Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 11. Januar 2023 ReferenzZK1 23 2 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Arpagaus, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 30.12.2022 Mitteilung20. Januar 2023
2 / 10 Sachverhalt A.A., geboren am , wurde von Dr. med. B., Amtsarzt C., mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 für eine Dauer von sechs Wo- chen in die Klinik D.) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Begrün- det wurde die Einweisung mit einer angstbetonten wahnhaften Episode bei be- kannter paranoider Schizophrenie und Exazerbation nach Substanzkonsum (Ko- kain). B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A. (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 3. Januar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C.Am 4. Januar 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis am 5. Januar 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. D.Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Januar 2023 wurde Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entspre- chend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauf- tragt. Das von ihm verfasste Kurzgutachten wurde dem Kantonsgericht am 8. Ja- nuar 2023 überbracht. E.Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 11. Januar 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. F.Die mündliche Hauptverhandlung fand am 11. Januar 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Beschwerdeführer blieb der Ver- handlung fern und wurde von seinem Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty vertreten. G.Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv dem Beschwerdeführer, seinem Rechtsvertreter sowie der Psychiatrischen Klinik D. noch am 11. Januar 2023 mitgeteilt. Erwägungen 1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1
3 / 10 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 3. Januar 2023 wurde besagte Frist gewahrt (act. 01). Unterzeichnet wurde die Beschwerdeschrift von dem durch den Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsanwalt F._____ (vgl. act. 01.1). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statu- ierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, so- weit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft. Zu beachten ist ebenfalls Art. 60 Abs. 3 EGzZGB, wonach das Kantonsgericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba- sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis
4 / 10 [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend wurde ein psychiatrisches Gutachten angeordnet. Das Kurzgutachten wurde von Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 8. Januar 2023 erstattet, nachdem dieser den Beschwerdeführer am 7. Januar 2023 persönlich untersucht hat (act. 06). Dem Erfordernis eines Sachverständi- gengutachtens ist somit Genüge getan. 2.3.Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Eine Anhörung ist jedoch nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitlichen Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen der Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, dies nicht kann, muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB; Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB; ausserdem Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7080 [zit.: Botschaft]). Die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung war für den 11. Januar 2023 anberaumt worden. Der Beschwerdeführer wurde dazu auch vorgeladen (act. 05). Am 10. Januar 2023 teilte die zuständige Ärztin der Klinik D. mit, der Beschwerdeführer sei abgängig (act. 08). Auch an der Hauptverhandlung war der Beschwerdeführer nicht zugegen, wurde aber durch seinen Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty vertreten. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Aus diesem Grund und weil sich der Sachverhalt aus den beigezogenen Akten für die Beurteilung der Beschwerde hinreichend ergibt, wurde die Verhandlung ausnahmsweise ohne An- hörung des Beschwerdeführers durchgeführt. 3.1.Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen
5 / 10 darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per- son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2.Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist jeder Amtsarzt be- fugt (vgl. Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB). Dr. med. B._____ war als Amtsarzt C._____ berechtigt, die fürsorgerische Unter- bringung des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Verfügung vom 30. Dezember 2022 (act. 01.2) enthält alle von Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimal- angaben. Aus dem Einweisungsbericht geht ebenfalls hervor, dass die erforderli- che ärztliche Untersuchung erfolgt ist (act. 03.1). Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich damit in formeller Hinsicht als rechtskonform. 4.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr- lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof- fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unter- bringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: Psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be-
6 / 10 treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreu- ung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psycho- pathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizini- sche Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Dis- turbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Suchter- krankungen gelten ebenfalls als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes (BGE 137 III 289 E. 4.2, noch in Bezug auf aArt. 397e Ziff. 5 ZGB, welcher den fürsorgerischen Freiheitsentzug regelte). Der Beschwerdeführer ist der D._____ bereits bekannt, es handelte sich vorlie- gend um seine 21. Hospitalisation in dieser Klinik (act. 06, S. 3). Die D._____ dia- gnostizierte beim Beschwerdeführer hauptsächlich das Folgende (act. 03): Psy- chische und Verhaltensstörungen durch Kokain, psychotische Störung (ICD-10: F14.5) und paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; siehe act. 03). Dr. med. E._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten die Diagnose der D._____ (act. 06, S. 7). Die paranoide Schizophrenie, umso mehr, wenn durch den Konsum von Kokain erschwert, sei eine ernsthafte psychiatrische Erkrankung (act. 06, S. 7). Jedenfalls leidet der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung und damit an einem von Art. 426 Abs. 1 ZGB erfassten Schwächezustand. 4.3.Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer
7 / 10 Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt, bezie- hungsweise nur so lange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.1. Die behandelnde leitende Ärztin und stellvertretende Chefärztin, Dr. med. G., berichtete, dass der Beschwerdeführer bis am 29. Dezember 2022 in der D. in stationärer Behandlung gewesen sei. Am 30. Dezember 2022 sei er aufgrund von Wahnvorstellungen im Sinne von Verfolgungswahn wie- der in die D._____ eingetreten. Einen Tag später, am 31. Dezember 2022, habe der Beschwerdeführer gewünscht, auszutreten. Er hätte berichtet, er habe nun dazugelernt und habe aktuell ohnehin kein Geld, um Drogen zu kaufen. Gleichen- tags sei die D._____ von der Polizei, der Rega und der Rettung darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer dort mehrfach angerufen habe. Am 1. Januar 2023, um 03:00 Uhr, habe man bemerkt, dass die Tür zum Erdgeschoss der D._____ aufgebrochen worden sei und offengestanden habe. Der Beschwerdefüh- rer sei vorerst nicht auffindbar gewesen, sei aber eine Stunde später, um 04:00 Uhr, wieder auf der Station aufgetaucht. Bereits am 2. Januar 2023 sei der Beschwerdeführer erneut entwichen. Es sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer weiterhin wahnhaft-psychotisch sei und sich in diesem Zustand selbst gefährde. Der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seinen körperlichen Zu- stand zwar krankheitseinsichtig, jedoch erkenne er nicht, dass dieser mit seiner psychiatrischen Krankheit im Zusammenhang stehe. Eine stationäre psychiatri- sche Behandlung sei deshalb dringend empfohlen (zum Ganzen act. 03).
8 / 10 4.3.2. Laut Einschätzung von Dr. med. E._____ bedürfen die psychiatrischen Störungen des Beschwerdeführers einer Behandlung. Indiziert sei eine stationäre Therapie in der Klinik D._____, da der Beschwerdeführer eine kontinuierliche Be- obachtung, Betreuung, Unterstützung sowie medizinische und psychiatrische Ver- sorgung benötige (act. 06, S. 8). So befinde sich der Beschwerdeführer in einem deutlich reduzierten psychischen Zustand, welcher ihm nicht erlaube, für sich und seine Gesundheit zu sorgen. Seine Krankheitseinsicht sei nur partiell, auf den Drogenkonsum bezogen, und auch diesbezüglich bagatellisiere er die Konse- quenzen seines Konsums. Der Beschwerdeführer brauche eine weitere Behand- lung in stationärem Rahmen zur Verbesserung und Stabilisierung seines psychi- schen Zustandes. Eine ambulante Behandlung bzw. Betreuung könne die konkre- te Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers nicht vorbeu- gen. Erst nach der Stabilisierung des psychischen Zustandes des Beschwerdefüh- rers und der Organisation seiner Nachbetreuung sei eine ambulante Therapie möglich und sinnvoll (act. 06, S. 7, S. 9). 4.3.3. Die vorerwähnten Umstände führen zum Schluss, dass ein vom Gutachter festgestellter Schwächezustand vorliegt. Aus den Akten ergibt sich aber kein Be- handlungsplan, weshalb weder die Art noch die Form der erforderlichen Behand- lung oder Betreuung definiert werden könnte. Die gesetzliche Voraussetzung der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung kann folglich nicht als gegeben erachtet werden. Des Weiteren bejaht der Gutachter zwar die konkrete Selbstge- fährdung für den Fall, dass die stationäre Therapie nicht gewährleistet würde. Worin diese Gefahr genau besteht, ist im Gutachten aber nicht näher umschrie- ben. Es wird lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer würde die konkrete Ge- fahr laufen, die Medikation wieder abzusetzen, seiner eingeschränkten Realitäts- und Urteilsfähigkeit ausgeliefert zu sein und in diesem Zustand akut selbstgefähr- dend zu sein. Entgegen dieser Einschätzung vermag eine drohende Nichtbehand- lung mit Medikamenten für sich allein aber nicht den Nachweis für eine konkrete Selbstgefährdung zu erbringen. Das Gutachten lässt offen, in welcher Form sich die konkrete Gefahr realisieren sollte. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Be- schwerdeführer am 30. Dezember 2022 selbst Hilfe anforderte (act. 06, S. 5). Er führte somit gerade keine Selbstgefährdung herbei, sondern suchte von sich aus Hilfe und wendete eine vermeintliche konkrete Gefahr folglich von sich aus ab. 4.3.4. Die vorerwähnten Umstände führen zum Schluss, dass die für die fürsorge- rische Unterbringung wesentlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, indem es an einer akuten Selbstgefährdung von einem gewissen Ausmass fehlt bzw. sich eine solche weder aus den Akten der Klinik noch aus dem Gutachten mit hinrei-
9 / 10 chender Klarheit ergibt, und es im Weiteren am Nachweis der als notwendig er- achteten Behandlung oder Betreuung fehlt, zumal kein Behandlungsplan einge- reicht wurde. Die angeordnete fürsorgerische Unterbringung erweist sich folglich im Zeitpunkt der Verhandlung – allein diese ist für das Kantonsgericht massge- bend – als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung ist aufzuheben. 5.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens in Höhe von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutach- terkosten von CHF 2'000.00) zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Be- schwerde durchgedrungen ist, wird ihm die anlässlich der Hauptverhandlung be- antragte Parteientschädigung in Höhe von CHF 732.35 zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO und Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Der von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty in Rechnung gestellte Aufwand (3.4 Stunden à CHF 200.00, zzgl. 7.7 % MwSt.; act. 10) erscheint angemessen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV).
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung vom 30. Dezember 2022 wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'500.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'000.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 3.A._____ erhält für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 732.35 (inkl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: