Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 13. Dezember 2023 ReferenzZK1 23 76 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Cavegn und Moses Michael-Walker, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Flavia Brülisauer Kornplatz 2, Postfach 355, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid Obere Strasse 19, Postfach 66, 7270 Davos Platz GegenstandEhescheidung und Nebenfolgen (Auskunftserteilung) Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht C._____, Instruktions- richter, vom 24.05.2023, mitgeteilt am 24.05.2023 Mitteilung18. Dezember 2023
2 / 21 Sachverhalt A.B._____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am , und A. (nach- folgend: Ehemann), geboren am , schlossen am _____ die Ehe. Am _____ trennten sich die Ehegatten. B.Die Ehefrau stellte beim Regionalgericht C. am 9. März 2018 ein Ge- such um Eheschutzmassnahmen (Proz. Nr. 135-2018-51) sowie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2018-52), über welche der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht C._____ mit Entscheid vom 25- Oktober 2018 befand. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung an das Kan- tonsgericht von Graubünden, welches mit Urteil vom 31. Januar 2023 beide Beru- fungen teilweise guthiess (ZK1 19 21/26). Die vom Ehemann dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 ab (BGer 5A_184/2023). Im Verfahren betreffend Eheschutz und vorsorgliche Massnahmen waren insbesondere die Höhe der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltszahlungen sowie die von ihr beantragten Prozesskostenvorschüsse strittig. C.Mit (unbegründeter) Ehescheidungsklage / Stufenklage vom 14. Juli 2019 stellte die Ehefrau beim Regionalgericht C._____ folgende Rechtsbegehren (Proz. Nr. 115-2019-6): 1.Der Beklagte sei vorab zu verpflichten, der Klägerin folgende Belege herauszugeben: -Belege über seine sämtlichen Vermögenswerte per 14. Juli 2019 -Belege über sämtliche in den letzten fünf Jahren ohne Zustim- mung der Ehefrau vorgenommene unentgeltliche Zuwendungen an Dritte (mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke) -Steuererklärung 2017 sowie 2018 des Beklagten -Steuerveranlagungen 2016, 2017 und sofern vorhanden 2018 des Beklagten -sämtliche 3. Säulen-Guthaben per 14. Juli 2019 des Beklagten -Rückkaufswert sämtlicher Lebensversicherungen des Beklagten per 14. Juli 2019 -Jahresrechnung 2017 der D._____ -Steuererklärungen 2016 und 2017 der D._____ -Steuerveranlagungen 2016 und 2017 der D._____ -Vertrag betreffend die Übertragung der Stammanteile der D._____ vom Beklagten auf seine Töchter E._____ und F._____ -Jahresrechnungen 2013 und 2014 der G._____
3 / 21 -Steuererklärungen 2013 und 2014 der G._____ -Steuerveranlagungen 2013 und 2014 der G._____ -Vertrag betreffend Übertragung der 333 Aktien der G._____ vom Beklagten auf einen Dritten -Vertrag betreffend Übertragung der Motoryacht H., Baujahr 2016 (I., Register-Nr. J.) vom Beklagten auf seine Tochter E. -Kaufvertrag betreffend die Motoryacht H., Baujahr 2016 (I., Register-Nr. J.) betreffend Erwerb der Yacht durch den Beklagten -Kaufvertrag der aktuellen, für den Beklagten massgefertigten Yacht I. (30 Meter) -Auszüge sämtlicher Bankonti [sic] des Beklagten per 14. Juli 2019 -eine Auflistung sämtlicher im Eigentum des Beklagten stehenden Liegenschaften per_____ 2019 mit den letzten amtlichen Schat- zungen der einzelnen Liegenschaften -eine Auflistung sämtlicher auf den Beklagten lautenden Fahrzeu- ge mit Marke, Alter und Kaufpreis per 14. Juli 2019 -Kaufvertrag des Yachtplatzes in K._____ (L., gekauft mut- masslich 2010) -Angabe des vorhandenen Bargeldes -letzte aktuelle Steuererklärung sowie letzte aktuelle Steuerveran- lagung in Frankreich des Beklagten 2.Eventualiter sei die D. vorab zu verpflichten, der Klägerin fol- gende Unterlagen herauszugeben: -Jahresrechnung 2017 der D._____ -Steuererklärungen 2016 und 2017 der D._____ -Steuerveranlagungen 2016 und 2017 der D._____ -Vertrag betreffend Abtretung Stammanteile des Beklagten an sei- ne Töchter F._____ und E._____ 3.Eventualiter sei die G._____ vorab zu verpflichten, der Klägerin fol- gende Unterlagen herauszugeben: -Vertrag betreffend Übertragung der 333 Aktien der G._____ vom Beklagten auf einen Dritten -Jahresrechnungen 2013 und 2014 der G._____ -Steuererklärungen 2013 und 2014 der G._____ -Steuerveranlagungen 2013 und 2014 der G._____ 4.Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 5.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin nacheheliche Unter- haltsbeiträge in Höhe von CHF 45'600.00 monatlich bis an ihr Lebens- ende zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
4 / 21 6.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 seien zu indexieren. 7.Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in einer nach Erhalt der Unterlagen gemäss Ziff. 1- 3 des Rechtsbegehrens noch zu bezeichnenden Höhe zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteiles. Im Übrigen sei festzuhalten, dass jede Partei zu Eigentum behält, was sie besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 8.Die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien sei- en gestützt auf Art. 122 ZGB hälftig zu teilen. 9.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zu- lasten des Beklagten. D.Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2019 stellte der Instruk- tionsrichter am Regionalgericht C., Regionalgerichtspräsident M., dem Ehemann die Scheidungsklage zu und lud die Parteien zur Einigungsver- handlung vom 26. November 2019 vor. Anlässlich dieser Verhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. Das Verfahren wurde auf Antrag beider Parteien bis Ende Januar 2020 sistiert, um Vergleichsverhandlungen zu führen. In der Fol- ge wurde das Scheidungsverfahren auf Antrag der klagenden Partei im Einver- ständnis mit der beklagten Partei insgesamt vier Mal sistiert, letztmals bis zum 30. Juni 2020. E.Am 24. Mai 2023 forderte der Regionalgerichtspräsident C._____ unter dem Titel "Unterlagen im Hinblick auf Vergleichsverhandlung (Gesamtlösung)" sowohl die Ehefrau als auch den Ehemann auf, dem Gericht bis spätestens am 16. Juni 2023 Urkunden einzureichen, welche vollständig Auskunft über ihre Ver- mögensverhältnisse per 14. Juli 2019 sowie über ihre Einkommensverhältnisse und den Bedarf geben, wobei diese Aufforderung im Hinblick auf die vom Ehe- mann einzureichenden Urkunden noch näher spezifiziert wurde. Ebenso forderte der Regionalgerichtspräsident die Parteien auf, eine Zusammenstellung der ein- gegangenen bzw. geleisteten Unterhaltszahlungen des Ehemannes an die Ehe- frau für die Zeit ab dem 9. März 2018 einzureichen. F.Gegen dieses Schreiben erhob der Ehemann am 1. Juni 2023 beim Kan- tonsgericht Berufung bzw. eventualiter Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: 1.Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht C._____ vom 24. Mai 2023 (Proz. Nr. 115-2019-6) sei insoweit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, als dass der Berufungskläger vollständige Auskunft über seine Vermögensverhältnisse per 14. Juli 2019 sowie über seine Einkommensverhältnisse und seinen Bedarf zu erteilen hat und insbesondere die folgenden Urkunden dem Regional- gericht C._____ einzureichen hat:
5 / 21 -Belege über seine sämtlichen Vermögenswerte per 14. Juli 2019 -Belege über sämtliche in den letzten fünf Jahren vor dem 14. Juli 2019 vorgenommene unentgeltliche Zuwendungen an Dritte (mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke) -Steuererklärung 2016 bis 2022 des Beklagten -Steuerveranlagungen 2016 bis 2022 des Beklagten -sämtliche 3. Säulen-Guthaben per 14. Juli 2019 des Beklagten -Rückkaufswert sämtlicher Lebensversicherungen des Beklagten per 14. Juli 2019 -Jahresrechnungen 2016 und 2017 der D._____ -Steuererklärungen 2016 und 2017 der D._____ -Steuerveranlagungen 2016 und 2017 der D._____ -Vertrag betreffend die Übertragung der Stammanteile der D._____ vom Beklagten auf seine Töchter E._____ und F._____ -Jahresrechnungen 2013 und 2014 der G._____ -Steuererklärungen 2013 und 2014 der G._____ -Steuerveranlagungen 2013 und 2014 der G._____ -Vertrag betreffend Übertragung der 333 Aktien der G._____ vom Beklagten auf einen Dritten -Vertrag betreffend Übertragung der Motoryacht H., Baujahr 2016 (I., Register-Nr. J.) vom Beklagten auf seine Tochter E. -Kaufvertrag betreffend die Motoryacht H., Baujahr 2016 (I., Register- Nr. J.) betreffend Erwerb der Yacht durch den Beklagten -Kaufvertrag der Yacht, welche der Beklagte am 14. Juli 2019 be- sessen hat (mutmasslich I., ca. 30 Meter) -allfälliger Vertrag betreffend Verkauf der Yacht, welche der Beklag- te am 14. Juli 2019 besessen hat (mutmasslich I., ca. 30 Meter) -Auszüge sämtlicher Bankkonti des Beklagten per 14. Juli 2019 -eine Auflistung sämtlicher im Eigentum des Beklagten stehenden Liegenschaften per 14. Juli 2019 mit den letzten amtlichen Schät- zungen der einzelnen Liegenschaften -eine Auflistung sämtlicher auf den Beklagten lautenden Fahrzeuge mit Marke, Alter und Kaufpreis per 14. Juli 2019 -Kaufvertrag des Yachtplatzes in K. (L., gekauft mut- masslich 2010) -allfälliger Vertrag betreffend Verkauf des Yachtplatzes in K. (L._____, gekauft mutmasslich 2010) -Angabe des vorhandenen Bargeldes des Beklagten per 14. Juli 2019
6 / 21 -letzte aktuelle Steuererklärung sowie Steuerveranlagung vor 2020 in Frankreich des Beklagten -Zudem hat er eine Zusammenstellung samt Belegen für geleistete Unterhaltszahlungen für die Zeit ab 9. März 2018 einzureichen. 2.Eventualiter sei der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht C._____ vom 24. Mai 2023 (Proz. Nr. 115-2019-6) im Umfang gemäss vorstehendem Rechtsbegehren Ziff. 1 aufzuheben und abzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbe- klagten. Prozessualer Antrag 4.Die vom Regionalgericht C._____ angesetzte Frist zur Einreichung der Urkunden sei abzunehmen und es sei aufschiebende Wirkung zu ge- währen. 5.Eventualiter sei die vorliegende Eingabe als Beschwerde entgegenzu- nehmen. 6.Es seien die Akten des Regionalgerichts C._____ im Proz. Nr. 115- 2019-6 beizuziehen. G.Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 erteilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer der Berufung einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne, dass die dem Ehemann vorinstanzlich gesetzte Frist bis 16. Juni 2023 zur Einreichung der ge- forderten Unterlagen nicht laufe. Zugleich forderte die Vorsitzende die Ehefrau zur Einreichung der Berufungsantwort auf und beschränkte das Verfahren auf die Frage der gerügten formellen Mängel. H.Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 setzte das Regionalgericht C._____ die Ehefrau darüber in Kenntnis, dass ihr Ehemann in den dort hängigen Verfahren betreffend Ehescheidung (Proz. Nr. 115-2019-6), Forderung aus Ehegattenunter- halt (Proz. Nr. 115-2021-2) sowie Rechtsöffnung (Proz. Nr. 335-2022-3 und Proz. Nr. 335-2022-31) Ausstandsgesuche gegen Dr. iur. M._____ eingereicht hat. Das Regionalgericht C._____ verfügte die Sistierung dieser Verfahren, bis jeweils rechtskräftig über die jeweiligen Ausstandsgesuche entschieden sei, und nahm den Parteien die im Ehescheidungsverfahren angesetzte Frist zur Einreichung der Urkunden ab, mit dem Hinweis, dass zu einer allfälligen Einigungsverhandlung frühestens nach dem Abschluss der vorgenannten Ausstandsverfahren vorgela- den werde. I.Die Ehefrau beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 5. Juli 2023, auf Ziff. 1, 2 und 5 des Rechtsbegehrens des Ehemannes sei nicht einzutreten und Ziff. 3 und 4 des Rechtsbegehrens des Ehemannes seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu seinen Lasten.
7 / 21 J.Der Ehemann hielt mit Stellungnahme vom 5. September 2023 an seinen Anträgen fest und vertiefte seine in der Berufung geäusserten Standpunkte. K.Die Vorsitzende der I. Zivilkammer forderte den Präsidenten des Regional- gerichts C._____ am 6. September 2023 auf, zur Frage der Qualifikation des An- fechtungsobjekts Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Regionalge- richtspräsident mit Schreiben vom 18. September 2023 nach. L.Der Ehemann nahm am 24. Oktober 2023 zum Schreiben des Regionalge- richtspräsidenten Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. M.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2019-6) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Anfechtungsobjekt 1.1.Angefochten ist vorliegend das Schreiben des Regionalgerichtspräsidenten C._____ vom 24. Mai 2023, in welchem jener die Ehegatten aufforderte, Urkunden zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen. Der Ehemann qualifiziert die- se Aufforderung als Teilentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht C._____ betreffend Auskunftserteilung gemäss Art. 170 ZGB und rügt, bei dessen Erlass sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und es seien Zuständigkeitsvor- schriften missachtet worden. Ausserdem gingen die zur Herausgabe verlangten Unterlagen über das vom Gesetzgeber in Art. 170 ZGB statuierte Recht hinaus (act. A.1, Rz. 17 ff.). Demgegenüber stellt sich die Ehefrau auf den Standpunkt, es handle sich weder von der Form her noch inhaltlich um einen Teilentscheid. Viel- mehr liege eine prozessleitende Verfügung des Referenten vor, welche dieser im Hinblick auf eine Einigungsverhandlung mit dem Ziel, eine Gesamtlösung zu fin- den, erlassen habe (act. A.2, Rz. 11 ff.). 1.2.Da die Qualifikation des Schreibens vom 24. Mai 2023 massgeblich ist für die Frage, welches Rechtsmittel dagegen zu erheben ist, ist darüber vorab zu be- finden. 1.3.1. Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Auf Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünf- te zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Bei Art. 170 ZGB handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Informationsan-
8 / 21 spruch. Der Auskunftsanspruch kann in einem unabhängigen Verfahren oder vor- frageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden (BGE 143 III 113 E. 4.3.1; BGer 5A_9/2015 v. 10.8.2015 E. 3.1). Ist ein Scheidungsbegehren hängig, kann der Auskunftsanspruch mithin im Hauptverfahren selber geltend ge- macht werden, und zwar im Sinne einer Stufenklage, mit welcher der Ehegatte als Hilfsanspruch die Edition und Auskunftserteilung gestützt auf Art. 170 ZGB ver- langt. Diesfalls ist der materiell-rechtliche Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch mit einem Hauptanspruch betreffend ein zunächst unbestimmtes Rechtsbegehren in der Sache zu verbinden. In der Folge muss das in der Sache zuständige Kollegi- algericht (Art. 5 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]) darüber einen Teilentscheid fällen, falls die Auskunftserteilung Voraussetzung für eine Bezifferung und substantiierte Begründung der scheidungsrechtlichen Ansprüche bildet (Art. 85 ZPO) (vgl. KGer GR ZK1 21 71 v. 21.12.2021 E. 3.1 m.w.H.; Philipp Maier/Ivo Schwander, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 18b zu Art. 170 ZGB). Diesen Weg hat die Ehefrau vorlie- gend gewählt (vgl. act. B.3). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Verfahrensart richten sich nach den für das Scheidungsverfahren massgeblichen Bestimmungen (vgl. Art. 90 ZPO; Maier/Schwander, a.a.O., N 18b zu Art. 170 ZGB). Anwendung findet folglich das ordentliche Verfahren nach Art. 219 ff. ZPO. Es ergeht nach einer allfälligen Verfahrensbeschränkung nach Art. 125 ZPO zunächst ein vollstreckbarer Teilentscheid, der von den Parteien als Endentscheid gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung weitergezogen werden kann (KGer BL 400 23 120 v. 30.8.2023 E. 1.6; OGer ZH LY180050-O/U v. 29.1.2019 E. 2.1 f. m.w.H.; Maier/Schwander, a.a.O., N 18 und 18b zu Art. 170 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor, wenn ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig absch- liesst, sondern entweder nur endgültig über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive Klagenhäufung) befindet, oder das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst (subjektive Klagenhäufung) (vgl. BGE 141 III 395 E. 2.2 m.w.H.). Bei einem Teilsachentscheid wird über einen Teil der Rechtsbegehren (bei objektiver Klagenhäufung) bereits vor Beurteilung der ande- ren Rechtsbegehren im Rahmen eines Sachurteils (Teilurteils) infolge einer vor- gängigen materiellen Prüfung endgültig entschieden und das Verfahren hinsicht- lich dieser Rechtsbegehren abgeschlossen, wobei das derart ergehende Teilurteil im entsprechenden Umfang vollstreckbar ist (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 20 zu Art. 308 ZPO).
9 / 21 1.3.2. Nach Art. 124 ZPO leitet das Gericht den Prozess und erlässt die notwen- digen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens, wobei die Prozessleitung an eines der Gerichtsmitglieder dele- giert werden kann (Art. 124 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 124 Abs. 3 ZPO). Art. 124 ZPO regelt für alle Verfahren und Verfahrensarten die formelle Ver- fahrensleitung. Die Prozessleitung umfasst alle Anordnungen, welche im Verlauf des Verfahrens für dessen ordnungsgemässe Abwicklung und für die Vorbereitung des Urteils notwendig sind, ohne sich über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auszusprechen (Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 124 ZPO; vgl. auch Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 1, Artikel 1-149 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 124 ZPO). Im weiten Sinne ist als prozessleitende Verfügung jede Anord- nung der Verfahrensleitung zu verstehen, welche im Verlaufe des Prozesses ge- troffen wird, diesen jedoch nicht ganz oder teilweise erledigt. So verstanden stellt die prozessleitende Verfügung das Gegenstück zum prozesserledigenden Sach- oder Prozessentscheid bzw. Abschreibungsbeschluss dar (Adrian Staehelin/Eva Bachofner, in: Stahelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, Unter Ein- bezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, N 18 zu § 17). Prozessleitende Verfügungen dienen der Fortführung des Verfahrens (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 319 ZPO). Die Art der Verfahrensleitung liegt dabei weitgehend im Ermes- sen des Gerichts (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2). Im Rahmen der Prozessleitung hat das Gericht unter anderem die Möglichkeit, Instruktionsverhandlungen zur freien Erörterung des Streitgegenstands, der Ergänzung des Sachverhalts, zwecks Ver- gleichsverhandlungen oder Vorbereitung der Hauptverhandlung durchzuführen. Auch die Erzielung eines Vergleichs in einem möglichst frühen Prozessstadium gehört zu den Möglichkeiten, die dem Gericht für ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens im Rahmen von Art. 124 ZPO offenstehen (Frei, a.a.O., N 7 zu Art. 124 ZPO). Die materielle richterliche Prozessleitung steht dem Gericht im Rahmen der richterlichen Fragepflicht und in der Form von Beweiserhebungen von Amtes wegen zu, wobei das Gericht hinsichtlich der abzuklärenden Behaup- tungen und der zu berücksichtigenden Beweismittel durch die Verhandlungs- und Eventualmaxime gebunden ist (Frei, a.a.O., N 3 zu Art. 124 ZPO; Gschwend, a.a.O., N 5 zu Art. 124 ZPO). Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar, und zwar einerseits in den vom Gesetz be-
10 / 21 stimmten Fällen (Ziff. 1) und andererseits, wenn durch sie ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). 1.4.1. Der Präsident des Regionalgerichts C._____ stellt sich in seiner Stellung- nahme vom 18. September 2023 (act. A.4) auf den Standpunkt, dass es sich beim Schreiben vom 24. Mai 2023 um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen Teilentscheid handle. Gemäss der erstinstanzlichen Aktennotiz vom 14. Juni 2023 (RG act. V./16) sowie der erwähnten Stellungnahme hatte er im März 2023 Kontakt mit den Rechtsvertreterinnen der Parteien. Er habe sie angefragt, ob sie angesichts der diversen hängigen Verfahren vor dem Regionalgericht C._____ Interesse an einer fallübergreifenden Instruktionsverhandlung hätten, mit dem Ziel, die verschiedenen Verfahren einer "Gesamtlösung" zuzuführen. Rechtsanwältin Schmid als Vertreterin der Ehefrau habe die Bereitschaft und das Interesse ihrer Mandantin an einer solchen Instruktionsverhandlung umgehend erklärt. Rechts- anwältin Brülisauer habe auf Nachfrage hin am 27. April 2023 telefonisch mitge- teilt, dass der Ehemann im Grundsatz bereit sei, Hand zu bieten für eine Lösung im Rahmen eines "Gesamtpakets" anlässlich einer Instruktionsverhandlung. Bei- den Parteivertreterinnen sei am 27. April 2023 mitgeteilt worden, dass bei ihnen Unterlagen angefordert werden würden, um die Instruktionsverhandlung vorberei- ten zu können. Diese Aufforderung zur Einreichung von sachdienlichen Unterla- gen zu den diversen rechtshängigen Verfahren, nicht nur zum Scheidungsverfah- ren, sei wie vorangekündigt am 24. Mai 2023 erfolgt. Hätte eine Partei dem Ge- richt nach Erlass der Verfügung mitgeteilt, dass sie kein Interesse mehr habe an einer Gesamtlösung, wären die Parteien nicht zu einer Einigungsverhandlung vor- geladen und die Verfahren fortgesetzt worden, so der Regionalgerichtspräsident in seiner Stellungnahme. Hätte eine Partei die angeforderten Unterlagen (teilweise) nicht einreichen können oder wollen, hätte sich gemäss dem Regionalgerichtsprä- sidenten die Frage gestellt, ob die Durchführung einer Einigungsverhandlung ziel- führend wäre. Allenfalls wären die Parteien nicht vorgeladen worden und wären die Verfahren ohne vorgängige Einigungsverhandlung weitergeführt worden. An- dere Folgen hätte die Weigerung nicht gehabt – solche seien in der Verfügung vom 24. Mai 2023 auch nicht angedroht worden. Dass ein Teilentscheid erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs und – ohne entsprechende Verzichtser- klärung beider Parteien – nach der Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung gefällt werden könnte, sowie dass das Kollegialgericht hierfür sachlich zu- ständig sei, sei dem Gericht bekannt. Zudem sollte gemäss den Ausführungen des Regionalgerichtspräsidenten in aller Regel auf den ersten Blick erkennbar sein, ob es sich um einen (Teil-)Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung handle. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er sich nach Rücksprache und im Kon-
11 / 21 sens mit den Rechtsvertreterinnen der Parteien dafür habe einsetzen wollen, die Parteien auf dem Weg zu einer Gesamtlösung über sämtliche beim Regionalge- richt C._____ hängigen Rechtsstreitigkeiten zu begleiten und zu unterstützen. Um sich gewissenhaft auf die Vergleichsverhandlung vorbereiten und seitens des Ge- richts allenfalls einen Vergleichsvorschlag vorbereiten zu können, seien – was der gängigen Praxis entspreche – die Parteien aufgefordert worden, sachdienliche Urkunden einzureichen. 1.4.2. Diese Absicht des instruierenden Richters kommt im fraglichen Schreiben vom 24. Mai 2023 klar zum Ausdruck. Es ist betitelt mit "Unterlagen im Hinblick auf Vergleichsverhandlung (Gesamtlösung)". Im Text wird zunächst auf die verschie- denen zwischen den Parteien vor dem Regional-, dem Kantons- sowie dem Bun- desgericht hängigen Verfahren Bezug genommen. Im Anschluss wird ausgeführt, dass das Gericht im Bestreben, die Parteien auf ihrem Weg zu einer einvernehm- lichen Gesamtlösung in den verschiedenen Verfahren zu begleiten und zu unter- stützen, die Parteien kontaktiert habe und beide Parteien gegenüber dem Regio- nalgericht C._____ ihr Interesse und ihre Bereitschaft für ein solches Vorgehen mit dem Ziel, eine Gesamtlösung zu erzielen, kundgetan hätten. Die Parteien würden daher nachfolgend unter Beachtung der Stufenklage (Scheidungsklage, Proz. Nr. 115-2019-6) und des Anspruchs der Parteien auf Auskunft (Art. 170 ZGB) – mit Blick auf eine anzuberaumende Instruktionsverhandlung mit dem Ziel einer um- fassenden Einigung – aufgefordert, dem Gericht Urkunden einzureichen. Im An- schluss erfolgte die Aufforderung an die Ehefrau und den Ehemann, dem Gericht bis spätestens am 16. Juni 2023 Urkunden einzureichen, welche vollständig Aus- kunft über ihre Vermögensverhältnisse per 14. Juli 2019 sowie über ihre Einkom- mensverhältnisse und ihren Bedarf geben, wobei diese Aufforderung im Hinblick auf vom Ehemann einzureichende Urkunden noch näher spezifiziert wurde. Eben- so wurden beide Parteien zur Auskunft über bereits erhaltene bzw. geleistete Un- terhaltszahlungen für die Zeit ab 9. März 2018 aufgefordert. Es wird somit sowohl im Titel als auch im Schreiben selbst auf die vorgesehene Vergleichsverhandlung, deren Zweck – das Finden einer einvernehmlichen Gesamtlösung in den ver- schiedenen und konkret aufgeführten hängigen Verfahren vor dem Regionalge- richt – sowie die Vorgeschichte (Kontaktaufnahme, Bereitschaft der Parteien zum Vorgehen betreffend die Erzielung einer einvernehmlichen Gesamtlösung) Bezug genommen. 1.4.3. Aus dem Schreiben des Regionalgerichtspräsidenten wird somit klar, dass er mit der Aufforderung zur Einreichung der Urkunden beabsichtigte, einen Ver- gleich in einem möglichst frühen Prozessstadium zu erzielen, nachdem er zu letz-
12 / 21 terem vorgängig das grundsätzliche Einverständnis der Parteien eingeholt hatte. Dass er hierfür von den Parteien verschiedene Unterlagen anfordern würde, hatte er diesen – was unbestritten blieb – vorgängig telefonisch mitgeteilt (vgl. oben, E. 1.4.1). Bei der Anordnung des Regionalgerichtspräsidenten handelt es sich folglich um einen Akt der Prozessleitung (vgl. E. 1.3.2). Für das Vorliegen eines Teil(sach)entscheids wäre demgegenüber vorausgesetzt, dass das Gericht über das Auskunftsbegehren (als Teil der Scheidungsklage) bereits vor Beurteilung der letzteren im Rahmen eines Sachurteils aufgrund einer vorgängigen materiellen Prüfung endgültig entschieden hätte (dazu E. 1.3.1). Dass dies nicht der Fall ist, geht aus dem Anfechtungsobjekt wie erwähnt deutlich hervor. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang neben der bereits erwähnten Vorgeschichte des fragli- chen Schreibens namentlich, dass inhaltlich nicht nur der Ehemann, wie in der Stufenklage verlangt, zur Auskunftserteilung verpflichtet wurde, sondern gleicher- massen die Ehefrau. Zudem wurden von beiden Parteien eine Zusammenstellung und Belege für bereits geleistete bzw. erhaltene Unterhaltszahlungen verlangt. Auch daraus erhellt, dass der Regionalgerichtspräsident C._____ mit dem fragli- chen Schreiben – selbst wenn er auf die Stufenklage und den Auskunftsanspruch der Ehegatte nach Art. 170 ZGB Bezug nimmt – nicht erstinstanzlich abschlies- send über das Auskunftsbegehren der Ehefrau entscheiden, sondern das Verfah- ren im Hinblick auf die geplante Einigungsverhandlung vorantreiben wollte bzw. die Aktenedition der Vorbereitung dieser Verhandlung diente. 1.4.4. Dafür, dass es sich nicht um einen Teilentscheid über die Stufenklage, son- dern um eine prozessleitende Verfügung handelt, spricht im Weiteren der Verfah- rensstand bzw. das sehr frühe Verfahrensstadium: Der Schriftenwechsel wurde noch nicht durchgeführt, ebenso wenig ein Beweisverfahren oder eine Hauptver- handlung. Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf das Gericht indes erst fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist (Art. 236 ZPO), was bedeutet, dass das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Be- gründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Voraussetzung ist überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist. Es ist grundsätzlich unzulässig, einen Sachentscheid ohne Durch- führung einer Hauptverhandlung zu fällen, es sei denn, die Parteien hätten im Sin- ne von Art. 233 ZPO auf eine solche verzichtet (BGE 140 III 450 E. 3.2; Daniel Steck/Norbert Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 12 zu Art. 236 ZPO). Vorliegend fehlte es an der Spruchreife nach Art. 236 Abs. 1 ZPO. Dem als instru- ierenden Richter amtenden Regionalgerichtspräsidenten war bekannt, dass bis zu
13 / 21 seiner Aufforderung vom 24. Mai 2023 weder ein Schriftenwechsel noch eine Hauptverhandlung durchgeführt worden waren; seine Ausführungen über das Wissen des Gerichts, dass ein Teilentscheid erst nach der Gewährung des rechtli- chen Gehörs und – ohne entsprechende Verzichtserklärung der Parteien – nach der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gefällt werden könnte, so- wie dass für einen Teilentscheid das Kollegialgericht sachlich zuständig sei (vgl. act. A.4), sind glaubhaft. 1.4.5. Das besagte Schreiben hat schliesslich auch nicht die Form eines Ent- scheids (vgl. Art. 238 ZPO). Es ist weder so aufgebaut, wie es bei einem gerichtli- chen Entscheid üblich ist, noch enthält es alle erforderlichen Elemente. Insbeson- dere fehlt eine Rechtsmittelbelehrung, was ein weiterer klarer Hinweis darauf ist, dass kein Teilentscheid vorliegt (vgl. KGer BL 400 23 120 v. 30.8.2023 E. 1.7). 1.5.Im Ergebnis steht fest und war für den Ehemann nach Treu und Glauben erkennbar, dass es sich beim Schreiben vom 24. Mai 2023 um eine prozessleiten- de Verfügung im Sinne von Art. 124 ZPO und nicht um einen Teilentscheid betref- fend Auskunftserteilung handelt, weswegen kein berufungsfähiges Anfechtungs- objekt nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegt. 2.Konversion 2.1.Sind die Voraussetzungen für eine Berufung nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob die Eingabe des Ehemannes als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln ist (sog. Konversion). 2.2.Der anwaltlich vertretene Rechtsmittelkläger erhob Berufung und beantrag- te eventualiter, die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen, sollte das Ge- richt wider Erwarten das Schreiben vom 24. Mai 2023 nicht als berufungsfähigen Entscheid qualifizieren (act. A.1). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die bloss unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dann nicht schadet, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind. Dies folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. BGer 5A_629/2017 / 5A_668/2017 v. 22.11.2018 E. 5.4 m.w.H., u.a. auf BGE 134 III 379 E. 1.2; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Artikel 150-352 und Artikel 400-406 ZPO, Bern 2012, N 2 zu Art. 311 ZPO). Bei der expliziten Wahl eines nicht zulässigen Rechtsmittels durch eine anwaltlich vertretene Partei gehen die Lehrmeinungen jedoch auseinander. Es wird auch die Auffassung ver- treten, eine Konversion sei unter diesen Umständen nur mit grösster Zurückhal-
14 / 21 tung zuzulassen (vgl. Peter Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, N 51 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 318 ZPO m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Konversion gar ausgeschlossen, wenn eine beruflich vertretene Partei be- wusst ein bestimmtes Rechtsmittel eingereicht hat, obwohl sie nicht in Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit sein konnte (vgl. BGer 4A_145/2021 v. 27.10.2021 E. 5.1 m.w.H., u.a. auf BGer 5A_46/2020 v. 17.11.2020 E. 4.1.2). Ob letzteres vorliegend zutraf, kann offenbleiben. Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung jedenfalls der grosszügigeren Praxis angeschlossen und lässt eine Konversion zu, sofern das erhobene unzulässige Rechtsmittel die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 22 6 v. 8.9.2022 E. 1.2 m.w.H.). 2.3.Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Eingabe wurde inner- halb der Frist für eine Beschwerde eingereicht (vgl. E. 3.1.1 nachfolgend). Sie er- folgte zudem schriftlich sowie grundsätzlich begründet und damit formgerecht im Sinne von Art. 321 ZPO. Ferner ist die sachliche Zuständigkeit gegeben, beurteilt das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz doch zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden (vgl. E. 3.1.2 nachfolgend). Demnach schadet die falsche Bezeich- nung des Rechtsmittels nicht und die Eingabe von A._____ vom 1. Juni 2023 ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Ob darauf einzutreten ist, wird nachfolgend geprüft. 3.Beurteilung der Beschwerde 3.1.1. Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent- scheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet einzureichen; die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Da die angefochtene Verfügung dem Ehe- mann bzw. dessen Rechtsvertreterin am 25. Mai 2023 zuging (act. B.5), ist die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 1. Juni 2023 gewahrt. 3.1.2. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO. Inner- halb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]).
15 / 21 3.2.Als von der Verfügung betroffene Person ist der Ehemann zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Zwar wird seine Beschwer von der Ehefrau aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Sistierung des Scheidungsverfahrens verneint (act. A.2, Rz. 15), doch muss sie im Ergebnis bejaht werden. Die Verfügung als solche wurde nämlich nicht zurückgenommen, sondern nur die Frist zur Aktenein- reichung vorläufig abgenommen (vgl. RG act. IV/8). Dass definitiv auf die Durch- führung einer Vergleichsverhandlung bzw. auf die zu deren Vorbereitung als erfor- derlich betrachtete Aufforderung an die Parteien, Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen, verzichtet wird, ist wahrscheinlich, steht aktuell aber nicht fest. Das Interesse des Ehemannes an der Überprüfung des Schreibens vom 24. Mai 2023 ist demzufolge nicht grundsätzlich entfallen. 3.3.Der Ehemann macht geltend, dass die Ehefrau die Beschwerdeantwort ver- spätet eingereicht habe. Das Verfahren sei daher ohne die versäumte Handlung weiterzuführen und seine Anträge hätten als stillschweigend anerkannt zu gelten (act. A.3 Rz. 2). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Rechtsmitteleingabe wurde einstweilen als Berufung entgegengenommen, weil der definitive Entscheid über die Qualifikation des Anfechtungsobjekts und damit auch über das dagegen zu erhebende Rechtsmittel dem zuständigen Spruchkörper im Rahmen des Rechts- mittelentscheids vorbehalten ist. Im Rahmen der Prozessinstruktion wurde daher eine 30-tägige Antwortfrist angesetzt. Diese Frist hat die Ehefrau eingehalten, weshalb sie nicht als säumig zu betrachten ist. Im Übrigen würde Art. 147 Abs. 2 ZPO als Säumnisfolge die Fortsetzung des Verfahrens ohne die versäumte Hand- lung vorsehen, und es wäre bei verspäteter Einreichung der Beschwerdeantwort aufgrund sämlicher Akten – also nicht nur gestützt auf die Eingabe des Eheman- nes, sondern auch gestützt auf die Stellungnahme des Regionalgerichtspräsiden- ten und die vorinstanzlichen Akten – zu entscheiden. Eine stillschweigende Aner- kennung der Anträge der Beschwerde durch die Ehefrau kann ihr demgegenüber entgegen der Ansicht des Ehemannes nicht unterstellt werden (vgl. auch Sterchi, a.a.O., N 7 zu Art. 322-324 ZPO). 3.4.1. Eine prozessleitende Verfügung ist nach Art. 319 lit. b ZPO einerseits in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) und andererseits dann mit Beschwer- de anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Eine im Zusammenhang mit einer Einigungsverhandlung stehende Aufforderung an die Parteien zur Akteneinreichung gehört nicht zu den Fällen, in denen das Gesetz eine Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Eine Anfechtung ist daher nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer deswegen ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil drohen würde. Bei der Annahme eines drohenden,
16 / 21 nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich Zurückhaltung an- gebracht. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzi- denzentscheide absichtlich erschwert, um sicherzustellen, dass der Prozessver- lauf durch ein Beschwerdeverfahren nicht unnötig verzögert wird. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7221 ff., S. 7377; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstor- fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 40 zu Art. 319 ZPO). Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gilt zunächst ein solcher rechtlicher Natur. Es darf der betroffenen Partei nicht zuzumuten sein, den Endentscheid in der Sa- che abzuwarten, weil der drohende Nachteil auch mit einem vollständigen Obsie- gen in der Hauptsache nicht mehr behoben werden könnte (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 m.w.H.; Sterchi, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 319 ZPO). Nach wohl überwiegen- der Lehrmeinung, welcher sich auch das Kantonsgericht von Graubünden ange- schlossen hat, genügen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur (Jakob Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel/Zürich 2019, Rz. 345 ff. m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 319 ZPO; Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO; a.M. Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 12 zu Art. 319 ZPO). Voraussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert wird (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 23 48 v. 10.10.2023 E. 2.2.1 m.w.H., ZK1 20 21 v. 3.3.2020 E. 1.4.2). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (vgl. Boris Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 60 ZPO). Die Behauptungs- und Beweislast für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt – als Ausfluss der für die Beschwerde allgemein geltenden Begründungslast (Art. 321 Abs. 1 ZPO) – beim Beschwerdeführer, ausser die Gefahr sei von vornherein offenkundig (KGer GR ZK1 22 64 v. 19.5.2022 E. 2.3 m.w.H.; Sterchi, a.a.O., Art. 319 N 15 m.w.H.). Um der Behauptungslast zu genügen, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Um- schreibung des mit der Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils und ande- rerseits Ausführungen zur Frage, warum sich dieser Nachteil später nicht mehr
17 / 21 leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 113 v. 2.8.2021 E. 1; Blickenstorfer, a.a.O., N 40 zu Art. 319 ZPO m.w.H.). 3.4.2. Der Ehemann äusserte sich lediglich rudimentär und anfänglich nur im Zu- sammenhang mit seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung zur Frage eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils. Einen solchen erblickt er darin, dass die Herausgabe der im Schreiben vom 24. Mai 2023 aufgeführten Unterlagen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Ein einmal erlangtes Wissen könne nicht leicht wiedergutgemacht werden (act. A.1, Rz. 7; act. A.5, Rz. 6). Dieser Argumentation des Ehemannes wäre dann zu folgen, wenn er in der Verfü- gung vom 24. Mai 2023 verbindlich zur Herausgabe von Urkunden verpflichtet worden wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Es wurde bereits ausführlich dargelegt, dass kein (vollstreckbarer) Teilentscheid im Scheidungsverfahren vorliegt, sondern eine prozessleitende Verfügung, mit der mit Blick auf das Finden einer vergleichs- weisen Gesamtlösung in den verschiedenen zwischen den Parteien hängigen Ver- fahren sachdienliche Unterlagen eingefordert wurden (vgl. oben E. 1.4). Dies war für den Ehemann unter den gegebenen Umständen eindeutig erkennbar, nicht zuletzt aufgrund des Titels und des Inhalts des Schreibens. Dass in der Kopfzeile des fraglichen Schreibens lediglich die Prozedur-Nummer des Scheidungsverfah- rens (115-2019-6) aufgeführt ist und auf die Stufenklage sowie den Auskunftsan- spruch verwiesen wird (vgl. zu diesem Einwand des Ehemannes act. A.5 Rz. 1), ändert daran nichts. Diese zwei Punkte sind nicht isoliert zu betrachten; massge- bend ist vielmehr der gesamte Inhalt des Schreibens. Hinzu tritt wie erwähnt der Verfahrensstand (noch kein Schriftenwechsel, kein Beweisverfahren und keine Hauptverhandlung) sowie die Vorgeschichte des Schreibens, namentlich die Er- kundigungen des Regionalgerichtspräsidenten betreffend Interesse an einer In- struktionsverhandlung mit dem Ziel einer Gesamtlösung, die Bereitschaft der Par- teien zu diesem Vorgehen und nicht zuletzt die telefonische Ankündigung des Re- gionalgerichtspräsidenten, dass in diesem Zusammenhang Akten herausverlangt würden. Dass der Ehemann auch der Herausgabe der Akten zugestimmt hatte (vgl. act. A.5 Rz. 2), wird im Übrigen nicht behauptet. Ihm bzw. seiner Rechtsver- treterin musste folglich bewusst sein, dass gleich wie die Teilnahme an der In- struktionsverhandlung oder das Eingehen eines Vergleichs selbst auch die in die- sem Zusammenhang vom Regionalgerichtspräsidenten ergangene Aufforderung zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen auf Freiwilligkeit beruht. Es wäre dem Ehemann daher freigestanden, der Aufforderung nicht nachzukommen, zumal Säumnisfolgen im fraglichen Schreiben nicht angedroht wurden. Weder wurde mit
18 / 21 der Aufforderung eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB verbunden noch wurde beispielsweise ein Vorbehalt der Edition durch Dritte bei Nichteinreichung ange- bracht. Wären keine Akten eingereicht worden, hätte dies einzig zur Folge gehabt, dass die Einigungsverhandlung ohne ausreichende Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen stattgefunden hätte oder diese mangels Aussicht auf eine Einigung – ohne Transparenz über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten hätte eine Vergleichsverhandlung kaum zielführend durchgeführt und vom Regionalgerichtspräsidenten wohl auch nicht gewissenhaft vorbereitet wer- den können – gar nicht durchgeführt worden wäre. Im Anschluss wäre das Verfah- ren ordentlich weitergeführt worden und dem Ehemann sowohl das Recht zur Ein- reichung einer Klageantwort als auch dasjenige auf Teilnahme an der Hauptver- handlung gewährt worden (vgl. act. A.4 S. 2). Damit ist das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils durch die prozessleitende Verfügung vom 24. Mai 2023 zu verneinen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3.5.1. Im Übrigen würde sich die Beschwerde, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, als unbegründet erweisen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (vgl. act. A.3 Rz. 15), ist festzuhalten, dass die Partei- en vor Erlass einer prozessleitenden Verfügung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, nicht umfassender als geschehen (telefonische Absprache über die Instruk- tionsverhandlung und Information über das weitere Vorgehen) hätten angehört werden müssen (vgl. Frei, a.a.O., N 18 zu Art. 124 ZPO). Zudem wurde die Verfü- gung, obwohl nicht grundsätzlich notwendig (vgl. Sterchi, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO; Frei, a.a.O., N 19 zu Art. 124 ZPO), begründet. Ferner liegt auch keine Ver- letzung der Kompetenzvorschriften vor (vgl. zu dieser Rüge act. A.1, Rz, 24 f.). Wer für prozessleitende Verfügungen sachlich zuständig ist, bestimmt sich nach dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichne- ten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügun- gen. Nachdem das Regionalgericht C._____ aus einem Präsidenten im Vollamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern besteht (Art. 36 Abs. 2 GOG) und der Vorsitzende die Prozessleitung überdies keinem der nebenamtlichen Richterinnen und Richter übertragen hat, war die Prozessleitung durch den instru- ierenden Richter in der Person des Regionalgerichtspräsidenten zulässig und die- ser für den Erlass der angefochtenen Verfügung sachlich zuständig. 3.5.2. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2023 lässt der Ehemann schliesslich ausführen, dass im vorinstanzlichen Verfahren neben dem Auskunfts-
19 / 21 begehren der Ehefrau gestützt auf Art. 170 ZGB auch die angeblichen güterrecht- lichen Ansprüche und die angeblichen nachehelichen Unterhaltsansprüche strittig seien. Für alle drei Bereiche gelte die Verhandlungsmaxime gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO, womit es nicht dem Instruktionsrichter obliege, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen bzw. die Beweiserhebung von Amtes wegen zu erwir- ken. Der Regionalgerichtspräsident habe in der angefochtenen Verfügung materi- ell über das Auskunftsbegehren der Ehefrau entschieden, was ihm im Rahmen von Art. 124 ZPO nicht zustehe (vgl. act. A.3, Rz. 9). Wie gesehen, kann das Gericht jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 124 Abs. 3 ZPO; vgl. E. 1.3.2). Die Art der Verfah- rensleitung liegt dabei weitgehend im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts; die prozessleitende Verfügung ist Ausdruck der richterlichen Prozessführung (vgl. Staehelin/Bachofner, a.a.O., Rz. 18 zu § 17). Es entspricht der Praxis und liegt im Ermessen des Gerichts, vor einer Einigungsverhandlung prozessleitend sachdien- liche Unterlagen von den Parteien einzufordern, um sich auf eine von beiden Par- teien befürwortete Einigungsverhandlung vorzubereiten, zumal eine solche Vorbe- reitung ohne Aktenkenntnis – im Scheidungsverfahren wurden noch keine Akten eingereicht und die Akten des Eheschutzverfahrens befanden sich zur fraglichen Zeit beim Bundesgericht (vgl. auch oben, Sachverhalt lit. B.) – kaum möglich ist. Wie erwähnt beruhte die fragliche Aufforderung auf Freiwilligkeit. Eine Beweisver- fügung liegt nicht vor, ansonsten diese nicht nur so bezeichnet, sondern auch mit der Androhung von Säumnisfolgen verbunden worden wäre. Der Regionalge- richtspräsident hat folglich eine formelle Prozessleitung nach Art. 124 ZPO vorge- nommen und mit der Verfügung vom 24. Mai 2023 das Verfahren nach Treu und Glauben gestaltet bzw. durchgeführt (vgl. Frei, a.a.O., N 1 zu Art. 124 ZPO, vgl. auch E. 1.3.2 und E. 1.4.3). Eine materielle richterliche Prozessleitung in der Form einer Beweiserhebung von Amtes wegen erfolgte demgegenüber nicht, womit auch keine Verletzung der Verhandlungsmaxime vorliegt. 3.5.3. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre. 3.6.Da kein Entscheid über die Stufenklage bzw. über den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB vorliegt (vgl. E. 1.3.1), brauchen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Mängel (act. A.1 Rz. 26 ff.) nicht geprüft zu wer- den.
20 / 21 4.Kosten 4.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers, zumal bei Nichteintreten die klagende Partei als unterlie- gend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (VGZ; BR 320.210) im Beschwerde- verfahren eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 erhe- ben. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird ihm durch das Kantonsgericht erstattet. 4.2.Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, hat er der ob- siegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Rechtsvertrete- rin der Ehefrau keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung nach Ermessen des Gerichts gestützt auf den mutmasslichen Aufwand festgesetzt (vgl. Art. 2 Honorarverordnung [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsant- wort erscheint ein Honorar und damit eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen. Demnach ist der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung im genannten Umfang zu bezahlen.
21 / 21 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 1'500.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten. 4.Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zi- vilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: