Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 09. Juni 2022 ReferenzZK1 22 84 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Coray, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandFürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 23. Mai 2022 / Anordnung Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022 Mitteilung15. Juni 2022

2 / 15 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1962, wurde durch Dr. med. C., Fach- arzt für Innere Medizin FMH, mit Verfügung vom 23. Mai 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ (nachfolgend: D.), zur Behandlung für- sorgerisch untergebracht. Die Einweisung erfolgte aufgrund einer akuten Psycho- se im Rahmen der bekannten paranoiden Schizophrenie. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 23. Mai 2022 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2022 (Datum Poststempel) Be- schwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). C.Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) reichte die Be- schwerdeführerin erneut ein Gesuch ein, worin sie die Aufhebung der bestehen- den fürsorgerischen Unterbringung sowie die Unterlassung bzw. Aufhebung der bereits vorgenommenen medizinischen Massnahmen forderte. D.Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 (Zustellung via IncaMail) ersuchte der Vor- sitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristan- setzung bis 31. Mai 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zur Art der Behandlung. Ferner forderte er die wesentli- chen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an. E.Am 31. Mai 2022 reichte die Klinik D._____ den angeforderten Bericht so- wie die Klinikakten ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2022 Dipl. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauf- tragt wurde. F.Ebenfalls am 31. Mai 2022 ordnete die Chefärztin der Klinik D. eine Behandlung ohne Zustimmung an. G.Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 (Datum Poststempel) bat die Beschwerde- führerin um einen Gerichtstermin und um Freilassung auf eigene Verantwortung. Gleichzeitig bat sie um ein Reiseunfähigkeits- sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeug- nis. H.Der Gutachter reichte sein Kurzgutachten am 7. Juni 2022 beim Kantonsge- richt ein, woraufhin am 9. Juni 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wur-

3 / 15 de der ärztlichen Leitung der Klinik D._____, auch zu Handen der Beschwerdefüh- rerin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Kurzgutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die fürsorgerische Unterbringung vom 23. Mai 2022 und zum anderen die Anordnung der Behand- lung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022. Das Kantonsgericht ist für beides die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementspre- chend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, zuständig. Diese hat die Be- schwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 27. Mai 2022 (Datum Poststempel) (vgl. act. 01) innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist eingereicht. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) forderte die Beschwerdeführerin schon die Unterlassung bzw. Aufhebung der bereits vorge- nommenen medizinischen Massnahmen (vgl. act. 03). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 9. Juni 2022 wiederholte sie ihre Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung nochmals. Dies erfolgte ebenfalls innerhalb der vorgeschriebenen 10-tägigen Frist. Eine Begründung war nicht notwendig (vgl. Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Demzufolge ist auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:

4 / 15 Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei über- prüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 5. Juni 2022 von Dipl. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, E., welcher die Beschwerdeführe- rin am 2. Juni 2022 persönlich in der Klinik D._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (vgl. act. 07). 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 9. Juni 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 06). 3.1.Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

5 / 15 3.2.Dr. med. C._____ ist als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH in Davos tätig. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legiti- miert. Die ärztliche Untersuchung fand am 23. Mai 2022 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 23. Mai 2022 (vgl. act. 04) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorge- schriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die fürsorgerische Unter- bringung der Beschwerdeführerin folglich nicht zu beanstanden. 4.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Eine Fremdgefährdung darf für sich alleine daher nie ausschlaggebend für eine fürsor- gerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f.). Erste gesetzliche Voraus- setzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend ge- nannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezu- stand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreu- ung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurück- behaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den

