Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 30. November 2023 ReferenzZK1 23 153 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Fleisch, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger B._____ Berufungskläger C._____ Berufungsklägerin GegenstandErbrechtliches Inventar Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichterin, vom 01.11.2023, mitgeteilt am 01.11.2023 (Proz. Nr. 135-2023-191) Mitteilung1. Dezember 2023
2 / 6 Sachverhalt A.Am 19. Juni 2023 verstarb D._____ in . Er hinterliess als gesetzliche Er- ben seine Geschwister C., B. und A.. B.Am 13. Juli 2023 stellten die gesetzlichen Erben beim Regionalgericht Ma- loja (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch mit dem Begehren, ein öffentliches In- ventar zu erstellen. Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 26. Juli 2023 wurde das Gesuch gutgeheissen und Rechtsanwalt und Notar E. mit der Aufnahme eines öffentlichen Inventars des Nachlasses von D.____ beauftragt. C.Der beauftragte Rechtsanwalt und Notar E._____ reichte am 27. Oktober 2023 ein Sicherungsinventar des Nachlasses von D._____ bei der Vorinstanz ein. D.Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 1. November 2023 wurde das Siche- rungsinventar den gesetzlichen Erben zur Kenntnisnahme zugestellt und die Kos- ten von CHF 2'315.10, bestehend aus der Gerichtsgebühr von CHF 300.00, den zivilstandsamtlichen Kosten von CHF 141.10 sowie den Kosten der Aufnahme des Sicherungsinventars von CHF 1'874.00, dem Nachlass angelastet. E.Gegen diesen Entscheid erhoben die gesetzlichen Erben C., B. und A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 10. November 2023 "Beschwerde" beim Kantonsgericht von Graubünden. Darin beantragten sie die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückweisung an die Vorinstanz mit dem Auftrag, ein öffentliches Inventar im Sinne von Art. 580 ff. ZGB aufzunehmen. F.Mit Verfügung vom 13. November 2023 forderte der Vorsitzende die Vorin- stanz zur Einreichung sämtlicher Akten und einer allfälligen Stellungnahme bis zum 27. November 2023 auf. Diese reichte die angeforderten Akten am 27. No- vember 2023 fristgerecht ein. Auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete sie. G.Der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde von B._____ am 20. November 2023 fristgerecht eingereicht. Das Verfahren ist spruchreif.
3 / 6 Erwägungen 1.1.Eine Inventaraufnahme nach Art. 553 ZGB ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren. Dies gilt sowohl für einen anordnenden wie auch für einen (im Anschluss an den Vollzug) genehmi- genden Entscheid (BGer 5A_686/2011 v. 28.11.2011 E. 2). Dementsprechend steht den Parteien gegen Entscheide, die Sicherungsmassnahmen betreffen, als Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung zur Verfügung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; KGer GR ZK1 16 192 v. 1.6.2017 E. 1.b). 1.2.Der vorliegende Entscheid betrifft den Abschluss eines Sicherungsinventars nach Art. 553 ZGB. Mit der Zustellung des Sicherungsinventars an die Erben und dem Hinweis auf den Fristbeginn zur Ausschlagung der Erbschaft (Art. 568 ZGB) wurde das Sicherungsinventar durch die Vorinstanz implizit genehmigt. Unter Berücksichtigung der unter E. 1.1 dargelegten Rechtsprechung unterliegt der an- gefochtene Entscheid – unter Vorbehalt der Streitwertgrenze – daher der Berufung nach Art. 308 Abs. 1 lit. b ZGB. 1.3.Eine vermögensrechtliche Angelegenheit liegt vor, wenn der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs im Vermögensrecht ruht und mit dem Rechtsmittel über- wiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Dies trifft bei erbrechtlichen An- gelegenheiten grundsätzlich zu, zumal das Erbrecht die Nachfolge in das Vermö- gen einer verstorbenen Person regelt. Selbiges gilt auch für das Sicherungsinven- tar, welches die Sicherstellung der Verwahrung, der Verwaltung und des Überg- angs des Erbschaftsvermögens sicherstellt und dass weder ein Erbe noch ein Aussenstehender die Erbmasse unbemerkt verändern können (KGer GR ZK1 16 192 v. 1.6.2017 E. 1 m.w.H.; BGer 5A_686/2011 v. 28.11.2011 E. 1). Gemäss dem vorliegenden Sicherungsinventar (RG act. IX/1) beträgt das Nettonachlass- vermögen CHF 30'458.69, womit der für das Berufungsverfahren erforderliche Streitwert ohne Weiteres erreicht ist. 1.4.Die Berufungskläger haben mit Eingabe vom 10. November 2023 eine "Be- schwerde" gegen den Entscheid der Vorinstanz eingereicht (vgl. act. A.1). Wird das von einer Partei eingereichte Rechtsmittel falsch bezeichnet und stellt sich heraus, dass die Eingabe dennoch die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist des an sich zulässigen Rechtsmittels aufweist, so nimmt das Gericht eine soge- nannte Konversion vor in dem Sinne, als dass es das falsch bezeichnete Rechts- mittel als dasjenige, welches zulässig gewesen wäre, entgegennimmt (vgl. KGer GR ZK2 2019 77 v. 19.12.2019 m.w.H.). Da die vorliegend als Beschwerde be- zeichnete Eingabe die Voraussetzungen bezüglich Form und Frist der Berufung
4 / 6 erfüllt, ist eine Konversion möglich und die Beschwerde kann als Berufung entge- gengenommen werden. Im Übrigen dürften den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung vorliegend ohnehin keine Nachteile erwachsen (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 BV sowie Art. 52 ZPO; BGE 145 IV 259 E. 1.4.4), zumal der Fehler für einen Laien nicht offensichtlich erkennbar war. 2.1.Die Berufungskläger führen aus, dass sie aufgrund der Unklarheit über die vorhandenen Aktiven und Passiven des Erblassers am 13. Juli 2023 bei der Vor- instanz einen Antrag auf Erstellung eines öffentlichen Inventars gestellt hätten. In der Folge habe die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Juli 2023 die Aufnahme ei- nes öffentlichen Inventars angeordnet und E._____ mit dessen Aufnahme beauf- tragt. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 1. November 2023 seien die Beru- fungskläger hingegen über den Abschluss eines Sicherungsinventars informiert worden. Dieser Entscheid sei rechtlich unhaltbar und stehe im diametralen Wider- spruch zum Entscheid desselben Gerichts vom 26. Juli 2023 betreffend Aufnahme eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 580 ZGB. Der beauftragte Notar E._____ habe offensichtlich das falsche Inventar erstellt. Die Berufungskläger hätten expli- zit ein öffentliches Inventar für die Ermittlung der Aktiven und Passiven des Erb- lassers verlangt, um anschliessend über Ausschlagung oder Annahme der Erb- schaft mit Haftungsbeschränkung entscheiden zu können. Zum öffentlichen Inven- tar gehöre zwingend ein Rechnungsruf gemäss Art. 582 ZGB, welcher aber offen- sichtlich nie durchgeführt worden sei. Dieser Rechnungsruf sei durchzuführen und das öffentliche Inventar sei gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufzunehmen. 2.2.Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Juli 2023 E._____ mit der Aufnahme eines öffentlichen Inventars beauftragt hatte (act. B.2). Dieser reichte jedoch am 27. Oktober 2023 eine öffentliche Urkunde über ein Si- cherungsinventar bei der Vorinstanz ein (RG act. IX/1). Ein Rechnungsruf gemäss Art. 582 ZGB hat, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, nicht stattgefunden. Gründe weshalb der beauftrage Notar entgegen der Anweisung der Vorinstanz ein Sicherungsinventar anstelle eines öffentlichen Inventars erstellt hat, sind ebenfalls nicht erkennbar, weshalb von einer simplen Verwechslung ausgegangen werden muss. Das Gleiche muss für den anschliessenden Entscheid der Vorinstanz vom
5 / 6 chen Mangel, der auf eine Verwechslung des beauftragten Notars zurückzuführen ist. Die Berufung ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzu- heben. Die Sache ist sodann an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, das ursprünglich angeordnete öffentliche Inventar aufnehmen zu lassen. 2.3.Ebenfalls aufzuheben ist der gefällte Kostenentscheid. Die Kosten für das nicht angeordnete Sicherungsinventar und die Gerichtsgebühr können, soweit sie sich als unnötig erweisen, nicht zulasten des Nachlasses gehen (vgl. Art. 108 ZPO). Die Vorinstanz wird über die Prozesskosten neu zu befinden haben. Was die Kosten für die Aufnahme des Sicherungsinventars angeht, ist auf die auftrags- rechtliche Regel hinzuweisen, wonach der Beauftragte seinen Vergütungsan- spruch verliert, wenn die mangelhafte Vertragserfüllung einer vollständigen Nich- terfüllung gleichkommt und sich als nutzlos oder unbrauchbar herausstellt. Hinge- gen behält der Beauftragte seinen Vergütungsanspruch (in entsprechendem Um- fang), sofern und soweit seine (Teil-)Leistung für den Auftraggeber brauchbar ist (BGE 124 III 423 E. 4a; PKG 1999 Nr. 3 E. 5c). 3.Da sich die Berufung nach dem Gesagten als offensichtlich begründet er- weist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. Art. 9 i.V.m. Art. 12 VGZ [BR 320.210]). Aufgrund des Ausgangs des Verfah- rens gehen diese zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Berufung wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht Maloja zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 werden dem Kanton Graubünden auferlegt (Regionalgericht Maloja). Der geleistete Kostenvor- schuss in Höhe von CHF 500.00 wird B._____ zurückerstattet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: