Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 20 November 2023 ReferenzZK1 23 151 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Pally, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Nordbünden, vom 26.10.2023, mitgeteilt am 31.10.2023 Mitteilung30. November 2023

2 / 12 Sachverhalt A.A., geboren am , ist am 07. September 2023 freiwillig in die Klinik B. eingetreten und wurde aufgrund einer Gefährdungssituation am 20. September 2023 rückbehalten. Aufgrund der Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung wurde sie für eine Dauer von sechs Wochen durch Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht. B.Mit Antrag vom 13. Oktober 2023 ersuchten die B._____ (nachfolgend: B.) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), um Verlängerung der fürsorgeri- schen Unterbringung. A. befinde sich im Rahmen ihrer bipolar affektiven Störung in einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen, weshalb eine weitere stationäre Behandlung nach Ablauf der ärztlichen fürsorgerischen Unter- bringung indiziert sei. C.Mittels verfahrensleitender Verfügung vom 17. Oktober 2023 beauftragte die KESB Nordbünden Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, mit der Begutachtung von A.. D.Gestützt auf die am 18. Oktober 2023 durchgeführte Exploration von A._____ bestätigte Dr. med. D._____ im Kurzgutachten vom 23. Oktober 2023 die Diagnose einer psychischen Störung, nämlich eine bipolare affektive Störung mit (gegenwärtig) manisch psychotischen Symptomen (ICD-10: F31.2). Aktuell benötige A._____ dringend medikamentöse Behandlung, wobei aus gutachterli- cher Sicht der geschlossene Rahmen einer Klinik notwendig sei. E.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 26. Oktober 2023, mitgeteilt am 31. Oktober 2023, erkannte die KESB Nordbünden wie folgt: 1.A._____ wird zur Behandlung und persönlichen Betreuung in den B._____ fürsorgerisch untergebracht (Art. 426 in Verbindung mit 429 Abs. 2 ZGB). 2. Betreffend Entlassungskompetenz wird verfügt: a. Zuständig für die Entlassung von A._____ ist die ärztliche Lei- tung der B.. b. Die ärztliche Leitung der B. wird angewiesen, die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, nach Entlassung von A._____ mit einem Austrittsbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu informieren. c.Konnte A._____ bis 31. März 2024 nicht entlassen werden und ist nach Einschätzung der ärztlichen Leitung der B._____ eine

3 / 12 weitere fürsorgerische Unterbringung angezeigt, ist die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, spätestens bis am 31. März 2024 mit einem Verlaufsbericht zu informieren. 3.Es wird festgestellt, dass A._____ für das laufende FU-Verfahren E._____ als Vertrauensperson bezeichnet hat (Art. 432 ZGB). 4.Die Kosten im Verfahren Fürsorgerische Unterbringung werden auf Fr. 1'891.- (inkl. Drittkosten Gutachten Dr. med. D._____ von Fr. 1'291.-) festgesetzt und A._____ auferlegt. 5.(Rechtsmittelbelehrung) 6.(Mitteilung) F.Dagegen liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 08. November 2023 (Datum Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsan- walt Pius Fryberg, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. G.Mit Schreiben vom 09. November 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zi- vilkammer des Kantonsgerichts die KESB Nordbünden unter Fristsetzung bis zum 13. November 2023 um Einreichung einer Beschwerdeantwort und sämtlicher Ver- fahrensakten. H.In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2023 schloss die KESB Nordbünden auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und übermittelte dem Kantonsgericht sämtliche Verfahrensakten. I.Mit prozessleitender Verfügung vom 14. November 2023 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. F._____ mit der Erstellung eines Gutach- tens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über die Not- wendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung. Das Gutachten ging innert Frist am 16. November 2023 beim Kantonsgericht ein. J.Am 20. November 2023 fand die mündliche Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 16. November 2023 vorgeladen worden war. Die Be- schwerdeführerin nahm in Begleitung ihrer anwaltlichen Vertretung persönlich daran teil. K.Nach durchgeführter Hauptverhandlung wurde das vorzeitige Entscheiddis- positiv der Beschwerdeführerin sowie der Klinik B._____ noch gleichentags zuge- stellt. Erwägungen 1.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verlängerungsentscheid der fürsorgerischen Unterbringung der KESB Nordbünden gemäss Art. 426 ff.

4 / 12 ZGB. Das Kantonsgericht ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BG 210.100]). 1.2.Gemäss Art. 429 Abs. 2 ZGB fällt die ärztliche Unterbringung spätestens nach Ablauf der maximalen Dauer von sechs Wochen dahin, sofern nicht ein voll- streckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt. Im vorliegenden Fall wur- de eine Verlängerung mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden am 26. Oktober 2023 im Sinne von Art. 428 Abs. 1 ZGB behördlich angeordnet. Dagegen können die Betroffene, eine ihr nahestehende Person, oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids haben, innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefüh- rerin reichte ihre Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist am 08. November 2023 (Datum Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden ein (act. A.1). Auf die Beschwerde ist daher, soweit sie die fürsorgerische Unterbringung zum Gegen- stand hat, einzutreten. 1.3.Nicht einzutreten ist demgegenüber auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin, wonach ihr wieder Zugriff auf sämtliche Konti, insbesondere bei der G._____bank und der H._____bank, zu erteilen sei. Der Entzug des Zu- griffs auf Bankkonti war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 26. Oktober 2023, sondern eines weiteren Entscheids der KESB Nordbünden betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen, welcher im Übri- gen der Beschwerdeführerin erst nach der Beschwerdeerhebung vom 8. Novem- ber 2023 mitgeteilt wurde. Er kann folglich nicht Gegenstand des vorliegenden, gegen die fürsorgerische Unterbringung gerichteten Beschwerdeverfahrens sein. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran- kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämt- liche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt

5 / 12 sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz (vgl. Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend hat Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Kurzgut- achten – im Auftrag des Kantonsgerichts – über die Beschwerdeführerin erstellt, nachdem er diese am 15. November 2023 persönlich in der Klinik B. unter- sucht hatte und ebenfalls telefonischen Kontakt mit Dr. med. I._____ hatte. Das Gutachten ist aktuell und ermöglicht es dem Gericht, die sich aus Art. 426 Abs. 1 ZGB ergebenden Rechtsfragen zu beantworten. Es kann daher darauf abgestützt werden. 2.3.Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der Hauptverhandlung am 20. November 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der

6 / 12 persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der be- troffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S 7062 [zit.: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungswei- se Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 3.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). 3.2.2. Dr. med. D._____ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine psychi- sche Störung, nämlich eine bipolare affektive Störung mit (gegenwärtig) manisch psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2). Dr. med. F._____ bestätigte in seinem Gutachten die Diagnose. Seit der letzten Beurteilung durch Dr. med. D._____ ha- be sich die manische Symptomatik zwar deutlich verbessert, jedoch lägen immer noch psychotische Symptome vor, sodass die Diagnose insgesamt so belassen

7 / 12

werden müsse (act. 1.1, S.12). Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um

eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführe-

rin der für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand

gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB grundsätzlich gegeben. Dies hat die Beschwerdefüh-

rerin auch anlässlich ihrer Befragung an der mündlichen Hauptverhandlung aner-

kannt.

3.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand der Beschwerdeführerin vermag

eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung

oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer

Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu

erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde

(vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin-

gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur

als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere

Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie

der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt,

dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechter-

halten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von

einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten,

dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich

sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffe-

nen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachter-

lich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101

  1. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H. auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007
  2. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3).

3.3.2. Dr. med. D._____ hatte in ihrem Gutachten vom 23. Oktober 2023 ausge-

führt, dass die Beschwerdeführerin dringend medikamentös behandelt werden

müsse, und zwar im geschützten Rahmen auf der geschlossenen Station der Kli-

nik B.. Die Patientin sei noch nicht genug stabil, um die Behandlung ambu- lant weiterzuführen (KESB act. S. 648). Dr. med. F. bestätigt in seinem Gut-

achten vom 15. November 2023 die Notwendigkeit einer Behandlung und Betreu-

ung. Gemessen an der aktuellen Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit sei

das geschlossene Setting der B._____ – für die weiterhin benötigte Reizabschir-

mung und medikamentöse Einstellung – angemessen und geeignet, auch um die

seit wenigen Tagen erreichte Besserung nicht zu gefährden (act. I.1, S. 13 und

15). Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, weshalb grundsätzlich von einer not-

8 / 12 wendigen Behandlung der festgestellten psychischen Störung, idealerweise im Rahmen eines stationären Aufenthalts, ausgegangen werden muss. Dennoch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schwe- ren Eingriffs in die persönliche Freiheit im konkreten Fall noch als verhältnismäs- sig beurteilt werden kann. 3.3.3. Erforderlich ist nämlich eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass. Dr. med. F._____ führt in seinem Gutachten dazu aus, dass eine konkrete Gefahr derzeit vor allem im Bereich der Finanzen und in der Ge- fährdung der Wohnsituation bestehe. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe aktuell nicht, vorausgesetzt der jetzige Zustand bleibe erhalten. Jedoch sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin die medikamentöse Behandlung selbstständig verändere (act. I.1 S. 14). Somit geht Dr. med. F._____ speziell im Bereich der Finanzen von einer (finanziellen) Selbstgefährdung und teilweise auch von einer Fremdgefährdung aus. Ausreichend akute und konkrete Gefährdungs- szenarien für Leib und Leben der Beschwerdeführerin ergeben sich jedoch aus dem Gutachten nicht. Stattdessen wird bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf eine noch nicht konkrete Gefahr hingewiesen. Eine allfäl- lige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei unterbleibender medika- mentöser Behandlung stellt nämlich eher eine generelle Gefahr dar, welche grundsätzlich bei den meisten psychischen Erkrankungen anzunehmen ist. Zudem scheint die Beschwerdeführerin im Grundsatz – wie sie an der mündlichen Haupt- verhandlung angegeben hat – eine medikamentöse Behandlung zu befolgen, zu- mal der Eintritt in die B._____ Klinik auf eine eigenmächtig erhöhte Medikamen- tendosis und nicht auf das Absetzen von Medikamenten zurückzuführen war. Ein gewisses Mindestmass an psychologischer und pharmakologischer Betreuung scheint somit gegeben zu sein, weshalb eine drohende Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes, welche das notwendige Mass der konkreten und akuten Selbstgefährdung erfüllt, nicht ersichtlich ist. Es ergibt sich somit keine konkrete und unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung, wie sie für eine fürsorgerische Unterbringung erforderlich ist, auch wenn grundsätzlich von einer notwendigen Behandlung ausgegangen werden muss. Soweit der Gutachter auf eine finanzielle Gefährdung der Beschwerdeführerin hinweist, ist einer solchen grundsätzlich mit einer behördlichen Massnahme nach den Bestimmungen von Art. 388 ff. ZGB zu begegnen, namentlich im Rahmen der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit einer Vermögensverwaltung. 3.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

9 / 12 der Hauptverhandlung vom 20. November 2023 konnte sich die Beschwerdein- stanz ein eigenes Bild der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin wirkte während der Verhandlung grundsätzlich entspannt und kontrolliert. Sie konnte den Ausführungen des Vorsitzenden folgen und ihre Ansichten in der Re- gel verständlich darlegen. In Bezug auf ihre Krankheit und Behandlungsbedürftig- keit zeigte sich die Beschwerdeführerin generell einsichtig. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung war der Beschwerdeführerin bewusst. Auch eine Be- handlungsbedürftigkeit schien sie anzuerkennen, da sie gemäss eigener Aussage auch bereit ist, sich (wöchentlich) weiterhin von Dr. med. I._____ behandeln zu lassen (vgl. zum detaillierten Gesprächsverlauf act. 2). Allerdings wolle sie nicht länger in der Klinik bleiben. Auch würde sie ihre Medikamente weiterhin regelmäs- sig einnehmen und bei Bedarf Blutuntersuchungen durchführen, um die Medikati- on gegebenenfalls anzupassen. Aus der Befragung der Beschwerdeführerin erge- ben sich somit ebenfalls keine Hinweise für eine konkrete und unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung. Durch die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur weite- ren (ambulanten) Behandlung bei Dr. med. I._____ und zur Einnahme der Medika- tion ist auch bei einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung die Be- handlung der psychischen Erkrankung in einem gewissen Masse gewährleistet. Für die Unterstützung in alltäglichen – insbesondere finanziellen – Angelegenhei- ten steht der Beschwerdeführerin zudem bereits heute eine Beiständin zur Seite. Schliesslich hat die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 2. November 2023 die Verfügungsrechte auf einzelne Bankkonti entzogen. Auch wenn dieser Entscheid von der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung eben- falls angefochten wurde, so wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen, weshalb zumindest im Zeitpunkt der Entscheidfindung ein finanzieller Schutz der Beschwerdeführerin gewährleistet war. Aufgrund des bereits erwähn- ten Fehlens einer konkreten akuten Selbst- und Fremdgefährdung und angesichts der Schwere eines solchen Eingriffs in die Freiheit der Beschwerdeführerin erweist sich eine Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung im vorliegenden Fall als nicht verhältnismässig. 4.Im Ergebnis kann im Sinne der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin ein behandlungs- und betreuungsbe- dürftiger Schwächezustand besteht. Hingegen geht aus dem aktuellen Gutachten von Dr. med. F._____ nicht hervor, welche akute Gefährdung für Leib und Leben der Beschwerdeführerin sich aus diesem Schwächezustand zu ergeben droht, wenn die notwendige Behandlung unterbleibt. Insbesondere reicht eine rein finan- zielle Gefährdung durch unkontrollierte Ausgaben nicht für eine fürsorgerische Unterbringung aus. Solchen Gefährdungen kann mit den entsprechenden erwach-

10 / 12 senenschutzrechtlichen Massnahmen entgegengewirkt werden. Somit ist eine konkrete Selbstgefährdung und/oder Fremdgefährdung von einem gewissen Aus- mass gutachterlich nicht nachgewiesen. Die materiellen Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB sind daher nicht (mehr) erfüllt. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbün- den bezüglich der Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 5.1.Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Eingabe die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, womit sie auch den vorinstanzlichen Kostenentscheid anfocht. Gemäss Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids wurden ihr auch die Kosten des Verfahrens vor der KESB Nordbünden inklusive der Drittkosten, insgesamt CHF 1'891.00, auferlegt. 5.2.Soweit die Beschwerde auch die vorinstanzliche Kostenauferlegung betrifft, ist sie abzuweisen. Zum einen hat die Beschwerdeinstanz bei der Entscheidfin- dung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhand- lung abzustellen (vgl. E. 3.3.4) und keine Neubeurteilung betreffend das Bestehen der Voraussetzungen im Zeitpunkt der ärztlichen oder behördlichen Unterbringung vorzunehmen. Zum anderen ist vorliegend festzuhalten, dass die im vorinstanzli- chen Verfahren beigezogene Gutachterin Dr. med. D._____ zum damaligen Zeit- punkt auch von einer akuten und konkreten Selbst- und Fremdgefährdung der Be- schwerdeführerin ausging, wenn sie in ihrem Gutachten die Gefährdung Dritter beschreibt und festhielt, im gegenwärtigen Zustand sei sie nicht in der Lage, ihre alltägliche Belange zu erledigen und sich um sich selbst zu kümmern, und sich das Krankheitsbild rasch verschlechtere, wenn die medikamentöse Behandlung derzeit unterbleibe. Sie empfahl eine dringende medikamentöse Behandlung auf der geschlossenen Station, zumal die Beschwerdeführerin noch nicht genug stabil sei, um die Behandlung ambulant weiterzuführen (KESB act. S. 647 f.). In Anbe- tracht der gutachterlichen Ausführungen kann nicht gesagt werden, dass der vor- instanzliche Entscheid, welcher den Ausführungen des Gutachtens folgte, zum damaligen Zeitpunkt falsch war. Demgemäss hat die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt. 6.Die Verfahrenskosten werden den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und des Unterliegens auferlegt (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Be- schwerdeführerin auszugehen – die Beurteilung der vorinstanzlichen Kostenaufer- legung sowie der Antrag auf Erteilung des Zugriffs auf Bankkonti sind von unter- geordneter Natur –, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insge-

11 / 12 samt CHF 4'291.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'791.00 Gutachter- kosten) zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Im Weiteren ist die Be- schwerdeführerin zu entschädigen. Mangels eingereichter Honorarnote ist die Entschädigung nach Ermessen zu bestimmen, und zwar praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 240.00 (Art. 2 Abs. 1 HV) zuzüglich Auslagen von 3% und MWST von 7.7%. Vorliegend ist von einem notwendigen Aufwand von etwa vier Stunden auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MWSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) angemessen erscheint.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 4'291.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühren und CHF 2'791.00 Gutachterkosten) ge- hen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden (Kasse Kantonsgericht) entschädigt 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
20.11.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026