Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 10. Juni 2024 ReferenzZK1 24 27 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin in Sachen B._____ und C._____ GegenstandAnordnung einer Kindesvertretung Anfechtungsobj. Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 28.02.2024 Mitteilung13. Juni 2024

2 / 14 Sachverhalt A.B., geboren am , und C., geboren am , sind die Kinder der gemeinsam sorgeberechtigten A. (nachfolgend: Mutter) und D. (nachfolgend: Vater). Die Eltern sind nicht verheiratet und leben getrennt. B.Am 25. August 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (fortan KESB), schriftlich eine Gefähr- dungsmeldung der Kinderschutzgruppe des F._____ ein, aufgrund einer akuten Anorexia nervosa (Magersucht) bei B.. Darauf eröffnete die KESB ein Ab- klärungsverfahren. C.Am 4. September 2023 beantragte die Mutter anlässlich eines persönlichen Gesprächs die alleinige elterliche Sorge für B. und C._____ sowie eine An- passung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und den Kindern. D.Mit Entscheid vom 12. September 2023 errichtete die KESB für B._____ eine Erziehungsbeistandschaft sowie eine Beistandschaft mit besonderen Befug- nissen im Bereich persönlicher Verkehr und medizinischer Behandlung/Betreuung mit Aussenwirkung und ernannte E._____ als Beistandsperson. E.Im Rahmen des laufenden Kindesschutzverfahrens zeigten sich den invol- vierten Fachpersonen teils erhebliche Konflikte und Schuldzuweisungen zwischen den Eltern, weshalb die Eltern mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Januar 2024 angewiesen wurden, aktiv an Mediationsgesprächen teilzunehmen. Das lau- fende Kindesschutzverfahren wurde für die Dauer der Mediation sistiert. Die Mut- ter war in der Folge nicht bereit, an der Mediation mitzuwirken. F.Am 9. Februar 2024 stellte die Beiständin E._____ einen Antrag auf Anpas- sung der bestehenden Massnahme. G.Am 26. Februar 2024 reichte die Kinderschutzgruppe des F._____ bei der KESB erneut eine Gefährdungsmeldung betreffend B._____ wegen der Ver- schlechterung seiner psychischen Verfassung ein. In der Folge eröffnete die KESB ein weiteres Abklärungsverfahren. H.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2024 entschied die KESB wie folgt:

  1. Die KESB verfügt: a. Für B._____ und C._____ wird eine Kindesvertretung für die Ver- fahren betreffend Anpassung bestehende Massnahme / Rege- lung persönlicher Verkehr / Regelung der elterlichen Sorge / Prü-

3 / 14 fung stationäre Unterbringung von B._____ angeordnet (Art. 314a bis Abs. 1 ZGB). b. Als Kindesvertretung wird G._____ ernannt. c.G._____ ist berechtigt, ihren in der Sache nötigen Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (zuzüglich MWST und Spe- senpauschale von 3 %, ohne Interessenwertzuschlag) in Rech- nung zu stellen. 2. (Rechtsmittelbelehrung) 3. (Mitteilungen) I.Am 8. März 2024 erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) da- gegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinn- gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2024 sowie die Erteilung des alleinigen Sorgerechts für die beiden Kinder an sie. J.Mit Stellungnahme vom 20. März 2024 beantragte die KESB die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde. K.Der Vater liess sich nicht vernehmen. L.Mit Eingabe vom 8. April 2024 reichte die Mutter weitere Eingaben und wei- tere Beilagen ein. M.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist die verfahrensleitende Verfügung der KESB vom 28. Februar 2024, mit welcher eine Verfahrensvertretung für B._____ und C._____ angeordnet und als Kindesvertreterin Rechtsanwältin G._____ ernannt wurde. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit beim zuständigen Gericht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB Be- schwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Inner- halb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit gemäss Art. 6 KGV (BR 173.100) bei der I. Zivilkammer.

4 / 14 1.2.Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2024 stellt einen Zwi- schenentscheid dar und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mitgeteilt. Mit schriftlicher Eingabe vom 8. März 2024 hat die Beschwerdeführerin ihre Be- schwerde innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 2 EGz- ZGB begründet beim Kantonsgericht eingereicht. Die Beschwerde wurde somit form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist daher, soweit sie die An- ordnung der Kindesvertretung zum Gegenstand hat, einzutreten. 1.3.Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich am erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindes- schutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vor- liegend tritt die Mutter als Beschwerdeführerin auf. Sie ist durch die angefochtene Verfügung im Grundsatz betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert. 2.Verfahrensbestimmungen 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbe- stimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, ist die ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestim- men (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB gelten neben den kantona- len Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen.

5 / 14 Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1f., 40 und 43 zu Art. 446 ZGB; vgl. auch Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). 3.Rügegründe 3.1.Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Be- schwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit der angefochtene Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.2.Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts sowie falsche Anwen- dung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskon- trolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Droese, a.a.O., N 10 f. zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). 3.3.Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Droese, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). 3.4.Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB er- möglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermes- sens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann gegebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgren- zen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Ange- messenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (Droese, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB). Indessen dürfen sich bei der Überprü-

6 / 14 fung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rechtsmittelinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Rechts- mittelinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vorinstanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3; Droese, a.a.O., N 19 zu Art. 450a ZGB). Aus Gesagtem erhellt, dass das Kantonsgericht von Graubünden bei der Ange- messenheitsprüfung der angefochtenen Verfügung aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhaltskenntnis der KESB grundsätz- lich in Zurückhaltung übt. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gera- de Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der KESB, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unan- gemessenheit erhoben werden kann (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB). 4.Anordnung Kindesvertretung 4.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde vom 8. März 2024 im Wesentlichen, die rechtliche Situation der Kinder sei klar und es bestehe kein Be- darf an zusätzlicher Vertretung (act. A.1, S. 1). Sie verfüge über alle erforderlichen Kompetenzen und habe stets das Wohl ihrer Kinder im Blick. Daher beantrage bzw. habe sie bereits seit längerer Zeit das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder beantragt, da sie als Mutter am besten wisse, was für ihre Kinder das Beste sei (act. A.1, S. 1 und S. 2). Daneben seien sie und diverse Ärzte fest davon über- zeugt, dass ein weiterer stationärer Aufenthalt für B._____ nicht nur unnötig, son- dern auch schädlich sei. B._____ habe bereits ein Trauma aufgrund seines länge- ren Spitalaufenthaltes entwickelt und die Vorstellung eines erneuten stationären Aufenthaltes verschlimmere seine Ängste und wäre eine Katastrophe, die unbe- dingt vermieden werden müsse. Die entwickelten Tics von B._____ seien auf die negativen Erfahrungen und Erlebnisse während seines Spitalaufenthaltes zurück- zuführen und würden direkte Folgen der traumatischen Erlebnisse darstellen (act. A.1, S. 2). 4.1.2. Vorwegzunehmen ist, dass es sich vorliegend beim Anfechtungsobjekt um eine verfahrensleitende Verfügung mit dem ausschliesslichen Inhalt der Anord-

7 / 14 nung einer Kindesvertretung handelt. Nicht Gegenstand des angefochtenen Ent- scheids – und somit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – sind demgegenü- ber weitere Schritte bzw. Entscheide der KESB. Insbesondere bildet das in der Beschwerdeschrift (act. A.1) und in den nachgereichten Unterlagen ("Gesuch Sor- gerecht") (act. A.3) gestellte (Haupt-)Begehren, ihr – der Beschwerdeführerin – sei das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder B._____ und C._____ zu übertragen, nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrensentscheids und folglich auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Ebenso ist auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe, wonach bei rechtzeitiger Zusprechung des alleinigen Sorgerechts alle Massnahmen – auch die Anordnung der Kindesvertretung – überflüssig gewesen wären (act. A.1, S. 1), nicht einzutreten. Aus dem gleichen Grund sind die Vorbringen der Be- schwerdeführerin gegenüber dem Vater ihrer Kinder, wonach dieser "nicht kompe- tent" sei, seine elterlichen Pflichten in angemessener Weise zu erfüllen, und er nach der Geburt von B._____ das alleinige Sorgerecht explizit und ausdrücklich abgelehnt habe (act. A.1, S. 3), für die vorliegende Beschwerde unbeachtlich. Gleiches gilt für die empfohlene, von der Beschwerdeführerin jedoch bestrittene bzw. nicht gewollte (erneute) stationäre Behandlung für B.. Auch diese Massnahme bildet nicht Gegenstand des vorliegenden – (nur) auf die Anordnung der Kindesvertretung gerichteten – Verfahrens, zumal eine solche noch gar nicht angeordnet wurde (act. A.1, S. 2). Schliesslich bilden die Ausführungen betreffend Dr. I., diese habe sie zu einem Vertrag bezüglich einer Anorexie-Therapie "gezwungen", wobei sowohl dessen Umsetzung als auch die rechtliche Grundlage fraglich seien, habe während des Spitalaufenthaltes über B._____ "alleine be- stimmt" und ihn zudem für ein Werbeprojekt einsetzen wollen (act. A.3, S. 3), ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auch darauf nicht eingetreten werden kann. 4.1.3. Bezüglich J., verfahrensleitendes Behördenmitglied der KESB im vor- liegenden Fall, erhebt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, dieser habe anstelle der abgemachten und ihr versicherten Anhörung vor dem Dreiergremium die Me- diation und nun auch die Anordnung einer Kindesvertretung veranlasst (act. A.1, S. 3). In den nachgereichten Unterlagen (act. A.3) führte sie zudem aus, dass es äusserst problematisch und gefährlich sei, J. ohne juristischen Hintergrund die alleinigen Kompetenzen für B._____ "Lebensbestimmende Machtpositionen zu gewähren" (act. A.3, S. 5). Ausserdem zeige J._____ ein sehr aggressives und bestimmendes Auftreten (act. A.3, S. 5). Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss (erneut) – ein Ausstandsbegehren gegen J._____ war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits bei der KESB hängig (KESB act. E.3, S. 355) –

8 / 14 den Ausstand von J._____ bezwecken möchte, ist darauf bereits mangels Be- gründung bzw. rein pauschaler Begründung nicht einzutreten. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kollegialbehörde der KESB das Gesuch mit Entscheid vom 9. April 2024 abgewiesen hat. Dagegen hat die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 18. April 2024 beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde wurde im Verfahren ZK1 24 48 nicht eingetreten. 4.1.4. Was die Anordnung einer Kindesvertretung anbelangt, macht die Be- schwerdeführerin neben dem Argument, dies würde "nur unnötige Kosten" verur- sachen (act. A.1, S. 2), insbesondere geltend, es bestehe die Gefahr, dass die Kindesvertretung, Rechtsanwältin G., die Situation nicht angemessen ein- schätzen könne, da sie möglicherweise nicht mit den spezifischen Gegebenheiten vertraut sei (act. A.1, S. 2). Darüber hinaus könne "ihre Jugend" und ihre geringe Erfahrung zu einer unzureichenden Einschätzung führen. Auch verfüge die Kin- desvertretung über mangelnde medizinische Kenntnisse, was zu einer unzurei- chenden Beurteilung der medizinischen Bedürfnisse von B. führen und sei- ne Gesundheit und sein Wohlbefinden gefährden könnte (act. A.1, S. 2). Allein der Umstand, dass die Mutter die Fähigkeiten der Kindesvertretung – und im Übrigen auch die Fähigkeiten der Beiständin E., der Mediatorin K. und der (ehemaligen) betreuenden Ärztin Dr. I._____ (act. B.5, S. 2 und S. 3) – subjektiv in Zweifel zieht, ohne substantiiert darzulegen, worin sie einen wichtigen Grund er- blickt, weshalb die Kindesvertretung nicht in der Lage sein soll, das Mandat unab- hängig und fachkompetent zu führen, rechtfertigt (noch) nicht deren Auswechs- lung. Der bloss pauschal erhobene Vorwurf der "Jugend" und der fehlenden medi- zinischen Kenntnisse ist objektiv nicht nachvollziehbar, zumal nach Art. 314a bis

Abs. 1 ZGB keine medizinische Fachperson, sondern eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu ernennen ist. Inwiefern der Mutter diesbe- züglich – sofern sie dies eventualiter mit der Beschwerde beabsichtigte – über- haupt ein Beschwerderecht zusteht, kann offenbleiben (vgl. dazu BGer 5A_894/2015 v. 16.3.2016 E. 4.1). Nur am Rande sei erwähnt, dass die Kindes- vertreterin mangels Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin – abgese- hen von einem Gespräch mit B., mit C. war ein Gespräch bisher (noch) nicht möglich (act. B.7) – nichts unternommen hat bzw. unternehmen konn- te (KESB act. E.3, S. 429, S. 473 und S. 477). 4.1.5. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Anordnung einer Kindesvertretung an sich rechtmässig und verhältnismässig ist. 4.2.1. In der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung vom 28. Februar 2024 führte die KESB aus, die Beiständin habe am 9. Februar 2024 einen Antrag auf

9 / 14 Anpassung der bestehenden Massnahmen gestellt, wonach der Beistandsperson betreffend B._____ zusätzliche Vertretungsrechte im Bereich Schule/Ausbildung einzuräumen seien. Die Eltern seien zudem zu einer sozialpädagogischen Famili- enbegleitung anzuweisen. Es sei sodann auch für C._____ eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr zu errichten. Zur Begründung führte die Beiständin aus, dass der Schulalltag für B._____ aufgrund der ausgeprägten Zwangshandlungen und der Anorexia nervosa eine Herausfor- derung darstelle. Die ausgeprägten Elternkonflikte bestünden weiterhin, was eine gemeinsame Erziehungshaltung verunmögliche und die Ausübung des persönli- chen Verkehrs erschwere. Es falle der Mutter zudem schwer, Empfehlungen von Fachpersonen anzunehmen. Schliesslich habe die Kinderschutzgruppe des F._____ am 26. Februar 2024 er- neut eine Gefährdungsmeldung betreffend B._____ wegen der Verschlechterung seiner psychischen Verfassung eingereicht. Er zeige zunehmend eine Zwangs- störung in verschiedenen Bereichen, die seinen Genesungsprozess wie auch sei- nen Alltag behindern würden. Die derzeitige Unterstützung durch die bestehenden Massnahmen und durch die Eltern seien unzureichend. Es werde deshalb drin- gend eine stationäre Therapie empfohlen. Die KESB hält fest, dass in diesem Zu- sammenhang möglicherweise Entscheide zu treffen seien, welche für die Kinder und insbesondere für B._____ von grosser Tragweite seien. Damit die Interessen der Kinder in den laufenden Verfahren vor der KESB umfassend gewahrt würden, sei ihnen eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person im Sin- ne einer Kindesvertretung zur Seite zu stellen (KESB act. E.3, S. 365). Rechtsan- wältin G._____ erfülle diese persönlichen und fachlichen Anforderungen. 4.2.2. Gemäss Art. 314a bis Abs. 1 ZGB ordnet die Kindesschutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgeri- schen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Der im Bereich des Kindesschut- zes anwendbare Art. 314a bis ZGB entspricht dem in gerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangenden Art. 299 ZPO. Beide Normen auferlegen der Behörde bzw. dem Gericht die Pflicht, von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Kind als Vertre- tung in Form eines Beistands eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen er- fahrene Person zur Seite zu stellen ist. Sowohl Art. 314a bis Abs. 1 ZGB als auch Art. 299 Abs. 1 ZPO halten fest, dass das Gericht wenn nötig eine Vertretung des Kindes anordnet. Gemäss Art. 314a bis Abs. 2 ZGB prüft die Behörde bzw. das Ge- richt die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist (Ziff. 1) oder wenn die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönli-

10 / 14 chen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Ziff. 2). Doch selbst in den Fällen von Art. 314a bis Abs. 2 ZGB bzw. Art. 299 Abs. 2 ZPO hat das Gericht weder au- tomatisch einen Kindesvertreter zu bezeichnen noch ist es verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen; vielmehr handelt es sich um eine Möglich- keit, die im Ermessen des Gerichts liegt (BGer 5A_232/2016 v. 6.6.2016 E. 4 mit Hinweisen; zum Ganzen PKG 2017 Nr. 12). 4.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. A.1, S. 1) ist die Anordnung einer Kindesvertretung gemäss Art. 314a bis ZGB nicht nur dann vor- gesehen, wenn die rechtliche Situation der Kinder unklar ist. Eine Vertretung ist immer dann anzuordnen, wenn sich eine solche – aus objektiver Sicht – als nötig erweist. 4.2.4. Eine Vertretung im Sinne von Art. 314a bis ZGB ist im kindesschutzrechtli- chen Kontext nötig, wenn die betroffene Person weder in der Lage ist, ihre Inter- essen selber wahrzunehmen, noch selber eine Vertretung zu bestellen (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 und N 7 zu Art. 314a/314a bis ZGB). Urteilsfähigen Kin- dern wird Parteistellung im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde zugestanden. Wenn das urteilsfähige Kind für die Wahrnehmung seiner Interessen auf einen Beistand angewiesen ist, muss ihm eine unabhängige Verfahrensvertretung bei- gegeben werden. Urteilsunfähige Kinder können ihre Interessen dagegen nicht selbständig wahrnehmen und werden grundsätzlich von ihren Eltern vertreten (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sind die Eltern, insbesondere wegen Interessenkollision, nicht in der Lage, die Interessen ihres Kindes adäquat wahrzunehmen, muss eine unabhängige Kindesvertretung eingesetzt werden. In den gesetzlich genannten Fallgruppen, in welchen eine Prüfungspflicht besteht, sollte nur ausnahmsweise auf die Anordnung einer Kindesvertretung verzichtet werden (vgl. Michelle Cottier, in: Büchler et al. [Hrsg.], Fam-Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 f. zu Art. 314a bis ZGB; zum Ganzen PKG 2019 Nr. 6 E. 1.5.4). 4.2.5. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Kindesvertretung erfolgt nach ei- nem objektiven Massstab in Würdigung der gesamten Umstände nach Recht und Billigkeit. Richtlinie bildet das Kindeswohl und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Untersuchungsmaxime. Je nach Konstellation des Einzelfalls ist insbesondere bei besonders strittigen Fragen und bei sogenannter qualifizierter Kooperationsun- fähigkeit die Anordnung der Kindesvertretung zu prüfen. Die Einsetzung einer Ver- fahrensvertretung findet ihre Grenzen dort, wo das urteilsfähige Kind sich aus- drücklich gegen eine Vertretung stellt und die gegenteilige Anordnung der Behör- de bzw. des Gerichts eine unzulässige Vertretungsanmassung darstellen würde

11 / 14 (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/Der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 23 f. zu Art. 314a bis ZGB). Hat sich der Entscheid über die Notwendigkeit der Einsetzung einer Kindesvertretung vornehmlich am Kindeswohl zu orientieren, dürfen sachfremde Erwägungen wie die Kosten der Vertretung keine Rolle spielen (Margot Michel/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 299 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die Anordnung einer Kindesvertretung im Ermessen des Gerichts bzw. der KESB (BGer 5A_400/2015 v. 25.2.2016 E. 2.3). 4.2.6. Die Kindesvertretung hat verschiedene Aspekte, welchen je nach Alter des Kindes und Situation des Einzelfalls unterschiedliche Gewichtung zukommt. Das Mandat der Kindesvertretung bezieht sich zunächst auf die Abklärung des Sach- verhalts. Aufgabe der Kindesvertretung ist es, den einschlägigen Prozessstoff im Hinblick auf die in Frage stehende Rechtsanwendung zu sammeln, zu sichten und aus Sicht des Kindesinteresses einzuordnen. Sie muss sich ein umfassendes, el- ternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses dem Gericht bzw. der Behörde zur Kenntnis bringen. Ein weiterer Teil- gehalt besteht darin, dass die Vertretung den Willen des Kindes gegenüber der Behörde bzw. dem Gericht zum Ausdruck bringt. Der Verfahrensbeistand begleitet das Kind durch den Prozess. Auch mit Blick auf die für die Anordnung massgebli- chen Anlasssituationen hat die Kindesvertretung eine "Übersetzungs-" und Ver- mittlungsfunktion wahrzunehmen (BGE 142 III 153 E. 5.2.3; BGer 5A_400/2015 v. 25.2.2016 E. 2.3). Es ist Aufgabe der Kindesvertretung, das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen; sie hat sich nicht an einem subjektiven Kindesinteresse auszurichten. Eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Vertretenen fokussierte Tätigkeit ist nicht an- gezeigt (BGE 142 III 153 E. 5.2.1 f.). Der zur Kindesvertretung ernannte Beistand kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 314a bis Abs. 3 ZGB). 4.3.1. Vorliegend geht es um die Erkrankung bzw. psychische Verfassung von B., die Abklärung betreffend Anpassung bestehender Massnahmen, die Prüfung einer stationären Unterbringung von B. sowie um die Regelung des persönlichen Verkehrs und der elterlichen Sorge für B._____ und C.. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass für die Zukunft der Kinder, insbesondere für B., wegweisende und schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind. Die beiden Kinder sind nicht in der Lage, ihre Interessen vor den Behörden selbstän-

12 / 14 dig wahrzunehmen, was sich insbesondere bei C._____ bereits aufgrund ihres Alters ergibt. Hinzu kommen die ständigen, auch offen ausgetragenen Streitigkei- ten zwischen den Eltern und das daraus resultierende Entscheidungsdilemma bzw. die dadurch geschaffene Verunsicherung der Kinder sowie die von der Be- schwerdeführerin vorgebrachte psychische Belastung von B._____ in Form von Ängsten, Tics und Traumata (act. A.1 S. 2), die sich auch aus den Unterlagen der KESB ergeben (act. E.2; act. E.3). 4.3.2. Ferner geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner in einem ausgeprägten Elternkonflikt befinden, der die Be- reiche elterliche Partnerschaft und Finanzen, Ernährung und Gesundheit der Kin- der sowie elterliche Sorge und Berufsrecht betrifft. Die Eltern stellen gegenseitig die Erziehungskompetenz in Frage und äussern sich – auch vor den Kindern – abwertend über den anderen, was eine gemeinsame Erziehungshaltung erschwert bzw. verunmöglicht. Aus den Akten (KESB act. E.2 und act. E.3; act. B.2) ergibt sich sodann, dass auch zwischen den Eltern und den behandelnden Ärztinnen von B._____ Uneinigkeit bzw. eine wechselnde Haltung bezüglich der Ernährungs- und Behandlungsempfehlungen, insbesondere bezüglich der stationären Thera- pie, besteht. Daneben herrschen – wie bereits in E. 4.1.2. erwähnt – Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und der KESB, namentlich mit J.. Darü- ber hinaus stellt die Beschwerdeführerin sowohl die Kompetenzen und die Fähig- keiten der angeordneten Kindesvertretung, Rechtsanwältin G., als auch jene von E., K. und Dr. I._____ (KESB act. E.3) in Frage. Insgesamt nimmt die Beschwerdeführerin eine präsente und bestimmende Rolle ein, während sich der Beschwerdegegner zurückzieht und auch Verantwortung abgibt (KESB act. E.2 S. 132). Vor diesem Hintergrund erscheint eine adäquate und objektive Wah- rung der Interessen der Kinder durch die Beschwerdeführerin und den Beschwer- degegner nicht gewährleistet. Der Beizug einer Kindesvertretung, welche die In- teressen der Kinder in objektiver Hinsicht vertritt, die Abklärung des Sachverhalts beinhaltet, Übersetzungs- und Vermittlungsfunktionen wahrnimmt und die Kinder durch die Verfahren begleitet, ist daher im vorliegenden Fall angezeigt. 4.4.Fazit Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich die verfahrensleitende Verfü- gung der KESB vom 28. Februar 2024 betreffend die Anordnung einer Kindesver- tretung für B._____ und C._____ in der Person von Rechtsanwältin G._____ als rechtmässig und angemessen erweist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, so- weit darauf eingetreten wird. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Kindesvertre- tung dabei offensichtlich nur dergestalt wahrgenommen werden kann, als dass die

13 / 14 Kindesvertreterin einen persönlichen Bezug zu den Kindern herstellt und so ge- genüber den Behörden über die Zeit des Verfahrens verlässliche Ansprechperson bleibt. Die Kindesvertreterin muss sich auf die Interessen der betroffenen Kinder konzentrieren können. Eine Kontaktaufnahme mit den vertretenen Kindern ist da- zu unabdingbar. Die Beschwerdeführerin wird daher angehalten, die Kontaktauf- nahme zwischen der Kindesvertretung und ihren Kindern zu gewähren bzw. nicht (länger) zu erschweren. 5.Kosten Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Im Kindesschutz- verfahren sind die Verfahrenskosten nach Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Bei diesem Verfahrensausgang würden die Gerichtskosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGz- ZGB). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfah- renskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine selbständige Teilzeitbeschäftigung ausübt. In An- wendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird daher für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet. Damit verbleiben die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zi- vilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026