Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 28. August 2023 ReferenzZK1 23 28 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Fleisch, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch das B._____ GegenstandWiedererwägung Tragung Massnahmenkosten Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Nordbünden, vom 06.12.2022, mitgeteilt am 10.01.2023 Mitteilung29. August 2023

2 / 8 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 errichtete die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Nordbünden (heute Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de Graubünden, Zweigstelle Nordbünden; nachfolgend: KESB Nordbünden) für C., geboren am _____ 2010, eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB. Als Beistand wurde Rechtsanwalt Dr. iur. D. eingesetzt, dies mit dem Auftrag zur Interessenwahrung im Nachlass von E._____ dem Vater von C.. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 26. Juli 2022 wurde die Entschädigung des Beistandes für die Zeit vom 19. Dezember 2019 bis 20. Juli 2022 festgesetzt, und zwar auf CHF 6'210.25. Diese Entschädigung wurde der Gemeinde F. auferlegt, als dem der KESB Nordbünden bekannten zivilrechtlichen Wohnsitz von C.. Die Entschädigung wurde durch die KESB Nordbünden bevorschusst. B.Am 8. September 2022 teilte die Gemeinde F. der KESB Nordbünden mit, dass C._____ vom 1. September 2021 bis 31. August 2022 in F._____ ange- meldet gewesen sei, indessen von G._____ zugezogen sei, weshalb die Kosten für die Zeit vom 19. Dezember 2019 bis 31. August 2021 dem A._____ auferlegt werden müssten. Es wurde um Wiedererwägung des Entscheids vom 26. Juli 2022 ersucht, wobei die Gemeinde F._____ sich bereit erklärte, die Kosten anteilig für den Aufenthalt von C._____ in ihrer Gemeinde zu übernehmen. C.Mit Entscheid ohne schriftliche Begründung der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 6. Oktober 2022, mitgeteilt am 7. Oktober 2022, wurde der Ent- scheid vom 26. Juli 2022 hinsichtlich der Verteilung der Massnahmenkosten in Wiedererwägung gezogen. Der Betrag von CHF 6'210.25 wurde zu zwei Dritteln (CHF 4'140.15) der Gemeinde G._____ und zu einem Drittel (CHF 2'070.10) der Gemeinde F._____ auferlegt, wobei der entsprechende Unterhaltsanspruch ge- genüber den Eltern im Umfang dieser Kosten im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die jeweilige Gemeinde übergehe. D.Am 17. Oktober 2022 ersuchten die Sozialen Dienste H._____ um Begrün- dung des Entscheides und teilten gleichzeitig mit, dass C._____ ihren Wohnsitz nicht in G., sondern in I. gehabt habe. E.Der Entscheid vom 6. Oktober 2022 wurde von der KESB Nordbünden am 6. Dezember 2022, mitgeteilt am 10. Januar 2023, wie folgt in Wiedererwägung gezogen: 1.Die KESB verfügt:

3 / 8 Ziff. 1 des Entscheids vom 6. Oktober 2022 wird in Wiedererwägung gezogen und mit folgendem Inhalt neu beschlossen: a. Die Massnahmenkosten gemäss Ziff. 7 werden von der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, bevorschusst, womit der Rückerstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde auf die KESB übergeht (Art. 35 Abs. 1 und 2 KESV). b. Die Massnahmenkosten gemäss Ziff. 7 im Betrag von Fr. 4'140.15 (2/3) sind vom A._____ zu tragen. c. Die Massnahmenkosten gemäss Ziff. 7 im Betrag von Fr. 2'070.10 (1/3) sind von der Gemeinde F._____ zu tragen. 2. Rechtsmittelbelehrung 3. Mitteilung F.Dagegen erhob der A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Febru- ar 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2022 aufzuheben. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. G.Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. H.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 6. Dezember 2022, mitgeteilt am 10. Januar 2023, über die Wiedererwägung betreffend die Tragung von Massnahmenkosten (act. B.1). Im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB beschwerdefähig sind auch Entscheide der Erwachsenenschutz- behörde, welche diese in ihrer Funktion als Kindesschutzbehörde gefällt hat (Art. 314 Abs. 1 und Art. 440 Abs. 3 ZGB; BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 3.2). Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht die einzige kan- tonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde datiert vom 8. Februar 2022 (act. A.1), womit die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB gewahrt ist. Weiter genügt die Beschwerdeschrift den Formerfordernissen von Art. 450 Abs. 3 ZGB.

4 / 8 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Ver- fahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Auf- zählung ist abschliessend (BGer 5A_721/2019 v. 8.5.2020 E. 2.2 m.H. auf BGE 141 III 353 E. 4; Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 26a zu Art. 450 ZGB). Beschwerde- führer ist vorliegend mit dem A._____ (B.) eine öffentlich-rechtliche Körper- schaft. Es gilt nachfolgend zu klären, ob der A. überhaupt beschwerdelegi- timiert ist. 1.2.2. Eine auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gestützte Beschwerdelegitimation setzt stets eine unmittelbare Betroffenheit betreffend die angeordnete Massnahme vor- aus. Gemeint sind damit in erster Linie die natürlichen Personen, welche von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind (vgl. BGer 5A_979/2013 v. 28.4.2014 E. 6). Dementsprechend zählt etwa eine Wohnsitzgemeinde als Trägerin der Kosten von Kindes- und Erwachse- nenschutzmassnahmen grundsätzlich nicht zu den am Verfahren beteiligten Per- sonen (BGer 5C_1/2018 v. 8.3.2019 E. 6.2; 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6; Droe- se, a.a.O., N 30 zu Art. 450 ZGB; vgl. auch Daniel Steck: in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 23 zu Art. 450 ZGB). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die KESB Nordbünden mit dem angefochtenen Entscheid nicht mehr eine Massnahme anordnete, son- dern in ihrer Wiedererwägung die Kostenauferlegung an das Gemeinwesen neu regelte. Der A._____ war Verfügungsadressat dieser Regelung und damit am Ver- fahren beteiligt. Der A._____ ist dadurch, dass ihm mit der Überbindung von Massnahmenkosten (CHF 4'140.15 gemäss act. A.1, Ziff. III.1.b) eine uner- wünschte Rechtspflicht auferlegt wird, materiell beschwert. Somit muss er – gera- de um sich gegen eine zu Unrecht in Anspruch genommene Verfügungskompe- tenz zu wehren – zur Beschwerde legitimiert sein (vgl. CAN 2016 Nr. 5; Droese, a.a.O., N 30 zu Art. 450 ZGB). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzu- treten. 1.3.Es fragt sich indessen, ob die Beschwerde an das Kantonsgericht das zu- treffende Rechtsmittel ist, handelt es sich doch um eine Streitigkeit öffentlich- rechtlicher Natur zwischen zwei öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Demge- genüber betrifft die Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB grundsätzlich das Verhältnis zwischen dem Staat und einer betroffenen Person. Diese Frage kann vorliegend

5 / 8 aber offengelassen werden, weil die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen ist. 2.1.Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Män- gel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtig- keitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entschei- denden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2). 2.2.Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin An- spruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Kantone sind verpflichtet, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigungen für die Fälle zu regeln, in denen diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB). Art. 404 Abs. 3 ZGB enthält damit einen sogenannten echten Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts. Diese Pflicht beinhaltet zwei Anliegen: Zum einen sind Grundsätze für die Entschädigung und den Spesenersatz zu erlassen, die unabhängig davon anwendbar sind, ob es sich um einen Privat- oder einen Berufsbeistand handelt und ob der Kostenträger die betroffene Person oder das Gemeinwesen ist. Dabei ist es das Ziel, zumindest innerhalb des Kantonsgebiets eine möglichst einheitliche Praxis festzulegen. Zum anderen müssen die Kantone von Bundesrechts wegen festlegen, welches Ge- meinwesen bei fehlendem oder nicht ausreichendem Vermögen für die Entschädi- gung und den Spesenersatz verantwortlich ist (Ruth E. Reusser, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 43 zu Art. 404 ZGB). Welches Gemeinwesen für die Kosten aufzukom- men hat, richtet sich folglich nach kantonalem Recht. 2.2.1. Die Kantone haben diese Vorgaben unterschiedlich umgesetzt. Im A._____ sind die Kosten vom Staat zu übernehmen, wenn die Entschädigung und der Spe- senersatz nicht oder nur teilweise aus dem Vermögen der betroffenen Person be- zahlt werden (Art. 91 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EG ZGB; GS III B/1/1]). Ob diese Kosten Verfahrenskosten oder Sozialhilfekosten darstellen, geht aus dem EGzZGB H._____ entgegen den Darstellungen des Be- schwerdeführers nicht hervor.

6 / 8 2.2.2 Im Kanton Graubünden trägt dagegen grundsätzlich die Gemeinde am zivil- rechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes die Massnahmenkosten (vgl. Art. 63a Abs. 3 EGzZGB), mit Ausnahme des gemäss der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrages, der von dem Gemeinwesen zu tragen ist, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung der Inhaber der elterlichen Sor- ge zuständig ist (Art. 63a Abs. 4 EGzZGB). Bei einem Wohnsitzwechsel der be- troffenen Person während einer Massnahme sind die Kosten von den Gemeinden anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Wohnsitzes der betroffenen Person in den jeweiligen Gemeinden zu tragen (Art. 63a ter EGzZGB). Damit wurde der bereits vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden festgehaltene Grund- satz, dass bei der Kostenaufteilung auf den Wohnsitzwechsel und nicht auf die Übertragungs- und Übernahmeentscheide der involvierten KESB abzustellen ist, gesetzlich festgehalten (VGer GR U 18 78 v. 18.2.2020 E. 4; Botschaft zur Teilre- vision des EGzZGB vom 19. Oktober 2020, Heft Nr. 10/2020-2021 571 ff., S. 609). Ausserhalb des Kantons Graubünden wird aber offenbar mehrheitlich die Meinung vertreten, dass bei einem Wohnsitzwechsel auf den Zeitpunkt der formellen Über- nahme der Massnahme abzustellen sei (vgl. OGer AG XBE.2014.57 v. 21.4.2015 E. 2.3; Stellungnahme des Arbeitsausschusses KOKES, Übernahme der Kosten für Entschädigung und Spesen der Führung der Beistandschaft durch das Ge- meinwesen bei Wohnsitzwechsel [Art. 404 Abs. 3 ZGB], in: ZKE 2/2016, S. 155). 2.3.Aus staatsrechtlicher Sicht ist hingegen festzuhalten, dass das aufgrund eines (verpflichtenden) Vorbehalts zu erlassende kantonale Recht dem Kanton zwar eine Gesetzgebungszuständigkeit einräumt, die Gesetzgebung jedoch nur für ihn selbst bzw. für seine untergeordneten Gemeinwesen (Gemeinden etc.) gel- ten kann. Demgegenüber kann ein Kanton einem anderen Kanton bzw. ausser- kantonalen Gemeinwesen gegenüber nicht hoheitlich handeln. Für die gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB zu erlassenden Regelungen bedeutet dies, dass der Kanton Graubünden im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz nur innerkantonale Kostenregelungen erlassen kann. Eine Abweichung von diesem Grundsatz wäre nur aufgrund einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsnorm oder einer interkantona- len Vereinbarung möglich, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht vorhanden sind (vgl. Stellungnahme des Arbeitsausschusses KOKES, a.a.O., S. 155). Dies hat zur Folge, dass die in den Art. 63a ff. EGzZGB enthaltenen Zuständigkeiten für ausserkantonale Behörden bzw. Gemeinwesen zum Vornherein keine Rechtsver- bindlichkeit entfalten können. Sie gelten nur für Gemeinwesen auf seinem eigenen Gebiet und nur für Sachverhalte, die sich auf seinem Gebiet verwirklichen.

7 / 8 2.4.Mit anderen Worten können die in Art. 63a ff. EGzZGB enthaltenen Be- stimmungen nicht zu Lasten anderer Kantone bzw. deren Gemeinwesen ange- wendet werden. Ebenso ist dem beschwerdeführenden A._____ zu folgen, dass die Behörden des Kantons Graubünden nicht über Sachverhalte entscheiden dür- fen, welche sich gar nicht auf ihrem Gebiet zugetragen haben, und sie dafür auch nicht ausserkantonale Rechtsgrundlagen – wie im konkreten Fall Art. 91 Abs. 2 EGzZGB des Kantons H._____ – zur Anwendung bringen können. Folglich ist der Kanton Graubünden nicht befugt, die Staatskasse eines anderen Kantons zu be- lasten und sich für die Kostenübertragung an ausserkantonale Gemeinwesen auf deren innerkantonales Recht zu stützen (vgl. Stellungnahme des Arbeitsaus- schusses KOKES, a.a.O., S. 155). Dafür wäre eine bundesrechtliche Zuständig- keitsnorm bzw. eine interkantonale Vereinbarung notwendig. Diese fehlt vorlie- gend. 2.5.Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage ist die Unzuständigkeit der KESB Nordbünden in der vorliegenden Streitsache festzuhalten. Der dem ange- fochtenen Entscheid anhaftende Mangel erweist sich als besonders schwer und ist offensichtlich. Nachdem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird, ist die Nichtigkeit der Kostenauflage an den A._____ (bzw. von Dispositiv-Ziffer 1.b. des angefochtenen Entscheids) festzustel- len. Im Übrigen ändert die Tatsache, dass der Wohnsitzwechsel von C._____ der KESB Nordbünden erst bei Mandatsende bekannt wurde, nichts an der fehlenden Zuständigkeit der KESB Nordbünden für eine Kostenauflage an den A.. Aus welchen Gründen der Wohnsitzwechsel erst bei Mandatsende festgestellt wurde, muss daher auch nicht weiter erörtert werden. 2.6.Da sich die Gemeinde F. mit einer Kostenbeteiligung einverstanden erklärt hat, braucht darüber nichts Weiteres ausgeführt oder festgestellt zu wer- den. 3.Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgelegt und dem Kanton Graubünden auferlegt. Eine Parteientschädigung an den ohnehin nicht anwaltlich vertretenen A._____ wird nicht ausgerichtet.

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Nichtigkeit von Disposi- tivziffer 1.b. des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 6. Dezember 2022, mitgeteilt am 10. Januar 2023, festgestellt wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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