Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 29. Juli 2024 ReferenzZK1 24 153 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Thoma, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer Gegenstandfürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung und Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung vom 12.07.2024 Mitteilung07. August 2024

2 / 17 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 2000, begab sich am 8. Juni 2024 freiwillig in die Klinik B.. Gleichentags wurde ein Behandlungsplan erstellt. Nachdem sich A._____ am 12. Juli 2024 in das C._____ begeben hatte, wurde er von Dr. med. D., Oberärztin am C., gleichentags für eine Dauer von maximal sechs Wochen fürsorgerisch zur Behandlung in der Klinik B., untergebracht. B.Die Chefärztin Dr. med. E. der Klinik B., ordnete gestützt auf den bereits bestehenden Behandlungsplan vom 8. Juni 2024 am 12. Juli 2024 ei- ne Behandlung ohne Zustimmung an. C.A. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit zwei Eingaben vom 20. Juli 2024, eingegangen am 22. Juli 2024, sowohl gegen die fürsorgerische Unter- bringung als auch gegen die Behandlung ohne Zustimmung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. D.Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer des Kantonsgerichts die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis zum 23. Juli 2024 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern die Voraussetzungen für die weite- re fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Be- schwerdeführer an. Am 23. Juli 2024 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Akten dem Kantonsgericht ein. E.Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2024 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten wurde in- nert Frist erstellt und eingereicht. F.Am 29. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfü- gung vom 25. Juli 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der psychiatrischen Klinik B. gleichentags zugestellt.

3 / 17 G.Die Akten des beim Kantonsgericht Graubünden vom Beschwerdeführer angehobenen Beschwerdeverfahrens betreffend die Errichtung einer Beistand- schaft (ZK1 24 72) wurden beigezogen. Erwägungen 1.1.Die vorliegenden Beschwerden richten sich zum einen gegen die fürsorge- rische Unterbringung vom 12. Juli 2024 (Art. 426 ff. ZGB; act. 01.1) und zum an- deren gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 12. Juli 2024 (Art. 434 ZGB; act. 02.1). Das Kantonsgericht ist für beide Beschwerden die einzi- ge kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und folglich zur Beur- teilung der Beschwerden zuständig. Die Beschwerden wurden vom Beschwerde- führer innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Eine Begründung ist für die Beschwerden nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB), weshalb auf die frist- und formge- recht eingereichten Beschwerden einzutreten ist. 1.2.Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juli 2024 zwar zwei getrennte Einga- ben ein, welche gleichentags beim Kantonsgericht eingingen. Zur Vereinfachung des Verfahrens wurde vorliegend jedoch formell lediglich ein Beschwerdeverfah- ren eröffnet, in welchem die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbrin- gung und der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung jedoch getrennt beur- teilt werden. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Im kantonalen Rechtsmittelverfahren kommt es zu punktuellen Einschränkungen, weshalb die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen kommt (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB

4 / 17 ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die An- gemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2024 (siehe act. 09). Damit ist dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 29. Juli 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 11). 3.1.Zuerst ist die fürsorgerische Unterbringung zu prüfen, da diese Vorausset- zung für die Behandlung ohne Zustimmung ist. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbringung grundsätzlich zuständigen Erwachse- nenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsorgerische Unterbringung anordnen dür- fen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, an- zuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei-

5 / 17 nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2.Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist auch die behan- delnde Ärztin einer überweisenden Einrichtung befugt (vgl. Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB). Das Kantonsgericht hat klargestellt, dass in solchen Fällen die Anordnung im Sinne einer fachärztlichen Kontrolle zumindest durch einen Oberarzt zu visieren ist (PKG 2015 Nr. 8 E. 2c). Die Oberärztin Dr. med. D._____ des C._____, die den Beschwerdeführer behandelte, war damit zur Einweisung des Beschwerdeführers befugt. Die ärztliche Untersuchung fand am 12. Juli 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 12. Juli 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hin- sicht ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden. 4.1.Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzens- berger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügen- de gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-

6 / 17 treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Im Eintrittsbericht vom 8. Juni 2024 der Klinik B._____ wird dem Beschwer- deführer eine akute vorübergehende psychotische Störung attestiert (F23; act. 05.2). Im Behandlungsplan vom 8. Juni 2024 wird als Hauptdiagnose der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) genannt sowie als Nebendiagnosen ein Folsäuremangel, Pathologisches Spielen (F63.0), ein Verdacht auf das Asperger- Syndrom (F84.5) sowie als Differentialdiagnose eine schizoide Persönlichkeitss- törung (act. 05.4). Gemäss dem Kurzbericht der B._____ war der Beschwerdefüh- rer bei seiner Aufnahme am 8. Juni 2024 stark verwahrlost, litt unter ausgeprägten Schlafstörungen und hatte in den vorangegangenen Monaten stark an Gewicht verloren. Der Patient habe sich anfangs äusserst desorganisiert gezeigt und sei nicht in der Lage gewesen, Zimmerordnung und Körperhygiene einzuhalten. So habe er insbesondere Kotreste im Patientenzimmer verteilt. Formalgedanklich sei er eingeschränkt gewesen auf eine Lebensversicherung, welche er nicht rechtzei- tig eingezahlt habe. Dr. med. D._____ hält in der Einweisungsverfügung fest, dass der Patient psychotisch mit Wahnvorstellungen sei (act. 01.1). In ihrem Kurzgut- achten vom 27. Juli 2024 bestätigt Dr. med. F._____ die Diagnose einer paranoi-

7 / 17 den Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) und führt aus, dass die anlässlich des ersten Aufenthaltes in der B._____ im Jahr 2021 gestellte Diagnose einer akuten poly- morphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie nach dem nun ausreichenden Beobachtungszeitraum mit äusserst einschlägiger Symptoma- tik mühelos in die paranoide Schizophrenie umzuwandeln sei. Die Spielsucht, der- zeit abstinent, sowie das mögliche Aspergersyndrom würden im vorliegenden Zu- sammenhang eine untergeordnete Rolle spielen (act. 09 S. 7). Bei der diagnostizier- ten paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Störung im juris- tischen Sinne. Die Diagnose ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psy- chischen Störung ausgegangen werden muss. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Die Person muss gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwä- gung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die

8 / 17 Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. 4.3.2. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juli 2024 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild des Beschwerdeführers machen. Der Beschwerdeführer machte ei- nen gepflegten Eindruck. Er wirkte während der Verhandlung bewusstseinsklar und sehr kontrolliert, jedoch auch äusserst angespannt. Der Beschwerdeführer ging auf die gestellten Fragen ein. Wahnhafte Inhalte oder Halluzinationen be- merkte das Gericht nicht. In Bezug auf die Diagnose einer paranoiden Schizo- phrenie und deren Behandlungsbedürftigkeit zeigte sich der Beschwerdeführer uneinsichtig. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass es ihm jetzt schlechter ginge als vor der Einweisung bzw. vor der medikamentösen Behandlung. Es sei vorher auch halbwegs gegangen ohne Medikamente. Er habe finanzielle Proble- me und das sei eigentlich alles. Er spricht von einem Zustand, der damals gewe- sen sei und der schon lange vorbei sei. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass er gesund sei und, falls "sie meinen", er habe irgendetwas, könne man dies auch ohne Medikamente therapieren. Auch ist er der Ansicht, dass er vor seinem Eintritt in die Klinik in der Lage gewesen sei, seinen Alltag selbständig zu meis- tern. Auf die Frage, warum es dann zu den unhygienischen Zuständen, u.a. der Verkotung, in seiner Wohnung gekommen sei, antwortete er, dass er das nicht wisse (zum Ganzen act. 11). 4.3.3. Im Kurzbericht der Klinik B._____ wird ausgeführt, dass beim Beschwerde- führer keine Krankheits- oder Behandlungseinsicht vorliege. Es bestehe eine Selbstgefährdung im Rahmen der Polydipsie aufgrund des Vergiftungswahns und daher bestehe auch die Notwendigkeit einer antipsychotischen medikamentösen Behandlung. Des Weiteren sei eine weitere Verschlechterung der Psychose zu erwarten mit potenziell bedrohlichen Folgen für den Patienten, falls er nicht be- handelt werde. Sie sähen bei mangelnder Krankheitseinsicht eine weitere Indikati- on für eine fürsorgerische Unterbringung als gegeben (act. 05). 4.3.4. Gemäss der Gutachterin ist die paranoide Schizophrenie dringend und le- benslänglich behandlungsbedürftig. Derzeit bedürfe es zwingend eines genügend langen und intensiven stationären Settings in einer fachpsychiatrischen Klinik. Ei- ne ambulante Behandlung sei aktuell absolut nicht ausreichend, um der krank- heitsbedingten Selbstgefährdung und den Spätfolgen zu begegnen. Würde diese Behandlung unterbleiben, sei mit einer nahezu an Sicherheit grenzenden Wahr- scheinlichkeit mit einer fortgesetzten Eigengefährdung zu rechnen. Zudem seien

9 / 17 hierbei weitere Folgen zu bedenken: Nämlich könne die Ablehnung einer medika- mentösen Behandlung eine Chronifizierung der Krankheitssymptome im Sinne eines dauernden Verlustes des Realitätsbezugs beschleunigen; es sei mit einer zunehmenden krankheitsbedingten Einschränkung zu rechnen, mit Stress und mit wechselnden Alltagsanforderung umzugehen. Damit werde der Beschwerdeführer unfähig, einer geregelten Arbeit nachzugehen, wobei bereits mittelfristig der weite- re soziale Abstieg durch die nicht abgeschlossene Berufsausbildung, eine fehlen- de Tagesstruktur und psychiatrische Behandlung wahrscheinlich sei. Der Vorge- schichte sei ebenfalls zu entnehmen, dass später möglicherweise eine Verwahrlo- sung des Beschwerdeführers drohe. Der Beschwerdeführer zeige gar keine Pro- blem- und Krankheitseinsicht und verweigere auf dieser Grundlage jegliche Medi- kation. Dies sei noch dadurch verschlechtert, dass der Beschwerdeführer die Me- dikamente in seinen Wahn einbeziehe und damit beispielsweise zusätzlich eine Selbstgefährdung vorgelegen habe, indem er zwecks "Reinwaschens vom Gift" viel zu viel Flüssigkeit zu sich genommen habe, was sehr schädlich bis tödlich sein könne. Der Beschwerdeführer sei somit derzeit nicht kooperationsfähig und nehme die Medikamente nur ein, weil er dazu gezwungen werde. Die Pfleger müssten seinen Mund inspizieren, um sicherzustellen, dass er die Medikamente tatsächlich geschluckt habe. Nach Massgabe der Dauer der fortgesetzten antipsy- chotischen Medikation dürfte sich die Kooperationsfähigkeit etwas erhöhen (act. 09 S. 7 f.). 4.3.5. Aus den Akten des Verfahrens ZK1 24 72 bzw. den Akten der Vorinstanz dieses Verfahrens, der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Prät- tigau/Davos (nachfolgend KESB), lässt sich der Zustand der Wohnung des Be- schwerdeführers vor seinem Eintritt in die Klinik entnehmen. Die Bilder zeigen, dass die Wohnung sehr stark mit Müll bedeckt und teilweise beschädigt war. Die Mutter des Beschwerdeführers beschreibt unter anderem, dass die Wände und der Boden um den Schaumstoff, auf dem der Beschwerdeführer gelegen habe, voller Kot war. Die Leiter hoch zum Schlafplatz sei zuoberst teilweise dick mit Stuhlgang zugepflastert gewesen. Die Wände der Duschkabine sowie teilweise die Küchenschränke habe er demontiert. Aus ihren Aussagen geht auch hervor, dass es in der Wohnung sehr stark gestunken hat (KESB act. 28 und 29 S. 54 ff., und KESB act. 48 S. 202 f.). Aus dem Anhörungsprotokoll vom 17. Juni 2024 zeigt sich dann auch, wie stark der Beschwerdeführer in seinen Gedanken eingeengt auf das Thema der Lebensversicherung war (KESB act. 26 S. 50). 4.3.6. Aus dem Kurzbericht der B., dem Gutachten von Dr. med. F. sowie den Akten des Verfahrens ZK1 24 72 geht klar hervor, dass für den Be-

10 / 17 schwerdeführer eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik notwendig ist. Insbesondere die Ausführungen der Gutachterin zur konkreten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers – einerseits mit einer an Sicherheit grenzenden Wahr- scheinlichkeit fortgesetzten Eigengefährdung, andererseits auch mit einer Chroni- fizierung der Krankheit inklusive deren Folgen – beim Unterlassen der Behandlung in einer Einrichtung sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar. Der Beschwerde- führer hinterliess beim Gericht zwar grundsätzlich einen guten Eindruck. Er hat jedoch überhaupt keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und ist sogar der Meinung, es würde ihm jetzt schlechter gehen als vor seinem Klinikeintritt bzw. der medikamentösen Behandlung. Dass dies klarerweise nicht der Fall ist, zeigen die vorhergehenden Ausführungen zu seiner Wohnung und auch zu seiner persönli- chen Verfassung beim Klinikeintritt deutlich. Eine mildere Massnahme als die für- sorgerische Unterbringung ist für das Gericht zum Zeitpunkt des Entscheids nicht ersichtlich. Vielmehr teilt das Kantonsgericht die Auffassung der Gutachterin, wo- nach ein ambulantes Setting derzeit viel zu verfrüht ist. Würde der Beschwerde- führer entlassen werden, geht aus seinen Aussagen auch klar hervor, dass er die Medikamente nicht mehr einnehmen würde, auf die er dringend angewiesen ist. Die Gutachterin geht vielmehr davon aus, dass sich die Kooperationsfähigkeit (erst) mit fortgesetzter antipsychotischer Medikation etwas erhöht. 4.4.Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik B._____ stellt für die aktuelle Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ein geeignetes Setting dar, was auch die Gutachterin bejaht hat (vgl. auch act. 09 S. 9). 4.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung erfordert. Eine mildere Mass- nahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbrin- gung ist daher abzuweisen. 5.1.Im Weiteren ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychi- schen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärz- tin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe- nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Be-

11 / 17 handlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schrift- lich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens- person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde am 12. Juli 2024 eine Behandlung ohne Zustim- mung angeordnet (act. 02.1). Deren Rechtmässigkeit bedingt die Erfüllung der folgenden allgemeinen Voraussetzungen: (1.) Die betroffene Person muss fürsor- gerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeord- nete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/ Et- zensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB). 5.2.1. Wie aus den vorangehenden Erwägungen ergeht, war der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung am 12. Juli 2024 zur Behandlung seiner psychischen Störung in der Klinik B._____ fürsorge- risch untergebracht (E. 3.1 ff. hiervor). Die Anordnung wurde von der Oberpsycho- login G._____ sowie von der Chefärztin Dr. med. E._____ unterschrieben (act. 02.1). 5.2.2. Auch der Behandlungsplan selbst muss die in Art. 433 f. ZGB vorgesehe- nen Anforderungen an die Form und Inhalt erfüllen. Er ist gemäss Art. 13 OR schriftlich zu erstellen, das heisst es bedarf der Unterschrift des behandelnden Arztes (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 433 ZGB). Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindes- tens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Be- handlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müs- sen auch Ausführungen zu den Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagen- en Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die not- wendige Therapie unterbleibt. Dadurch wird dem Patienten ermöglicht, sich ein Gesamtbild über die Behandlung zu machen und so gültig in eine solche einzuwil- ligen. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzu- passen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 zu Art. 433 ZGB). 5.2.3. Der Behandlungsplan vom 8. Juni 2024, welcher von der leitenden Ärztin Dr. med. H._____ erstellt wurde, sieht eine psychopharmakologische Therapie mit

12 / 17 Olanzapin von maximal 40 mg/Tag, alternativ Clopixol (= Zuclopenthixol) bis max. 75mg/Tag oder Invega (= Paliperidon) bis zu 12mg/ d, und (Kombination)/oder Haloperidol bis zu 30 mg/Tag sowie Valium/ Psychopax bis zu 30 mg/Tag oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanzen i.m. jeweils bis zu 2x10 mg/Tag oder Clopixol acutard bis zu 150 mg i.m. alle drei Tage (act. 07) vor. Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigerte und dem Behandlungsplan nicht zustimmte, ordnete die Klinik am 12. Juli 2024 schriftlich die im Behandlungsplan vom 8. Juni 2024 vorgesehene Behandlung an (act. 02.1). Damit sind die allge- meinen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend ge- geben. 5.2.4. Der vorliegende Behandlungsplan entspricht grundsätzlich den vorerwähn- ten Vorgaben (act. 07). Lediglich am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Be- handlungsplan die Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung nicht aufführt. Nicht enthalten ist überdies eine Prognose über den Krankheitsverlauf, wenn die notwendige Therapie unter- bleibt. Allerdings wird als Behandlungsziel aufgeführt, dass der Beschwerdeführer unterstützt werden soll hinsichtlich Krankheitsverständnis und Behandlungsein- sicht und hierfür eine Psychoedukation mit dem Beschwerdeführer stattfinden soll. Letztlich wurde die Einwilligung zur vorgesehenen Behandlung ohnehin verwei- gert. 6.1.1. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend genannten (E. 5.1) allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3). 6.1.2. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin der Klinik B._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt (act. 02.1). In ihrer Verfügung vom 12. Juli 2024 führte sie ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe in den vergangenen Tagen mehrfach erwähnt, dass er mit Medikamenten vergiftet worden sei. Dies würden sie als Ver- giftungswahn bezeichnen. Daraus habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer bis zu 7 Liter Wasser trinke und sich so in Gefahr bringe. In seinem gegenwärtigen Zustand sei er nicht in der Lage, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Ent-

13 / 17 scheidungen und Handlungen einzusehen. Bis anhin hätte er keine Einsicht in die Krankheit und auch nicht in deren Behandlungsbedürftigkeit (zum Ganzen act. 02.1). 6.1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschwerdeführer – wie bereits geschildert – an, dass er sich gesund fühle und man ihn auch ohne Medikamente therapieren könne, falls "sie meinen", er habe irgendwas. Zudem gab er an, er finde, die Medikamente sedierten ihn zu fest. Er sei nicht mehr sich selbst und dass man eine Persönlichkeitsveränderung machen müsse wegen der Diagnose, sei einfach nicht seine Sache. Er habe vorher viele Ideen gehabt, wie man Sachen erledigen könne, und das verschwinde seit der Einnahme der Medikamente immer mehr (act. 11). 6.2.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernst- hafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psy- chischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Le- ben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefähr- dung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Per- son in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier je- doch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande- re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). 6.2.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik B._____ geht hervor, dass bei Unterbleiben der Behandlung mit einer deutlichen Verschlechterung der beste- henden Psychose mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen und einer Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung zu rech- nen sei (act. 02.1). Auch im Kurzbericht der Klinik wird nochmals verdeutlichet, dass eine Selbstgefährdung bestehe und deshalb eine antipsychotische medika- mentöse Behandlung notwendig sei (act. 05). Dr. med. F._____ bestätigt in ihrem Kurzgutachten ebenfalls, dass dem Beschwerdeführer ohne die angeordnete Be- handlung ein gesundheitlicher Schaden droht. Zu den Ausführungen zum drohen- den Schaden verweist sie auf die Ausführungen zur fürsorgerischen Unterbringen,

14 / 17 welche in Erwägung 4.3.4. wiedergegeben wurden und festhalten, dass die Gut- achterin mit einer nahezu an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlicht von einer fortgesetzten Eigengefährdung ohne Behandlung ausgeht. Falls die medika- mentöse Behandlung unterbliebe, könne sich zudem das Stressniveau erhöhen und situativ durchaus Gefahr gegenüber Dritten auftreten (act. 09 S. 10). Auch aufgrund der Zustände in der Wohnung des Beschwerdeführers, seiner persönli- chen Verfassung beim Klinikeintritt, seiner Selbstgefährdung durch Polydipsie vom 12. Juli 2024 sind die Ausführungen der Klinik B._____ sowie der Gutachterin für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb zumindest eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers ohne Behandlung klar als gegeben erachtet werden kann. 6.3.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehal- ten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Guillod, a.a.O., N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behand- lung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behand- lung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepass- ten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlich- keit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Ratio- nalität beruht (Botschaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB). 6.3.2. Die Klinik B._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim- mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe derzeit urteilsunfähig, da er die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus

15 / 17 krankheitsbedingten Gründen ablehne (act. 02.1). Auch gemäss der Gutachterin ist die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Behandlungs- bedürftigkeit derzeit eingeschränkt und sie führt aus, dass die medikamentöse Be- handlung zwar eine einschneidende, jedoch notwendige Massnahme sei, da der Beschwerdeführer die Tragweite einer ausbleibenden Behandlung nicht adäquat einschätzen könne (act. 09 S. 9). Der Beschwerdeführer verneinte die Aussage der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung und sagte, er wolle die Medika- mente nicht, die er habe. Das seien starke Neuroleptika, die ihm die Ideen neh- men würden und so habe er keine Lebensfreude. Zum Beispiel mit Sertralin sei er einverstanden. Für das Kantonsgericht sind die Äusserungen der Klinik B._____ sowie der Gutachterin nachvollziehbar. Für das Kantonsgericht spricht für die Ur- teilsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch, dass er nicht erkennt, dass sich sein Zustand seit seinem Klinikeintritt stark verbessert hat. Insoweit sind für das Kan- tonsgericht keine Gründe ersichtlich, um von der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik B._____ und der Gutachterin betreffend die Urteilsunfähigkeit ab- zuweichen. 6.4.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). 6.4.2. Die Klinik B._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen Ver- schlechterung führen würde und andere weniger einschneidende Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung nicht ersichtlich seien. Insbesondere werde auch die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung durch die medika- mentöse Behandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 02.1). Die Gutachterin erachtet die derzeitig verordneten Medikamente, die im Behandlungsplan und in der An- ordnung aufgeführt sind, als notwendig. Die Dosierung und auch die Wahl der Medikamente könnten sich naturgemäss während einer Therapie ändern. So sei dies auch bereits jetzt geschehen. Insofern seien die Dosierung und die Wahl der

16 / 17 Medikamente notwendig. Zudem sei angesichts der Art der diagnostizierten Er- krankung nicht nur jetzt, sondern lebenslang eine medikamentöse Behandlung notwendig. Die psychiatrische Erfahrung zeige, dass der Verzicht auf die heutzu- tage erfreulicherweise gut wirksamen und verträglichen Medikamente sehr weit- reichende negative Folgen für das Leben des Beschwerdeführers hätte. Insofern stehe keine weniger einschneidende Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung (act. 09 S. 11). Aufgrund der Angaben in der Verfügung der Klinik B._____ und auch im Kurzgutachten ist es offensichtlich, dass zumindest derzeit nur eine re- gelmässige Einnahme der verschriebenen Medikamente in der von der behan- delnden Ärztin verschriebenen Dosis eine Wirkung hervorzubringen vermag, die eine ernsthafte gesundheitliche Schädigung des Beschwerdeführers abwendet. Zudem zeigte sich der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung nicht behandlungseinsichtig. Würde die Medikation dem Beschwerdeführer selbst über- lassen, würde er die dringend nötigen Medikamente nicht einnehmen. Für das Kantonsgericht ist mithin keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangswei- se Anordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan. 7.Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung erfüllt. Auch die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist daher abzuweisen. 8.Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch zu vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt, weil dieser eigenen Anga- ben zufolge Schulden hat und seit 2019 nur Nebenjobs ausgeübt hat, welche nicht viel Einkommen generiert hätten (act. 11 S. 2). Aus den Akten des Verfahren ZK1 24 72 ergibt sich zudem, dass die Eltern den Beschwerdeführer immer wieder finanziell unterstützt haben (KESB act. 48 S. 200). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'065.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'565.00, vgl. zu letzteren act. 09.1) beim Kanton Graubünden.

17 / 17 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'065.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'565.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026