Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 15. Februar 2023 ReferenzZK1 23 24 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Buchli Just Advokatur und Notariat, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur GegenstandAblehnung Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung Anfechtungsobj. Verfügung der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 02.02.2023 Mitteilung27. Februar 2023

2 / 11 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1987, wurde am 15. Januar 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik B. zur Behandlung und Betreuung fürsorgerisch untergebracht. Die dagegen beim Kantonsgericht von Graubünden anhängig gemachte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 25. Januar 2023 ab- gewiesen (ZK1 23 11). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundes- gericht nicht ein (BGer 5A_74/2023 v. 31.1.2023). B.Ein von A._____ am 1. Februar 2023 gestelltes Entlassungsgesuch lehnte die ärztliche Leitung der Klinik B._____ mit einem am Folgetag ergangenen Ent- scheid ab. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Fe- bruar 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht. C.Am 6. Februar 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Be- handlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. D.Die Klinik B._____ reichte den angeforderten Bericht mitsamt den einschlä- gigen Akten dem Kantonsgericht innert Frist ein. Entsprechend der Vorgabe von Art. 450e Abs. 3 ZGB beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer am 9. Febru- ar 2023 dipl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Das psychiatrische Kurzgutachten ging beim Kantonsgericht am 13. Februar 2023 ein. E.Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wurden der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli zu der für den 15. Februar 2023 anbe- raumten Hauptverhandlung vorgeladen. G.Die Hauptverhandlung fand am 15. Februar 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Beschwerdeführer nahm in Begleitung seines Rechts- vertreters an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Der Be- schwerdeführer liess beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen, das Entlas- sungsgesuch sei zu bewilligen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates.

3 / 11 H.Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv der Psychiatrischen Klinik B._____ noch am 15. Februar 2023 zugestellt. Erwägungen 1.1.Beschwerdeobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der die Entlassung des Beschwerdeführers aus der fürsorgerischen Unterbringung ablehnende Ent- scheid der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ vom 2. Februar 2023 (act. 01.1). Bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs i.S.v. Art. 426 Abs. 4 ZGB durch die Klinikleitung der Einrichtung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Per- son schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 450 ZGB). Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) das Kantonsgericht von Graubünden als einzige kantonale Beschwerdeinstanz zuständig. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die schriftliche und unterzeichnete Eingabe vom 3. Februar 2023 (act. 01) erfolgte daher frist- und formgerecht. 1.2.Ein Entlassungsgesuch kann nach dem Wortlaut von Art. 426 Abs. 4 ZGB jederzeit gestellt werden. Folglich kann auch gegen die Ablehnung der Entlassung jederzeit das Gericht angerufen werden. Allerdings hat das Bundesgericht klarge- stellt, dass die Wahrnehmung dieses Rechts – wie die Rechtsausübung schlecht- hin – unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben steht. Auf in un- vernünftigen Abständen erhobene Beschwerden ist mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht einzutreten (BGE 130 III 729 E. 2.1.1 noch in Bezug auf aArt. 397d ZGB; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 49 zu Art. 426 ZGB). Das Kan- tonsgericht hat mit Entscheid vom 25. Januar 2023 (ZK1 23 11) bereits die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung vom 15. Januar 2023 festge- stellt. Seitdem sind 3 Wochen vergangen. Es ist möglich, dass sich die im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung relevan- ten tatsächlichen Verhältnisse innert nur 3 Wochen entscheidend verändert haben (zu denken ist beispielsweise etwa an die Krankheits- und Behandlungseinsicht). Das Entlassungsgesuch stellte der Beschwerdeführer der Klinikleitung offenbar bereits am 1. Februar 2023 – mithin eine Woche nach Ergehen des Entscheids im vorangehenden Beschwerdeverfahren (act. 01.1). Dieser zeitliche Abstand zwi- schen Beurteilung der Beschwerde, dem erneuten Entlassungsgesuch und der dagegen eingereichten Beschwerde lässt sich als gerade noch nicht unvernünftig betrachten. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an einer erneu-

4 / 11 ten Überprüfung und Beurteilung der Voraussetzungen durch das Kantonsgericht ist dementsprechend gerade noch gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften auf- stellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt nament- lich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offi- zialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wo- bei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjek- tes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen (Art. 60 Abs. 3 Satz 2 EGzZGB). 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Das Gericht hat die erneute Begutachtung des Beschwerdeführers durch di- pl. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, angeordnet. Im Rahmen der Begutachtung hat der Gutachter den Beschwerdeführer persönlich untersucht (act. 08). Das psychiatrische Kurzgutachten äussert sich zu den für das vorliegende Verfahren entscheidenden Fragen. Dem Erfordernis eines Sachver- ständigengutachtens ist hiermit Genüge getan.

5 / 11 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver- handlung am 15. Februar 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.Eine fürsorgerisch untergebrachte Person wird gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB entlassen, sobald die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. In den nachstehenden Erwägungen ist die Frage zu klären, ob nach wie vor sämtliche Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Mit anderen Worten ist zu klären, ob im Hinblick auf einzelne Voraussetzungen massgebliche Veränderungen eingetreten sind. Einlässliche Ausführungen zu den bereits mit Entscheid vom 25. Januar 2023 be- gründeten Voraussetzungen – welche überdies im vorliegenden Beschwerdever- fahren unbestritten geblieben sind – können nach dem Gesagten unterbleiben. 3.1.Über das Entlassungsgesuch ist ohne Verzug zu entscheiden (Art. 426 Abs. 4 Satz 2 ZGB). Zulässig ist eine erste Beurteilung des Entlassungsgesuchs durch eine nichtrichterliche Behörde. Als vorgeschaltete Instanz kommt dabei auch eine Einrichtung in Frage. Im Kanton Graubünden entscheidet die Einrich- tung über die Entlassung bei der ärztlichen Unterbringung bis sechs Wochen (Art. 53 Abs. 1 EGzZGB). Das in Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Abs. 4 EMRK veran- kerte Beschleunigungsgebot kommt auch im nichtgerichtlichen Verfahren zum Tragen, das heisst auch in den Fällen, in welchen sich das Gesuch an die Klinik- leitung richtet. Das Beschleunigungsgebot gebietet konkret, dass das Gesuch nicht nur an Werktagen an die Hand genommen wird (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7063 f.; Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 52 zu Art. 426 ZGB). Das Entlassungsgesuch wurde vom Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 ge- stellt und von der ärztlichen Leitung der Klinik B._____ tags darauf abgelehnt bzw. abgewiesen (act. 01.1). Die ärztliche Leitung der Klinik B._____ war zum Ent- scheid über das Entlassungsgesuch zuständig und hat ausserdem ohne Verzug entschieden. Unter formellen Gesichtspunkten genügt der Entscheid der Kliniklei- tung vom 2. Februar 2023 den gesetzlichen Anforderungen.

6 / 11 3.2.Dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung und damit an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet, ist nicht nur gemäss den behandelnden Ärzten der PDGR erstellt (act. 03), sondern entspricht auch der Einschätzung des klinikunabhängigen Gutachters (act. 12, [Diagnosen nach ICD 10]) und wird vom Beschwerdeführer selbst im Übrigen nicht bestritten (act. 16). Zwar weicht die Diagnose des Gutachters (lautend auf eine schizoaffek- tive Störung [ICD-10: F25.2]) von derjenigen der Klinikärzte (lautend auf eine schi- zotype Störung [ICD-10: F21]) ab, wobei beiderseits eine leichte Intelligenzminde- rung (ICD-10: F70.0) festgestellt wurde. Die Voraussetzung einer psychischen Störung im Sinne der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB) ist jedenfalls gegeben. 3.3.Aus dem Schwächezustand muss sich die Notwendigkeit der Behandlung oder Betreuung ergeben. Auf jeden Fall muss der persönliche Fürsorgebedarf und der Bezug zu einem Unterbringungstatbestand klar ausgewiesen sein (Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 48 ff. zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft, a.a.O., S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unter- bringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Eine fürsorgerische Unterbringung setzt ferner voraus, dass die notwendige Be- handlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann, als mit der Einweisung in eine Einrichtung und hat dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 426 Abs. 1 in fine ZGB). Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Bot- schaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Mass- nahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsor- gerische Unterbringung nur verfügt beziehungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem

7 / 11 gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs we- sentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 3.4.Bei psychischen Störungen hat sich der Beschwerdeentscheid gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB auf ein Sachverständigengutach- ten abzustützen. Gemäss dipl. med. C._____ zeigen sich beim Beschwerdeführer aktuell psychotische Phasen mit hauptsächlich manischen, wie auch paranoiden Symptomen. Obwohl er die Medikamente regelmässig einnehme, sei die Sym- ptomatik noch fortbestehend. Es zeige sich, dass Medikation und Therapie nach über einem Monat immer noch ungenügend seien (act. 12 [Erwägung zur Unter- bringung / Beurteilung]). Eine Behandlung in der psychiatrischen Klinik B._____ sei aufgrund des psychotischen Zustandes des Beschwerdeführers indiziert. Dies stelle derzeit den einzig möglichen Behandlungsrahmen dar, wobei aktuell die Op- timierung der Medikation im Vordergrund stehe (act. 12, Frage 2). Durch psychoti- sche Verkennung und fehlenden Realitätsbezug könne es zu Fehlinterpretationen kommen. Eine daraus entstehende missverstandene Bedrohung könne zur Gefahr für den Beschwerdeführer selbst oder für Dritte werden. Aus den Akten würden bereits aggressive Handlungen im Rahmen der Erkrankung hervorgehen. Zusätz- lich sei bei ungenügender Behandlung mit einer Chronifizierung der Krankheit zu rechnen. Wiederkehrende Psychosen würden den Hirnabbau forcieren. Ein weite- rer Faktor, der die Steuerungsfähigkeit erschwere, sei die Intelligenzminderung. Dadurch sei unter Stress auch die Impulskontrolle vermindert, was zu plötzlichen unkontrollierten gefährdenden Reaktionen führen könne (act. 12, Frage 3 und 4). Weiter stellte der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer nicht krankheitsein- sichtig sei, jedoch bemüht zu kooperieren. Dabei erschwere die Intelligenzminde- rung die Fähigkeit zur Krankheitseinsicht massiv. So nehme der Beschwerdefüh- rer die Medikamente wie verordnet ein und halte sich an Abmachungen, könne indes den Sinn und Zweck nicht wirklich erfassen. Im geschützten Rahmen der Klinik mit seinen Strukturen falle es dem Beschwerdeführer einfacher, das zu tun, was von ihm gefordert werde. Ein stationärer Aufenthalt in der Klinik B._____ sei zwingend und unerlässlich, so die Schlussfolgerung des Gutachters (act. 12, Fra- gen 5, 6 und 7). 3.5.Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 15. Februar 2023

8 / 11 abzustellen. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers aus seinem Schwächezustand ist aus den Akten offensichtlich. Im Vergleich zum 25. Januar 2023 hat sich der Zustand des Beschwerdeführers zwar eindeutig und auch für das Kantonsgericht ersichtlich verbessert. Die medikamentöse Behandlung scheint demnach zur Behandlung der psychischen Störung geeignet zu sein. Dem Kantonsgericht gegenüber erklärte der Beschwerdeführer denn auch, die Medi- kamente (Quetiapin und Depakine) regelmässig einzunehmen, "um rauszukom- men" (act. 16). Nach einer Entlassung werde er die Medikamente auch weiterhin einnehmen. So hat der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, an einer psychischen Störung zu leiden. Im eigentlichen Sinne krankheits- und be- handlungseinsichtig hat er sich dem Kantonsgericht gegenüber indes weiterhin nicht gezeigt (act. 16). 3.6.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte an der Hauptverhand- lung an, dass der Gutachter keine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung zu be- nennen vermöge. Die Ausführung, wonach es durch Verkennung und fehlenden Realitätsbezug zu Fehlinterpretationen kommen könne, und eine daraus entste- hende missverstandene Bedrohung zur Gefahr für den Beschwerdeführer selbst oder Dritte werden könne, sei schwammig und wenig konkret. Dies genüge für das Aufrechterhalten der fürsorgerischen Unterbringung, welche mit einem Tag Unter- bruch seit dem 3. Dezember 2022 bestehe, nicht. Die Gefahr, dass sich der Zu- stand eines psychisch kranken Patienten im Fall einer Entlassung insbesondere infolge unterbleibender Medikamenteneinnahme verschlechtern könnte, stelle im Allgemeinen keinen genügenden Behandlungsbedarf dar. 3.7.Die akute und konkrete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bei Un- terbleiben der Behandlung ist laut dem Gutachten und entgegen den Ausführun- gen des Rechtsvertreters nicht nur darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer womöglich durch eine infolge seines psychotischen Zustandes missverstandene Bedrohung bei Dritten Reaktionen hervorruft, welche zu einer Gefahr für ihn selbst werden können. Vielmehr besteht die Gefahr einer Chronifizierung und hierin die Gefahr des Hirnabbaus, welcher durch wiederkehrende Psychosen forciert wird (siehe oben bereits, E. 3.4). Nicht nur verschlechtert sich mit den Psychosen je- weils der Zustand des Beschwerdeführers. Er hat auch organische Schäden zu gewärtigen. Eine ambulante Nachbetreuung des Beschwerdeführers, welche auch die regelmässige Einnahme der Medikamente sicherstellen würde, ist nach den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls noch nicht gewährleistet, auch wenn er dem Kantonsgericht gegenüber kundgab, er werde sich nach seiner Entlassung wieder zu seinem Psychiater D._____ begeben (act. 16). Indes sollten regelmäs-

9 / 11 sige Arzttermine und Betreuungsgespräche, in denen eine psychische Dekom- pensation frühzeitig erkannt wird, nach der Einschätzung des Gutachters bei Aus- tritt organisiert sein (act. 12 [Erwägung zur Unterbringung / Beurteilung]). Eine derartige Notwendigkeit ergibt sich auch aus dem Verhalten des Beschwerdefüh- rers nach seiner Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung vom 13. Ja- nuar 2023, als er nur gerade zwei Tage später mit aggressivem und exhibitionisti- schem Verhalten aufgefunden wurde. Beim Eintritt in die psychiatrische Akutstati- on der Klinik B._____ am 15. Januar 2023 wurde eine psychotische Dekompen- sierung mit akuter Fremdgefährdung, sexueller Enthemmung und Entblössung in der Öffentlichkeit im alkoholisierten Zustand sowie unter Cannabiseinwirkung fest- gestellt (vgl. ZK1 23 11 E. 4.2.1). Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer ge- währleisteten ambulanten Nachbehandlung. Weil diese fehlt bzw. durch den Be- schwerdeführer auch nicht glaubhaft sichergestellt ist, sind derzeit folglich (noch) keine milderen Massnahmen ersichtlich, mit welchen der Chronifizierung der psy- chischen Erkrankung und damit einhergehend dem Hirnabbau gleichermassen effektiv Einhalt geboten werden kann. Daran ändert im Übrigen auch der Hinweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf den kantonsgerichtlichen Ent- scheid ZK1 20 7 v. 20.1.2020 nichts, ist doch die Notwendigkeit und die Verhält- nismässigkeit der heutigen Behandlung des Beschwerdeführers zu beurteilen und nicht ein früherer Zustand. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich im heuti- gen Zeitpunkt vielmehr als erforderlich und insgesamt als verhältnismässig. 3.8.Die Klinik B._____ ist schliesslich immer noch eine geeignete Einrichtung zur Behandlung des Beschwerdeführers. 4.Die fürsorgerische Unterbringung entspricht nach wie vor den Vorgaben von Art. 426 ZGB und die ärztliche Leitung der Klinik B._____ hat das Entlas- sungsgesuch zu Recht abgewiesen. Im Ergebnis ist auch die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer bezieht eine Invalidenrente sowie Ergän- zungsleistungen (act. 10.1). Er hat gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung 2021 weder steuerbares Einkommen noch Vermögen (act. 10.3). Unter Berück- sichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten.

10 / 11 5.2.Der Beschwerdeführer hat vor der Hauptverhandlung schriftlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestellt (act. 10). Wie erwähnt verfügt er offenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel (siehe vorstehend E. 5.1). Im Weiteren erscheint sein Rechtsbegehren nicht gerade als aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren vor dem Kan- tonsgericht sind somit erfüllt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet den Beschwerdeführer vorläufig von den Kosten der eigenen Rechtsver- tretung (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Zum Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, Chur, ernannt. Der Stunden- ansatz des Rechtsbeistands beträgt CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barausla- gen und Mehrwertsteuer und es werden keine Zuschläge gewährt (Art. 5 der Ho- norarverordnung [HV; BR 310.250]). Der mit Honorarnote von Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli geltend gemachte Aufwand von 4.5 Stunden ist angemessen. Das zu entschädigende Honorar beträgt CHF 998.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Las- ten des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO und Art. 2 Abs. 1 HV).

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'540.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'040.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 3.A._____ wird im Verfahren ZK1 23 24 vor dem Kantonsgericht von Graubünden die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO erteilt. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli ernannt. 4.Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 998.40 (in- kl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Ge- richtskasse bezahlt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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