Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. März 2023 ReferenzZK1 22 98 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Moses Gustin, Aktuar ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur GegenstandAbänderung Eheschutzentscheid Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 10.06.2022, mitgeteilt am 10.06.2022 (Proz. Nr. 135-2022-43) Mitteilung20. März 2023

2 / 15 Sachverhalt A.Die Parteien heirateten am _____ 2010 in C.. A. (fortan Ehe- frau, Jhg. 1969) hat aus früherer Beziehung einen Sohn (Jhg. 2005). B.Mit Entscheid vom 23. Juni 2021 stellte der Einzelrichter am Regionalge- richt Surselva die Trennung der Parteien per 1. Februar 2021 fest und ordnete die Gütertrennung per 1. Juli 2021 an. Im Übrigen wurde eine von den Parteien ge- schlossene Trennungsvereinbarung genehmigt. Gemäss Letzterer wurde unter anderem die eheliche Liegenschaft in D._____ zunächst vorläufig, d.h. bis Ende September 2021, der Ehefrau und ab dem 1. Oktober 2021 B._____ (fortan Ehe- mann, Jhg. 1963) zur Benützung zugewiesen. Zudem verpflichtete sich der Ehe- mann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'800.00 (bis Ende September 2021) bzw. von CHF 3'000.00 (ab Oktober 2021) an die Ehefrau. C.Am 4. Februar 2022 ersuchte die Ehefrau beim Einzelrichter des Regional- gerichts Imboden um Abänderung des Eheschutzentscheids sowie um Erlass (weiterer neuer) Eheschutzmassnahmen. Soweit vorliegend noch interessierend, verlangte sie die Umteilung der vormaligen ehelichen Liegenschaft in D._____ an sich und den Erlass einer Verfügungsbeschränkung über besagte Liegenschaft. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Februar 2022 erliess der Einzelrichter besagte Verfügungsbeschränkung über die Liegenschaft in D.. Mit Ent- scheid vom 10. Juni 2022 wies der Einzelrichter das Gesuch der Ehefrau ab, hob die superprovisorische Verfügung explizit auf und wies das zuständige Grundbuch entsprechend an; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ehe- frau. D.Dagegen erhob die Ehefrau hierorts Berufung. Sie stellt folgende Anträge: 1.Der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Imboden vom 10. Juni 2022 (Proz. Nr. 135-2022-43) sei aufzuheben. 2.Es sei in Abänderung der Trennungsvereinbarung vom 23. Juni 2021 das bis zur Trennung der Parteien als eheliche Wohnung dienende Einfamilienhaus in D., H._____ (Grundstück Nr. E._____ Ge- meinde I.) während der Dauer der Trennung der Berufungsklä- gerin zur alleinigen Benützung mitsamt allem sich darin befindlichen Inventar zuzuweisen. 3.Der mit dem Verkauf der Liegenschaft Nr. E. in der Gemeinde I._____ beauftragte Immobilienfachmann, Herr J., c/o K., F.strasse 7, L., sei anzuweisen, der Ehefrau auf erstmali- ge Aufforderung hin sämtliche Schlüssel zur genannten Liegenschaft herauszugeben unter Androhung der Straffolgen bei Nichtbeachtung nach Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels nicht Folge leistet.

3 / 15 4.Dem Ehemann sei zu verbieten, während der Dauer der Trennung über das Grundstück Nr. G._____ im Grundbuch der Gemeinde I._____ zu verfügen und das Grundbuchamt I., I. sei an- zuweisen, eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch anzumerken (Art. 178 ZGB). 5.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welcher überdies zu verpflichten sei, die Berufungsklägerin angemessen zu entschädigen. 6.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls dem Berufungs- beklagten aufzuerlegen und die Berufungsklägerin sei vom Berufungs- beklagten angemessen zu entschädigen. E.Auf Antrag der Ehefrau wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt bzw. die superprovisorische Anordnung der Verfügungsbeschränkung für die Dauer des Berufungsverfahrens aufrechterhalten. F.Der Ehemann schloss mit Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Ehefrau. G.Mit Verfügungen vom heutigen Tag heisst die Vorsitzende das Gesuch der Ehefrau um Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses gut und schreibt dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege infolge Gegenstandslosigkeit ab (KGer GR ZK1 22 99 u. ZK1 22 122). H.Die Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine berufungsfähige Streitig- keit (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung ist auf die Berufung einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 2.Umteilung der vormaligen ehelichen Liegenschaft 2.1.Wie eingangs erwähnt, wurde die eheliche Liegenschaft in D._____ gemäss Eheschutzentscheid bzw. Trennungsvereinbarung zunächst vorläufig, d.h. bis En- de September 2021, der Ehefrau und ab dem 1. Oktober 2021 dem Ehemann zur Benützung zugewiesen (RG act. II.2). Mit dem angefochtenen Entscheid lehnte

4 / 15 die Vorinstanz eine Umteilung der Liegenschaft für die weitere Dauer der Tren- nung an die Ehefrau ab (act. B.1, E. 3). Hiergegen wehrt sich die Ehefrau mit Be- rufung (act. A.1, Ziff. VI.13-22). Der Ehemann bestreitet demgegenüber das Vor- liegen eines Abänderungsgrundes und wehrt sich generell gegen die Zuweisung der Liegenschaft an die Ehefrau (act. A.2, Ziff. V.16 ff.). 2.2.Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Eheschutzgericht als Folge des Getrenntlebens unter anderem die Benützung der Wohnung und des Hausra- tes regeln. Um über die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft entscheiden zu kön- nen, ist es Aufgabe des Gerichts, alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen und die Liegenschaft demjenigen Ehegatten zuzuweisen, dem sie besser dient (statt vieler OGer ZH LE210024 v. 31.5.2022 E. E.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Für eine Umteilung der Liegen- schaft, wie in casu, bedarf es indes zunächst des Eintrittes eines Abänderungs- grundes seit Erlass der Regelung (Art. 179 Abs. 1 ZGB). 2.2.1. Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststel- lungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als un- richtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit Verweis auf BGer 5A_136/2014 v. 5.11.2014 E. 3.2; vgl. BGE 143 III 42 E. 5.2 f.; 148 III 95 E. 4.3.2; 141 III 376 E. 3.3.1; BGer 5A_235/2016 v. 15.8.2016 E. 3.1). Grundsätzlich müssen die Ver- änderung und mit ihr die Kriterien der Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit im Zeit- punkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens eingetreten sein. Auf je- den Fall müssen die Abänderungsvoraussetzungen im Urteilszeitpunkt erfüllt sein. Nur ausnahmsweise können auch Veränderungen geltend gemacht werden, die sich zwar noch nicht verwirklicht haben, deren Eintritt aber feststeht; rein hypothe- tische und unsichere zukünftige Tatsachen bilden dagegen keinen Abänderungs- grund (Philipp Maier/Rolf Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N 2a zu Art. 179 ZGB). 2.2.2. Beruht eine Eheschutzmassnahme, wie in casu, auf einer Vereinbarung, sind die Möglichkeiten zur Abänderung zusätzlich eingeschränkt. Insbesondere kann keine Anpassung an veränderte Verhältnisse verlangt werden bezüglich Tat- sachen, die vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (BGE 142 III 518 E. 2.6; sog. caput controversum).

5 / 15 2.2.3. Erinnert sei alsdann, dass das Eheschutzverfahren summarischer Natur ist (Art. 271 lit. a ZPO). Die tatsächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398 E. 4.c). 2.3.Bei der streitgegenständlichen Liegenschaft handelt sich um ein Einfamili- enhaus mit Umschwung, Doppelgarage und Aussenpool in D.. Es steht im Alleineigentum des Ehemannes (RG act. II.18, III.16). Letzterer erwarb das Haus am 21. September 2020 mit Besitzesantritt per 1. Oktober 2020, mithin vier Mona- te vor der Trennung der Parteien per 1. Februar 2021 (vgl. RG act. II.2, III.16). Da- vor wohnte das Ehepaar A./B._____ während Jahren in M._____ und da- nach während rund vier Jahren in N._____ (vgl. act. B.1, E. 3). Nach dem Auszug aus der letzten ehelichen Liegenschaft in D._____ nahm die Ehefrau Wohnsitz in O.. Heute wohnt sie in L.. Gemäss Trennungsvereinbarung verpflich- tete sich der Ehemann zur Leistung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehe- frau. Hinsichtlich deren Höhe vereinbarten die Parteien einen monatlichen Betrag von CHF 1'800.00 für die Zeit, in welcher die Ehefrau die Liegenschaft in D._____ bewohnte, wobei der Ehemann für die Kosten des Einfamilienhauses (Hypotheka- rzinsen, Nebenkosten etc.) aufzukommen hatte. Per Auszugstermin der Ehefrau aus der ehelichen Liegenschaft erhöhte sich ihr ehelicher Unterhaltsbeitrag als- dann von CHF 1'800.00 auf CHF 3'000.00 monatlich (RG act. II.2). Wenngleich jegliche Grundlagen zur Unterhaltsberechnung in der Trennungsvereinbarung und dem Genehmigungsentscheid fehlen, so erhellt sich dennoch, dass der Ehefrau offenbar ein monatlicher Mietzins von CHF 1'200.00 zugestanden wurde (CHF 3'000.00 ./. CHF 1'800.00). 2.4.Zunächst wirft die Ehefrau der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu haben, indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass keine eigentliche finanzielle Notsituation der Ehefrau vorliege, zumal der Ehemann seine Unter- haltsbeiträge bis und mit Januar 2023 entrichtet habe (act. A.1, Ziff. V.I.13). 2.4.1. Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei der fraglichen finanziellen Notsitua- tion der Ehefrau um den ihrerseits angerufenen Abänderungsgrund handelt (vgl. RG act. I.1; vgl. betreffend Auslandsaufenthalt des Ehemannes nachstehend E. 2.4.3, 3.3.2). Wenngleich sie es unterlässt, dies in der Berufung nochmals ex- plizit kundzutun oder anderweitige Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Abänderung zu tätigen (vgl. demgegenüber erstmals act. A.3, Ziff. III.III.12). 2.4.2. Der Ehemann kam im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesu- ches (Februar 2022) seit November 2021 seiner Unterhaltspflicht nicht (mehr)

6 / 15 nach (RG act. I.1; RG act. I.6; RG act. II.35; act. A.1, Ziff. V.I.13). Unbestritten ist allerdings weiter, dass der Ehemann am 1. März 2022 die aufgelaufenen Unter- haltsbeiträge von November 2021 bis und mit März 2022 beglich und auch gleich die Unterhaltsbeiträge bis und mit Januar 2023 bezahlte (RG act. I.6, S. 1, 3; RG act. II.35). Mit dem Ehemann ist festzuhalten, dass im vereinbarten ehelichen Unterhaltsbeitrag der Ehefrau nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft (gerade noch) angemessene Wohnkosten berücksichtigt wurden (vorstehend E. 2.3; RG act. II.2). Für die Durchsetzung vollstreckbarer Unterhaltsansprüche stehen diverse Instrumente zivil- und strafrechtlicher Natur zur Verfügung, welche die Ehefrau mit Hilfe ihres damaligen Rechtsvertreters denn auch ergriff (vgl. RG act. I.1; RG act. II.3-9, II.19; act. A.1, Ziff. V.I.13). Ob die Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge in den Monaten November 2021 bis Februar 2022 bereits eine wesentliche und dauerhafte Veränderung in Bezug auf die Zuteilung des Hauses gemäss Trennungsvereinbarung darzustellen vermöchte, erscheint fraglich, braucht aber aufgrund der Nach- und Vorauszahlungen des Ehemannes ohnehin nicht geprüft zu werden. Die Ehefrau moniert mit Berufung zwar zu Recht, dass es sich bei den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen um periodische Leistungen han- delt. Daran ist der Ehemann denn auch mit Nachdruck zu erinnern. Sinn und Zweck des ehelichen Unterhalts ist gerade die Sicherstellung des monatlichen Bedarfs des berechtigten Ehegatten (vgl. ferner Art. 126 Abs. 2 ZGB als Ausnah- me). Dies gilt umso mehr, wenn die Ehefrau ausführt, nicht gut mit Geld umgehen zu können (act. A.1, Ziff. V.I.15). Nichtsdestotrotz legt die Ehefrau vor diesem Hin- tergrund mit Berufung nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf die behaup- tete finanzielle Notlage der Ehefrau den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau – trotz der wohl ungerechtfertigten zeitweisen Einstellung der Unterhaltszahlungen von November 2021 bis Februar 2022 primär aufgrund angeblicher durch die Ehefrau verursachter Schäden an der Liegen- schaft (vgl. dazu RG act. I.4, IV.10; act. A.2, Ziff. IV.8) – kein genereller Leistungs- unwille des Ehemannes für die Zukunft, und damit auch keine Voraus- und Nach- zahlungen einzig unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens, glaubhaft zu machen vermochte. Als Folge ist nicht ersichtlich, inwiefern es die Vorinstanz als glaubhaft hätte ansehen müssen, dass sich die Verhältnisse seit dem Abschluss der Trennungsvereinbarung in Bezug auf die Zuteilung der Liegenschaft im Ur- teilszeitpunkt wesentlich und dauerhaft verändert hätten. Zu keinem anderen Schluss führen die Ausführungen der Ehefrau, wonach sie bereits alles, d.h. die einmaligen Vor- und Nachzahlungen des Unterhalts, wieder aufgebracht habe und wiederum mittellos sei (act. A.1, Ziff. V.I.15), äussert sie sich doch dabei mit kei- nem Wort zu den Kriterien der Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit, zumal die Un- terhaltspflicht nach wie vor fortbesteht. Hinzu kommt, dass der Ehemann – wie im

7 / 15 Zuge der Verfügungsbeschränkung noch aufzuzeigen ist – zwischenzeitlich glaubhaft aus dem Ausland zurückkehrte und nicht (mehr) unbekannten Aufent- halts ist (vgl. act. A.1, Ziff. IV.7 ff., V.I.13, V.I.26 f.; nachstehend E. 3.3.2). Zu letz- terem Aspekt sei bemerkt, dass aufgrund der eingereichten Korrespondenz glaub- haft ist, dass der Ehemann auch während seines Auslandsaufenthalts immerhin durch seinen beauftragten Rechtsanwalt vertreten blieb (vgl. RG act. II.3a; act. A.2, Ziff. IV.8). Dass die Vorinstanz anderweitige Abänderungsgründe ver- kannt oder falsch gewürdigt hätte, bringt die Ehefrau mit Berufung ferner nicht vor (act. A.1). Die anbegehrte Umteilung der Liegenschaft scheitert daher bereits am Vorliegen eines Abänderungsgrundes. Auf die Bemerkung des Ehemannes, wonach die be- hauptete finanzielle Notlage infolge Eigenverschulden eine Abänderung von vorn- herein ausschliessen würde, braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden (act. A.2, Ziff. V.20; vgl. BGE 143 III 233 E. 3.3; 141 III 376 E. 3.3.1). Am Rande sei indes vermerkt, dass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten die blos- se Berufung auf ein Eigenverschulden nicht genügt. 2.4.3. Sollte sich die Ehefrau vor Vorinstanz zusätzlich auf den (damaligen) Aus- landsaufenthalt des Ehemannes als eigentlicher Abänderungsgrund gestützt ha- ben (das Gesuch ist diesbezüglich unklar formuliert; RG act. I.1), ist festzuhalten, dass sie diesen Punkt als Abänderungsgrund für eine Umteilung der Liegenschaft mit Berufung jedenfalls nicht mehr aufgriff. Diesem Vorbringen wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen. Wie erwähnt, kehrte der Ehemann zwischenzeit- lich nämlich aus dem Ausland zurück (dazu insb. auch nachstehend E. 3.3.2). 2.5.Was die beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz betreffend Finanzie- rung der fraglichen Liegenschaft anbelangt (act. A.1, Ziff. V.I.16 f.; act. B.1, E. 3 ff.), so ist der Ehefrau zwar darin beizupflichten, dass die güterrechtliche Aus- einandersetzung nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens ist. Die fraglichen Erwägungen der Vorinstanz vermögen am Fehlen eines Abänderungsgrundes indes nichts zu ändern. Weiterungen erübrigen sich daher. Ähnlich verhält es sich mit dem Einwand der Ehefrau, wonach die eheliche Beistandspflicht der Unter- stützung durch den Staat vorgeht (act. A.1, Ziff. V.I.16). Dieses Argument wäre in casu erst im Rahmen einer neuen Zuteilungsprüfung zu beurteilen. 2.6.Mangels eines Abänderungsgrundes können Ausführungen zu den Zuwei- sungskriterien bzw. zu den Vorbringen der Parteien betreffend ihr jeweiliges bes- seres Recht bzw. besseres Interesse an der Liegenschaft unterbleiben. Eine Neu- beurteilung der Frage der Zuweisung der Liegenschaft und eine entsprechende

8 / 15 Interessensabwägung ist nicht angezeigt (vgl. act. A.1, Ziff. V.I.16-22; act. A.2, Ziff. V.16 ff.; act. A.3; act. A.4). 2.7.Abschliessend sei vermerkt, dass das weggefallene Interesse des Ehe- mannes an der eigenen Benützung der Liegenschaft (manifestiert durch seine un- strittigen Verkaufsabsichten derselben) gerade nicht als Abänderungsgrund ange- rufen wurde. Diesen Umstand führte die Ehefrau in ihrer Berufung hingegen als Kriterium für die Zuteilungsfrage an (act. A.1, Ziff. V.I.18 ff.; act. A.3, Ziff. III.III.12; ferner RG act. I.1, Ziff. II.B.3, 11). Diesbezüglich vermöchte die Ehefrau aber oh- nehin kein Abänderungsgrund zu begründen. Bei der Zuweisung der Wohnung handelt es sich um eine vereinbarte Eheschutzmassnahme. Zu den aufgrund des- sen eingeschränkten Abänderungsmöglichkeiten äussert sich die Ehefrau mit kei- nem Wort (vgl. vorstehend E. 2.2.2). Den Sachverhalt betreffend hätte dergleichen auch mit Berufung nicht nachgeholt werden können, da auch bei eingeschränkter Untersuchungsmaxime die Novenschranke nach Art. 317 ZPO gilt. Somit legt die Ehefrau nicht dar, dass ein Wegfall des Interesses des Ehemannes an der eige- nen Benützung der Liegenschaft eine erhebliche tatsächliche Änderung des Sach- verhalts betrifft, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurde. Eine Anpassung vereinbarter Eheschutzmassnahmen könnte aber einzig dann verlangt werden. Somit bleibt fraglich, ob die streitgegenständliche Ziffer der Trennungsvereinbarung eine zwischen den Parteien getroffene Übereinkunft bein- haltet, mit welcher eine Ungewissheit bezüglich einer beurteilungsrelevanten Tat- sache oder deren rechtlicher Tragweite endgültig bereinigt werden sollte (vorste- hend E. 2.2.2; caput controversum). Im Bereich des caput controversum besteht zudem kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgül- tigen Regelung – geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.2 mit Hinweis auf BGE 130 III 49 E. 1.2; OGer ZH LY170003 v. 17.5.2017 E. II.1.2). 