Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 21. November 2023 ReferenzZK1 23 156 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Nydegger und Hubert Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Nordbünden, vom 09.11.2023, mitgeteilt am 09.11.2023 Mitteilung14. Dezember 2023

2 / 11 Sachverhalt A.A., geboren am , ist am 12. September 2023 aufgrund einer (be- kannten) Kokain- und Opioid-Abhängigkeit mit komorbider Borderline Persönlich- keitsstörung freiwillig in die Klinik B. eingetreten. Aufgrund einer Selbstge- fährdung durch Substanzkonsum wurde sie am 29. September 2023 für eine Dau- er von sechs Wochen durch Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, fürsorgerisch in der Klinik B.__ untergebracht. B.Mit Antrag vom 26. Oktober 2023 ersuchten die D._____ (nachfolgend: D.) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), um Verlängerung der fürsorgeri- schen Unterbringung. Aufgrund des Behandlungsverlaufs mit Rückfällen und der aktuell unhaltbaren Wohnsituation sei eine Fortführung der fürsorgerischen Unter- bringung notwendig. C.Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 31. Oktober 2023 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit der Begutachtung von A.. D.Gestützt auf die am 31. Oktober 2023 durchgeführte Exploration von A. bestätigte Dr. med E._____ im Kurzgutachten vom 5. November 2023, dass aktuell aufgrund der erhöhten Rückfallgefahr mit potentiell tödlichen Folgen eine stationäre Behandlung mit einem spezialisierten Suchtentwöhnungspro- gramm indiziert sei. E.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 9. November 2023 (und Berichti- gung von Ziff. 1 am 16. November 2023) erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: 1.A._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der D._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 Abs. 1 i.V. mit Art. 428 Abs. 1 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Leitung der D.. b. Die ärztliche Leitung der D. wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren. c.Konnte A._____ bis 15. April 2024 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der D._____ eine weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, mit einem Verlaufsbericht zu informieren.

3 / 11 3.Die Kosten im Verfahren Fürsorgerische Unterbringung (inkl. Drittkosten Dr. med. E._____ in der Höhe von Fr. 1'833.-) werden auf Fr. 2'333.- festgesetzt und A._____ auferlegt. 4.(Rechtsmittelbelehrung) 5.(Mitteilung) F.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. November 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. G.Mit Schreiben vom 16. November 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts die KESB Nordbünden unter Fristsetzung bis zum 20. November 2023 um Einreichung einer Beschwerdeantwort und sämtlicher Ver- fahrensakten. H.Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 16. November 2023 erfolgte eine Korrektur des Entscheides dahingehend, dass eine Unterbringung in den D._____ – und nicht in der Akutpsychiatrie – erfolgt. I.In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. November 2023 schloss die KESB Nordbünden auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und übermittelte dem Kantonsgericht sämtliche Verfahrensakten. J.Am 21. November 2023 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt, zu welcher mit Verfügung vom 17. Novem- ber 2023 vorgeladen worden war. Die Beschwerdeführerin nahm persönlich daran teil und wurde richterlich befragt. K.Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde das vorzeitige Entscheiddis- positiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik B._____ noch gleichentags zuge- stellt. Erwägungen 1.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung der KESB Nordbünden gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BG 210.100]). 1.2.Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein voll- streckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Im vorliegenden Fall wur-

4 / 11 de mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 9. November 2023 eine Verlängerung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. Dagegen können die Betroffene, eine ihr nahestehende Person, oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend erfolgte die Beschwerde frist- und formgerecht. 1.3.1. Wie aus der richterlichen Befragung ersichtlich ist, stört sich die Beschwer- deführerin nicht an der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung an sich, son- dern lediglich am Datum vom 15. April 2024, an welchem die KESB Nordbünden durch die Klinik mit einem Verlaufsbericht zu informieren ist, wenn noch keine Ent- lassung erfolgt ist. Fraglich ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid überhaupt beschwert ist, wenn dieser – nebst der im Grundsatz gar nicht bestrittenen Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung – die Klinik anweist, der KESB Nordbünden einen Verlaufsbericht zukommen zu lassen, sollte die Entlassung sechs Monate nach der Unterbringung noch nicht erfolgt sein. Dies ist zu verneinen. 1.3.2. Gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB überprüft die KESB spätestens sechs Monate nach einer Unterbringung, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und ob die Einrichtung weiterhin geeignet ist. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestim- mung ist es, unangebrachte Freiheitsentziehungen zu verhindern. Art. 431 Abs. 1 ZGB ergänzt dabei nur den allgemeinen Grundsatz, wonach die betroffene Person zu entlassen ist, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung entfallen sind. Mit anderen Worten muss die Beschwerdeführerin – vorausgesetzt ihr Zustand ver- bessert sich – nicht zwingend bis zum 15. April 2024 in der fürsorgerischen Unter- bringung verbleiben. Vielmehr ist nach Art. 426 Abs. 3 ZGB die Beschwerdeführe- rin zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind bzw. sobald es ihr Zustand zulässt. Zudem besteht für die Beschwerde- führerin die Möglichkeit, jederzeit ein Entlassungsgesuch bei der KESB Nordbün- den zu stellen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Diese Bestimmungen behalten auch bei ei- ner behördlichen Unterbringung ihre Gültigkeit. Wenn nun die KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid die Klinik anweist, der KESB Nordbünden einen Ver- laufsbericht zukommen zu lassen, falls sie der Ansicht ist, dass die Beschwerde- führerin sechs Monate nach der Unterbringung noch nicht entlassen werden kann, verweist sie im Ergebnis nur auf die gesetzliche Regelung, welche zum Schutz der Beschwerdeführerin besteht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Be-

5 / 11 schwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und ein recht- lich geschütztes Interesse an dessen Anfechtung in diesem Punkt hat. Auf die Be- schwerde ist daher nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten würde, wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, wie sich aus den nachfolgenden Aus- führungen ergibt. 2.1.Sinngemäss hat die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Haupt- verhandlung ihre Beschwerde dahingehend konkretisiert, dass die fürsorgerische Unterbringung auf den Zeitpunkt zu befristen, in welchem die derzeit laufende Be- handlung in der Klinik F._____ abgeschlossen werde. Dies sei in rund einem Mo- nat der Fall. Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin anbe- gehrte Befristung der fürsorgerischen Unterbringung auf noch einen Monat (bzw. nach Abschluss der Behandlung auf der Station F._____) verzichtet hat. 2.2.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran- kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämt- liche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.3.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 143

6 / 11 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Die Beschwer- deinstanz muss jedoch nicht zwingend ein neues Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits im Verfahren vor der KESB ein solches erstellt worden ist (vgl. Tho- mas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 f. zu Art. 450e ZGB). Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete im Verfahren vor der KESB am 5. November 2023 ein Gutachten, nachdem sie die Beschwerdeführerin am 31. Ok- tober 2023 persönlich in der Klinik B. untersucht hatte (E. 3, S. 198 ff.). Das Gutachten ist aktuell und ermöglicht es dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden. 2.4.Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der Hauptverhandlung am 21. November 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der be- troffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). 3.2.Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Be-

7 / 11 handlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bezie- hungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein ver- mag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zu- sammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vor- liegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur geset- zeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnah- me erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 3.3.Vorliegend ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychi- sche Störung vorliegt. Dr. med. E._____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführe- rin eine psychische Störung in Form einer emotional instabilen Persönlichkeitss- törung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) mit rezidivierender Depression (ICD- 10: F33.0) und ein Substanzabhängigkeitssyndrom mit Gebrauch verschiedener Substanzen (ICD-10: F19.2) (act. E.3 S. 202). Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB grundsätzlich gegeben. Dies hat die Beschwerdeführerin auch anlässlich ihrer Befragung an der mündlichen Hauptverhandlung anerkannt (vgl. zum detaillierten Gesprächsverlauf act. E.4). 3.4.Unbestritten ist des Weiteren die Notwendigkeit der Behandlung oder Be- treuung, die derzeit bestehende Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin bei ausbleibender Behandlung und die Eignung der Klinik B._____ zur Behandlung des Schwächezustands. Die Beschwerdeführerin ficht denn auch nicht ihre Unter- bringung und Behandlung für die nächsten Monate in der Klinik B._____ an. Viel- mehr erachtet sie die Behandlung für drei Monate in der Station F., wovon sie bereits zwei Monate absolviert hat, als angemessen. Aus diesem Grund er- scheine ihr der in Dispositivziffer 2.c. des angefochtenen Entscheids erwähnte 15. April 2024 als zu lange und sie möchte nach der abgeschlossenen Behandlung in der Klinik F. diese verlassen. 3.5.Der Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur (und so lange) zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder

8 / 11 Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Ein- richtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfül- len, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Mass- nahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten wer- den darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewis- sen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Per- son bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich fest- gestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). 3.6.Dem Gutachten von Dr. med. E._____ ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin bezüglich der Notwendigkeit der Behandlung zwar einsichtig und motiviert ist. Allerdings benötige sie bisher noch restriktive Rahmenbedingungen, um die Behandlung nicht zu gefährden (KESB act. S. 203, Antwort auf Frage 4). Schon ein mehrstündiger unbegleiteter Ausgang und Kontakt zu ihrem Partner habe wiederholt zu Regelverstössen und Drogenkonsum geführt. Die Beschwer- deführerin habe ihrem Suchtdruck noch nicht widerstehen können. Der letzte be- kannte Rückfall (rauchen von Kokain) bzw. laut Beschwerdeführerin "Ausrutscher" geschah am 15. November 2023 (vgl. zum detaillierten Gesprächsverlauf act. E.4). Gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit sei die stationäre Behandlung auf der Station F._____ – mit einem spezialisierten multimodalen Suchtentwöhnungsprogramm und medikamentöser Behandlung – angemessen, geeignet und auch indiziert (KESB act. S. 203). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss. Aufgrund des Verlaufs erachtete die Gutachterin zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung eine stationäre Behandlung von vorerst zwei Monaten als angebracht (KESB act. S. 203, Antwort auf Frage 3).

9 / 11 3.7.Erforderlich ist des Weiteren eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Dr. med. E._____ führt in ihrem Gutachten dazu aus, dass ohne Behandlung und Betreuung im derzeitigen stationären Rahmen damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdeführerin umgehend Heroin und Kokain konsumieren werde. Bei Heroin sei dabei die Gefahr einer Überdosierung mit po- tentiell tödlichen Folgen nach einigen Wochen der Abstinenz gross. Auch würde ein erneuter Kokainkonsum aufgrund der fehlenden Begrenzungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin rasch zu selbstverletzenden Handlungen und daneben aufgrund von Schlafmangel, Vergessen von Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme innerhalb von Tagen zu Halluzinationen, Wahnvorstellungen und enormer Angst führen (KESB act. S. 202 Antwort auf Frage 2). Um diese Gefahr zu vermeiden, den The- rapieerfolg im bisherigen Rahmen zu sichern und eine weitere Distanzierung vom Kokainkonsum sowie eventuell auch der belastenden Beziehung zu ermöglichen, sei es angezeigt, die Behandlung im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung beizubehalten. Aus dem Gutachten von Dr. med. E._____ ergibt sich somit eine akute und konkrete Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin, wie sie für eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich ist. Daran ändert auch die Auffas- sung der Beschwerdeführerin nichts, wonach von ihrem ebenfalls abhängigen Le- benspartner kein Risiko für einen erneuten Rückfall ausgehe und ihrer Meinung nach keine Gefahr für eine Überdosis bestehe (vgl. zum detaillierten Gesprächs- verlauf act. E. 4). 3.8.Vorliegend besteht bei der Beschwerdeführerin, wie aus den Akten ersicht- lich ist, eine langjährige schwere Kokain- und Heroinabhängig und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit rezidivierender Depressi- on. In Anbetracht der gutachterlichen Ausführungen und unter Berücksichtigung der richterlichen Befragung gelangt das Kantonsgericht zur Einschätzung, dass eine akute und konkrete Selbstgefährdung weiterhin besteht, wenn die Behand- lung der Beschwerdeführerin unterbleibt, wodurch eine fürsorgerische Unterbrin- gung weiterhin verhältnismässig erscheint. Insbesondere scheint auch die längere Dauer der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung – unter Berücksichtigung des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Rückfällen – nicht als ausgeschlossen oder von vornherein unverhältnismässig, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern eine nicht befristete Unterbringung rechtsfehlerhaft oder unangemessen wäre. Die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB sind damit (weiterhin) erfüllt. Aus diesem Grund wäre die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden in dem von der Beschwerdeführerin gerügten Punkt abzuweisen, würde darauf eingetreten.

10 / 11 3.9.Zu Handen der Beschwerdeführerin sei an dieser Stelle jedoch nochmals darauf verwiesen, dass bei der KESB Nordbünden jederzeit ein Entlassungsge- such gestellt werden kann. Gegenüber der KESB Nordbünden ist andererseits festzuhalten, dass eine Überprüfung grundsätzlich innert sechs Monaten nach Be- ginn der Unterbringung zu erfolgen hat, wobei die Frist an dem Tag zu laufen be- ginnt, an dem die betroffene Person in die Einrichtung eintritt bzw. gemäss Art. 427 ZGB zurückbehalten wird (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 3 zu Art. 431 ZGB). Nicht massgeblich ist demgegenüber der Zeitpunkt des angefochtenen Einwei- sungsentscheides. Die erste Überprüfung hat grundsätzlich auch dann innerhalb von sechs Monaten seit dem Klinikeintritt zu erfolgen, wenn die Einweisung durch einen Arzt erfolgt ist und innert der folgenden sechs Wochen ein Entscheid der KESB erging. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 29. September 2023 fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht wurde, nach- dem sie am 12. September 2023 freiwillig in die Klinik eingetreten war. Der Ver- laufsbericht müsste aus diesen Gründen wohl früher eingefordert werden, als in- nert der im angefochtenen Entscheid erwähnten Frist vom 15. April 2024. 4.Die Verfahrenskosten werden den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und des Unterliegens auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Unterliegen der Be- schwerdeführerin auszugehen. Damit wären die Kosten grundsätzlich der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche – wie sie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung erläuterte – über kein Vermögen verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu verzichten. Damit verblei- ben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.

11 / 11 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse Kantonsgericht). 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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