Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 24. Mai 2023 ReferenzZK1 23 51 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Cavegn und Moses Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Barandun Mühlebachstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich B._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Barandun Mühlebachstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege (Wechsel des Rechtsbeistands) Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 15.03.2023, mitgeteilt am 15.03.2023 (Proz. Nr. 135-2020-454) Mitteilung24. Mai 2023

2 / 11 Sachverhalt A.Mit Gesuch vom 9. Dezember 2020 beantragten A._____ (fortan A.), vertreten durch ihre Mutter B., sowie B._____ selbst im Verfahren betreffend Kindesunterhalt sowie weitere Kinderbelange gegen C._____ vor dem Regional- gericht Prättigau/Davos die unentgeltliche Prozessführung und die Rechtsverbei- ständung durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____ (Proz. Nr. 135-2020-454). Am 8. Februar 2021 gewährte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos den Gesuchstellerinnen die unentgeltliche Rechtspflege, und zwar für das Hauptver- fahren betreffend Kindesunterhalt (Proz. Nr. 115-2021-4) sowie für das Massnah- meverfahren betreffend Kindesunterhalt und Besuchsrecht (Proz. Nr. 135-2021- 69), mit Wirkung ab 9. Dezember 2020. Der Einzelrichter setzte Rechtsanwalt D._____ als Rechtsvertretung der Gesuchstellerinnen ein. B.Im Massnahmeverfahren traf der Einzelrichter in Zivilsachen am Regional- gericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 18. Mai 2021 eine vorsorgliche Rege- lung des Kindesunterhalts sowie des Besuchsrechts. Im Hauptverfahren fand am 25. Januar 2023 eine zweite Einigungsverhandlung statt, in deren Nachgang den Parteien ein vom Gericht gestützt auf die Ergebnisse der Einigungsverhandlung erstellter Vereinbarungsentwurf zugestellt wurde. C.Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 gelangte Rechtsanwältin lic. iur Nicole Barandun an den Regionalgerichtspräsidenten Prättigau/Davos und zeigte an, dass B._____ sie gerne als Vertreterin für sich und ihre Tochter mandatieren wol- le, da aus ihrer Sicht das Vertrauensverhältnis zum bisherigen Rechtsvertreter nicht mehr gegeben sei. D.Am 14. Februar 2023 ersuchte Rechtsanwalt D._____ das Regionalgericht Prättigau/Davos darum, ihn aus der unentgeltlichen Rechtspflege zu entlassen und Rechtsanwältin Barandun als neue Rechtsvertreterin einzusetzen. E.Rechtsanwältin Barandun stellte am 6. März 2023 beim Regionalgericht Prättigau/Davos ebenfalls den förmlichen Antrag, sie als neue Vertreterin von A._____ und B._____ einzusetzen und den Genannten weiterhin die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren. Denselben Antrag stellte sie zeitgleich in einer Eingabe im Hauptverfahren. F.Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. März 2023 (Proz. Nr. 135-2020-454) wies dieser das Gesuch um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A._____ und B._____ ab.

3 / 11 G.Gegen den einzelrichterlichen Entscheid des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos vom 15. März 2023 erhoben A._____ und B._____ (fortan Beschwer- deführerinnen), beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Barandun, mit Eingabe vom 27. März 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragten, was folgt: 1.In Aufhebung des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos sei den Beschwerdeführerinnen der Wechsel der Anwaltsperson zu gewähren und ihnen in der Person der Unterzeichnenden eine unent- geltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Ver- fahren zur Bewilligung des Wechsels der Anwaltsperson an die Vorin- stanz zurückzuüberweisen. 2.Sodann sei den Beschwerdeführerinnen für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MwSt. H.Nachdem die Beschwerdeführerinnen aufforderungsgemäss ein separates Gesuch eingereicht hatten, wurde ihnen mit Verfügung vom 17. April 2023 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (ZK1 23 54). Zu ihrer Rechtsvertreterin wurde Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Barandun ernannt. I.Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos (fortan Vorinstanz/Vorderrichter) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2023, auf die Beschwerde vom 27. März 2023 nicht einzutreten, eventualiter diese ab- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdefüh- rerinnen. Sodann brachte er dem Kantonsgericht am 13. April 2023 eine von Rechtsanwalt D._____ im Hauptverfahren am 11. April 2023 eingereichte Eingabe zur Kenntnis. J.Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Haupt- und des Massnah- meverfahrens wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. März 2023, gleichentags mitgeteilt, worin den Beschwerdeführerinnen die Auswechslung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands verweigert wurde (act. B.2). Gegen gerichtliche Entscheide betreffend die Auswechslung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist die Beschwerde zulässig

4 / 11 (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b ZPO; Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Band I, Artikel 1-149 ZPO, Bern 2012, N 4e zu Art. 121 ZPO und N 74a zu Art. 118 ZPO). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO, act. A.1). Das Kantonsgericht bzw. innerhalb des Kantonsge- richts die I. Zivilkammer ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] u. Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). Darauf hinzuweisen ist, dass der angefochtene Entscheid auch dem unentgeltli- chen Rechtsbeistand mitzuteilen gewesen wäre, hatte dieser doch selbst ebenfalls ein Gesuch um Entlassung aus dem Mandat gestellt. Desgleichen wäre er bei Ab- lehnung seines Antrags zur Beschwerde legitimiert gewesen (Bühler, a.a.O., N 12d u. 12h zu Art. 121 ZPO; Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 982). 1.2.1. Die Vorinstanz macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass ihr Ent- scheid gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur bei Vorliegen eines nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde anfechtbar sei. Ein solcher sei le- diglich bei Gründen, die ein eigentliches Ablehnungsrecht der Gesuchstellerinnen bewirkten (Interessenkollision, offensichtliche Unfähigkeit, grobe Verletzung von Berufs- und Standespflichten), oder wenn deren objektiv begründete Wünsche willkürlich unberücksichtigt geblieben wären, vorhanden. Die Beschwerdeführerin- nen hätten folglich einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begrün- den gehabt, hätten dies jedoch lediglich an einem Ort ihrer Beschwerde gemacht und den Nachteil zudem lediglich mit neuen Tatsachen und Urkunden behauptet, welche jedoch unbeachtlich seien. Damit fehle es an einer substantiierten Darle- gung, inwieweit ihnen durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil drohe, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (act. A.2, Ziff. II.2.1.). Die Beschwerdeführerinnen erachten die von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geforderte Schwere für die Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils als erstellt. Der Rechtsvertreter habe ihnen ge- genüber zum Ausdruck gebracht, ihre Interessen aus persönlichen Gründen nicht mehr mit Erfolg vertreten zu können, weshalb objektiv nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie auch nur noch den Rest von Vertrauen in ihren Rechts- beistand hätten und der Vertrauensverlust umfassend sei (act. A.1, Ziff. II., S.4 oben). 1.2.2. Was das Erfordernis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils betrifft, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz in der Rechts- mittelbelehrung des angefochtenen Entscheids und in ihrer Beschwerdeantwort auf diejenigen Kriterien beruft, die nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für die Anfech-

5 / 11 tung eines zweitinstanzlichen Entscheids vor dem Bundesgericht gelten. Dort wird ein (gar) nicht wiedergutzumachender Nachteil gefordert (vgl. BGer 2C_28/2023 v. 25.01.2023 E. 2.4 m.w.H.; Bühler, a.a.O., N 75 zu Art. 118 ZPO m.w.H.; Wuffli/ Fuhrer, a.a.O., Rz. 540). Diese Strenge erscheint vor der kantonalen Rechtsmitte- linstanz nicht gerechtfertigt (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 319 ZPO), zumal die erstinstanzliche Ablehnung der Auswechslung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands ansonsten kaum je materiell geprüft werden könnte. Ferner wird in der Lehre mehrheitlich angenommen, beim Entscheid über die Ab- lehnung eines Wechsels des unentgeltlichen Rechtsbeistands handle es sich um einen Zwischenentscheid, welcher kantonal mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO angefochten werden könne (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 118 ZPO; Bühler, a.a.O., N 74a zu Art. 118 ZPO und N 4e zu Art. 121 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 118 ZPO; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 449 u. 880). Subsumiert man einen Entscheid betreffend Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands unter Art. 121 ZPO, hat dies zur Folge, dass es sich um einen sog. qualifiziert prozess- leitenden Entscheid handelt, der nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO anfechtbar ist. Die beschwerdeführende Partei muss somit neben einer Rechtsverletzung oder einer offensichtlich unbegründeten Sachverhaltsfeststellung nicht noch zusätzlich einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rügen (vgl. Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6 f. u. N 10 f. zu Art. 319 ZPO). Einzig Wuffli/Fuhrer gehen davon aus, dass Entscheide betreffend die Auswechslung des unentgeltli- chen Rechtsbeistands vom Wortlaut von Art. 121 ZPO nicht erfasst sind. Solche Entscheide seien zwar gestützt auf Art. 319 ZPO anzufechten, doch sei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) darzutun (Wuff- li/Fuhrer, a.a.O., Rz. 984). Auch wenn die Auswechslung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom Wortlaut von Art. 121 ZPO nicht ausdrücklich erfasst ist, so kann deren Ablehnung – gera- de in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Rechtsbeistand selbst nicht mehr zur Zusammenarbeit mit der Mandantschaft bereit ist – in ihren Wirkungen einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nahekommen. Es rechtfertigt sich daher,

6 / 11 in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre von der Beschwerdemöglichkeit nach Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO auszugehen und auf eine entsprechende Beschwerde auch ohne Nachweis eines nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils einzutreten. Damit kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerinnen einen Nachteil der erwähnten Art vorliegend genü- gend dargelegt haben. Auf ihre Beschwerde ist wie erwähnt einzutreten und auf materieller Ebene zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Auswechslung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vorliegen. 1.3.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO), wobei der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht beinhaltet und auch die Unangemessen- heit umfasst (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstor- fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des kon- kreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kogniti- on, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststel- lung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte, das heisst willkürliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO; Blickenstor- fer, a.a.O., N 8 zu Art. 320 ZPO). 1.4.Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es gilt somit – un- ter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) – ein umfassendes Novenverbot. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Verfahren, die – wie das Ver- fahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit – der Untersu- chungsmaxime unterstehen, zumal die Beschwerde lediglich die Überprüfung der

7 / 11 richterlichen Rechtsanwendung bezweckt (BGer 5A_863/2017 v. 3.8.2018 E. 2.3 m.w.H.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 898 u. Rz 1003 f.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 326 ZPO). Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort (act. A.2, Ziff. II.1) korrekt ausführt, sind die Beschwerdebeilagen Nr. 3 (E-Mailverkehr zwischen RA D._____ und den Beschwerdeführerinnen, act. B.3) sowie Nr. 4 (ebenfalls E-Mailverkehr zwischen RA D._____ und den Beschwerdeführerinnen, act. B.4) erst im Rechtsmittelver- fahren vor Kantonsgericht eingereicht worden und dürfen daher für die Entscheid- findung nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für das seitens der Vorinstanz am 13. April 2023 eingereichte Schreiben von Rechtsanwalt D._____ vom 11. April 2013. 2.Auswechslung des unentgeltlichen Rechtsbeistands 2.1.Jede Person hat Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, so- weit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und sie nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand stellt eine Verfügung dar, wel- che ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Staat begründet (BGE 141 I 70 E. 6.1 m.w.H.). Aus diesem Grund kann der Rechtsbeistand sein Mandat nicht einfach niederlegen. Eine vorzeitige Beendi- gung setzt eine Widerrufsverfügung des ernennenden Gerichts voraus (Wuff- li/Fuhrer, a.a.O., Rz. 538; Bühler, a.a.O., N 72 zu Art. 118 ZPO). Dasselbe gilt für den Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die vertretene Partei hat kei- nen Anspruch auf einen Wechsel, doch kann ein solcher auf Antrag vom Gericht bewilligt werden, sofern eine sachgemässe Vertretung der Interessen durch den bisherigen Rechtsbeistand aus objektiven Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Der Umstand, dass der Gesuchsteller aus rein subjektiven Gründen das Vertrauen in den unentgeltlichen Rechtsbeistand verloren hat, ohne dass sich das Verhalten des Rechtsbeistands offenkundig als schädlich für die Interessen des Gesuchstel- lers auswirkt, rechtfertigt keinen Wechsel des Rechtsbeistands. Vielmehr muss substantiiert dargetan werden, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand seine Auf- gabe nicht korrekt erfüllt hat und weshalb das Vertrauensverhältnis gestört ist. Im Allgemeinen ist wegen der mit dem Wechsel einhergehenden Mehrkosten zulas- ten des Staates Zurückhaltung bei der Auswechslung geboten (BGE 141 I 70 E. 6.2 m.w.H.; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 539; Bühler, a.a.O., N 73 zu Art. 118 ZPO m.w.H., u.a. auf BGE 131 I 217 E. 2.4).

8 / 11 2.2.Der Vorderrichter hat die Gesuche der Beschwerdeführerinnen (RG act. 9) sowie von Rechtsanwalt D._____ selbst (RG act. 8) um Wechsel des Rechtsbei- stands abgewiesen. Er äusserte sich im angefochtenen Entscheid zu den Um- ständen der zweiten Einigungsverhandlung und nahm bezugnehmend auf die Einwände der Kindsmutter eine eingehende Analyse der den Parteien vom Gericht unterbreiteten Vereinbarung vor. Gestützt darauf gelangte er im Wesentlichen zum Schluss, dass aufgrund der Vorbringen der Gesuchstellerinnen sowie von Rechts- anwalt D._____ keine objektiven Gründe für eine nicht mehr sachgerechte Vertre- tung der Interessen von A._____ und B._____ durch den erwähnten Rechtsanwalt ersichtlich seien. Soweit die Mutter geltend mache, sie habe aus rein subjektiven Gründen das Vertrauen zum Rechtsvertreter verloren, sei ihr zu entgegnen, dass kein Verhalten von Rechtsanwalt D._____ erkennbar sei, welches sich offenkun- dig schädlich auf die Interessen von Mutter und Kind auswirken würde, weshalb insgesamt ein Wechsel des Rechtsbeistands nicht bewilligt werden könne (act. B.2). 2.3.Die Beschwerdeführerinnen bringen hiergegen im Wesentlichen vor, es tref- fe nicht zu, dass die Kindsmutter das Vertrauen zu ihrem unentgeltlichen Rechts- beistand aus rein subjektiven Gründen verloren habe. Vielmehr sei bereits im Ge- such vom 6. März 2023 dargelegt worden, dass die Gründe für den gänzlichen Vertrauensverlust objektiv seien. Dies ergebe sich zudem ohne Weiteres aus den Akten, insbesondere dem Ersuchen von Rechtsanwalt D._____ um Entlassung sowie der Begründung seines Gesuchs. Es sei nachvollziehbar, dass einer Man- dantin die weitere Zusammenarbeit mit dem Rechtsbeistand nicht zuzumuten sei, wenn dieser selbst ihr und dem Gericht gegenüber zum Ausdruck bringe, dass das Vertrauensverhältnis komplett zerstört sei. Ausserdem habe Rechtsanwalt D._____ objektiv begründete Wünsche der Kindsmutter nicht bzw. nicht im not- wendigen Umfang berücksichtigt (act. A.1, Ziff. II). 2.4.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass auf eine einlässliche Auseinander- setzung mit dem Inhalt des Vergleichsvorschlags, wie sie der Vorderrichter sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Berufungsantwort vorgenommen hat, verzichtet bzw. die Frage offen gelassen werden kann, inwieweit Rechtsanwalt D._____ seine Pflichten verletzt hat. Zwar handelt es sich bei einer objektiven Pflichtverletzung des unentgeltlichen Rechtsbeistands um einen Grund für eine Auswechslung desselben. Zwingend vorausgesetzt ist eine solche für einen ent- sprechenden Austausch indes nicht. Namentlich kann eine engagierte und effizi- ente Vertretung der Parteiinteressen, auf die gemäss Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch besteht, auch dann beeinträchtigt sein, wenn das Vertrauensverhältnis aus ande-

9 / 11 ren objektiven Gründen erheblich gestört ist (vgl. KGer GR SK1 21 79 v. 15.11.2021 E. 3). Letzteres ist vorliegend der Fall. Betrachtet man die konkreten Gegebenheiten, so mag es durchaus sein, dass die Empfehlung von Rechtsanwalt D., die vom Gericht unterbreitete Vereinbarung anzunehmen, berechtigt war und die Beschwerdeführerinnen ihrem Vertreter anfänglich lediglich aus subjekti- ven Gründen das Vertrauen absprachen. Es gelang dem Genannten indes nicht, die Vorbehalte der Kindsmutter gegenüber der Vereinbarung auszuräumen, so dass jene eine andere Rechtsvertretung aufsuchte. Insbesondere aber erfolgte die Empfehlung zur Annahme der Vereinbarung insofern mit einem gewissen Druck, als der unentgeltliche Rechtsvertreter der Kindsmutter anfangs Februar 2023 mit- teilte, dass er bei Nichtunterzeichnung der Vereinbarung keine Basis mehr für eine erfolgreiche Zusammenarbeit sehe bzw. sie dann nicht mehr länger vertrete (RG act. 9 [Rz. 14] sowie RG act. IV/16 [115-21-4]). Nach Ablehnung der Vereinbarung durch die Kindsmutter ersuchte Rechtsanwalt D. denn auch am 14. Februar 2023 mit dem Hinweis auf ein komplett zerstörtes Vertrauensverhältnis um Entlas- sung aus seinem Mandat (RG act. 8). Am 6. März 2023 erfolgte das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands, eben- falls unter Berufung auf ein unwiderruflich beschädigtes Vertrauensverhältnis (RG act. 9). Es liegt somit ein erheblicher Vertrauensverlust auf beiden Seiten vor, der über das subjektive Empfinden einer Partei und über blosse Unstimmigkeiten zwi- schen Anwalt und Mandant hinausgeht. Ausser Frage steht sodann, dass dem Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt in einer familienrechtlichen Angelegenheit, wie sie hier vorliegt – es geht unter anderem darum, das Besuchs- recht für ein unmündiges Kind zu regeln –, besonderes Gewicht zukommt. In An- betracht dieser Umstände macht es nicht nur wenig Sinn, das Mandatsverhältnis weiterzuführen, sondern es ist schlichtweg nicht vorstellbar, wie eine konstruktive Zusammenarbeit bewerkstelligt werden soll und der unentgeltliche Rechtsbeistand die Interessen der Beschwerdeführerinnen im Hauptverfahren noch hinreichend engagiert und effizient wahren könnte. Ist eine sachgemässe Vertretung durch den bisherigen Rechtsanwalt folglich aus objektiven Gründen nicht mehr gewährleistet, sind die Voraussetzungen für eine Auswechslung erfüllt. Eine solche rechtfertigt sich vorliegend auch vor dem Hintergrund, dass es sich um den erstmaligen Wechsel des Rechtsbeistands handelt und Rechtsanwältin Barandun ausserdem von Anfang an zugesichert hat, dass aufgrund des Anwaltswechsels keine Mehr- kosten entstehen (RG act. IV./16 [115-21-4]; RG act. 9 Rz. 30; act. A.1 S. 4), wor- auf sie zu behaften ist.

10 / 11 3.Fazit Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. März 2023 erweist sich aus den vorstehend genannten Gründen als unangemessen und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz wird angewiesen, RA lic. iur. D._____ aus dem Man- dat als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ und B._____ zu entlassen und RA lic. iur. Nicole Barandun als neue unentgeltliche Rechtsvertreterin der Genann- ten einzusetzen. 4.Kosten 4.1.Art. 119 Abs. 6 ZPO, wonach ausser bei Bös- und Mutwilligkeit im Verfah- ren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden, bezieht sich nur auf das Gesuchsverfahren vor erster oder zweiter Instanz, nicht aber auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2 m.H.a. BGE 137 III 470 E. 6). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden. 4.2.Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Grundsatz von Art. 106 ZPO gilt auch im Rechtsmittelverfahren (Adrian Urwyler/Myriam Grüt- ter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 106 ZPO). Vorliegend dringen die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde durch und obsiegen somit vollstän- dig, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. 4.3.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kanton Graubünden die Beschwer- deführerinnen für die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu entschädigen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 1012). Eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin liegt nicht vor, so dass die Parteientschädigung nach gerichtli- chem Ermessen festgesetzt wird (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des für die eingereichten Rechtsschriften mutmasslich notwendigen Aufwands erscheint, ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV), eine Entschädigung von CHF 1'200.00 inklusive 3 % Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer als angemessen.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 15. März 2023 wird aufgehoben. 2.Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos wird angewiesen, RA lic. iur. D._____ aus dem Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ und B._____ zu entlassen und RA lic. iur. Ni- cole Barandun als neue unentgeltliche Rechtsvertreterin von A._____ und B._____ einzusetzen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 ge- hen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Der Kanton Graubünden hat A._____ und B._____ für das Beschwerdever- fahren eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu leisten. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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