Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 21. Dezember 2023 ReferenzZK1 23 155 / 161 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Guetg, Aktuar ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur gegen B._____ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur GegenstandVollstreckungsaufschub Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 31.08.2023, im Dispositiv mitgeteilt am 31.08.2023, begründet mitgeteilt am 16.11.2023 (Proz. Nr. 135-2023-395) Mitteilung21. Dezember 2023

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Sachverhalt

A.Am 1. Juni 2023 stellte B._____ beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch

um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen gegen A.. B.Im Rahmen des Eheschutzverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 22. Juni 2023 eine Teil-Trennungsvereinbarung, wonach A. die eheliche

Wohnung an der C.strasse __ in D. zur vorläufigen Benützung

während der Trennungszeit überlassen wird und die Obhut über die gemeinsamen

Kinder E._____ und F., beide geboren am _____ 2012, der Mutter zuzuwei- sen und der Vater insbesondere zu berechtigen sei, die Kinder in den geraden Kalenderwochen jeweils am Dienstagmittag und von Donnerstagabend bis Mon- tagmorgen sowie in den ungeraden Wochen von Mittwochmittag bis Donnerstag- morgen zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich sechs Wochen Ferien mit ih- nen zu verbringen. C.Der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur erkannte mit Entscheid vom 31. August 2023 wie folgt: 1.B. und A._____ werden für berechtigt erklärt, getrennt von-

einander zu leben. Von der übereinstimmenden Erklärung, dass sie

ab dem 05.06.2023 getrennt voneinander leben, wird Vormerk ge-

nommen.

2.Die von B._____ und A._____ geschlossene Teil-

Trennungsvereinbarung vom 22.06.2023, deren Wortlaut sich aus

dem Buchstaben I. der Sachverhaltsfeststellungen ergibt, wird ge-

richtlich genehmigt.

3. a) A._____ wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens an den

Unterhalt von E._____ und F., beide geb. am _____ 2012, monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, die folgenden Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällig vertraglich geregel- ter und gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Ab dem 05.06.2023: Je CHF 2'918.00 (Total CHF 5'836.00) (davon je CHF 954.00 Betreuungsunterhalt und je CHF 1'964.00 Barunterhalt) Ab dem 01.09.2025: Je CHF 2'531.00 (Total CHF 5'062.00) (davon je CHF 567.00 Betreuungsunterhalt und je CHF 1'964.00 Barunterhalt) b) A. wird verpflichtet, ab dem 05.06.2023 für die Dauer des Ge-

trenntlebens an den Unterhalt von B._____ monatlich im Voraus,

jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, einen Unterhaltsbeitrag

von CHF 943.00 zu bezahlen.

  1. [Indexklausel]
  2. A._____ ist berechtigt, von den gemäss Dispositivziffern 5.a) und

5.b) geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für diesen Zeitraum an

3 / 12 B._____ bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Abzug zu brin- gen, sofern er für deren Leistung den Nachweis erbringt. 4.A._____ wird verpflichtet, B._____ innert 14 Tagen seit Vollstreck- barkeit des Entscheids Zugang zum PC/Laptop zu gewähren, damit sie ihre privaten Daten extern speichern kann. 5.A._____ wird verpflichtet, B._____ innert 30 Tagen seit Vollstreck- barkeit des Entscheids und ohne Rückerstattungspflicht CHF 3'750.00 an ihre Anwalts- und Prozesskosten zu bezahlen. 6.Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 7. a) Die Gerichtskosten betragen CHF 3'000.00 für den unbegründeten Entscheid und erhöhen sich auf CHF 5'000.00, falls eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt wird. Sie gehen zu drei Vier- teln (CHF 2'250.00) zu Lasten von A._____ und zu einem Viertel (CHF 750.00) zu Lasten von B.. b) A. hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'075.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 8.[Rechtsmittelbelehrung] 9.[Mitteilung] Der Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung durch Zustellung im Dispositiv am 31. August 2023 eröffnet. D.A._____ verlangte bei Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 8. Sep- tember 2023 fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheids. E. Mit Gesuch vom 10. November 2023 beantragte A._____ (nachfolgend Ge- suchsteller) beim Kantonsgericht von Graubünden was folgt: 1.Es sei dem Gesuchsteller für die vor Einreichung des Gesuchs fällig gewordenen Unterhaltsforderungen der Gesuchsgegnerin gemäss Dispositiv-Ziffer 3 lit. a 1. Teil ("Ab dem 05.06.2023"), Dispositiv- Ziffer 3 lit. b und Dispositiv-Ziffer 7 lit. b des Eheschutzentscheides des Regionalgerichts Plessur vom 31.08.2023 (ohne schriftliche Begründung) gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Eheschutzverfahrens die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und deren Vollstreckbarkeit aufzuschieben. 2.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzli- cher MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin. F.B._____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) ersuchte mit Eingabe vom 27. November 2023 um eine Sistierung des Verfahrens, eventualiter um eine Erstre- ckung der Frist für die Einreichung ihrer Stellungnahme. Der Sistierungsantrag ist mit Verfügung vom 30. November 2023 abgewiesen und eine Fristerstreckung bis am 11. Dezember 2023 bewilligt worden.

4 / 12 G.Innert der erstreckten Frist ist keine Stellungnahme von B._____ eingegan- gen. H. Die schriftliche Begründung des Entscheids des Einzelrichters am Regio- nalgericht Plessur vom 31. August 2023 erging am 16. November 2023, wogegen beide Parteien jeweils mit Eingabe vom 27. November 2023 Berufung an das Kan- tonsgericht von Graubünden erhoben haben (ZK1 23 161/162). Erwägungen 1.1.Der Gesuchsteller beantragt einen teilweisen Aufschub der Vollstreckbar- keit des Entscheids betreffend Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemein- schaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eheschutzverfahrens. Dieser Ent- scheid war zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erst im Dispositiv eröffnet, mittlerweile liegt die schriftliche Begründung vor. Gegen den schriftlich begründe- ten Entscheid hat sowohl der Gesuchsteller (ZK1 23 161) als auch die Gesuchs- gegnerin (ZK1 23 162) Berufung beim Kantonsgericht erhoben. Zwar hat der Ge- suchsteller in seiner Berufung den Antrag um aufschiebende Wirkung nicht erneu- ert, aber die Vereinigung des Berufungsverfahrens mit dem Verfahren betreffend Vollstreckungsaufschub verlangt (ZK1 23 161 Rechtsbegehren A. Ziff. 3). Zudem ergibt sich aus seinem Rechtsbegehren im Gesuch vom 10. November 2023, dass er den Aufschub der Vollstreckbarkeit hinsichtlich der erwähnten Dispositivziffern bis zur Rechtskraft des Eheschutzentscheids verlangt, mithin auch für die Dauer des Berufungsverfahrens. Es geht damit sowohl um einen Aufschub der Voll- streckbarkeit vor Rechtshängigkeit der Berufung als auch während des hängigen Berufungsverfahrens. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die aufschiebende Wirkung einerseits bis zum Ablauf der Berufungsfrist und anderer- seits bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gesamthaft zu beurteilen, wes- halb die Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen sind. 1.2.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung von Gesuchen um aufschiebende Wirkung im Zeitraum zwischen der Eröffnung eines Entscheids im Dispositiv und der nachträglichen Zustellung der Begründung ergibt sich aus ana- loger Anwendung von Art. 263 ZPO (AppGer BS DGZ.2019.10 v. 17.12.2019 E. 4.1; KGer BL 410 12 182 v. 19.6.2012 E. 1; KGer BL 430 12 374 v. 18.12.12; KGer FR 101 2018 312 v. 2.11.2018 E. 1.3 f.; vgl. zum Devolutiveffekt auch BGE 142 III 695 E. 4.2.1). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b KGV (BR 173.100) bei der Kam- mervorsitzenden. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellt eine vorsorgli-

5 / 12 che Massnahme sui generis dar (Thomas Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 55 vor Art. 261-269 ZPO). 2.1.Gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO hat die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen keine aufschiebende Wirkung. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung handelt es sich auch bei Entscheiden über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ebenso wie bei in einem Scheidungsver- fahren erlassenen einstweiligen Verfügungen um vorsorgliche Massnahmen im Sinne dieser Bestimmung (vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1; 138 III 565 E. 4.3.1; Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 53 zu Art. 315 ZPO m.w.H.). Keine aufschiebende Wirkung ist gleichbedeutend mit kei- ner aufgeschobenen Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 139 III 486 E. 3), das heisst mit Berufung anfechtbare (begründete) Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind sofort vollstreckbar. Nach der Praxis des Kantonsgerichts gilt dies auch für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die ohne schriftliche Begründung eröffnet worden sind und deshalb noch nicht mit Berufung angefochten werden können (vgl. KGer GR ZK1 21 142 v. 21.10.2021 E.1.2 m.w.H.). 2.2.Die Vollstreckbarkeit vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise auf- geschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Der gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO erforderliche Nachteil muss, anders als bei Art. 93 BGG, nicht rechtlicher Natur sein, sondern es ist dabei allgemein an schwerwiegende, nicht mehr reversible Beeinträchtigungen der rechtlichen, tatsächlichen, natürlichen oder wirtschaftli- chen Stellung einer Partei zu denken. Der Nachteil umfasst jeden vermögens- rechtlichen oder immateriellen Schaden und kann sogar aus dem blossen Zeitab- lauf während des Prozesses entstehen (BGE 138 III 378 E. 6.3 = Pra 2013 Nr. 6; vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 11 zu Art. 315 ZPO). Für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ein Aufschub der Vollstreckbarkeit nur in Frage kommen kann, wenn der dem Betroffenen bei unverzüglicher Vollstreckung drohende Nachteil eindeutig schwerer wiegt als derjenige, den die Gegenpartei zu befürch- ten hat, wenn ihr der durch die vorsorgliche Massnahme angestrebte Rechts- schutz trotz Obsiegens in erster Instanz nicht sogleich gewährt wird (BGE 138 III 378 E. 6.3; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu

6 / 12 Art. 315 ZPO m.w.H.). Für den Aufschub der Vollstreckbarkeit vor Rechtshängig- keit der Berufung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 263 i.V.m. Art. 261 ZPO Dringlichkeit glaubhaft zu machen. 2.3.Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Vollstreckungsaufschub bei vorsorglichen Massnahmen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, was dem Umstand Rechnung trägt, dass die sofortige Vollstreckbarkeit den Hauptzweck des einstweiligen Rechtsschutzes bildet. Die Berufungsinstanz hat einen Vollstre- ckungsaufschub daher grundsätzlich nur zurückhaltend zu gewähren (BGE 138 III 565 E. 4.3.1; BGE 137 III 475 E. 4.1). Art. 261 Abs. 1 ZPO wie auch Art. 315 Abs. 5 ZPO verlangen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zulasten des jeweiligen Gesuchstellers. Bei Entscheiden über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und in Scheidungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügungen prüft die erste Instanz nicht die Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 261 ZPO, sondern bloss die Erforderlichkeit einer Regelung der familiären Beziehung (Art. 172 ff. ZGB). Eine Nachteilsprognose erfolgt in diesem Falle – anders als bei der Prüfung der Vor- aussetzungen für den Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 ZPO – erstmals durch die Berufungsinstanz. Insofern ist der Ausnahmecharakter eines Aufschubs der Vollstreckbarkeit nach Art. 315 Abs. 5 ZPO für Entscheide über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und für in Schei- dungsverfahren erlassene einstweilige Verfügungen zu relativieren. 3.Der Gesuchsteller verlangt vorliegend den Aufschub der Vollstreckbarkeit für die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits verfallenen Kindes- und Ehe- gattenunterhaltsbeiträge sowie für die gemäss dem angefochtenen Entscheid an die Gesuchsgegnerin zu leistende Parteientschädigung. 3.1.Ist im Berufungsverfahren über den Aufschub der Vollstreckbarkeit von Un- terhaltsforderungen zu entscheiden, kann im Rahmen der hierfür vorzunehmen- den Interessenabwägung auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die das Bun- desgericht bei der Prüfung von Gesuchen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für Geldbeträge anwendet (Art. 103 Abs. 3 BGG). Ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO, der wie erwähnt nicht rechtlicher Natur sein muss, kann demnach gegeben sein, wenn der Ge- suchsteller glaubhaft macht, dass er im Falle einer Leistung des erstinstanzlich gesprochenen Unterhaltsbeitrages in finanzielle Schwierigkeiten geriete oder eine Rückforderung zu viel bezahlter Beträge sich als schwierig oder gar unmöglich erwiese. Diesem Nachteil sind die Folgen gegenüberzustellen, welche ein Auf- schub der Vollstreckung für die berechtigte Partei haben kann. Ebenfalls zu

7 / 12 berücksichtigen ist, dass der strittige Unterhaltsbeitrag immerhin vom erstinstanz- lichen Massnahmegericht festgesetzt wurde, dessen Entscheid nicht leichthin ausser Kraft gesetzt werden soll. Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass ein Vollstreckungsaufschub der berechtigten Partei die zur Deckung ihres Bedarfs notwendigen Mittel entzöge, besondere Bedeutung zu und gewährt die aufschie- bende Wirkung – wenn überhaupt – nur für rückständige, zur Deckung des Be- darfs nicht mehr notwendige Unterhaltsforderungen, während ein Vollstreckungs- aufschub für die ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge in der Regel verweigert wird (vgl. BGer 5A_661/2015 v. 2.12.2015 E. 5.2). 3.2.1. Betreffend den ihm entstehenden Nachteil hält der Gesuchsteller fest, dass eine Rückforderung von bezahlten Unterhaltsbeiträgen nicht möglich sei, wenn der Empfänger im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert sei. Da die Ge- suchsgegnerin über kein Vermögen verfüge und die bezahlten Unterhaltsbeiträge vollständig konsumieren würden, sei anzunehmen, dass eine Rückforderung aus- geschlossen sei. Aufgrund des Güterstands der Gütertrennung könne der Ge- suchsteller auch nicht zum Mittel der Verrechnung mit Güterrechtsansprüchen greifen und allfällig zu viel bezahlten Unterhalt zurückfordern. Damit sei der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil evident. Der Gesuchsgegnerin hingegen würden aus der Gewährung der aufschiebenden Wirkung keine Nachteile erwach- sen. Was die zusätzliche Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'075.10 angehe, so hätte nebst der Entschädigung von CHF 3'750.00 keine solche mehr zugespro- chen werden dürfen. Es dürfe von der Gesuchsgegnerin erwartet werden, dass sie mit der Vollstreckung dieser Parteientschädigung bis zum Abschluss des Beru- fungsverfahrens zuwarte. 3.2.2. Selbst wenn die aufschiebende Wirkung für rückständige Unterhaltsforde- rungen eher gewährt wird als für künftige (vgl. vorstehend E. 3.1), ist auch in ei- nem solchen Fall von der um Aufschub der Vollstreckbarkeit ersuchenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil durch die sofortige Wirksamkeit des angefochtenen Entscheids glaubhaft zu machen. Vorliegend macht der Ge- suchsteller wie soeben dargelegt geltend, dass eine Rückforderung von zu viel bezahltem Unterhalt unmöglich sei. Dass infolge Gütertrennung keine Verrech- nung mit Güterrechtsansprüchen erfolgen kann, erweist sich als zutreffend. Denk- bar wäre hingegen eine Verrechnung mit künftigen Unterhaltsbeiträgen, da eine solche gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR zwar beschränkt, aber nicht ausgeschlossen ist. Ebenso ist nicht klar, ob die Gesuchsgegnerin tatsächlich, wie von ihr im vor- instanzlichen Verfahren angegeben (act. B.34), über kein eigenes Vermögenssub-

8 / 12 strat verfügt. Damit dürfte sich eine Rückforderung von zu viel bezahlten Beiträgen zwar wohl als schwierig, nicht aber als ausgeschlossen erweisen. Zu berücksichti- gen ist, dass die im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zugesprochenen Unterhaltsbeiträge die laufenden Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten decken sollen. Das bedeutet, dass, ausser in besonders günstigen Verhältnissen, ihre tatsächliche Leistung verlangt wird. Diese Überlegung trifft jedoch für die Vergan- genheit respektive für rückständige zur Deckung des Bedarfs nicht mehr notwen- dige Unterhaltsforderungen nicht zu oder rückt zumindest in den Hintergrund. Ent- sprechend ist auch die Gesuchsgegnerin vorliegend auf die verfallenen Unter- haltsbeiträge zur Deckung des Bedarfs nicht mehr angewiesen und es erscheint ihr zumutbar, mit der Vollstreckung derselben bis zum Vorliegen des Berufungs- entscheids zuzuwarten. Daher überwiegt der Nachteil des Gesuchstellers jenen der Gesuchsgegnerin. Für die Schwierigkeit einer Rückforderung der Parteien- tschädigung gilt das zu den Unterhaltsbeiträgen Gesagte. Aus einer gegebenen- falls späteren Bezahlung der Parteientschädigung ist kein Nachteil der Gesuchs- gegnerin dargetan, womit ihr in dieser Hinsicht ein Zuwarten ebenfalls zugemutet werden kann. 3.3.1. Des Weiteren ist, wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 2.2), auch bezüglich der rückständigen Unterhaltsforderungen sowie der Parteientschädigung für einen Aufschub der Vollstreckbarkeit als vorsorgliche Massnahme sui generis Dringlich- keit erforderlich. Der Gesuchsteller hat mit seinem Gesuch um Vollstreckungsauf- schub mehr als zwei Monate ab Dispositivmitteilung zugewartet, was die Dring- lichkeit grundsätzlich in Frage stellen könnte. Allerdings lässt sich dem Gesuch entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin am 25. Oktober 2023 gegen ihn für die rückständigen Unterhaltsbeiträge (total CHF 11'116.00 für die Monate Juni bis September 2023) sowie für Anwalts- und Prozesskosten (CHF 3'750.00) und für die Parteientschädigung (CHF 5'075.10) Betreibung eingeleitet hat (vgl. act. A.1 Rz. 18; act. B.10). Damit begründet der Gesuchsteller denn auch die Dringlichkeit des Vollstreckungsaufschubs. 3.3.2. Aufgrund der eingeleiteten Betreibung ist die Dringlichkeit grundsätzlich dargetan, da die Gesuchsgegnerin bereits Vollstreckungsmassnahmen ergriffen hat. Diese beziehen sich nebst der Parteientschädigung allerdings auf die Unter- haltsbeiträge bis und mit September 2023 und erfassen jene für den Monat Okto- ber und November 2023 – die weiteren bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung fällig gewordenen Beiträge – nicht (vgl. act. B.10). Daher ist lediglich hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis September 2023 sowie der Partei-

9 / 12 entschädigung Dringlichkeit dargetan, nicht aber für die Unterhaltsbeiträge des Monats Oktober und November 2023. 3.4.1. Zu prüfen bleiben die Aussichten der Berufung bezüglich der Höhe der vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge sowie der Parteientschädigung. Es ist lediglich eine summarische Prüfung der Vorbringen und ihrer Erfolgsaussichten vorzunehmen. Der Gesuchsteller führt zur Begründetheit des Rechtsmittels aus, die Vorinstanz habe den von den Parteien zuletzt gelebten Standard fehlerhaft ermittelt, insbesondere die Sparquote sei falsch. Er habe namentlich mittels der Steuererklärungen und -veranlagungen eine grössere Wertschriftenzunahme, eine höhere Schuldentilgung wie auch grössere Investitionen in Liegenschaften nach- gewiesen als von der Vorinstanz angenommen. Die Sparquote falle um CHF 670.00 pro Monat höher und das Einkommen der Familie damit zugleich tie- fer aus. Sodann sei der Bedarf der Familie unrichtig festgestellt worden. Die Vor- instanz habe die effektiv bezahlten Wohnkosten gemäss Mietvertrag nicht berück- sichtigt. Der Bedarf der Familie falle höher aus. Basierend auf einem Einkommen von CHF 10'439.00 und einem Bedarf von CHF 9'859.00 verbleibe ein Überschuss von CHF 580.00 monatlich. Ferner habe der Vorderrichter in der Unterhaltsbe- rechnung für Phase 1 den Grundbetrag der Kinder auf Seiten der Gesuchstellerin fälschlicherweise nicht auf jeweils CHF 400.00 reduziert. Ebenso seien bei der Gesuchstellerin zu Unrecht Kosten für einen Parkplatz und Autokosten für den Arbeitsweg anstelle von Abokosten für die öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ge- sundheitskosten eingerechnet worden. Des Weiteren hätten seinerseits die Kosten für die Miete eines Lagerraums angerechnet werden müssen. Bei den Kindern seien die Kosten für Hobbys im Bedarf berücksichtigt worden, obschon diese aus dem Überschuss zu bezahlen wären. Der Überschuss sei entsprechend dem Standard vor der Trennung zu plafonieren. Die Berufung habe damit in Bezug auf eine Reduktion des Kindes- und Ehegattenunterhalts gute Erfolgsaussichten und es bestehe eine günstige Hauptsachenprognose. Sodann sei die zusätzliche Par- teientschädigung in Höhe von CHF 5'075.10 zu Unrecht zugesprochen worden. Die Parteien hätten sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2023 auf eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 geeinigt. Selbst wenn dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin nach der Verhandlung noch Aufwand ent- standen wäre, liesse sich eine Parteientschädigung in dieser Höhe nicht rechtferti- gen. 3.4.2. Die Berufung erscheint prima facie weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet. Insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Spar- quote erscheinen die konkreten Darlegungen des Gesuchstellers mit Bezug auf

10 / 12 die Steuerunterlagen (act. A.1 Rz. 23-29) zumindest plausibel. Ferner ist bei der Arbeitswegstrecke von D._____ nach G._____ (vgl. act. B.31) und Büroarbeitszei- ten die Frage berechtigt, ob der Arbeitsweg nicht mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln zurückgelegt werden kann, so dass die Berufsauslagen der Gesuchsgegnerin tiefer ausfallen würden. Im Übrigen trifft es zu, dass die von der Vorinstanz im Be- darf der Kinder berücksichtigten Kosten für Sport und Hobbys rechtsprechungs- gemäss aus dem Überschuss zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). In Be- zug auf die Parteientschädigung fällt auf, dass sowohl ein Anwaltskostenbeitrag in Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids als auch in Dispositivziffer 7b enthalten sind, deren Verhältnis nicht ohne Weiteres klar scheint. Ohnehin sind die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vom Ausgang des Rechtsmittel- verfahrens abhängig (Art. 318 Abs. 3 ZPO). In Anbetracht dessen sind die Er- folgsaussichten des Rechtsmittels des Gesuchstellers gestützt auf eine summari- sche Prüfung intakt und ein Berufungsurteil zu seinen Gunsten ist durchaus mög- lich. Im Ergebnis ist die Vollstreckbarkeit betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Mo- nate Juni bis September 2023 sowie die Parteientschädigung von CHF 5'075.10 aufzuschieben. Für die Unterhaltsbeiträge des Monats Oktober und November 2023 fehlt es hingegen an der Dringlichkeit (vgl. E. 3.3.2), womit diesbezüglich von einem Vollstreckungsaufschub abzusehen ist. 4.Abschliessend anzumerken bleibt, dass über das Gesuch um Vollstre- ckungsaufschub aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit (vgl. dazu insbes. E. 3.3.1 f.) bereits entschieden wird, obschon die Rechtsmittelfrist gegen die ab- lehnende Sistierungsverfügung vom 30. November 2023 (act. D.5) noch nicht ab- gelaufen ist. 5.Die Gerichtskosten werden in sinngemässer Anwendung von Art. 13a VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt. In Anbetracht des Verfahrensausgan- ges sind sie zu 1/4 dem Gesuchsteller und zu 3/4 der Gesuchsgegnerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Parteientschädigung des Gesuchstellers ist mangels Honorarnote nach Ermessen (Art. 2 Abs. 1 HV) und unter Berücksichti- gung eines Stundenansatzes von CHF 270.00 – der vereinbarte Stundensatz von CHF 350.00 (act. G.1) kann gestützt auf Art. 3 Abs. 1 HV keine Beachtung finden – auf pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzulegen. Die Ge- suchsgegnerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteien- tschädigung von CHF 1'250.00 (1/2) zu entrichten.

11 / 12 6.Beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, bei welchem der Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt. Bei der Hauptsache handelt es sich um einen Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen, bei dem nach der bundesge- richtlichen Praxis nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG und Art. 116 BGG). Der Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellt selber eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar, weshalb auch aus diesem Grund ausschliesslich eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 137 III 475 E. 2).

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Vollstreckungsaufschub von A._____ wird teilweise gutge- heissen. Der Berufung ZK1 23 161 wird mit Bezug auf die in Dispositivziffer 3 lit. a und lit. b festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni bis Sep- tember 2023 sowie in Bezug auf Dispositivziffer 7 lit. b des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 31. August 2023 (Proz. Nr. 135-2023-395) die aufschiebende Wirkung gewährt. 2.Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen im Umfang von CHF 250.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 750.00 zu Lasten von B.. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 bezogen. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A. durch das Kantonsgericht erstattet. B._____ ist verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 750.00 direkt zu ersetzen. 4.B._____ wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5.Gegen den Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimati- on, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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