Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. September 2024 ReferenzZK1 24 173 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ zur Zeit Psychiatrisches Zentrum B._____ Beschwerdeführer Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 12.09.2024 Mitteilung3. Oktober 2024

2 / 11 Sachverhalt A.A., geboren am , wurde von Dr. med. C., Spital D., mit Verfügung vom 12. September 2024 für die Dauer von sechs Wochen in das Psychiatrische Zentrum B._____ zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch untergebracht. Zur Begründung führte die Ärztin eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtiger hypomanischer Phase, fehlender Krankheitseinsicht sowie schwerer Verwahrlosung an. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 12. September 2024 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C.Am 17. September 2024 wurde das Psychiatrische Zentrum B._____ (nach- folgend B.) unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Un- terbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien, ersucht. Ferner wurden die we- sentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. Der angeforderte Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte das B. am 18. Sep- tember 2024 dem Kantonsgericht ein. D.Mit Verfügung vom 19. September 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerde- führers. Das Gutachten ging innert Frist am 23. September 2024 ein. E.Am 25. September 2024 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 23. September 2024 vorgeladen wurde. Aufgrund der Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers fand die Verhandlung im B. statt. Der Beschwerdeführer nahm persönlich an der Hauptverhandlung teil und wurde richterlich befragt. F.Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv dem Beschwerdeführer sowie dem B._____ noch am selben Tag zugestellt.

3 / 11 Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung im B., welche Dr. med. C., Oberärztin Medizin im Spital D._____, mit Verfügung vom 12. September 2024 angeordnet hat (Art. 426 ff. ZGB; act. 04.2). Die örtliche Zuständigkeit zur gerichtlichen Überprüfung einer ärztlichen Unterbringung liegt interkantonal beim Gericht am Ort, wo die Einwei- sungsverfügung ausgestellt wurde (BGE 146 III 377 E. 6.3.3). Das Kantonsgericht von Graubünden ist für diese Beschwerde die einzige kantonale Beschwerdein- stanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 16. September 2024 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

4 / 11 muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20. September 2024 (siehe act. 06). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 25. September 2024 im B. wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2.Dr. med. C._____ ist Oberärztin in der Klinik für Innere Medizin am Spital D._____. Als behandelnde Ärztin war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Sie hat unterschriftlich bestätigt, die der Einweisung zugrundeliegende ärztliche Untersuchung persönlich

5 / 11 vorgenommen zu haben. Zudem enthält die Verfügung vom 12. September 2024 (act. 04.2) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden. 4.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge- fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

6 / 11 angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Dr. med. E._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 23. September 2024 aufgrund der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. Sep- tember 2024 sowie in Kenntnis der Vorakten zum Schluss, dass beim Beschwer- deführer eine bipolare affektive Störung mit einer gegenwärtigen hypomanischen Episode vorliegt (act. 06, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Frage 1). Diese Diagnose entspricht der Diagnose des B._____ im Bericht vom 18. Sep- tember 2024, das ebenfalls ausführt, dass beim Beschwerdeführer eine Hypoma- nie bei bekannter bipolarer affektiver Störung vorliegt (ICD-10: F-30.0). Darüber hinaus enthält der Bericht des B._____ eine Vielzahl weiterer Diagnosen, die überwiegend somatischer Natur sind (act. 04). Bei der diagnostizierten Hypomanie handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Die von den behandelnden Ärzten sowie der Gutachterin gestellte Diagnose ist für das Kantons- gericht nachvollziehbar, weshalb von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden muss. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis-

7 / 11 mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschrei- bung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restrikti- vere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzuneh- men. 4.3.2. Der Beschwerdeentscheid hat sich nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen in erster Linie auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Laut Einschätzung der Gutachterin be- steht beim Beschwerdeführer bei seiner aktuellen psychiatrischen Diagnose ein hochgradiger Behandlungsbedarf, wobei die stationäre Behandlung indiziert und unerlässlich ist (act. 06, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Frage 2 und 6). Sodann bestehe bei Unterbleiben der Behandlung eine konkrete Gefahr für die gesamte Gesundheit des Beschwerdeführers, sowohl somatomedizinisch als auch psychisch. Das Alleinsein sowie eine unzureichende Flüssigkeits- und Nahrungs- zufuhr könnten gravierende Konsequenzen nach sich ziehen, die sich unter ande- rem in Form einer schweren Stoffwechselstörung, einer Elektrolytentgleisung, ei- ner Dehydration, einer Verschlechterung des Vorhofflimmerns bzw. einer Herz- rhythmusstörung, einer erhöhten Sturzgefahr, Kopfverletzungen sowie Hirnblutun- gen mit möglicherweise tödlichem Ausgang äussern könnten. Sodann bestehe beim Beschwerdeführer in seiner derzeitigen hypomanischen Phase seiner bipola- ren affektiven Störung eine Selbstgefährdung auch im Rahmen von unüberlegten Handlungen, wobei die Gutachterin beispielhaft seinen Wunsch, nach F._____ auszuwandern, anführt (act. 06, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Fra- ge 3).

8 / 11 4.3.3. Die behandelnde Oberärztin des B._____ führt in ihrem Bericht an, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine akute Selbstgefährdung und auch eine Fremdgefährdung bestehe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Krankheits- einsicht und ihm fehle das Verständnis für seine aktuelle Situation. Er nehme die Medikamente für seine körperlichen Beschwerden unregelmässig ein, wobei dies ein erhöhtes Risiko für eine Herz- oder Gefässerkrankung zur Folge habe und sich lebensbedrohlich entwickeln könne. Zusätzlich befinde sich der Beschwerdeführer zurzeit in einem Zustand mit wahnhaften Grössenideen, wobei er sowohl verbale als auch körperliche Bedrohungen ausspreche und völlig distanzgemindert sei. Zudem verweigere er die Einnahme von Psychopharmaka, um seine Hypomanie behandeln zu lassen. Schliesslich führt die Oberärztin aus, dass es für den Be- schwerdeführer ohne Spitex – diese habe den Behandlungsvertrag mit dem Be- schwerdeführer aufgrund früherer sexueller Belästigungen und Berührungen auf- gelöst – nicht möglich sei, in seiner Wohnung zurecht zu kommen und die Medika- tion selbständig und regelmässig einzunehmen (act. 04). 4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2024 konnte sich das Kantonsgericht ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer wirkte während der Verhandlung grundsätzlich entspannt und kontrolliert. Er konnte den Ausführungen des Vorsitzenden grösstenteils folgen und beantwortete alle Fragen des Vorsitzenden ausführlich, teilweise etwas ausschweifend, wobei er solche Ausführungen aber von selbst abbrach, um wieder auf die Frage des Vorsitzenden zurückzukommen. Bezüglich der Diagnose einer Hypomanie zeigte sich der Be- schwerdeführer jedoch aufgebracht und er führte aus, dass jeder Mensch in ge- wisser Weise bipolar sei, und bagatellisierte seine Diagnose damit offensichtlich. Auch im Verlaufe der Verhandlung wiederholte er mehrfach, nicht psychisch krank zu sein, sondern vielmehr an schwerwiegenden somatischen Problemen zu lei- den, die einer Behandlung bedürfen (act. 09, S. 5). 4.3.5. Vor dem Hintergrund des sehr klaren Gutachtens von Dr. med. E., des Berichts des B. sowie des gewonnenen Eindrucks des Beschwerdefüh- rers anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2024 kommt das Kan- tonsgericht zum Schluss, dass sowohl die Behandlungsbedürftigkeit als auch die festgestellte unmittelbare Selbstgefährdung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch erstellt sind und die Behandlung des Beschwerdefüh- rers in einer psychiatrischen Klinik weiterhin unumgänglich ist.

9 / 11 Zum einen ist für das Gericht gestützt auf das Gutachten sowie den Eindruck, wel- chen das Gericht vom Zustand des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung erhalten hat, erwiesen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkran- kung leidet, die dringend behandlungsbedürftig ist. So berichtete der Beschwerde- führer beispielsweise, er habe seine Wohnung im G._____ mündlich gekündigt, und hielt fest, er habe sich mit 40-45 Säcken nach H._____ in ein Hotel begeben, um dort zu wohnen. Sodann zeigte er sich von der Idee überzeugt, eines Tages nach F._____ auszuwandern, wo nach seinen eigenen Angaben diverse Leute auf ihn warten würden und er über einen in I._____ ansässigen Herrn J._____ auch Kontakte zu diversen Politikern habe (act. . Aber auch in K._____ könne er sofort bei einem Bekannten wohnen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offen- sichtlich unter gravierenden somatischen Beschwerden leidet, laut eigenen Anga- ben nun bereits seit sechs Jahren, wobei er bisher nicht in der Lage war, eine ent- sprechende Behandlung dieser Beschwerden zu organisieren (zum Ganzen act. 09). Auch die unmittelbare Selbstgefährdung bei ausbleibender Behandlung des Be- schwerdeführers, die sowohl die Gutachterin als auch die Oberärztin im B._____ als gegeben erachten, ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Die aktuelle für- sorgerische Unterbringung wurde im Wesentlichen deshalb angeordnet, weil der Beschwerdeführer nach H._____ reiste und sich dort in einem Hotel niederliess, und er sich, nachdem er aus dem Hotel verwiesen worden war, ins Krankenhaus begab, wo aufgrund seiner schweren Verwahrlosung eine fürsorgerische Unter- bringung verfügt wurde (act. 04.2 sowie act. 09, S. 3). Da der Beschwerdeführer auf die Frage des Vorsitzenden hin, wohin er sich bei Gutheissung seiner Be- schwerde begeben würde, keine klare Antwort zu geben vermochte und erst nach einer kurzen Überlegungsphase ausführte, dass er vermutlich nach H._____ ge- hen würde, da er in G._____ nicht weiterleben wolle, scheint für das Kantonsge- richt die Gefahr einer erneuten Verwahrlosung sowie einer damit verbundenen Verschlechterung seiner somatischen Beschwerden als unmittelbar gegeben. So- dann ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Medikamente für die Be- handlung seiner psychischen Erkrankung nicht weiter einnehmen würde, zumal er sich während der Hauptverhandlung in Bezug auf seine psychiatrische Diagnose nicht krankheits- und behandlungseinsichtig zeigte und ausdrücklich darauf hin- wies, dass er die Medikamente zur Behandlung dieser Erkrankung nur zu sich nehme, weil man ihn im B._____ dazu zwinge (act. 09, S. 4). Somit ist für das Kantonsgericht auch erwiesen, dass eine ambulante Behandlung die notwendige Behandlung des krankheits- und behandlungsuneinsichtigen Beschwerdeführers

10 / 11 zurzeit nicht sicherzustellen vermag und die Unterbringung im B._____ die einzig zur Verfügung stehende Option darstellt. 4.4.Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Das B._____ stellt für die aktuel- le Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ein geeigne- tes Setting dar (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 7). 4.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und das B._____ ist zur Behandlung der psychischen Störung geeignet. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unter- bringung ist daher abzuweisen. 5.Die Kostenverlegung richtet sich gemäss dem in Art. 60 Abs. 5 und Art. 63 Abs. 5 EGzZGB enthaltenen Verweis subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO. Art. 106 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die Prozesskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden. Weil die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 12. September 2024 abgewiesen wurde und keine besonde- ren Umstände vorliegen, welche einen Verzicht auf die Kostenerhebung rechtferti- gen würden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB), gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von insgesamt CHF 2'725.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'225.00 Gutachterkosten; act. 06.1) vollumfänglich zu Lasten des Be- schwerdeführers.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'725.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'225.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.09.2024
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25.03.2026