Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. März 2024 ReferenzZK1 24 33 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende ParteienA._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführer C._____ Beschwerdeführerin alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ gegen E._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F._____ G._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher und Notar H._____ I._____ Beschwerdegegnerin GegenstandErbteilungsklage mit Ausgleichung (Beweisverfügung)

2 / 6 Anfechtungsobj. Beweisverfügung Regionalgericht Landquart vom 16.02.2024, mitgeteilt am 21.02.2024 (Proz. Nr. 115-2021-8) Mitteilung27. März 2024

3 / 6 Sachverhalt und Erwägungen 1.1.In einem beim Regionalgericht Landquart rechtshängigen Erbteilungsver- fahren erliess der vorsitzende Richter am 16. Februar 2024, mitgeteilt am 21. Fe- bruar 2024, eine Beweisverfügung (act. E.2). 1.2.Hiergegen erhoben A., B. und C._____ (fortan: Beschwerde- führer) am 14. März 2024 (Datum Poststempel) hierorts Beschwerde. Sie stellten die folgenden Anträge (act. A.1, S. 2 f.): 1.Die durch den vorsitzenden Richter am Regionalgericht Landquart er- lassene Beweisverfügung vom 16.02.2024, mitgeteilt am 21.02.2024, in der Prozedur Nr. 115-2021-8 sei wie folgt aufzuheben und neu zu regeln: lit. B Urkunden a) Die von den Parteien eingereichten Urkunden seien im Einzelnen zu bezeichnen und zu nummerieren. Beispiel: Kläg. UrkundenBezeichnungNummerierung (act.) Bekl. Urkunden BezeichnungNummerierung (act.) b) Die vom beklagtischen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26.05.2023 eingereichten Urkunden seien als relevant zu erklären und in der Auflistung gemäss Muster unter lit. a zu bezeichnen. lit. C. Augenschein In der Beweisverfügung sei aufzuführen, dass die Durchführung eines Augenscheins vorbehalten bleibt, wenn das Gericht anlässlich der Be- ratung zu diesem Ergebnis gelangt und/oder eine Partei einen ent- sprechenden Antrag stellt. lit. D. Gutachten Es wird keine weitere Begutachtung vor Durchführung der Hauptver- handlung angeordnet. Sollte das Gericht anlässlich der Beratung zum Schluss gelangen, dass eine fachkundige Schätzung notwendig ist, bleibt die Anordnung einer entsprechenden Expertise vorbehalten. Die Parteien können sich im gegebenen Zeitpunkt zur Person des Exper- ten äussern und zu den von ihm zu beantwortenden Fragen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3.Nach Einsicht in die seitens der Vorinstanz vorab eingereichten Zustell- nachweise erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig (act. E.3). Auf weitere prozessleitende Schritte, insbesondere das Einholen von Beschwerdeantworten, kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Vorinstanz ist die Frist zur Einreichung sämtlicher Akten gemäss Verfügung vom 18. März 2024 abzunehmen. E., G. und I._____ (fortan: Beschwerde-

4 / 6 gegner) ist die Beschwerdeschrift (act. A.1) mit diesem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.Bei der angefochtenen Beweisverfügung handelt es sich um eine prozess- leitende Verfügung (Art. 124 Abs. 1 und Art. 154 ZPO). Besagte Verfügung wurde den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvertreter am 22. Februar 2024 zuge- stellt (act. E.3). Die Beschwerdeführer gingen offensichtlich davon aus, ihnen stünde eine Beschwerdefrist von 30 Tagen zur Verfügung (vgl. act. A.1, S. 3). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung beträgt aber nur 10 Tage, was ohne Weiteres aus dem Gesetz ersichtlich ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist lief somit am 4. März 2024 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die am 14. März 2024 zur Post gegebene und am drauffolgenden Tag hierorts eingegangene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO; act. A.1 samt Couvert). Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutre- ten. 3.Zu prüfen bleibt, ob an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermag, dass die angefochtene Beweisverfügung keine vollständige Rechtsmittelbelehrung aufweist (vgl. act. E.2). Ob prozessleitende Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrungen ver- sehen werden müssen, ist umstritten (vgl. ausführlich mit Übersicht der verschie- denen Ansichten hierzu AG BS BEZ.2018.17 v. 22.5.2018 E. 1.4 m.H.). Die Frage kann vorliegend aber offenbleiben: Nicht jede mangelhafte Eröffnung, insbesonde- re auch nicht die Eröffnung ohne Rechtsmittelbelehrung, führt zur Nichtigkeit des Entscheids (BGer 5A_120/2012 v. 21.6.2012 E. 4.1; Laurent Killias, in: Güngerich et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 30 zu Art. 238 ZPO; Da- niel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 28 zu Art. 238 ZPO). Den Parteien darf daraus aber grundsätzlich kein Rechtsnachteil erwachsen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie das zulässige Rechtsmittel kannten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätten erkennen können (vgl. Killias, a.a.O., N 29 zu Art. 238 ZPO; Staehelin, a.a.O., N 27 f. zu Art. 238 ZPO). Eine anwaltlich vertretene Partei muss bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit aufgrund einer blossen systematischen Gesetzeslektüre erkennen, dass die Beweisverfü- gung als prozessleitende Verfügung der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO unterliegt (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3; 138 I 49 E. 8.3.2). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung immerhin das Folgende vermerkte: "Der weitere Inhalt der Verfügung ist nur dann mit zivilrechtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO)" (act. E.2).

5 / 6 Folglich können die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch aus dem Feh- len einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit bleibt es beim vorstehenden Resultat (E. 2). 4.1.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 300.00 fest- zusetzen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und ausgangs- gemäss den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu einem Drittel, aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen kein zu entschädigender Auf- wand erwachsen ist. 4.2.Nachdem sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich un- zulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompe- tenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Dem Regionalgericht Landquart wird die Frist zur Einreichung sämtlicher Akten gemäss kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. März 2024 abge- nommen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 werden A., B. und C._____, unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zu ei- nem Drittel, auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
25.03.2024
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25.03.2026