / 25 12.2. In der Gesamtschau kann davon ausgegangen werden, dass der Beru- fungsbeklagte sein exaktes Geburtsdatum nicht kennt bzw. nie kannte. Ebenso erscheint es plausibel, dass er auf der Flucht aus O.4._____ in den 70er-Jahren ein Geburtsdatum erhalten hatte, wobei sein Alter hierfür geschätzt worden war. Wenngleich diesbezüglich doch etwas erstaunt, dass ein derart spezifisches Da- tum (_____ 1960) gewählt wurde, anstatt z. B. der _____ 1960 oder immerhin der _____ 1960. Zugunsten des Berufungsbeklagten ist alsdann zu berücksichtigen, dass er als Beweggrund für die beantragte Registerbereinigung ehrlich angab, eine AHV-Rente beziehen zu wollen, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten könne. Des Weiteren trifft es, wie die Vorinstanz ausführt, zu, dass der Berufungsbeklagte in seinen Beweisaussagen zugab, wenn er Wissenslücken hatte oder sich an einen Umstand nicht mehr genau zu erinnern vermochte, was ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sein kann. Es ist denn auch ge- nerell nachvollziehbar, dass sich der Berufungsbeklagte nach so langem Zeitab- lauf nicht mehr an gewisse Daten zu erinnern vermag. Jedoch blieb der Beru- fungsbeklagte in den Befragungen durchwegs vage bezüglich der Daten wie auch der Chronologie und es gelang ihm auch oftmals nicht, diese durch kontextuelle Einordnung zeitlich genauer einzugrenzen. Beispielhaft sei hier das Jahr bzw. Da- tum des ersten Änderungsversuches seines Geburtsdatums genannt, wo er sich auch nicht mehr zu erinnern vermochte, ob dies vor oder nach der Geburt seiner Tochter gewesen ist (RG act. VII.6, A 33; RG act. VII.9, A 48 u. A 50-51), von wem er den Taufschein – das wichtigste Dokument in diesem Verfahren – hat überset- zen lassen (RG act. VII.6, A 10) und ob er das jüngste Kind der Familie gewesen ist bzw. wie die Geschwisterreihenfolge konkret aussieht (RG act. VII.9, A 2). Warum Widersprüche pauschal aufgrund der Sprachkenntnisse des Berufungsbe- klagten entstanden sein sollen, erhellt nicht per se (dazu vorstehend E. 7 u. 8). Angesichts der verbleibenden Unstimmigkeiten, Zweifel und offenen Fragen kann den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Aussagen des Berufungsbeklagten keine Widersprüche aufweisen und insgesamt von einer glaubhaften Aussage des Berufungsbeklagten ausgegangen werden könne, nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz führte selbst aus, dass das vom Berufungsbeklagten in der Beweis- aussage angegebene Geburtsdatum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus- gewiesen sei (act. B.6, E. 3.4). Gefordert ist jedoch nicht lediglich eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit, sondern eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich- keit, welche nur noch leichte Zweifel zulässt (vgl. vorstehend E. 2). Die Vorinstanz lässt teilweise denn auch eine kritische Auseinandersetzung bezüglich den Be- weisaussagen des Berufungsbeklagten vermissen. Nicht passende Antworten des Berufungsbeklagten werden mit fehlenden Kenntnissen der hiesigen Sprache ab- getan. Widersprüche werden teils lebensfremd zugunsten des Berufungsbeklagten
22 / 25 ausgelegt. Wichtige Fragen zu Chronologie, Zusammenhänge, Einordnung etc. bleiben offen. Hinzu kommt, dass sich in den Befragungsprotokollen des Beru- fungsbeklagten (RG act. VII.6 und RG act. VII.9) einige Suggestivfragen finden, insbesondere in der ersten Beweisaussage, welche nicht restlos durch die richter- liche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO gedeckt sind. Beispielsweise sind dies die nicht offen gestellten Fragen zum im Taufschein notierten Taufdatum und dem Geburtsdatum (RG act. VII.6, F 5 bis 9) und dessen Übersetzung (RG act. VII.6, F 13). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt zugunsten des Beru- fungsbeklagten durch Fragen und Auslegungen so passend zu machen, damit alle Voraussetzungen zur Änderung des Geburtsdatums gegeben sind (vgl. Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 und 25 ff. zu Art. 56 ZPO). Dabei übersieht die erkennende Kammer nicht, dass sich gerade erstinstanzliche Einvernahmesituationen in Verfahren mit nicht vertre- tenen juristischen Laien, gewissen Sprachbarrieren (trotz Mitwirkung von Dolmet- schern) und ohne Gegenpartei schwierig gestalten können bzw. mit besonderen Herausforderungen in dieser Hinsicht verbunden sind. 12.3. Bei allem Verständnis für die schwierige (persönliche) Situation des Beru- fungsbeklagten, allfälliger Erinnerungslücken infolge des langen Zeitablaufes und der Schwierigkeit, in seinem Heimatland rechtsgenügende Belege beschaffen zu können, ist die Registerwahrheit die oberste Leitplanke für Änderungen der Per- sonalien. Da an die Personalien, insbesondere das Geburtsdatum, zahlreiche (Rechts-)Folgen geknüpft sind, sind die Anforderungen, diese zu ändern, zu Recht hoch. Die erkennende Kammer ist unter Berücksichtigung aller Aspekte derzeit nicht rechtsgenügend von der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beru- fungsbeklagten und der diesbezüglichen Würdigung der Vorinstanz überzeugt. Gefordert ist das volle Beweismass, der strikte Beweis. Dem Berufungsbeklagten gelang es, entgegen der Vorinstanz, nicht, das Geburtsdatum des _____ 1956 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Abschliessend gilt alsdann zu erwähnen, dass der Berufungskläger als kantonale Aufsichtsbehörde in der vorliegenden Angelegenheit aktenkundig einzig am Nachweis des Geburts- datums interessiert war und sich im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend bemühte, unterstützend zu wirken. 12.4. Nach dem Gesagten hiess die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsbe- klagten zu Unrecht gut. Wie ausgeführt ist durch zusätzliche Abklärungen, Zeuge- neinvernahmen oder Aktenbeizüge nicht mit einem Erkenntnisgewinn zu rechnen,
23 / 25 der eine Schwelle erreichen würde, welche den Anforderungen an den Nachweis genügt, mithin das volle Beweismass erbringen würde. 13.Fazit Die Berufung ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Das Gesuch des Berufungsbeklagten auf Berichtigung bzw. Bereinigung seines Ge- burtsdatums ist abzuweisen. 14.Kosten- und Entschädigungsfolgen 14.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Berufungsbeklagten – trotz seines damali- gen Obsiegens – gestützt auf das Verursacherprinzip die Kosten (act. B.1, E. 5 mit Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO und BGE 142 III 110 E. 3.3). Parteientschä- digungen richtete sie keine aus. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv- Ziffer 3 lit. a bis lit. c) ist daher auch beim vorliegenden Verfahrensausgang zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 14.2. Der Rahmen für die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren beträgt nach Art. 9 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00. Ange- sichts der besonderen Umstände ist die Gebühr moderat auf CHF 1'000.00 fest- zusetzen. 14.3. Der Berufungsbeklagte hat sich im Berufungsverfahren zwar nicht geäus- sert, somit keine Anträge gestellt bzw. sich nicht mit dem Berufungsverfahren identifiziert. Es liegt jedoch kein von ihm nicht verschuldeter Verfahrensfehler (Jus- tizpanne) vor, welcher zur Gutheissung der Berufung führt. Daher ist nicht von der üblichen Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_932/2016 v. 24.7.2017 E. 2.2.4; OGer ZH NC220001 v. 13.7.2022 E. 9). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher dem Berufungs- beklagten aufzuerlegen. 14.4. Der Berufungskläger stellte im Berufungsverfahren einen Antrag auf Partei- entschädigung (act. A.1, Ziffer 4 der Anträge). Er liess sich im Berufungsverfahren nicht berufsmässig im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO vertreten. Geschuldet ist daher lediglich eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Im Kanton Graubünden ist in zivilprozessualen Angelegenheiten die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für durch eigene Rechtsdienste vertretene öffentlich- rechtliche Körperschaften üblich. Analog der Praxis für in eigener Sache prozes- sierende Anwälte erscheint es allerdings als gerechtfertigt, lediglich 50 Prozent des nach den Ansätzen des Bündnerischen Anwaltsverbands berechneten Hono-
24 / 25 rars zuzusprechen (zum Ganzen KGer GR ZK2 19 6 v. 12.11.2019 E. 5.2 m. w. H.). Der durchschnittliche Normalansatz für Rechtsanwälte im Kanton Graubünden beträgt CHF 240.00 (Art. 3 HV [BR 310.250]). Unter Berücksichti- gung der notwendigen Verrichtungen und der sich stellenden Sach- und Rechts- fragen erscheint vorliegend eine Umtriebsentschädigung von CHF 480.00 (4 Stunden à CHF 120.00) als angemessen. Allfällige Barauslagen sind in diesem Betrag bereits enthalten.
25 / 25 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen. Der Entscheid des Einzelrichters am Re- gionalgericht Plessur vom 21. Dezember 2023, mitgeteilt am 4. April 2024, Proz. Nr. 135-2021-923, wird aufgehoben. 2.Das Gesuch von A._____ um Berichtigung des Zivilstandregistereintrages (Geburtsdatum von A._____ eingetragen im Eheregister O.3., Band , Seite , Nr. ) wird abgewiesen. 3.1.Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'750.00 gehen zu- lasten von A.. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 1'000.00 verrechnet. A. wird verpflichtet, den Fehl- betrag von CHF 750.00 dem Regionalgericht Plessur nachzuzahlen. 3.2.Es werden keine Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen. 4.1.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zulasten von A.. 4.2.A. wird verpflichtet, dem Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 480.00 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung an] –