Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 26. Oktober 2023 ReferenzZK1 23 111 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Coray-Mosele, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Jordi Lägernstrasse 2, 8302 Kloten gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandEintragung eines STWEG-Pfandrechts und Arrest Anfechtungsobj. Nichteintretensentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 14.08.2023, mitgeteilt am 15.08.2023 (Proz. Nr. 135-2023- 214) Mitteilung27. Oktober 2023

2 / 9 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 stellte die A._____ beim Regionalgericht Ma- loja folgendes Gesuch: 1.Es sei das Grundbuchamt Maloja anzuweisen, zu Lasten der auf den Namen der verstorbenen Frau C._____ lautenden Stockwerkeigen- tumswohnung D._____ Miteigentum an Grundstück Nr. E., Wohnung Nr. __ im __ Obergeschoss, Kellerabteil Nr. , Block , F. im Grundbuch ein Grundpfand gemäss Art. 712i ZGB einzu- tragen. 2.Es seien in Anwendung von Art. 271 Ziffer 1 Abs. 1 und Ziffer 2 SchKG die Vermögenswerte lautend auf den Namen der verstorbenen Frau C.__ nämlich die Stockwerkeigentumswohnung D._____ Miteigen- tum an Grundstück Nr. E., Wohnung Nr. _ im __ Obergeschoss, Kellerabteil Nr. , Block , F. mit Arrest zu belegen. 3.Es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Prosequierung, anzusetzen. Der Beginn des Fristenlaufs sei auf den Tag festzulegen, an welchem bekannt ist, wer Eigentümer der in Ziffer 1 und 2 vorste- hend erwähnten Vermögenwerte ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgeg- ner. Die Gesuchsgegner wurden im Rubrum des Gesuchs folgendermassen bezeich- net: "Erben von Frau C., verstorben am , wohnhaft gewesen in G., Personen und Anschrift unbekannt". B.Am 14. August 2023 fällte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja fol- genden Entscheid: 1.Auf das Gesuch vom 28. Juli 2023 betreffend Eintragung eines Pfand- rechts gemäss Art. 712i ZGB und Arrestlegung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 SchKG wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten von CHF 500.- werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung] C.Dagegen erhob die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Einga- be vom 23. August 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Das Rechtsbegehren lautet: 1.Es sei der Nichteintretensentscheid des Einzelrichters am Bezirksge- richt Maloja aufzuheben. 2.Es sei das Grundbuchamt Maloja anzuweisen, zu Lasten der auf den Namen der verstorbenen Frau C._____ lautenden Stockwerkeigen- tumswohnung D._____ Miteigentum an Grundstück Nr. E._____, Wohnung Nr. __ im __ Obergeschoss, Kellerabteil Nr. __, Block _,

3 / 9 F._____ im Grundbuch ein Grundpfand gemäss Art. 712i ZGB einzu- tragen. 3.Es seien in Anwendung von Art. 271 Abs. 1 und 2 SchKG die Vermö- genswerte lautend auf den Namen der verstorbenen Frau C., nämlich die Stockwerkeigentumswohnung D. Miteigentum an Grundstück Nr. E., Wohnung Nr. __ im __ Obergeschoss, Kel- lerabteil Nr. , Block , F. mit Arrest zu belegen. 4.Es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Prosequierung, anzusetzen. Der Beginn des Fristenlaufs sei auf den Tag festzulegen, an welchem bekannt ist, wer Eigentümer der in Ziffer 1 und 2 vorste- hend erwähnten Vermögenwerte ist. 5.Eventuell: Es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. D.Der bei der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfah- ren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales Gegen den Entscheid der Vorinstanz über die Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB ist die Beschwerde zulässig, weil der Streitwert vorliegend knapp CHF 6'000.00 beträgt und damit unter der Grenze für die Berufung liegt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gegen den Entscheid der Vorinstanz in Arrest- sachen ist ebenfalls die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.Entscheid der Vorinstanz 2.1.Die Vorinstanz hielt fest, dass die Parteien gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO im Gesuch genau zu bezeichnen seien. Bei Gesamthandschaften als not- wendige Streitgenossenschaften seien alle entsprechenden Hauptparteien einzeln zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Angaben zu den ein- zelnen, die Erbengemeinschaft von C.__ sel. bildenden Hauptparteien ge- macht, sondern sie habe sich diesbezüglich mit der Angabe "Personen und An- schrift unbekannt" begnügt. Mit der fehlenden Parteibezeichnung fehle es folglich an einem konstitutiven Element der Klage (act. B.1, S. 2 f.).

4 / 9 2.2.Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass eine unrichtige Parteibezeichnung auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden könne, sofern ein redaktionel- ler Fehler vorliege, keine Zweifel an der wahren Identität der Parteien bestünden und jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführerin sei diesfalls eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch weder um eine unrichtige noch um eine im dargelegten Sin- ne mangelhafte Parteibezeichnung. Vielmehr sei die Identität der die Erbenge- meinschaft von C._____ sel. bildenden Hauptparteien gänzlich unbestimmt, wes- halb der Mangel als gravierend zu qualifizieren und der Beschwerdeführerin auch keine Frist zur Nachbesserung einzuräumen sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es an einem konstitutiven Element des Gesuchs fehle und darauf folglich nicht einzutreten sei (act. B.1, S. 2 f.). 3.Rügen 3.1.Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Rechtsverweigerung und Willkür. Es sei nicht zutreffend, dass sie in ihrem Gesuch vom 28. Juli 2023 keine Angaben zu den einzelnen, die Erbenge- meinschaft von C._____ sel. bildenden Hauptparteien gemacht habe. Auf S. 3 des Gesuchs sei der Name des mutmasslichen Erben von Frau C._____ sel. mitsamt Anschrift aufgeführt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Identität der ein- zelnen Hauptparteien gänzlich unbestimmt sei, sei aktenwidrig und verletze das Willkürverbot (act. A.1, S. 4). 3.2.Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz als irr- tümlich, wonach jedes Gesuch zwingend den vollständigen Namen und die Adres- se der Person enthalten müsse, gegen welche Rechtsschutz verlangt werde. So könne bei Gesuchen auf Arrestnahme gegen Personen mit unbekanntem Aufent- haltsort nicht in jedem Falle eine Adresse geliefert werden (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 SchKG). Dasselbe gelte im Grundbuchrecht. Viele Einträge im Grundbuch, deren Richtigkeit vermutet werde, seien falsch, wobei sich die Unrichtigkeit insbe- sondere auf die Adresse, jedoch auch auf die Person des Eigentümers beziehen könne (act. A.1, S. 4). 3.3.Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, sie habe vorliegend den gesamten komplexen Sachverhalt dargelegt und sich nicht bloss damit begnügt, sich auf die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Grundbucheintragung ab- zustützen. Die Vorinstanz "bestrafe" mit ihrem Nichteintretensentscheid korrektes Verhalten faktisch mit Rechtsverweigerung. Die Vorinstanz habe der Beschwerde- führerin zumindest Gelegenheit zur Ergänzung des Rubrums in ihrem Gesuch ge-

5 / 9 ben müssen. Da dies jedoch nicht geschehen und die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten sei, sei der Beschwerdeführerin das Recht verweigert worden (act. A.1, S. 5). 4.Würdigung 4.1.Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO enthält eine Klageschrift bzw. Gesuch die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreter. Die genaue Bezeichnung der Prozessparteien ist dabei eine zentrale Voraussetzung für die Prüfung ihrer Partei- und Prozessfähigkeit sowie ihrer Legitimation (BGer 4A_510/2016 v. 26.01.2017 E. 3.1). Die genaue und vollständige Bezeichnung der Parteien ist somit erforderlich, damit das Gericht deren rechtliche Existenz sowie die parteibe- zogenen Fähigkeiten als Prozessvoraussetzungen prüfen kann (Daniel Williseg- ger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 221 ZPO), hat aber auch Be- deutung für die korrekten Zustellungen und Vorladungen sowie für die Vollstre- ckung des Entscheids (Eric Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 221 ZPO). Parteien sind so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zwei- fel besteht. Bei natürlichen Personen erfordert dies regelmässig die Angabe von Namen, Vornamen und Adresse (BGer 4A_242/2016 v. 05.10.2016 E. 3.4). Klar- heit über die Identität der Partei kann sich etwa auch aus dem Streitgegenstand ergeben. Eine Berichtigung unklarer Parteibezeichnungen ist zulässig, wenn we- der für das Gericht noch für die Parteien die Gefahr einer Verwechslung besteht. Kann eine ungenaue Bezeichnung jedoch nicht korrigiert werden, weil die Identität einer Partei unklar ist, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGer 4A_242/2016 v. 05.10.2016 E. 3.4; BGer 4A_116/2015 v. 09.11.2015 E. 3.5.1). 4.2.Vorliegend bezeichnete die Beschwerdeführerin im Rubrum des Gesuchs vom 28. Juli 2023 die "Erben von Frau C., verstorben am , wohnhaft gewesen in G., Personen und Anschrift unbekannt" als Gesuchsgegner. Das Gesuch enthält damit entgegen den Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO keine genaue und vollständige Bezeichnung des bzw. der Gesuchsgegner. Eine allfällige Berichtigung einer unklaren Parteibezeichnung kommt gemäss den vorstehenden Ausführungen allenfalls in Frage, wenn sich die Identität der Partei zweifelsfrei zumindest aus der Klageschrift ergibt. Im Gesuch vom 28. Juli 2023 erwähnt die Beschwerdeführerin verschiedene Personen, welche eine Rolle spie- len würden. Unter anderem ist dabei die Rede von H., geboren am , wohnhaft in I., welcher von 1958 bis 1969 mit C._____ sel. verheiratet und gemäss Erbvertrag ihr Erbe gewesen sei. Ob Herr H._____ noch an der angege-

6 / 9 benen Adresse lebt oder ob er zwischenzeitlich verstorben ist, ist nach der Dar- stellung der Beschwerdeführerin unbekannt. Es lässt sich damit auch der Begrün- dung des Gesuchs nicht entnehmen, welche Person bzw. Personen die Be- schwerdeführerin als Gesuchsgegner bezeichnet und ins Recht fassen will. Ver- zichtet eine anwaltlich vertretene Partei bewusst auf die Bezeichnung der gesuch- gegnerischen Partei im Rubrum und spekuliert sie in der Begründung des Ge- suchs lediglich über die mögliche Erbenstellung bestimmter Personen, bedeutet dies nach Treu und Glauben nicht, dass sie den Rechtsschutz gegen diese Per- sonen verlangt. Die für eine Berichtigung einer Parteibezeichnung überdies erfor- derliche zweifelsfrei feststehende Identität der Parteien ist ebenso zu verneinen. Die Beschwerdeführerin bringt selbst in ihrer Beschwerdeschrift vom 23. August 2023 vor, dass im Gesuch vom 28. Juli 2023 der Name des "mutmasslichen" Er- ben von C._____ sel. mitsamt Anschrift aufgeführt sei (act. A.1, S. 4). Die Nen- nung eines lediglich mutmasslichen Erben in der Begründung des Gesuchs genügt jedoch weder den Anforderungen an eine Parteibezeichnung gemäss Art. 221 ZPO noch den Voraussetzungen für eine nachträgliche Korrektur unge- nauer Parteibezeichnungen gemäss der vorstehend genannten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung. 4.3.Eine genaue und vollständige Bezeichnung des bzw. der Gesuchsgegner lässt sich also weder dem Rubrum noch der Begründung des Gesuchs vom 28. Juli 2023 entnehmen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach es mit der fehlen- den Parteibezeichnung an einem konstitutiven Element des Gesuchs fehle, ist folglich korrekt. Eine allfällige Berichtigung unklarer Parteibezeichnungen kommt überdies nur in Betracht, wenn Klarheit über die Identität der Partei herrscht und weder für das Gericht noch für die Parteien die Gefahr einer Verwechslung be- steht (oben E. 4.1). Auch diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Schlussfolgerun- gen zutreffend, wonach die Voraussetzungen für eine allfällige Berichtigung unkla- rer Parteibezeichnungen nicht erfüllt seien, da das Gesuch vom 28. Juli 2023 an einem gravierenden Mangel leide und folglich keine Frist zur Nachbesserung ein- zuräumen sei. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde erneut, die Beschwerdegegner im Rubrum mit Namen und Adresse zu bezeichnen. Dass sie bestimmte Personen ins Recht fassen will und sich nur in der Parteibezeichnung irrt, so dass diese allenfalls berichtigt werden könnte, scheidet aus. 4.4.Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Grundbuchrecht ebenso wie bei Arrestgesuchen nicht in jedem Fall eine Adresse angegeben wer-

7 / 9 den könne und sich die Unrichtigkeit von Grundbucheinträgen auf die Person oder die Adresse des Eigentümers beziehen könne (act. A.1, S. 4), vermögen vorlie- gend nicht zu überzeugen. Das Vorhandensein gewisser praktischer Schwierigkei- ten entbindet eine Gesuchstellerin nicht vom Erfordernis, die Parteien des Ge- suchs genau und vollständig zu bezeichnen. Andernfalls wäre das zuständige Ge- richt gar nicht erst in der Lage, beispielsweise die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien zu prüfen, Zustellungen korrekt vorzunehmen oder der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Praxis mit dem Anspruch der Parteien auf ein faires Verfahren nicht vereinbar wäre. 4.5.Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass es den Gläubigern von C._____ sel. bzw. deren Rechtsnachfolgern verwehrt bliebe, sich aus den in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten bezahlt zu machen, sollte es beim Nicht- eintretensentscheid der Vorinstanz bleiben (act. A.1, S. 4). Diese Schlussfolge- rung überzeugt ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin hat nicht nur Kenntnis, dass C._____ sel. gemäss Allein-Erbschein vom 26. Februar 2013 von H., wohnhaft in der J., als Alleinerbe beerbt worden ist (act. B.2), ihr wurden auch vom ehemaligen Nachlasspfleger die Kontaktdaten eines Rechtsanwalts in I._____ angegeben, der weiterhelfen könne, falls H._____ zwischenzeitlich ver- storben sei (act. B.3). Insoweit verfügt die Beschwerdeführerin über zumutbare Möglichkeiten, die Erben von C._____ sel. ausfindig zu machen. Für den Fall, dass sich die Erben nicht eruieren lassen, sieht das Gesetz zudem Massnahmen vor. So hätte die Beschwerdeführerin beispielsweise in Einklang mit dem ein- schlägigen nationalen und internationalen Recht bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Schritte zur Regelung von nachträglich entdecktem Erbschaftsver- mögen, zur Regelung einer Erbschaft mit unbekannten Erben oder zur Anordnung weiterer erbrechtlicher Sicherungsmassnahmen einleiten können. In Betracht fal- len insbesondere richterliche Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer einer Liegenschaft nach Art. 666a ZGB und, bei Zuständigkeit der deutschen Behörden, die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB im Rahmen eines zu- sätzlichen Verfahrens bei Entdeckung von weiterem Vermögen nach Beendigung des Erbverfahrens. 5.Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Maloja mangels Bezeichnung der Partei des Gesuchsgeg- ners bzw. der Gesuchsgegner korrekt war. Die Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. Nachdem sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbe- gründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18

8 / 9 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO (BR 320.100) in einzel- richterlicher Kompetenz. 6.Prozesskosten Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden aufgrund des erforderli- chen Aufwands und des Streitinteresses sowie in Berücksichtigung der Tatsache, dass das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz gefällt wird, auf CHF 750.00 fest- gesetzt (Art. 10 i.V.m. Art. 13 VGZ [BR 320.210]). Sie gehen ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) zulasten der Beschwerdeführerin.

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten von CHF 750.00 gehen zulasten der A._____ und wer- den mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 750.00 wird der A._____ zurückerstattet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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