Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. Oktober 2024 ReferenzZK1 23 110 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Cavegn und Moses Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch Oesch Mediation und Advokatur, Bahnhofstrasse 4, 7000 Chur GegenstandAbänderung Scheidungsurteil Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 25.05.2023, mit- geteilt am 20.06.2023 (Proz. Nr. 115-2022-1) Mitteilung18. Oktober 2024
2 / 40 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1975, und B., geboren am _____ 1975, heirateten am _____ 2005 vor dem Zivilstandsamt C.. Sie sind Eltern von D., geboren am _____ 2006, und von E., geboren am _____ 2010. B.Mit Urteil des Einzelrichters am damaligen Bezirksgericht (heute: Regional- gericht) Prättigau/Davos vom 28. Juli 2014, mitgeteilt am 29. Juli 2014, wurden die Parteien auf gemeinsames Begehren hin geschieden und ihre Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 15. Juni 2014 inkl. Nachtrag vom 25. Juli 2014 wurde gerichtlich genehmigt. Die Kinder D. und E._____ wurden unter die Obhut der Mutter gestellt und dem Vater wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht ein- geräumt. Mit Bezug auf den Kinderunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt erging folgende Regelung: 5.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder D._____ und E._____ ab dem 1. Juni 2014 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'000.00 bis zur Vollendung des 10. Al- tersjahres (10. Geburtstag) und danach einen solchen von je CHF 1'200.00 bis zu deren Mündigkeit bzw. Abschluss der ersten ordentli- chen Ausbildung zuzüglich allfällig vertraglich geregelter und gesetzli- cher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. 6.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ ab dem 1. Ju- ni 2014 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'800.00 bis und mit 30. September 2016, hierauf von CHF 2'600.00 bis und mit 31. Januar 2020 und danach von CHF 2'200.00 bis und mit 31. Januar 2026 zu bezahlen. Danach entfällt jegliche Un- terhaltspflicht von A._____ gegenüber B.. C.Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 reichte A. beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine unbegründete Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 28. Juli 2014 hinsichtlich des Kinderunterhalts sowie des nachehelichen Un- terhalts ein. Anlässlich der in der Folge durchgeführten Einigungsverhandlung konnten die Parteien keine Einigung erzielen. D.Am 27. Juni 2022, ergänzt am 12. Juli 2022, reichte A._____ die Klagebe- gründung mit folgendem, angepasstem Rechtsbegehren ein: 1.Es sei Dispositiv Ziffer 5 und 6 des Entscheids betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung des Bezirksge- richts Prättigau/Davos vom 28. Juli 2014 aufzuheben. 2.Es sei der Kläger in Abänderung des Scheidungsurteils zu verpflich- ten, bis zum Beginn seiner Umschulung, an den Unterhalt seiner Kin- der D._____ und E._____ folgende monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
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4 / 40 3.Es sei der Kläger in Abänderung des Scheidungsurteils zu verpflich- ten, während und nach seiner Umschulung an den Unterhalt seiner Kinder D._____ und E._____ folgende monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
5 / 40 5.1. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder D._____ und E._____ monatlich die folgenden Barunterhaltsbei- träge zu bezahlen: D.: (1)--- (2)bis zum 15.08.2023: CHF 1'455.00; (3)ab 16.08.2023 bis zum 30.11.2023: CHF 1'616.00; (4)ab 01.12.2023 bis zum 31.01.2026: CHF 1'624.00; (5)ab 01.02.2026: CHF 1'686.00. E. (1)--- (2)bis zum 15.08.2023: CHF 1'167.00; (3)ab 16.08.2023 bis zum 30.11.2023: CHF 1'389.00; (4)ab 01.12.2023 bis zum 31.01.2026: CHF 1'486.00; (5)ab 01.02.2026: CHF 1'716.00. 5.2. Die Unterhaltsbeiträge sind von A._____ im Voraus an die Kindsmutter B._____ zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. 5.3. Die Kinderzulagen bzw. Ausbildungszulagen für D._____ und E._____ bezieht die Kindsmutter B.. Sie behält diese ein und verwendet sie für den Unterhalt der Kinder. 6.A. schuldet B._____ keinen nachehelichen Unterhalt. 7.Diese Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Mai 2023 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals am 1. Januar 2024, nach Massgabe des Indexstandes per No- vember des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer Unterhalts- beitrag = (alter Unterhaltsbeitrag x neuer November-Index) ÷ 106.3. Bei einer geringeren Lohnerhöhung für A._____ wird der Unter- haltsbeitrag in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung des Unterhaltsbeitra- ges entfällt. 2.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000.00 gehen je hälftig zu Las- ten von A._____ und B.. Der Anteil von A. von CHF 3'000.00 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Zudem hat A._____ dem Regionalgericht Prätti- gau/Davos bzw. dem Kanton Graubünden noch CHF 1'000.00 nach- zuzahlen. B._____ hat dem Regionalgericht Prättigau/Davos bzw. dem
6 / 40 Kanton Graubünden den auf sie entfallenden Gerichtskostenanteil von CHF 3'000.00 zu bezahlen. 3.Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 4.(Rechtsmittelbelehrung). 5(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 6.(Mitteilung). L.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachstehend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 22. August 2023 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Es sei Dispositiv-Ziff. 5.1 (Unterhalt) des angefochtenen Entscheides des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 25. Mai 2023 (Proz. Nr. 115-2022-1) aufzuheben. 2.Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder, D._____ und E., monatlich die folgenden Barunterhalts- beiträge zu bezahlen: Für D.:
7 / 40 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) für das Beru- fungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. M.Mit Berufungsantwort vom 25. September 2023 beantragte B._____ (nach- folgend: Berufungsbeklagte) die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Ausserdem stellte sie den Verfahrensantrag, der Entscheid sei für vollstreckbar zu erklären. N. Am 2. Oktober 2023 reichte die Berufungsbeklagte eine Noveneingabe be- züglich Auslagen für die Kinder ein. Am 24. Oktober 2023 erfolgte eine Stellung- nahme durch den Berufungskläger sowie am 9. November 2023 eine freiwillige Replik durch die Berufungsbeklagte. Der Berufungskläger verzichtete mit Schrei- ben vom 21. November 2023 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. O.Mit Verfügung vom 24. November 2023 wies die Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Antrag um vorzeitige Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos vom 25. Mai 2023 ab. P.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr.115-2022-1) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessvoraussetzungen Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen End- entscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden die Abänderung des Kindesunter- halts sowie die Frage der Wirksamkeit der Abänderung von Kindes- und nachehe- lichem Unterhalt. Folglich liegt eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vor, welche den für eine Berufung erforderlichen Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) unbestrittenermassen erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 20. Juni 2023 mitgeteilt und dem Berufungskläger am 21. Juni 2023 zugestellt. Die Berufung wurde am 22. August 2023 zuhanden des Kantonsgerichts der Post übergeben. Die Berufungsfrist ist damit gewahrt (Art. 311 Abs. 1 i.V.m Art. 145 Abs. 1 lit. b und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist demzufolge – unter Vorbehalt eines aktuel- len Rechtsschutzinteresses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; dazu nachfolgend E. 3) – einzutreten.
8 / 40 2.Verfahrensmaximen 2.1.Für den im Scheidungsurteil bzw. im Abänderungsverfahren festzusetzen- den nachehelichen Unterhalt gelten die Dispositions- und die Verhandlungsmaxi- me (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Aus der Dispositionsmaxime folgt, dass die Parteien mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dem Gericht ist es im Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt, den Streitgegenstand eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen. Im Rechtsmittel- verfahren verbietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanz- liche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe ein (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen (BGE 143 III 520 E. 8.1; 134 III 151 E. 3.2). 2.2.Demgegenüber unterliegt der Kindesunterhalt unabhängig von der Art des Verfahrens der Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge; der Grundsatz ne ultra petita gilt nicht (Art. 58 Abs. 2 ZPO; BGE 129 III 417 E. 2.1; BGer 5A_582/2018 v.1.7.2021 E. 9.2 [nicht publ. in BGE 147 III 393]; 5A_592/2018 v. 13.2.2019 E. 2.1; 5A_704/2013 v. 15.5.2014 E. 3.4 [nicht publ. in BGE 140 III 231]). Diese Maximen gelten in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechtsmittelinstanz, weshalb das Verbot der reformatio in peius nicht zur Anwendung gelangt (Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO; Stephan Mazan/Daniel Steck, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 30b, 32 zu Art. 296 ZPO m.w.H.). Die in Kinderbe- langen geltende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime durchbricht das Noven- regime von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren selbst dann noch vorgebracht werden, wenn die Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). 3.Rüge fehlende Beschwer 3.1.Die Berufungsbeklagte führt aus, die Vorinstanz halte in Dispositiv-Ziffer 5.2 fest, dass die Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes dauern würde. Damit stelle das Gericht auch klar, dass dieses Urteil nach Erreichen der
9 / 40 Volljährigkeit der Kinder keinen Unterhaltstitel mehr darstelle. Soweit sich der Be- rufungskläger darauf berufe, dass er zu einem falschen Volljährigenunterhalt ver- pflichtet worden sei, gehe seine Argumentation zum Vornherein fehl (act. A.2 Rz. 17). Vorliegend hat die Vorinstanz den Kindesunterhalt neu festgesetzt und hierfür verschiedene Berechnungsphasen gebildet, wobei die letzte Phase für die Zeit ab Februar 2026 gilt und keine Befristung bis zum Erreichen der Volljährigkeit von D._____ bzw. E._____ vorgesehen ist (vgl. act. B.1 Dispositivziffer 5.1). In Dispo- sitivziffer 5.2 wird zwar festgehalten, dass die Unterhaltspflicht bis zur Volljährig- keit des jeweiligen Kindes dauert, ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB wird jedoch ausdrücklich vorbehalten, was im Übrigen auch im Scheidungsurteil so vorgesehen war (vgl. RG act. II/1 Dispositivziffer 5 in fine). Gemäss dieser Be- stimmung haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zu- gemutet werden darf, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, das im Zeit- punkt seiner Mündigkeit noch über keine angemessene Ausbildung verfügt, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Dass die Fortführung der Unterhaltspflicht nicht zugemutet werden könnte oder D._____ und E._____ vorliegend bereits bei Erreichen der Volljährigkeit über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen würden, wird nicht geltend gemacht – im Gegenteil weist die Berufungsbeklagte selbst darauf hin, dass D._____ ein Studi- um aufnehmen werde (vgl. act. A.2 Rz. 23). Entgegen der Auffassung der Beru- fungsbeklagten besteht somit ein Unterhaltstitel über die Volljährigkeit hinaus und damit auch ein entsprechendes Rechts-schutzinteresse des Berufungsklägers, die Höhe des Volljährigenunterhalts im Berufungsverfahren überprüfen zu lassen. Die über die Mündigkeit hinaus dauernde Unterhaltspflicht an sich und damit Disposi- tivziffer 5.2 wird vom Berufungskläger nicht angefochten. 3.2.Auch hinsichtlich der von der Vorinstanz abgelehnten rückwirkenden Unter- haltsanpassung per Januar 2022 sieht die Berufungsbeklagte keine Beschwer. Unter den Parteien sei umstritten, ob Kosten für den Leistungssport im Bedarf des Kindes anzurechnen seien. Die Vorinstanz habe dies für künftige Ausgaben ver- neint. Bis zum Entscheid der Vorinstanz sei dies jedoch anders gehandhabt wor- den, weshalb zu Recht auf eine Rückwirkung verzichtet worden sei (vgl. act. A.2 Rz. 20). Dass der Berufungskläger nicht (finanziell) beschwert sein soll, indem er gemäss vorinstanzlichen Entscheid erst ab Rechtskraft desselben statt wie bean- tragt bereits ab dem 4. Januar 2022 zu gesamthaft betrachtet (Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt) tieferen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird, ist nicht ersichtlich. Der Zeitpunkt der Unterhaltsabänderung wirkt sich massgeblich auf die Rechtsstellung des Berufungsklägers aus, womit er ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Anpassung hat.
10 / 40 3.3.Ferner macht die Berufungsbeklagte geltend, die Berufungsbegründung sei ungenügend (vgl. act. A.2 Rz. 7), ohne dies weiter auszuführen. Es wird in Zu- sammenhang mit den konkreten Rügen zu prüfen sein, ob die Begründung den gestellten Anforderungen genügt. 4.Rechtliche Grundlagen der Abänderung Zu den Abänderungsvoraussetzungen kann auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. B.1 E. 4.1 f.). Dass ein Abän- derungsgrund vorliegt und der Kinderunterhalt anzupassen ist, wird von den Par- teien grundsätzlich nicht bestritten. 5.Wirksamkeit der Abänderung 5.1.Der Berufungskläger verlangt die Neufestlegung des Kinderunterhalts mit Wirkung ab dem 4. Januar 2022, mithin dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, so- wie die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts ebenfalls per 4. Januar 2022. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger explizit die Anpas- sung des Kinderunterhalts per 4. Januar 2022 und die Aufhebung des nacheheli- chen Unterhalts auf denselben Zeitpunkt hin verlangt (vgl. RG act. I/7 und VII/2). Die Aufhebung des nachehelichen Unterhalts an sich wird nicht angefochten und bildet damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Umstritten ist indessen der Zeitpunkt der Aufhebung, nämlich ob der Unterhaltsanspruch bereits auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, den 4. Januar 2022, oder erst per Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids endet (zur Teilrechtskraft vgl. BGE 146 III 284 E. 2.3.1; Lorenz Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 336 ZPO). 5.2.Eine Abänderung der Unterhaltspflicht wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung wirksam (BGE 127 III 503). Dieser Zeitpunkt wird insbeson- dere dann massgeblich sein, wenn die Abänderungsvoraussetzungen bei Klage- einreichung bereits erfüllt sind. Der Unterhaltsberechtigte muss nämlich ab Verfah- rensbeginn mit einer Kürzung oder einem Wegfallen des Unterhaltsbeitrags rech- nen. Dies gilt umgekehrt auch für den Unterhaltsschuldner. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass es dem Gericht verwehrt wäre, einen späteren Zeitpunkt für massgeblich zu bezeichnen, namentlich wenn eine Rückerstattung oder eine Nachzahlung des Unterhalts unbillig wäre und der betroffenen Partei nicht zugemutet werden könnte (vgl. BGer 5A_799/2021 v. 12.4.2022 E. 6.1.2; 5A_549/2020 v. 19.5.2021 E. 3.1; 5A_512/2020 v. 7.12.2020 E. 3.3.3; 5A_230/2019 v. 31.1.2020 E. 6.1). In diesem Zusammenhang kann auch ent-
11 / 40 scheidend sein, ob die von einem Abänderungsgesuch betroffenen Unterhaltsbei- träge während der Dauer des Verfahrens bezahlt und bestimmungsgemäss ver- braucht worden sind (BGer 5A_512/2020 v. 7.12.2020 m.H.a. BGer 5A_217/2009 vom 30.10.2009 E. 3.3.2). 5.3.Die Vorinstanz hat die Wirkung der Änderung ab Rechtskraft ihres Urteils festgelegt mit der Begründung, dass die nachehelichen Unterhaltsbeiträge vorlie- gend für Kinderbelange, namentlich für den Sport und die weiteren Bedürfnisse der Kinder, eingesetzt worden seien und daher aus Billigkeitsgründen nicht zurückverlangt werden sollen. Hinzu komme, dass andernfalls auch die ausseror- dentlichen zusätzlichen Kinderkosten rückwirkend verrechnet werden müssten, was nicht adäquat und kaum praktikabel erscheine (act. B.1 E. 5). 5.3.1. Hiergegen wendet der Berufungskläger ein, dass der Kinderunterhalt nicht mit dem nachehelichen Unterhalt vermischt werden dürfe. Eine solche Verschmel- zung sei nicht gesetzeskonform. Der Berufungskläger leiste seit Januar 2022, wie die Berechnung der Vorinstanz zeige, deutlich zu hohe Unterhaltsbeiträge. Zudem widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie festhalte, dass der nacheheliche Un- terhalt für den Sport der Kinder aufgebraucht worden sei, sie die Kosten für die sportlichen Aktivitäten aber bei der Berechnung der tieferen Unterhaltsbeiträge berücksichtigt habe. Der Mehrbetrag sei der Berufungsbeklagten somit grundlos zugekommen; sie könne nachweislich seit der Klageeinreichung selbst für ihren Bedarf aufkommen und erwirtschafte sogar einen eigenen Überschuss. Vorliegend bestehe kein Ausnahmefall, um von der Rückwirkung abzuweichen. Die Beru- fungsbeklagte sei finanziell ohne Weiteres in der Lage, die zu viel erhaltenen Bei- träge zurückzuerstatten. Auch hätte die anwaltlich vertretene Berufungsbeklagte erkennen müssen, dass ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zum Zeitpunkt der Klageeinreichung klar nicht mehr bestanden habe. Vorliegend wäre es unbillig, den Berufungskläger seit dem 4. Januar 2022 zur Bezahlung zu hoher Beiträge zu verpflichten, namentlich in Anbetracht, dass er seit 2021 einen Vermögensverzehr aufweise. Ferner habe die Berufungsbeklagte nicht nachgewiesen, dass sie den nachehelichen Unterhalt für die Kinder verwendet habe. 5.3.2. Dem hält die Berufungsbeklagte entgegen, dass der nacheheliche Unterhalt für den Leistungssport der Kinder ausgegeben und damit zu Gunsten der Kinder konsumiert worden sei. Dies habe sie im vorinstanzlich Verfahren mehrfach darge- legt und die Ausgaben durch umfangreiche Unterlagen belegt. Im Sinne einer Zu- sammenfassung würden die Belege, welche sich schon bei den vorinstanzlichen Akten befinden würden, nochmals eingereicht. Der Berufungskläger habe sich nicht an den ausserordentlichen Kinderkosten beteiligt. Neben den Ausgaben für
12 / 40 den Sport seien noch zusätzliche Ausgaben für zahnärztliche Behandlungen und das Gymnasium dazugekommen. Das Gericht könne den Zeitpunkt der Abände- rungswirkung nach Ermessen festlegen. Eine Rückzahlung würde die Berufungs- beklagte und die minderjährigen Kinder finanziell sehr stark belasten. Das (steuer- bare) Vermögen der Berufungsbeklagten sei keineswegs aufgrund der nacheheli- chen Unterhaltsbeiträge, sondern lediglich aufgrund einer Neueinschätzung der selbstbewohnten Liegenschaft gestiegen. Die liquiden Mittel würden Jahr für Jahr abnehmen. Sodann werde bestritten, dass der Berufungskläger sein Vermögen habe anzehren müssen. Es wäre dem Berufungskläger oblegen, den Vermögens- verzehr mittels Steuerveranlagen oder Bankbelegen zu beweisen. Den angebli- chen Vermögensverzehr bis Ende 2022 hätte er bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren bzw. anlässlich der Hauptverhandlung darlegen können und mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO müssen. 5.4.Gemäss Scheidungsurteil vom 28. Juli 2014 hat der Berufungskläger an den Unterhalt der beiden Kinder je CHF 1'200.00 (zzgl. allfälliger Kinder- und Aus- bildungszulagen) zu leisten. Dass dieser Betrag den Bedarf der Kinder in der Ver- gangenheit kaum gedeckt hat, zeigt die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung für Phase 1 und 2 (vgl. act. B.1 E. 6.1 und 6.2). Diese Berechnung wird vom Beru- fungskläger denn auch nicht in Frage gestellt. Durch das vorerwähnte Schei- dungsurteil wurde der Berufungskläger zudem verpflichtet, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten für den hier interessierenden Zeitraum CHF 2'200.00 pro Mo- nat zu bezahlen. 5.4.1. Der Berufungskläger erachtet die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der sportlichen Aktivitäten als widersprüchlich. Die Vorinstanz hat die Kosten für den (Leistungs-)Sport der Kinder bei der Unterhaltsberechnung insofern berück- sichtigt, als sie festgehalten hat, diese seien aus dem Überschuss zu finanzieren. Mit einer Überschussverteilung nach grossen und kleine Köpfen seien die Kosten für leistungssportliche Aktivitäten der Kinder abgegolten (vgl. act. B.1 E. 6). Wie noch aufzuzeigen sein wird, steht dies der damaligen Vereinbarung in der Schei- dungskonvention entgegen, in welcher die Kosten des Leistungssports als aus- serordentliche Kosten definiert wurden und bestimmt wurde, die vereinbarten Un- terhaltsbeiträge deckten lediglich die Kosten für übliche Freizeitaktivitäten der Kin- der. Diese Qualifikation gilt es auch im Abänderungsverfahren zu beachten (vgl. dazu nachstehend E. 8.4.2). Entsprechend sind die Kosten des Leistungssports nicht aus dem Überschuss zu finanzieren und damit nicht in der Unterhaltsberech- nung enthalten. Aufgrund dessen ist das Argument, dass der nacheheliche Unter- halt für den Leistungssport der Kinder verwendet worden sein soll, durchaus in die
13 / 40 Beurteilung bezüglich der Wirksamkeit der Abänderung miteinzubeziehen. Mit ei- nem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'200.00 pro Kind konnten diese Kosten jedenfalls nicht gedeckt werden, was auch vom Berufungskläger nicht be- hauptet wird. Die Berufungsbeklagte machte im vorinstanzlichen Verfahren Leis- tungssportkosten für D._____ von rund CHF 14'700.00 (Jahr 2022) und solche für E._____ von rund CHF 11'400.00 (Jahr 2022) geltend (RG act. I/8 Rz. 38 und RG act. III/90 und 91; vgl. auch act. C.22 und C.23), was insgesamt ungefähr der Höhe des nachehelichen Unterhalts entspricht. Im Berufungsverfahren reicht sie nochmals diverse Rechnungs- und Zahlungsbelege betreffend die Leistungs- sportausgaben der Kinder ein (act. C.14-17; act. C.20; vgl. auch RG act. III/60, 67- 69, 93, 96-99). Die jährlichen Ausgaben variieren; gemäss Aufstellung der Beru- fungsbeklagten sind die Kosten sowohl bei D._____ wie auch bei E._____ vor al- lem im Jahr 2022 und 2023 angestiegen (act. C.22 und C.23). Zur Höhe der Kos- ten äusserst sich der Berufungskläger nicht und die Ausgaben an sich werden von ihm nicht bestritten. Durch die eingereichten Belege sind erhebliche Sportausga- ben nachgewiesen. Dass der nacheheliche Unterhalt für die Kinder verwendet worden sein soll, wird vom Berufungskläger zwar in Frage gestellt, doch legt er nicht dar, wie diese angefallenen Kosten sonst finanziert worden sein sollen. Die Berufungsbeklagte war dazu allein mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen trotz verbleibendem Überschuss nicht in der Lage. 5.4.2. Aus den eingereichten Auszügen der Steuererklärung der Berufungsbeklag- ten ergibt sich sodann, dass die Zunahme des steuerbaren Vermögens im Jahr 2022 auf die höhere Liegenschaftsbewertung zurückzuführen ist. Ihr Wertschrif- tenvermögen dagegen ist von Ende 2020 bis Ende 2022 stetig gesunken (act. C.21). Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Unterhaltsbeiträge verbraucht wur- den. Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers konnte sie jedenfalls kein Vermögen äufnen. Der Berufungskläger macht seinerseits neu einen Vermögens- verzehr seit 2021 geltend und verweist auf eine Zusammenstellung der F._____ Treuhand vom 29. Juni 2023 (act. B.2). Das Vorbringen kann entgegen der Auf- fassung der Berufungsbeklagten grundsätzlich berücksichtigt werden, weil Noven vorliegend unbeschränkt zulässig sind (vgl. vorstehend E. 2.2). Allerdings sind die in der Zusammenstellung angeführten Zahlen nicht weiter, etwa durch Steuer- oder Bankunterlagen, belegt und können damit nicht überprüft werden. 5.4.3. Auch der Vorwurf der Verschmelzung von nachehelichem Unterhalt und Kindesunterhalt erweist sich als unberechtigt. Der vom Berufungskläger diesbe- züglich zitierte Entscheid des Obergerichts Zürich hält fest, dass der Ehegattenun- terhalt klar vom Kindesunterhalt zu trennen sei und die Bedarfspositionen des
14 / 40 Kindes separat auszuweisen seien (vgl. OGer ZH LY170010 v. 11.8.2017 E. 4.3a). Dem kommt die Vorinstanz bei ihrer Unterhaltsberechnung ohne Weiteres nach. Sie hat bei der Beurteilung der Abänderungswirkung lediglich berücksichtigt, dass in der Vergangenheit ein höherer Betrag für die Bedürfnisse der Kinder eingesetzt wurde, als gemäss Scheidungskonvention als Kinderunterhalt bestimmt war. 5.4.4. Die Berufungsbeklagte geht davon aus, dass die Vorinstanz die Verrech- nung des nachehelichen Unterhalts mit Forderungen auf eine Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkosten anerkannt habe (act. A.2 Rz. 18), worauf der Berufungskläger entgegnet, die Berufungsbeklagte mache erstmals und damit verspätet eine Verrechnung geltend (act. A.4 Rz. 8). Die Vorinstanz hat keine Ver- rechnung angenommen, sondern vielmehr den Umstand, dass die geleisteten nachehelichen Unterhaltsbeiträge für Kinderbelange verwendet worden seien, in ihre Beurteilung zur Festlegung des Abänderungszeitpunkts miteinbezogen (act. B.1 E. 5). Sie hat erwogen, dass von einer Rückwirkung abzusehen sei und damit die bereits geleisteten Kinder- und Kindsmutterunterhaltszahlungen nicht verrech- net werden und gleichzeitig höhere Kinderunterhaltsbeiträge nicht rückwirkend nachgefordert werden könnten (act. B.1 E. 7). 5.4.5. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen lässt sich im Ergebnis festhal- ten, dass eine Rückerstattung allfällig zu viel bezogener Unterhaltsbeiträge im vor- liegenden Fall nicht sachgerecht und angesichts der angefallenen ausserordentli- chen Kinderkosten unbillig wäre. Demnach überzeugt die Beurteilung der Vor- instanz, wonach die Abänderung auf den Zeitpunkt der (Teil-)Rechtskraft des vor- instanzlichen Urteils festzulegen ist. Die Rechtskraft hinsichtlich der Aufhebung des nachehelichen Unterhalts ist vorliegend am 26. September 2023, am Tag nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist, eingetreten (vgl. dazu Droese, a.a.O., N 4 zu Art. 336 ZPO m.w.H.). Aufgrund der Konnexität drängt es sich auf, den Kin- derunterhalt und den nachehelichen Unterhalt zeitgleich anzupassen, was auch von keiner Seite in Frage gestellt wird. Die Neuberechnung der Kinderunterhalts- beiträge gilt somit ab dem 26. September 2023. Dadurch entfällt die von der Vor- instanz gebildete zweite Phase (vgl. auch nachstehend E. 9). 6.Kindesunterhalt: Allgemeine Grundsätze 6.1.Der Unterhalt für ein Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen sowie die Kosten der Betreuung (Art. 276 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunterhaltsbeitrag soll den Be-
15 / 40 dürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berück- sichtigen. Ausserdem dient der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 1 u. 2 ZGB). Der Kindesunterhalt hat somit die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken, wo- bei gestützt auf die soeben zitierte Bestimmung eine Wechselwirkung besteht zwi- schen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft bzw. Lebenshaltung der El- tern. Geschuldet ist der gebührende Unterhalt, d.h. derjenige, der angesichts der gelebten Verhältnisse als angemessen erscheint (Christiana Fountoulakis, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 2a zu Art. 285 ZGB). 6.2.Steht ein Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, indem es in des- sen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbei- trag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sogenannter Naturalunterhalt). Diesfalls ist der Geldunterhalt – vor dem Hinter- grund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt – vom Grundsatz her vollständig vom anderen Elternteil zu tragen, sofern dieser entsprechend leis- tungsfähig ist. Dies gilt auch, wenn der Betreuungsaufwand mit zunehmendem Alter abnimmt, da der betreuende Elternteil weiterhin Naturalunterhalt in der Form von Betreuung zu Randzeiten sowie von anderen Aufgaben wie Kochen, Wa- schen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Taxidiensten sowie Un- terstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heran- wachsenden Kindes leistet. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist allenfalls dann geboten, wenn der hauptbetreuende Elternteil (überproportional) leistungs- fähiger ist als der andere Elternteil (BGE 147 III 265 E. 5.5 u. 8.1; vgl. auch BGer 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 4.3.2.1). 6.3.Das Vorhandensein eines Überschusses beim hauptbetreuenden Elternteil führt nicht ohne Weiteres zu dessen Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, an- sonsten dem – soeben erwähnten – Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise von besagtem Grundsatz abweichen und den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenord- nung des Überschusses als solchem und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung. Je besser die finanziellen Ver- hältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden
16 / 40 Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Beteiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen (vgl. BGer 5A_926/2019 v. 30.6.2020 E. 6.3; 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 4.3.2.2; je m.H.). Zur Frage, wann eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils mit seinem Überschuss am Barunterhalt in der Regel zu erfolgen hat, machte das Bundesgericht bisher noch keine konkreten Vorgaben. Immerhin erachtete es in BGE 147 III 265 E. 8.3.2 den hauptbetreuen- den Elternteil als (wesentlich) leistungsfähiger, wenn sein Überschuss rund zehn- mal mehr betrug als jener des unterhaltsverpflichteten Elternteils nach Abzug des "gebührenden Bedarfs" des Kindes (Kinderunterhaltsbeiträge im Umfang des fami- lienrechtlichen Existenzminimums zzgl. Überschussanteil), und hielt es für ange- messen, wenn der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ungefähr das Zweieinhalbfache des Überschusses des unterhaltsverpflichteten Elternteils aus- machte (jeweils nach Abzug des Anteils am "gebührenden Bedarf" des Kindes). Weiter sah das Bundesgericht in BGer 5A_593/2021 den hauptbetreuenden El- ternteil als leistungsfähiger an, wenn sein Überschuss mehr als das Vierfache be- trug als der Überschuss des unterhaltsverpflichteten Elternteils nach Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge, und erklärte eine Regelung, wonach dem hauptbe- treuenden Elternteil im Ergebnis ein Überschuss verblieb, der rund das Doppelte des Überschusses des unterhaltsverpflichteten Elternteils ausmachte, als nicht willkürlich (vgl. auch KGer SG FS.2020.34-EZE2 v. 19.1.2022 E. 8). 6.4.Übertragen auf den vorliegenden Fall lässt sich somit festhalten, dass die Berufungsbeklagte als Inhaberin der alleinigen Obhut ihren Beitrag an den Unter- halt der beiden Kinder D._____ und E._____ in natura erbringt und der Geldunter- halt daher dem Grundsatz nach vollständig dem Berufungskläger obliegt. Vom genannten Grundsatz allenfalls abzuweichen wäre, wenn die Berufungsbeklagte (wesentlich) leistungsfähiger wäre als der Berufungskläger. Um die finanzielle Be- lastung der beiden Elternteile zu überprüfen, ist ihre Leistungsfähigkeit (= Über- schuss, d.h. gesamtes Einkommen ./. gesamte Ausgaben, bestehend aus dem eigenen Bedarf und den Unterhaltspflichten) zu vergleichen, vorerst in der An- nahme, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (inkl. Überschussanteil) übernimmt. Dabei ist die Beteiligungsfrage der Mutter für jede Unterhaltsphase gesondert anhand der konkreten Leistungsfähig- keit der Eltern und ihrer konkreten Überschüsse, unter Mitberücksichtigung des Alters bzw. der Betreuungsbedürfnisse der Kinder, zu beantworten (nachstehend E. 9.1 ff.; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 8.3.1 f.). 6.5.Die Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Art. 277 ZGB). Dabei ist zu beach-
17 / 40 ten, dass die Berücksichtigung von Naturalunterhalt mit der Volljährigkeit des Kin- des endet. Selbst wenn tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen er- bracht werden, konzentriert sich die Pflicht, ein volljähriges Kind zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt, wozu beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet sind (BGE 147 III 265 E. 7.3 u. 8.5; BGer 5A_1032/2019 v. 9.6.2020 E. 5.4.2). Die vor- stehenden Erwägungen zur Verteilung des Barunterhalts auf die Eltern gelten so- mit nur während der Minderjährigkeit der Kinder. Nach Eintritt der Volljährigkeit kommt es für die Aufteilung des Unterhalts unter den Eltern allein auf die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit an und eine allfällig in natura erbrachte Leistung spielt wie erwähnt keine Rolle mehr (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 5.3 f. m.H.). 7.Rügen des Berufungsklägers Der Berufungskläger wendet sich gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Dezember 2023 (ab Phase 4). Die bis dahin festgesetzten Unter- haltsbeiträge werden in ihrer Höhe nicht beanstandet, wobei sich der Berufungs- kläger allerdings für eine Neuregelung der Unterhaltsbeiträge ab dem 4. Januar 2022 ausspricht (vgl. vorstehend E. 5.1). Auf die vorinstanzliche Unterhaltsbe- rechnung für die Zeit bis zum 30. November 2023 ist mangels Anfechtung nicht zurückzukommen und es wird diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9). 7.1.Wohnkosten (ab Phase 4) 7.1.1. Die Vorinstanz erwog, die effektiven Wohnkosten dürften unter Berücksich- tigung der persönlichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes nicht als über- setzt erscheinen, ansonsten ein hypothetischer Mietzins angerechnet werden könne. Der nicht obhutsberechtigte Berufungskläger habe Anspruch auf eine Wohnung mit einem Gästezimmer, so dass er das Besuchs- und Ferienrecht an- gemessen ausüben könne. Im Raum G._____ und ehemaligen Kreis H._____ liesse sich eine 2-Zimmerwohnung für CHF 1'450.00 (inkl. Heiz- und Nebenkos- ten) finden. Die mit einem Mietaufwand von CHF 1'750.00 zu teure Wohnung kön- ne über den 30. November 2023 hinaus nicht mehr angerechnet werden. Dem Berufungskläger sei es zuzumuten, sich ab Dezember 2023 eine günstigere Woh- nung für CHF 1'450.00 zu nehmen (vgl. act. B.1 E. 6.4). 7.1.2. Der Berufungskläger macht geltend, dass ihm der volle Mietzins anzurech- nen sei. Die Wohnkosten seien ausgewiesen und den finanziellen Verhältnissen
18 / 40 angemessen (act. A.1 Rz. 18). Gemäss der Berechnung des Berufungsklägers resultiert – unter Berücksichtigung der Wohnkosten von CHF 1'750.00, eines tiefe- ren Steueranteils der Kinder, nämlich je CHF 157.50 statt CHF 263.00, sowie ei- nes Überschussanteils von je CHF 147.00 pro Kind – ab Dezember 2023 ein mo- natlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'505.00 für D._____ und CHF 1'366.00 für E._____ (act. A.1 Rz. 20). 7.1.3. Die Berufungsbeklagte hält fest, dass der Berufungskläger versuche, sei- nen eigenen Bedarf zu erhöhen, und sich vordergründig von seiner Lebenspartne- rin getrennt und eine teure Wohnung bezogen habe (vgl. act. A.2 Rz. 13). Es sei nicht einzusehen, weshalb der Berufungskläger zu zweit in einer 3.5 Zimmerwoh- nung gelebt habe und jetzt alleine in eine noch grössere Wohnung gezogen sei. Der Mietzins sei in sämtlichen Berechnungsphasen maximal auf CHF 1'450.00 (inkl. Nebenkosten) zu kürzen (act. A.2 Rz. 26). Im Weiteren trägt die Berufungs- beklagte vor, wenn der Berufungskläger als Einzelperson eine Wohnung mit ei- nem Mietzins von CHF 1'750.00 monatlich beanspruche, müsse dieser Betrag auch bei den Kindern, sobald sie zuhause ausziehen würden, berücksichtigt wer- den (vgl. act. A.2 Rz. 23). 7.1.4. Gemäss Ziffer II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG dürfen nur die angemes- senen Wohnkosten im Existenzminimum angerechnet werden. Ein den wirtschaft- lichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht ange- messener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein orts- übliches Normalmass herabzusetzen (vgl. KGer GR ZK1 23 139 v. 4.7.2024 E. 2.5.6 sowie ZK1 16 64 v. 28.12.2016 E. 3ba). Soweit es die finanziellen Mittel al- lerdings zulassen, können im sog. familienrechtlichen Existenzminimum den fi- nanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). 7.1.5. Der Berufungskläger bewohnt seit Oktober 2022 eine 4.5-Zimmerwohnung in I._____ mit rund 95 m2 zu einem Mietzins von CHF 1'750.00 (inkl. Heiz- und Betriebskosten) (vgl. RG act. II/18). Für eine lediglich vordergründige Auflösung der Lebenspartnerschaft, wie sie die Berufungsbeklagte behauptet, bestehen kei- ne Hinweise (vgl. auch act. B.1 E. 6.2). Die Angemessenheit der Wohnkosten be- urteilt sich wie dargelegt anhand der persönlichen und finanziellen Situation. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach dem Berufungskläger lediglich eine 2- Zimmerwohnung für CHF 1'450.00 zuzugestehen sei, kann vorliegend nicht ge- folgt werden. Eine 2-Zimmerwohnung verfügt entgegen der vorinstanzlichen Fest-
19 / 40 stellung nicht über ein Gästezimmer. Dem Berufungskläger ist im Scheidungsurteil vom 28. Juli 2014 ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Feri- enrecht von 5 Wochen eingeräumt worden (vgl. RG act. II/1 Dispositivziffer 4). Dass die Kinder über das Wochenende ab und zu beim Vater übernachten, hat die Vorinstanz selbst festgehalten (vgl. act. B.1 E. 6.4) bzw. etwas Gegenteiliges wird von den Parteien nicht vorgebracht. Für die Geschwister sollen gleichzeitig statt- findende Besuche beim Vater möglich sein. Angesichts des Alters der Kinder ist nicht davon auszugehen, dass sie sich noch ein Zimmer teilen. Vor diesem Hin- tergrund erweist sich der Bezug einer 4.5-Zimmerwohnung als angemessen. Auch mit Blick auf das Ende des Besuchsrechts mit Eintritt der Volljährigkeit gilt der ge- wählte Wohnstandard nicht als übersetzt. Vorliegend lassen es die finanziellen Verhältnisse zu, in sämtlichen Phasen eine Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum vorzunehmen, was die von der Vorinstanz (sehr weitgehend) berücksichtigten Bedarfspositionen zeigen. Entsprechend haben sich auch die Wohnkosten nicht am betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu orientieren. Die finanziellen Verhältnisse erlauben es ohne Weiteres, Wohnkosten von CHF 1'750.00 zu berücksichtigen. Im Vergleich mit dem im Übrigen grosszügig bemes- senen Bedarf im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums lässt es sich vorliegend nicht rechtfertigen, bei den Wohnkosten einen solch strengen Massstab anzulegen. Damit ist die Rüge des Berufungsklägers berechtigt und es sind ihm auch über den 1. Dezember 2023 hinaus die effektiven Wohnkosten von CHF 1'750.00 (inkl. Nebenkosten) anzurechnen. 7.2.Steuern (Phase 4 - 7) Der Berufungskläger nimmt in seiner Berufung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023 eine angepasste Steuerberechnung vor. 7.2.1. Phase 4 Wie dargelegt werden die bisherigen Wohnkosten des Berufungsklägers über den
20 / 40 nem höheren Unterhalt führen würden. Er ermittle die Steuern aufgrund fehlerhaf- ter Unterhaltsbeiträge (vgl. act. A.2 Rz. 31 f.). Die Vorinstanz nahm beim Berufungskläger ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 57'500.00 sowie einem steuerbaren Vermögen von CHF 260'000.00 eine Steuerlast von monatlich CHF 684.00 und bei der Beru- fungsbeklagten ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 86'400.00 sowie einem steuerbaren Vermögen von CHF 317'700.00 eine Steuer- last von monatlich CHF 876.00 an, wovon sie den Kindern einen Anteil von je CHF 263.00 (je 30%) zuwies und folglich CHF 351.00 bei der Berufungsbeklagen per- sönlich beliess. Sie ging dabei von jährlichen Unterhaltsbeiträgen von rund CHF 37'200.00 aus (vgl. act. B.1 E. 6.4). Grundsätzlich kann auf die vorinstanzliche Steuerberechnung abgestellt werden, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass vorliegend um rund CHF 1'700.00 tiefere Unterhaltsbeiträge, nämlich jährlich rund CHF 35'500.00, resultieren (vgl. Unterhaltsberechnung E. 9.1). Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund CHF 59'200.00 ist beim Berufungskläger gestützt auf den Online-Steuerrechner von monatlichen Steuern von gerundet CHF 700.00 auszugehen, während sich bei der Berufungsbeklagten basierend auf einem steuerbaren Einkommen von CHF 84'700.00 monatliche Steuern von ge- rundet CHF 790.00 ergeben (Tarif Steuerjahr 2024). Die Einkünfte der Kinder be- tragen indessen entgegen der vorinstanzlichen Feststellung nicht 58% der vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünfte. Vielmehr machen die Einkünfte der Kinder (CHF 41'620.00; exkl. Unterhaltsbeitrag der Kindsmutter) vor- liegend rund 36% der Gesamteinkünfte (CHF 115'205.00) aus. Entsprechend ent- fällt ein Steueranteil von je CHF 142.00 (je 18%) auf die Kinder und ein solcher von CHF 506.00 (64%) auf die Berufungsbeklagte (zur Methode der Ermittlung des Steueranteils des Kindes vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3). 7.2.2. Phase 5 Der Berufungskläger erklärt, die Steueranteile der Parteien seien ab Oktober 2024, der Volljährigkeit von D., neu zu berechnen, da durch den Wegfall des Überschussanteils weniger Unterhalt geschuldet sei. Die Kinder würden ab der Volljährigkeit für den eigenen Barunterhalt selbständig besteuert; das jeweilige Kind werde praxisgemäss keine Steuern zahlen müssen (act. A.1 Rz. 17). Der Berufungskläger hat folglich ab 1. Oktober 2024 eine zusätzliche Berechnungs- phase gebildet. Gemäss seiner Berechnung ergibt sich ein monatlicher Unter- haltsbeitrag von CHF 1'200.00 für D., wobei 2/3 des Beitrags auf ihn und 1/3 auf die Berufungsbeklagte entfallen soll, und ein solcher von CHF 1'413.00 (ein- schliesslich Überschussanteil von CHF 260.00) für E._____ (act. A.1 Rz. 21). Bei
21 / 40 D._____ sind dabei keine Steuern berücksichtigt worden, bei E._____ ein Steuer- anteil von gerundet CHF 92.00. Auch die Steuern der Parteien hat der Berufungs- kläger angepasst und bei sich eine Steuerlast von CHF 888.00 und bei der Beru- fungsbeklagten von CHF 345.00 (exkl. Anteil E.) angenommen (act. A.1 Rz. 22). Ferner hat er in seiner Aufstellung die Fahr- und Verpflegungskosten sowie Schul- und Schulmaterialkosten gemäss Phase 4 des vorinstanzlichen Entscheids übernommen, weil sich die entsprechenden Positionen erst per Februar 2026 ver- ändern (vgl. act. B.1 E. 6.5). Hinsichtlich der Steuern hält die Berufungsbeklagte fest, dass sich der Berufungskläger auf fehlerhafte Unterhaltsbeiträge stütze (vgl. act. A.2 Rz. 31 f.). Im Übrigen wendet sie sie sich nicht gegen die vorgenommene Steuerberechnung. Volljährige Kinder stehen nicht mehr unter der elterlichen Sorge. Die für sie ausge- richteten Unterhaltsbeiträge müssen von ihnen nicht versteuert werden (Art. 24 lit. e DBG; Art. 7 Abs. 4 lit. g StHG; Art. 30 Abs. 1 lit. g StG GR). Sie sind beim zah- lenden Elternteil ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr abziehbar (Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG; Art. 36 lit. c StG GR) und müs- sen vom empfangenden Elternteil nicht mehr als Einkommen versteuert werden (Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden betr. Unterhaltsbeiträge an Kinder v. 1.1.2012, Ziff. 2 m.w.H.; Daniel Bähler, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Rz. 12.20 u. 12.62). Sodann ist zu beachten, dass die Berufungsbeklagte für das volljährige Kind nur noch ei- nen hälftigen Kinderabzug im Kanton und keinen im Bund – da dieser dem Eltern- teil mit dem höheren Einkommen gewährt wird; der andere Elternteil kann den Un- terstützungsabzug geltend machen, sofern seine Leistungen mindestens in der Höhe des Abzuges erfolgen – vornehmen kann (Praxisfestlegung der Steuerver- waltung Graubünden betr. Sozialabzüge v. 1.3.2013, Ziff. 2.2.5 m.H.). Auch nach der Volljährigkeit des jüngeren Kindes bis zu seinem Ausbildungsabschluss profi- tiert die Berufungsbeklagte weiterhin vom Verheiratetentarif (Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden betr. Tarife: Alleinstehenden- und Verheiratetenta- rif, Elterntarif, v. 1.1.2012, Ziff. 3). Mit der Vorinstanz und dem Berufungskläger ist von einem Einkommen von CHF 105'708.00 und Abzügen von CHF 10'997.00 (noch exkl. Unterhalt) auszugehen (act. B.1 E. 6.4 und act. A.1 Rz. 22). Der Berufungskläger liess in seiner Steuerbe- rechnung unberücksichtigt, dass die Unterhaltsbeiträge an die volljährige D. im Gegensatz zum Unterhalt für E._____ nicht mehr abzugsberechtigt sind. Aller- dings kann er den Kinderabzug für D._____, welcher bei der Bundessteuer CHF 6'700.00 (gültig Steuerperiode 2024) beträgt, beanspruchen. Ausgehend von die-
22 / 40 sem Abzug und Unterhaltsbeiträgen von jährlich rund CHF 19'400.00 für E._____ (vgl. Unterhaltsberechnung E. 9.2) beläuft sich das steuerbare Einkommen des Berufungsklägers auf CHF 68'600.00, was gemäss Steuerrechner (Tarif Steuer- jahr 2024) zu einer Steuerlast von CHF 10'519.00 bzw. monatlich CHF 877.00 führt. Bezüglich der Steuerberechnung der Berufungsbeklagten kann grundsätzlich auf die Berufung abgestellt werden (vgl. act. A.1 Rz. 22). Es ist von einem Kinderab- zug von CHF 6'700.00 für E._____ und einem Unterstützungsabzug von CHF 6'700.00 für D._____ (Bund) – die Leistungen der Berufungsbeklagten erreichen gemäss der nachfolgenden Unterhaltsberechnung (vgl. E. 9.2) diesen Betrag – auszugehen. Ausgehend von Unterhaltsbeiträgen von rund CHF 19'400.00 ergibt sich ein steuerbares Einkommen der Berufungsbeklagten von rund CHF 64'900.00. Die Steuerlast beträgt gestützt auf den Steuerrechner (Tarif Steuerjahr 2024) CHF 5'320.00 bzw. CHF 443.00 pro Monat. Hiervon entfallen mit Blick auf das Verhältnis der Einkünfte (CHF 95'745.00 zu CHF 22'160.00) rund 23%, somit CHF 102.00, auf E._____ und 77%, somit CHF 341.00, auf die Berufungsbeklag- te. 7.2.3. Phase 6 Der Berufungskläger bildet ab 1. Februar 2026 – gleichermassen wie die Vor- instanz – eine neue Phase, welche jedoch bis Ende Januar 2028, bis zum Errei- chen der Volljährigkeit von E._____ andauert. Der Berufungskläger errechnet für diesen Zeitraum einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'145.00 für D._____ und einen solchen von CHF 1'638.00 (einschliesslich Überschussanteil von CHF 260.00) für E.. Der Beitrag für D. sei unter den Eltern je hälf- tig aufzuteilen. Die eigene Steuerlast beziffert er auf CHF 889.00, annähernd gleich wie in der vorangehenden Phase, jene der Berufungsbeklagten auf CHF 1'079.00 und den Steueranteil von E._____ auf CHF 221.00 (act. A.1 Rz. 23 f.). Ferner ist anzumerken, dass der Berufungskläger in seiner Berechnung Schulma- terialkosten für D._____ von CHF 87.00, statt von CHF 67.00 entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid, anführt und die Abweichung nicht weiter begründet. Es ist davon auszugehen, dass es sich um einen Verschrieb handelt und mangels Begründung ist darauf nicht weiter einzugehen. Für die Ermittlung der Steuerlast des Berufungsklägers kann grundsätzlich auf das zu Phase 5 Gesagte verwiesen werden. Zwar erzielt nun die Berufungsbeklagte das höhere Einkommen, womit ihr der Kinderabzug für D._____ zusteht, der Beru- fungskläger kann jedoch den Unterstützungsabzug für D._____ in derselben Höhe beanspruchen (vgl. vorstehend E. 7.2.2), womit die Abzüge im Ergebnis gleich
23 / 40 bleiben. Die Unterhaltsbeiträge für E._____ betragen in dieser Phase rund CHF 20'600.00 pro Jahr (vgl. Unterhaltsberechnung E. 9.3). Das steuerbare Einkom- men des Berufungsklägers beläuft sich damit auf rund CHF 67'400.00, was gemäss Steuerrechner zu einer Steuerlast von CHF 10'242.00 bzw. CHF 854.00 pro Monat führt. Bei der Berufungsbeklagten erhöht sich das steuerbare Einkommen aufgrund der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit wesentlich. Bei Einnahmen von rund CHF 138'600.00 (inkl. Kinderzulagen, Unterhaltsbeiträgen von CHF 20'600.00 und Wertschriften-/Liegenschaftsertrag) und Abzügen von total rund CHF 31'700.00 (darunter Kinderabzug von total CHF 13'400.00) beläuft sich das steuerbare Ein- kommen auf CHF 106'700.00. Die Steuerlast beträgt CHF 14'841.00 pro Jahr bzw. CHF 1'237.00 pro Monat. Hiervon entfallen 17% auf E., d.h. CHF 210.00, und 83%, d.h. CHF 1'027.00, auf die Berufungsbeklagte (Verhältnis der Einkünfte CHF 138'600.00 zu CHF 23'960.00). 7.2.4. Phase 7 Mit der Volljährigkeit von E. berücksichtigt der Berufungskläger ab Februar 2028 für ihn ebenfalls keinen Überschussanteil und keine Steuern mehr. Er geht bei D._____ von einem Barunterhalt von CHF 1'145.00, wie in Phase 6, und bei E._____ von CHF 1'156.00 sowie einer jeweils hälftigen Aufteilung unter den El- tern aus. Die Steuern veranschlagt er bei sich mit einem Betrag von CHF 1'160.00 und bei der Berufungsbeklagten von CHF 805.00 (vgl. act. A.1 Rz. 25 f.). In Bezug auf die Schulmaterialkosten von D._____ wird auf das bereits Gesagte verwiesen (vgl. vorstehend E. 7.2.3). Die Unterhaltsbeiträge an die volljährigen Kinder berechtigen zu keinem Steuer- abzug mehr. Den Kinderabzug von CHF 13'400.00 (Bund) kann die Mutter auf- grund des höheren Einkommens beanspruchen, der Vater hingegen den Unter- stützungsabzug in derselben Höhe (Bund) (vgl. vorstehend E. 7.2.2). Dies führt beim Berufungskläger zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 81'300.00 und einer Steuerlast von CHF 13'638.00, d.h. CHF 1'137.00 pro Monat. Bei der Beru- fungsbeklagten ist weiterhin der Elterntarif anwendbar (vgl. ebenfalls vorstehend E. 7.2.2). Bei ihr ergibt sich ein steuerbares Einkommen von CHF 82'700.00 und damit eine Steuerlast von CHF 9'047.00, d.h. CHF 754.00 monatlich. Bei den voll- jährigen Kindern ist davon auszugehen, dass sie keine Steuern bezahlen. 7.3.Überschussverteilung
24 / 40
7.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Kinder im Umfang von je 1/6 am Über-
schuss und somit am etwas höheren Lebensstandard eines jeden Elternteils parti-
zipieren sollen. Der Überschuss werde nach dem Regelfall, also nach "grossen
und kleinen" Köpfen verteilt, da keine Gründe ersichtlich seien, die ein Abweichen
hiervon gebieten würden (vgl. E. 6). Die Vorinstanz ging ohne nähere Begrün-
dung davon aus, dass sich die Mutter am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen
habe, und bezog ihren Überschuss in die Berechnung mit ein. Wäre der Barunter-
halt nämlich nur durch einen Elternteil abzudecken, dürfte der Überschussanteil
des Kindes nicht in Abhängigkeit der Überschüsse beider Elternteile bestimmt
werden (BGer 5A_1032/2019 v. 9.6.2020 E. 5.6, 5A_102/2019 v. 12.12.2019 E.
5.3; vgl. auch KGer GR ZK1 18 85 v. 22.12.2021 E. 2.9.1 f. und ZK1 19 98 v.
20.10.2022 E. 5.1). Vorliegend rechtfertigt sich mit Blick auf die Leistungsfähigkeit
der Eltern, entsprechend der Annahme der Vorinstanz, eine Beteiligung der Mutter
am Barunterhalt vorzusehen (vgl. dazu vorstehend E. 6.3 f.). Auf die konkrete
Höhe der Beteiligung wird nachfolgend im Rahmen der einzelnen Unterhaltsbe-
rechnungsphasen eingegangen.
7.3.2. Der Berufungskläger rügt, dass der Volljährigenunterhalt gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung maximal auf das familienrechtliche Existenzmini-
mum beschränkt sei und den beiden Kindern ab Erreichen der Volljährigkeit daher
kein Überschussanteil mehr zugesprochen werden dürfe (act. A.1 Rz. 15). Das
Urteil der Vorinstanz sei entsprechend anzupassen und es sei notwendig, neue
Phasen zu bilden, sobald beide Kinder 18 Jahre alt würden. Bezüglich des Volljäh-
rigenunterhalts ist die Berufungsbeklagte wie dargelegt der Ansicht, dass die Vor-
instanz diesen im Urteil gar nicht verbindlich festgesetzt habe (act. A.2 Rz. 17, 22
und 31). Zur Bemessung desselben und Aufteilung unter den Eltern äussert sie
sich in der Folge nicht.
7.3.3. Die Vorinstanz hat bei der Überschussverteilung keine Differenzierungen
vorgenommen und D._____ und E._____ jeweils über die Volljährigkeit hinaus
einen Überschussanteil zugesprochen (vgl. act. B.1 E. 6, 6.4 und 6.5). Dies steht
nicht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Der Volljährigenun-
terhalt ist auf das familienrechtliche Existenzminium einschliesslich Ausbildungs-
kosten begrenzt und den anfallenden Überschuss teilen die Eltern und die minder-
jährigen Kinder unter sich auf (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine; BGer 5A_1072/2020
eine neue Berechnungsphase ohne entsprechende Überschussbeteiligung zu bil-
den (vgl. nachfolgend E. 9.2 und 9.4).
25 / 40 7.3.4. Der Berufungskläger hält des Weiteren fest, dass die Kinder ab der Volljäh- rigkeit keine Betreuung durch die Berufungsbeklagte mehr benötigen würden und beide Elternteile im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig seien. An- gesichts der finanziellen Verhältnisse habe der Berufungskläger den Volljährigen- unterhalt von D._____ in Phase 5 zu 2/3 und die Berufungsbeklagte zu 1/3 zu übernehmen. In Phase 6 und 7 erweise sich eine hälftige Aufteilung des Barunter- halts der Kinder als angemessen (vgl. act. A.1 Rz. 16). Es trifft zu, dass gemäss Rechtsprechung ab der Volljährigkeit eines Kindes kein Betreuungsbedarf mehr besteht und die Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise zur finanziellen Unterstützung desselben verpflichtet sind (dazu vorstehend E. 6.5). Dies ist bei den nachstehenden Unterhaltsberechnungen zu beachten. 8.Rügen der Berufungsbeklagten Die Berufungsbeklagte hat keine eigene Berufung und keine Anschlussberufung erhoben, sondern mit Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides verlangt. Indes ist es auch der berufungsbeklagten Partei erlaubt, die Erwägungen der ersten Instanz zu kritisieren; entsprechend kann und muss sie sämtliche Berufungsgründe tatsächli- cher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheides zu rügen, welche ihr im Falle einer ab- weichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 312 ZPO; vgl. auch BGE 134 III 332 E. 2.3). Soweit eine abweichende Beurteilung der Berufungsinstanz für die Berufungsbe- klagte eine Verminderung der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bewirkt, sind die Vorbringen trotz unterlassener Berufung zulässig. 8.1.Wohnkosten Die Berufungsbeklagte bringt vor, die Hypothek für das Haus laufe Ende April 2026 aus. Es sei allgemein bekannt, dass die Hypothekarzinsen ansteigen wür- den. Es müssten ab Mai 2026 höhere Wohnkosten bei der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die Entwicklung der Stromkosten, wobei in jeder Phase höhere Wohnkosten zu berücksichtigen wären (vgl. act. A.2 Rz. 28 f.). Der Berufungskläger wendet sich gegen die Berücksichtigung allfälliger hypo- thetisch steigender Zinsen und Stromkosten, da die Berufungsbeklagte dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht habe und es noch völlig unklar
26 / 40 sei, ob die Kosten per 2026 tatsächlich höher ausfallen würden. Auch fehle es an einer Bezifferung seitens der Berufungsbeklagten (act. A.4 Rz. 16 f.). Die Beru- fungsbeklagte entgegnet, die Kostensteigerung bereits in der Klageantwort gel- tend gemacht zu haben (act. A.5 Rz. 11). Aufgrund der vorliegend geltenden Verfahrensmaximen erweisen sich die Behaup- tungen der Berufungsbeklagten unabhängig davon, ob sie diese bereits im vor- instanzlichen Verfahren vorbrachte, als zulässig (vgl. vorstehend E. 2.2). Wie bei- de Parteien anerkennen, ist die Zinshöhe im Jahr 2026 ungewiss. Die künftige Entwicklung in den nächsten Jahren lässt sich nicht zuverlässig abschätzen und es können daher auch keine lediglich hypothetisch höheren Wohnkosten ange- rechnet werden. In Bezug auf die Heiz- und Stromkosten legt die Berufungsbe- klagte eine Übersicht der Repower über den Verbrauch und die Kosten für das Einfamilienhaus in J._____ bei. Im Jahr 2022 ergibt die Rechnungsübersicht ein Kostentotal von CHF 2'373.60 und im Jahr 2023 sind bis Ende Juli Kosten von CHF 1'621.70 entstanden (act. C.13). Dies führt zu durchschnittlichen monatlichen Kosten von CHF 210.00. Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung gestützt auf das Jahr 2020 Heiz- und Stromkosten von insgesamt CHF 2'159.00 und damit monat- lich CHF 180.00 berücksichtigt (vgl. act. B.1 E. 6.1). Aufgrund der nun vorliegen- den aktuelleren Zahlen sind die Wohnkosten damit um CHF 30.00 von CHF 935.00 auf CHF 965.00 pro Monat zu erhöhen (zur weiteren Ermittlung der Wohn- kosten vgl. act. B.1 E. 6.1). Den Anteil der Berufungsbeklagten beträgt 1/3 und damit CHF 322.00 und jener der Kinder je 1/6 und damit CHF 160.00. Eine lau- fende Erhöhung von Phase zu Phase, wie sie die Berufungsbeklagte vornehmen will, kann jedoch infolge fehlender Kenntnis des Kostenanstiegs nicht erfolgen. Auch hier lässt sich eine ungewisse künftige Entwicklung nicht berücksichtigen. 8.2.Kommunikationskosten Die Vorinstanz hat beiden Parteien jeweils dieselben Kommunikationskosten an- gerechnet (Kosten Serafe von CHF 24.00 und Kosten Swisscom von CHF 165.00 pro Monat). Die Berufungsbeklagte moniert dies und macht geltend, der Beru- fungskläger habe ein günstigeres Abonnement bei Wingo abgeschlossen und ha- be weder einen Fernseher noch einen Festnetzanschluss. Entsprechend seien ihm auch nur die tatsächlichen Kosten anzurechnen (vgl. act. A.2 Rz. 27). Der Be- rufungskläger hält demgegenüber fest, dass es bei den vorliegenden Verhältnis- sen sachgerecht sei, beiden Parteien CHF 165.00 für Telefonie, Internet und Fernsehen anzurechnen und es keinen Grund gebe, den Berufungskläger diesbe- züglich zu benachteiligen (act. A.4 Rz. 14).
27 / 40 Sobald die finanziellen Verhältnisse eine Erweiterung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ermöglichen, können Kosten für Kommunikation berücksichtigt werden und zwar auch in Form einer Pauschale (vgl. KGer GR ZK1 21 22 v. 31.1.2023 E. 3.4.4). Die konkreten Kosten des Berufungsklägers sind zwar nicht bekannt, doch ist unbestritten, dass auch bei ihm Internet- und Telefonkosten an- fallen, selbst wenn er über keinen Fernseher und Festnetzanschluss verfügen soll- te. Im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes ist es vorliegend nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger dieselben Kosten wie der Beru- fungsbeklagten zugestanden hat. Die Kosten erweisen sich nicht als übersetzt. 8.3.Krankenkassenprämien Die Berufungsbeklagte verweist auf den anhaltenden Krankenkassenprämienan- stieg und die prognostizierte Kostensteigerung für den Kanton Graubünden und bemängelt, dass die Vorinstanz die Prämien über alle Jahre hinweg nicht erhöht habe. Hinsichtlich der Krankenkassenprämien hat die Vorinstanz in sämtlichen Berechnungsphasen auf die belegten aktuellsten Kosten abgestellt. Bei einer mehrjährigen in die Zukunft reichenden Berechnung würde es sich um eine rein mutmassliche Prämienschätzung handeln, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer solchen abgesehen hat. Im Übrigen wären die Parteien gleichermassen von einer Erhöhung betroffen, was einen gewissen Ausgleich schafft. 8.4.Ausgaben Leistungssport 8.4.1. Die Berufungsbeklagte rügt, dass Leistungssportkosten nicht im Bedarf der Kinder berücksichtigt worden seien und durch den zur Verfügung stehenden Überschuss nicht gedeckt werden könnten (vgl. act. A.2 Rz. 23 f. und act. A.5 Rz. 6 und 10). Sie hält dafür, dass die Kosten des Leistungssports insbesondere auch im Volljährigenunterhalt einzurechnen seien (act. A.2 Rz. 25). Der Berufungsklä- ger ist der Ansicht, dass die angepassten Unterhaltsbeiträge die Kosten der Kin- der vollumfänglich abbilden würden (act. A.4 Rz. 9 und 20). 8.4.2. Die Berufungsbeklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Leistungssport bereits bei Aushandlung der Scheidungsvereinbarung Thema war (act. A.5 Rz. 4). Die Parteien schlossen am 15. Juni 2014 eine Scheidungskonvention, welche mit Urteil vom 28. Juli 2014 gerichtlich genehmigt wurde. Unter Ziffer 5 der Konvention sahen sie insbesondere vor, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen die Aufwendungen für sportliche Aktivitäten der Kinder (wie Skiabos und Ausrüstung) und andere Freizeitaktivitäten der Kinder finanziert würden. Des Weiteren hielten sie fest, dass ausserordentliche Kosten, wozu etwa kostenintensive sportliche bzw. musische Aktivitäten (wie Leistungssport, teure Musikinstrumente) gehören
28 / 40 würden, von den Kindseltern je zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungsbelege finanziert würden (vgl. RG act. II/1 S. 6 f.). Entsprechend sind die Kosten des Leistungssports in der Scheidungskonvention als ausserordentli- che Kosten definiert und nicht in die damalige Unterhaltsberechnung einbezogen worden. Dies gilt es auch im vorliegenden Abänderungsverfahren zu beachten. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGer 5A_1018/2015 v. 8.7.2016 E. 4). In diesem Sinne ist das Gericht an die Wertungen des früheren Entscheides gebunden (zu alledem KGer GR ZK1 20 30 v. 18.8.2022 E. 5.3). Das Abänderungsverfahren soll nicht dazu benutzt werden, um nach Art einer Wieder- erwägung bereits behandelte Fragen neu aufzuwerfen (vgl. KGer GR ZK1 16 62 v. 2.12.2022 E. 4.2 und E. 9.2.2 m.H.). Die Kosten des Leistungssports der Kinder bilden somit weiterhin nicht Teil der Unterhaltsberechnung, sondern gelten als ausserordentliche Unterhaltskosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB. Diese Kos- ten haben beide Elternteile nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (Sabine Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 25 zu Art. 286 ZGB). 8.4.3. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich durch den Überschussanteil auch die Kosten der leistungssportlichen Aktivitäten der Kinder decken lassen würden (vgl. act. B.1 E. 6). Gelten die Kosten jedoch aufgrund des Gesagten als ausser- ordentliche Kosten, so sind sie bei der Überschussverteilung nicht zu berücksich- tigen (vgl. auch KGer GR ZK1 19 48 v. 2.12.2022 E. 13.2.3). Durch den Über- schussanteil sind vielmehr die Kosten gewöhnlicher sportlicher Aktivitäten und übriger Freizeitbeschäftigungen zu finanzieren, was ebenfalls der Scheidungsver- einbarung entspricht (vgl. RG act. II/1 S. 6). Da die Vorinstanz die Kosten des Leistungssports in den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen als integriert ansah (vgl. act. B. 1 E. 6), ist im Dispositiv des vorliegenden Entscheids ergänzend festzuhal- ten, dass die Geltendmachung von Ansprüchen auf Deckung ausserordentlicher Bedürfnisse der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB, wozu namentlich die Kosten des Leistungssports gehören, vorbehalten bleibt. 8.5.Grundbetrag und Krankenkassenprämien des volljährigen Kindes 8.5.1. Die Berufungsbeklagte geht zwar davon aus, dass der Volljährigenunterhalt noch nicht festgesetzt sei (vgl. vorstehend E. 3.1), und weist diesbezüglich eher beiläufig darauf hin, dass sich die Bedarfsberechnung verändern werde, der Grundbetrag von D._____ werde auf CHF 1'200.00 ansteigen und auch die Kran- kenkassenprämien würden sich erhöhen (act. A.2 Rz. 23). Es ist gerichtsnotorisch, dass viele Dienstleistungen oder Produkte, welche mit dem Grundbetrag abge-
29 / 40 deckt werden (Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrich- tung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Koch- strom und/oder Gas etc. vorgesehen [vgl. Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009]) mit Erreichen der Voll- jährigkeit teurer werden. So kosten beispielsweise der Friseurbesuch, Eintrittsti- ckets für Kino, Konzerte oder Sportveranstaltungen, das Erwachsenen- anstelle des Kindermenus und Kleider für berufliche oder akademische Anlässe mehr. Dies gilt nicht nur für die erwachsenen Unterhaltsverpflichteten, sondern auch für die erwachsenen, Unterhalt beanspruchenden Kinder. Entsprechend ist den volljähri- gen Kindern ein höherer Grundbetrag als Kindern zuzugestehen (vgl. dazu KGer GR ZK1 23 50 v. 5.9.2024 E. 3.4.1; ZK1 19 48 v. 2.12.2022 E. 13.6.2). Der Grundbetrag von D._____ und E._____ kann daher mit Erreichen der Volljährig- keit nicht mehr mit CHF 600.00 veranschlagt werden, andererseits erscheint die Anrechnung des vollen Erwachsenengrundbetrages von CHF 1'200.00, wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht, vorliegend nicht angemessen (Phi- lipp Maier/Andrea Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesge- richtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021, S. 880 f. m.w.H.). Zum aktuellen Zeitpunkt steht noch nicht fest, wo und in welcher Form D._____ wie auch E._____ nach Erlangen der Maturität wohnen werden. Die Berufungsbeklagte gibt an, dass D._____ voraussichtlich neben das Trainingszentrum K._____ ziehen werde (act. A.2 Rz. 23). Ob dies in einem Zimmer als Wochenaufenthalterin, in einer Wohngemeinschaft oder in einer eigenen Wohnung geschehen wird, ist noch offen und damit auch, inwieweit sie sich an den vom Grundbetrag gedeckten Lebenskosten zu beteiligen haben wird. Während der Ausbildung werden bekanntlich häufig Wohngemeinschaften mit Mit- studierenden gebildet, wobei am Wochenende eine Rückkehr in den Haushalt der Eltern erfolgt. Es erscheint daher angemessen, D._____ den halben Ehegatten- grundbetrag von CHF 850.00, wie er bei einer kostensenkenden Wohngemein- schaft anfällt, anzurechnen. Dasselbe gilt für E.. Es besteht sodann keine Grundlage, bei D. ab der Volljährigkeit gleichermassen wie beim Berufungs- kläger Wohnkosten von CHF 1'750.00 zu berücksichtigen, wie dies die Berufungs- beklagte vorbringt (act. A.2 Rz. 23). Vielmehr bleibt es mangels konkret nachge- wiesener Wohnkosten beim bisher angerechneten Wohnkostenanteil. 8.5.2. Konsequenterweise sind auch die Krankenkassenprämien ab der Volljäh- rigkeit zu erhöhen, da eine entsprechende Erhöhung notorisch ist (vgl. KGer GR ZK1 23 50 v. 5.9.2024 E. 3.7.2). Gemäss Gesetz erhöhen sich die Krankenkas- senprämien ab Volljährigkeit auf den Betrag für junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 3
30 / 40 KVG [SR 832.10]). Bei den Zusatzversicherungen (VVG) gelten keine einheitli- chen Altersstufen. Im konkreten Fall sind die KVG-Prämien ab der Volljährigkeit für D._____ und E._____ mit je CHF 200.00 zu berücksichtigen, orientiert an den Prämien der Berufungsbeklagten. Die VVG-Prämien sind unverändert zu belas- sen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei beiden zudem relativ grosszügig be- messene selbstzutragende Gesundheitskosten, in der Grössenordnung der Kos- ten der Eltern, angerechnet werden. 8.6.Die übrigen Bedarfspositionen bedürfen keiner Anpassung, sie blieben un- beanstandet und sind gemäss der vorinstanzlichen Berechnung zu übernehmen. 9.Konkrete Unterhaltsberechnung Der Berufungskläger wendet sich erst für die Zeit ab dem 1. Dezember 2023 ge- gen die vorinstanzliche Berechnung (vgl. auch vorstehend E. 7). Vorliegend wird die Unterhaltsabänderung nach dem Gesagten ab dem 26. September 2023 wirk- sam (vgl. E. 5.4.5). Für die Zeit bis zum 30. November 2023 (Phase 3) anerkennt der Berufungskläger die vorinstanzlich zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'616.00 für D._____ und CHF 1'389.00 für E._____, total CHF 3'005.00. Grundsätzlich könnte die nachstehende Berechnung für Phase 4, in welcher Wohnkosten von CHF 1'750.00 berücksichtigt werden, bereits ab dem 26. Sep- tember 2023 übernommen werden, da sich einzig bei den Schul- und Schulmate- rialkosten der Kinder geringfügige Änderungen ergeben (vgl. act. B.1 E. 6.3 f.). Da die Unterhaltsbeiträge für Phase 4 allerdings etwas tiefer ausfallen, als der vom Berufungskläger anerkannte Betrag von total CHF 3'005.00, und von Amtes we- gen keine Abänderung zuungunsten der Kinder erfolgen soll, wird für die Zeit bis zum 30. November 2023 auf den vorinstanzlichen Entscheid abgestellt. Die nachfolgenden Phasenbezeichnungen (Phase 4 bis 7) folgen den Berufungs- anträgen. 9.1.Phase 4 9.1.1. Für die Zeitspanne ab 1. Dezember 2023 bis zum 30. September 2024 er- gibt sich die folgende Berechnung: VaterMutterD._____E._____Total ___20062010 Einkommen Nettoeinkommen8809497600 Familienzulagen00280230 0000
31 / 40 Total8809497628023014295 Bedarf Grundbetrag1200850600600 Wohnkosten (inkl. NK)1750322160160 Krankenkasse KVG3342017777 Krankenkasse VVG61327267 Gesundheitskosten10997110100 Privatversicherungen767600 TV/Kommunikation18918900 Vorsorgebeiträge427000 Säule 3a/b52166900 Fahrkosten03633710 auswärtige Verpflegung0130195159 Schulkosten009256 Schulmaterial0014267 Steuern700506142142 Total536734351627143811867 Überschuss/Manko I34421541-1347-12082428 Überschussanteil Kinder 404404 Unterhaltsanspruch Kinder total 17511612 Unterhaltsberechnung Überschuss34421541 ./. Barbedarf D.-1347 ./. Barbedarf E.-1208 Überschuss II8871541 Überschuss II8871541 ./. Beteiligung Vater-404 ./. Beteiligung Mutter-404 Verbleibender Überschuss4831137 13471208 Unterhaltsbetrag Vater202202 Total154914102959 9.1.2. Gestützt auf die vorstehende Unterhaltsberechnung verbleibt der Familie ein Überschuss von CHF 2'428.00. Die Verteilung dieses Überschusses nach grossen Köpfen und kleinen Köpfen ergibt für die Kinder einen Überschussanteil von je CHF 404.00 (1/6). Damit beträgt der Unterhaltsanspruch nach Abzug der Kinder-/Ausbildungszulagen CHF 1'751.00 für D._____ und CHF 1'612.00 für E._____. Da die Mutter die Obhut innehat, muss grundsätzlich der Vater für den geldwerten Unterhalt der Kinder aufkommen (vorstehend E. 6.2). Hätte der Vater den Unterhalt beider Kinder vollumfänglich zu bezahlen, würde ihm lediglich noch ein minimaler Überschuss von CHF 79.00 monatlich verbleiben (CHF 3'442.00 - CHF 1'751.00 - CHF 1'612.00), während die Mutter über einen Überschuss von CHF 1'541.00 verfügen würde. Bei den gegebenen Verhältnissen drängt sich es sich mithin auf, vom Grundsatz abzuweichen und die Mutter zur Übernahme eines Teils des Barunterhalts der Kinder zu verpflichten. Insgesamt rechtfertigt es sich aufgrund der Leistungsfähigkeit der Mutter, der Höhe der Überschüsse und des Alters der Kinder, dass die Mutter 1/2 des Überschussanteils der Kinder über- nimmt. Mit anderen Worten hat sich die Mutter mit einem Betrag von je CHF 202.00 am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. Damit verbleibt dem Vater ein
32 / 40 Überschuss von CHF 483.00 und der Mutter immer noch ein solcher von CHF 1'137.00. Bei dieser Lösung ist einerseits den Leistungsfähigkeiten beider Eltern und andererseits den mit der Doppelbelastung durch Kinderbetreuung und Er- werbstätigkeit verbundenen Einschränkungen in der eigenen Lebensführung auf Seiten der Mutter hinreichend Rechnung getragen. Der Vater wird somit zu einem monatlichen Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'549.00 an D._____ und von CHF 1'410.00 an E., total CHF 2'959.00, verpflichtet. 9.2.Phase 5 9.2.1. Am 1. Oktober 2024 wird D. volljährig, womit entsprechend der Dar- legung des Berufungsklägers eine neue Phase zu bilden ist. Für die Zeitspanne vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. Januar 2026 ergibt sich die folgende Berech- nung: VaterMutterD.E.Total 20062010 Einkommen Nettoeinkommen8809497600 Familienzulagen00280230 0000 Total8809497628023014295 Bedarf Grundbetrag1200850850600 Wohnkosten (inkl. NK)1750322160160 Krankenkasse KVG33420120077 Krankenkasse VVG61327267 Gesundheitskosten10997110100 Privatversicherungen767600 TV/Kommunikation18918900 Vorsorgebeiträge427000 Säule 3a/b52166900 Fahrkosten03633710 auswärtige Verpflegung0130195159 Schulkosten009256 Schulmaterial0014267 Steuern8773410102 Total554432701858139812070 Überschuss/Manko I32651706-1578-11682225 Überschussanteil Kinder 0445 Unterhaltsanspruch Kinder total 15781613 Unterhaltsberechnung Überschuss32651706 ./. Barbedarf E.-1613 Überschuss II165217063358 Überschuss II16521706 ./. Beteiligung Vater D.-789 ./. Beteiligung Mutter D._____-789 Verbleibender Überschuss863917 7891168 445 Unterhaltsbetrag Vater78916132402
33 / 40 9.2.2. Am Überschuss von CHF 2'225.00 partizipiert D._____ ab dieser Phase nicht mehr; der Überschussanteil von E._____ beträgt neu 1/5, was einem Betrag von CHF 445.00 entspricht. Für E._____ resultiert ein monatlicher Unterhaltsan- spruch von CHF 1'613.00, wobei dieser Betrag aufgrund der höheren Leistungs- fähigkeit vollständig vom Vater zu tragen ist. Für D._____ ergibt sich ein Unter- haltsanspruch von CHF 1'578.00. Wie ausgeführt (vgl. E. 6.5), ist der Unterhalt der volljährigen D._____ von den Eltern nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen. Nach Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für E._____ verbleibt dem Va- ter ein Überschuss von CHF 1'652.00. Die Mutter ihrerseits verfügt über einen Überschuss von CHF 1'706.00. Entsprechend der Leistungsfähigkeit von je rund 50% hätten sich Vater und Mutter grundsätzlich gleichermassen mit einem Betrag von je CHF 789.00 am Unterhalt von D._____ zu beteiligen (vgl. dazu aber nach- folgend E. 9.5). 9.3.Phase 6 9.3.1. Für die Zeitspanne vom 1. Februar 2026, der Vollendung des 16. Altersjah- res durch E., bis zum 31. Januar 2028, dem Erreichen der Volljährigkeit durch E., ergibt sich die folgende Berechnung: VaterMutterD.E.Total 20062010 Einkommen Nettoeinkommen8809838100 Familienzulagen00280280 0000 Total8809838128028017750 Bedarf Grundbetrag1200850850600 Wohnkosten (inkl. NK)1750322160160 Krankenkasse KVG33420120077 Krankenkasse VVG61327267 Gesundheitskosten10997110100 Privatversicherungen767600 TV/Kommunikation18918900 Vorsorgebeiträge427000 Säule 3a/b52166900 Fahrkosten03963737 auswärtige Verpflegung0167195195 Schulkosten009292 Schulmaterial0067142 Steuern85410270210 Total552140261783168013010 Überschuss/Manko I32894355-1503-14004741 Überschussanteil Kinder 0948 Unterhaltsanspruch Kinder total 15032348 Unterhaltsberechnung Überschuss32894355 ./. Barbedarf E.-1400 ./. Überschuss E. Vater-316 ./. Beteiligung Mutter E._____-632 Überschuss II157337235296
34 / 40 Überschuss II15733723 ./. Beteiligung Vater D.-451 ./. Beteiligung Mutter D.-1052 Verbleibender Überschuss11222671 4511400 316 Unterhaltsbetrag Vater45117162167 9.3.2. Die Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten ist höher als jene des Beru- fungsklägers, weshalb sich – wie in Phase 4 – eine Beteiligung am Barunterhalt von E._____ rechtfertigt. Der Unterhaltsanspruch von E._____ im Betrag von CHF 2'348.00 ist derart aufzuteilen, dass der Vater den Barbedarf von CHF 1'400.00 sowie einen Anteil am Überschuss von CHF 316.00 – was 1/3 des E._____ zuste- henden Überschussanteils entspricht –, total somit CHF 1'716.00, und die Mutter den restlichen Überschussanteil von CHF 632.00 zu übernehmen hat. Durch diese Aufteilung wird den noch bestehenden Betreuungspflichten in Bezug auf E._____ Rechnung getragen. Für D._____ resultiert ein Unterhaltsanspruch von CHF 1'503.00, welchen die Eltern wiederum gemäss ihrer – nach Deckung des Unter- halts von E._____ verbleibenden – Leistungsfähigkeit zu tragen haben. Entspre- chend würde ein Anteil von rund 30% und damit ein Betrag von CHF 451.00 auf den Vater und ein Anteil von rund 70%, mithin ein Betrag von CHF 1'052.00, auf die Mutter entfallen (vgl. dazu aber nachfolgend E. 9.5). 9.4.Phase 7 9.4.1. Am 25. Januar 2028 wird E._____ volljährig. Ab diesem Zeitpunkt ist eine neue letzte Phase zu bilden und es sind auch bei ihm ein erhöhter Grundbetrag von CHF 850.00 sowie höhere Krankenkassenprämien anzurechnen (vgl. vorste- hend E. 8.5). 9.4.2. Für die Zeit ab 1. Februar 2028 ergibt sich die folgende Berechnung: VaterMutterD._____E._____Total 20062010 Einkommen Nettoeinkommen8809838100 Familienzulagen00280280 0000 Total8809838128028017750 Bedarf Grundbetrag1200850850850 Wohnkosten (inkl. NK)1750322160160 Krankenkasse KVG334201200200 Krankenkasse VVG61327267 Gesundheitskosten10997110100 Privatversicherungen767600 TV/Kommunikation18918900 Vorsorgebeiträge427000 Säule 3a/b52166900 Fahrkosten03963737
35 / 40 auswärtige Verpflegung0167195195 Schulkosten009292 Schulmaterial0067142 Steuern113775400 Total580437531783184313183 Überschuss/Manko30054628-1503-15634567 Unterhaltsanspruch Kinder total 15031563 Unterhaltsberechnung Überschuss300546287633 ./. Beteiligung Unterhalt D._____ -586-917 ./. Beteiligung Unterhalt E._____ -610-953 Verbleibender Überschuss18092758 Unterhaltsbetrag Vater5866101196 9.4.3. Mit seiner Volljährigkeit partizipiert auch E._____ nicht mehr am Über- schuss der Familie. Der Unterhalt an D._____ und E._____ sind, da Betreuungs- pflichten keine Rolle mehr spielen, unter den Eltern einzig gemäss deren Leis- tungsfähigkeit aufzuteilen. Angesichts des Überschusses des Berufungsklägers von CHF 3'005.00 und jenem der Berufungsbeklagten von CHF 4'628.00 ist der Unterhalt von D._____ und E._____ im Verhältnis von 39% zu 61% unter ihnen aufzuteilen. Dies führt zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag des Vaters von CHF 586.00 an D._____ (39% von CHF 1'503.00) und von CHF 610.00 an E._____ (39% von CHF 1'563.00). 9.5.Bindung an Parteianträge (Phase 5 und 6) Der Berufungskläger hat gemäss seinen Berufungsanträgen für Phase 5 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 für die volljährige D._____ und damit einen leicht höheren Betrag anerkannt, als nach der vorstehenden Berech- nung resultieren würde (CHF 789.00). Gleiches gilt auch für Phase 6, für welche er für D._____ CHF 573.00 zugestanden hat und gemäss Berechnung ein Betrag von CHF 451.00 resultieren würde. Im Bereich der Offizialmaxime wäre zwar nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht von Amtes wegen einen tieferen Un- terhaltsanspruch festsetzt (vgl. BGer 5A_841/2018 v. 12.2.2020 E. 5.2). Ob die Offizialmaxime auch im Streit um den Unterhalt volljähriger Kinder gilt, ist in Lehre und Rechtsprechung aber umstritten (vgl. dazu AppGer BS ZB.2021.37 v. 23.11.2021 E. 1.4 m.w.H.). Soweit dies für den Fall, dass der Volljährigenunterhalt Gegenstand eines eherechtlichen Verfahrens bildet, bejaht wird (vgl. in diesem Sinne BGer 5A_524/2017 v. 9.10.2017 E. 3.2.2), liegt der Grund im erhöhten Schutzbedürfnis des Kindes, welches selber nicht Partei des eherechtlichen Ver- fahrens ist. Eine Anwendung der Offizialmaxime zu Ungunsten des (volljährigen) Kindes würde diesem Zweck widersprechen (vgl. KGer GR ZK1 20 30 v.
36 / 40 24.8.2022 E. 9.4.2). Entsprechend ist vorliegend davon abzusehen, für D._____ ab Erreichen ihrer Volljährigkeit tiefere Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, als der Berufungskläger zugestanden hat. Damit bleibt es für D._____ in Phase 5 bei ei- nem Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 und in Phase 6 bei einem solchen von CHF 573.00. Die Unterhaltspflicht für D._____ und E._____ endet mit dem Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB). 9.6An den von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (act. B.1 Dispositivziffer 1 / 5.2 und 5.3) kann grundsätzlich festgehalten werden. Demge- genüber ist die Indexklausel (act. B.1 Dispositivziffer 1 / 7) von Amtes wegen an den aktuellen Stand anzupassen (Ende September 2024, 107.2 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung auf den 1. Januar 2025). 10.Kosten- und Entschädigungsfolge 10.1. Die vorinstanzlichen Kosten sind den Parteien je hälftig auferlegt und es sind keine Parteientschädigungen zugesprochen worden. In Anbetracht, dass der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren – zumindest bis zur Mündigkeit der Kinder – noch einen tieferen Kindesunterhalt als im Berufungsverfahren beantrag- te (vgl. RG act. VII/2), und des in familienrechtlichen Verfahren bestehenden Er- messens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) ist die vorinstanzliche Kostenverteilung un- verändert zu belassen. 10.2. Zu regeln verbleiben jedoch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden. 10.3. Entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind sie gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht abweichen und insbesonde- re in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zu- kommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Vorliegend dringt der Berufungskläger mit seinem Antrag, den Abänderungszeitpunkt auf das Datum der Klageeinreichung (4. Januar 2022) festzulegen, nicht durch. Allerdings erreicht er für die Zeit ab 1. Dezember 2023 im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid
37 / 40 durchwegs eine Unterhaltsreduktion, insbesondere seine Anträge betreffend den Volljährigenunterhalt werden nahezu vollständig gutgeheissen (von Dezember 2023 bis September 2024 Obsiegen von rund 62%, von Oktober 2024 bis Januar 2026 Obsiegen von rund 78%, von Februar 2026 bis Januar 2028 Obsiegen von rund 94%, ab Februar 2028 Obsiegen von rund 98%). Hinsichtlich der Beteiligung an den ausserordentlichen Kinderkosten (insbesondere Leistungssport) gilt er wiederum als unterliegend, wobei dieser Punkt als untergeordnet zu betrachten ist. Im Ergebnis ist für das Rechtsmittelverfahren von einem Obsiegen des Beru- fungsklägers im Umfang von rund 2/3 auszugehen. Somit gehen die Kosten für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 im Umfang von CHF 1'333.00 zu Las- ten des Berufungsklägers und im Umfang von CHF 2'667.00 zu Lasten der Beru- fungsbeklagten. 10.4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsbe- rechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzu- schlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.00 und Fr. 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat keine Honorarnote eingereicht. In Berücksichtigung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen und des Umfangs der in diesem Verfahren verfassten Eingaben erscheint ein Aufwand in der Grös- senordnung von 20 Stunden zuzüglich Barauslagen (3%) und Mehrwertsteuer (7.7%) als angemessen. Der vereinbarte Stundenansatz von CHF 300.00 (vgl. act. G.1) ist in Anwendung der vorstehend zitierten Bestimmung auf CHF 270.00 zu kürzen. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 5'990.25. Die effektive Parteien- tschädigung berechnet sich nach der sogenannten Quoten- bzw. Bruchteilsver- rechnung (im Einzelnen KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b). Hierbei wer- den die Bruchteile des jeweiligen Obsiegens beider Parteien gegenseitig verrech- net. Die mehrheitlich obsiegende Partei erhält als Parteientschädigung die mit der Differenz der verrechneten Bruchteile multiplizierte Honorarforderung. Der Beru- fungskläger obsiegt – wie vorstehend dargelegt – zu 2/3. Demnach hat ihn die mehrheitlich unterliegende Berufungsbeklagte im Umfang von 1/3, mithin CHF 1'996.75, für das Berufungsverfahren zu entschädigen.
38 / 40 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. 2.Ziffer 1 / 5.1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regional- gerichts Prättigau/Davos vom 25. Mai 2023, mitgeteilt am 20. Juni 2023, wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 5.1. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder D._____ und E._____ monatlich die folgenden Barunterhaltsbei- träge zu bezahlen: D.: (1)--- (2)--- (3)ab 26.09.2023 bis zum 30.11.2023: CHF 1'616.00; (4)ab 01.12.2023 bis zum 30.09.2024: CHF 1'549.00; (5)ab 01.10.2024 bis zum 31.01.2026: CHF 800.00; (6)ab 01.02.2026 bis zum 31.01.2028: CHF 573.00; (7)ab 01.02.2028: CHF 586.00. E. (1)--- (2)--- (3)ab 26.09.2023 bis zum 30.11.2023: CHF 1'389.00; (4)ab 01.12.2023 bis zum 30.09.2024: CHF 1'410.00; (5)ab 01.10.2024 bis zum 31.01.2026: CHF 1'613.00; (6)ab 01.02.2026 bis zum 31.01.2028: CHF 1'716.00; (7)ab 01.02.2028: CHF 610.00. 3.Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 25. Mai 2023, mitgeteilt am 20. Juni 2023, wird durch folgende Regelung ergänzt: 5.4. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Deckung ausseror- dentlicher Bedürfnisse der Kinder im Sinne von Art. 286 Abs. 3
39 / 40 ZGB, namentlich der Kosten für den Leistungssport von D._____ und E., bleibt vorbehalten. 4.Ziffer 1 / 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalge- richts Prättigau/Davos vom 25. Mai 2023, mitgeteilt am 20. Juni 2023, wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 7. Diese Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik, Stand September 2024 von 107.2 Punkten (Basis De- zember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals am 1. Januar 2025, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer Unter- haltsbeitrag = (alter Unterhaltsbeitrag x neuer November-Index) ÷ 107.2. Bei einer geringeren Lohnerhöhung für A. wird der Unter- haltsbeitrag in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung des Unter- haltsbeitrages entfällt. 5.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'000.00 werden A._____ zu einem Drittel (CHF 1'333.00) und B._____ zu zwei Dritteln (CHF 2'667.00) auferlegt. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 werden in vollem Umfang aus dem von A._____ in der Höhe von CHF 4'000.00 geleis- teten Kostenvorschuss bezogen. B._____ wird verpflichtet, ihren Anteil von CHF 2'667.00 A._____ direkt zu ersetzen. 7.B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung in der Höhe von CHF 1'996.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 8.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
40 / 40 und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an: