Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 04. August 2023 ReferenzZK1 23 13 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz GegenstandEhescheidung (Erlass eines Teilurteils) Anfechtungsobj. Teilentscheid des Regionalgerichts Viamala vom 24.11.2022, mitgeteilt am 15.12.2022 (Proz. Nr. 115-2017-25) Mitteilung08. August 2023
2 / 18 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1954, und B., geboren am _____ 1968, heirateten am _____ 2003 in C.. Sie haben zwei Söhne (D., geboren am _____ 2001, und E., geboren am _____ 2007). B.Am 7. September 2017 reichte A. beim Regionalgericht Viamala eine unbegründete Scheidungsklage ein. C.B._____ liess sich am 31. Oktober 2017 zur Scheidungsklage vernehmen und beantragte, es sei darauf mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten. Das Regionalgericht Viamala erkannte mit Entscheid vom 23. August 2018 nach der gleichentags durchgeführten Hauptverhandlung, die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Ehescheidungsklage sei gege- ben. Dieser Teilentscheid wurde den Parteien am 19. September 2018 mitgeteilt und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D.Nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen reichte A._____ am 4. März 2019 die Klagebegründung ein. Die Klageantwort von B._____ datiert vom 13. Mai 2019. Beide Parteien begehrten unter anderem die Scheidung der Ehe. E.Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 stellte B._____ ein Gesuch um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt und beantragte, die Ehe der Parteien sei sofort zu scheiden. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7 % MwSt. zulasten des Ehemannes. A._____ schloss mit Stellungnahme vom 17. August 2020 auf die kostenfällige Abweisung dieses Antrags. Eventualiter beantragte er, dass im Falle der sofortigen Scheidung auch die Aufteilung der Pensionskassen- guthaben vorgenommen werde. An diesen Anträgen hielten die Parteien im dar- auffolgenden Schriftenwechsel fest. F.Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2020 hiess die damalige Vizepräsidentin des Regionalgerichts Viamala in ihrer Funktion als Instruktions- richterin das Begehren von B._____ um Fällung eines Teilurteils im Scheidungs- punkt gut. Das Eventualbegehren von A._____ um gleichzeitige Vornahme des Vorsorgeausgleichs wurde abgewiesen. Hinsichtlich des Scheidungspunkts wurde die Spruchreife des Verfahrens festgestellt. Den Parteien wurde in Aussicht ge- stellt, dass das Kollegialgericht ohne Parteivortritt aufgrund der Ausführungen in den bisherigen Rechtsschriften und der Akten über den Scheidungspunkt befinde, sofern keine Partei innert einer anberaumten Frist einen gegenteiligen Antrag stel- le. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 wurden A._____ überbun-
3 / 18 den. Dieser wurde ausserdem verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu entrichten. G.Gegen den Kostenentscheid der prozessleitenden Verfügung erhob A._____ am 26. November 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün- den. Mit Urteil vom 7. Februar 2022 (KGer GR ZK1 20 166 v. 7.2.2022) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und hob die Kostenverteilung auf. Es ent- schied, dass die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 bei der Prozedur des vorin- stanzlichen Verfahrens verbleiben. Ebenfalls am 26. November 2020 stellte A._____ gegen die Instruktionsrichterin ein Ausstandsbegehren. Dieses wies das Regionalgericht Viamala mit Beschluss vom 13. Januar 2021 ab, wogegen A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob. Mit Entscheid vom 7. Februar 2022 (KGer GR ZK1 21 4 v. 7.2.2022) wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Auf die daraufhin beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses nicht ein (BGer 5A_181/2022 v. 27.5.2022). H.Nach Durchführung der von A._____ beantragten mündlichen Hauptver- handlung zum Scheidungspunkt erkannte das Regionalgericht Viamala mit Ent- scheid vom 24. November 2022, mitgeteilt am 15. Dezember 2022, wie folgt: 1.Scheidung Die am _____ 2003 in C._____ geschlossene Ehe von A., gebo- ren am _____ 1954, von F., und B., geboren am _____ 1968, von G. und F., wird geschieden. 2.Kosten 2.1 Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'000.00 (CHF 2'000.00 für die prozessleitende Verfügung vom 16. November 2020, CHF 3'000.00 für den Teilentscheid) gehen zu Lasten von A.. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind getilgt. 2.2 Wird keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, reduziert sich die Entscheidgebühr zu Lasten von A._____ auf CHF 4'000.00 (CHF 2'000.00 für die prozessleitende Verfügung vom 16. November 2020, CHF 2'000.00 für den Teilentscheid). 2.3 A._____ hat B._____ mit CHF 6’433.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen. 3.(Rechtsmittelbelehrung) 4.(Mitteilung) I.Gegen den Teilentscheid des Regionalgerichts Viamala vom 24. November 2022 betreffend den Scheidungspunkt erhob A._____ (nachfolgend: Berufungs- kläger) mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
4 / 18 2.Der Antrag der Beklagten, es sei im Scheidungspunkt ein Teilurteil zu erlassen und die Parteien seien sofort zu scheiden, sei abzuweisen. 3.Ev. Ziff. 2.3 sei aufzuheben und es sei allerhöchstsens eine Parteien- tschädigung von CHF 3'500.00 zuzusprechen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. K.B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsant- wort vom 15. Februar 2023 was folgt: 1.Die Berufung des Klägers/Berufungsklägers vom 19. Januar 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Der Teilentscheid des Regionalgerichts Viamala vom 24. November 2022 in Sachen A._____ c. B._____ betreffend Scheidung (beschränkt auf den Scheidungspunkt) sei zu bestätigen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Klä- gers/Berufungsklägers. L.Am 16. Februar 2023 teilte die damalige Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Berufungskläger mit, es sei kein weiterer Schriftenwechsel mehr vorgesehen. In Ausübung des unbedingten Replikrechts reichte der Berufungskläger am 23. Februar 2023 unaufgefordert eine Replik ein und ergänzte seine Rechtsbegeh- ren wie folgt: 1.Unverändert. 2.Für den Fall, dass die Scheidung ausgesprochen werden sollte, ohne dass die Nebenfolgen geregelt werden, ist der K._____- Vorsorgestiftung, Bern zu verbieten, vom Versicherten-Konto der Ehe- frau (Versicherten-Nr. ) irgendwelche Auszahlungen oder Änderungen ohne Zustimmung des Klägers vorzunehmen. Allenfalls sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Massnahmen bezüglich des BVG- Guthabens der Beklagten trifft. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. M.Am 4. April 2023 reichte die Berufungsbeklagte nach einer Fristerstreckung ihre Duplik ein. Dabei hielt sie an ihren Anträgen gemäss Berufungsantwort fest und beantragte zusätzlich die Abweisung der mit der Replik eingebrachten Anträ- ge, soweit darauf einzutreten sei. N.Mit Schreiben vom 6. April 2023 wurden die Parteien über den Wechsel der Verfahrensleitung informiert. O.Mit Eingabe vom 4. April 2023 (Datum Poststempel: 11. April 2023) reichte der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten seine Honorarnote ein. Diese wurde dem Berufungskläger am 14. April 2023 zur Kenntnis gebracht.
5 / 18 P.Am 12. April 2023 äusserte sich der Berufungskläger zur Duplik der Beru- fungsbeklagten. Die Berufungsbeklagte teilte mit Schreiben vom 18. April 2023 mit, auf die erneute Wahrnehmung ihres Replikrechts zu verzichten. Q.Mit Verfügung vom heutigen Tag weist die Vorsitzende das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (KGer GR ZK1 23 14). P.Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 115-2017-25) sind beige- zogen. Die Sache erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.1.Beim angefochtenen Teilentscheid des Regionalgerichts Viamala handelt es sich – bezogen auf die darin beurteilte Statusfrage – um einen erstinstanzlichen Endentscheid über eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Matthias Stein- Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 91 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 und 19 f. zu Art. 308 ZPO). Hiergegen ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO die Berufung zulässig. Das Kantonsgericht von Graubünden ist als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Die Zuständigkeit der erkennenden I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). 1.2.Der Entscheid des Regionalgerichts Viamala vom 24. November 2022 wur- de den Parteien am 15. Dezember 2022 mitgeteilt. Die Berufung wurde mit Einga- be vom 19. Januar 2023 folglich fristgerecht anhängig gemacht (Art. 142 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.3.Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auch die Ange- messenheit des Entscheides ist überprüfbar, wobei eine zurückhaltende Überprü- fung geboten sein kann, wo die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht; wenn etwa örtliche, persönliche oder technische Verhältnisse zu beurteilen sind, welche die Erstin- stanz aufgrund ihrer Nähe zur Sache und ihrer Fachkenntnis in der Regel besser
6 / 18 kennt und überblickt (BGer 5A_340/2021 v. 16.11.2021 E. 5.3.1; Kurt Blickenstor- fer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). Der oberen kantonalen Instanz kommt freie Kogni- tion zu – sie hat den angefochtenen Entscheid einer unabhängigen neuen Beurtei- lung zu unterziehen (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 ff. zu Art. 310 ZPO). 1.4.1. Den Berufungskläger trifft gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründungs- last. Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Daher ist in der Beru- fungsschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beru- fungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wie- derholen. Ebenso wenig genügt eine allgemeine Kritik am angefochtenen Ent- scheid. Anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus ge- zogenen rechtlichen Schlüsse ist aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Begründung muss genügend ausführlich sein, damit die Berufungsinstanz sie ohne weiteres verstehen kann. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die von ihm kritisierten Passagen des Entscheids wie auch die Akten, auf die er seine Kritik stützt, genau bezeichnet (zum Ganzen Spühler, a.a.O., N 15, 17 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.; KGer GR ZK1 21 11 v. 23.6.2022 E. 4). Für die Prüfung des Vorliegens der Scheidungsvoraussetzungen (Art. 114 und 115 ZGB) gilt gestützt auf Art. 277 Abs. 3 ZPO die Untersuchungsmaxime. Gleichwohl trifft den Berufungskläger die Pflicht zur Begründung seines Rechtsmittels (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Spühler, a.a.O., N 15; Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, Basel 2011, N 898). 1.4.2. Wird eine Berufung überhaupt nicht – d.h. nicht einmal ansatzweise – be- gründet, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die (unzureichend begründete) Berufung den Anforderungen an die Begründung in anderweitiger Hinsicht nicht, so wird auf diese nicht eingetreten (Reetz/Theiler, a.a.O., N 38 zu Art. 311 ZPO). Ist die Begründung zwar nicht gerade ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies zwar das Eintreten auf sie unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken (Spühler, a.a.O., N 15 zu Art. 311 ZPO m.H. auf OGer ZH LB120045-O/Z01 v.
7 / 18 31.5.2012 E. 2; KGer GR ZK2 21 9 v. 2.2.2022 E. 2.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstan- det wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand (OGer ZH LA210004-O/U v. 29.11.2021 E. I.4.1). Die Beru- fungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von kon- kreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 1.5.1. Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass sich der Berufungskläger nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetze und nicht auf- zeige, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten sei. Seine Kritik sei einzig appellatorisch und vermöge den Anforderungen an eine Berufung nicht gerecht zu werden. (act. A.2, Rz. 10 ff.). 1.5.2. Der Berufungskläger gibt zunächst die bereits von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung wieder, gemäss welcher ein Teilentscheid im Scheidungspunkt nur dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen würden oder das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über die Scheidung und die Scheidungsfolgen überwiege. Nicht entscheidend sei somit, dass beide Ehegatten die Scheidung beantragten. Da sich der Kläger einem Teil- urteil widersetze, könne ein solches bezüglich des Scheidungspunktes nur dann ausgesprochen werden, wenn die Berufungsbeklagte ein überwiegendes Interes- se geltend machen könne. Diese Voraussetzung sei klarerweise nicht gegeben (act. A.1, Ziff. II.B.4 f.). Des Weiteren führt der Berufungskläger aus, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren Zweifel an den Heiratsabsichten der Ehefrau geäussert worden seien. Die Vorinstanz führe aus, hierüber könne nicht Beweis abgenommen werden, da es sich beim Ehewillen um eine innere Tatsache handle. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden. Zur Heirat brauche es bekann- termassen zwei Personen. Für die Berufungsbeklagte wäre es ein Einfaches ge- wesen, den zukünftigen Ehegatten als Zeugen aufzurufen und diesen über die Heiratsabsichten zu befragen. Aus welchem Grund dieser Beweisantrag nicht ge- stellt worden sei, könne nur spekuliert werden. Anlässlich der Parteibefragung ha- be die Berufungsbeklagte zu Protokoll gegeben, "ihr Lebenspartner", H._____,
8 / 18 habe die Adresse nicht bei ihr. Zur Begründung habe sie ausgeführt, seine in J._____ wohnhaft gewesene Tante habe dort eine Wohnung gehabt. Er habe ent- schieden, die Wohnung nach ihrem Tode zu behalten, weshalb er die Adresse in J._____ hätte nehmen müssen. Um in einer Erbschaft ein Grundstück zu Eigen- tum zu erwerben, brauche es keiner Wohnsitznahme. Der Grund, weshalb Herr H._____ nicht mehr bei der Berufungsbeklagten wohne, dürfte denn auch ein an- derer sein. Dem Berufungskläger sei von verschiedener Seite zugetragen worden, dass das Verhältnis zwischen den beiden keineswegs intakt sei; vielmehr werde sehr oft gestritten etc. Aus diesem Grunde dürfte er ausgezogen sein. Das spre- che gegen Heiratsabsichten. Somit sei der Ehewille nicht genügend glaubhaft ge- macht. Der Berufungskläger habe beantragt, dass die Kinder dazu befragt würden; dieser Antrag sei abgelehnt worden. Die Kinder könnten bestätigen, dass ihrer Ansicht nach diese Absicht nicht bestehe und auch nie bestanden habe (act. A.1, Ziff. II.B.7). Der Berufungskläger rügt in Bezug auf den bei der Interessenabwä- gung zu berücksichtigenden Wiederverheiratungswillen eine unvollständige Ermitt- lung des Sachverhalts (Verzicht auf Befragung des Lebenspartners und der Kin- der) und eine falsche Beweiswürdigung (Wohnsitz des Lebenspartners). Damit macht er eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gel- tend und setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (vgl. insbe- sondere act. B.1, E. 3.4). In diesem Punkt ist auf die Berufung einzutreten. 1.5.3. Lediglich um Wiederholungen der vorinstanzlichen Erwägungen handelt es sich dagegen bei den Ausführungen des Berufungsklägers, wonach die Beru- fungsbeklagte ihren Namen auch ohne Scheidung längstens hätte wechseln kön- nen und es ihr seit dem 1. Januar 2023 freistehe, ihren Ehemann, mit welchem sie in Ehescheidung stehe, vollständig zu enterben (vgl. act. A.1, Ziff. II.B.6 mit act. B.1, E. 3.7). Weiter lässt der Berufungskläger vortragen, es sei vor Vorinstanz dargelegt worden, dass er ein Interesse daran habe, dass über die Nebenfolgen der Ehescheidung im Scheidungsurteil befunden werde. Bei einer allfälligen Heirat seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau würden die gemeinsamen Kinder ent- scheidend benachteiligt. Dies sei sehr wohl als Interesse des Ehemannes zu wer- ten, da ihm die Kinder sehr am Herzen liegen würden (act. A.1, Ziff. II.B.8). Genau mit diesem Argument hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt, indem sie erwog, es seien gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig die Interessen der Parteien selbst gegeneinander abzuwägen. Mutmassliche Drittin- teressen hätten damit – auch wenn es sich um solche gemeinsamer Kinder handle – hintanzustehen. Dies müsse umso mehr gelten, als es sich um rein pekuniäre Interessen handle. Demgegenüber könne sich die Beklagte auf ihr Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV berufen. Ein gleichwertiges Recht, auf welches sich die ge-
9 / 18 meinsamen Kinder stützen könnten, bestehe nicht (act. B.1, E. 4.1). Das in der Berufungsschrift vom Berufungskläger erneut vorgebrachte Argument erachtete die Vorinstanz aus den genannten Gründen als nicht stichhaltig. Der Berufungs- kläger zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Bei den vorerwähnten Äusserun- gen des Berufungsklägers handelt es sich nicht um Rügen im Sinne von Art. 310 ZPO, womit darauf nicht einzutreten ist. 1.5.4. Der Berufungskläger erklärt schliesslich, er sei überzeugt, dass das Schei- dungsverfahren zügiger vorangetrieben werden könne, wenn über die Nebenfol- gen im Scheidungsverfahren gemeinsam mit der Scheidung entschieden werde (act. A.1, Ziff. II.B.8). Dieses Vorbringen ist mit den Erwägungen der Vorinstanz in Zusammenhang zu setzen, wonach gestützt auf die Rechtsprechung die noch zu erwartende Verfahrensdauer als Kriterium in die Interessenabwägung der Parteien mit einzubeziehen sei (vgl. act. B.1, E. 3.6). Alleine mit der Äusserung einer Über- zeugung ist noch nicht dargetan, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen feh- lerhaft sein sollen. Auch in diesem Punkt ist auf die Berufung nicht einzutreten. 1.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einzig die Rüge, wonach die Vor- instanz fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Berufungsbeklagte habe ihren Wiederverheiratungswillen glaubhaft gemacht, formgerecht erhoben worden ist. Diese Rüge ist nachstehend zu überprüfen. Ansonsten ist der Berufungsbe- klagten darin beizupflichten, dass sich der Berufungskläger zum grössten Teil mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht oder nicht hinreichend substantiiert aus- einandergesetzt hat. Auch sind die von ihm kritisierten angefochtenen Erwägun- gen in seiner Berufungsschrift nicht genau bezeichnet worden. Mit den nicht in genügender Weise beanstandeten Teilen der vorinstanzlichen Beurteilung braucht sich das Berufungsgericht folglich nicht mehr zu befassen. 1.6.Im erstinstanzlichen Verfahren begehrte der Berufungskläger eventualiter, es sei bei Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt auch die Aufteilung der Pensionskassenguthaben vorzunehmen (RG act. II/37, Ziff. I.2). Diesen Antrag hat die Vorinstanz bereits mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2020 (RG act. I/53, E. 2.3) abgewiesen, was seitens des Berufungsklägers unangefoch- ten blieb. Weder an der Hauptverhandlung vom 24. November 2022, deren Ge- genstand in der Vorladung ausdrücklich auf den Scheidungspunkt beschränkt worden war (RG act. I/63), noch in der Berufung ist er auf seinen Eventualantrag zurückgekommen. Ebenso wenig machte er geltend, dass das Aussprechen der Ehescheidung irgendwelche Sicherungsmassnahmen im Hinblick auf den Vorsor- geausgleich erforderlich machten könnte. Im Berufungsverfahren stellte er erst in
10 / 18 der Replik das Eventualbegehren, es sei der Berufungsbeklagten die Verfügung über ihr Versichertenkonto bei der K._____-Vorsorgestiftung, Bern, zu verbieten. Es handelt sich hierbei also um ein neues Rechtsbegehren. Im Berufungsverfah- ren ist das Stellen eines zusätzlichen Rechtsbegehrens und damit eine Klageän- derung nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO; vgl. dazu Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 86 zu Art. 317 ZPO). Seinen Antrag begründet der Berufungskläger damit, dass bei ausgesprochener Scheidung die Gefahr bestehe, dass die Berufungsbeklagte die von ihr erworbenen Austrittsleistungen in der Grössenordnung von CHF 1.8 Mio. beziehe und somit eine Aufteilung bei der Regelung der Nebenfolgen nicht mehr möglich sei. Das gelte es zu verhindern. Bei dieser Gefahr handelt es sich weder um eine neue Tatsache noch sind vom Berufungskläger hierzu neue Be- weismittel eingebracht worden. Die Klageänderung ist damit unzulässig, weshalb auf das Eventualbegehren bei Abweisung des Hauptbegehrens ebenfalls nicht einzutreten ist. Abgesehen davon läge die Zuständigkeit für die Anordnung einer derartigen Verfügungsbeschränkung ohnehin nicht bei dem mit der Statusfrage befassten Berufungsgericht, zumal es sich dabei um eine (im summarischen Ver- fahren zu beurteilende) vorsorgliche Massnahme handelt, welche mit der Rege- lung des Vorsorgeausgleichs zusammenhängt und daher nötigenfalls von demje- nigen Gericht zu erlassen wäre, bei welchem das Verfahren betreffend ebendiese Nebenfolge noch hängig ist. Auch unter diesem Aspekt ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten. 2.1.Die Vorinstanz stützte sich in ihren Erwägungen auf das Leiturteil BGE 144 III 298. Darin anerkannte das Bundesgericht einen Anspruch auf eigenständi- ge Beurteilung des Scheidungspunktes einer scheidungswilligen Partei, wenn ku- mulativ (1.) der Scheidungspunkt liquid ist, (2.) sich die Auseinandersetzung über die Nebenfolgen in die Länge zieht und (3.) seitens der scheidungswilligen Partei ein legitimes, überwiegendes Interesse daran besteht (BGE 144 III 298 E. 5-8; act. B.1, E. 3.1). Keine resp. keine den Begründungsanforderungen genügende Beanstandungen erhob der Berufungskläger zu den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Liquidität des Scheidungspunk- tes und der Prozessdauer bzw. –prognose. Mit diesen beiden Voraussetzungen hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich auseinanderge-
11 / 18 setzt und hat beide für gegeben erachtet (im Einzelnen act. B.1, E. 3.2, 3.6 und 3.8). 2.2.Nicht in Abrede stellt der Berufungskläger, dass das Interesse an einer Wiederverheiratung im Vergleich zum Interesse an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen gewichtiger ist. Vielmehr bringt er vor, es sei der Wiederverheiratungswille nicht glaubhaft gemacht worden (im Einzelnen siehe oben, E. 1.5.2). 2.2.1. Die Vorinstanz führte aus, die Berufungsbeklagte habe in der Parteibefra- gung vor Gericht bestätigt, dass Heiratspläne bestünden und sinngemäss ange- fügt, ihr Partner habe den gesetzlichen Wohnsitz zwar nicht bei ihr in I., sondern in J., die Partnerschaft bestehe jedoch bereits seit 2016. Der Beru- fungskläger seinerseits habe anlässlich der Parteibefragung ebenfalls zu Protokoll gegeben, es treffe zu, dass die Beklagte seit 2016 mit ihrem Freund zusammen- wohne. Damit sei die seit 2016 bestehende Partnerschaft unbestritten. Da es sich beim Ehewillen um eine innere Tatsache handle, könne hierüber nicht Beweis ab- genommen werden. Die Ernsthaftigkeit oder Festigkeit eines Wiederverheira- tungswillens lasse sich nicht überprüfen. Daher reiche es, wenn die Absicht auf- grund der äusseren Umstände plausibel erscheine. Aufgrund der anerkannter- massen langjährigen neuen Partnerschaft sowie des wiederholt geäusserten Ehewillens sei der Wiederverheiratungswille glaubhaft (act. B.1, E. 3.4). 2.2.2. Der Berufungskläger scheint selber davon auszugehen, dass eine Glaub- haftmachung des Wiederverheiratungswillens genügt. In Bezug auf das Beweis- mass ist allerdings klarzustellen, dass im Scheidungsverfahren unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen von Art. 274-293 ZPO die Vorschriften zum or- dentlichen Verfahren anwendbar sind (Caroline Meyer Honegger, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl. Bern 2022, N 4 Anh. ZPO Art. 274). Es gilt daher grundsätzlich das Regelbeweismass des strikten Be- weises, zumal die ZPO in dieser Hinsicht nichts Abweichendes vorsieht (BGer 5A_709/2012 v. 15.2.2013 E. 9.2). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung (voll) überzeugt ist, es mit anderen Worten am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat. Nur wo ein strikter Be- weis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht, lassen Lehre und Recht- sprechung ausnahmsweise eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGE 140 III 610 E. 4.1 m.w.H.). Auch innere Tatsachen wie Absichten können Beweisgegenstand sein. Diese können nur durch Parteibefragung und durch Indi-
12 / 18 zien, wie etwa aufgrund des äusseren Verhaltens der Person und der Umstände, erschlossen werden (Samuel Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 150 ZPO m.w.H.). Ob eine Parteibefragung für sich alleine genügt, um eine innere Tatsache zu beweisen, ist eine Frage der Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Grundsätzlich ist die Parteibefragung ein gesetzlich vorgesehenes (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), objektiv taugliches Beweismittel, weshalb es nicht zulässig ist, ihr von vornherein jeden Beweiswert, also jede Überzeugungskraft abzusprechen. Ent- scheidend ist der persönliche Eindruck, den das Gericht bei der Befragung ge- winnt und es ihm gestattet, die Glaubwürdigkeit der befragten Person zu beurtei- len (BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Gelangt das Gericht in Würdigung des gesamten Prozessstoffes zur Überzeugung, dass eine Parteiaussage glaubhaft ist, kann auch mit einer Aussage "zu eigenen Gunsten" der erforderliche (strikte) Beweis erbracht sein (vgl. Peter Hafner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 191 ZPO; Thomas Weibel/Claudia Walz, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 f. zu Art. 191-192 ZPO, je m.w.H.). 2.2.3. Der Wille bzw. die Absicht zu heiraten ist eine innere Tatsache, die ausser- dem zukunftsbezogen ist. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers (oben, E. 1.5.2) lässt der Umstand, dass die Berufungsbeklagte keinen Beweisantrag zur Befragung ihres Lebenspartners gestellt hat, noch keine ernsthaften Zweifel am Bestehen eines Wiederverheiratungswillens aufkommen. Als Zeuge hätte der Le- benspartner sich einzig darüber aussprechen können, ob er zum gegebenen Zeit- punkt die Absicht hege, die Berufungsbeklagte zu ehelichen. Das Bestehen eines Wiederverheiratungswillens kann – wie die Vorinstanz zu Recht anführte – mit dem Beweismittel des Zeugnisses lediglich für den Moment festgestellt werden, womit über die Ernsthaftigkeit oder Festigkeit des Willens noch nichts gesagt ist. Die Kinder der Parteien können sich erst recht nicht darüber aussprechen, ob ihre Mutter beabsichtigt, ihren Lebenspartner zu heiraten. Die Einvernahme der Kinder hat der Berufungskläger ohnehin nur "allenfalls", also ergänzend zur primär bean- tragten Befragung der Berufungsbeklagten, und einzig zu deren Heiratswunsch – nicht etwa allgemein zur Beziehung zum neuen Partner – beantragt (RG act. II/39, S. 2). Die Vorinstanz hat die Berufungsbeklagte antragsgemäss befragt, wobei diese ihre Heiratspläne bestätigt hat (RG act. XI/4, Fragen 8 f.). Der Berufungsklä- ger seinerseits stellte diese Heiratsabsicht bei seiner Befragung nicht in Frage. Vielmehr bezeichnete er es explizit als zutreffend, dass die Berufungsbeklagte seit 2016 mit ihrem Freund zusammenwohne, und betonte gar, dass das Verhältnis
13 / 18 bereits 2013 begonnen habe (RG act. XI/5, Frage 12). Darüber hinaus begründete er seinen Widerstand gegen ein separates Scheidungsurteil u.a. mit der Befürch- tung, dass "dann weitere Erben von der Türe" stünden (RG act. XI/5, Fragen 4 f.), was impliziert, dass er selber mit einer baldigen Wiederverheiratung der Beru- fungsbeklagten zu rechnen scheint. Auch wenn für den Scheidungspunkt – und damit auch für den der Interessenabwägung zugrundeliegenden Sachverhalt – der (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 ZPO) gilt, durfte die Vorinstanz bei dieser Sachlage ohne weiteres von einer Zeugeneinvernahme der Kinder oder anderweitigen Beweisabnahmen absehen und den Wiederverheira- tungswillen der Berufungsbeklagten als erstellt erachten. 2.2.4. Anzumerken bleibt, dass der Berufungskläger in seinen schriftlichen Einga- ben keinerlei Gründe nannte, weshalb am Ehewillen der Berufungsbeklagten zu zweifeln wäre (RG act. II/37, ad 17). Erst an der mündlichen Verhandlung reichte sein Rechtsvertreter den (kaum lesbaren) Ausdruck einer Internetseite mit Anga- ben zur im Handelsregister eingetragenen Adresse des Lebenspartners (RG act. III/52) ein und brachte – in Widerspruch zur eigenen Aussage des Berufungs- klägers – vor, dass der Partner in J._____ lebe und nicht mit der Berufungsbeklag- ten zusammenwohne (RG act. XI/1, S. 2). Nicht geltend gemacht wurde jedoch, dass das Verhältnis der beiden nicht intakt wäre. Die Berufungsbeklagte hatte dementsprechend auch keinen Anlass, irgendwelche Beweisanträge zur Qualität ihrer Partnerschaft zu stellen. Dass der Grund für den Auszug des Partners womöglich darin liege, dass sehr viel gestritten werde, behauptet der Berufungs- kläger erstmals in seiner Berufungsschrift (act. A.1, II.B.7). Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxi- me nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf Noven beruft, hat die Voraussetzungen für deren Berücksich- tigung zu substantiieren und zu beweisen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 317 ZPO). Vorliegend hat sich der Berufungskläger zu besagten Voraussetzungen mit keinem Wort geäussert, weshalb die neue Behauptung – welche mangels Sub- stantiierung und Belegen ohnehin spekulativ geblieben ist – unbeachtlich bleiben muss. Es bleibt damit lediglich der Umstand, dass der Lebenspartner der Beru- fungsbeklagten nicht (mehr) bei ihr in I., sondern in J. angemeldet ist und er dort zugestandenermassen über eine eigene Wohnung verfügt (RG act. XI/4, Frage 6). Dabei mag es durchaus zutreffen, dass die Erklärung der Beru- fungsbeklagten für den Adresswechsel gewisse Ungereimtheiten aufweist. Diese
14 / 18 allein lassen ihre Aussagen – und damit auch ihren Wiederverheiratungswillen – jedoch noch nicht als unglaubhaft erscheinen. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist im Übrigen keine Voraussetzung für die Eheschliessung. Insgesamt erweist sich die Kritik des Berufungsklägers damit als unbegründet. 2.3.Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit die Aufhebung von Dispo- sitivziffer 1 des angefochtenen Teilentscheids begehrt wird. 3.1.Zu regeln bleiben die Kosten. Grundsätzlich werden die Prozesskosten, worunter sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung fallen (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Anwen- dungsbereich von Art. 107 lit. c ZPO verfügt das Gericht nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Fra- ge, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). 3.2.1. Vom Berufungskläger nicht bemängelt und aufgrund seines gänzlichen Un- terliegens zu bestätigen sind Dispositivziffern 2.1 und 2.2 des angefochtenen Ent- scheids betreffend die Auferlegung der Gerichtskosten. Beanstandet wird vom Berufungskläger dagegen die Höhe der Parteientschädigung im Betrage von CHF 6'433.90 (inkl. Barauslagen und MwSt.), welche die Vorinstanz der Beru- fungsbeklagten zugesprochen hat. Der Berufungskläger beantragt eine Aufhebung von Dispositivziffer 2.3 und die Zusprechung einer Parteientschädigung von höchstens CHF 3'500.00, sprich eine Kürzung derselben. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass damit ein Aufwand von 12 Stunden abgegolten werde, was für einen langjährigen und qualifizierten Anwalt genügen sollte (act. A.1, Ziff. II.B.10; wiederholt in act. A.3, Ziff. II.B.4). 3.2.2. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach kantonalen Tarifen bemessen (Art. 96 ZPO). Entscheide über die Höhe der Parteientschädigung (wie auch die Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten und die Kostenverteilung) sind typi- sche Ermessensentscheide (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Die Unan- gemessenheit eines Entscheids kann zwar mittels Berufung gerügt werden, doch hat die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhal- tung zu üben (siehe E. 1.3 hievor). Ausgangspunkt für die Bemessung der Partei-
15 / 18 entschädigung bildet der von der anwaltlichen Vertretung der entschädigungs- pflichtigen Partei in Rechnung gestellte Betrag, soweit der vereinbarte Stundenan- satz üblich ist und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Pro- zessführung erforderlich ist. Zudem darf die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1-3 HV). Massgebend sind in erster Linie der Umfang der not- wendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit, das Mass der unumgänglichen Um- triebe sowie die objektive Bedeutung der Streitsache (PKG 2014 Nr. 20 E. 4b; PKG 2005 Nr. 5 E. 9b). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden – und analog bei der Prüfung der Kostenregelung im Rahmen einer Berufung – ein er- heblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (so etwa KGer GR ZK1 19 55 v. 22.4.2022 E. 7.1.2; ZK1 13 73 v. 22.8.2013 E. 4 m.w.H.). 3.2.3. Ausgehend von der am 24. November 2022 durch den Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. iur Hans Joos, eingereichten Honorarnote (RG act. XI/3) kürzte die Vorinstanz den zum vereinbarten Ansatz von CHF 270.00 (RG act. IV.0) in Rechnung gestellten Aufwand von insgesamt CHF 7'030.00 bzw. 26.037 Stunden um 5 Stunden auf 21.037 Stunden, sprich CHF 5'680.00 (act. B.1, E. 5.2). Das Gericht befand den für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 9. No- vember 2022 ausgewiesenen Aufwand von 6 Stunden (entsprechend CHF 1'620.00) für überhöht. Da der Rechtsschriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei, sei nicht einzusehen, weshalb mehrere Be- sprechungen mit der Berufungsbeklagten notwendig gewesen seien. Einen Auf- wand von 4 Stunden erachtete die Vorinstanz für diese Leistungen als angemes- sen. Ebenfalls kürzte das Regionalgericht den Aufwand für die Verhandlung vom 24. November 2022 und die Vorbereitung derselben von 7 auf 5 Stunden. Begrün- det wurde dies damit, dass sich das Verfahren ausschliesslich um die Frage des Erlasses eines Teilurteils gedreht habe und Vorbereitungsarbeiten bereits für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 9. November 2022 ausgewiesen worden seien. Die rechtlichen Abklärungen hätten zudem bereits beim Verfassen des Gesuchs um Erlass eines Teilurteils getätigt werden müssen und seien daher bereits in die- sem Aufwand berücksichtigt (konkret in den Leistungen vom 10. und 29. Juni 2020 im Umfang von insgesamt 7 Stunden). Obschon dazwischen eine Zeitspanne von zwei Jahren liege, sei zu berücksichtigen, dass sich das Plädoyer des Rechtsver- treters der Berufungsbeklagten im Wesentlichen auf die Subsumption der Recht- sprechung gemäss BGE 144 III 298 auf den vorliegenden Fall beschränkt habe und sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten ergeben hätten. Die Ver-
16 / 18 handlung selbst habe nur 45 Minuten gedauert. Weiter kürzte die Vorinstanz Leis- tungen im Zusammenhang mit einer Einvernahme bei der Kantonspolizei in L._____ am 7. September 2020, welche fälschlicherweise in die Honorarrechnung aufgenommen worden waren (vgl. berichtigte Honorarrechnung, RG act. XI/9; zum Ganzen act. B.1, E. 5). 3.2.4. Inwiefern die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung unange- messen sein soll, legt der Berufungskläger nicht substantiiert dar. Der Berufungs- kläger zeigt mit anderen Worten nicht auf, welche der in Rechnung gestellten Leis- tungen weshalb und in welchem Umfang unangemessen sein sollen, sondern be- hauptet einzig, ein Aufwand von 12 Stunden sei für einen langjährigen und qualifi- zierten Anwalt genügend. Weil damit den Begründungsanforderungen nicht Genü- ge getan wird, ist auf die Berufung im Kostenpunkt nicht einzutreten. Im Übrigen überzeugt der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand ohnehin nicht: Die Er- fahrung und Qualifikation eines Anwalts ist für seinen Aufwand in einem Fall nicht das einzige entscheidende Kriterium. Massgeblich sind vielmehr auch andere Fak- toren wie etwa das Prozessverhalten der Gegenpartei, welches zusätzliche Ein- gaben oder – wie vorliegend – die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung samt vorgängiger Besprechung mit der Mandantschaft und entsprechenden Anrei- sen erforderlich machen kann. 3.3.Für die Kostenverteilung im Berufungsverfahren gelten dieselben Grundsätze wie vor der Erstinstanz. Diesbezüglich kann auf die vorstehende Er- wägung 3.1 verwiesen werden. 3.3.1. Die vorliegende Berufung wird vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen, zumal vor- liegend kein Anlass besteht, im Sinne von Art. 107 Abs.1 lit. c ZPO von den allge- meinen Verteilungsgrundsätzen abzuweichen. Die Entscheidgebühr für das vorlie- gende Verfahren wird gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde mit Blick auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 23 14) abgesehen, weshalb eine Verrechnung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 ZPO entfällt. 3.3.2. Überdies hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Rechts- mittelverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Gemäss Honorarnote vom 4. April 2023 macht der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten einen Aufwand von 10 Stunden geltend (act. G.3). Bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 und zzgl. einer Spesenpauschale von 3 % sowie 7.7 % MwSt. ergibt das einen Betrag
17 / 18 von CHF 2'995.13. Für die Grundsätze, nach denen sich die Bemessung der Par- teientschädigung richtet, kann auf die vorstehende Erwägung 3.2.2 verwiesen werden. Der vereinbarte Stundenansatz vom CHF 270.00 ist üblich (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 3 Abs. 1 HV). Aus der Honorarnote ergeht, dass für das Studium des Teilentscheids sowie die Besprechung mit der Klientin am 16. Dezember 2022 insgesamt 3 Stunden aufgewendet worden sind. Im Zusammenhang mit der Beru- fungsantwort am 12. Februar 2023 entstand ein Aufwand von 4 Stunden und für die Duplik am 4. April 2023 wurden Leistungen im Umfang von 3 Stunden erbracht (act. G.1). Das Studium des Teilentscheids und die damit zusammenhängende Instruktionsbesprechung mit der Klientin ist nicht als Aufwand des Berufungsver- fahrens zu berücksichtigen, zumal die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Ver- fahren obsiegt hat und kein Rechtsmittel ergriffen hat. Angemessen erscheint der im Zusammenhang mit der Berufungsantwort und mit der Duplik geltend gemachte Aufwand. Im Ergebnis ist somit der Aufwand um insgesamt 3 auf 7 Stunden zu kürzen, sodass noch eine vom Berufungskläger zu bezahlende Parteientschädi- gung in der Höhe von CHF 2'097.00 (CHF 1'890.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MwSt.) resultiert.
18 / 18 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A.. 3.A. wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 2'097.00 zu bezahlen. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: