Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 3. Dezember 2024 ReferenzZK1 24 213 InstanzI. Zivilkammer BesetzungNydegger, Vorsitzender ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz und Rechtsan- wältin MLaw Carolina Togni Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli Via da Ftan 408, Postfach 9, 7550 Scuol C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli Via da Ftan 408, Postfach 9, 7550 Scuol D._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli Via da Ftan 408, Postfach 9, 7550 Scuol GegenstandErnennung eines Gutachters
2 / 10 Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 30.10.2024, mitgeteilt am 06.11.2024 (Proz. Nr. 115- 2023-5) Mitteilung04. Dezember 2024
3 / 10 Sachverhalt A.Zwischen den Parteien ist am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eine erbrechtliche Streitigkeit hängig (Proz. Nr. 115-2023-5). B.In der Beweisverfügung vom 26. März 2024, mitgeteilt am 27. März 2024, wurde unter anderem festgehalten, dass das Amt für Immobilienbewertung, O.1., mit der Verkehrswertschätzung der Liegenschaften des Erblassers beauftragt werde. C.Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2024, mitgeteilt am 9. Juli 2024, ordnete der Instruktionsrichter Folgendes an: 1.Die Liegenschaft Nr. ., Grundbuch O.1., ist einer Bewer- tung zu unterziehen, indem der Verkehrswert derselben durch eine sachverständige Person (ausgewiesener Immobilienschätzer) zu be- stimmen ist. 2.Die Parteien erhalten hiermit Gelegenheit zur Einreichung einer Stel- lungnahme innert 20 Tagen zu den vorgeschlagenen sachverständi- gen Personen. 3.(Kosten) 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) D.Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2024 äusserten sich die Kläger (B., C._____ und D.) zu den vorgeschlagenen sachverständigen Personen. Am 30. August 2024 nahm die Beklagte (A.) Stellung. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2024, mitgeteilt am 6. No- vember 2024, verfügte der Instruktionsrichter, was folgt: 1.E., c/o F. AG, O.2., wird in vorliegender Angelegen- heit mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens der Liegenschaft Nr. ., Grundbuch O.1., beauftragt. Die Liegenschaft Nr. ., Grundbuch O.1._____, ist einer Bewertung zu unterziehen, in- dem der Verkehrswert derselben zu bestimmen ist. 2.(weiterer Kostenvorschuss) 3.(Information über den Zeitpunkt der Beweisabnahme) 4(Hinweis des Gutachters auf Art. 307 StGB) 5(Kosten) 6.(Rechtsmittelbelehrung) 7.(Mitteilung)
4 / 10 F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte das Folgende: 1.Die prozessleitende Verfügung vom Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair vom 30. Oktober 2024, mitgeteilt am 6. November 2024, Proz. Nr. 115-2023-5, sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Eventualiter sei die prozessleitende Verfügung vom Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 30. Oktober 2024, mitgeteilt am 6. November 2024, Proz. Nr. 115-2023-5 vollumfänglich aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- ner in solidarischer Haftbarkeit. G.Mit Verfügung vom 20. November 2024 erteilte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. H.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Prozessleitende Verfügungen sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1 ZPO). Hingegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz aus- drücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Beim Erfordernis des dro- henden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt wer- den kann. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können. Voraussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich er- schwert wird (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 18 10 v. 21.3.2021 E. 2.2 m.w.H.). Das Rügeprinzip, welches das gesamte Beschwerdeverfahren beherrscht, gilt auch in Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen. Die Behauptungs- und Beweis- last für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt mithin bei den Be- schwerdeführern. Höchstens bei offenkundigen Nachteilen kann von dieser Be-
5 / 10 gründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) abgesehen werden (Alexander Brun- ner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 12 zu Art. 319 ZPO m.w.H.; Martin H. Sterchi, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privat- recht, Bd. II, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 150–352 ZPO, Art. 400– 406 ZPO, Bern 2012, N 15 zu Art. 319 ZPO). Ist eine prozessleitende Verfügung, wie im vorliegenden Fall, nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 113 v. 2.8.2021 E. 1). Äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht dazu, weshalb eine selbständig anfechtba- re prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt, übersieht er mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so kann das Kantonsgericht mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintreten (KGer GR ZK1 22 64 v. 19.5.2022 E. 2.3; vgl. zur analogen Rechtslage im bundesgerichtli- chen Beschwerdeverfahren BGer 5A_824/2021 v. 25.1.2022 E. 3.2). 1.2.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung prozess- leitender Natur. Sie ist daher nur unter der Voraussetzung anfechtbar, dass durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, zumal vorliegend die Beschwerde im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin äussert sich vorliegend zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, der ihr durch die Verfügung drohen würde (vgl. act. A.1, Rz. 21 ff.). Kaum zu überzeugen vermag dabei die Auffassung, dass der erhebliche Nachteil in der Bezeichnung des Gutachters bestehe (vgl. act. A.1, Rz. 23), handelt es sich dabei doch nicht um einen Nachteil, der aus der angefochtenen Anordnung resultieren könnte, sondern um die Anordnung selbst. Auch das Argument, dass das Sachverständi- gengutachten in einem Rechtsmittelverfahren "mit Blick auf die fachfremde Mate- rie faktisch nur beschränkt überprüfbar" sei (vgl. act. A.1, Rz. 24), dürfte ange- sichts der vollen Kognition des Berufungsgerichts (vgl. Art. 310 ZPO), welches sich in einem Rechtsmittelverfahren mit der Streitsache zu beschäftigen hätte, kaum stichhaltig sein. Ob damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil hinreichend dargetan wurde, kann jedoch letztlich offenbleiben, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
6 / 10 1.3.Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Berufung (Art. 311 ff. ZPO) zeichnet sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch aus, dass be- reits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestell- ten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, in- wiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid los- gelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 4A_397/2016 v. 30.11.2016 E. 3.1 m.w.H.). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln be- schränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; je m.w.H.). Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf be- schränkten, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 m.w.H.; BGer 4A_572/2019 v. 20.12.2019 E. 2). Die beschriebenen Anforderungen an die Begründung der Beru- fung gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGer 5A_580/2021 v. 21.4.2022 E. 3.3). Ob diesen Anforderungen Genüge getan ist, wird im entsprechenden Sachzu- sammenhang zu prüfen sein. 2.1.Der Vorderrichter beauftragte in der angefochtenen Verfügung E._____ mit der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft Nr. ., Grundbuch O.1.. Die Beschwerdeführerin rügt dabei einerseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Vorderrichter ihre Stellungnahme vom 30. August 2024 bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe (vgl. act. A.1, Rz. 14 ff.). Andererseits kritisiert sie die Verfügung auch insofern, als der Vorderrichter zu Unrecht nicht nach Art. 84 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) vorgegangen sei, wonach das kanto- nale Amt für Immobilienbewertung für die Erstellung eines Bewertungsgutachtens zuständig sei, sondern stattdessen einen privaten Sachverständigen beauftragt habe (vgl. act. A.1, Rz. 27 ff.). 2.2.In der Beweisverfügung vom 26. März 2024, mitgeteilt am 27. März 2024, wurde unter anderem festgehalten, dass das Amt für Immobilienbewertung, O.1._____, mit der Verkehrswertschätzung der Liegenschaften des Erblassers
7 / 10 beauftragt werde (vgl. RG act. IV.I [insb. S. 5]). Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2024, mitgeteilt am 9. Juli 2024, entschied der Vorderrichter, dass der Verkehrswert der Liegenschaft Nr. ., Grundbuch O.1., durch eine sachverständige Person (ausgewiesener Immobilienschätzer) zu bestimmen sei (vgl. RG act. IV.2 [insb. Dispositiv-Ziffer 1]). Der Vorderrichter begründete dabei auch, warum die Schätzung nicht – wie in der zuvor erwähnten Beweisverfügung festgehalten – vom Amt für Immobilienbewertung, sondern von einem Immobilien- gutachter vorzunehmen sei (vgl. RG act. IV.1, S. 2 f.). Im Anschluss an die ent- sprechenden Ausführungen wurden in den Erwägungen vier sachverständige Per- sonen genannt, welche vom Gericht für die Erarbeitung des Bewertungsgutach- tens in Betracht gezogen würden (vgl. RG act. IV.1, S. 3). Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen eine Stellungnahme zu den vorgeschlage- nen sachverständigen Personen einzureichen (vgl. RG act. IV.1, Dispositiv-Ziffer 2). Gegen diese Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit Eingabe vom 30. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin insofern Stellung, als sie geltend machte, es würden keine Gründe vorliegen, nicht das Amt für Immobilienbewer- tung mit der Schätzung der Liegenschaften zu beauftragen (vgl. RG act. I.9). In der prozessleitenden Verfügung vom 30. Oktober 2024, mitgeteilt am 6. November 2024, hielt der Vorderrichter fest, mit Verfügung vom 25. Juni 2024 sei verfügt worden, dass die Liegenschaft Nr. ., Grundbuch O.1., einer Bewer- tung zu unterziehen sei, indem der Verkehrswert derselben durch eine sachver- ständige Person (ausgewiesener Immobilienschätzer) zu bestimmen sei. Hierge- gen habe die Beschwerdeführerin nicht bzw. erst mit Stellungnahme vom 30. Au- gust 2024 und damit verspätet opponiert (vgl. RG act. IV.3, lit. F). 2.3.Was die Beschwerdeführerin gegen Letzteres vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere liegt entgegen ihrem Dafürhalten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Vorderrichter vor. Wie zuvor festgehalten, wurde bereits in der Verfügung vom 25. Juni 2024 entschieden, dass mit der Schätzung der Immobilie nicht das Amt für Immobilienbewertung, sondern ein (privater) Im- mobiliengutachter betraut wird. Dieses, von der Beweisverfügung vom 26. März 2024 abweichende Vorgehen wurde denn auch begründet. Die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben, sodass die Ein- setzung einer sachverständigen Person (und damit gleichzeitig der Verzicht auf die Einsetzung des Amts für Immobilienbewertung) in Rechtskraft erwuchs. Der Vorderrichter musste sich daher mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. August 2024 nicht mehr auseinandersetzen, sofern sie die Einsetzung einer sachverständigen Person statt des Amts für Immobilien- bewertung kritisierte. Vielmehr ging es nach unbenutztem Ablauf der Beschwerde-
8 / 10 frist nur noch um die konkret zu bestimmende, sachverständige Person. Daran ändert auch nichts, dass mit dem Entscheid betreffend Einsetzung einer sachver- ständigen Person gleichzeitig Frist gewährt wurde, um sich zur konkret einzuset- zenden Person zu äussern. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hätte erkennen können und müssen, dass die Verfügung vom 25. Juni 2024 eine Schät- zung durch das Amt für Immobilienbewertung verworfen hatte, und sie hätte sich – entsprechend der in der Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung – mittels Beschwerde dagegen wehren müssen. Inwiefern daran etwas ändern sollte, dass der Vorderrichter diesen Entscheid angeblich "ohne Vorankündigung" (so aber act. A.1, Rz. 19) gefällt hat, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erscheint das vom Vorder- richter gewählte Vorgehen – Entscheid betreffend Einsetzung einer sachverstän- digen Person unter gleichzeitiger Fristansetzung für die Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Personen – ohne Weiteres als zulässig und sachgerecht, dient es doch der Beschleunigung des Verfahrens, wenn nicht zunächst die Rechtskraft des Entscheides betreffend Einsetzung einer sachverständigen Person abgewar- tet und erst danach Frist zur Stellungnahme zu konkret vorgeschlagenen sachver- ständigen Personen eingeräumt wird. Darüber, wie der Vorderrichter in Bezug auf die konkret zu bestimmende sachverständige Person vorgegangen wäre, wenn gegen den Entscheid betreffend Einsetzung einer sachverständigen Person Be- schwerde erhoben worden wäre, braucht hier nicht gemutmasst zu werden. Schliesslich kann die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. August 2024 auch schwerlich als Beschwerde gegen Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 25. Juni 2024 (Entscheid, dass der Verkehrswert durch eine sachverständige Person zu bestimmen ist) verstanden werden, ist doch die (von ihrer Rechtsvertre- tung verfasste) Eingabe nirgends als Beschwerde bezeichnet und im Übrigen auch nicht bei der Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre zu berücksichtigen, dass die Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2024, welche der Beschwerdefüh- rerin am 10. Juli 2024 zuging (vgl. act. A.1, Rz. 17), am 21. August 2024 endete (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert indessen vom 30. August 2024 und wurde daher erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht, sodass sich die Vorbringen gegen die Einsetzung einer sachverständigen Person (statt des Amts für Immobilienbewertung) auch insofern als verspätet erweisen. Dass die Frist für die Stellungnahme (zu den vorgeschlagenen sachverständigen Personen) später ablief als die Beschwerdefrist, ändert daran nichts, da es sich bei Letzterer – wie auch der Beschwerdeführerin bewusst sein musste – um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).
9 / 10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Vorderrichter bereits in seiner Verfügung vom 25. Juni 2024 die Einsetzung einer sachverständigen Person an- ordnete und damit gleichzeitig eine Schätzung durch das Amt für Immobilienbe- wertung verwarf. Da diese Anordnung unangefochten blieb bzw. dagegen jeden- falls nicht innert Frist Beschwerde erhoben wurde, erwuchs sie in Rechtskraft, so- dass nicht zu beanstanden ist und auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, wenn der Vorderrichter in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2024 nicht mehr darauf zurückkam, sondern sich lediglich noch dazu äusserte, welche der in der Verfügung vom 25. Juni 2024 vorgeschlagenen sachverständigen Personen mit der Erstellung eines Bewertungsgutachtens zu betrauen sei. Folglich ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen, ob statt einer sach- verständigen Person das Amt für Immobilienbewertung mit der Liegenschafts- schätzung hätte betraut werden müssen. Im Übrigen äussert sich die Beschwerde- führerin in ihrer Beschwerde nicht zur konkret eingesetzten sachverständigen Per- son (E._____) bzw. beanstandet nicht substantiiert, warum diese nicht geeignet sein sollte, den ihr erteilten Gutachterauftrag auszuführen. Es erübrigen sich damit Weiterungen hierzu (vgl. oben Erwägung 1.3). Lediglich im Sinne einer Klarstel- lung bleibt abschliessend festzuhalten, dass der Vorderrichter entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. act. A.1, Rz. 35), ihre Eingabe vom 30. August 2024 nicht "aus dem Recht gewiesen" hat, sondern sie infolge Verspätung (lediglich) unberücksichtigt liess (vgl. zur Unterscheidung statt vieler KGer GR ZK2 23 54 v. 13.02.2024 E. 1.3). 2.4.Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 3.Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz. 4.1.Beim vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Auf- wands wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt (Art. 15 Abs. 2 EzZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 ver- rechnet. 4.2.Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ist den Beschwerdegeg- nern im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden, sodass eine Parteien- tschädigung ausser Betracht fällt.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bezogen. 3.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: