Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 20. Juli 2023 ReferenzZK1 23 46 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 434, 7001 Chur GegenstandErrichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler vom 02.02.2023, mitgeteilt am 06.02.2023 Mitteilung20. Juli 2023
2 / 24 Sachverhalt A.Im April 2021 gelangten sowohl der Sohn als auch eine Tochter von A., geboren am , an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB Enga- din/Südtäler). Beide berichteten, ihre Mutter sei seit einem Unfall im November 2019 gesundheitlich angeschlagen und leide an einer Halbseiten-Teillähmung. Übereinstimmend äusserten die Geschwister Bedenken in Bezug auf die Urteils- fähigkeit ihrer Mutter. Die Tochter B. verlangte deshalb die Validierung des bestehenden Vorsorgeauftrages, in welchem sie und ihre Schwester als Vorsor- gebeauftragte eingesetzt worden seien. B.Da weder die Voraussetzungen für die Errichtung von Erwachsenen- schutzmassnahmen noch für die Validierung eines Vorsorgeauftrags gegeben wa- ren, schloss die KESB Engadin/Südtäler am 12. Mai 2021 das in der Folge eröff- nete Abklärungsverfahren ohne Validierung ab. C.Nach einer weiteren Meldung von B. eröffnete die KESB Enga- din/Südtäler am 24. November 2021 erneut ein Abklärungsverfahren. Am 26. No- vember 2021 fand ein Gespräch zwischen dem instruierenden KESB-Mitglied C._____ und A._____ in Anwesenheit ihres Sohnes, D., statt. A. er- klärte, dass zwischen ihren drei Kindern Streit herrsche und sie das Gefühl habe, diese hätten es nur auf ihr Geld abgesehen. Auch habe sie kognitiv immer mehr Mühe, werde immer vergesslicher und von allen beeinflusst. Ausserdem wisse sie selber nicht mehr, wem sie was gesagt habe und wer welche Vollmachten erhal- ten habe. In Bezug auf den Vorsorgeauftrag tat A._____ den Wunsch kund, nicht nur ihre beiden Töchter, sondern auch den Sohn als Vorsorgebeauftragten einzu- setzen. D.A._____ zeigte sich mit einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung einverstanden, so dass die KESB Engadin/Südtäler den E._____ (nachfolgend: E.) am 1. Dezember 2021 den entsprechenden Auftrag erteilte. E.Am 7. Januar 2022 teilte der Regionalnotar Engiadina Bassa/Val Müstair der KESB Engadin/Südtäler mit, dass A. ihren Vorsorgeauftrag widerrufen habe. F.Das Gutachten der E._____ ging bei der KESB Engadin/Südtäler am 15. Februar 2022 ein.
3 / 24 G.Am 23. Mai 2022 errichtete die KESB Engadin/Südtäler mit Zustimmung von A._____ eine Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) und setzte wunsch- gemäss F._____ als Beistandsperson ein. H.In der Folge taten die Töchter von A._____ gegenüber der KESB Enga- din/Südtäler wiederholt ihren Unmut über das Vorgehen des Beistandes kund. Der Beistand selbst erachtete den Schutz von A._____ als nicht mehr gewährleistet. Die KESB Engadin/Südtäler eröffnete daher am 2. September 2022 ein neues Verfahren zwecks Überprüfung der bestehenden Beistandschaft. I.Der Beistand F._____ ersuchte die KESB Engadin/Südtäler am 10. No- vember 2022 darum, auf den nächstmöglichen Termin aus seinem Mandat entlas- sen zu werden. J.Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 wurde die für A._____ errichtete Mitwirkungsbeistandschaft per 31. Dezember 2022 aufgehoben. Am 23. Januar 2023 genehmigte die KESB Engadin/Südtäler den Schlussbericht von F._____ und erteilte ihm die Entlastung. K.Der Rechtsvertreter von A._____ wurde noch am 12. Dezember 2022 über die von der KESB Engadin/Südtäler beabsichtigte Errichtung einer Vertretungs- beistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) und einem Entzug des Zugriffs auf sämtliche Vermögenswerte (mit Ausnahme eines Kontos zur freien Verfügung) informiert. Als Beistandsperson wurde Rechtsanwalt MLaw G._____ vorgeschlagen. L.Der Rechtsvertreter von A._____ liess sich mit Schreiben vom 9. Januar 2023 zur vorgesehenen Erwachsenenschutzmassnahme vernehmen. Im Auftrag von A._____ erklärte er, die beabsichtigten Erwachsenenschutzmassnahmen ab- zulehnen und auf eine persönliche Anhörung vor der Gesamtbehörde zu verzich- ten. M.Anstelle einer Vertretungsbeistandschaft in der Vermögenssorge mit Entzug des Zugriffs auf alle Vermögenswerte zog die KESB Engadin/Südtäler in der Folge eine Vertretungsbeistandschaft mit punktuellem Entzug der Handlungsfähigkeit entsprechend Art. 394 Abs. 2 ZGB in Betracht. Auch dies lehnte der Rechtsvertre- ter von A._____ ab. N.Die Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler entschied am 2. Februar 2023 was folgt:
4 / 24 1.Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2.Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a.Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le- benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsan- sprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Ver- kehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten); b.öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehör- den, Gemeinden, Betreibungsamt; c.Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbe- sondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kranken- kassen). 3.Die Handlungsfähigkeit von A._____ wird für folgende Bereiche entzo- gen (Art. 394 Abs. 2 ZGB): a.Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren; b.Gewährung und Aufnahme von Darlehen; c.Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter; d.Versprechen und Ausrichten von Schenkungen, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen; e.Abschluss eines Nachlassvertrags; f.Verträge, die über die ordentliche Verwaltung einer Liegenschaft hinausgehen; g.Erwerb, Veräusserung oder pfandrechtliche Belastung von Lie- genschaften. 4.A._____ wird der Zugriff auf das durch die Beistandsperson für sie zu führende «Betriebskonto» entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 5.Bezüglich Ernennung einer Beistandsperson für A._____ wird verfügt: a.RA MLaw G._____ wird zum Beistand ernannt; b.der Aufwand im Rahmen der ordentlichen Mandatsführung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 220.—, zuzüglich Spesenpau- schale von 3 %, und MWST entschädigt; c.betreffend Gesamtbetrag für die Entschädigung für die Mandats- führung wird ein Kostendach von Fr. 15'000.— pro Jahr festge- setzt; d.die gesamte Entschädigung darf erst aus dem Vermögen von A._____ bezogen werden, nachdem die KESB diese konkret fest- gesetzt und genehmigt hat.
5 / 24 6.Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a.sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu ver- schaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b.ein Betriebskonto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inven- tars über die Eröffnung zu informieren; c.ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inven- tars zu informieren; d.in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen; e.bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Dauer- aufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zu- sammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren; f.Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren. 7.Die Beistandsperson ist gehalten: a.der KESB jährlich (erstmals per 31. Dezember 2023) die Rech- nung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbe- richt (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögen- sentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Bei- standschaft, Ausblick mit Empfehlungen) einzureichen; b.bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeigne- tes Vorgehen zu empfehlen. 8.Die Kosten für dieses Verfahren werden auf Fr. 500.— festgesetzt und A._____ auferlegt. 9.(Rechtsmittelbelehrung, Gewährung der aufschiebenden Wirkung) 10. (Mitteilung) O.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. März 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und be- antragte die Aufhebung des Entscheids vom 2. Februar 2023. Ferner sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dies unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge (inkl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.
6 / 24 P.Der Vorsitzende der I. Zivilkammer forderte die KESB Engadin/Südtäler am 16. März 2023 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort mitsamt den einschlägi- gen Verfahrensakten bis zum 17. April 2023 auf. Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 ist fristgerecht beim Kantonsgericht eingegangen. Q.Die KESB Engadin/Südtäler schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. R.Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer für die Beurteilung dieser Beschwerden zuständig (Art. 6 KGV [BR 173.000]). Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen den (End-)entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 2. Februar 2023 über die Errichtung einer Bei- standschaft, die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung und die Ernennung einer Beistandsperson (act. B.1). Es handelt sich hierbei um einen beschwerdefähigen Entscheid. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft und punk- tuellem Entzug der Handlungsfähigkeit unmittelbar betroffen. Sie ist folglich am Verfahren beteiligt und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die selbständige Er- greifung eines Rechtsmittels setzt entsprechend den allgemeinen Rechts- grundsätzen Handlungsfähigkeit voraus. Sofern eine handlungsunfähige Person jedoch urteilsfähig ist, kann sie selbständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Per- sönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB und Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO). Im Bereich des Verfahrensrechts werden an die Urteilsfähigkeit als Voraussetzung der Prozessfähigkeit geringe Anforderungen gestellt, wenn es um höchstpersönli- che Rechte geht, wozu auch die Befugnis gezählt wird, ein Rechtsmittel zu erhe- ben. Steht die Handlungs- und Prozessfähigkeit nicht (nur) als Prozessvorausset- zung einer anderweitigen Auseinandersetzung, sondern als unmittelbarer Verfah- rensgegenstand zur Diskussion, so muss die betroffene Person ohne Weiteres als prozessfähig gelten (so BGer 5A_116/2017 v. 12.9.2017 E. 1.2; 5A_101/2014 v. 6.3.2014 E. 1.2; 5A_194/2011 v. 30.5.2011 E. 1 und 3.2 jeweils m.w.H.; vgl. zum
7 / 24 Ganzen auch Roland Fankhauser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 54 ff. zu Art. 16 ZGB m.w.H.). Dem psychiatrischen Gutachten der E._____ ist zu entnehmen, dass bei der Be- schwerdeführerin von einer schweren Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses ausgegangen werden muss, aufgrund welcher ihre Erkenntnisfähigkeit im Hinblick auf komplexere finanzielle und administrative Belange beeinträchtigt ist (vgl. act. B.3, S. 9 f.). Mit Blick auf das Rechtsmittelverfahren ist indes festzuhal- ten, dass die Beschwerdeführerin von sich aus einen Rechtsanwalt mit der Wah- rung ihrer Interessen in den Belangen des Erwachsenenschutzes beauftragt hat (act. G.1). Zudem hat sie ihn instruiert, Beschwerde zu erheben (act. A.1). Das zeigt, dass sie sich – zumindest bis zu einem gewissen Grad – über die Bedeu- tung und Tragweite des Beschwerdeverfahrens durchaus im Klaren war und ent- sprechend dieser Einsicht handeln konnte. Mit anderen Worten ist Handlungs- und Prozessfähigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegeben. Hinzu kommt, dass der angefochtene Entscheid nicht nur die Anordnung einer Vertre- tungsbeistandschaft, sondern auch den punktuellen Entzug der Handlungsfähig- keit zum Gegenstand hat (act. B.1, E. III.3). Damit wird die Urteils- bzw. Hand- lungsfähigkeit als solche zum unmittelbaren Verfahrensgegenstand, weshalb die Prozessfähigkeit gegeben ist. 1.3.Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gegen den Entscheid vom 2. Februar 2023, mitgeteilt am 6. Februar 2023 und beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 13. Febru- ar 2023 eingegangen, wurde am 15. März 2023 und folglich innert der 30-tägigen Frist Beschwerde erhoben. Art. 450 Abs. 3 ZGB bestimmt, dass die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist. Die Beschwerde genügt diesen formel- len Anforderungen ohne Weiteres. Es erübrigen sich einlässliche Ausführungen dazu. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Gerügt werden können mit der Beschwerde nach Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3). Die Beschwerde ist also ein vollkommenes Rechtsmittel, welches die Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ermöglicht (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 4 zu Art. 450a ZGB; BGE 139 III 257 E. 4.3). Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Ver- fahrensbestimmungen des Bundesrechts (insb. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelan- gen die kantonalen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder
8 / 24 dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung und des EGzZPO (BR 320.100) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGz- ZGB). Folglich kann die Beschwerdeinstanz in Analogie zu Art. 316 Abs. 1 ZPO auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und auf- grund der Akten entscheiden. Die im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehör- de geltende strengen Untersuchungs- und Offizialmaximen (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 60 Abs. 3 EGzZGB) werden im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Begründungsobliegenheit relativiert. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). 3.1.Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, der Sachverhalt sei unrich- tig festgestellt worden: Die Erwachsenenschutzbehörde halte in ihrem Entscheid fest, sie sei im Laufe der Mandatsführung immer wieder darüber informiert wor- den, dass durch die Massnahme der Schutz der Beschwerdeführerin nicht ge- währleistet sei. Das sei unzutreffend. Der Schutz der Beschwerdeführerin sei so- wohl während der ganzen Abklärungsphase als auch für die Dauer der Mitwir- kungsbeistandschaft gewährleistet gewesen. Seit dem Wegfall der Mitwirkungs- beistandschaft sei ebenfalls keine Selbst- oder Fremdgefährdung eingetreten. Vielmehr habe sich sowohl die familiäre Situation als auch das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin seit Wegfall der Beistandschaft stark verbessert (act. A.1, Rz. 22). 3.2.Die Erwachsenenschutzbehörde legte ihrem Entscheid die Feststellung zu- grunde, wonach sie im Laufe der Mandatsführung immer wieder von F._____ als Beistand und den Kindern der Beschwerdeführerin darüber informiert worden sei, dass durch die errichtete Erwachsenenschutzmassnahme der Schutz der Be- schwerdeführerin nicht gewährleistet sei (act. B.1, Ziff. I.F). Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin hat sich die erkennende Behörde damit nicht darü- ber ausgesprochen, ob die ihr zugetragenen Informationen auch zutreffend waren. Vielmehr wurde offengelassen, ob denn nun der Schutz der Beschwerdeführerin während des Abklärungsverfahrens und der Dauer der Mitwirkungsbeistandschaft tatsächlich gewahrt war. Wie aus den Akten ersichtlich ist, wurde der Erwachse- nenschutzbehörde seitens des Beistandes in der Tat sinngemäss wiederholt mit- geteilt, er erachte den Schutz der Beschwerdeführerin als nicht gewährleistet. So berichtete er etwa am 15. August 2022 und am 31. August 2022 telefonisch, dass er von den Kindern die erbetenen Unterlagen nicht erhalte und sich so keinen rich- tigen Überblick verschaffen könne. Insgesamt habe er ein schlechtes Gefühl und
9 / 24 glaube, die beiden Töchter würden mit dem Geld der Mutter machen, was sie woll- ten. Von der Beschwerdeführerin selbst erhalte er zwar Antworten auf Fragen, welche aber in Anwesenheit anderer immer wieder anders ausfallen würden (KESB act. 104). Am 1. September 2022 wandte sich F._____ per E-Mail an das instruierende KESB-Mitglied C._____ und erklärte, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin verlaufe nicht optimal und es hätten kaum Fortschritte erzielt werden können (KESB act. 78). Sowohl am 9. September 2022 wie auch am 9. November 2022 erklärte F., er werde von den Töchtern der Beschwerde- führerin übergangen und könne so nicht arbeiten (KESB act. 104). Die Tochter B. wandte sich bereits am 25. Juli 2022 an C._____ und beanstandete, F._____ stehe ihrer Mutter nicht beratend zur Seite, sondern entscheide, was aus seiner Sicht Sinn mache und was nicht, auch wenn ihre Mutter anderer Meinung sei (KESB act. 77). Ähnliche Äusserungen finden sich auch in den zahlreichen weiteren Korrespondenzen (v.a. Mailwechsel) zwischen den Kindern der Be- schwerdeführerin, dem Beistand und der Erwachsenenschutzbehörde. Die von der Beschwerdeführerin angebrachte Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachver- halts durch die KESB Engadin/Südtäler im angefochtenen Entscheid erweist sich daher als unbegründet. 4.Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft ge- geben sind (act. A.1, Rz. 24 ff.). Dies ist nachstehend zu prüfen. 4.1.Eine Beistandschaft wird von der Erwachsenenschutzbehörde errichtet, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychi- schen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; wegen vorüber- gehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berech- tigte Person bezeichnet hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Materiell sind also kumulativ ein Schwächezustand der volljährigen Person und ein daraus resultie- rendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hin- reichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen, vorausgesetzt. Zusammen müssen diese beiden Voraussetzungen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken (Yvo Biderbost, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 4 zu Art. 390 ZGB; Philippe Meier, Zürcher Kommentar Zivilgesetzbuch, Art. 388-404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, Zürich 2021, N 21 zu Art. 390 ZGB).
10 / 24 4.2.Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifi- kation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99). Darunter fallen Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht, sowie Demenz, insbe- sondere Altersdemenz (Biderbost, a.a.O., N 11 zu Art. 390 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Perso- nenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff., S. 7043). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch KGer GR ZK1 21 35 v. 27.7.2021 E. 4.1.2; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7001 und 7078; Meier, a.a.O., N 53 und insb. FN 105 zu Art. 390 ZGB m.w.H.; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). So ist für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, welches beim Ent- scheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.). Der weite Ausdruck eines "ähnlichen in der Per- son liegenden Schwächezustands" ermöglicht als Auffangtatbestand jedoch ins- besondere auch den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Men- schen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Der Schwächezustand muss einer geistigen Behinderung bzw. einer psychischen Störung ähnlich sein und "in der Person liegen" (vgl. Biderbost, a.a.O., N 13 zu Art. 390 ZGB). Dank diesem Auffangtatbestand ermöglicht das neue Recht bei- ständliche Hilfe auch in Fällen, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe "geistige Behinderung" oder "psychische Störung" subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran hindert, ihre Angelegenheiten hin- reichend besorgen zu können. Dadurch können in der Praxis energieraubende Auseinandersetzungen darüber vermieden werden, ob ein Schwächezustand sämtliche Kriterien einer der genannten beiden Beeinträchtigungen umfassend erfüllt, denn es genügt, wenn der Schwächezustand diesen ähnlich ist (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Biderbost, a.a.O., N 13 zu Art. 390 ZGB). 4.3.1. Die KESB Engadin/Südtäler stützt sich bei ihren Erwägungen auf das von Dr. med. Dr. phil. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der E., erstellte Gutachten vom 10. Februar 2022. Verwiesen wird auf die fol- genden im Gutachten enthaltenen Ausführungen: "Die neuropsychologische Testung und die eigene Untersuchung ergeben deutliche Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses. Weitere kognitive Funktionen sind kaum eingeschränkt. Auf dem Hintergrund des MRI-
11 / 24 Befundes ist eine leichtgradige Demenz am ehesten vom Alzheimertyp mit spätem Beginn (ICD-10: F00.1) wahrscheinlich. Dabei ist aus psychiatri- scher Sicht zu berücksichtigen, dass von einer mittel- und langfristigen, krankheitsbedingten Zunahme kognitiver Beeinträchtigungen auszugehen ist (KESB act. 37, S. 19, 12)." Weiter verwies die Erwachsenenschutzbehörde auf die Stellungnahme von Rechtsanwalt MLaw Lorenz Raschein vom 9./10. Januar 2023, worin er ein- geräumt habe, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vorliege. Die Erwachsenenschutzbehörde kam zum Schluss, dass bei der Beschwerdefüh- rerin zum Zeitpunkt der Begutachtung Anfang 2022 ein Schwächezustand in Form einer psychischen Störung (leichtgradige Demenz am ehesten vom Alzheimertyp mit spätem Beginn) vorgelegen habe. Da es sich dabei um eine irreversible Störung handle, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese zum heuti- gen Zeitpunkt nicht mehr bestehe, sondern sich in der Zwischenzeit vermutlich sogar stärker ausgebildet habe (act. B.1, E. III.1). 4.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, es sei im psychiatrischen Gutachten nirgendwo von einem Schwächezustand die Rede. Bezeichnenderwei- se behaupte die Erwachsenenschutzbehörde in ihren Erwägungen auch nicht das Vorliegen eines Schwächezustandes, sondern stelle auf die Stellungnahme des Unterzeichneten vom 9. Januar 2023 ab und halte fest, es sei eingeräumt worden, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vorliege. Der Unterzeich- nete verfüge nicht über das erforderliche Sach- und Fachwissen, um seiner eige- nen Mandantin einen Schwächezustand zu attestieren. In jedem Fall sei die Stel- lungnahme vom 9. Januar 2023 dahingehend zu präzisieren, dass voraussichtlich und vorbehältlich einer erneuten gutachterlichen Abklärung bei der Beschwerde- führerin ein Schwächezustand bestehe. Dieser sei allerdings nicht derart ausge- prägt, dass er die Anforderungen von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllen würde. In jedem Fall müsse für die Beurteilung des Schwächezustandes der in Art. 390 ZGB normierte Auffangtatbestand des "ähnlichen in der Person liegenden Schwäche- zustandes" herhalten. Das Bundesgericht handhabe diese Voraussetzung sehr restriktiv. Ein Schwächezustand könne nur dann Anlass zur Errichtung einer Bei- standschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar sei. Ge- schützt sei stets die hilfsbedürftige Person, nicht etwa deren künftiger Nachlass oder dergleichen. Es sei zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin über eine vielschichtige Vermögenslage mit Liegenschaften, Anlagevermögen und potentiel- lem Bauland verfüge. Dass sie ihr Vermögen für sich, ihre Kinder oder Enkel ver- wenden wolle, sei ihr gutes Recht. Es bestehe denn auch kein übermässiger Ver- mögensverzehr oder die Gefahr eines solchen. Dies werde von der Erwachsenen-
12 / 24 schutzbehörde denn auch nicht behauptet. Zudem halte diese selbst fest, dass es keine Hinweise auf unrechtmässige Handlungen der Auftragnehmer (gemeint: die Kinder D., I. und J.) gebe und alle immer in gutem Treu und Glauben und im wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführerin gehandelt hätten. Sodann führe das Gutachten aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Ver- tretung in bestimmten Angelegenheiten im wohlverstandenen Interesse der Be- schwerdeführerin sei. Diese Ausführungen basierten allerdings auch auf der einlei- tenden Bemerkung, dass sich die Beschwerdeführerin eine Unterstützung explizit wünsche. Wie bereits in der Stellungnahme vom 9. Januar 2023 festgehalten, ha- be die Beschwerdeführerin diesem Wunsch nun entsagt (act. A.1, Rz. 28 ff.). 4.3.3. Mit dem angefochtenen Entscheid wird für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft errichtet, der Beistandsperson Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB übertragen und der Beschwerdeführerin in bestimmten Bereichen die Handlungsfähigkeit ent- zogen (act. B.1, Dispositivziffer 1-3). Es fragt sich dabei, ob die Vorinstanz zu Recht einen Schwächezustand bei der Beschwerdeführerin festgestellt hat. 4.3.4. Zuzustimmen ist dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin insofern, als im konkreten Fall zur Begründung des Schwächezustandes nicht auf dessen Ein- schätzung abgestellt werden kann. Vorliegend ist indessen am 10. Februar 2022 eine psychiatrische Begutachtung durch einen Sachverständigen in der Person von Dr. med. et phil. H. der E._____ erfolgt. Die Frage, ob bei der Be- schwerdeführerin eine psychische Störung bestehe und wenn ja, welche und in welchem Ausmass (ICD-10 oder andere anerkannte Klassifikation), beantwortete der Psychiater wie hiervor erwähnt (E. 4.3.1). Unklar ist indessen folgende Aussa- ge: "Auf dem Hintergrund des MRI-Befundes ist eine leichtgradige Demenz am ehesten vom Alzheimertyp mit spätem Beginn (ICD-10: F.00.1) wahrscheinlich" (KESB act. 37, S. 9). An anderer Stelle führt der Gutachter aus, die Bewältigung komplexerer finanzieller und administrativer Belange sei durch eine krankheitsbe- dingte Einschränkung kognitiver Fähigkeiten beeinträchtigt (KESB act. 37, S. 10). Gestützt auf letztere Aussage ist davon auszugehen, dass der Psychiater bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich vom Vorliegen einer (demenziellen) Erkrankung ausgeht. Nicht weiter erstaunt, dass der Psychiater als Mediziner nicht von sich aus den Rechtsbegriff des Schwächezustandes verwendet hat, um den Zustand der Beschwerdeführerin zu beschreiben. Dies zumal dieser Rechtsbegriff auch nicht in den an ihn gestellten Fragen enthalten ist (KESB act. 20). Die Demenz bei der Alzheimer-Krankheit mit spätem Beginn zeichnet sich gemäss der Klassifikati- on ICD-10 durch eine langsame Progredienz aus. Aus psychiatrischer Sicht ist von
13 / 24 einer mittel- und langfristigen, krankheitsbedingten Zunahme kognitiver Beein- trächtigungen auszugehen (KESB act. 37, S. 12). Wie die Erwachsenenschutz- behörde zu Recht erwog, ist nicht davon auszugehen, dass inzwischen eine Hei- lung der Erkrankung eingetreten ist (siehe hierzu <htt- ps://icd.who.int/browse10/2019/en#/F00-F09>). Damit ist eine erneute Begutach- tung der Beschwerdeführerin zur Bestätigung des Schwächezustandes auf das Urteilsdatum hin nicht notwendig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde- führerin ist vom Bestehen eines Schwächezustandes auszugehen, welcher einer psychischen Störung entspricht bzw. einer solchen ähnlich ist. 4.4.Der Schwächezustand alleine reicht für die Errichtung einer Beistandschaft indessen nicht aus. Aus ihm muss ein gänzliches oder teilweises Unvermögen resultieren, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen (Art. 390 Abs. 1 ZGB in fine). Der betroffenen Person muss es mithin an der Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die von ihr konkret zu erledigenden Ange- legenheiten faktisch oder rechtlich fehlen oder diese muss derart beeinträchtigt sein, dass eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich oder zumindest er- schwert ist. Bei den Angelegenheiten kann es sich um solche persönlicher wie auch um solche wirtschaftlicher Natur handeln (Meier, a.a.O., N 46 zu Art. 390 ZGB). Beim Unvermögen handelt es sich um einen relativen Begriff, der von der Art der Angelegenheiten abhängt, welche die betroffene Person zu besorgen hat (Meier, a.a.O., N 48 zu Art. 390 ZGB). Genügend ist mit Blick auf das für Erwach- senenschutzmassnahmen geltende Verhältnismässigkeitsprinzip freilich nur das Unvermögen, relevante eigene Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Eigene Angelegenheiten sind solche, die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärtigen Lebenssituation stehen (Biderbost, a.a.O., N 19 zu Art. 390 ZGB). Das Ausmass dieses Unvermögens und nicht etwa der Schwächezustand ist für die Form der anzuordnenden Beistandschaft entschei- dend (Biderbost, a.a.O., N 2 zu Art. 390 ZGB). 4.5.Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind subsidiär und sind nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Fami- lie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (vgl. Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Anordnung einer Beistandschaft setzt voraus, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, einer geeigneten Person oder Stelle eine entspre- chende Vollmacht zu erteilen bzw. nicht bereits vorgängig eine zur Stellvertretung berechtigte Person oder Stelle bezeichnet hat, also keine oder keine ausreichende Vorsorge getroffen hat (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in fine; Botschaft KESR, a.a.O.,
14 / 24 S. 7043; Biderbost, a.a.O., N 21 zu Art. 390 ZGB). Die schutz- und hilfsbedürftige Person muss zur Überwachung des Stellvertreters in der Lage sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Zürich 2010, N 10 zur Art. 390 ZGB; Daniel Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N 5 zu Art. 389 ZGB; je m.H. auf den vor der Revision ergangenen BGE 134 III 385 E. 4.2). Hierbei sind nicht nur die eigenen Fähigkeiten der betroffenen Person von Bedeutung, sondern auch die verschiedenen Beziehungen im Umfeld. Je nach Familienkonstellation ist mehr oder weniger eigene Überwachung not- wendig, weil sich das Umfeld unter Umständen gegenseitig ausreichend kontrol- liert (BGer 5A_427/2017 v. 6.2.2018 E. 2.3). Wie bei allen behördlichen Mass- nahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB, oben bereits E. 4.1). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden. Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. 4.6.1. Die KESB Engadin/Südtäler erwog im angefochtenen Entscheid, die Be- schwerdeführerin sei in der Haushaltführung, Körperpflege und Mobilität infolge einer dauerhaften Parese des rechten Armes und des rechten Beins seit einem Autounfall im November 2019 eingeschränkt. Seitdem sei sie nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Ebenso könne sie ihre Ver- mögenssorge nicht mehr selbständig ausführen. In ihrem Alltag werde sie rund um die Uhr von privat organisierten Betreuerinnen begleitet, welche für sie den Haus- halt führen und sie bei der Körperpflege unterstützen würden. Die Erledigung von administrativen und finanziellen Angelegenheiten habe die Beschwerdeführerin mit Vollmachten zuerst auf ihre Tochter B._____ und seit dem Sommer 2022 auf ihre Tochter I._____ übertragen. In Würdigung dieser Umstände gelangt die KESB Engadin/Südtäler zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenhei- ten in Bezug auf die Personensorge, die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr nicht mehr selbständig besorgen könne (act. B.1, E. II.1). 4.6.2. Die Beschwerdeführerin lässt über ihren Rechtsvertreter ausführen, sie könne die eigenen, alltäglichen Aufgaben grossmehrheitlich selbst erledigen. Im Bedarfsfall könne sie auf die Unterstützung ihrer Pflegerinnen sowie ihrer Töchter zählen. Auch hier gelte es festzuhalten, dass die familieninterne Situation für die Beschwerdeführerin zwar belastend sei, eine unterstützende Betreuung durch ihre Kinder aber nicht verunmögliche. Auch wenn die Fähigkeit, komplexe Sachverhal- te zu analysieren, die Analyse zu schildern und zu begründen, eingeschränkt und beeinträchtigt sei, könne nicht leichtfertig von einer nicht mehr genügenden aktuel-
15 / 24 len Unterstützung durch die Familie ausgegangen werden. Der Umstand, dass es für eine beauftragte Drittperson nicht möglich sei, ihre Handlungen auf eine daue- rhafte, schlüssige und vor allem konsistente Willensäusserung der Beschwerde- führerin zu stützen, zeige gerade im Gegenteil, dass die Unterstützung innerhalb der Familie – ungeachtet der belastenden Beziehung – die einzige sinnvolle und für die Beschwerdeführerin auch emotional passende Lösung sei (act. A.1, Rz. 36 f.). 4.6.3. Tagsüber wird die Beschwerdeführerin von zwei Pflegerinnen betreut. Zu- sätzlich betreut auch die im selben Haus wohnende Tochter B._____ ihre Mutter (KESB act. 4). Aus dem psychiatrischen Gutachten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege, der Be- und Entkleidung sowie bei Haushaltstätigkeiten (kochen und putzen) auf Unterstützung durch das betreu- ende Personal angewiesen ist. Das Unvermögen in den genannten Bereichen ist allerdings nicht der demenziellen Erkrankung zuzuschreiben (KESB act. 37, S. 10). Zur Angabe in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin all- tägliche Aufgaben grossmehrheitlich selbst erledigen könne, stehen vorerwähnte Ausführungen in einem gewissen Widerspruch. Weil aber das in gewissen Berei- chen der Personensorge bestehende Unvermögen der Beschwerdeführerin nicht von der demenziellen Erkrankung – und damit vom vorliegend relevanten Schwächezustand – herrührt, fehlt es am erforderlichen Kausalzusammenhang. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass in den genannten Bereichen die geeig- nete Unterstützung der Beschwerdeführerin sowohl durch familiäre Hilfeleistungen wie auch durch Inanspruchnahme entsprechender entgeltlicher Pflegeleistungen sichergestellt ist. Dementsprechend sind im angefochtenen Entscheid der Bei- standsperson auch keine Aufgabenbereiche der Personensorge übertragen wor- den. Die Aufgaben der Beistandsperson beschränken sich vielmehr auf die Berei- che der Administration und des Rechtsverkehrs (vgl. act. B.1, E. II.2 sowie Dispo- sitivziffer 2). 4.6.4. Aus den umfangreichen Akten, insbesondere aus den vielen Korrespon- denzen der Kinder der Beschwerdeführerin mit dem ehemaligen Beistand F._____ und mit der KESB Engadin/Südtäler, ergeht, dass zwischen den Kindern der Be- schwerdeführerin ein schwerer und dauerhafter Konflikt besteht: Der Sohn auf der einen Seite und die beiden Töchter auf der anderen Seite haben den Eindruck, der jeweils andere wirke im eigenen Interesse auf die Mutter ein. So erklärte der Sohn beispielsweise bei seiner ersten Meldung an die KESB Engadin/Südtäler am 8. April 2021, seine Schwestern erledigten mit Vollmachten alles für die Mutter und er habe keinen Einblick. Er wisse aber, dass die Schwestern mit dem Geld der
16 / 24 Mutter und mit dem Verkauf von Liegenschaften in ein Bauprojekt investieren wol- len, welches keine Rendite erwirtschaften werde. Die Schwestern behaupteten, dass dies der Wille und Wunsch der Mutter sei. Er habe den Eindruck, dass die Schwestern die Mutter ausnutzen würden (KESB act. 1). Die Tochter B._____ schilderte in einem E-Mail an die Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss, dass sie und I._____ mit den "menschlichen Schwächen" der Mutter richtig umzugehen wüssten. Ihr Bruder dagegen kreiere Chaos und verdrehe die Sachen zu seinen Gunsten (KESB act. 100). D._____ seinerseits behauptet in einem an den Bei- stand mit "cunfidenzial" (vertraulich) betitelten Schreiben, es würden gegen ihn immer wieder unwahre Vorwürfe erhoben. In der Vergangenheit hätten seine Schwestern immer wieder private Zahlungen ihrer Mutter ausgelöst (act. E.2, Re- gister 7). Am 11. November 2022 hielt er anlässlich einer Besprechung mit seiner Schwester, dem Rechtsanwalt der Mutter und dem instruierenden KESB-Mitglied fest, seine Mutter werde von allen Seiten manipuliert (KESB act. 107). Die Be- schwerdeführerin selbst möchte ihr Vermögen unter den Kindern gerecht verteilt sehen. In dieser Hinsicht spricht ihr das psychiatrische Gutachten die Fähigkeit zur kohärenten Ausbildung eines Willens zu (act. 37, S. 11 in fine). 4.6.5. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern besteht ausserdem ein anhand der Akten für das Kantonsgericht schwer durchschaubares Geflecht an diversen Vereinbarungen. Ein Streitpunkt bildet beispielhaft die Frage nach den Eigentumsverhältnissen am Auto Citroën 2CV (nachfolgend: 2CV): B._____ erwa- rb das besagte Auto von der Beschwerdeführerin im Jahr 2013. Im Rahmen der Teilung des väterlichen Nachlasses gewährte B._____ der Beschwerdeführerin und Ehefrau des Erblassers am 28. Juni 2013 ein Darlehen über CHF 80'000.00. Vereinbart wurde ein variabler Hypothekarzinssatz der K.bank (vgl. KESB act. 30). In den Akten findet sich zudem eine vom 5. Juli 2021 datierende Kündi- gung des Darlehens. Weil ab 2014 von der Beschwerdeführerin keine Zinszahlun- gen mehr erbracht worden sind, haben B. und die Beschwerdeführerin ver- einbart, dass B._____ anstelle der Zinszahlungen den 2CV von der Mutter zu Ei- gentum übertragen erhält (KESB act. 31). Aus den zahlreichen aktenkundigen E- Mails (vgl. insbesondere KESB act. 97 ff.) ergeht des Weiteren, dass die Be- schwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt das Auto offenbar wieder von der Tochter zurückhaben wollte. Mit Blick auf den Rückkauf des Autos durch die Mut- ter hat sodann die Tochter I._____ – welche über die entsprechenden Vollmach- ten verfügt (act. E.2, Register 5) – eine Akontozahlung an ihre Schwester in der Höhe von CHF 3'500.00 ausgelöst (vgl. act. E.2, Register 11, Buchung vom 28. Juli 2022). Vom instruierenden KESB-Mitglied darauf angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin in der Besprechung vom 28. Oktober 2022, keine Ahnung
17 / 24 davon zu haben, dass das Auto als Zinszahlung an B._____ übergegangen sei. Der Aktennotiz zum Gespräch lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich fassungslos darüber gezeigt, dass I._____ an B._____ CHF 3'500.00 über- wiesen haben soll, um den 2CV zurückzukaufen (KESB act. 102). An diesem Beispiel zeigt sich, dass die Einschätzung des Gutachters vom Februar 2022 nach wie vor zutreffend ist. Laut dem begutachtenden Psychiater ist die Er- kenntnisfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich komplexer finanzieller und administrativer Aufgaben im Kontext von Erbschaftsangelegenheiten, namentlich in Bezug auf finanzielle Daten sowie die Vorgeschichte von Zuwendungen an ein- zelne Kinder, krankheitsbedingt eingeschränkt (KESB act. 37, S. 11). Wie sie zum Urteil komme, es sei zu Ungerechtigkeiten bei der Verteilung von Vermögen und Immobilienbesitz zwischen ihren Kindern gekommen, habe die Beschwerdeführe- rin nicht angeben können. Die Fähigkeiten, komplexe Sachverhalte zu analysie- ren, die Analyse zu schildern und zu begründen, sei eingeschränkt (KESB act. 37, S. 10). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht eine Vertretung durch eine Drittperson im wohlverstandenen langfristigen Interesse der Beschwerdeführerin liege und daher angemessen und indiziert sei. Eine unabhän- gige Drittperson könne die krankheitsbedingten Einschränkungen der Erkenntnis- fähigkeit kompensieren. Aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkungen der Erkenntnisfähigkeit bezüglich komplexerer administrativer und finanzieller Angele- genheiten sei anzunehmen, dass auch die kognitiven Fähigkeiten zu einer exakten Überwachung von Entscheidungen und Handlungen einer Drittperson in Angele- genheiten der Patientin beeinträchtigt seien, so der Gutachter weiter (KESB act. 37, S. 12). 4.6.6. Die Beschwerdeführerin ist des Weiteren Eigentümerin mehrerer Liegen- schaften. So hat die Parzelle Nr. L._____ mit einem Zweifamilienhaus auf dem Gemeindegebiet M._____ gemäss Schätzung des Amts für Immobilienbewertung vom 5. November 2020 einen Verkehrswert von CHF 1'063'000.00. Des Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über eine Stockwerkeigentumseinheit (Grundstück Nr. N._____ auf dem Gemeindegebiet O.), deren Verkehrswert am 26. No- vember 2020 mit CHF 230'000.00 bewertet wurde. Schliesslich steht ein unbebau- tes Grundstück Nr. P. (Q.), ebenfalls auf dem Gemeindegebiet O., in ihrem Eigentum. Im Jahr 2008 lag für die geplante Überbauung des Grundstücks Q._____ ein positiver Vorentscheid der Gemeinde O._____ vor (act. E.2, Register 12). Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter I._____ waren gemeinsam Gesellschafterinnen der _____ Baugesellschaft Q.. Gemäss Angaben von I. hat sich die Beschwerdeführerin letztlich gegen das Baupro-
18 / 24 jekt entschieden. In diesem Zusammenhang findet sich in den Akten eine Verein- barung zwischen den beiden Gesellschafterinnen über einen unverzinslichen Erb- vorbezug der Tochter in der Höhe von CHF 160'000.00, welcher auf Rechnung künftiger Erbschaft an die Tochter per 30. November 2010 auszubezahlen war (siehe act. E.2, Register 7). Zudem wurde festgelegt, dass I._____ die noch offe- nen bzw. noch zu erwartenden Rechnungen aus dem Bauprojekt übernehmen würde. Dafür leistete ihr die Beschwerdeführerin eine Zahlung in der Höhe von CHF 10'000.00. Die Bemühungen von I., die Parzelle als Bauland zu erhal- ten, wurden gemäss dieser Vereinbarung mit der Summe von CHF 30'000.00 (= 2.5 % inkl. MwSt. auf Differenz zwischen Verkaufspreis und ursprünglichem Wert des Grundstücks) abgegolten. Mit den beteiligten Architekten, welche für ihre Pla- nungsleistungen eine Honorarforderung über CHF 420'027.35 geltend machten, schlossen die Gesellschafterinnen am 12. November 2010 eine gütliche Vereinba- rung, wonach die zu liquidierende einfache Gesellschaft Q. der R._____ der beiden Architekten eine Summe von CHF 330'000.00 bezahlt. CHF 200'000.00 waren laut Vereinbarung von der Beschwerdeführerin geschuldet und CHF 130'000.00 von I._____ (zum Ganzen act. E.2, Register 7). Aktenkundig ist ferner ein vom 30. Januar 2020 datierender Auftrag der Beschwerdeführerin an ihre beiden Töchter, sich mit der Bauparzelle und dem Projekt S._____ zu befas- sen sowie sich dafür einzusetzen, dass das Grundstück nicht aus der Bauzone genommen werde (act. E.2, Register 5). Die Tochter I._____ ist denn auch erneut tätig geworden. Darauf lässt zumindest eine ebenfalls in den Akten enthaltene Ab- rechnung des _____ Verlag und Kommunikation mit dem Titel "Mamma S." schliessen. Demgemäss soll die Tochter im Zeitraum vom 28. Dezember 2019 bis zum 10. Juni 2021 insgesamt 64.42 Stunden aufgewendet haben. Bei einem Stundenansatz von CHF 120.00 ist als Umsatz der Betrag von CHF 7'764.00 ver- merkt. Das erstaunt insofern, als im schriftlichen Auftrag der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2020 keine Vergütung vereinbart worden ist. I. zog den Ar- chitekten T._____ bei, welcher in einer Kostenschätzung vom 13. Januar 2021 die Gesamtkosten des Bauprojektes (inkl. Grundstück) mit CHF 6'769'000.00 beziffer- te. Für seine Leistungen stellte der Architekt der Beschwerdeführerin eine Hono- rarrechnung über CHF 20'000.00 zu (zu alledem vgl. act. E.2, Register 5). Am 7. September 2022 erteilte das Bauamt O._____ der KESB Engadin/Südtäler die Auskunft, dass die Parzelle Nr. P._____ ausgezont werden solle (KESB act. 88). Für das gesamte Gemeindegebiet O._____ ist ausserdem mit Beschluss vom _____________ die Planungszone um zwei Jahre verlängert worden (Kantons- amtsblatt vom ________). Der Sohn der Beschwerdeführerin erhebt gegen seine Schwester I. in dieser Angelegenheit verschiedene Vorwürfe, auf die an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingegangen werden muss (vgl. hierzu
19 / 24 act. E.2, Register 7). Im Weiteren stehen auch noch im Zusammenhang mit einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Ferienhaus in U._____ Entschei- de an. 4.6.7. Die vorstehend geschilderten Umstände wie auch die gutachterliche Ein- schätzung lassen deutlich werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, vor allem das Vermögen und den Rechtsverkehr betreffende komplexere An- gelegenheiten selbständig zu besorgen und folglich eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin besteht. Die Schlussfolgerung der KESB Engadin/Südtäler, wonach die Beschwerdeführerin nicht immer im Bilde sei (bzw. gewesen sei), wem sie welche Aufträge erteilt habe und wer was mit ihren Vermögenswerten mache (act. B.1, E. II.1), erweist sich vielmehr als zutreffend. Namentlich im Zusammen- hang mit dem vergleichsweise geringfügigen Vermögenswert des Autos CV2 ge- lang es der Beschwerdeführerin nicht, ihre beiden Töchter hinreichend zu überwa- chen: Die Beschwerdeführerin war etwa überrascht, dass offenbar ein Teil des Rückkaufspreises von ihrem Konto auf dasjenige der Tochter überwiesen worden war (vgl. E. 4.6.5). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin ihre Töchter zwar bevollmächtigt hat. Aufgrund des Schwächezustandes ist es ihr allerdings nicht möglich, die Handlungen der Töchter auch angemessen zu überwachen. Eine ge- genseitige familieninterne Kontrolle ist mit Blick auf das konfliktbehaftete Verhält- nis der Kinder untereinander nicht gewährleistet. Folglich besteht entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den genannten Bereichen gerade keine genügende Unterstützung der Familie. Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der Betreuung der Beschwerdeführerin in ihrem Zuhause monatliche Lohnkosten von rund CHF 10'000.00 verbunden sind (vgl. Lohnabrechnungen Mai 2022, act. E.2, Register 5). Ihr Einkommen setzt sich aus der Altersrente sowie Liegenschaften- und Wertschriftenerträgen zusammen (act. E.2, Register 8). Diese Einkünfte rei- chen zur Deckung der Betreuungskosten nicht einmal ansatzweise aus. Die Si- cherstellung einer ausreichenden Liquidität beschäftigte auch bereits den einge- setzten Begleitbeistand und die Tochter I._____ (vgl. KESB act. 127; act. E.2, Re- gister 3, Aktennotiz 6). Weil gerade mit der Betreuung zu Hause die Selbstbe- stimmung der Beschwerdeführerin erhalten und gefördert werden kann, stellt eine sorgfältige Vermögensverwaltung letztlich das Wohlergehen der Beschwerdefüh- rerin sicher. Mittels einer die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr umfassen- den Beistandschaft im Sinne von Art. 391 Abs. 2 ZGB lässt sich ein durch den Schwächezustand und dem dadurch bedingten Unvermögen bewirkter unnützer Vermögensverzehr verhindern. Ziel der Erwachsenenschutzmassnahme ist daher, die Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin mit einer möglichst sorgfältigen Vermögensverwaltung so lange wie möglich zu erhalten. Damit dient eine Bei-
20 / 24 standschaft auch nicht dem Erhalt des Nachlasses (was unzulässig wäre, so jüngst BGer 5A_58/2022 v. 1.2.2022 E. 4; 5A_147/2022 v. 4.8.2022 E. 4.2). Nach dem Widerruf des dereinst errichteten Vorsorgeauftrags (vgl. KESB act. 36) be- steht auch keine eigene Vorsorge der Beschwerdeführerin. 4.6.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 390 Abs. 1 ZGB statu- ierten allgemeinen Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft, also der Schwächezustand und die daraus resultierende Schutz- bzw. Hilfsbedürftig- keit, erfüllt sind. In Ermangelung einer milderen, aber ebenso zwecktauglichen und wirksamen Erwachsenenschutzmassnahme ist die Errichtung einer Beistandschaft erforderlich und mit dem Subsidiaritätsgrundsatz im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vereinbar. Ausserdem erweist sie sich im Sinne der vorstehenden Er- wägungen als verhältnismässig. 4.7.Nachstehend ist kurz auf die Rechtmässigkeit der von der KESB Enga- din/Südtäler im konkreten Fall angeordneten Beistandschaft, nämlich einer Vertre- tungsbeistandschaft mit Entzug der Handlungsfreiheit (act. B.1, Dispositivziffern 2 und 3), einzugehen, auch wenn die Beschwerdeführerin nebst den Voraussetzun- gen der Beistandschaft deren konkrete Ausgestaltung in ihrer Beschwerde gar nicht gerügt hat. 4.7.1. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Per- son bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten wer- den muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der be- troffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach Art. 391 Abs. 1 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbe- reiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche umfassen gemäss Art. 391 Abs. 2 ZGB die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr. Bei der Vertretungsbeistandschaft vertritt der Beistand oder die Beiständin die betroffene Person im Rahmen der übertragenen Aufgabenbereiche, handelt für und mit Wirkung für diese. Die betrof- fene Person muss sich die Handlungen der Beistandsperson anrechnen oder ge- fallen lassen. Wird die Handlungsfähigkeit entzogen, kommt der betroffenen Per- son in Bezug auf die Geschäfte in den von der Beistandschaft erfassten Bereichen keine Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis mehr zu. Möglich ist indes eine le- diglich punktuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit, indem beispielsweise angeordnet wird, dass die betroffene Person, die Eigentümerin eines Mehrfamili- enhauses ist, keine Mietverträge mehr abschliessen kann. Damit bleibt das Verfü- gungsrecht der betroffenen Person über das Haus bestehen (Botschaft KESR, a.a.O. S. 7045 f.). Mit einer punktuellen Einschränkung der Handlungsfähigkeit
21 / 24 kann dem besonderen Schwächezustand einer hilfsbedürftigen Person "massge- schneidert" Rechnung getragen werden und es lassen sich überschiessende Massnahmen vermeiden (Biderbost, a.a.O., N 31 zu Art. 394 ZGB). Eine Ein- schränkung der Handlungsfähigkeit ist angezeigt, wenn damit gerechnet werden muss, dass die verbeiständete Person die Handlungen des Beistandes absichtlich oder ungewollt hindert oder durchkreuzt und so die ordnungsgemässe Erledigung der dem Beistand übertragenen Aufgaben vereitelt (BGer 5A_44/2015 v. 8.12.2015 E. 3.4.1; Biderbost, a.a.O., N 29 zu Art. 394 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wird, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). 4.7.2. Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete die KESB Engadin/Südtäler im Sinne von Art. 394 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen der Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), öffentliche Verwaltung und Versicherungen an. Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin für einzelne Verpflichtungsgeschäf- te die Handlungsfähigkeit entzogen. Ebenso soll entsprechend Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf ein für die Beschwerdeführerin zu führendes Betriebskonto entzogen werden (act. B.1, Dispositivziffern 2, 3 und 4). Begründet wird dies da- mit, dass sich die Beschwerdeführerin während des Abklärungsverfahrens in eini- gen zentralen Fragestellungen (z.B. Bauprojekt, Verkauf Liegenschaften, Umbau Küche Mietwohnung, Eigentum Auto, Mietverhältnis mit Tochter B._____ etc.) un- terschiedlich und widersprüchlich geäussert und teilweise Aufträge an Drittperso- nen erteilt habe, welche sie gegenüber anderen Personen widerrufen habe. So sei im Umfeld der Beschwerdeführerin eine unüberschaubare und verwirrende Situa- tion entstanden. Es sei davon auszugehen, dass sie auch nach Errichtung der Vertretungsbeistandschaft Aufträge an Drittpersonen erteilen und widersprüchliche Anordnungen zur Verwendung ihrer Vermögenswerte machen werde. Sie könnte einerseits damit ihre eigenen Interessen gefährden und andererseits die ord- nungsgemässe Erledigung der dem Beistand übertragenen Aufgaben vereiteln. Die Beschwerdeführerin habe den Überblick über ihre Vermögenswerte und zahl- reichen Schenkungen und Darlehen offensichtlich nicht mehr. Es sei daher auch notwendig, dass im Rahmen der Vermögenssorge klare Verhältnisse geschaffen würden, wozu die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin entsprechend ein- geschränkt werden müsse (act. B.1, E. II.3). 4.7.3. Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund ihres Schwächezustandes nicht möglich, komplexere, das Vermögen und den Rechtsverkehr betreffende Angele- genheiten selbständig zu besorgen (oben, E. 4.6.4 ff.). Die dem Vertretungsbei-
22 / 24 stand übertragenen Aufgaben beschränken sich vorliegend auf den Bereich der Vermögensverwaltung, der öffentlichen Verwaltung und der Versicherungen und damit auf jene Aufgaben, zu deren Besorgung die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist. Der Beschwerdeführerin ist es ausserdem nicht möglich, für diese Berei- che Drittpersonen zu bevollmächtigen und deren Tätigkeit zu überwachen. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin darin, dass eine Unterstützung in- nerhalb der Familie – ungeachtet der belastenden Beziehung – die einzige sinn- volle Lösung sei (act. A.1, Rz. 37). Der innerfamiliäre Konflikt dreht sich nämlich gerade um Angelegenheiten in den genannten Bereichen. Eine Unterstützung durch die Kinder der Beschwerdeführerin ist daher auch nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht geeignet, um dem durch den Schwächezustand der demen- ziellen Erkrankung bedingten Unvermögen der Beschwerdeführerin beizukommen. Ebenso hat sich bereits gezeigt, dass die Begleitbeistandschaft hierfür nicht ge- eignet ist. Eine Vertretungsbeistandschaft mit den Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensverwaltung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Versi- cherungen erweist sich demnach als geeignet und erforderlich. 4.7.4. Gestützt auf Art. 394 Abs. 1 ZGB sieht der angefochtene Entscheid vor, dass der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit für folgende Bereiche entzo- gen wird (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 3): "a. Kauf, Verkauf und Verpfändung von Wertpapieren; b.Gewährung und Aufnahme von Darlehen; c.Abschluss von Verträgen zugunsten Dritter; d.Versprechen und Ausrichten von Schenkungen, die über Gelegen- heitsgeschenke hinausgehen; e.Abschluss eines Nachlassvertrags; f.Verträge, die über die ordentliche Verwaltung einer Liegenschaft hin- ausgehen; g.Erwerb, Veräusserung oder pfandrechtliche Belastung von Liegen- schaften." Mit dieser Regelung wird die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich punktuell entzogen. Erfasst sind dabei komplexere Rechtsgeschäfte mit Auswir- kungen auf das Vermögen. Für das Kantonsgericht ergibt sich aus den Akten, dass die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin derzeit eher schwer überblickbar sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch inskünftig ihr Vermögen betreffende wider- sprüchliche Anordnungen erteilen könnte, wodurch unter anderem ihre Liquidität gefährdet würde. Mit anderen Worten sind kollidierende Handlungen zu befürch- ten, womit die Erledigung der dem Beistand übertragenen Aufgaben vereitelt wird.
23 / 24 Damit die Interessen der Beschwerdeführerin mittels der Vertretungsbeistand- schaft auch tatsächlich gewahrt werden können, ist der punktuelle Entzug der Handlungsfreiheit, wie ihn die KESB Engadin/Südtäler angeordnet hat, angezeigt und sachgerecht. Die Vertretungsbeistandschaft mit Beschränkung der Hand- lungsfähigkeit in einzelnen Bereichen erweist sich daher in ihrer Ausgestaltung als durchaus auf die konkreten Verhältnisse zugeschnitten, nicht überschiessend und insgesamt als rechtmässig. 4.8.Keine Beanstandungen erhob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die von der KESB Engadin/Südtäler ernannte Beistandsperson, Rechtsanwalt MLaw G._____. Ebenso blieben die diesem im Einzelnen übertragenen Aufgaben un- gerügt. Auf diese Punkte braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 5.Sämtliche von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Ent- scheid der KESB Engadin/Südtäler vom 2. Februar 2023 über die Errichtung einer Beistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung erweisen sich als unbe- gründet. Der angefochtene Entscheid ist unter formellen wie auch unter materiel- len Gesichtspunkten zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 6.1.Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.00 festgelegt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerdefüh- rerin ist vollumfänglich unterlegen und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Besondere Umstände, wel- che entsprechend Art. 63 Abs. 3 EGzZGB einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen würden, sind vorliegend insbesondere mit Blick auf das Vermögen der Beschwerdeführerin keine auszumachen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der Be- schwerdeführerin und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 6.2.Ebenso kann bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
24 / 24 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ge- hen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihr in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: