Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. September 2024 ReferenzZK1 24 169 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Schuler, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Désirée Stutz Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisungen vom 10.09.2024 und 11.09.2024 Mitteilung4. Oktober 2024

2 / 13 Sachverhalt A.A., geboren am , wurde von Dr. med. B., Spital C., mit Verfügung vom 10. September 2024 für die Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ der E._____ (nachfolgend: E.) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 10. September 2024 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C.Mit Verfügung vom 11. September 2024 wurde der Beschwerdeführer durch den Chefarzt Alterspsychiatrie der Klinik D._____ für die Dauer von weiteren 39 Tagen in der Psychiatrie F._____ untergebracht. Zur Begründung führt die Klinik D._____ eine bipolare affektive Störung mit gegenwärtiger manisch-psychotischer Episode bei Selbst- und Fremdgefährdung an. D.Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 11. September 2024 erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2024 ebenfalls Beschwerde beim Kan- tonsgericht Basel-Landschaft. Dieses leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiter, welche am 18. September 2024 beim Kantonsgericht eintraf. E.Bereits am 11. September 2024 wurde die Klinik D._____ unter Fristanset- zung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gege- ben seien, ersucht. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Be- schwerdeführer angefordert. Der angeforderte Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik D._____ am 12. September 2024 dem Kantonsge- richt ein. F.Mit Verfügung vom 20. September 2024 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer das Ambulatorium G._____ entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Das Gutachten ging am 27. September 2024 ein. G.Am 30. September 2024 fand die mündliche Hauptverhandlung in der Psychiatrie F._____ in H._____ statt, zu welcher mit Verfügung vom 25. Septem- ber 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm persönlich an der Hauptverhandlung teil und wurde richterlich befragt.

3 / 13 H.Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreterin, der Psychiatrie F._____ sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft am darauffolgenden Tag zugestellt. Erwägungen 1.Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die fürsorgerischen Un- terbringungen vom 10. und vom 11. September 2024 (act. 01.1 und 04.4). Die ört- liche Zuständigkeit zur gerichtlichen Überprüfung einer ärztlichen Unterbringung liegt interkantonal beim Gericht am Ort, wo die Einweisungsverfügung ausgestellt wurde (BGE 146 III 377 E. 6.3.3). Das Kantonsgericht ist für diese Beschwerde die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementspre- chend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Die Frist zur An- rufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 439 Abs. 2 ZGB) und wurde mit den am 11. September 2024 dem Kantonsgericht Graubünden und am 16. September 2024 dem Kantonsgericht Basel-Landschaft übermittelten Eingaben gewahrt. Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Be- schwerde vom 16. September 2024 wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft gestützt auf Art. 439 Abs. 4 ZGB unverzüglich an das Kantonsgericht weitergelei- tet (act. 07). Eine Begründung der Beschwerde auf dem Gebiet der fürsorgeri- schen Unterbringung ist nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge wurden die Beschwerden frist- und formgerecht einge- reicht. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

4 / 13 Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete das Ambulatorium G._____ ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts hin wurde das Gut- achten mit handschriftlicher Unterschrift sowohl vom leitenden Arzt Dr. med. I._____ als auch von der Assistenzärztin Dr. med. J._____ nachgereicht. Das Gutachten basiert auf den Vorakten, einem persönlichen Gespräch mit dem zu- ständigen pflegerischen Abteilungsleiter, einem telefonischen Gespräch mit der Hausärztin des Beschwerdeführers und dem zuständigen stationären Oberarzt vom 24. September 2024 sowie der psychiatrischen Untersuchung des Beschwer- deführers am 24. September 2024 (siehe act. 17). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 30. September 2024 in der Psychiatrie F._____ wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene

5 / 13 Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist auch der behandelnde Arzt einer überweisenden Einrichtung befugt (vgl. Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB). 3.2.Dr. med. B._____ ist als Notarzt tätig. Damit war er als zu selbstständiger Berufsausübung zugelassener Arzt mit Fachtitel praktischer Arzt gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. b KESV (BR 215.010) zur An- ordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersu- chung fand am 10. September 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 10. September 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebe- nen Minimalangaben, wobei die in Ziff. 3 dieser Bestimmung geforderten Angaben vorliegend etwas knapp ausgefallen sind. Entgegen dem Antrag des Beschwerde- führers kann eine knappe Begründung nicht als Nichtigkeitsgrund gewertet werden und es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Verfügung an einem formellen Mangel leidet. Zudem wurde die vorliegende Verfügung vom 10. September 2024 ohnehin durch die Verfügung vom 11. September 2024 von Dr. med. K._____ ersetzt, weshalb dieser aktuell keine Wirkung mehr zukommt und auch die Beschwerde vom 10. September 2024 gegenstandlos geworden ist. 3.3.Die Verfügung vom 11. September 2024 wurde von Dr. med. K._____ er- lassen. Als behandelnder Arzt war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB zur An- ordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die Verfügung vom 11. September 2024 enthält die in Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalan- gaben (act. 04.4). Sodann wurde auf der Verfügung angegeben, dass dem Be- schwerdeführer ein Exemplar des Unterbringungsentscheids persönlich überge- ben worden sei, was dieser anlässlich der Hauptverhandlung auf Nachfragen des Vorsitzenden zunächst verneinte. Am Ende der Verhandlung gab der Beschwer- deführer jedoch an, dass es möglich sei, dass man ihm diesen Entscheid überge- ben habe (act. 22, S. 3 f. und 10). Insgesamt ist die Verfügung vom 11. September 2024, gegen welche am 16. September 2024 beim Kantonsgericht Basel-

6 / 13 Landschaft Beschwerde erhoben wurde, welche am 18. September 2024 beim Kantonsgericht einging, damit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 4.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge- fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

7 / 13 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Aus den Unterlagen der Klinik D._____ ergibt sich, dass der Beschwerde- führer bereits seit längerer Zeit an einer bipolaren affektiven Störung leidet, wobei gegenwärtig eine manisch-psychotische Episode vorliege (act. 04.4). Dr. med. I._____ und Dr. med. J._____ kamen in ihrem Kurzgutachten ebenfalls zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine bipolare affektive Störung und gegen- wärtig eine manische Episode (ICD-10: F31.1) vorliege (act. 17, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Rz. 5.1). Bei der diagnostizierten bipolaren affekti- ven Störung handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Die Diagnose einer bipolar affektiven Störung bestätigen sowohl der Beschwerde- führer als auch seine Rechtsvertreterin (act. 22, S. 4), weshalb festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung und damit einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr

8 / 13 für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschrei- bung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restrikti- vere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzuneh- men. 4.3.2. Zu beachten ist die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen Störungen in erster Linie auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Die Gutachter halten die manische Episode des Beschwerdeführers für behandlungsbedürftig. Konkret führen sie aus, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers indiziert sei, wozu auch die psychopharmakologische Be- handlung gehöre. Eine stationäre Behandlung sei aufgrund der Schwere der psy- chischen Erkrankung zum gegenwärtigen Zeitpunkt indiziert. Würde die Einnahme des Neuroleptikums Aripiprazol – dieses hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Gesprächs mit den Gutachtern noch eingenommen – abgesetzt, würde dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung seines Zustandes mit Zunahme der maniformen Symptomatik führen. Sodann sei der Beschwerdeführer nur teilweise krankheits- und behandlungseinsichtig (act. 17, Fragenkatalog für- sorgerische Unterbringung, Rz. 5.2). Weiter halten die Gutachter fest, dass im ge- schützten Setting in der Klinik zwar keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestünden, jedoch von der Hausärztin, L._____, eine zuneh- mende Schwere der Symptomatik in den manischen Episoden beschrieben wor- den sei, was das Gefährdungspotential für Auseinandersetzungen und gegebe- nenfalls selbstgefährdende Handlungen steigere. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich nicht einsichtig und bereit zeigen würde, unter Einnahme der Sedativa auf das Führen eines Kraftfahrzeuges zu verzichten, weshalb insbe- sondere hier eine Selbst- und auch eine Fremdgefährdung nicht auszuschliessen sei, zumal die Fahrttüchtigkeit mit der Einnahme von Dormicum deutlich einge- schränkt werde (act. 17, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Rz. 5.3 und 5.4).

9 / 13 4.3.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. September 2024 konnte sich das Kantonsgericht ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Der Beschwerdeführer machte dem Gericht dabei einen durchwegs guten und gepflegten Eindruck. Er beantwor- tete die anlässlich der richterlichen Befragung gestellten Fragen adäquat und ru- hig, wobei für das Kantonsgericht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine psy- chotischen Zustände erkennbar waren. Der Beschwerdeführer gab sich betreffend die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung einsichtig, er betonte jedoch, dass die manische Phase, wie sie vom Gutachter und der Klinik D._____ korrekt dia- gnostiziert worden sei, ungefähr im Juli 2024 begonnen habe und mittlerweile wie- der vorbei sei. Er befinde sich nun in der Erholungsphase. Er sei erschöpft und müsse sich von den letzten Wochen und dem akuten Schlafmangel erholen (act. 22, S. 2). Zu einer ambulanten Behandlung erklärte sich der Beschwerdeführer bereit. Bezüglich der Medikamenteneinnahme zeigte er sich nur insofern abge- neigt, als dass er keine Neuroleptika zu sich nehmen wolle, da er homöopathische Mittel der Schulmedizin vorziehe. Er beabsichtige jedoch, noch in dieser Woche einen Termin bei einem geeigneten Psychiater, Herrn Dr. M._____, zu vereinba- ren, um eine Grundlage für eine Medikation zu schaffen, da er dies durchaus für wichtig halte (zum Ganzen act. 22, S. 2 f. und 5). 4.3.4. Nicht zu beurteilen ist durch das Kantonsgericht, ob sich der Beschwerde- führer zum Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung vom 10. und 11. Septem- ber 2024 in einem Zustand befand, der eine fürsorgerische Unterbringung not- wendig machte. Während der Hauptverhandlung vom 30. September 2024 liessen sich die früheren Aussagen zum Beschwerdeführer, wonach sich dieser im Kon- takt mit dem Personal sowie mit Mitpatienten herablassend, verbal beleidigend und logorrhoisch zeigte, in der Grundstimmung schwer gereizt und psychomoto- risch unruhig sei, nicht bestätigen (vgl. u.a. act. 04). Der Beschwerdeführer hinter- liess, wie bereits ausgeführt, beim Kantonsgericht einen guten und gepflegten Eindruck, wobei er die Fragen des Vorsitzenden angemessen beantwortete und während der ganzen Verhandlung gefasst und ruhig wirkte. Es ist damit festzustel- len, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers gegenüber dem in den Akten umschriebenen Zustand klar verbessert hat, was auch die Gutachter bestätigten, indem sie den Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 24. September 2024 als gepflegt wirkenden, freundlichen Patient beschreiben, der wach und bewusstseinsklar auftrete und alle Fragen bereitwillig und ruhig beant- worte (act. 17, Rz. 2.1 f.). Dennoch steht für das Kantonsgericht auch mit Blick auf die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers, wonach dieser seit 1999 an

10 / 13 einer bipolaren affektiven Störung leidet und alle 3-4 Jahren eine manische Episo- de eintritt, fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor behandlungsbedürftig ist und vermutlich auch in Zukunft sein wird. Es stellt sich aber die Frage, ob die Be- handlung des Beschwerdeführers mit Neuroleptika unter den Bedingungen einer fürsorgerischen und damit freiheitsbeschränkenden Unterbringung dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Stand zu halten vermag. 4.3.5. Wie bereits ausgeführt, ist eine fürsorgerische Unterbringung nur gesetzes- konform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Die Gutachter halten in ihrem Kurzgutachten fest, dass eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers unerlässlich sei, da der Beschwer- deführer die notwendige neuroleptische Medikation nach seinem Austritt absetzen würde und deshalb mit einer raschen Zunahme der manischen Symptomatik ge- rechnet werden müsse, wodurch auch eine Gefahr von selbstgefährdenden Hand- lungen bestehe (act. 17, Fragenkatalog fürsorgerische Unterbringung, Rz. 5.4 und 5.6). Weiter sehen die Gutachter eine Selbstgefährdung – konkret bezeichnen sie diese als indirekte Selbstgefährdung – auch darin, dass der Beschwerdeführer nach der Einnahme von Sedativa ein Kraftfahrzeug führen könnte (act. 17, Fra- genkatalog fürsorgerische Unterbringung, Rz. 5.4). 4.3.6. Zunächst ist festzuhalten, dass die im Gutachten aufgeführten Selbstgefähr- dungen sehr allgemein gehalten wurden und den Anforderungen einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass (s. E. 3.3.1) in kei- ner Weise zu genügen vermögen. Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass sich Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung im stationären Setting nicht finden. Hinweise auf eine akute, konkrete Selbstgefährdung ausserhalb des stationären Settings sind nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht in genügen- dem Ausmass vorhanden. Der von den Gutachtern angebrachte Hinweis auf eine "indirekte Selbstgefährdung" in Form von Führen eines Kraftfahrzeugs bei Ein- nahme von Sedativa reicht aus Sicht des Kantonsgerichts nicht aus und würde – wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu Recht ausgeführt hat – an- dernfalls auf eine präventive fürsorgerische Unterbringung hinauslaufen. Der Be- schwerdeführer hat für das Kantonsgericht auch glaubhaft ausgeführt, dass er sich dieser Problematik betreffend Einnahme von Dormicum und der Fahrfähigkeit be- wusst ist (act. 22, S. 5). Der weitere Hinweis auf die Gefahr weiterer selbstgefähr- dender Handlungen, insbesondere bei erneuter Exazerbation der manischen Epi- sode, ist für das Kantonsgericht ebenfalls zu allgemein gehalten. Unter dem Ein- druck der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass diesem – obwohl derzeit keine Neuroleptika verabreicht werden – bereits

11 / 13 jetzt in zeitlich und örtlich ausgedehnten Umfang Ausgang gewährt wird, ist jeden- falls das Kriterium der akuten und konkreten Selbstgefährdung nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung sind daher nicht gegeben. 4.3.7. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Gutachter für das Kantonsge- richt im Hinblick auf eine unerlässliche stationäre Massnahme auch nicht (mehr) nachvollziehbar. Am 13. September 2024 verfügte die Psychiatrie F._____ ge- genüber dem Beschwerdeführer eine Behandlung ohne Zustimmung, wogegen der Beschwerdeführer am 23. September 2024 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft Beschwerde einreichte und mit einer zweiten Eingabe, ebenfalls vom 23. September 2024, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de ersuchte. Mit Verfügung vom 25. September 2024 erteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, da im angefochte- nen Entscheid keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt wurde, weshalb mit dem Beginn der angefochtenen Behandlung des Beschwerde- führers zugewartet wurde (act. 14). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Be- schwerdeführer ebenfalls zu Protokoll, dass er zurzeit keine Medikamente zur Be- handlung seiner psychischen Störung zu sich nehme. Er nehme lediglich Dormi- cum ein, damit er besser schlafen könne. Insgesamt bestätigt sich damit für das Kantonsgericht die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach bei Ausbleiben der medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers mit einer raschen Zunahme der manischen Symptomatik gerechnet werden müsse und dadurch auch eine Ge- fahr von selbstgefährdenden Handlungen bestehe, für das Kantonsgericht nicht. In der Hauptverhandlung hob der Beschwerdeführer sodann hervor, dass er zwar Neuroleptika als Behandlungsmethode ablehne, er es jedoch als wichtig erachte, eine Behandlungsbasis mit anderen Mitteln zu schaffen, wozu er zeitnah einen Termin bei einem geeigneten Psychiater (Dr. med. M., Klinik N.) ver- einbaren wolle. Dabei betont er, dass er auch bereit sei, Neuroleptika einzuneh- men, wenn ihm Herr M._____ dies dringend empfehlen würde (act. 22, S. 5). Zu- dem sei er auch zu einer ambulanten Behandlung bereit (act. 22, S. 2 und 5). Dies lässt auf eine gewisse Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschwerdefüh- rers schliessen, zumal ihm die Behandlungseinsicht nicht bereits deshalb abge- sprochen werden darf, weil er sich nicht mit Neuroleptika behandeln lassen will. 4.3.8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine mildere Massnahme – nämlich ein ambulantes Setting – zur Behandlung des Beschwerdeführers vorliegend durchaus möglich ist. Die weitere Aufrechterhaltung der stationären Massnahme und der damit verbundene Freiheitsentzug erscheinen zum Zeitpunkt der Verhand-

12 / 13 lung – allein dieser ist für das Kantonsgericht massgebend – nicht mehr verhältnis- mässig, weshalb die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung vorlie- gend nicht mehr gegeben sind. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben. 5.Nicht einzutreten ist demgegenüber auf Ziff. 2 des anlässlich der Verhand- lung vorgebrachten Rechtsbegehrens, wonach der Beschwerdeführer für die zu Unrecht erlittenen Tage in der Klinik vom 10. bis 30. September 2024 mit je CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen ist. Für eine solche Entschädigung bietet das vor- liegende Rechtsmittel der Beschwerde keine Grundlage, zumal die Beschwerde nach Art. 450 ZGB ausschliesslich der Überprüfung des erstinstanzlichen Ent- scheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dient (Droese, a.a.O., N 12 zu Art. 450 ZGB). 6.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in Höhe von CHF 3'946.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutach- terkosten von CHF 2'446.00) zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Be- schwerde durchgedrungen ist, ist ihm für die anwaltliche Vertretung eine Parteien- tschädigung zuzusprechen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO und Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Rechtsanwältin Désirée Stutz macht in ihrer Honorarnote einen Aufwand von 5.1833 Stunden à CHF 280.00 geltend (act. 19). Da keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist der Honoraransatz praxisgemäss auf den durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 240.00 zu kürzen (Art. 3 Abs. 1 HV; statt vieler KGer GR ZK2 19 14 v. 29.6.2020 E. 3.3.2). Sodann ist ein not- wendiger Aufwand von 6.1833 Stunden festzusetzen, da die Dauer der Hauptver- handlung von einer Stunde Berücksichtigung finden muss. Insgesamt ist der Be- schwerdeführer mit CHF 1'652.30 zu Lasten des Kantons Graubünden zu ent- schädigen (6.1833 Stunden à CHF 240.00, zzgl. 3% Spesen und 8.1% MwSt.).

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'946.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'446.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'652.30 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden entschädigt. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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