Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. Juni 2024 ReferenzZK1 24 29 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer in Sachen B._____ GegenstandGenehmigung Schlussbericht und Schlussrechnung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 05.03.2024 Mitteilung25. Juni 2025

2 / 11 Sachverhalt A.B._____ (fortan B.), geboren am _____ 2022, ist das gemeinsame Kind der nicht verheirateten und nicht miteinander zusammenlebenden Eltern C. und A.. Die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (fortan KESB Nordbünden), hat für B. am 25. Juli 2022 eine Erziehungsbeistand- schaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen errichtet. Sie hat H._____ als Beistand eingesetzt. B.Die Mutter, C., brachte B. am _____ 2022 freiwillig bei der Pflegefamilie D._____ in E._____ unter. Nachdem die Mutter der KESB Nordbün- den erst einige Wochen nach der Geburt von B._____ den Namen des Vaters mit- geteilt hatte, beliess die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 5. April 2023 den Eltern zwar die gemeinsame elterliche Sorge, indessen entzog sie ihnen das Auf- enthaltsbestimmungsrecht über B._____ und brachte B._____ behördlich bei D._____ unter. Per 1. Mai 2023 übertrug die KESB Nordbünden die Beistand- schaft an F.. Die KESB Prättigau/Davos übernahm schliesslich die Bei- standschaft per 1. September 2023 und setzte G. als Beiständin ein. C.Am 10. Oktober 2023 legte F._____ der KESB Nordbünden den Schlussbe- richt für die Zeit vom 25. Juli 2022 bis 31. August 2023 sowie die per 31. August 2023 abgeschlossene Schlussrechnung zur Genehmigung vor. Sowohl der Schlussbericht wie auch die Schlussrechnung wurden mit unbegründetem Ent- scheid vom 23. November 2023 von der KESB Nordbünden genehmigt. D.In der Folge ersuchte A._____ um schriftliche Begründung des Entscheids und beantragte einerseits die Prüfung der gemäss Pflegevertrag bezahlten AHV- Beiträge und andererseits den Nachweis der monatlichen Nebenkosten mittels Quittungen. E.Mit Entscheid in Einzelkompetenz der KESB Nordbünden vom 5. März 2024 hob diese den Entscheid vom 23. November 2023 auf und hielt Folgendes fest: 1.Der Entscheid vom 23. November 2023 wird aufgehoben und durch diesen Entscheid ersetzt. 2.Die Schlussrechnung für die Zeit vom 25. Juli 2022 bis 31. August 2023 schliesst bei einem Total der Einnahmen von Fr. 50'784.- und ei- nem Total der Ausgaben von Fr. 45'756.20 per 31. August 2023 mit einem Aktivsaldo von Fr. 5'027.80 ab und wird genehmigt. 3.Der Schlussbericht vom 10. Oktober 2023 für die Zeit vom 25. Juli 2022 bis 31. August 2023 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt.

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4.H._____ und F._____ werden als Beistandspersonen von B._____

entlastet. F._____ wird angewiesen, das verwaltete Vermögen

G._____ zur Verfügung zu stellen, wenn dies noch nicht gemacht wur-

de. Die Entlastung erfolgt unter Vorbehalt der vollständigen Vermö-

gensübergabe. Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen über die

Verantwortlichkeit hingewiesen (Art. 454 ff. ZGB).

5.Für die Mandatsführung von H._____ und F._____ vom 25. Juli 2022

bis 31. August 2023 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft Plessur

eine Entschädigung und ein Spesenersatz wie folgt festgelegt:

  1. eine ordentliche Entschädigung von Fr. 650.-;
  2. ein erstattungsfähiger Spesenersatz von total Fr. 100.-.

6.Die Massnahmekosten gemäss Ziff. 5 im Totalbetrag von Fr. 750.-

sind vorerst von der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kin-

des zu tragen, womit der entsprechende Unterhaltsanspruch gegenü-

ber den Eltern auf die Gemeinde übergeht (Art. 289 Abs. 2 ZGB):

a. Die Massnahmekosten für 8 Monate (25. Juli 2022 bis 5. April

2023) im Betrag von Fr. 460.- sind vorerst von der Gemeinde

I._____ zu tragen;

b. Die Massnahmekosten für 5 Monate (5. April 2023 bis 31. August

2023) im Betrag von Fr. 290.- sind vorerst von der Gemeinde

J._____ zu tragen.

7.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a. Die Kosten im Verfahren Genehmigung Schlussbericht und

Schlussrechnung werden auf Fr. 300.- festgesetzt.

b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird verzichtet.

8.(Rechtsmittelbelehrung).

9.(Mitteilung).

F.Dagegen gelangte A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11.

März 2024 (Poststempel) an das Kantonsgericht von Graubünden. Im Wesentli-

chen beantragte er was folgt:

Der Regierungsbeschluss vom 21.09.14 über die Festlegung der Maximal-

taxen in Pflegeverhältnissen ist offenzulegen.

Der Pflegevertrag ist neu Auszuarbeiten und die Kantonalen Pflegegeld-

richtlinien müssen eingehalten werden.

Sollte die Maximaltaxe überschritten werden ist der Familie D._____ die

Pflegebewilligung zu entziehen.

Sollte die Pflegebewilligung entzogen werden ist A._____ die Obhut zu er-

teilen.

G.Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. März

2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer-

den könne.

4 / 11 H.C._____ (fortan Mutter) liess sich nicht vernehmen. I.Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid in Einzelkompetenz der KESB Nord- bünden vom 5. März 2024 (act. B.1), worin unter anderem der Schlussbericht so- wie die Schlussrechnung für die Zeit vom 25. Juli 2022 bis 31. August 2023 ge- nehmigt worden sind (act. B.1, III.2 f.). Die KESB Nordbünden hat darin ausser- dem die Entschädigung für die Mandatsführung festgesetzt und die Massnahme- kosten den Wohnsitzgemeinden überbunden. Sie hat des Weiteren festgehalten, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern auf die Gemeinde übergeht (act. B.1, III.5 f.). Die Verfahrenskosten hat die KESB Nordbünden auf CHF 300.00 festgesetzt und auf deren Überwälzung auf die Parteien verzichtet (act. B.1, III.7). 1.2.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden, wo- bei dieser Bestimmung auch in kindesrechtlichen Belangen Geltung zukommt (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Kan- tonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.000]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Entscheid datiert vom 5. März 2024 und wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2024 zugestellt (act. B.1). Mit schriftlicher Eingabe vom 11. März 2024 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgemäss und begründet beim Kan- tonsgericht eingereicht. 1.3.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. in Verbin- dung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfah- rensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, ist die ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts Anderes

5 / 11 bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB gelten neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 1.4.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (vgl. Droese, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB; Art. 314 Abs. 1 ZGB). 1.5.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit rela- tiviert, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Be- schwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die gel- tend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Droese, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB). 1.6.Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme betroffenen Personen. Dabei handelt es sich um natürliche Personen, die von der behördlichen Mass- nahme unmittelbar berührt sind (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. Droese, a.a.O., N 11a zu Art. 450 ZGB m.H.a. BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2013 E. 6). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern

6 / 11 (BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6). Ob der Beschwerdeführer vom Schlussbe- richt bzw. der Schlussrechnung betroffen ist und diese anfechten kann und damit zur Beschwerde legitimiert ist, ist nachfolgend zu prüfen. 2.Vorab ist festzuhalten, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über B._____ nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. des vorliegenden Verfahrens ist. Darüber hinaus wurde im angefochtenen Ent- scheid auch nicht über die Unterbringung von B._____ in der Pflegefamilie D._____ entschieden. Ebenso wenig sind der Pflegevertrag (vgl. dazu im Detail nachstehend E. 4) oder die Erteilung der Pflegebewilligung Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens (act. B.1). Vielmehr wurde das Aufenthaltsbestimmungs- recht den Eltern bereits mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 5. April 2023 entzogen und die behördliche Unterbringung angeordnet. Gleichzeitig hat die KESB Nordbünden das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der alleinigen Obhut über B._____ infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben (KESB S. 1339 ff.). Dieser Entscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und bildete auch nicht Gegenstand des in Wiedererwägung ge- zogenen Verfahrens oder des daraus resultierenden, vorliegend angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 5. März 2024 (act. B.1). Auf alle vorge- nannten Anträge ist daher nicht einzutreten. 3.Der Beschwerdeführer beantragt die Offenlegung des Regierungsbeschlus- ses vom 21. September 2014 über die Festlegung der Maximaltaxen in Pflegever- hältnissen (act. A.1, S. 3, Antrag 1). Die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung über die Familien- und Heimpflege obliegt dem kantonalen Sozialamt (Art. 2 Abs. 1 lit. a Pflegekinderge- setz [BR 219.050]). Jenes ist auch für den Entzug der Bewilligung zuständig, unter anderem, wenn die von der Regierung festgelegte Taxe überschritten wird (Art. 5 Pflegekindergesetz). Bereits mit Verfügung des kantonalen Sozialamts vom 27. Oktober 2022 wurde D._____ die Bewilligung zur Aufnahme von B._____ als Pfle- gekind bis 31. August 2026 erteilt und es wurde die Taxe auf CHF 2'440.00 festge- legt bzw. der Pflegevertrag vom 18./25. August 2022 bewilligt (KESB, S. 117 ff.). Die bereits festgelegten Massnahmen wurden schliesslich mit Entscheid vom 27. Juli 2023 von der KESB Prättigau/Davos übernommen (KESB S. 1424), womit in diesem Bereich so oder anders keine Zuständigkeit der KESB Nordbünden mehr besteht. Auf die Begehren des Beschwerdeführers, wonach der Regierungsbe- schluss vom 21. September 2014 über die Festlegung der Maximaltaxen in Pfle- geverhältnissen offenzulegen sei, kann dementsprechend auch nicht eingetreten werden.

7 / 11 4.1.Anfechtungsobjekt ist – wie bereits vorstehend dargelegt – der Entscheid über die Genehmigung des Schlussberichts sowie der Schlussrechnung für die Zeit vom 25. Juli 2022 bis 31. August 2023 (act. B.1). Vorab ist darauf hinzuwei- sen, dass der Schlussbericht Rechenschaft über die Tätigkeit von H._____ und F._____ als Beistände von B._____ abzugeben und sich zum Vornherein auf die diesbezüglich übertragenen Aufgaben zu beschränken hatte (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Das ZGB enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Schlussberichts gemäss Art. 425 ZGB. Das Bundesgericht hat sich jedoch mit der Bedeutung des Schluss- berichts und der Schlussrechnung auseinandergesetzt. Danach dient der Schlussbericht nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft, sondern der Information. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrech- nung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodi- schen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich daher nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohle- nen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (BGer 5A_35/2019 v. 11.11.2019 E. 3.3.1 m.w.H.; vgl. zum Ganzen KG GR ZK1 2020 106 v. 3.5.2021 E. 3.3). Grundsätzlich ist auch ein Rechenschaftsbericht keiner umfassenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Der Beschwerdeführer hat insbesondere keinen An- spruch darauf, dass der Bericht seine Sicht der Dinge wiedergibt. Der Korrektur zugänglich wären höchstens offensichtliche Fehler und Auslassungen, welche für den Beschwerdeführer selber auch konkrete Nachteile mit sich bringen (BGer 5A_48/2018 v. 30.7.2018 E. 3.2.). Der Beschwerdeführer hätte somit konkret aufzeigen müssen, welche für ihn nachteiligen Einflüsse die im Schlussbericht oder in der Schlussrechnung enthal- tenen Aussagen und Informationen auf die weitere Mandatsführung oder auf die Interessen von B._____ hätten. Auch dann wären diese nur relevant, wenn sich bei Gutheissung der Beschwerde und einer antragsgemässen Korrektur des strit- tigen Schlussberichts an der tatsächlichen Situation des Beschwerdeführers über- haupt etwas ändern würde. Somit muss aus den Rügen klar erkennbar sein, wel-

8 / 11 che persönlichen Nachteile der Beschwerdeführer daraus erleidet oder welche Nachteile abgewendet werden könnten, falls er mit der Beschwerde Erfolg haben sollte. Andernfalls fehlt ein tatsächliches Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.2.Solche offensichtlichen Fehler und Auslassungen werden vom Beschwer- deführer nicht geltend gemacht. Er hat keine Rügen betreffend den Inhalt des Schlussberichts getätigt. Insbesondere moniert er nicht, dass der Bericht hinsicht- lich der Entwicklung von B._____ unzutreffend sei. 4.3.Der Beschwerdeführer rügt dagegen die Schlussrechnung insoweit als nicht korrekt, als diese auf einem mangelhaften Pflegevertrag beruhe. Der Betreuungs- anteil halte sich nicht an die kantonalen Pflegerichtlinien und könne nur in beson- deren Einzelfällen angemessen erhöht werden. Es sei nicht gerechtfertigt, dass das Pflegegeld auf über 130 Prozent erhöht werde. Daher sei der Vertrag sitten- widrig (act. A.1 S. 3). Im Detail macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Pflegevertrag neu aus- gearbeitet werden müsse und die kantonalen Pflegegeldrichtlinien eingehalten werden müssen (act. A.1, S. 3). Er begründet dies damit, dass er spätestens mit Erteilung des Sorgerechts in den Vertrag hätte integriert werden müssen. Ausser- dem führt er aus, dass sich die KESB Nordbünden lediglich an gewisse Punkte aus der Richtlinie halte. Die Entlohnung müsste indexiert werden und der Spesen- anteil von CHF 780.00 auf CHF 796.00 erhöht werden. Der Betreuungsanteil sei mit CHF 1'660.00 zu hoch und sollte nur CHF 736.00 betragen. Daraus sei dem Gemeinwesen bereits ein Schaden von CHF 17'556.00 entstanden (act. A.1, S. 3). Ausserdem betrage die zulässige Maximaltaxe CHF 80.00 pro Tag. Die vertraglich vereinbarte Taxe betrage jedoch CHF 81.33 und sei damit zu hoch. Dies habe zur Folge, dass der Pflegefamilie die Pflegebewilligung entzogen werden müsse (act. A.1, S. 2). 4.4.Die KESB Nordbünden bringt hingegen vor, dem Beschwerdeführer sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ entzogen worden, weshalb er nicht Vertragspartei des Pflegevertrags sei. Die Eltern würden dennoch unterhaltspflich- tig bleiben. Der Beschwerdeführer verkenne dies, indem er in der Eingabe be- haupte, er hätte Vertragspartei werden sollen (act. A.2, II. 1). Ausserdem betrage die vom kantonalen Sozialamt Graubünden festgestellte monatliche Taxe CHF 2'440.00. Damit überschreite sie die gültige Maximaltaxe gemäss Regierungsbe- schluss vom 23. September 2014 nicht (act. A.2, II.2).

9 / 11 4.5.Da der Pflegevertrag bzw. dessen Genehmigung so oder anders nicht Ver- fahrensgegenstand ist, kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Lediglich zum besseren Verständnis werden dennoch einige Ausführungen zum Pflegevertrag gemacht. Kann der Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat die Kin- desschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise un- terzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Wird ein Kind folglich Dritten zur Pflege anver- traut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Auf- gabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB). Pflegeeltern haben Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Die Eltern bleiben für ihr Kind jedoch unabhängig von einer allfälligen Fremdunterbringung unterhalts- pflichtig (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld ist in einem (formlos gültigen) Pflegevertrag festzulegen (Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 zu Art. 294 ZGB). Vertragsparteien des Pflegevertrags sind auf der ei- nen Seite die Pflegeeltern und auf der anderen Seite die Inhaber des Aufenthalts- bestimmungsrechts (Lucie Mazenauer/Sybille Gassner, Der Pflegevertrag, Ver- tragsqualifikation, Parteien, Errichtung, Inhalt sowie Beendigung desselben, in: FamPra.ch 2014, S. 279). Sofern das Kind auf Wunsch der Eltern bei Pflegeeltern untergebracht wird, sind die Eltern Vertragspartei. Erfolgt jedoch die Fremdunter- bringung aufgrund behördlicher Anordnung, ist gegenüber den Pflegeeltern das Gemeinwesen Schuldner bzw. Vertragspartei (Fountoulakis, a.a.O., N 2 zu Art. 294 ZGB m.w.H.). Die Kostenfolge von stationären Kindesschutzmassnahmen richtet sich nach Art. 63a Abs. 3 EGzZGB. Sie sind grundsätzlich von der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes zu tragen. Die Inhaber der elterlichen Sorge be- teiligten sich dagegen an den Kosten von Kindesschutzmassnahmen im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber mit zehn Franken pro Tag (Art. 63a Abs. 4 EGzZGB). Sind sie dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbei- trag auf, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterli- chen Sorge zuständig ist. Mit der Zahlung der Kosten für die Fremdplatzierung durch die Gemeinde geht der Unterhaltsanspruch auf diese über (Art. 289 Abs. 2 ZGB), worauf sie im Umfang der geleisteten vorgeschossenen Beträge auf die Eltern Regress nehmen kann.

10 / 11 4.6.Der Beschwerdeführer ist weder Vertragspartei des Pflegevertrages noch Schuldner des Pflegegeldes. Das Gemeinwesen kann den gesetzlich vorgesehe- nen Elternbeitrag jedoch bei den Eltern geltend machen, was im vorliegenden Fall – aufgrund der aktuellen finanziellen Situation der Eltern von B._____ – in abseh- barer Zukunft jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit und ohne unerwartete Ver- mögenserträge seitens der Eltern, nicht möglich ist und daher nicht der Fall sein wird. Der Beschwerdeführer ist als Nichtpartei des Pflegevertrags somit weder legitimiert, den Pflegevertrag anzufechten, noch ist er – jedenfalls in der aktuellen Situation – in direkter Weise davon beschwert. Auf alle Anträge betreffend den Pflegevertrag ist daher nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass die Hürden der Nichtigkeit eines Pflegevertrages sehr hoch sind und vorliegend bei Weitem nicht erfüllt sind. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass das Kindeswohl immer im Blick gehalten sowie in die Abwägungen miteinbezogen werden muss und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dieses mit dem Abschluss des vorlie- genden Pflegevertrags besser gewahrt ist als ohne bzw. durch die Aufhebung des Pflegevertrags. 5.Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass mangels Beschwer des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Beschwerdever- fahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 VGZ [BR 320.210]), grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. KESB act. 175) ist in diesem Be- schwerdeverfahren jedoch auf die Erhebung der Verfahrenskosten vom Be- schwerdeführer zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010]). Damit verbleiben die Kosten beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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24.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026