Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 28. November 2024 ReferenzZK1 24 216 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Thoma, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 15.11.2024 Mitteilung04. Dezember 2024

2 / 11 Sachverhalt A.A., geboren am 1973, wurde von Dr. med. B. mit Verfü- gung vom 15. November 2024 für eine Dauer von maximal sechs Wochen fürsor- gerisch in der Klinik D. untergebracht. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 18. November 2024 (Poststempel), eingegan- gen am 21. November 2024, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C.Am 21. November 2024 wurde die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerde- führers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraus- setzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en, ersucht. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdefüh- rer angefordert. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik D._____ am 22. November 2024 dem Kantonsgericht ein. D.Mit Verfügung vom 22. November 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerde- führers. Das Gutachten ging innert Frist am 25. November 2024 ein. E.Mit Verfügung vom 25. November 2024 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 28. November 2024 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. Der Be- schwerdeführer blieb der Hauptverhandlung fern. Nach durchgeführter Urteilsbera- tung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der Klinik D. noch am selben Tag zugestellt. Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung vom 15. November 2024 (act. 01.1; 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht ist für diese Beschwerde die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 18. November 2024 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begrün- det eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3 / 11 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba- sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf den Akten, einer Auskunft von Dr. med. E., Chefärztin der Allge- meinpsychiatrie der Klinik D._____, vom 24. November 2024 sowie der persönli- chen Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls vom 24. November 2024 (siehe act. 07). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph

4 / 11 Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Eine Anhörung ist jedoch nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (Gei- ser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitlichen Grün- den, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, kann und muss aufgrund der Akten ent- schieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB; vgl. aus- serdem Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwach- senenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7080). Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung (siehe act. 06) wurden die Anfor- derungen in Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt. Am Morgen kurz vor der Hauptverhandlung wurde das Kantonsgericht sowohl telefonisch als auch per E- Mail durch die Klinik D._____ darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerde- führer den Termin um 09.00 Uhr nicht wahrnehmen möchte. Aufgrund der Weige- rungshaltung des Beschwerdeführers ist eine persönliche Anhörung weder mög- lich noch sinnvoll. Ungeachtet dessen hat sich das Kantonsgericht als einzige Be- schwerdeinstanz mit der Beschwerde zu befassen. Wenn der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigert, kann dies nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten entschieden werden muss (BGE 116 II 406 E. 2). Folglich wird im vorlie- genden Fall Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ausnahmsweise damit Genüge getan, dass aufgrund der Akten entschieden wird. 3.1.Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Unter- suchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person

5 / 11 eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Er- wachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2.Jeder im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelas- sene Arzt der Grundversorgung ist zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin- gung befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB). Als Ärzte der Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 KESV (BR 215.010) sol- che mit dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin (lit. a). Dr. med. B._____ ist eine im Kanton Graubünden zur selbstständigen Berufsaus- übung zugelassene Ärztin mit einem Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin. Damit war sie zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerde- führers legitimiert. In der Einweisungsverfügung hat sie unterschriftlich bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer am Tage der Einweisung persönlich ärztlich un- tersucht hat. Zudem enthält die Verfügung vom 15. November 2024 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 01.1). In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden. 4.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft, a.a.O., S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-

6 / 11 treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zu klären ist also zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Be- treuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psy- chopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizini- sche Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classification of Dis- turbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Der Beschwerdeführer ist den D._____ seit 2022 bekannt. Bei der gegen- wärtigen Hospitalisation handle es sich um die fünfte. Aus dem Kurzbericht der Klinik D._____ geht hervor, dass die Einweisung des Beschwerdeführers aufgrund seines verbal aggressiven und bedrohlichen Verhaltens sowie seiner wiederholten wahnhaften Äusserungen erfolgte, im Rahmen derer er sich verfolgt und politisch schikaniert fühle (act. 04). Im Eintrittsbericht der D._____ wird als Hauptdiagnose eine schizoaffektive Störung (F25) genannt (act. 04.2). Dr. med. C._____ bestätigt in ihrem Kurzgutachten, dass beim Beschwerdeführer eine schizoaffektive Störung (F25.0) vorliege. Gegenwärtig bestehe der Verdacht auf eine manische Episode mit psychotischen Symptomen. Der Gedankengang des Beschwerdeführers sei deutlich beschleunigt, sehr sprunghaft, inhaltlich bestehe ein Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn. Weiter führt sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, zwischen realen und imaginären Ereignissen zu unterscheiden. Er sehe sich als Opfer einer systematischen Kampagne. Er sei sehr davon über- zeugt, dass er nach dem Austritt aus der Klinik eine Entschädigung (CHF 2 - 3 Mio.) bekomme, so würde er in einem Hotel in F._____ wohnen und eine Import-

7 / 11 /Exportfirma gründen. Zur Verabschiedung – anlässlich des Gesprächs vom 24. November 2024 – habe ihr der Beschwerdeführer den Mittelfinger gezeigt und ge- sagt, dass H._____ und I._____ bald kommen würden, um ihm zu helfen und die Psychiatrische Klinik zu schliessen (act. 07 S. 2 f.). Aufgrund der Ausführungen der Gutachterin und der D._____ ist die gestellte Diagnose für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden muss. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; BGE 140 III 105 E. 2.4). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um- schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht re- striktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwä- gung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen.

8 / 11 4.3.2. Die Klinik D._____ führt im Kurzbericht aus, dass der Beschwerdeführer in seiner gegenwärtigen psychischen Verfassung nur eingeschränkt in der Lage sei, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Handlungen und Entscheidungen einzusehen. Bisher sei er weder krankheits- noch behandlungseinsichtig, ebenso fehle seitens des Beschwerdeführers ein Krankheitsgefühl. Aus Sicht der Behand- ler sei eine weiterführende Hospitalisation und eine suffiziente psychopharmako- logische Therapie indiziert (act. 04). 4.3.3. Die Gutachterin Dr. med. C._____ hält fest, dass ein Bedarf an der Behand- lung der festgestellten psychischen Erkrankung bestehe, um den Beschwerdefüh- rer psychisch zu stabilisieren. Als aktuell indizierte Behandlungen führt sie auf: sehr wichtige therapeutische Massnahmen, Behandlung auf der geschützten Not- fallstation, Einleitung einer antipsychotischen Medikation sowie einer individuellen Gesprächspsychotherapie, Psychoedukation zur Förderung der Krankheitseinsicht und sanfte Steigerung der Ausgangsregeln (act. 07 S. 3, Antwort auf Frage 2). Falls die Behandlung unterbliebe, bestünden konkrete Gefahren sowohl im Be- reich der Finanzen wie auch an Leib und Leben für Dritte, insbesondere, wenn sich der Beschwerdeführer beeinträchtigt fühle und sich in einem deutlich ange- triebenen Zustand befinde, könne er vor allfälligen Handlungen nicht zurückschre- cken und andere Leute im Verkennung ihrer Absichten gefährden. Zudem sei zu befürchten, wenn die notwendige Behandlung auf der geschlossenen Station zum jetzigen Zeitpunkt unterbleibe, dass sich das Krankheitsbild rasch verschlechtere, so dass der Beschwerdeführer wieder sozial umtriebiger und bedrohender werde. Das Risiko, dass sich diese Gefahr realisiere, sei sehr hoch, da der Beschwerde- führer aktuell ausgeprägte Wahngedanken mit klarer Fremdbezogenheit zeige, die sich im misstrauischen, angespannten und aggressiven Verhalten äusserten. Die Situation erfordere eine sofortige Intervention, um sowohl den Beschwerdeführer als auch sein Umfeld zu schützen. Zur gutachterlichen Fragestellung hinsichtlich der Selbstgefährdung des Beschwerdeführers führte die Gutachterin aus, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht selbstgefährdet sei. Es gebe aktuell keine Hinwei- se auf Suizidalität, jedoch bestehe eine erhöhte Eigengefährdung durch mögliche Konflikte mit Dritten (act. 07 S. 4, Antwort auf Fragen 3 und 4). Der Beschwerdeführer verfüge über keine glaubwürdige Krankheitseinsicht. Er sehe sich als Opfer einer systematischen Kampagne und sei aktuell bezüglich der Notwendigkeit der indizierten Behandlung und Betreuung uneinsichtig und zurzeit nicht zur Kooperation fähig. Die derzeitige Unterbringung auf der geschlossenen Station G._____ der Klinik D._____ sei zum jetzigen Zeitpunkt im Verhältnis zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers die bestmögliche Unterbringungs-

9 / 11 form. Die Betreuung und Behandlung auf der geschlossenen Station sei unerläss- lich. Eine offene Station oder ambulante Behandlung sei derzeit mangels Koope- ration und noch ausgeprägten Antrieb- und Wahnstörungen nicht möglich (act. 07 S. 4, Antwort auf Fragen 6 und 7). 4.3.4. Aus dem Gutachten wie auch aus dem Kurzbericht der Klinik D._____ geht deutlich hervor, dass für den Beschwerdeführer eine Behandlung in einer psychia- trischen Klinik notwendig ist. Dies insbesondere da die Antrieb- und Wahnstörun- gen des Beschwerdeführers nach wie vor aktuell sind und er keine Einsicht in sei- ne Krankheit oder die Notwendigkeit einer Behandlung zeigt. Er sieht sich als Op- fer einer systematischen Kampagne und ist derzeit nicht zur Kooperation fähig, weshalb aktuell für das Kantonsgericht auch keine mildere Massnahme als der Aufenthalt auf der geschlossenen Station ersichtlich ist. 4.3.5. Auch eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers lässt sich im vorlie- genden Fall erkennen. Die Gutachterin äussert sich dazu in der Antwort auf Fra- ge 4 etwas missverständlich (act. 07), wenn sie diese verneint, dazu aber ins Feld führt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwei Suizidversuche ge- habt habe. Gleichwohl lässt sich eine erhebliche Selbstgefährdung anhand ihrer Ausführungen und der Gesamtumstände des vorliegenden Falles klar erkennen. Es ist anzunehmen, dass sich die Gutachterin mit der Verneinung einer Selbstge- fährdung in der Antwort auf Frage 4 vor allem auf eine mögliche Suizidalität des Beschwerdeführers bezieht. So führt sie nämlich – und für das Kantonsgericht nachvollziehbar – in der Antwort auf Frage 3 aus, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers rasch verschlechtere, wenn die Behandlung unterbleibe. Die Situation erfordere eine sofortige Intervention, um sowohl den Beschwerdeführer als auch sein Umfeld zu schützen (act. 07 S. 4, Antwort auf Frage 3). Zudem ist vorliegend nicht zu unterschätzen, dass sich der Beschwerdeführer auch selbst in Gefahr bringt, wenn er in Verkennung der Absichten Dritter zu Handlungen ge- genüber diesen greift (vgl. act. 07 S. 4, Antwort auf Fragen 3 und 4). Aufgrund der Ausführungen im Gutachten, aber auch im Bericht der Klinik geht das Kantonsge- richt von einer akuten und konkreten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers aus, wenn die Behandlung seines Schwächezustands unterbleibt. Sodann muss nebst der Selbstgefährdung auch die vom Beschwerdeführer aus- gehende, akute Fremdgefährdung in die vorliegende Beurteilung miteinbezogen werden (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Von einer Fremdgefährdung – die jedoch für sich allein eine fürsorgerische Unterbringung nicht rechtfertigt (siehe E. 4.1) – ist vor- liegend aufgrund der Ausführungen der Gutachterin auszugehen, zumal die Gut- achterin auf Wahngedanken des Beschwerdeführers mit klarer Fremdbezogenheit

10 / 11 hinweist, die sich im misstrauischen, angespannten und aggressiven Verhalten äussert und die Situation nach ihrer Auffassung eine sofortige Intervention zum Schutze des Patienten und seines Umfelds erfordert (act. 07 S. 4, Antwort auf Frage 3, letzter Satz). 4.4.Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik D._____ der D._____ stellt für die aktuelle Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers ein geeignetes Setting dar, was auch von der Gutachterin bejaht wird (act. 07 S. 4, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 6 und 7). 4.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung sowie Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und die Klinik D._____ ist zur Behandlung der psychischen Störung geeignet. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Un- terbringung ist daher abzuweisen. 5.Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wird jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'855.00 (Gerichtsge- bühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'355.00 [vgl. zu letzteren act. 07.1]) beim Kanton Graubünden.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'855.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'355.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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