Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 10. Oktober 2023 (Mit Urteil 5A_873/2023 vom 06. Dezember 2023 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wurde.) ReferenzZK1 23 48 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Fleisch, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur GegenstandWeiterführung des Verfahrens (Abänderung des Scheidungsur- teils) Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts Imboden vom 09.03.2023 (Proz. Nr. 115-2017-22) Mitteilung17. Oktober 2023
2 / 12 Sachverhalt A.A._____ und B._____ sind die geschiedenen Eltern von C., geboren am _____ 2005. Dieser war im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit Urteil des Bezirksgerichts D. vom 19. April 2012 sowie des Obergerichts des Kantons E._____ vom 6. November 2012 unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt worden, wogegen B._____ erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht geführt hat- te. Nachdem im Herbst 2013 die Vorbereitungen für die Umplatzierung des Soh- nes zum Vater in die Wege geleitet worden waren, setzte sich B._____ zusammen mit C._____ nach F._____ ab, wo beide bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz (_____ 2017) lebten. B.Am 15. August 2017 reichte B._____ beim Regionalgericht Imboden eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils gegen A._____ ein. Darin beantrag- te sie unter anderem, den gemeinsamen Sohn C._____ in Abänderung der im Scheidungsverfahren ergangenen Urteile unter ihre alleinige elterliche Sorge und Obhut zu stellen und den Vater zu verpflichten, ihr an den Unterhalt des Sohnes mit Wirkung ab Einreichung der Klage über die Volljährigkeit hinaus bis zum Ab- schluss seiner Ausbildung monatliche Beiträge von CHF 1'000.00 zuzüglich allfäl- liger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. C.Gleichentags reichte B._____ beim Regionalgericht Imboden ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein, worin sie die Zuteilung der Obhut über C._____ für die Dauer des Abänderungsverfahrens beantragte. Diesem Begehren entsprach die Einzelrichterin für Zivilsachen mit superprovisorischer Verfügung vom 16. August 2017, welche in der Folge mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 bestätigt wurde (Proz. Nr. 135-2017-230). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er unter anderem die Zu- ständigkeit des Regionalgerichts Imboden bestritt (ZK1 18 53). D.Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2018 ordnete die vorsitzende Richterin am Regionalgericht Imboden die Sistierung des Hauptverfahrens betref- fend Abänderung des Ehescheidungsurteils bis zum Vorliegen eines vollstreckba- ren Entscheides im Massnahmenverfahren an. Begründend führte sie aus, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Zuständigkeit auch Auswir- kungen auf die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden für das Hauptverfah- ren haben könne. E. Mit Urteil vom 19. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht die Berufung von A._____ in Bezug auf die vorsorgliche Obhutszuteilung an die Mutter ab. Auf
3 / 12 die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2019 (5A_191/2019) nicht ein. F.Zwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regional- gericht Imboden Anklage gegen B._____ wegen qualifizierter Entführung sowie Entziehens von Minderjährigen erhoben. Gegen das in der Folge ergangene erst- instanzliche Urteil vom 26. Februar 2019 gingen sowohl B._____ als auch A._____ in Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (SK1 19 35/36). Die- ses bestätigte mit Urteil vom 16. August 2021 die Verurteilung von B._____ wegen der vorgenannten Delikte sowie die A._____ zugesprochene Genugtuung, redu- zierte jedoch die Strafe, indem es statt einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten (wovon 10 Monate vollziehbar), eine bedingte Geldstrafe von 320 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse von CHF 10'000.00 aussprach. Die von B._____ hinsichtlich der Strafzumessung und der Genugtuung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Ok- tober 2022 (6B_784/2022) ab. G.Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2023 wurden die Parteien im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils über den Wechsel in der Verfahrensleitung in Kenntnis gesetzt. Mit der Begründung, dass die konnexen Verfahren mittlerweile entschieden seien, hob die neue Vorsitzende des Regional- gerichts Imboden die Sistierung des Verfahrens auf. Gleichzeitig kündigte sie den Parteien die Durchführung einer Einigungsverhandlung an und setzte diesen eine Frist bis zum 1. Mai 2023 zur Einreichung einer allfälligen zwischenzeitlich erziel- ten Vereinbarung. H.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. März 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Auf das Begehren der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin vom 15.08.2017 im Rahmen der Klage auf Abänderung des Scheidungsur- teils vom 19. April 2012 durch das Bezirksgericht D., C. sei unter die alleinige Obhut und Sorge der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin zu stellen, sei mangels Zuständigkeit des Einzelge- richts des Regionalgerichts Imboden und Erreichen des Mündigenal- ters von C._____ nicht einzutreten. 2.Das Verfahren sei aufgrund der örtlichen und sachlichen Unzuständig- keit zulasten des Einzelgerichts des Regionalgerichts Imboden abzu- schreiben. 3.Für den Fall, dass die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Regional- gerichts Imboden dennoch bejaht wird, sei nach nunmehr 6 Jahren Verfahrensdauer ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit nach Art 92 BGG zu fällen.
4 / 12 alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagten und Gesuchstellerin sowie des Regionalgerichts Imbo- den. I.Der mit Verfügung vom 22. März 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellung- nahmen wurde verzichtet. J.Auf die weitergehenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Die Beschwerde richtet sich gegen die prozessleitende Verfügung vom 9. März 2023. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt für das Einreichen einer derartigen Beschwerde eine zehntägige Frist. Die angefochtene Verfügung wurde dem Be- schwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 10. März 2023 zugestellt. Mit Ein- gabe vom 20. März 2023 wurde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Die Zu- ständigkeit des Kantonsgerichts als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 EGzZPO (BR 320.100), wobei die Beurteilung der Beschwerde gerichtsintern in die Zuständigkeit der I. Zivilkammer fällt (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.2.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift vom 20. März 2023 das Nichteintreten auf "das Begehren der Berufungsbeklagten und Gesuch- stellerin vom 15.08.2017" (act. A.1). Sein Rechtsbegehren richtet sich demnach primär gegen die Klage der Beschwerdegegnerin auf Abänderung des Schei- dungsurteils und wurde allem Anschein nach aus der Berufungsschrift gegen den Massnahmenentscheid vom 11. Dezember 2017 übernommen. Die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung wird vom Beschwerdeführer da- gegen nicht explizit beantragt. Stattdessen beantragt er zusätzlich, dass das Ver- fahren aufgrund der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit abzuschreiben sei oder eventualiter ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zu fällen sei. Sinngemäss kann dies als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bei gleichzeitiger Feststellung der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit ausge- legt werden. Unbeanstandet bleibt in der Beschwerdeschrift allerdings der mit der angefochtenen Verfügung kommunizierte Wechsel in der Verfahrensleitung, wel- cher aufgrund des Ausscheidens der bisherigen Vorsitzenden aus dem Regional- gericht Imboden erforderlich wurde. Ebenso wenig stellt der Beschwerdeführer in Frage, dass nach der rechtskräftigen Erledigung sowohl des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen als auch des Strafverfahrens keine Gründe für eine
5 / 12 weitere Sistierung des Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils mehr bestehen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dem- zufolge einzig gegen die Ankündigung der neuen Vorsitzenden, das Verfahren mit der Vorladung zu einer Einigungsverhandlung weiterführen zu wollen. Ob einer derartigen Absichtsbekundung bereits Verfügungscharakter zukommt und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt gegeben wäre, erscheint fraglich, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen aber offengelassen werden. 1.3.Eine prozessleitende Verfügung kann gemäss Art. 319 lit. b ZPO mit Be- schwerde angefochten werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Ziffer 1) oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziffer 2). Im einen wie im anderen Fall dient die Beschwerde einzig der Überprüfung der Frage, ob die betreffende Anordnung im Einklang mit den Normen des Prozessrechts steht. Prozessleitende Verfügungen dienen der zügi- gen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Sie beziehen sich nicht auf den Streitgegenstand an sich, sondern regeln den Ablauf des Verfahrens, das letztlich zum Entscheid über die Zulässigkeit oder Begründet- heit einer Klage führt. Die Art der Verfahrensleitung liegt weitgehend im Ermessen des Gerichts. Prozessleitende Verfügungen ergehen daher meistens ex officio und nicht auf Parteiantrag hin. Sofern eine derartige Anordnung mit Beschwerde an- fechtbar ist, entscheidet die Rechtsmittelinstanz darüber in der Regel lediglich kassatorisch, weshalb ein Antrag um Aufhebung der Verfügung genügt. Ein refor- matorischer Antrag kann (und muss) allenfalls gestellt werden, wenn die prozess- leitende Anordnung auf einem Verfahrensantrag beruht. Auch in diesem Fall kann das Begehren aber nur auf Gutheissung des vorinstanzlich gestellten Verfahrens- antrages lauten. Ausgeschlossen ist hingegen, dass die Rechtsmittelinstanz auf Beschwerde gegen eine prozessleitende Anordnung hin bereits über die Zulässig- keit einer Klage entscheidet. Ein dahingehender Antrag sprengt den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, welches von seiner Natur her der Kontrolle einer erst- instanzlichen Entscheidung oder Anordnung dient und daher auf die im konkreten Anfechtungsobjekt behandelten Fragen beschränkt bleiben muss. Insofern unter- scheidet sich der Rechtsmittelgegenstand – namentlich bei Anfechtung von pro- zessleitenden Verfügungen – vom Streitgegenstand des Hauptverfahrens (vgl. zum Ganzen Christoph Hurni, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 651 ff. m.w.H.). Vorliegend hat die neue Vorsit- zende mit der Ankündigung der Einigungsverhandlung – wenn überhaupt – eine blosse Anordnung zum weiteren Verfahrensablauf getroffen, ohne dass damit die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden zur Beurteilung der Klage bejaht worden wäre. Der Entscheid über die Zuständigkeit – sei es als Endentscheid (Art.
6 / 12 236 ZPO) oder als Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) – fällt erstinstanzlich denn auch von Gesetzes wegen in die Kompetenz des in der Sache berufenen Kollegi- algerichts (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 5 EGzZPO; Art. 39 GOG [BR 173.00]). Soweit mit der Beschwerde ein Nichteintreten auf die Klage, die Abschreibung des Verfah- rens oder – bei Bejahung der Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden – die Ausfällung eines selbständigen Zwischenentscheides im Sinne von Art. 92 BGG beantragt wird, stellt der Beschwerdeführer somit Anträge, die über den Gegen- stand der angefochtenen Verfügung hinausgehen, weshalb darauf nicht einzutre- ten ist. 2.1.Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht anwaltlich vertreten und scheint sich bei der Formulierung seiner Beschwerde teilweise an den Eingaben seiner frühe- ren Rechtsvertreterin im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (act. B.2 f.) orientiert zu haben. Bei Laienbeschwerden werden in formeller Hinsicht praxis- gemäss etwas geringere Anforderungen gestellt. Anträge von Laien müssen daher nach Treu und Glauben ausgelegt werden. Es genügt, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa KGer GR ZK2 22 51 v. 26.1.2023 E. 1.5; KSK 2023 15 v. 21.3.2023 E. 2.2, je m.w.H.). Im Lichte dieser Grundsätze wäre denkbar, zumindest Ziffer 3 der Beschwerdeanträge dahingehend zu deuten, dass die Beschwerdeinstanz nicht selber über die Zuständigkeit des Regionalge- richts Imboden entscheiden soll, sondern letzteres anzuweisen sei, einen entspre- chenden Zwischenentscheid zu fällen. Auch bei einer solchen Auslegung der Rechtsbegehren könnte der Beschwerde aus nachfolgend dargelegten Gründen jedoch kein Erfolg beschieden sein. 2.2.1. Die Anordnung einer Einigungsverhandlung gehört nicht zu den Fällen, in denen das Gesetz eine Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Eine Anfechtung wäre daher von vornherein nur zulässig, wenn dem Beschwerdeführer deswegen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen würde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Beim Erfordernis des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimm- ten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstän- de und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher Natur) hat jedenfalls ein solcher zu gelten, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Nach der kantonalen Rechtspre- chung sollen neben Nachteilen rechtlicher Natur unter Umständen auch solche rein tatsächlicher Natur von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfasst werden können. Vor-
7 / 12 aussetzung ist indessen, dass die Lage der betroffenen Partei durch die angefoch- tene Verfügung erheblich erschwert wird (vgl. etwa KGer GR ZK2 18 10 v. 21.3.2018 E. 2.2 m.w.H.; illustrativ auch ZK2 22 45 v. 12.1.2023 E. 3.2). Die Be- hauptungs- und Beweislast für den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt – als Ausfluss der für die Beschwerde allgemein geltenden Begründungslast (Art. 321 Abs. 1 ZPO) – beim Beschwerdeführer. Höchstens bei offenkundigen Nachteilen kann von dieser Begründungspflicht abgesehen werden (KGer GR ZK1 22 64 v. 19.5.2022 E. 2.3 m.w.H.). Um der Behauptungslast zu genügen, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einer- seits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils und andererseits Ausführungen zur Frage, warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 113 v. 2.8.2021 E. 1). Äussert sich der Beschwerdeführer über- haupt nicht dazu, weshalb eine selbständig anfechtbare prozessleitende Verfü- gung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt, übersieht er mithin diese Ein- tretensfrage schlechthin, so kann das Kantonsgericht mangels hinreichender Be- gründung nicht auf die Beschwerde eintreten (vgl. zur analogen Rechtslage im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren BGer 5A_824/2021 v. 25.1.2022 E. 3.2). 2.2.2. Vorliegend legt der Beschwerdeführer an keiner Stelle seiner Beschwerde- schrift dar, welcher Nachteil ihm aus der Anordnung einer Einigungsverhandlung droht. Einzig in Zusammenhang mit der vorsorglichen Unterstellung des gemein- samen Sohnes unter die alleinige Obhut der Mutter beklagt der Beschwerdeführer, dass damit ein Zustand geschaffen worden sei, der im Zeitablauf kurz vor Errei- chen der Mündigkeit von C._____ faktisch einen Endentscheid darstelle, gegen den keine Beschwerdemöglichkeit bestehe. Für ihn sei es unverzichtbar, dass die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden vor einer Weiterführung und Ver- handlung abschliessend und formal belastbar geklärt werde. Die vielen Jahre der Rückwirkung würden für ihn einen erheblichen rechtlichen Nachteil bedeuten (act. A.1, Ziff. II.3). Damit begründet er zwar, welche (nicht wiedergutzumachenden) Nachteile ihm aus der langen Zeit, während der die vorsorgliche Obhutszuteilung Bestand hatte, erwachsen sind. Daraus ergibt sich jedoch nicht, inwiefern ihm aus der Anordnung einer Einigungsverhandlung im Hauptverfahren ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohen würde. An den bereits eingetretenen Nachteilen der vorsorglichen Obhutszuteilung ändert die Art und Weise, wie das Hauptverfahren nach Aufhebung der Sistierung weitergeführt wird, nichts mehr.
8 / 12 Darauf hätte auch ein sofortiger Entscheid des Regionalgerichts Imboden über die Zuständigkeit keinen Einfluss mehr gehabt. Allein der Umstand, dass dem Be- schwerdeführer eine Einigungsverhandlung aufgrund der bestrittenen Zuständig- keit als nutzlos erscheinen mag und sich das Hauptverfahren durch diesen Verfah- rensschritt verlängert, führt noch nicht zu einer erheblichen Erschwernis seiner Lage, welche als Nachteil tatsächlicher Natur eine selbständige Anfechtbarkeit der Anordnung rechtfertigen würde. Dass der gemeinsame Sohn im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens kurz vor Erreichen des Mündigkeitsalters stand, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal ein Entscheid über die Zu- ständigkeit auch nach Eintritt der Volljährigkeit ergehen kann. Zwar wird die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in Bezug auf die elterliche Sorge und Ob- hut mit der Volljährigkeit des Sohnes gegenstandslos. Die Klage betrifft jedoch auch die Unterhaltspflicht für den Sohn (und zwar für die Zeit ab Klageeinreichung bis zum Abschluss einer Erstausbildung), weshalb das Verfahren jedenfalls in die- sem Punkt durch ein Sach- oder Prozessurteil zu erledigen sein wird. Eine allfälli- ge Unzuständigkeit des Regionalgerichts wäre im Übrigen unter dem Aspekt des mutmasslichen Prozessausgangs auch bei der Regelung der Kostenfolgen für den gegenstandslos gewordenen Teil der Klage zu berücksichtigen. Eine zeitliche Dringlichkeit zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage besteht daher nicht. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Gerichte anlässlich der vorsorglichen Unterstellung des gemeinsamen Sohnes unter die alleinige Obhut der Mutter keinen belastbaren Zwischenentscheid über die Zuständigkeit gefällt hätten und ihm daher eine Beschwerde ans Bundesgericht verwehrt gewesen sei (act. A.1, Ziff. II.1), verkennt er, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. De- zember 2019 – in welchem die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden zum Erlass vorsorglicher Massnahmen (vorfrageweise) bejaht wurde – einer Überprü- fung durch das Bundesgericht grundsätzlich zugänglich gewesen wäre, wenn auch nur unter der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dass er es in sei- ner damaligen Beschwerde an das Bundesgericht versäumt hat, sich zu dieser Voraussetzung zu äussern, und das Bundesgericht daher aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten ist (vgl. act. B.2, E 1.2), hat er selber zu ver- treten und kann ebenfalls nicht dazu führen, dass ihm durch die Weiterführung des Hauptverfahrens mit einer Einigungsverhandlung statt mit einem vorgängigen (selbständig anfechtbaren) Zwischenentscheid über die Zuständigkeit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Da es der Beschwerde- führer unterlassen hat, den mit der Verfügung verbundenen erheblichen Nachteil konkret darzulegen und sich ein solcher Nachteil auch sonst nicht erkennen lässt, könnte auf die Beschwerde auch unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden.
9 / 12 2.3.1. Selbst wenn das Erfordernis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen wäre, scheitert die Beschwerde sodann an den Anforderun- gen, welche Gesetz und Rechtsprechung an die Begründung einer Beschwerde stellen. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Begründen heisst, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, inwiefern er das Anfechtungsobjekt als fehlerhaft erachtet. Dies setzt voraus, dass er sich argumentativ mit dessen Inhalt auseinandersetzt und darlegt, weshalb ein Beschwerdegrund – d.h. eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Rechtsan- wendung (Art. 320 ZPO) – gegeben sein soll. Bei der Beurteilung von Laieneinga- ben dürfen an dieses Erfordernis zwar keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. So reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, was am angefochtenen Entscheid beanstandet wird und weshalb er unrichtig sein soll. Sind aber auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Be- schwerde nicht eingetreten (KGer GR KSK 22 46 v. 3.2.2023 E. 2; ZK1 19 116 v. 20.11.2019 E. 1.3, u.a. mit Hinweis auf BGer 5A_247/2013 v. 15.10.2013 E. 3). 2.3.2. Vorliegend befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit der angefochtenen Verfügung, sondern (ausschliesslich) mit den im vor- sorglichen Massnahmeverfahren ergangenen Entscheiden. So versucht er, unter Wiederholung seiner in jenem Verfahren vorgetragenen Argumente zur Frage der (örtlichen und sachlichen) Zuständigkeit den beantragten Nichteintretensentscheid zu begründen, und kritisiert in diesem Zusammenhang namentlich eine Tatsa- chenfeststellung im kantonsgerichtlichen Urteil als aktenwidrig (act. A.1, Ziff. II.2). Dabei scheint er zu übersehen, dass sich die beanstandete Erwägung nicht auf den Zeitpunkt der superprovisorischen Verfügung, sondern des in der Folge er- gangenen Entscheides der erstinstanzlichen Einzelrichterin bezog. Weiter begrün- det der Beschwerdeführer – zumindest sinngemäss – sein Interesse an einem selbständigen Zwischenentscheid (act. A.1, Ziff. II.3). Auch an dieser Stelle geht er aber mit keinem Wort auf die angefochtene Verfügung ein und legt dementspre- chend auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Anordnung der Vorderrichterin gegen eine Norm des Prozessrechts verstossen würde. Diese hat die Einigungs- verhandlung unter Hinweis auf Art. 291 ZPO angeordnet. Die genannte Bestim- mung, die aufgrund des Verweises in Art. 284 Abs. 3 ZPO auch bei Klagen auf Abänderung eines Scheidungsurteils sinngemässe Anwendung findet, schreibt vor, dass das Gericht die Parteien nach Eingang der Klage zu einer Einigungsver- handlung vorlädt. Dabei ist die Durchführung der Einigungsverhandlung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (jedenfalls im Scheidungsverfahren) obliga- torisch, und zwar bevor der beklagten Partei Frist zur Einreichung einer Klageant- wort angesetzt wird (BGE 138 III 366). Dass im vorliegenden Verfahren ein zwin-
10 / 12 gender Grund für ein abweichendes Vorgehen bestanden hätte, hat der Be- schwerdeführer nicht dargetan und ergibt sich auch nicht sinngemäss aus seinen Ausführungen, weshalb es an einer auf den Rechtsmittelgegenstand bezogenen Begründung fehlt. Auch aus diesem Grunde wäre somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.3. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass eine fehlerhafte Anwen- dung des Prozessrechts auch nicht offenkundig ist, so dass die Beschwerdein- stanz allenfalls trotz Fehlens einer tauglichen Rüge einzuschreiten hätte (vgl. zu den Schranken der Prüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Bis zur Sistierung des Hauptverfahrens lag in jenem Verfahren lediglich die Klageschrift (RG act.I/1) vor. Dass die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imbo- den vom Beschwerdeführer bestritten wurde, war der Vorinstanz zwar aus dem (separat geführten) Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bekannt, wur- de darauf in der Sistierungsverfügung doch explizit Bezug genommen. Im Haupt- verfahren ist aber noch keine Eingabe des Beschwerdeführers erfolgt. Insbeson- dere hat er zu keinem Zeitpunkt – auch nicht nach der rechtskräftigen Erledigung des Massnahmeverfahrens – eine Beschränkung des Hauptverfahrens auf die Frage der Zuständigkeit respektive die Ausfällung eines diesbezüglichen Zwi- schenentscheides verlangt. Insofern handelt es sich bei Ziffer 3 seiner Rechtsbe- gehren um einen neuen Antrag, der im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zudem besteht auf eine derartige Verfahrensbeschränkung ohnehin kein Anspruch. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO) und tritt auf eine Klage nur ein, sofern die- se erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzung ist nach Art. 59 Abs. 2 ZPO unter anderem die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (lit. b). Die ZPO regelt jedoch nicht, wann die Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor- zunehmen ist. Insbesondere geht aus dem Gesetz nicht hervor, ob sich das Ein- treten auf die Urteilsphase oder bereits auf die Verhandlungsphase bezieht. Aus dem System der ZPO lässt sich aber ableiten, dass das Gericht die Beurteilung einer Prozessvoraussetzung aufschieben und bereits eine Verhandlung zur Sache durchführen kann. Es liegt nämlich in seinem Ermessen, ob es den Prozess zunächst auf eine strittige Prozessvoraussetzung beschränkt (Art. 125 lit. a ZPO) oder ob es diese am Ende des Verfahrens beurteilt. Findet die Beschränkung nicht statt, erfolgt eine parallele Verhandlung über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage (vgl. Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 7 zu Art. 59 ZPO). Ein Anspruch der Parteien auf Vorabprüfung aller oder einzelner bestrittener Prozessvoraussetzungen besteht nicht, weil der Gesetzge-
11 / 12 ber die Ausgestaltung des Verfahrens bewusst in das gerichtliche Ermessen stell- te (Tanja Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2021, N 6 zu Art. 59 ZPO; zum Ganzen auch KGer GR ZK1 17 125 v. 24.10.2017 E. 3). Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es das Verfah- ren zunächst auf die Frage der Zuständigkeit beschränken und darüber einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid erlassen will oder aber den Ent- scheid über die Prozessvoraussetzungen dem Endentscheid vorbehält. Dement- sprechend durfte die Vorsitzende des Regionalgerichts Imboden mit der Aufhe- bung der Sistierung ohne weiteres die Durchführung einer Einigungsverhandlung anordnen, handelt es sich dabei doch um einen Verfahrensschritt, der gesetzlich vorgesehen ist und dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, seinen Standpunkt – auch zur Frage der Zuständigkeit – ein erstes Mal in den Prozess einzubringen. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen, sofern darauf entgegen den vorstehen- den Erwägungen einzutreten wäre. 3.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Prozesskosten zu Lasten des Beschwerdeführers, zumal bei Nichteintreten die klagende Partei als unterlie- gend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht kann gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (VGZ; BR 320.210) im Beschwerde- verfahren eine Entscheidgebühr zwischen CHF 500.00 und CHF 8'000.00 erhe- ben. Vorliegend wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstattet. Da auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet wurde und der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren folglich kein Auf- wand entstanden ist, wird auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzich- tet. 4.Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erwiesen hat, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kan- tonsgericht erstattet. 3.Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet. 4.Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zi- vilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: