Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. Juni 2024 ReferenzZK1 23 75 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Ehrenzeller, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg Dorfstrasse 42, 7220 Schiers gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur Gegenstandvorsorgliche Massnahmen (Kindesunterhalt) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos, vom 17.4.2023, mitgeteilt am 16.5.2023 (Proz. Nr. 135-2023-70) Mitteilung20. Juni 2024
2 / 12 Sachverhalt A.A., geboren am ______ 1986 (nachfolgend: Ehefrau), und B., geboren am _____ 1985 (nachfolgend: Ehemann), heirateten am _____ 2010 in C.. Aus dieser Ehe sind die Kinder D., geboren am _____ 2010, und E., geboren am _____ 2012, hervorgegangen. Die Parteien leben seit _____ 2020 getrennt. B.Gemäss unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen bzw. übereinstim- menden Parteivorbringen leistete der Ehemann der Ehefrau am 6. April 2020 eine Akontozahlung von CHF 30'000.00 als Unterhaltsbeiträge. Zudem bezahlte der Ehemann seit der Trennung und bis und mit dem gesamten Jahr 2023 die Kran- kenkassenprämien der Kinder. Ab Februar 2023 bis und mit Mai 2023 bezahlte er zudem Unterhaltsbeiträge von CHF 800.00 pro Kind und Monat, jeweils zuzüglich der Kinderzulagen. C.Am 16. November 2022 reichte die Ehefrau beim Regionalgericht Prätti- gau/Davos eine Scheidungsklage ein (Proz. Nr. 115-2022-31). An der Einigungs- verhandlung vom 7. Dezember 2022 wurde keine Einigung erzielt. D.Am 22. Februar 2023 reichte die Ehefrau beim Einzelrichter am Regional- gericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit fol- genden Rechtsbegehren ein: 1.Die Obhut über die Kinder D., geboren am _____ 2010, und E., geboren am _____ 2012, sei der Kindsmutter A. zuzu- teilen. 2.Dem Kindsvater B._____ sei es zu gestatten, seine beiden Kinder D., geboren am _____ 2010, und E., geboren am _____ 2012, jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen sowie mit den Kindern jährlich 3 Wochen Ferien zu verbringen. 3.B._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder die folgen- den Beiträge zu bezahlen: 3.1 An D._____ CHF 930.00 zuzüglich Kinderzulagen rückwirkend ab dem 1. März 2022 (Barunterhalt CHF 910.00 + Betreuungsunterhalt CHF 20.00) 3.2 An E._____ CHF 930.00 zuzüglich Kinderzulagen rückwirkend ab dem 1. März 2022 (Barunterhalt CHF 910.00 + Betreuungsunterhalt CHF 20.00) 4.B._____ sei zu verpflichten, an den Unterhalt von A._____ rückwir- kend ab dem 1. März 2022 pro Monat CHF 685.00 zu bezahlen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von B._____.
3 / 12 E.In seiner Stellungnahme vom 20. März 2023 stellte der Ehemann folgende Rechtsbegehren: 1.Die Obhut über die Kinder D., geb. _____ 2010, und E., geb. _____ 2012, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen. 2.Der Kindsvater sei für berechtigt zu erklären, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. 3.Der Kindsvater sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder fol- gende Beiträge zu bezahlen:
4 / 12 Für D._____ [recte D.] CHF 956.05 (Barunterhalt) und für E. CHF 956.25 (Barunterhalt). c.Ab April 2023 für die Dauer der Trennung: Für D._____ [recte D.] CHF 1'032.51 (Barunterhalt) und für E. CHF 1'032.71 (Barunterhalt). d.Die Kinderzulagen sind von B._____ zusätzlich zu den Unter- haltsbeiträgen gemäss lit. a-c vorstehend zu bezahlen, sofern und solange er sie ausbezahlt erhält. e.Die Kinderunterhaltsbeiträge sind monatlich an die Kindsmutter A._____ zahlbar, und zwar im Voraus, jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. f.Von einer Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge wird abgese- hen. 5.B._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau A._____ ab dem 1. April 2023 für die Dauer der Trennung CHF 469.55 zu bezah- len. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich zahlbar, und zwar im Vor- aus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 6.B._____ ist berechtigt, die von ihm zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Mai 2023 geleisteten Unterhaltszahlungen zu verrechnen. 7.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten von A._____ (= CHF 1'000.00) und B._____ (= CHF 1'000.00). Die ganzen CHF 2'000.00 werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B._____ wird verpflichtet, den auf ihn entfallenden Anteil von CHF 1'000.00 A._____ zu erstatten/bezahlen. 8.Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 9.[Rechtsmittelbelehrung] 10. [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Mitteilung] H.Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau am 31. Mai 2023 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Die Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Re- gionalgericht Prättigau/Davos vom 17. April 2023 sei aufzuheben. 2.B._____ sei für berechtigt zu erklären, die von ihm zwischen dem 1. März 2022 bis am 31. Mai 2023 an seine Kinder D., geboren am _____ 2010, und E., geboren am _____ 2012, geleisteten Un- terhaltsbeiträge, mithin den Betrag von CHF 14'129.00 (inkl. Kinderzu- lagen), mit seiner Unterhaltsschuld für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 31. Mai 2023 gegenüber den Kindern D., geboren am _____ 2010, und E., geboren am _____ 2012, zu verrechnen. Mithin sei B._____ zu verpflichten, die für die Zeit vom 1. März 2022 bis am 31. Mai 2023 noch ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 20'585.34 (inkl. Kinderzulagen) innerhalb von 30 Tagen an die Kindsmutter A._____ zu bezahlen.
5 / 12 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge fürs Berufungsverfahren zu Lasten von B._____. I.Mit Berufungsantwort vom 15. Juni 2023 beantragte der Ehemann was folgt: 1.Die Berufung sei gutzuheissen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden. J.Am 22. Juni 2023 reichte die Ehefrau die Honorarnote ihrer Rechtsvertrete- rin für das Berufungsverfahren ein. Diese wurde dem Ehemann mit Schreiben vom 26. Juni 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Ehemann nahm mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Stellung. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 wurde diese Eingabe der Ehefrau zugestellt. Sie liess sich nicht dazu vernehmen. K.Die vorinstanzlichen Verfahrensakten sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif. Erwägungen 1.1.Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beru- fung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung gegen einen im summa- rischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids unter Beilage desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Zur Behandlung zivil- rechtlicher Berufungen auf dem Gebiet des Familienrechts ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts zuständig (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). Das Streit- werterfordernis von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erfüllt (vgl. zur Ermitt- lung des Streitwerts KGer GR ZK1 15 20 v. 4.5.2016 E. 2b m.w.H.). Nachdem sich die Berufung als frist- und formgerecht erweist, ist auf das Rechtsmittel einzutre- ten. 1.2.Der Ehemann beantragt, die Berufung sei gutzuheissen, womit eine Kla- geanerkennung vorliegt. In der Regel hat eine solche die Wirkung eines rechts- kräftigen Entscheids. Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Dies setzt jedoch voraus, dass die Parteien über die im Streit liegenden Rechte frei verfügen können und entsprechend der Dispositionsgrundsatz zur An- wendung gelangt. Soweit wie hier der Offizialgrundsatz gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ist eine Klageanerkennung wirkungslos und unbeachtlich (Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 und N 31 zu Art. 241 ZPO; Thomas
6 / 12 Engler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, N 9 zu Art. 241 ZPO; vgl. BGer 5A_667/2018 v. 2.4.2019 E. 3 und 3.2). Trotz inhaltlicher Anerkennung der Beru- fung kann das Verfahren daher nicht abgeschrieben werden. Es ist ein Entscheid in der Sache zu fällen (vgl. Gschwend/Steck, a.a.O., N 31 zu Art. 241 ZPO; BGer 5A_667/2018 v. 2.4.2019 E. 3.2). 2.Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann mit Entscheid vom 17. April 2023 unter anderem rückwirkend ab dem 1. März 2022 zur Leistung von Kinderunter- haltsbeiträgen (act. B.1 Dispositivziffer 4). Weiter berechtigte sie den Ehemann, "die von ihm zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Mai 2023 geleisteten Unter- haltszahlungen zu verrechnen" (act. B.1 Dispositivziffer 6). 2.1.Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine Verrech- nungsproblematik handelt. Die Verrechnung im Sinne von Art. 120 OR setzt auf jeder Seite eine Forderung (Haupt- und Verrechnungsforderung) voraus (Andreas Müller, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl., Basel 2020, N 2 zu Art. 120 OR). Hier steht der Hauptfor- derung der der Kinder auf Unterhalt keine Verrechnungsforderung des Eheman- nes, sondern lediglich dessen Einwendung der teilweisen Tilgung und das Begeh- ren um Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen gegenüber. Nachfolgend ist da- her von Anrechnung und nicht von Verrechnung die Rede. 2.2.Die Ehefrau rügt, die Vorinstanz habe den Ehemann zu Unrecht für berech- tigt erklärt, sämtliche zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Mai 2023 an den Unterhalt der Kinder geleisteten Zahlungen von den ab dem 1. März 2022 festge- legten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Sie beantragt, der Ehemann sei lediglich zu berechtigen, die für die Zeit ab dem 1. März 2022 geleisteten Zahlun- gen anzurechnen. Der Ehemann stimmt dem zu. 2.3.Vom Massnahmengericht festzulegende Kinder- und Ehegattenunterhalts- beiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 173 Abs. 3 ZGB). Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind bereits geleistete Unterhaltszahlungen auf Antrag grundsätzlich anzurechnen, sofern die Leistungen rechtsgenügend vorgebracht und belegt wurden (Roland Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 173 ZGB; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 173 ZGB; Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm,
7 / 12 Kommentar zum Familienrecht, Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 47c zu Art. 176 ZGB; zum Antragserfordernis Philipp Maier, Die Berücksichtigung von bereits geleistetem Unterhalt im gerichtlichen Entscheid, in: FamPra.ch 3/2021, S. 609). Anrechenbar sind dabei grundsätzlich nur Zahlungen, die ab dem Datum erfolgten, ab welchem ein Unterhaltsbeitrag gemäss Entscheid geschuldet ist (vgl. Maier, a.a.O., S. 631; Maier/Vetterli, a.a.O., N 47d zu Art. 176 ZGB). Vor diesem Datum geleistete Zahlungen sind nur ausnahmsweise anrechenbar, wenn sie Bedarfspositionen betreffen, die durch den gerichtlich festgelegten Unterhalts- beitrag zu decken sind, wie beispielsweise bei einer Vorauszahlung von Kranken- kassenprämien für das Ganze Jahr (vgl. OGer ZH LE190029 v. 12.2.2020 E. D.7.4.3; a.M. Maier, a.a.O., S. 631). Um im Erkenntnisverfahren berücksichtigt werden zu können, müssen die Zahlungen spätestens im Zeitpunkt des Akten- schlusses erfolgt und in den Prozess eingeführt worden sein (vgl. Daniel Staehe- lin, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 3. Aufl., Basel 2021, N 5 zu Art. 81 SchKG; OGer BE ZK 22 522 v. 8.5.2023 E. 8.1.2). Zahlungen, die nach Aktenschluss im Erkenntnisverfahren getätigt wurden, können sodann – entgegen dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG, demzufolge lediglich Tilgungen "seit Er- lass des Entscheids" einredeweise geltend gemacht werden können – im definiti- ven Rechtsöffnungsverfahren als Tilgungshandlungen berücksichtigt werden (vgl. OGer BE ZK 22 522 v. 8.5.2023 E. 8.1.3). 2.4.Die Vorinstanz verkannte diese Grundsätze in zweifacher Hinsicht. Zunächst sind lediglich Zahlungen anrechenbar, die für die Zeit ab dem 1. März 2022 getätigt wurden. Darüber hinaus berücksichtigte die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid vom 17. April 2023 für den Monat Mai 2023 eine Zahlung von CHF 2'060.00 (inkl. Kinderzulagen), welche auch in der Hauptverhandlung vom selben Tag von keiner Partei vorgebracht worden war (vgl. act. B.1 E. 5.2; RG act. VII.2 Rz. II.II.2). Da die entsprechende Zahlung im Berufungsverfahren von beiden Par- teien übereinstimmend behauptet wurde und als echtes Novum berücksichtigt werden kann (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 317 ZPO), ist sie dem Ehemann vorliegend jedoch ebenfalls an- zurechnen. Der Ehemann ist damit zu berechtigen, die von ihm für die Zeit zwi- schen dem 1. März 2022 und dem 31. Mai 2023 an den Unterhalt seiner Kinder geleisteten Zahlungen an seine mit Entscheid vom 17. April 2023 festgelegte Un- terhaltsschuld für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 31. Mai 2023 anzurechnen.
8 / 12 3.Die Ehefrau ist der Ansicht, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsan- spruchs in einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren zu gewährleisten, seien der anrechenbare Betrag sowie die für die Zeit vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2023 noch ausstehende Kinderunterhaltsschuld im Dispositiv zu beziffern. Der Ehe- mann erwidert, die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen seien aus der vorin- stanzlichen Entscheidbegründung ersichtlich. Ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, könne offen bleiben. 3.1.Ein Unterhaltsentscheid, der in Bezug auf rückwirkende Unterhaltsverpflich- tungen lediglich festhält, diese seien unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlun- gen geschuldet, stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Um die Voll- streckbarkeit des Unterhaltsentscheids im Rahmen eines definitiven Rechtöff- nungsverfahrens zu gewährleisten, sind die bereits erbrachten, anrechenbaren Leistungen im Urteilsdispositiv zu beziffern oder sie müssen sich zumindest in Verbindung mit der Entscheidbegründung oder aus dem Verweis auf andere Do- kumente klar ergeben (BGer 5D_8/2019 v. 24.6.2019 E. 3.1; BGE 135 III 315 E. 2.4). Wenn der Unterhaltsschuldner behauptet, dem Unterhaltsgläubiger bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, welche an die festzulegende Unterhalts- schuld anzurechnen seien, muss der Sachrichter grundsätzlich darüber entschei- den, welche bereits bezahlten Beträge anrechenbar sind. Er kann sich nicht damit begnügen, in seinem Urteil die Anrechnung von bereits geleisteten Beträgen vor- zubehalten, ohne sie zu beziffern (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_860/2011 v. 11.6.2012 E. 6.3; KGer GR KSK 14 89 v. 3.6.2015 E. 3.4). 3.2.Nach dem Gesagten wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den anre- chenbaren Betrag zu beziffern. Dieser Verpflichtung ist die Vorinstanz nicht hinrei- chend nachgekommen. Im Entscheiddispositiv wurde der Ehemann (wie bereits erläutert fälschlicherweise) berechtigt, die von ihm zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Mai 2023 geleisteten Unterhaltszahlungen anzurechnen, ohne einen Betrag zu nennen (act. B.1 Dispositivziffer 6). Auch unter Berücksichtigung der Entscheidbegründung lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid nicht eindeutig entnehmen, wie der Anrechnungsvorbehalt zu verstehen ist. Einerseits könnte aus den Erwägungen geschlossen werden, dass der Ehemann von den ab 1. März 2022 festgelegten Unterhaltsbeiträgen die zwischen April 2020 und Mai 2023 be- zahlte Summe, welche gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen CHF 46'315.55 beträgt, in Abzug bringen kann (act. B.1 E. 5.2), was bedeuten würde, dass die von März 2022 bis Mai 2023 verfallenen Unterhaltsbeiträge bereits vollständig getilgt wären. Andererseits könnte der Entscheid so ausgelegt werden, dass der Ehemann für die Zeit zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Mai 2023
9 / 12 noch CHF 21'008.79 zu zahlen hat und die monatlich im Voraus zahlbaren Unter- haltsbeiträge (abzüglich der bereits bezahlten Krankenkassenprämien) erstmals auf den 1. Juni 2023 geschuldet sind (act. B.1 E. 5.3 ff.). Welchen Betrag der Ehemann effektiv noch zu leisten hat, lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid damit nicht eindeutig entnehmen. Zudem führen beide Auslegungen zu unzulässi- gen Ergebnissen. Wird nämlich ersterem Verständnis gefolgt, so wird dem Ehe- mann der Abzug von periodenfremden Zahlungen ermöglicht. Wird der zweiten Auslegung gefolgt, so legte die Vorinstanz im Ergebnis für mehr als ein Jahr ab Gesuchseinreichung rückwirkend Unterhaltsbeiträge fest, was – wie diese selbst erkannte (act. B.1 E. 5.5) – nicht zulässig ist. 3.3.Gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen hat der Ehemann für den genannten Zeitraum folgende Unterhaltszahlungen für die Kinder bezahlt: Krankenkassenprämien 1.3.2022 bis 31.12.2022 (vgl. RG act. III.5)CHF2'604.00 Krankenkassenprämien 1.1.2023 bis 31.12.2023 (vgl. RG act. III.6)CHF3'285.00 Unterhalt Februar 2023 bis Mai 2023CHF6'400.00 Kinderzulagen Februar 2023 bis Mai 2023CHF1'840.00 Total März 2022 bis Mai 2023CHF14'129.00 Laut vorinstanzlichem Entscheid hätte der Ehemann für diesen Zeitraum total CHF 34'714.34 (inkl. Kinderzulagen) an Kinderunterhalt bezahlen müssen. Damit sind, wie beide Parteien korrekt angeben, für die Zeit vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2023 noch CHF 20'585.34 (inkl. Kinderzulagen) an Unterhaltszahlungen ausste- hend. 3.4.Den übereinstimmenden Parteienanträgen folgend wird der Ehemann ver- pflichtet, die für die Zeit vom 1. März 2022 bis am 31. Mai 2023 noch ausstehen- den Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 20'585.34 (inkl. Kinderzulagen) innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu bezahlen. Ab Juni 2023 sind für die Kinder sodann die im vorinstanzlichen Entscheiddispositiv Ziffer 4.c festgelegten Unter- haltsbeiträge (zuzüglich Kinderzulagen) geschuldet. 4.Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). 4.1.Der Ehemann beantragt, die Gerichts- bzw. Parteikosten des Berufungsver- fahrens seien dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Die Vorinstanz habe im Be- reich der Offizialmaxime (Kindesunterhalt) eine fehlerhafte Dispositivziffer 6 erlas- sen und den Berufungsbeklagten zu einer periodenfremden Verrechnung berech- tigt. Die Berufung sei einzig aufgrund dieses Fehlers der Vorinstanz notwendig. Es rechtfertige sich nicht, die Kosten des Rechtmittelverfahrens dem Berufungsbe-
10 / 12 klagten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten seien gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. In Anwendung von Art. 108 ZPO sei der Kanton Graubünden zur Übernahme der Parteikosten zu verpflichten. 4.1.1. Nach der Praxis des Kantonsgerichts können die Prozesskosten in Anwen- dung des Verursacherprinzips gemäss Art. 108 ZPO der Vorinstanz überbunden werden, wenn das Rechtsmittelverfahren wegen eines von ihr zu verantwortenden gravierenden Verfahrensfehlers notwendig wurde (KGer GR KSK 14 12 v. 10.3.2014 E. 5a). Auch können sowohl Gerichts- als auch Parteikosten in Anwen- dung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton auferlegt werden, wenn der korrigierte erstinstanzliche Entscheid auf einen Fehler des Gerichts und nicht auf einen Par- teiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmit- telbeklagte nicht mit diesem Entscheid identifiziert (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO; vgl. zur Auferlegung der Parteikosten an den Kanton BGE 142 III 110 E. 3.2; 138 III 471 E. 7; KGer GR ZK2 21 30 v. 30.9.2021 E. 7.1 f.; KGer GR ZK1 21 195 v. 2.5.2022 E. 3.1 f.). 4.1.2. Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten an die Vorinstanz bzw. den Kanton nicht erfüllt. Zwar beantragt auch der Ehemann im Rechtsmittelverfahren die Abänderung des vorinstanzlichen Ent- scheids. Jedoch kann nicht gesagt werden, dass das Rechtmittelverfahren allein aufgrund eines gravierenden Fehlers der Vorinstanz notwendig wurde. Denn der Ehemann beantragte vor Vorinstanz die Anrechnung sämtlicher ab April 2020 ge- leisteter Unterhaltszahlungen (RG act. I.2 Rz. IV.II.9; RG act. VII.2 Rz. II.II.2; RG act. VII.3 S. 2). Die Ehefrau war bereits vor Vorinstanz der Ansicht, dass nicht sämtliche vom Ehemann seit der Trennung an den Unterhalt der Kinder geleiste- ten Zahlungen an die ab 1. März 2022 festzulegenden Unterhaltsbeiträge anzu- rechnen seien (RG act. VII.1 S. 2; RG act. VII/3 S. 2). Dass die Vorinstanz auf ge- gensätzliche Parteianträge hin eine rechtliche Beurteilung vornimmt, die von der Berufungsinstanz als fehlerhaft eingeschätzt wird, kann für sich alleine nicht zur Kostenauflage an die Vorinstanz bzw. deren Übernahme durch den Kanton führen, geht es doch in einem Rechtsmittelverfahren regelmässig darum, allfällige rechtliche Fehleinschätzungen der Vorinstanz zu korrigieren. 4.1.3. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens nach dem Prozess- ausgang zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zu- lasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 5 zu Art. 106 ZPO). Die Gutheissung der Berufung
11 / 12 bewirkt eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides zu Ungunsten des Ehemannes, zumal er nur zur Anrechnung der zwischen März 2022 und Mai 2023 geleisteten Kinderunterhaltszahlungen berechtigt wird. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind daher vom Ehemann zu tragen. 4.1.4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind angesichts des Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 1'500.00 festzusetzen (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Bei der ermessensweisen Festsetzung der Par- teientschädigung bildet Ausgangspunkt der von der anwaltlichen Vertretung der entschädigungsberechtigten Partei in Rechnung gestellte Betrag (Art. 2 HV [BR 310.250]). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau macht für das Berufungsverfah- ren ein Honorar von CHF 2'135.35 geltend (act. G.2). Der vereinbarte Stundenan- satz von CHF 220.00 (RG act. VI.1) ist im Rahmen des Üblichen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 8.75 Stunden erscheint entgegen den Beanstandungen des Ehemannes angemessen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 HV). Hinzu kommen wie verlangt Barauslagen von CHF 57.75 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 152.60. Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'135.35 zu bezah- len. 4.2.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren, welche die Vorin- stanz auf CHF 2'000.00 festsetzte, werden von den Parteien nicht beanstandet. Sie erscheinen im Hinblick auf den Aufwand und das Streitinteresse angemessen (vgl. Art. 15 EGzZPO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VGZ) und sind zu bestätigen. Die Vorin- stanz erachtete die Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens zu je 50 % obsie- gend bzw. unterliegend. Sie auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett, was im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet wurde. Da der Ehemann vor Vorinstanz die Anrechnung von CHF 48'759.80 beantragte (RG act. VII.2 Rz. II.II.2), nun jedoch lediglich CHF 14'129.00 angerechnet werden, unterliegt er in Bezug auf die Frage der Anrech- nung zu etwas mehr als zwei Dritteln. Hingegen unterlag die Ehefrau vor Vorin- stanz rein rechnerisch zu etwas mehr als 50 % in Bezug auf die Festlegung der Unterhaltsbeiträge (vgl. act. B.1 E. 6.2 ff.). Ein Abweichen von der vorinstanzlichen Kostenauflage allein aufgrund der Neubeurteilung der Verrechnungsfrage rechtfer- tigt sich nicht. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist zu bestätigen.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 17. April 2023 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 1.1.B._____ ist berechtigt, die von ihm zwischen dem 1. März 2022 bis am 31. Mai 2023 an seine Kinder D., geboren am _____ 2010, und E., geboren am _____ 2012, geleisteten Unterhaltsbeiträge, mithin den Betrag von CHF 14'129.00 (inkl. Kinderzulagen), an seine Unterhaltsschuld für die Zeit vom 1. März 2022 bis zum 31. Mai 2023 von CHF 34'714.34 (inkl. Kin- derzulagen) gegenüber den Kindern D._____ und E._____ anzurechnen. 1.2.B._____ wird verpflichtet, die für die Zeit vom 1. März 2022 bis am 31. Mai 2023 noch ausstehenden Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 20'585.34 (inkl. Kinderzulagen) innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils an A._____ zu bezahlen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 werden B._____ auferlegt und mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. B._____ hat A._____ den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen. 3.B._____ hat A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'135.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: