Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 13. November 2024 ReferenzZK1 23 149 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Fleisch, Aktuar ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Hanselmann bürki bolt rechtsanwälte, Auerstrasse 2, 9435 Heerbrugg gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur in Sachen C._____ vertreten durch Dr. iur. Eva Naegeli Eichstrasse 13, 8142 Uitikon Waldegg GegenstandZuteilung Obhut, Regelung persönlicher Verkehr Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Prättigau/Davos, vom 04.10.2023, mitgeteilt am 06.10.2023 Mitteilung15. November 2024

2 / 26 Sachverhalt A.a.A._____ und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C.), geboren am _____ 2019. Die Eltern leben ge- trennt. A. oblag bei der Trennung die alleinige elterliche Sorge. A.b.Auf Antrag von A._____ vom 17. Dezember 2019 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB) am 6. Januar 2020 ein Verfahren zur Regelung des von B._____ zu zahlenden Unterhalts. Am 3. Februar 2020 ersuchte B._____ die KESB um Regelung seines Besuchsrechts für C.. A.c.Am 26. März 2020 reichte die Fachstelle für Pflegekinder und Adoption des kantonalen Sozialamts Graubünden eine Gefährdungsmeldung betreffend C. ein. A._____ leide an einer depressiven Störung, die eine selbständige Betreuung von C._____ nicht zulasse. C._____ befinde sich daher bei D., einer Pflegemutter. Gleichentags eröffnete die KESB ein Abklärungsverfahren. Am 31. März 2020 ersuchte B. die KESB um Zuteilung der Obhut an ihn und Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge. A.d.Mit Entscheid der Kollegialbehörde errichtete die KESB am 7. April 2020 eine Beistandschaft für C._____ und ernannte E._____ von der Berufsbeistand- schaft Prättigau/Davos zum Beistand. Am 6. Mai 2020 bzw. 9. Mai 2020 erklärten die Eltern von C._____ die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge. A.e.Die Einigungsversuche der Eltern betreffend die Obhutszuteilung und das Besuchsrecht scheiterten. Sie konnten jedoch eine Unterhaltsregelung vereinba- ren. Mit Einzelentscheid vom 27. Oktober 2020 genehmigte das instruierende Mit- glied der KESB den Unterhaltsvertrag vom 2. bzw. 9. Oktober 2020. A.f.Am 1. Dezember 2020 entschied die Kollegialbehörde der KESB über die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs. Gleichentags ordnete das in- struierende Mitglied der KESB mittels verfahrensleitender Verfügung für C._____ eine Verfahrensbeistandschaft betreffend persönlichen Verkehr/Zuteilung Obhut an. Dr. iur. Eva Naegeli (nachfolgend: Kindesvertreterin) wurde als Verfahrensbei- ständin bzw. Kindesvertreterin eingesetzt. Mittels einer weiteren verfahrensleiten- den Verfügung ordnete die KESB für A._____ eine ambulante Begutachtung durch Dr. med. F._____ von den G._____ (nachfolgend: H.) an. Ausserdem ord- nete die KESB bei der I. (nachfolgend: I.) eine Erziehungsfähigkeits- begutachtung für A. und B._____ an.

3 / 26 A.g.Das Gutachten der H._____ über A._____ ging am 28. Januar 2021 bei der KESB ein. Am 1. Juni 2021 erhielt die KESB das Gutachten der I._____ betreffend die Erziehungsfähigkeit der Eltern. A.h.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 27. Juli 2021 genehmigte die KESB die periodische Rechenschaftsablage des Beistands von C., E., für die Zeit vom 14. April 2020 bis 31. März 2021. Am 5. August 2021 reichte die Kin- desvertreterin eine Stellungnahme zur Obhut sowie zur Regelung des persönli- chen Verkehrs bei der KESB ein. Schliesslich fand am 26. August 2021 eine An- hörung bei der KESB statt, an welcher die Eltern inkl. ihre Rechtsbeistände und die Kindesvertreterin teilnahmen. A.i.Mit Entscheid vom 28. September 2021, mitgeteilt am 29. September 2021, verfügte die Kollegialbehörde der KESB die alternierende Obhut mit einem jeweili- gen hälftigen Betreuungsverhältnis. Gleichzeitig erteilte die KESB den Eltern Wei- sungen hinsichtlich der Krippenbetreuung, Betreuungsmodalitäten und der Zu- sammenarbeit mit der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos. Schliesslich wurde die Massnahme angepasst und wurden dem Beistand neue Kompetenzen zuge- teilt. A.j.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Beschwerde an das Kantonsge- richt von Graubünden mit den Anträgen auf Zuteilung der Obhut an sie unter Re- gelung des persönlichen Verkehrs. Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 6. Mai 2022 (ZK1 21 170) wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A.k.Die Kindsvertreterin reichte in der Zwischenzeit eine Stellungnahme zur Anordnung einer sozialpädagogischen Abklärung ein. Die von der KESB am 4. August 2020 angeordnete sozialpädagogische Abklärung der J._____ GmbH ging am 16. Dezember 2022 ein. A.l.Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 liess B._____ durch seinen Rechtsan- walt einen Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn stellen. A.m. Im Februar 2023 musste C._____ notfallmässig ins Spital K._____ und wurde notoperiert. Im Zuge der nachfolgenden Besuche kam es zu Auseinander- setzungen zwischen den Eltern. Es gingen Gefährdungsmeldungen bzw. weitere Meldungen bei der KESB ein. Ebenso erfolgte eine Meldung der Kinderkrippenlei- tung in L., welche über auffällige Verhaltensweisen von C. berichtete. In der Folge fanden Einzelgespräche mit den Eltern statt.

4 / 26 A.n.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 4. Ok- tober 2023, mitgeteilt am 6. Oktober 2023, wurde was folgt verfügt: 1.Die Obhut über C._____ wird ab dem 04.10.2023 dem Vater, B., zugeteilt (Art. 298d Abs. 2 ZGB). 2.Die AHV-Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich B. ange- rechnet. 3.Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ wird mit Wir- kung ab Datum dieses Entscheids wie folgt geregelt: a. A._____ ist berechtigt, C._____ alleine im Rahmen der begleiteten Besuchstage des Vereins M., die in K. in den Örtlichkei- ten von M._____ angeboten werden, zweimal monatlich, beginnend mit drei Stunden bis nach und nach maximal fünf Stunden zu sehen und mit ihm Zeit zu verbringen, sofern es anlässlich dieser Termine nicht zu einer Kindswohlgefährdung kommt und der Verein M._____ eine Änderung der Auflagen beantragt; b. Bei ernster Erkrankung von C._____ entfällt das Besuchsrecht, bei leichteren Erkrankungen (Schnupfen, Husten, erhöhte Temperatur usw.) hingegen nicht. Besuchstage, deren Ausfall in der Person des Vaters oder von C._____ begründet sind, werden grundsätzlich nachgeholt. M._____ bietet auch individuell begleitete Besuchstage an, welche der Beistand zur Nachholung von Terminen zu organi- sieren hätte. Der Ausfall von Besuchstagen, welche in der Person der Mutter begründet sind, werden nicht kompensiert; c. zweimal wöchentlich hat ein Kontakt zwischen der Mutter alleine und C._____ im Rahmen von Telefongesprächen oder Videotelefo- nie für die Dauer von ca. 10 Minuten stattzufinden. Die Termine werden vom Beistand mit den Eltern unter Berücksichtigung von C._____ Tagesablauf abgemacht. Der Beistand ist berechtigt, während dieser Telefonate selbst anwesend oder telefonisch zuge- schaltet zu sein. Auch ist er, genauso wie der Vater, der bei C._____ anwesend ist, berechtigt, im Bedarfsfall (zu grosse Belas- tung für C.) die Telefonate zu unterbrechen. Weder N. noch O._____ ist es erlaubt bei den Gesprächen im gleichen Raum anwesend zu sein oder zuzuhören; d. die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte erfolgt zwi- schen M., dem Beistand und den Eltern; sind sich die Eltern einig, kann der festgelegte persönliche Verkehr im Interesse von C. im gegenseitigen Einvernehmen erweitert oder abgeändert werden (bspw. mit durch M._____ individuell begleiteten Besuchs- tagen in regelmässiger Frequenz oder unbegleitete Besuche bei der Mutter); e. kann innerhalb von fünf Monaten keine Einigung nach lit. d erzielt werden, so hat der Beistand nach fünf Monaten über die begleiteten Besuchskontakte von M._____ zeitnah einen Verlaufsbericht einzu- verlangen und selber einen detaillierten Zwischenbericht an die KESB zu erstellen, mit einem Antrag, wie der persönliche Verkehr weitergeführt werden soll, damit über das Abänderungsgesuch ent- schieden werden kann. Bis zu einem neuen Entscheid der KESB gelten die hier angeordneten Kontakte weiterhin;

5 / 26 f. über Ferien- und Feiertagsbesuche einigen sich die Eltern entweder mit Hilfe des Beistandes oder es wird nach Einreichung der Berichte nach lit. e eine behördliche Regelung festgesetzt. Falls keine Ei- nigung zustande kommt, entfallen Feiertags- und Ferienbesuche einstweilen bis zu einem neuen Entscheid der KESB; g. Weitergehende oder mit dem Beistand vereinbarte, abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 4. Der Mutter, A._____ und dem Vater, B., von C. wird die Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB) während mindestens fünf Mona- ten im Sinne der Erwägungen aktiv an einer systemischen Familienthe- rapie mitzuwirken. Die Eltern haben sich mit dem Beistand auf eine Therapeutin/einen Therapeuten zu einigen und die ersten durch den Beistand koordinierten Termine wahrzunehmen. 5. Der Antrag auf Wechsel der Beistandsperson wird mangels Vorliegen von wichtigen Gründen abgelehnt. 6. Die für C._____ bestehenden Massnahmen gemäss Ziff. 3-5 des Ent- scheids vom 28.09.2021 werden vorbehältlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt angepasst: a. Die Beistandsperson erhält im Rahmen einer Beistandschaft mit be- sonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) neu die Aufgaben und Kompetenzen:

  1. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Mutter in allen Belangen zu beraten und zu un- terstützen (Art. 308 Abs. 2 ZGB);
  2. die begleiteten Besuchstage beim Verein M._____ in K._____ zu organisieren und überwachen;
  3. im Konfliktfall im Rahmen der gerichtlich bzw. behördlich geneh- migten Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Moda- litäten zur Umsetzung festzulegen;
  4. die systemische Familienberatung zu organisieren, koordinieren und der Therapeutin / dem Therapeuten bei Fragen stets zur Verfügung zu stehen und sich mit dieser Person auszutauschen. Ausserdem kann die Beistandsperson jederzeit einen Bericht über den Verlauf der Therapie einverlangen und allenfalls eine Anpassung der Weisung beantragen. b. Folgende Aufgabe und Kompetenz der Beistandsperson im Rah- men einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) entfällt: Die Eltern bei der Ausübung der alternierenden Obhut und Betreuungszeiten sowie der Fremdbetreuung zu beraten und aktiv zu unterstützen.
  5. Zum Inhalt der gemäss Ziff. 6 angepassten Massnahme wird festgestellt, was folgt: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung,

6 / 26 Persönlichkeitsentwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung; b. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):

  1. die sorgeberechtigten Eltern von C._____ in folgenden Bereichen nötigenfalls zu vertreten: a. Betreuung inkl. Unterstützung bei der Sicherstellung der Finanzierung, insbesondere Femdbetreuung (insbesondere Kindertagesstätte); b. medizinische Behandlung/Betreuung; c. die Fremdbetreuung in der Kindertagesstätte mit den Eltern gemeinsam zu klären, mit der Tagesstätte zu regeln, die Besuche in der Tagesstätte zu überwachen und mit den Eltern zu koordinieren;
  2. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und der Mutter in allen Belangen zu beraten und zu unterstützen (Art. 308 Abs. 2 ZGB);
  3. die begleiteten Besuchstage beim Verein M._____ in K._____ zu organisieren und überwachen;
  4. im Konfliktfall im Rahmen der gerichtlich bzw. behördlich genehmigten Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen;
  5. die systemische Familienberatung zu organisieren, koordinieren und der Therapeutin/dem Therapeuten bei Fragen stets zur Verfügung zu stehen und sich mit dieser Person auszutauschen. Ausserdem kann die Beistandsperson jederzeit einen Bericht über den Verlauf der Therapie einverlangen und allenfalls eine Anpassung der Weisung beantragen;
  6. mit den Eltern auf eine gemeinsame, einvernehmliche Kommunikation und Kooperationsfähigkeit hinzuarbeiten und zu vermitteln;
  7. den Eltern auf Verlangen gegenseitig Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu erteilen; vielmehr ist dafür besorgt zu sein, dass die Eltern sich diese Auskünfte selber gegenseitig erteilen;
  8. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen (u.a. Ärzte, Therapeuten, Beratungsstellen, Betreuungsdienste) auszutauschen.
  9. Über die Festsetzung und Auferlegung der Verfahrenskosten wird in einem separaten Verfahren entschieden.
  10. [Rechtsmittelbelehrung]
  11. [Mitteilung]

7 / 26 A.o.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. November 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: 1.Ziff. 1, 2, 3, 6 und 7 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 04.10.2023 seien aufzuheben und durch nachfolgenden Regelungen zu ersetzen. 2.C., geb. _____ 2019, sei weiterhin unter der alternierenden Ob- hut der Eltern zu belassen gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Ent- scheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 28.09.2021. Der Antrag des Kindsvaters auf Zuteilung der alleini- gen Obhut über C. sei abzuweisen. Eventualiter: Es sei die Obhut über C., geb. _____ 2019, alleine der Kinds- mutter zuzuteilen und festzustellen, dass sich der Wohnsitz von C. bei der Kindsmutter befindet. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Kindsvater sei wie folgt zu regeln: Der Kindsvater betreut C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag, Beginn KiTa bzw. 09.00 Uhr, sowie während 6 Wochen Ferien pro Jahr (während den Schulferien). Die Ferien beginnen jeweils am Freitagabend um 17.00 Uhr und en- den am Sonntag um 17.00 Uhr. Die genauen Daten sprechen die El- tern bis jeweils spätestens Ende November des Vorjahres ab. Können sich die Eltern über dem Zeitpunkt der Ausübung des Ferienrechts nicht einigen, weil beide Eltern mit dem Kind zum gleichen Zeitpunkt Ferien verbringen möchten, hat für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Kindsvater und für die Jahre mit ungerader Jahreszahl die Kinds- mutter den Stichentscheid. Betreffend Feiertage sprechen sich die Eltern mit Hilfe der Beistands- person gegenseitig ab. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen kön- nen, sei folgende Regelung festzulegen:

  • Weihnachten: Am 24. Dezember ist C._____ jeweils bei der Kinds- mutter, am 25. und 26. Dezember beim Kindsvater. In den ungera- den Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.
  • Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silves- ter) ist C._____ bei der Kindsmutter, in den ungeraden beim Kinds- vater.
  • Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten verbringt C._____ in den geraden Jahren bei der Kinds- mutter; Ostersonntag und Ostermontag sowie Auffahrt ist C._____ dann beim Kindsvater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. Subeventualiter (bei Verbleib von C._____ in der Obhut des Kindsva- ters):

8 / 26 Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und der Kindsmutter sei wie folgt zu regeln: Die Kindsmutter betreut C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag, Beginn KiTa bzw. bis 11.30 Uhr, sowie während 6 Wochen Ferien pro Jahr (während den Schulferien). Die Ferien beginnen jeweils am Freitagabend um 17.00 Uhr und en- den am Sonntag um 17.00 Uhr. Die genauen Daten sprechen die El- tern bis jeweils spätestens Ende November des Vorjahres ab. Können sich die Eltern über dem Zeitpunkt der Ausübung des Ferienrechts nicht einigen, weil beide Eltern mit dem Kind zum gleichen Zeitpunkt Ferien verbringen möchten, hat für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Kindsvater und für die Jahre mit ungerader Jahreszahl die Kinds- mutter den Stichentscheid. Betreffend Feiertage sprechen sich die Eltern mit Hilfe der Beistands- person gegenseitig ab. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen kön- nen, sei folgende Regelung festzulegen:

  • Weihnachten: Am 24. Dezember ist C._____ jeweils bei der Kinds- mutter, am 25. und 26. Dezember beim Kindsvater. In den ungera- den Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.
  • Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silves- ter) ist C._____ bei der Kindsmutter, in den ungeraden beim Kinds- vater.
  • Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten verbringt C._____ in den geraden Jahren bei der Kinds- mutter; Ostersonntag und Ostermontag sowie Auffahrt ist C._____ dann beim Kindsvater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. 3.Für C._____ seien für die Dauer von mindestens 6 Monaten begleitete (direkte) Übergaben anzuordnen. 4.Die für C._____ bestehenden Kindesschutzmassnahmen gemäss Ziff. 3 - 5 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Prättigau/Davos vom 28.09.2021 seien wie folgt anzu- passen: Die Beistandsperson hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: a) Die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessenen Erziehungsmethoden und gesundheitliche Entwicklung; b) die Eltern bei der Ausübung der alternierenden Obhut und Betreu- ungszeiten sowie der Fremdbetreuung zu beraten und zu unterstüt- zen; c) mit den Eltern auf eine gemeinsame, einvernehmliche Kommunika- tion und Kooperationsfähigkeit hinzuarbeiten und zu vermitteln; d) den Eltern auf Verlangen gegenseitig Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu erteilen bzw. dafür zu sorgen, dass sich die Eltern gegenseitig Auskunft erteilen;

9 / 26 e) sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteilig- ten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kon- takt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen; f) die begleiteten Übergaben zu organisieren und zu überwachen bzw. notfalls selber durchzuführen; g) die systemische Familienberatung zu organisieren, koordinieren und der therapeutischen Fachperson bei Fragen zur Verfügung zu ste- hen, sich mit ihr auszutauschen und bei ihr Berichte einzuholen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt, und Barausla- gen) zulasten des Beschwerdegegners. Prozessualer Antrag: Der Beschwerde sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und C., geb. _____ 2019, sei weiter- hin unter der alternierenden Obhut der Eltern zu belassen gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de Prättigau/Davos vom 28.09.2021. Eventualiter, d.h. falls der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird, sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der persönliche Verkehr zwi- schen C. und der Kindsmutter ab sofort wie folgt zu regeln: Die Kindsmutter betreut C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag, Beginn KiTa bzw. bis 11.30 Uhr, sowie während 6 Wochen Ferien pro Jahr (während den Schulferien). Die Ferien beginnen jeweils am Freitagabend um 17.00 Uhr und enden am Sonntag um 17.00 Uhr. Die genauen Daten sprechen die Eltern bis jeweils spätestens Ende November des Vorjahres ab. Können sich die Eltern über dem Zeitpunkt der Ausübung des Ferienrechts nicht einigen, weil beide El- tern mit dem Kind zum gleichen Zeitpunkt Ferien verbringen möchten, hat für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Kindsvater und für die Jahre mit ungerader Jahreszahl die Kindsmutter den Stichentscheid. Betreffend Feiertage sprechen sich die Eltern mit Hilfe der Beistandsperson gegenseitig ab. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, sei fol- gende Regelung festzulegen: -Weihnachten: Am 24. Dezember ist C._____ jeweils bei der Kindsmut- ter, am 25. und 26. Dezember beim Kindsvater. In den ungeraden Jah- ren gilt diese Regelung umgekehrt. -Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) ist C._____ bei der Kindsmutter, in den ungeraden beim Kindsvater. -Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten verbringt C._____ in den geraden Jahren bei der Kindsmutter; Oster- sonntag und Ostermontag sowie Auffahrt ist C._____ dann beim Kinds- vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. Gesuch um vorsorgliche Massnahmen: Ergänzend zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien superproviso- risch bzw. vorsorglich für die (direkten) Übergaben von C._____ von der Kindsmutter zum Kindsvater und umgekehrt begleitete Übergaben anzu- ordnen. Weiter sei den Eltern die Weisung zu erteilen, während mindestens

10 / 26 fünf Monaten aktiv an einer systemischen Familientherapie mitzuwirken (analog Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 04.10.2023) und die Aufgaben der Beistandsperson seien entsprechend vorsorglich anzupassen. A.p.Mit Eingabe vom 15. November 2023 beantragte die Kindesvertreterin die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gut- heissung des Antrags auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen. A.q.Mit Eingabe vom 30. November 2023 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschieben- den Wirkung und des Antrags auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführe- rin. A.r.Die KESB beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. A.s.Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 beantragte die Kindesver- treterin was folgt: a.Die Beschwerde von RA Hanselmann vom 6.11.2023 mit dem Begeh- ren, C._____ sei weiterhin unter der alternierenden Obhut seiner El- tern zu belassen, sei abzuweisen. b.Der Eventualantrag, C._____ sei unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen, sei abzuweisen. c.Der Subeventual-Antrag auf Erlass der vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen sei gutzuheissen. A.t.Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 beantragte der Beschwer- degegner Folgendes: 1.Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin. A.u.Am 19. Dezember 2023, 1. Februar 2024, 18. März 2024, 8. April 2024, 18. April 2024, 13. Juni 2024, 20. Juni 2024, 7. Juli 2024, 12. Juli 2024 und 12. August 2024 reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein, wobei sie an ihren Anträgen festhielten. A.v.Bereits mit Entscheid vom 3. April 2024 wurde das Gesuch der Beschwer- deführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab Gesuchseinreichung vom 21. März 2024 gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Hanselmann zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt (ZK1 24 36).

11 / 26 A.w. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung am 4. November 2024 vorgeladen. A.x.Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 wurde E._____ aufgefordert, einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit als Beistand von C._____ seit dem Ent- scheid der KESB vom 4. Oktober 2023 einzureichen. Der Bericht vom 24. Oktober 2024 ging am 28. Oktober 2024 beim Kantonsgericht ein. A.y.Anlässlich der Verhandlung vom 4. November 2024 stellte die Beschwerde- führerin die folgenden, angepassten Rechtsbegehren: 1.Ziff. 1, 2, 3, 6 und 7 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 04.10.2023 seien aufzuheben und durch nachfolgenden Regelungen zu ersetzen. 2.C., geb. _____ 2019, sei weiterhin unter der alternierenden Ob- hut der Eltern zu belassen gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Ent- scheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 28.09.2021. Der Antrag des Kindsvaters auf Zuteilung der alleini- gen Obhut über C. sei abzuweisen. Eventualiter: Es sei die Obhut über C., geb. _____ 2019, alleine der Kinds- mutter zuzuteilen und festzustellen, dass sich der Wohnsitz von C. bei der Kindsmutter befindet. Die AHV-Erziehungsgutschriften seien vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Kindsvater sei wie folgt zu regeln: Der Kindsvater betreut C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag, Beginn KiTa bzw. 09.00 Uhr, sowie während 6 Wochen Ferien pro Jahr (während den Schulferien). Die Ferien beginnen jeweils am Freitagabend um 17.00 Uhr und en- den am Sonntag um 17.00 Uhr. Die genauen Daten sprechen die El- tern bis jeweils spätestens Ende November des Vorjahres ab. Können sich die Eltern über dem Zeitpunkt der Ausübung des Ferienrechts nicht einigen, weil beide Eltern mit dem Kind zum gleichen Zeitpunkt Ferien verbringen möchten, hat für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Kindsvater und für die Jahre mit ungerader Jahreszahl die Kinds- mutter den Stichentscheid. Betreffend Feiertage sprechen sich die Eltern mit Hilfe der Beistands- person gegenseitig ab. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen kön- nen, sei folgende Regelung festzulegen:

  • Weihnachten: Am 24. Dezember ist C._____ jeweils bei der Kinds- mutter, am 25. und 26. Dezember beim Kindsvater. In den ungera- den Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.
  • Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silves- ter) ist C._____ bei der Kindsmutter, in den ungeraden beim Kinds- vater.

12 / 26

  • Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten verbringt C._____ in den geraden Jahren bei der Kinds- mutter; Ostersonntag und Ostermontag sowie Auffahrt ist C._____ dann beim Kindsvater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. Subeventualiter (bei Verbleib von C._____ in der Obhut des Kindsva- ters): Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und der Kindsmutter sei wie folgt zu regeln: Die Kindsmutter betreut C._____ jeweils von Don- nerstagmittag, d.h. Ende Kindergarten bzw. 11:30 Uhr, bis Freitagmit- tag, d.h. Ende Kindergarten bzw. 11:30 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag, Ende Kindergarten bis Montag, Be- ginn Kindergarten bzw. 08:00 Uhr sowie während 6 Wochen Ferien pro Jahr (während den Schulferien). Die Ferien beginnen jeweils am Freitagabend um 17.00 Uhr und en- den am Sonntag um 17.00 Uhr. Die genauen Daten sprechen die El- tern bis jeweils spätestens Ende November des Vorjahres ab. Können sich die Eltern über dem Zeitpunkt der Ausübung des Ferienrechts nicht einigen, weil beide Eltern mit dem Kind zum gleichen Zeitpunkt Ferien verbringen möchten, hat für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Kindsvater und für die Jahre mit ungerader Jahreszahl die Kinds- mutter den Stichentscheid. Betreffend Feiertage sprechen sich die Eltern mit Hilfe der Beistands- person gegenseitig ab. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen kön- nen, sei folgende Regelung festzulegen:
  • Weihnachten: Am 24. Dezember ist C._____ jeweils bei der Kinds- mutter, am 25. und 26. Dezember beim Kindsvater. In den ungera- den Jahren gilt diese Regelung umgekehrt.
  • Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silves- ter) ist C._____ bei der Kindsmutter, in den ungeraden beim Kinds- vater.
  • Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten verbringt C._____ in den geraden Jahren bei der Kinds- mutter; Ostersonntag und Ostermontag sowie Auffahrt ist C._____ dann beim Kindsvater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. 3.Für C._____ seien für die Dauer von mindestens 6 Monaten begleitete (direkte) Übergaben anzuordnen. 4.Die für C._____ bestehenden Kindesschutzmassnahmen gemäss Ziff. 3 - 5 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Prättigau/Davos vom 28.09.2021 seien wie folgt anzu- passen: Die Beistandsperson hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen: a) Die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft angemessen zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeitsentwicklung, angemessenen Erziehungsmethoden und gesundheitliche Entwicklung;

13 / 26 b) die Eltern bei der Ausübung der alternierenden Obhut und Betreu- ungszeiten sowie der Fremdbetreuung zu beraten und zu unterstüt- zen; c) mit den Eltern auf eine gemeinsame, einvernehmliche Kommunika- tion und Kooperationsfähigkeit hinzuarbeiten und zu vermitteln; d) den Eltern auf Verlangen gegenseitig Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu erteilen bzw. dafür zu sorgen, dass sich die Eltern gegenseitig Auskunft erteilen; e) sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Beteilig- ten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kon- takt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen; f) die begleiteten Übergaben zu organisieren und zu überwachen bzw. notfalls selber durchzuführen; g) die systemische Familienberatung zu organisieren, koordinieren und der therapeutischen Fachperson bei Fragen zur Verfügung zu ste- hen, sich mit ihr auszutauschen und bei ihr Berichte einzuholen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt, und Barausla- gen) zulasten des Beschwerdegegners bzw. zulasten des Staates auf- grund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbei- ständung. Prozessualer Antrag: Der Beschwerde sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und C., geb. _____ 2019, sei weiter- hin unter der alternierenden Obhut der Eltern zu belassen gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de Prättigau/Davos vom 28.09.2021. Eventualiter, d.h. falls der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wird, sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der persönliche Verkehr zwi- schen C. und der Kindsmutter ab sofort wie folgt zu regeln: Die Kindsmutter betreut C._____ jeweils von Donnerstagmittag, d.h. Ende Kin- dergarten bzw. 11:30 Uhr, bis Freitagmittag, d.h. Ende Kindergarten bzw. 11:30 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag, Ende Kindergarten bis Montag, Beginn Kindergarten bzw. 08:00 Uhr sowie während 6 Wochen Ferien pro Jahr (während den Schulferien). Die Ferien beginnen jeweils am Freitagabend um 17.00 Uhr und enden am Sonntag um 17.00 Uhr. Die genauen Daten sprechen die Eltern bis jeweils spätestens Ende November des Vorjahres ab. Können sich die Eltern über dem Zeitpunkt der Ausübung des Ferienrechts nicht einigen, weil beide El- tern mit dem Kind zum gleichen Zeitpunkt Ferien verbringen möchten, hat für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Kindsvater und für die Jahre mit ungerader Jahreszahl die Kindsmutter den Stichentscheid. Betreffend Feiertage sprechen sich die Eltern mit Hilfe der Beistandsperson gegenseitig ab. Für den Fall, dass sie sich nicht einigen können, sei fol- gende Regelung festzulegen: -Weihnachten: Am 24. Dezember ist C._____ jeweils bei der Kindsmut- ter, am 25. und 26. Dezember beim Kindsvater. In den ungeraden Jah- ren gilt diese Regelung umgekehrt.

14 / 26 -Silvester/Neujahr: In den geraden Jahren (massgebend ist Silvester) ist C._____ bei der Kindsmutter, in den ungeraden beim Kindsvater. -Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Karfreitag und Ostersamstag sowie Pfingsten verbringt C._____ in den geraden Jahren bei der Kindsmutter; Oster- sonntag und Ostermontag sowie Auffahrt ist C._____ dann beim Kinds- vater. In den ungeraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. Gesuch um vorsorgliche Massnahmen: Ergänzend zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien superproviso- risch bzw. vorsorglich für die (direkten) Übergaben von C._____ von der Kindsmutter zum Kindsvater und umgekehrt begleitete Übergaben anzu- ordnen. Weiter sei den Eltern die Weisung zu erteilen, während mindestens fünf Monaten aktiv an einer systemischen Familientherapie mitzuwirken (analog Ziff. 4 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 04.10.2023) und die Aufgaben der Beistandsperson seien entsprechend vorsorglich anzupassen. A.z.Der Beschwerdegegner stellte folgende, angepasste Rechtsbegehren: 1.Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen 2.C._____ sei unter der alleinigen Obhut des Kindsvater zu belassen. 3.Zwischen der Kindsmutter und C._____ sei folgendes Besuchsrecht zu verfügen:

  • Ab sofort bis 30. April 2025: Jedes zweite Wochenende von Freitag Kindergarten- bzw. Schulschluss bzw. während den Schulferien ab 13.00 Uhr bis Samstagabend 17.00 Uhr
  • Ab 1. Mai 2025: Jedes zweite Wochenende von Freitag Kindergar- ten- bzw. Schulschluss bzw. während den Schulferien ab 13.00 Uhr bis Montagmorgen 08.00 Uhr 4.Im Übrigen sei der Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 4. Okto- ber 2023 vollumfänglich zu bestätigen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin. B.a.Die Kindesvertreterin beantragte schliesslich Folgendes: a.Die Beschwerde von RA Hanselmann vom 6.11.2023 mit dem Begeh- ren, C._____ sei weiterhin unter der alternierenden Obhut seiner El- tern zu belassen, sei abzuweisen. b.Der Eventualantrag, C._____ sei unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen, sei abzuweisen. c.Der Subeventual-Antrag auf Erlass der vorgeschlagenen vorsorglichen Massnahmen sei gutzuheissen und das Besuchsrecht entsprechend grosszügig auszugestalten. B.b.Nach den Parteivorträgen der Rechtsvertreter und der Kindesvertreterin sowie der persönlichen Anhörung der Parteien schlossen die Beschwerdeführerin

15 / 26 und der Beschwerdegegner im Rahmen von Vermittlungsgesprächen unter Mitwir- kung des Gerichts die nachstehende Vereinbarung ab: 1.A._____ zieht ihre Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 und 2 des Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 4. Oktober 2023 zurück. 2.Die Parteien beantragen Dispositivziffer 3 des Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und den persönlichen Verkehr zwischen A._____ (Mutter) und C._____ ab sofort wie folgt zu regeln: a) A._____ ist berechtigt, im Jahre 2024 C._____ jeweils am Donnerstag ab Schluss des Kindergartens bis Freitagmorgen, Beginn des Kindergartens, zu sich auf Besuch zu nehmen. b) Im Jahre 2025 ist A._____ berechtigt, erstmals am 3. Januar 2025, jedes zweite Wochenende C._____ vom Freitag nach Schluss des Kindergartens bzw. der Schule (in den Schulferien um 11:30 Uhr) bis Montagmorgen, Beginn des Kindergartens bzw. der Schule (in den Schulferien um 11:00 Uhr), zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Weiteren ist A._____ berechtigt, C._____ alternierend jede zweite Woche, beginnend am 9. Januar 2025, vom Donnerstag ab Ende des Kindergartens bzw. der Schule (in den Schulferien 11:30 Uhr) bis Freitagmorgen, Beginn des Kindergartens bzw. der Schule (in den Schulferien um 11:00 Uhr), zu sich auf Besuch zu nehmen. c) A._____ holt C._____ jeweils direkt vom Kindergarten bzw. der Schule ab und bringt ihn nach Beendigung des Besuchsrechts direkt in den Kindergarten bzw. die Schule. d) A._____ ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember 2024, 08.00 Uhr, bis 25. Dezember 2024, 08.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergabe findet dabei jeweils vor dem Haus von B._____ in P._____ statt. e) C._____ verbringt Silvester 2024 bzw. Neujahr 2025 bei B.. f) Ab 2025 gelten folgende Feiertagsregelungen: aa) Weihnachten: Am 24. Dezember ist C. jeweils beim Kindsvater und am 25. und 26. Dezember bei der Kindsmutter. In den geraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. bb) Silvester/Neujahr: In den ungeraden Jahren (massgebend ist Silvester) ist C._____ bei A., in den geraden Jahren bei B.. cc) Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Ostern, von Gründonnerstag, nach Schluss des Kindergartens bzw. der Schule bis Osterdienstag, Beginn des Kindergartens bzw. der Schule, sowie Pfingsten, ab Schluss des Kindergartens bzw. der Schule am Freitag bis Beginn des Kindergartens bzw. der Schule am Dienstagmorgen verbringt C._____ in den ungeraden Jahren bei B._____ und Auffahrt, nach Schluss des Kindergartens bzw. der Schule am Mittwoch bzw. Beginn des Kindergartens bzw. der Schule am Montagmorgen bei A.. In den geraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. g) A. ist berechtigt, mit C._____ pro Kalenderjahr, erstmals im Jahre 2025, während der Schulferien vier Wochen Ferien zu

16 / 26 verbringen. Die Ferien dauern von Samstag, 18.00 Uhr, bis zum nächsten Samstag, 18.00 Uhr. Fällt ein Besuchswochenende von A._____ auf den Ferienbeginn, beginnen die Ferien am Freitag nach Schluss des Kindergartens bzw. der Schule, und enden am übernächsten Samstag, 18.00 Uhr. Enden die Ferien an einem Besuchswochenende von A., dauern die Ferien von Samstag, 18.00 Uhr, bis zum übernächsten Montag, Beginn Kindergarten bzw. Schule. Erstmals verbringt A. mit C._____ in den Frühlingsferien 2025 eine Woche Ferien. h) Weitergehende oder mit dem Beistand vereinbarte, abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3.Die Parteien stellen dem Kantonsgericht im Weiteren den Antrag, die Dispositivziffern 6.a.2 und 7.b.3 des angefochtenen Entscheides der KESB Prättigau/Davos vom 4. Oktober 2023 aufzuheben. Im Übrigen seien die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen. 4.Die Parteien beantragen dem Kantonsgericht, die in den vorstehenden Ziffern 1 bis 3 erzielte Vereinbarung zu genehmigen. 5.Die Parteien ziehen allfällige noch bestehende Strafanträge gegeneinander zurück bzw. erklären bei allfällig erfolgten Strafanzeigen ihr Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung. 6.Die Kostenregelung überlassen die Parteien dem Kantonsgericht. 7.Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigungen. 8.Diese Vereinbarung wird sechsfach ausgefertigt. B.c.Die Verfahrensakten der KESB wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Der angefochtene Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 4. Okto- ber 2023 (act. B.1) ist beschwerdefähig (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) einzige gerichtliche Beschwerdeinstanz und damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Innerhalb des Kantons- gerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.100]). 1.2.Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein

17 / 26 (BGer 5A_101/2023 v. 9.6.2023 E. 3.3.1; 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____ durch den behördlichen Entscheid unmittelbar betroffen und daher zu dessen Anfechtung legitimiert. 1.3.Der angefochtene Entscheid vom 4. Oktober 2023 wurde dem Rechts- vertreter der Mutter am 5. Oktober 2023 zugestellt (act. A.1 S. 7). Die schriftliche Beschwerde vom 6. November 2023 (act. A.1) erweist sich als form- und fristge- recht (vgl. Art. 450 Abs. 3 u. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die übrigen Prozessvoraus- setzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen, womit auf die Beschwerde ein- zutreten ist. 1.4.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Ver- fahrensbestimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB u. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die all- gemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abwei- chenden Vorschriften enthält (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.H.a. KGer GR ZK1 16 186 v. 26.1.2017 E. 2.b). 1.5.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Zutei- lung der Obhut, die Regelung des persönlichen Verkehrs sowie Kindesschutz- massnahmen. In diesem Bereich ist das Kantonsgericht nicht an die Parteianträge gebunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten die Offizial- sowie die Untersuchungsmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 u. Abs. 3 ZGB; Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist somit der Par- teidisposition entzogen (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerde- verfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwer- deinstanz darf sich primär auf die vorgebrachten Rügen und Anträge konzentrie- ren (Droese, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, welches eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Ent- scheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Entsprechend können mit der Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, eine un-

18 / 26 richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so- wie Unangemessenheit gerügt werden. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren zugelassen (zum Ganzen KGer GR ZK1 22 140/157 v. 17.6.2024 E. 1.6; ZK1 20 11/13/113/116 v. 29.3.2022 E. 1.4.1). 1.6.Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutz- behörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts Anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend hat die Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 7 des an- gefochtenen Entscheids dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Mutter hat Anträge auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestellt. Mit dem vorliegenden Entscheid werden diese Anträge gegenstandslos. 2.Vergleich 2.1.Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, gelten die in E. 1.5 aufgeführten Bestimmungen. Gemäss Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO ha- ben ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Verfahren ab. Pro- zesserledigende Parteihandlungen können indessen nur dann wirksam vorge- nommen werden, wenn die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können. Bei mangelnder Dispositionsbefugnis der beklagten bzw. der beschwerdegegneri- schen Partei ist ein Vergleich über den Streitgegenstand ausgeschlossen. Ein Vergleich kann in diesen Fällen nur mit gerichtlicher Genehmigung abgeschlossen werden (Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 20 zu Art. 241 ZPO). Vorlie- gend wurde ein Entscheid der Kindesschutzbehörde angefochten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. November 2024 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig einigten sich die Parteien auf eine Regelung des persön- lichen Verkehrs und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 6.a.2 und 7.b.3 des angefochtenen Entscheids betreffend die Anpassung von Massnahmen (vgl. act. F.1). Dass behördliche Massnahmen auch gegen den Willen der Kindsel- tern angeordnet werden können, ist gerade das Wesensmerkmal des Kindes- schutzes. Es würde folglich dem Schutzgedanken widersprechen, wenn die Eltern des betroffenen Kindes als Parteien des Beschwerdeverfahrens mittels Vergleich über den Gegenstand der Kindesschutzmassnahmen disponieren könnten und das Gericht das Vereinbarte lediglich einer rudimentären Prüfung unterziehen würde. Die vorliegende Vereinbarung führt daher nicht dazu, dass der Prozess unmittelbar beendet wird, was nur noch entsprechend Art. 241 Abs. 2 ZPO in einer

19 / 26 Abschreibungsverfügung festzustellen wäre. Vielmehr ist der Vergleich in einem Urteil zu genehmigen (so KGer GR ZK1 22 94 v. 26.9.2022 E. 2; ZK1 16 31 v. 21.3.2016 E. 2; ZK1 16 190 v. 16.2.2017 E. 2). Im Nachfolgenden sind kurz die wesentlichen, dem Vergleich zugrundeliegenden Überlegungen darzulegen, ge- stützt auf welche dieser genehmigt werden kann. 2.2.Genehmigungsfähig ist der Vergleich im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrags, wenn er mit dem Kindeswohl als oberster Maxime des Kindes- schutzrechts vereinbar ist (Art. 307 Abs. 1 ZGB). 2.3.In Dispositivziffer 1 und 2 des angefochtenen Entscheids ordnete die KESB an, dass die Obhut über C._____ dem Beschwerdegegner zugeteilt wird und die AHV-Erziehungsgutschriften vollumfänglich dem Beschwerdegegner angerechnet werden. In diesem Punkt erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Be- schwerde (act. F.1, Ziffer 1). Die Beschwerde ist diesbezüglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 2.4.Infolge des Rückzugs der Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils bleibt es bei der alleinigen Obhut des Beschwerdegeg- ners über C., weshalb über den persönlichen Verkehr von C. mit der Beschwerdeführerin zu befinden ist. Massgabe dazu ist wie erwähnt das Kindes- wohl von C.. Die vergleichsweise getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs für C. (act. F.1, Ziffer 2.a-h) ist weitreichender als diejenige in Dispositivziffer 3.a-g des angefochtenen Entscheids und geht auch erheblich über den Rahmen des derzeit ausgeübten persönlichen Verkehrs hinaus. Gemäss dem Bericht des Beistands vom 24. Oktober 2024 (act. I.1) finden derzeit zum einen begleitete Besuche statt, welche Mitte November 2024 enden. Zum anderen wurde mit vierzehntäglichen Besuchen von Donnerstagnachmittag bis Freitagmorgen begonnen. Allerdings war bereits im angefochtenen Entscheid vorgesehen, dass die Parteien weitergehende oder mit dem Beistand vereinbarte abweichende Besuchsregelungen treffen konn- ten (act. B.2, Dispositivziffer 3.g). Zudem empfahl auch der Beistand in seinem Bericht vom 24. Oktober 2024 eine schrittweise Ausweitung der Besuche auf bspw. wöchentlich von Donnerstagmittag bis Freitag und danach vierzehntägliche Wochenenden (act. I.1). Die nun getroffene Vereinbarung sieht bis Ende 2024 wöchentliche Besuche von Donnerstagmittag bis Freitagmorgen vor und ab 2025 alternierend von Donnerstagmittag bis Freitagmorgen und von Freitagmittag bis Montagmorgen. Die Übergaben wurden so geregelt, dass C._____ jeweils von einem Elternteil in den Kindergarten bzw. die Schule gebracht und vom anderen

20 / 26 Elternteil anschliessend von dort abgeholt wird (act. F.1, Ziffer 2.c). Damit sollen allfällige Konflikte bei den Übergaben vermieden werden. Sofern die Übergaben nicht über den Kindergarten bzw. die Schule abgewickelt werden können, finden sie vor dem Haus des Beschwerdegegners in P._____ statt. Bei Uneinigkeiten über die genauen Modalitäten kann der Beistand das genaue Prozedere koordi- nieren. Die Feiertage soll C._____ möglichst ausgeglichen bei beiden Eltern ver- bringen können, wobei die genaue Zuteilung im Vergleich geregelt wird (act. F.1, Ziffer 2.f). In den Frühlingsferien 2025 soll C._____ zum ersten Mal eine ganze Woche von Samstag 18.00 Uhr bis zum nächsten Samstag 18.00 Uhr bei der Be- schwerdeführerin verbringen. Insgesamt wird vorgesehen, dass C._____ vier Wo- chen Ferien pro Jahr bei der Beschwerdeführerin verbringen wird (act. F.1, Ziffer 2.g). Die Aufgaben des Beistands gemäss Entscheid der KESB vom 4. Oktober 2024 werden beibehalten, mit Ausnahme der Dispositivziffern 6.a.2 und 7.b.3, da die begleiteten Besuchstage beim Verein M._____ wegfallen. 2.5.Die grosszügige Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs entspricht neben dem Willen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners auch der Emp- fehlung der Kindesvertreterin. Nachdem bereits eine Übernachtung von C._____ bei der Beschwerdeführerin stattgefunden hat, welche nach übereinstimmenden Aussagen gut verlaufen sein soll, werden diese Übernachtungen bis Ende Jahr fortgesetzt und im neuen Jahr ausgebaut. Damit ist ein schonender Übergang ge- währleistet und dem Bedürfnis von C._____ nach einem engen Kontakt zu beiden Elternteilen entsprochen. Durch die Übergaben via Kindergarten bzw. der Schule können allfällige Elternkonflikte und daraus resultierende negative Auswirkungen auf das kindliche Wohlbefinden möglichst vermieden werden. Dem Kindeswohl wird durch die Vereinbarung somit angemessen Rechnung getragen, weshalb die- se zu genehmigen ist. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass es mit der in Ziff. 2.f getroffenen Feiertagsregelung sowie der Ferienregelung nicht möglich sein wird, Übergaben ausschliesslich ohne Begegnung der Eltern über den Kindergarten bzw. die Schule abzuwickeln. Erstmals am 24. Dezember 2024 wird die Übergabe vor dem Haus des Kindsvaters in P._____ und somit in einer Situation erfolgen, welche für C._____ in der Zeit vor dem Entscheid der KESB äusserst belastend und für das Kindswohl – angesichts des Loyalitätskonflikts und der zwischen den Eltern vor ihm offen ausgetragenen Differenzen – abträglich war. Die Eltern sind mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie diesbezüglich miteinander so zu kommunizieren und die Übergabe so durchzuführen haben, dass anlässlich der Übergaben keine Beeinträchtigung des Kindswohls von C._____ entstehen kann. Gleiches gilt auch für die Umsetzung der weiteren Feiertags- und Ferienregelung sowie des persönlichen Verkehrs in den Ferienzeiten.

21 / 26 2.6.Die Parteien beantragen in Ziff. 3 ihres Vergleichs die Bestätigung der Dis- positivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheids mit Ausnahme der Dispositiv- ziffern 6.a.2 und 7.b.3. Der Genehmigung dieses Antrags steht aus Gründen des Kindswohls nichts entgegen, zumal die Aufhebung der Dispositivziffern 6.a.2 und 7.b.3 die nicht mehr benötigte Organisation und Überwachung der begleiteten Be- suchstage beim Verein M._____ zum Inhalt hat. Im Übrigen scheint das Weiterbe- stehen der im angefochtenen Entscheid angepassten Massnahmen weiterhin ge- rechtfertigt, so dass auch dieser Antrag genehmigt werden kann. Insbesondere sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass der Beistand weiterhin die Aufgabe hat, im Konfliktfall im Rahmen der gerichtlich bzw. behördlich genehmigten Rege- lung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzu- legen. 3.Kosten 3.1.Grundsätzlich orientiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB), so dass die Prozesskosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (BGE 145 III 153 E. 3.2.1; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO m.H.a. BGer 4A_146/2011 v. 12.5.2011 E. 3.3). Das Gericht kann aber von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 ZPO), wenn es sich um ein familienrechtliches Verfahren han- delt (lit. c), wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts Anderes vorsieht (lit. e) oder andere besondere Umstände vorlie- gen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 3.2.Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens setzen sich gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO aus den Gerichtskosten und den Kosten der Kindesvertreterin zusammen. Erstere werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt. Die Kindesvertreterin macht einen Aufwand von insgesamt 36.5 Stun- den à CHF 200.00 geltend (act. G.4). Der Aufwand erscheint angemessen. Da die

22 / 26 Hauptverhandlung anstatt der prognostizierten zwei Stunden sechs Stunden ge- dauert hat, ist der Aufwand indes entsprechend zu erhöhen. Die Mehrwertsteuer wurde nicht geltend gemacht. Somit ergibt sich ein Aufwand von 40.5 Stunden à CHF 200.00 bzw. CHF 8'343.00 (inkl. 3% Spesenpauschale). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens belaufen sich somit auf insgesamt CHF 9'843.00 (Gerichts- gebühr CHF 1'500.00, Kosten der Kindesvertretung CHF 8'343.00). 3.3.Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Dispositiv- ziffer 1 und 2 zurückgezogen, weshalb sie diesbezüglich als unterliegend zu be- trachten ist. Bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs haben die Partei- en einen Vergleich geschlossen, weshalb keine Partei als unterliegend zu betrach- ten ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, die Kosten zu 3/4 bzw. CHF 7'382.25 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 bzw. CHF 2'460.75 dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen. Aufgrund der ausgewiesenen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. ZK1 24 36) ist der Kostenanteil der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB dem Kanton Graubünden aufzuerle- gen, wogegen der Beschwerdegegner seinen Kostenanteil zu bezahlen hat. 3.4.Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung haben die Parteien gegen- seitig verzichtet (act. F.1, Ziffer 7), weshalb keine solche geschuldet ist. 3.5.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 3. April 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 24 36) dahingehend entschieden, dass Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Han- selmann ab Gesuchseinreichung vom 21. März 2024 als unentgeltlicher Rechts- vertreter eingesetzt wurde. Die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdefüh- rerin werden demnach, soweit sie ab dem 21. März 2024 entstanden sind, vorerst durch den Kanton Graubünden übernommen und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). In der Honorarnote wird ein zu entschä- digender Aufwand von 17.75 Stunden geltend gemacht (act. G.5). Dieser scheint angemessen und ist um die anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemachte Dauer der Hauptverhandlung von sechs Stunden sowie die Reisezeit von zwei Stunden auf insgesamt 25.75 Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Die bean- tragten Barauslagen sind von 4% auf praxisübliche 3% zu reduzieren. Dies ergibt einen zu entschädigenden Aufwand von CHF 5'734.15 (25.75 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich 3% Spesenpauschale und 8.1% MwSt.). Diese Kosten ge- hen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des

23 / 26 Kantonsgerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kosten- träger im Sinne von Art. 123 ZPO.

24 / 26 Demnach wird erkannt: 1.Der Vergleich vom 4. November 2024 wird gerichtlich genehmigt und die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2.Der persönliche Verkehr zwischen A._____ (Mutter) und C._____ wird wie folgt geregelt: 2.1.A._____ ist berechtigt, im Jahre 2024 C._____ jeweils am Donnerstag ab Schluss des Kindergartens bis Freitagmorgen, Beginn des Kindergartens, zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.2.Im Jahre 2025 ist A._____ berechtigt, erstmals am 3. Januar 2025, jedes zweite Wochenende C._____ vom Freitag nach Schluss des Kindergartens bzw. der Schule (in den Schulferien um 11:30 Uhr) bis Montagmorgen, Be- ginn des Kindergartens bzw. der Schule (in den Schulferien um 11:00 Uhr), zu sich auf Besuch zu nehmen. Im Weiteren ist A._____ berechtigt, C._____ alternierend jede zweite Woche, beginnend am 9. Januar 2025, vom Donnerstag ab Ende des Kindergartens bzw. der Schule (in den Schul- ferien 11:30 Uhr) bis Freitagmorgen, Beginn des Kindergartens bzw. der Schule (in den Schulferien um 11:00 Uhr), zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.3.A._____ holt C._____ jeweils direkt vom Kindergarten bzw. der Schule ab und bringt ihn nach Beendigung des Besuchsrechts direkt in den Kindergar- ten bzw. die Schule. 2.4.A._____ ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember 2024, 08.00 Uhr, bis 25. Dezember 2024, 08.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Überg- abe findet dabei jeweils vor dem Haus von B._____ in P._____ statt. 2.5.C._____ verbringt Silvester 2024 bzw. Neujahr 2025 bei B.. 2.6.Ab 2025 gelten folgende Feiertagsregelungen: 2.6.1. Weihnachten: Am 24. Dezember ist C. jeweils beim Kindsvater und am 25. und 26. Dezember bei der Kindsmutter. In den geraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. 2.6.2. Silvester/Neujahr: In den ungeraden Jahren (massgebend ist Silvester) ist C._____ bei A., in den geraden Jahren bei B..

25 / 26 2.6.3. Ostern/Pfingsten/Auffahrt: Ostern, von Gründonnerstag, nach Schluss des Kindergartens bzw. der Schule bis Osterdienstag, Beginn des Kindergar- tens bzw. der Schule, sowie Pfingsten, ab Schluss des Kindergartens bzw. der Schule am Freitag bis Beginn des Kindergartens bzw. der Schule am Dienstagmorgen verbringt C._____ in den ungeraden Jahren bei B._____ und Auffahrt, nach Schluss des Kindergartens bzw. der Schule am Mittwoch bzw. Beginn des Kindergartens bzw. der Schule am Montagmorgen bei A.. In den geraden Jahren gilt diese Regelung umgekehrt. 2.7.A. ist berechtigt, mit C._____ pro Kalenderjahr, erstmals im Jahre 2025, während der Schulferien vier Wochen Ferien zu verbringen. Die Feri- en dauern von Samstag, 18.00 Uhr, bis zum nächsten Samstag, 18.00 Uhr. Fällt ein Besuchswochenende von A._____ auf den Ferienbeginn, beginnen die Ferien am Freitag nach Schluss des Kindergartens bzw. der Schule, und enden am übernächsten Samstag, 18.00 Uhr. Enden die Ferien an ei- nem Besuchswochenende von A., dauern die Ferien von Samstag, 18.00 Uhr, bis zum übernächsten Montag, Beginn Kindergarten bzw. Schu- le. Erstmals verbringt A. mit C._____ in den Frühlingsferien 2025 eine Woche Ferien. 2.8.Weitergehende oder mit dem Beistand vereinbarte, abweichende Wochen- end-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3.Die Dispositivziffern 6.a.2 und 7.b.3 des angefochtenen Entscheids werden ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen werden die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheids bestätigt. 4.Im Übrigen wird die Beschwerde aufgrund des Teilrückzugs abgeschrieben. 5.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 9'843.00 (Ge- richtsgebühr CHF 1'500.00, Kosten der Kindesvertretung CHF 8'343.00) gehen zu drei Vierteln, somit CHF 7'382.25, zu Lasten des Kantons Graubünden und zu einem Viertel, somit CHF 2'460.75, zu Lasten von B.. Der von A. in Höhe von CHF 1'500.00 geleistete Kostenvor- schuss wird ihr zurückerstattet.

26 / 26 5.2.Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Eva Naegeli, wird für das Beschwer- deverfahren mit CHF 8'343.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kan- tons Graubünden entschädigt (Kantonsgericht). 5.3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.4.Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 5'734.15 (inkl. Spe- sen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer vom 3. April 2024 (ZK1 24 36) zulasten des Kantons Graubün- den und werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Kantonsgericht). 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an:

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13.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026