Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 23. Juni 2022 ReferenzZK1 22 89 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandBehandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 09.06.2022, mitgeteilt am Mitteilung01. Juli 2022
2 / 9 Sachverhalt A.Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 hat die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Surselva (nachfolgend: KESB) A., geboren am _____ 2001, per sofort zur Behandlung und persönlichen Betreuung in der C. (nachfolgend: C.) der psychiatrischen Dienste Graubünden (nachfolgend: PDGR) fürsor- gerisch untergebracht. Die Unterbringung erfolgte aufgrund des psychotischen Zustands in einer paranoiden Schizophrenie. B.Nach Erstellung eines Behandlungsplans durch die behandelnden Ärzte und der Verweigerung der darin empfohlenen Medikamenteneinnahme durch A. ordnete die Chefärztin der PDGR am 9. Juni 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung mit der im Behandlungsplan vorgesehenen Medikation an. C.Gegen die Behandlung ohne Zustimmung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. Bereits am 3. Juni 2022 hatte der Beschwerdeführer gegen die durch die KESB Surselva angeordnete fürsorgerische Unterbringung Be- schwerde erhoben. D.Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer die C._____ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, zur Art seiner Behandlung und zu den Voraussetzungen für die Behandlung ohne Zustimmung. Ausserdem forderte er die wesentlichen Klinikda- ten über den Beschwerdeführer ein. E.Am 15. Juni 2022 reichte die C._____ den Bericht sowie die verlangten Ak- ten ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2022 beauftragte der Vorsit- zende der I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, unter anderem mit der Begutachtung des Beschwerdeführers unter an- derem hinsichtlich der Notwendigkeit der Behandlung ohne Zustimmung. F.Der Gutachter reichte sein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer am 20. Juni 2022 beim Kantonsgericht ein. Am 23. Juni 2022 fand die mündliche Hauptverhandlung am Kantonsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. G.Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung sowie auf das Kurzgutachten und die beigezogenen Akten wird, soweit erforder- lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
3 / 9 Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung des Beschwerdeführers durch die Chefärztin der PDGR vom 9. Juni 2022 (act. 03.2). Dagegen kann die betroffene Person beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Das Kantonsge- richt ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Anordnung ohne Zustimmung erging am 9. Juni 2022 und wur- de dem Beschwerdeführer gleichentags mitgeteilt (act. 03.2). Mit der Beschwerde vom 9. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten (Art. 439 Abs. 2 ZGB; act. 01). Die Beschwerde muss nicht begründet werden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer auch ge- gen die von der KESB Surselva angeordnete fürsorgerische Unterbringung Be- schwerde erhob, wird diese in einem separaten Verfahren (ZK1 22 88) behandelt und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids. 1.2.Grundsätzlich richtet sich das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind jedoch auch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB). Diese sind ebenfalls im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt namentlich für die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und für das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbe- reich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich mit punktuel- len Einschränkungen auch auf das Rechtsmittelverfahren (Art. 446 ZGB; vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). 1.3.Leidet die betroffene Person an einer psychischen Störung, hat das Gericht aufgrund eines Gutachtens zu entscheiden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfah- ren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba-
4 / 9 sel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer in Auftrag gegebenen Kurzgutachten vom 18. Juni 2022 von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches sich unter anderem mit der Frage auseinan- dersetzt, ob eine Behandlung ohne Zustimmung notwendig sei, wurde den Anfor- derungen von Art. 450e Abs. 3 ZGB genüge getan (act. 05). 1.4.Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person in der Re- gel als Kollegium anhören, was zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB; vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 06). 2.Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung der paranoiden Schizophrenie in der C. untergebracht wurde, erstellte die be- handelnde Ärztin unter Beizug des Beschwerdeführers am 1./2. Juni 2022 einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wurde dem Beschwerdeführer zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Ob- wohl der Beschwerdeführer die darin verordneten Medikamente anfänglich freiwil- lig eingenommen hatte, verweigerte er die weitere medikamentöse Behandlung nach wenigen Tagen (act. 03). Initial hatte sich sein Zustand nach der Einnahme der antipsychotischen Medikation mit Risperdal allmählich verbessert (act. 03). Da er die Einnahme der Medikation verweigerte, ordnete die Chefärztin der PDGR am 9. Juni 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung an (act. 03.2). 2.2.Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthaf- ter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungs- bedürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 ZGB). 2.2.1. Die vorausgesetzte Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein ge- sundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet
5 / 9 ist. Die Drittgefährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt oder wenn es darum geht, andere Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7069 f. [zitiert: Botschaft]). 2.2.2. Das Vorliegen einer psychischen Störung bedeutet an sich nicht Urteilsun- fähigkeit der betroffenen Person, sondern ist mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen. Eine Person ist folglich nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Be- handlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt die betroffene Person die Voraus- setzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). 2.2.3. Weniger einschneidende Massnahmen sind solche, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschla- gene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neu- esten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Fra- ge kommt, muss diese wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O, N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7069 f.). 2.2.4. Die Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die per- sönliche Freiheit dar und betrifft auch die Menschenwürde (Art. 7 BV; Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK; BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Der Eingriff verlangt nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (Art. 434 ZGB) eine um- fassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Not- wendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Behandlung mit Neuroleptika bzw. Antipsycho- tika (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BGer 5A_353/2012 v. 19.6.2012 E. 3.3.1). 2.2.5. Eine Behandlung ohne Zustimmung ist des Weiteren nur zulässig, sofern sich die betroffene Person aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer
6 / 9 Einrichtung befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychi- schen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördli- che oder um eine ärztliche Einweisung handelt (Art. 426 ff. ZGB). 2.3.Der Beschwerdeführer befindet sich infolge einer behördlich angeordneten und vom Kantonsgericht bestätigten fürsorgerischen Unterbringung aktuell in der C._____ (act. 03.4; KGer ZK1 22 88 v. 23.06.2022). Er leidet an der psychischen Störung der paranoiden Schizophrenie. Diese Diagnose ist bereits mehrmals bestätigt worden (ICD-10: F20.0; act. 03.5; act. 05, S. 10; act. ZK1 22 88. act- 03.1.21, S. 8 ff.) 2.4.Das Kantonsgericht erachtet die Voraussetzungen der Behandlung ohne Zustimmung aus nachfolgenden Gründen als gegeben. 2.4.1. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die Medikamenteneinnahme während seines Aufenthalts in der C._____ verweigerte. Dies geht aus dem Be- richt der C._____ vom 15. Juni 2022 hervor (act. 03). 2.4.2. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der Verweigerung der Medikamente ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden und damit eine Selbstgefährdung, insbe- sondere, da sich das Andauern eines psychotischen Zustands auf lange Sicht ne- gativ auf seine gesundheitliche Prognose auswirkt. Dies wurde bereits von zwei Gutachtern bestätigt (act. 05, S. 10, Frage 2; ZK1 22 88, act. 03.1.21 S. 26). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits etliche Male auf- grund psychischer Beschwerden in psychiatrischen Einrichtungen hospitalisiert worden ist (ZK1 22 88, act. 03.1.21, S. 8 ff.). Eine negative Auswirkung auf die gesundheitliche Prognose bedeutet folglich auch, dass weitere Aufenthalte in einer psychiatrischen Einrichtung notwendig wären, was weder im Interesse der Allge- meinheit noch im Interesse des Beschwerdeführers ist. Bezüglich der Selbstge- fährdung ist denn auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits versucht hat, sich mit einer Schere eine Tätowierung herauszukratzen und seine Brustwar- zen abzuschneiden (act. 03.1.21, S. 13). Obwohl die Diagnose der paranoiden Schizophrenie damals noch nicht gestellt worden war, ist davon auszugehen, dass dies bereits damals der Auslöser für die Selbstgefährdung gewesen ist (vgl. ZK2 22 88 E. 2.2.2). Bezüglich der Fremdgefährdung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer inso- fern bereits mehrere Male auffällig wurde. Unter anderem musste am Abend des 14. Juni 2022 eine Notfallbehandlung vorgenommen werden, da sich der Be- schwerdeführer zunehmend agitiert und gereizt zeigte und das Personal angriff
7 / 9 (ZK1 22 89, act. 03). Der Beschwerdeführer bestätigte an der mündlichen Haupt- verhandlung den Vorfall, führte jedoch aus, dass der Pfleger, der ihm Medikamen- te habe geben wollen, daran schuld sei (act. 05, S. 11). Bei Unterbleiben der Be- handlung besteht laut Gutachter beim Exploranden daher konkret eine Gefahr für die Gesundheit von Dritten. Er könne immer wieder fremdaggressiv werden (act. 05, S. 9). Bereits früher kam es zu mehreren ähnlichen Vorkommnissen. Zum Bei- spiel sei der Beschwerdeführer, als er im Asylzentrum gewohnt habe, in der Nacht mit einer Gabel "oder sonst was" neben dem Bett eines Nachbarn gestanden. Der Betroffene habe die Nacht deshalb im Aufenthaltsraum verbracht (act. 03.1.21, S. 5). Ausserdem sei gegen den Beschwerdeführer wegen Bedrohung der Betreuer und Bewohner sowie aufgrund von tätlichen Angriffen ein Hausverbot für das D._____ in E._____ ausgesprochen worden (act. 03.1.21, S. 5; vgl. zum Ganzen ZK2 22 88 E. 2.2.2). Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass er in der Strafvollzugsanstalt F._____ mehrmals grösseren Sachschaden angerichtet hat (act. 05 S. 7). 2.4.3. Im Weiteren fehlt dem Beschwerdeführer die Urteilsunfähigkeit in Bezug auf seine Behandlungsbedürftigkeit. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Be- schwerdeführer mehrmals aus, er sei nicht mehr krank, fühle sich gesund und nehme seit ca. vier Monaten keine Medikamente mehr ein (Protokoll, S. 2 f.). Da- mit ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Diagnose verharmlost und auch das Selbst- und Fremdgefährdungspotential verkennt. Die mangelnde Be- handlungseinsicht ergibt sich auch daraus, dass er anlässlich seiner ambulanten Therapie die Medikamente nicht regelmässig eingenommen, vergessen oder ver- weigert hat (ZK2 22 88, act. 03.1.21, S. 17 ff.). 2.4.4. Die fürsorgerische Unterbringung ohne die medikamentöse Behandlung führt zu keiner gesundheitlichen Besserung des Beschwerdeführers. Dies zeigt auch der Vorfall vom 14. Juni 2022, als der Beschwerdeführer bereits seit mehre- ren Tagen die medikamentöse Behandlung verweigerte und sich in der Folge in der C._____ agitiert und gereizt zeigte und das Personal angriff (act. 03). Eine weniger einschneidende Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung inkl. der Anordnung einer medikamentösen Behandlung ist daher nicht ersichtlich (vgl. auch act. 03). Der Gutachter hat immerhin darauf hingewiesen, dass die Möglich- keit einer späteren ambulanten Behandlung begünstigt werde, sollte sich der Ex- plorand mit einer Depotmedikation einverstanden erklären (act. 05 S. 11). Derzeit kann aber eine ambulante Behandlung aus der für das Kantonsgericht schlüssigen und nachvollziehbaren Sicht des Gutachters nicht genügen.
8 / 9 2.5.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen und Empfeh- lungen der C._____ sowie des Gutachters schlüssig und für das Kantonsgericht nachvollziehbar sind. Im Wesentlichen bestätigen sie das Bild, welches das Kan- tonsgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer erhalten hat. Das Kantonsgericht schliesst sich daher den Schlussfolgerungen und Empfehlun- gen der Chefärztin der PDGR sowie des Gutachters an. Aufgrund der diagnosti- zierten psychischen Störung und der fehlenden Krankheitseinsicht kann der Situa- tion nur mittels einer stationären, medikamentösen Behandlung begegnet werden. Eine mildere Massnahme ist aufgrund der Verweigerung der notwendigen medi- kamentösen Behandlung und der fehlenden Behandlungseinsicht des Beschwer- deführers nicht ersichtlich. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerde- führers erscheint entsprechend dem vorstehend Gesagten verhältnismässig und gerechtfertigt. Die Voraussetzungen der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung sind erfüllt (Art. 434 ZGB). 5.Die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist daher abzuweisen. 6.Im vorliegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'312.50 Gutachterkosten, wobei die Gutachterkosten von CHF 2'625.00 je hälftig den Verfahren ZK1 22 88 und ZK1 22 89 betreffend die Behandlung ohne Zustimmung zugerechnet werden). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorlie- gend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGz- ZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 beim Kanton Graubünden.
9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.50 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: