Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. September 2024 ReferenzZK1 24 172 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 13.09.2024 Mitteilung2. Oktober 2024

2 / 12 Sachverhalt A.A., geboren am , wurde von Dr. med. B. mit Verfügung vom 13. September 2024 für die Dauer von sechs Wochen in der Klinik C. (nachfolgend: C.) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die ärztliche Einweisung mit einer akuten Psychose, konkret einer bereits bekannten Schizophrenie, sowie einer Selbst- und Fremdgefährdung. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 13. September 2024 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. September 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C.Am 17. September 2024 wurde die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerde- führers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraus- setzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben sei- en, ersucht. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdefüh- rer angefordert. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik C._____ am 18. September 2024 dem Kantonsgericht ein. D.Mit Verfügung vom 19. September 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdefüh- rers. Das Gutachten ging innert Frist am 23. September 2024 ein. E.Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 24. September 2024 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung fern. F.Nach durchgeführter Urteilsberatung aufgrund der Akten wurde das vorzei- tige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der psychiatrischen Klinik C. noch am selben Tag zugestellt.

3 / 12 Erwägungen 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die fürsorgerische Unter- bringung vom 13. September 2024 (act. 01.1). Das Kantonsgericht ist für diese Beschwerde die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 16. September 2024 (act. 01) und damit innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

4 / 12 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf den Akten, persönlichen Gesprächen mit dem Pflegepersonal in der Klinik C. vom 20. September 2024 sowie der persönlichen Untersuchung des Be- schwerdeführers ebenfalls am 20. September 2024 (siehe act. 06). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 3.1.Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2.Jeder im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelas- sene Arzt der Grundversorgung ist zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin- gung befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB). Als Ärzte der Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 KESV (BR 215.010) sol- che mit dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin (lit. a). Dr. med. B._____ ist ein im Kanton Graubünden zur selbstständigen Berufsausü- bung zugelassener Arzt mit einem Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin. Damit war er zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerde- führers legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 13. September 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 13. September 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstan- den. 4.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer

5 / 12 verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge- fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft,

6 / 12 a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit bei den C._____ aufgrund einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10: F.20.1) in Behandlung ist. Letztmalig hat sich der Beschwerdeführer vom 14. bis 22. April 2024 in stationärer Behandlung befunden (act. 03.3). Nebst der hebephrenen Schizophrenie wurden beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode (ICD-10: F33.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F17.2), Opioide und Cannabinoide (schädlicher Gebrauch, ICD-10: F11.1 und F12.1) dia- gnostiziert. Zudem enthält der Eintrittsstatus diverse weitere Nebendiagnosen so- matischer Natur (vgl. zu alldem act. 03.4). Dr. med. D._____ kam in seinem Kurz- gutachten vom 23. September 2024 aufgrund der Vorakten, einem Gespräch mit dem Pflegepersonal in der Klinik C._____ sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. September 2024 ebenfalls zum Schluss, dass bei diesem eine hebephrene Schizophrenie vorliege (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 1). Zudem bestätigte er die verschiedenen Nebendiagnosen der Klinik C._____. Bei der diagnostizierten hebephrenen Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Die von den behandelnden Ärzten sowie dem Gutachter gestellte Diagnose ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychischen Störung ausgegangen werden muss. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie-

7 / 12 hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschrei- bung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restrikti- vere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzuneh- men. 4.3.2. Der Beschwerdeführer zeige laut dem Bericht der behandelnden Chefärztin und des Oberarztes der Klinik C._____ vom 18. September 2024 (act. 03) weiter- hin psychotische Symptome. Während des stationären Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer bisher agitiert, angespannt und motorisch unruhig gezeigt, wo- bei er im Kontakt aggressiv und extrem fordernd imponiere. Er nehme die Medi- kamente weiterhin nur teilweise ein und sei eingeschränkt kooperativ. Der Be- schwerdeführer sei bezüglich seines aktuellen Gesundheitszustandes weiterhin als akut eigen- und fremdgefährdend einzuschätzen, weshalb die Voraussetzun- gen für die ärztliche fürsorgerische Unterbringung weiterhin gegeben seien. Zu- dem sei bei einem vorzeitigen Austritt aus der Klinik damit zu rechnen, dass es zu einer erneuten Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerde- führers käme. Ziel der vorliegenden Behandlung sei insbesondere die Kriseninter- vention und Stabilisation mit Hilfe von adäquater psychopharmakologischer The- rapie (zum Ganzen act. 03). 4.3.3. Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen in erster Linie auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Auch der Gut- achter kommt in seinem Kurzgutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdefüh- rer derzeit ein dringender Bedarf an einer psychotherapeutischen Behandlung im stationären Rahmen bestehe. Der Beschwerdeführer müsse dabei dringend medi-

8 / 12 kamentös behandelt werden, um eine ausreichende psychische Stabilität zu erhal- ten (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 2). Eine ambu- lante Behandlung sei aufgrund des noch instabilen psychischen Zustands nicht zumutbar (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 6 und 7). 4.3.4. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Eine Anhörung ist jedoch nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (Gei- ser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitlichen Grün- den, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, kann und muss aufgrund der Akten ent- schieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB; vgl. aus- serdem Botschaft, a.a.O., S. 7080). Mit der Anordnung der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2024 (act. 05) wurden die Anforderungen in Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB umgesetzt. Am Tag vor der Behandlung wurde das Kantonsgericht durch die Klinik C._____ darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung unsicher sei, da er mitgeteilt habe, an der Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen. Am darauffolgenden Tag erschien der Beschwerdeführer nicht zur angesetzten Verhandlung. Aufgrund der Weigerungshaltung des Be- schwerdeführers ist eine persönliche Anhörung weder möglich noch sinnvoll. Un- geachtet dessen hat sich das Kantonsgericht als einzige Beschwerdeinstanz mit der Beschwerde zu befassen. Wenn der Beschwerdeführer seine Mitwirkung ver- weigert, kann dies nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten entschieden werden muss (BGE 116 II 406 E. 2). Folglich wird im vorliegenden Fall Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ausnahmsweise damit Genüge getan, dass aufgrund der Akten entschieden wird. 4.3.5. Aus dem Kurzbericht der Klinik C._____ sowie dem Gutachten von Dr. med. D._____ geht klar hervor, dass für den Beschwerdeführer eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik notwendig ist, wobei eine medikamentöse Behand- lung im Vordergrund steht. Auch eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers

9 / 12 lässt sich anhand des Gutachtens und der Gesamtumstände des vorliegenden Falls erkennen. So führt der Gutachter aus, dass bei ausbleibender medikamentö- ser Behandlung des Beschwerdeführers eine rasche Verschlechterung seines Krankheitsbilds nicht ausgeschlossen werden könne (act. 06, Fragenkatalog Für- sorgerische Unterbringung, Frage 3). Gestützt auf die gutachterliche Umschrei- bung des aktuellen Zustands des Beschwerdeführers ergibt sich für das Kantons- gericht jedoch, dass eine solche Verschlechterung zum Schutz des Beschwerde- führers verhindert werden muss. So beschreibt der Gutachter den Beschwerdefüh- rer in seinem jetzigen, psychotischen Zustand als gereizt, lärmempfindlich, schnell erregbar und sehr anspruchsvoll. Er verliere im Laufe des Gesprächs mehrheitlich den Faden zwischen realem und psychotischem Zustand und berichte von frem- den Stimmen und seiner Fähigkeit, Gedanken zu lesen (act. 06, S. 2). Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung ver- mehrt betont, dass seine psychotischen Symptome ihn ablenken bzw. plagen würden (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 5). Die Schilderungen der behandelnden Ärzte in der Klinik C._____ zeichnen ein ähnli- ches Bild. Demnach zeigt der Beschwerdeführer Symptome wie Agitation, An- spannung, motorische Unruhe und Aggression. Zudem wird er von den Ärzten als extrem fordernd beschrieben (act. 03). Gestützt auf diese Ausführungen ist es für das Kantonsgericht auch nachvollziehbar, dass der Gutachter in seinem Kurzgut- achten zum Schluss kam, dass eine Entlassung des Beschwerdeführers in seinem jetzigen, psychotischen Zustand nicht denkbar (act. 06, S. 2) und auch eine ambu- lante Behandlung derzeit nicht zumutbar sei (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgeri- sche Unterbringung, Frage 7), selbst wenn diese im Wohnheim E._____ der C._____ erfolgen würde. Dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Klinik – und dem Wie- dereintritt in das Wohnheim E._____ – die verschriebenen Medikamente nicht wei- ter einnehmen würde, ergibt sich sodann aus den Akten klar. Zum einen be- schreibt der Gutachter den Beschwerdeführer als vollständig krankheits- und be- handlungsuneinsichtig (act. 06, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Fra- ge 5), obschon er seit geraumer Zeit an einer hebephrenen Schizophrenie leidet und mittlerweile auch im Wohnheim E._____ lebt. Des Weiteren geht aus den Ak- ten hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahme seiner Medikamente bereits vor einiger Zeit eingestellt hat und sie auch im Rahmen der aktuellen fürsorgeri- schen Unterbringung lediglich teilweise und nur unter Aufsicht zu sich nimmt (act. 03 sowie 06, S. 2). Dass bei ausbleibender medikamentöser Behandlung mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu rechnen ist, zeigt sich für das Kantonsgericht schliesslich auch daran, dass der

10 / 12 Beschwerdeführer bereits im April desselben Jahres (14. bis 22. April 2024) in der Klinik C._____ fürsorgerisch untergebracht war (act. 03.3). 4.3.6. Sodann muss nebst der Selbstgefährdung auch die vom Beschwerdeführer ausgehende, akute Fremdgefährdung in die vorliegende Beurteilung miteinbezo- gen werden (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Gutachter führt in seinem Kurzgutachten aus, dass vom Beschwerdeführer während einer akuten Psychose, wie im konkre- ten Fall, eine starke Gefährdung für das Leben und die körperliche Integrität Dritter ausgeht. Eine solche Fremdgefährdung bestätigt sich für das Kantonsgericht auch aus dem Umstand, dass im Zimmer des Beschwerdeführers im Wohnhaus E._____ ein Messer gefunden wurde und ihm unterstellt wird, eine Waffe bei ei- nem Waffenhändler bestellt zu haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits polizeikundig ist, da er im April 2024 Passanten körperlich angriffen hat (act. 03.3). 4.3.7. Unter Würdigung all dieser Umstände kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass im Hinblick auf die wieder vorzunehmende medikamentöse Einstel- lung bzw. regelmässige Einnahme von Medikamenten durch den Beschwerdefüh- rer selber eine weniger einschneidende Massnahme als dessen stationäre Unter- bringung zur Betreuung und Behandlung zum Zeitpunkt des Entscheids nicht an- gezeigt ist. 4.4.Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik C._____ stellt für die aktuelle Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ein geeignetes Setting dar (act. 06, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 7). 4.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung sowie Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und die Klinik C._____ ist zur Behandlung der psychischen Störung geeignet. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Un- terbringung ist daher abzuweisen. 5.Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer – der zurzeit eine volle Invalidenrente bezieht – nicht über die finanziellen Mittel zur

11 / 12 Kostentragung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'625.00 (Gerichts- gebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'125.00, vgl. zu letzte- ren act. 06.1) beim Kanton Graubünden.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'625.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'125.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2024 172
Entscheidungsdatum
24.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026