6 / 15 angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwen- dig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). 4.2.2. Dipl. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 5. Juni 2022 (vgl. act. 07) aufgrund der Akten der Klink D., Gesprächen mit dem dortigen Pflegepersonal sowie seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatri- schen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) vorliege. Bei der vorliegenden Diagnose han- delt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unter- bringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben. 4.3.1. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. 4.3.2. Dr. med. C. hielt in seiner einweisenden Verfügung (vgl. act. 04.4) fest, dass die Eingewiesene deutlich verwirrt und wenig kooperativ gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe Gegenstände aus dem Fenster geworfen und sei bereits mehrmals in der Klinik D._____ gewesen. Ebenfalls erwähnt der Gutach- ter, dass die Beschwerdeführerin zurzeit keine Medikation einnehme. 4.3.3. Die Klinik D._____ führt in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2022 (vgl. act. 04) aus, dass die Beschwerdeführerin den D._____ seit dem Jahre 2010 mit psychotischer Erkrankung bekannt sei, wobei bei ihr im Jahre 2011 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Am Eintrittstag habe sich die Beschwer- deführerin zerfahren, umständlich, weitschweifig, vorbeiredend und in verschiede- nen Sprachen sprechend präsentiert. Anfänglich sei sie bereit gewesen, die ange- botene Medikation (Risperidon und Valium) einzunehmen, woraufhin sich die Agi- tiertheit und die nächtliche Schlaflosigkeit verbessert habe. Seit dem 28. Mai 2022

7 / 15 zeige die Beschwerdeführerin allerdings keine Behandlungs- und Krankheitsein- sicht mehr und lehne die Medikation erneut ab, weshalb am 31. Mai 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden sei. Die Klinik D._____ hält zusammenfassend fest, dass ein psychotischer Zustand bestehe, der dringlich medikamentös behandelt werden müsse. Zusätzlich kann dem Eintrittsbericht der Klinik D._____ vom 23. Mai 2022 ent- nommen werden, dass es sich um den dritten stationären Aufenthalt der Be- schwerdeführerin in der D._____ handelt, wobei sie in Begleitung der zivilen Poli- zei in die Klinik eingetreten sei. Es sei berichtet worden, dass die Beschwerdefüh- rerin wirr gesprochen, sich auffällig verhalten (sie habe Gegenstände aus dem Fenster geworfen) und sich wenig kooperativ gezeigt habe. Während des Ge- sprächs habe die Beschwerdeführerin zwischen Schweizerdeutsch und einer mutmasslich skandinavischen Sprache gewechselt (vgl. act. 04.3 [jetziges Lei- den]). 4.3.4. Dipl. med. B._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, anlässlich der ärztli- chen Untersuchung vom 2. Juni 2022 sei das Gespräch in ruhiger Atmosphäre verlaufen, wobei die Beschwerdeführerin ständig in Bewegung gewesen sei und einen deutlich psychotischen Eindruck hinterlassen habe. Sie habe ununterbro- chen geredet (Logorrhoisch) und habe des Weiteren über verschiedenartige Aller- gien gesprochen. Das Gespräch sei geleitet gewesen vom Wunsch austreten zu können, da sie keine Hilfe benötige. Darüber hinaus habe sie ebenfalls erwähnt, dass sie keine Medikamente brauche. Auf die Diagnose der Schizophrene ange- sprochen, habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass ihr das niemand so gesagt habe. Das stimme sicher nicht (vgl. act. 07 [jetziges Leiden]). In seiner Beurteilung nimmt der Gutachter sodann Bezug auf die vorherigen für- sorgerischen Unterbringungen. Bei der aktuellen Unterbringung handle es sich um den dritten stationären Aufenthalt seit dem Jahre 2020. Bei der Beschwerdeführe- rin bestehe eine paranoide Schizophrenie (ICD-20: F20.0), die zwingend behand- lungsbedürftig sei. Aktuell sei die Beschwerdeführerin akut psychotisch. Sie sei nicht fähig ihre Alltagsgeschäfte wahrzunehmen. Eine Entlassung hätte früher oder später eine eindeutige Verwahrlosung zur Folge. Weiter sei auch davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente weiterhin verweigere, sodass mit einem Fortschreiten der Chronifizierung der paranoiden Schizophrenie zu rechnen sei. Unbehandelt werde die Beschwerdeführerin das selbstschädigen- de Verhalten weiterführen. Damit die Beschwerdeführerin überhaupt eine Chance habe, ihr Leben selbständig und gesund zu regeln, bedürfe es zwingend einer dauerhaften antipsychotischen Behandlung, die im Rahmen der Klinik eingeleitet

8 / 15 werden sollte. Bei genügend langer adäquater Behandlung bestehe die Chance, dass die Beschwerdeführerin ein nicht psychotisches Leben akzeptieren könne. Unbehandelt oder ungenügend behandelt, werde die Krankheit fortschreiten und der Chronifizierungsprozess werde sich verstärken. Früher oder später sei mit ei- nem Psychose-bedingten Gehirnabbau zu rechnen. Diese Erkenntnis sei aufgrund der akuten psychotischen Erkrankung für die Beschwerdeführerin nicht möglich. Sie verweigere die Medikation und entziehe sich auch der notwendigen nicht me- dikamentösen Therapie. Auch sehe sie die Notwendigkeit einer ambulanten Be- treuung nicht ein (vgl. act. 07 [Erwägungen zur Unterbringung/Beurteilung]). Auf- grund der genannten Feststellungen erachtet der Gutachter die Fortführung der fürsorgerischen Unterbringung aktuell als notwendig. 4.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Um- schreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht re- striktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwä- gung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommen- tar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Bot- schaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Be- tracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulan-

9 / 15 ten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). 4.4.2. Die Klinik D._____ führt in ihrer Stellungnahme aus, dass ein psychotischer Zustand bestehe, der dringlich medikamentös behandelt werden müsse. Aktuell seien keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station und die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikati- on ersichtlich (vgl. act. 04). 4.4.3. Auch Dipl. med. B._____ hält in seinen gutachtlichen Ausführungen fest, dass es aufgrund des akuten psychotischen Zustandes im jetzigen Zeitpunkt keine sinnvolle Alternative zur Behandlung auf der Akutstation der Klinik D._____ gebe (vgl. act. 07 [Antwort auf Frage 5]). 4.4.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2022 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein eigenes Bild von der Beschwerdeführerin machen. Die Beschwerdeführerin er- schien adäquat gekleidet, verhielt sich während der Befragung ruhig, wobei sie in ihrem Redefluss kaum zu unterbrechen war. Auf die ihr gestellten Fragen ging sie anfänglich jeweils konkret ein, schweifte anschliessend jedoch rasch in ein ande- res Thema ab und musste jeweils durch den Vorsitzenden in ihrem Redefluss un- terbrochen werden. Die Beschwerdeführerin erwähnte mehrmals, sie müsse sich um die Erbteilung ihrer verstorbenen Eltern kümmern. Ebenfalls erklärte sie wie- derholt, dass sie lediglich Kleidung tragen könne, die zu 100 % aus Baumwolle hergestellt worden sei, wobei sie anlässlich der Verhandlung aufstand, um dem Kantonsgericht ihre Hose zu zeigen. Auf die ihr vom Gutachter gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie mit zunehmender Chronifizierung angesprochen, entgegnete die Beschwerdeführerin, dies sei ihr egal, da festgestellt worden sei, dass es sich seit dem Jahre 2010 nicht verschlechtert habe. Die akute Selbstge- fährdung, die im Gutachten festgehalten wird, verneint die Beschwerdeführerin genauso wie das angeführte fremdaggressive Verhalten, welches aufgrund psy- chotischer Verkennung auftreten könnte. Darüber hinaus erwähnte die Beschwer- deführerin wiederholt, dass sie niemanden umbringen wolle. Zudem äusserte sie mehrfach den Wunsch, sofort aus der Klinik austreten zu können. Auf die antipsychotische Behandlung angesprochen, die gemäss den gutachterli- chen Ausführungen dringend angezeigt wäre, entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sie diese jede Woche bei ihrem Hausarzt erhalten hätte. Sie erklärte, dass sie ihre privaten Ärzte hätte und sie wisse, was sie tue. Die Beschwerdeführerin

10 / 15 fügte anlässlich der Verhandlung auch an, dass es in der Klinik wie im Gefängnis sei. Die Türen seien immer verschlossen und sie müsse immer nachfragen, um Zutritt zu einem Zimmer zu erhalten. Insbesondere stellte sie klar, dass sie keine Medikamente einnehmen wolle, dies hätte sie von Anfang an gesagt und sie hätte nichts unterschrieben. Eine medika- mentöse Behandlung stelle eine Körperverletzung dar. Die Beschwerdeführerin fügte an, sie verwahrlose auf ihre eigene Verantwortung. 4.5.Das Auftreten und die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2022 bestätigten für das Kantonsgericht die gutachterlichen Feststellungen. Insgesamt präsentierte sich die Beschwerdeführe- rin anlässlich der Verhandlung in einem den gutachterlichen Ausführungen ent- sprechenden Zustand. Sie zeigte sich weder krankheits- noch behandlungsein- sichtig (vgl. zum detaillieren Gesprächsablauf act. 10). Die im Gutachten begrün- dete Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar und verständlich. Dies gilt umso mehr in Anbetracht des vom Gut- achter erhobenen Psychostatus und seiner Beurteilung, wonach die Beschwerde- führerin nur dann eine Chance hat, ihr Leben selbständig und gesund zu regeln, wenn sie einer dauerhaften antipsychotischen Behandlung unterzogen wird, wel- che in der Klinik einzuleiten ist. Aus den Akten geht hervor, dass eine ambulante Behandlung nicht erfolgsversprechend ist, da von der Beschwerdeführerin – auch wenn sie anlässlich der Verhandlung auf ihren Hausarzt verwiesen hat – kein Ein- verständnis mit einer medikamentösen Behandlung zu erwarten ist. Somit ist die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach es aktuell keine Alternative zur Be- handlung in einer geschlossenen Abteilung gibt, für das Kantonsgericht nachvoll- ziehbar. Ebenfalls ist für das Kantonsgericht eine akute Selbstgefährdung auf- grund der gutachterlichen Ausführungen nachgewiesen, einerseits aufgrund der psychotischen Verkennungen, andererseits mit dem vom Gutachter erwähnten Fortschreiten der Krankheit und dem Chronifizierungsprozess, in welchem früher oder später mit einem psychosebedingten Hirnabbau und mit dem Verlust der All- tagsfunktionen zu rechnen ist. Aus diesen Gründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der Beschwerdeführe- rin derzeit nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Zudem ist für das Kantonsgericht aufgrund der gutachterlichen Ausführungen eine konkrete Selbstgefährdung auch anlässlich der Hauptverhandlung ausgewiesen. 4.6.Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik D._____

11 / 15 eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung in ge- schlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit wahrt. 4.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung erfordert. Eine mildere Mass- nahme ist aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht nicht ersichtlich. Die Be- schwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen. 5.1.Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Ein- richtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensper- son einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Umstände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Mass- nahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Moda- litäten, Risiken und Nebenwirkungen, über die Folgen eines Unterlassens der Be- handlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfü- gung zu berücksichtigen (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst (Art. 433 Abs. 4 ZGB). 5.2.Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der be- troffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfü- gung steht. 5.3.Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Inte- grität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit

12 / 15 Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen ei- ner Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Neben- wirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Behandlung mit Neuroleptika bzw. Antipsychotika (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BGer 5A_353/2012 v. 19.6.2012 E. 3.3.1). 5.4.Eine Behandlung ohne Zustimmung ist gestützt auf die gesetzliche Syste- matik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung befindet und die Behand- lung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt. Weiter muss die Zustimmung der betroffenen Person fehlen (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung muss sich auf einen aktuellen Behandlungsplan im Sinne von Art. 433 ZGB abstützen, welchen der Arzt oder die Ärztin grundsätzlich unter Mitwirkung der zu behandelnden Per- son erstellt. Es können nur Massnahmen angeordnet werden, welche darin vom behandelnden Arzt vorgeschlagen sind, sodass der Eingriff einzig den Zweck ha- ben darf, die der Unterbringung zugrundeliegenden psychischen Störungen zu behandeln. Wird der Behandlungsplan den veränderten Verhältnissen angepasst, ist eine neue Anordnung notwendig (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O, N 3 f. und N 13 f. zu Art. 434/435 ZGB m.w.H.). Rechtsgrundlage für die Behandlung ist die Einwilligung durch den Patienten. Liegt die Einwilligung nicht vor, ist eine Behand- lung nach Art. 434 ZGB möglich und muss folglich erst mittels Verfügung ange- ordnet werden. Der Behandlungsplan bildet dabei die Grundlage für diese Verfü- gung. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB ist nur möglich, wenn diese ausdrücklich im Behandlungsplan vorgesehen ist. Es kann nur die dar- in vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Behandlung angeordnet werden (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 23 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB selber kann jedenfalls nicht gleichzeitig einen Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB darstellen. Der Behand- lungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Aus- kunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.).

13 / 15 5.5.Den Akten kann entnommen werden, dass die Klinik D._____ am 24. Mai 2022 einen Behandlungsplan erstellt hat. Im Behandlungsplan wird eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) als Hauptdiagnose genannt. Dabei handelt es sich um eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes; zu deren Behandlung ist u.a. eine adäquate Pharmakotherapie, in erster Linie eine medikamentöse Behandlung mit Invega bis zu 12 mg pro Tag oder Risperidon bis zu 6 mg pro Tag oral und/oder Haldol bis zu 30 mg pro Tag sowie Valium/Psychopax bis zu 30 mg pro Tag oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanzen i.m. jeweils bis zu 2x10 mg pro Tag oder Clopixol acutard bis zu 150 mg i.m. alle drei Tage vorgese- hen. Vorliegend fehlt die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur medikamentö- sen Behandlung. Daraufhin hat die Chefärztin der Klinik D._____ am 31. Mai 2022 schriftlich eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet (vgl. act. 04.1). Der beim Kantonsgericht eingereichte Behandlungsplan vom 30. Mai 2022 entspricht jedoch nicht der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022. So wurde in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung eine Verabrei- chung des Medikaments Risperidon von 12 mg pro Tag vorgesehen. Demge- genüber ist im Behandlungsplan vom 30. Mai 2022 eine Behandlung mit lediglich 6 mg Risperidon pro Tag vorgesehen. Da der Behandlungsplan zwingend die Grundlage für die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung bildet, kann diese nur einer Überprüfung unterzogen werden, wenn dem Gericht der entsprechende Behandlungsplan auch vorliegt. Wird der Behandlungsplan im Verlauf des Klinik- aufenthaltes angepasst, muss zwingend eine erneute Anordnung einer Behand- lung ohne Zustimmung verfügt werden, sollte der abgeänderte Behandlungsplan von der Patientin ebenfalls nicht akzeptiert wird. 5.6.Der Behandlungsplan vom 30. Mai 2022 vermag somit inhaltlich keine Grundlage für die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022 zu bilden. Das Vorgehen der Klinik im Zusammenhang mit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022 erweist sich daher nicht als mit dem geltenden Bundesrecht konform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustim- mung vom 31. Mai 2022 ist aufzuheben. 5.7.Sollte eine Behandlung ohne Zustimmung notwendig sein, hat die Klinik D._____ daher einen aktuellen Behandlungsplan zu erstellen und gestützt darauf eine erneute – mit dem Behandlungsplan in allen Teilen übereinstimmende – An- ordnung zu treffen. 6.1.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf

14 / 15 die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwer- deführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Anordnung der Behandlung oh- ne Zustimmung durchgedrungen, ihre Beschwerde betreffend die fürsorgerische Unterbringung wurde demgegenüber abgewiesen. Die vorliegenden Verfahrens- kosten von insgesamt CHF 2'850.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'350.00 Gutachterkosten) gehen daher je zur Hälfte zulasten der Beschwer- deführerin und zulasten des Kantons Graubünden.

15 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 23. Mai 2022 wird abgewiesen. 2.Die Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Mai 2022 wird gutgeheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird aufgehoben. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'850.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'350.00 Gutachterkosten) gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und zulasten des Kantons Graubünden. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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