Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 22. März 2024 ReferenzZK1 24 22 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ramiro Pedretti Via Maistra 1, 7500 St. Moritz gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegner beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michele Micheli Nievergelt & Stöhr AG, Crappun 8, 7503 Samedan Gegenstandvorsorgliche Massnahmen (prozessleitende Verfügung) Anfechtungsobj. prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 13.02.2024, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. 135-2023- 322) Mitteilung26. März 2024

2 / 7 Sachverhalt und Erwägungen 1.1.Am 24. Oktober 2023 machten B._____ und C._____ beim Einzelrichter am Regionalgericht Maloja ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die A._____ anhängig mit Antrag auf superprovisorische Anordnung. 1.2.Am 26. Oktober 2023 hiess der Einzelrichter das Gesuch superprovisorisch teilweise gut und verbot der A., die Wohnung im 1. Obergeschoss in der Liegenschaft an der Via D. in E._____ zu betreten und zu benutzen. Gleich- zeitig setzte er der A._____ Frist zur Stellungnahme und zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz an (RG act. IV.1). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 liess der Einzelrichter der A._____ alsdann eine (weitere) Eingabe der Ge- genseite zukommen und setzte ihr wiederum Frist zur Stellungnahme hierzu an (RG act. V.1-2). 1.3.Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 gelangte die A., nunmehr anwalt- lich vertreten, an den Einzelrichter. Sie erklärte, weder Kenntnis über das vorlie- gende Verfahren noch Korrespondenz hierzu erhalten zu haben. Sollte ein Verfah- ren hängig sein, ersuchte sie um Zustellung der Akten in deutscher Amtssprache (RG act. V.4). Am 29. Januar 2024 stellte der Einzelrichter der Beschwerdeführe- rin die Akten zu. Nebst Ausführungen zur Verfahrenssprache hielt er (u.a.) fest, der Entscheid betreffend den superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen vom 26. Oktober 2023 sei der A. an ihrem Sitz in F._____ am 2. November 2023 zugestellt worden. Ebenso sei das Schreiben vom 21. Dezem- ber 2023 am 3. Januar 2024 an selbigem Ort zugestellt worden (RG act. V.5). In der Folge wendete sich die A._____ am 31. Januar 2024 erneut an den Einzelrich- ter und bat um Zustellung von auf Deutsch übersetzten Akten sowie um Anset- zung einer neuen Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (RG act. V.6). Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 gelangte die A._____ abermals an den Einzelrichter. Sie erklärte, die erstmalige Zustellung der Verfügung vom 27. Oktober 2023 [rechte: 26. Oktober 2023] an sie sei am 31. Ja- nuar 2024 erfolgt. Mangels Übersetzung besagter Verfügung in die beantragte deutsche Verfahrenssprache sei diese Zustellung jedoch nicht fristauslösend ge- wesen. Weiter ersuchte sie um Bestätigung, dass ihr mit Zustellung der Verfügung und Akten in deutscher Sprache eine neue Frist zur Stellungnahme angesetzt werde. Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten die Auffassung vertreten sollte, die Zustellung am 31. Januar 2024 sei fristauslösend gewesen, ersuchte die A._____ um eine Fristerstreckung (RG act. V.7).

3 / 7 1.4.Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Februar 2024 teilte der Einzelrich- ter der A._____ mit, dass ihr durch das Schreiben vom 29. Januar 2024 bzw. die Zustellung der Akten keine (neue) Frist angesetzt worden sei. Unter Verweis auf die vorangehende Korrespondenz hielt er erneut fest, der Entscheid vom 26. Ok- tober 2023 und das Schreiben vom 21. Dezember 2023 sei der A._____ an ihrem Sitz in F._____ am 2. November 2023 bzw. am 3. Januar 2024 zugestellt worden. Demzufolge sei weder Raum für die Ansetzung einer (neuen) Frist noch für die Erstreckung einer Frist (RG act. IV.2). 1.5.Gegen diese prozessleitende Verfügung erhob die A._____ (fortan: Be- schwerdeführerin) am 26. Februar 2024 hierorts rechtzeitig Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Art. 321 Abs. 2 ZPO; act. A.1, S. 2): 1.Es sei die prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts Maloja vom 13. Februar 2024 im Verfahren Nr. 135-2023-322 aufzuheben und das Regionalgericht Maloja anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme gegen das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen der Beschwerdegegner 1 vom 24. Oktober 2023 anzusetzen. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlichem Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Beschwerdegegner. [Verfahrensantrag:] 1.Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 1.6.Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen (act. D.1-2; act. E). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einho- len einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift (act. A.1) ist B._____ und C._____ (fortan: Beschwerdegegner) samt Beilagen mit diesem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 1.7.Als Verfahrenssprache ist Deutsch festgelegt (act. D.1; act. B.2; Art. 8 Abs. 2 SpG [BR 492.100]). 2.Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozesslei- tende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Ge- setz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Pro-

4 / 7 zesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO] v. 28.6.2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7377). Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.Die Beschwerdeführerin macht zu dieser Eintretensvoraussetzung geltend, die Verfügung vom 26. Oktober 2023 sei ihr nie in der gesetzlich erforderlichen Form über die internationale Rechtshilfe zugestellt worden. Selbst unter der be- strittenen Annahme, dass die Zustellung nach G._____ per 2. November 2023 rechtmässig erfolgt wäre, hätte ihr eine Nachfrist zur Stellungnahme angesetzt werden müssen und hätte sie auf die Säumnisfolgen hingewiesen werden müs- sen. Der Beschwerdeführerin werde mit der unrechtmässigen Verweigerung zur Ansetzung einer neuen resp. erstreckten Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdegegner die Möglichkeit genommen, sich inhaltlich zur Sache zu äus- sern. Diese Verletzung ihres rechtlichen Gehörs stelle einen nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil dar, zumal aufgrund der fehlenden Stellungnahme ih- rerseits der ausstehende provisorische Entscheid den bestehenden superproviso- rischen Entscheid unverändert bestätigen dürfte. Dies bringe die Beschwerdefüh- rerin in die untragbare Lage, weiterhin und längerfristig mit dem unrechtmässig verfügten Betretungsverbot mit Bezug auf die von ihr gemietete Wohnung konfron- tiert zu sein (act. A.1, Rz. 4 ff.). 4.1.Dem kann nicht gefolgt werden. In einer Gehörsverletzung als solchen liegt für sich genommen noch kein hinreichend erheblicher Nachteil, der ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertigen würde. Sollte der Gehörsanspruch der Be- schwerdeführerin durch die Verweigerung einer (neuen) Fristansetzung bzw. Fris- terstreckung tatsächlich verletzt worden sein, so könnte dies ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend gemacht werden (vgl. BGer 5A_85/2014 v. 24.2.2014 E. 2.2.2 m.H.a. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 betr. Substantiierungspflicht; KGer GR ZK1 22 92 v. 16.6.2022 E. 3; OGer ZH RB220018 v. 29.9.2022 E. 2.2.3 m.H.; ferner KGer GR ZK2 22 45 v. 12.1.2023 E. 2.3 m.H.). Die Nachteile, die mit einer dann allenfalls folgenden Aufhebung des Endentscheids in einem Rechtsmittelverfahren und einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. zur Einholung ei- ner Stellungnahme naturgemäss einhergehen würden, wären vorwiegend finanzi- eller Art (unnötige Kosten); hinzu käme ein entsprechender Zeitverlust. Dies allei- ne kann aber noch nicht ausreichen, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden

5 / 7 Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen. Allfällige konkretere Nachteile, insbesondere im Kontext des superprovisorisch bestehenden Betre- tungsverbots, bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht substantiiert vor (act. A.1). Der pauschale Hinweis auf ihre "untragbare Lage" reicht jedenfalls nicht aus (vgl. vorstehend E. 3; act. A.1, Rz. 7, ferner Rz. 13). Die Beschwerdeführerin legt somit nicht dar, inwiefern sich die von ihr geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ohne Weiteres im Rahmen ei- nes Rechtsmittels gegen den Endentscheid korrigieren lassen würde. Auch sonst ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführerin als juristische Person mit Sitz in F._____ erhebliche Nachteile in Aussicht stehen sollen, die durch einen für sie günstigen Endentscheid nicht mehr leicht wiedergutzumachen wären. 4.2.Daran ändern im Übrigen auch die (inhaltlichen) Vorbringen der Beschwer- deführerin betreffend fehlerhafte internationale Zustellung, unterlassene Nachfrist- ansetzung und fehlenden Hinweis auf die Präklusivwirkung nichts (act. A.1, Rz. 15 ff., 20 ff.). Es gilt das bereits Gesagte: Auch aus diesen Ausführungen er- hellt nicht, dass der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die geltend gemachten Gehörsverletzungen nicht zum jetzi- gen Zeitpunkt beurteilt werden, sondern erst auf ein allfälliges Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Endentscheid hin (vgl. soeben vorstehend). Ob der Gehör- sanspruch der Beschwerdeführerin verletzt wurde, braucht hier nicht geklärt zu werden. Einzig der Vollständigkeit halber sei aber das Folgende bemerkt: Die Fra- ge, ob bei Säumnis im Summarverfahren eine kurze Nachfrist (abgeleitet aus der gerichtlichen Fragepflicht bzw. aus der analogen Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO) anzusetzen ist, ist in der Lehre umstritten (KGer GR ZK2 20 46 v. 19.2.2021 E. 2.2.2 m.H.). Das Bundesgericht nimmt eine differenzierende Perspektive ein und hat zumindest entschieden, dass im summarischen provisorischen Rechtsöff- nungsverfahren keine Nachfrist eingeräumt werden muss (BGE 138 III 483 E. 3.2; vgl. ferner BGE 146 III 297 E. 2 [mit Bezug auf das vereinfachte Verfahren]). Das von der Beschwerdeführerin zitierte kantonsgerichtliche Erkenntnis, KGer GR ZK2 20 46, lässt die Frage im Kontext einer Mieterausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen offen (ibid., E. 2.2.2; act. A.1, Rz. 20). 5.Nach dem Gesagten liegt kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor, weshalb auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Februar 2024 nicht einzutreten ist. Der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem nunmehr ergehenden Nichtein- tretensentscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6 / 7 6.1.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf CHF 400.00 fest- zusetzen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und ausgangs- gemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Be- schwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen kein zu entschädigender Aufwand erwachsen ist. 6.2.Nachdem sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich un- zulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompe- tenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO [BR 320.100]).

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zulasten der A._____. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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