2.8.Die Berufung ist betreffend Umteilung der Liegenschaft in D._____ abzu- weisen. In der Folge ist die Berufung betreffend Herausgabe der Schlüssel seitens des Immobilienverwalters ebenfalls abzuweisen (act. A.1, Ziff. I.3). 3.Verfügungsbeschränkung 3.1.Gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegat- ten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung ab- hängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Fa- milie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der eheli- chen Gemeinschaft erfordert, wobei das Gericht gemäss Abs. 2 der genannten

9 / 15 Bestimmung die geeigneten sichernden Massnahmen trifft. Die genannte Bestim- mung wurde als richterliche Verfügungsbeschränkung in Ergänzung zur gesetzli- chen Verfügungsbeschränkung über die Familienwohnung eingeführt. Sie dient der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder der Erfüllung ver- mögensrechtlicher Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft, wobei es sich bei Art. 178 ZGB um eine Eheschutzmassnahme handelt, die sowohl bei zusam- men als auch bei getrenntlebenden Ehegatten angeordnet werden kann. Voraus- setzung ist eine akute und ernstliche Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten (Verena Bräm, in: Bräm/Hasenböhler [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Bd. II/1c, Art. 159-180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1998, N 4 zu Art. 178 ZGB; Tarkan Gök- su/Adrian Heberlein, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schwei- zer Privatrecht, Personen- und Familienrecht – Partnerschaftsgesetz, Art. 1-456 ZGB – PartG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 178 ZGB). Verfügungsbeschränkungen dienen dem Schutz aller finanziellen Ansprüche aus der Ehe (Botschaft Eherecht, BBl 1979 II 1191, S. 1264; BGE 120 III 67 E. 2). Sie können im Unterhaltsrecht begründet sein, sie können aber auch im Güterrecht wurzeln. Die Aussicht, am ehelichen Vermögen teilzuhaben, stellt zwar bloss eine Anwartschaft dar, die sich erst mit der Liquidation zu einer Forderung verdichtet. Sie verdient aber schon in diesem Stadium Schutz, falls ihre spätere Erfüllung we- gen eines fehlenden oder ungenügenden Vermögenssubstrats in Frage gestellt wäre. Vorausgesetzt ist einzig, dass die Sicherung der wirtschaftlichen Grundla- gen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft dies erfordert. Ein Ehegatte, der eine Verfügungsbe- schränkung verlangt, hat zweierlei glaubhaft zu machen, nämlich die Existenz ei- nes Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des ande- ren. Er muss also wenigstens in glaubhafter Weise darlegen, dass ein schützens- werter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell, in nächster Zukunft bedroht ist (BGE 118 II 378 E. 3b; ZR 1994 Nr. 18; Maier/Vetterli, a.a.O., N 2 f. zu Art. 178 ZGB m.w.H.). 3.2.Die Ehefrau begründet die beantragte Aufrechterhaltung der Verfügungsbe- schränkung über die Liegenschaft in D._____ primär mit der Sicherung von güter- rechtlichen Ansprüchen (act. A.1, Ziff. IV.1 ff., V.II.23 ff.). 3.3.Vorab ist festzuhalten, dass sich die Parteien im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht einmal über ihren Güterstand einig waren. Stellte sich doch der Ehemann vor erster Instanz noch auf den Standpunkt, es gälte seit Eheschluss die Güter- trennung. Dabei berief er sich auf einen in Thailand abgeschlossenen Ehe-, Erb- und Gütertrennungsvertrag (RG act. I.4, Ziff. VI.16; RG act. III.24). Zu dessen Gül-

10 / 15 tigkeit und Anwendbarkeit in der Schweiz führte er einzig aus, der Vertrag sei "mit ausdrücklicher Wirkung in der Schweiz" unterzeichnet worden (RG act. I.4, Ziff. VI.16). Allerdings bezogen sich die Mehrheit der Ausführungen des Eheman- nes vor Vorinstanz auf den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (RG act. I.4, VI.12 ff.). Die Vorinstanz äusserte sich zur Frage der Gütertrennung nicht und auch der Ehemann verfolgte sein Argument der ehevertraglichen Güter- trennung im Berufungsverfahren nicht mehr weiter (vgl. act. A.2; act. A.4). Weite- rungen dazu erübrigen sich. Anzumerken bleibt, dass jedenfalls mit Eheschutzent- scheid vom 23. Juni 2021 die Gütertrennung per 1. Juli 2021 angeordnet wurde (RG act. II.2). 3.3.1. Unstrittig ist, dass der Ehemann beabsichtigt bzw. versucht, die Liegen- schaft in D._____ zu verkaufen. Ebenso ist unstrittig, dass die Liegenschaft in D._____ im Alleineigentum des Ehemannes steht. Die fragliche Liegenschaft wur- de allerdings während der Ehe der Parteien erworben, wenn auch kurz vor ihrer Trennung. Der Ehemann war alsdann bereits vor Eheschluss Eigentümer einer Liegenschaft in M._____ (vgl. RG act. II.24-25, III.9). Letztere wurde am 3. Januar 2020 verkauft (RG act. I.1, I.4, II.25). Ob die Mittel zur Finanzierung der Liegen- schaft in D._____ vollumfänglich aus Eigengut des Ehemanns stammten, ist strit- tig (vgl. act. A.1, Ziff. IV.8, V.I.16 f.; act. A.2, Ziff. IV.9 ff.; RG act. I.4, Ziff. VI.13 f.). Mit der Ehefrau ist diesbezüglich denn auch festzuhalten, dass selbst bei einer Eigengutsliegenschaft eines Ehegatten Errungenschaft einfliessen kann und in der Folge Ersatzforderungen entstehen können (act. A.3, Ziff. III.II.8). Wie bereits er- wähnt, ist die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht Gegenstand des Ehe- schutzverfahrens (vgl. vorstehend E. 2.5). Der Ehefrau ist insoweit zuzustimmen, dass die Vorinstanz in der Funktion eines Eheschutzgerichts ihre Kompetenz überschritt, indem sie sich – zumindest vereinzelt – in nahezu abschliessender Art und Weise zu güterrechtlichen Fragen äusserte (vgl. act. A.1, Ziff. IV.8, V.I.16 f., V.II.23 f.; act. B.1, E. 3 ff.). Ob und falls ja, welche exakten güterrechtlichen An- sprüche der Ehefrau aus der Liegenschaft in D._____ zustehen, wird im Schei- dungsverfahren der Parteien zu klären sein. Dies entbindet die Ehefrau im vorlie- genden Verfahren allerdings nicht davon, die güterrechtlichen Forderungen, für welche sie Sicherheit verlangt, zumindest glaubhaft zu machen. Diesbezüglich stellt sich der Ehemann auf den Standpunkt, dass bereits die Vor- aussetzung der Existenz eines Anspruchs der Ehefrau aus Güterrecht nicht glaubhaft sei. Im Wesentlichen bringt er vor, die Parteien hätten in den letzten Jahren von den Schenkungen und Darlehen des Vaters des Ehemannes gelebt. Die vom Ehemann geführte Einzelunternehmung sei immer defizitär gewesen. Die

11 / 15 Darlehen seien im Rahmen der Erbteilung des Nachlasses des Vaters getilgt wor- den. Folglich seien hierfür Eigengüter aufgebracht. In der Zeit von März 2010 (Eheschluss) bis Ende Dezember 2020 (kurz vor Trennung) würde ein Vermö- gensrückschlag resultieren (RG act. I.4, Ziff. VI.12 ff.). Hierzu reichte er diverse Urkunden ins Recht, darunter insbesondere die Steuererklärung inkl. definitiver Veranlagungsverfügung des Jahre 2009 (das Jahr vor Eheschliessung), die Steu- ererklärungen der Jahre 2016 bis 2020, Urkunden zu Schenkungen und Darlehen (zum Ganzen RG act. I.4; RG act. III.2-23). Diesen Ausführungen hält die Ehefrau nichts Stichhaltiges entgegen. In der Tat ergibt sich aus den Steuererklärungen 2016 bis 2020 denn auch ein bescheidenes steuerbares Einkommen der Ehegat- ten zwischen CHF 0.00 und rund CHF 60'000.00 pro Jahr. In den Jahren 2016 bis 2019 belief sich das steuerbare Vermögen alsdann stets auf CHF 0.00, wobei die Ehegatten insbesondere über keine massgeblichen liquiden Mittel verfügten (RG act. III.10, III.19-21). Im Jahr 2020 fiel beim Ehemann die erwähnte Erbschaft des Vaters an (RG act. III.22). Zur Finanzierung des Kaufpreises der Liegenschaft in D._____ von insgesamt CHF 1'280'000.00 legte der Ehemann dar, dieser sei durch eine Hypothek von CHF 600'000.00, einen Erbvorbezug von CHF 620'000.00 und eine Reservationszahlung in Höhe von CHF 60'000.00 getilgt worden. Dabei sei selbst für die Reservationszahlung ein Darlehen seitens der Schwägerin und des Bruders des Ehemannes erfolgt. Diese Behauptung wurde mittels Urkunden glaubhaft gemacht (RG act. II.17-18, 22). Wenngleich, wie so- eben betont, keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen ist, sind die- se Ausführungen des Ehemannes für die Frage, ob allfällige Ansprüche der Ehe- frau glaubhaft gefährdet sind, im vorliegenden Verfahren durchaus von Relevanz (vgl. sogleich nachstehend). Am Rande sei des Weiteren vermerkt, dass die Ehe- frau gemäss der Trennungsvereinbarung bereits einen Vorschuss auf ihren güter- rechtlichen Anspruch von CHF 15'000.00 per 8. Juli 2021 erhielt (RG act. II.2). Dieser Umstand wurde aber von keiner Partei im vorliegenden Verfahren aufge- griffen. 3.3.2. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist der Ehemann zwischen- zeitlich weder landesabwesend noch unbekannten Aufenthalts. Er kehrte aus dem Ausland zurück nach P._____ im Kanton Q._____ (act. A.2, Ziff. IV.9 ff.). Dabei handelt es sich um ein zulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die entspre- chenden Vorbringen in der Berufungsschrift sind damit überholt (act. A.1, Ziff. IV.7 f.; V.II.26 f.; vgl. auch noch act. B.1, E. 5). Dass der Ehemann, wie die Ehefrau vorbringt, nur für das vorliegende Verfahren in die Schweiz zurückgekehrt sei und in der Folge die Schweiz wieder verlassen werde, blieben letztlich blosse Behauptungen (act. A.3, Ziff. III.II.7). Konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen kei-

12 / 15 ne. Der Einwand der Ehefrau, der Ehemann habe bei seinen Geschwistern Unter- schlupf gefunden, reicht jedenfalls nicht aus (vgl. act. A.3, Ziff. III.II.7). Nebenbei sei zudem bemerkt, dass die Vorinstanz die Frage, ob der (damalige) Auslands- aufenthalt des Ehemannes für eine Gefährdung ausreiche, verneinte (act. B.1, E. 5). Betont sei sodann, dass die Ehefrau nicht glaubhaft machen konnte, der Ehemann habe Vermögen ins Ausland transferiert. Es blieb diesbezüglich bei pauschalen Behauptungen ihrerseits. 3.3.3. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf der Ehefrau, der Ehemann habe alle Vermögenswerte ausser der fraglichen Liegenschaft in D._____ abgezogen (vgl. act. A.1, Ziff. V.II.26; ferner act. A.3, Ziff. III.III.13). Was sie damit konkret meint, erläutert sie nicht. Auf diese Rüge braucht nicht eingetreten zu werden. Zu prüfen bleibt, ob die Ehefrau eine Gefährdung glaubhaft machen kann, indem sie vorbringt, der Ehemann pflege einen ausufernden Lebensstil (act. A.1, Ziff. IV.7, V.II.30; act. A.3, Ziff. III.III.13; RG act. I.1, Ziff. II.B.8 f.). Der Ehemann verfügt of- fenbar über kein Einkommen; ob er sich bereits frühzeitig pensionieren liess, bleibt dabei unklar. Alsdann tätigte er unbestrittenermassen im Jahr 2020 bzw. Anfang 2021 teure Anschaffungen, vornehmlich in Form von Luxusfahrzeugen (vgl. RG act. I.1, Ziff. II.B.8 f.). Lediglich am Rande sei vermerkt, dass sich allerdings die Anschaffung eines R._____ und eines S._____ bereits aus der Steuerer- klärung 2019, mithin aus der Zeit, als die Parteien noch zusammen waren, ergibt (vgl. RG act. III.10; vgl. ferner RG act. I.1, Ziff. II.B.8 mit Verweis auf RG act. II.12 betreffend eines R.). Mit Blick auf die Vermögenssituation des Ehemannes, namentlich seiner angefallenen Erbschaft, woraus mit der Vorinstanz bis dato mehr als CHF 2.5 Mio. geflossen sind (act. B.1, E. 5 mit Verweis auf RG act. III.18; ferner RG act. III.22), erscheinen die fraglichen Anschaffungen und das beanstan- dete Verhalten nicht hinreichend geeignet, eine Gefährdung im Sinne von Art. 178 ZGB glaubhaft zu machen, welches eine Verfügungsbeschränkung zu rechtferti- gen vermöge. Dass es durchaus stossend anmuten kann, wenn sich der Ehemann weiterhin teure Fahrzeuge anschafft, aber den Unterhalt an die Ehefrau (zeitwei- se) zurückbehalten hatte (act. A.1, Ziff. V.II.30; vorstehend E. 2.4.2), ändert am Gesagten nichts. Hinzu kommt, dass aus dem geplanten Verkauf der Liegenschaft in D. ebenfalls ein Erlös erwartet werden darf (so auch die Vorinstanz act. B.1, E. 5). Ob sich dabei der seitens des Ehemannes gewünschte Nettoerlös von CHF 800'000.00 bis CHF 900'000.00 (ausgehend von einem Verkaufspreis zwischen CHF 1.4 Mio. und CHF 1.5 Mio. ./. Grundpfandbelastung von CHF 600'000.00; RG act. I.4, Ziff. VI.14; RG act. II.18; RG act. III.22; act. B.1, E. 5) tatsächlich realisieren lässt, kann offenbleiben.

13 / 15 3.3.4. Ferner bringt die Ehefrau vor, die Zahlung des Unterhalts bis Januar 2023 sei einzig aufgrund des vorliegenden Verfahrens erfolgt. Sollte die Grundbuch- sperre aufgehoben werden, liefe die Ehefrau Gefahr, dass der Ehemann die Lie- genschaft in D._____ verkaufe und ihr in der Folge wiederum keinen Unterhalt bezahle (act. A.1, Ziff. V.II.27 f.). Offen bleibt, was die Ehefrau in diesem Kontext damit genau anspricht. Dass sie die Vermögensbeschränkung (auch) zur Siche- rung künftiger Unterhaltszahlungen im eigentlichen Sinne aufrechterhalten wollte, erhellt sich aus diesem Einwand gerade nicht (vgl. demgegenüber act. A.1, Ziff. V.II.31 und nachstehend E. 3.4). Sollte sie die Verfügungsbeschränkung be- züglich Unterhaltsbeiträge als wirksames Druckmittel ansehen wollen, so braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Für dergleichen bietet Art. 178 ZGB keine Grundlage (vgl. vorstehend E. 3.1 zu Sinn und Zweck der Verfügungsbe- schränkung). Darüber hinaus ist bereits dargetan, dass ein genereller Leistungs- unwille des Ehemannes zur Bezahlung von Unterhalt nicht glaubhaft gemacht wurde. 3.3.5. Inwiefern vor diesem Hintergrund allfällige güterrechtliche Ansprüche der Ehefrau konkret gefährdet wären, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Namentlich bringt die Ehefrau nicht vor oder macht sie glaubhaft, dass der erwar- tete Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Verbindung mit der angefallenen Erbschaft nicht ausreichen würde, um ihre allfälligen güterrechtlichen Ansprüche zu decken. Es ist somit nicht dargetan, dass eine Verfügungsbeschränkung betref- fend die Liegenschaft in D._____ notwendig wäre, um die Erfüllung allfälliger güterrechtlicher Ansprüche der Ehefrau zu sichern. Entsprechend erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. Dabei übersieht die erkennende Kammer nicht, dass im Hinblick auf die Glaub- haftmachung der Gefährdung von Ansprüchen im Sinne von Art. 178 ZGB nicht zu viel gefordert werden darf. Diese tiefe Hürde begründet sich aber auch damit, dass der andere Ehegatte seine Pläne naturgemäss geheim hält und es meist dem Zu- fall überlassen bleibt, wie weit sie bekannt werden. In casu sind der geplante Hausverkauf sowie die Anschaffungen des Ehemannes bekannt. Übrige Machen- schaften des Ehemannes vermochte die Ehefrau keine glaubhaft zu machen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, legte der Ehemann überdies seine finanziellen Verhältnisse transparent offen, was denn auch unbeanstandet blieb (act. A.1). 3.4.Soweit die Ehefrau in der Berufung am Rande noch erwähnt, die Grund- buchsperre sei auch zur Sicherstellung allfälliger Unterhaltsansprüche aufrechtzu- erhalten (act. A.1, Ziff. V.II.31), mangelt es der Berufung bereits an einer rechts- genügenden Begründung. In diesem Punkt ist auf die Berufung nicht einzutreten.

14 / 15 Der Einwand ginge angesichts vorstehender Erwägungen, insbesondere der Rückkehr des Ehemannes aus dem Ausland und seiner finanziellen Situation, aber ohnehin fehl. 4.Fazit Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Ent- scheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 festzusetzen (Art. 9 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Ein Kostenvorschuss, der zur Ver- rechnung gelangen könnte, wurde nicht erhoben (vgl. KGer GR ZK1 22 99 und 122). Über die Prozesskosten des Verfahrens betreffend provisio ad litem und de- ren Verteilung wird in besagtem Erkenntnis befunden (ZK1 22 122). Die Ehefrau unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ihr Obsiegen betreffend den prozessualen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Einfluss auf die Kostenverteilung (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.2). Ausgangsgemäss ist die Ehefrau kosten- und entschädigungspflichtig. Der Rechtsvertreter des Ehemannes, Rechtsanwalt Schreiber, bezifferte seinen Aufwand für das Beru- fungsverfahren auf CHF 2'480.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.), was in Anbe- tracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Einga- ben als angemessen erscheint (act. G.3; ferner RG act. IV.1 [ZK1 22 199]). Ent- sprechend hat die Ehefrau den Ehemann in besagtem Umfang zu entschädigen.

15 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und A._____ auferlegt. 3.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Ent- schädigung von CHF 2'480.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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25.03.2026