Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 01. September 2022 (Mit Urteil 5A_764/2022 vom 03. Juli 2023 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) ReferenzZK1 22 67 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Diggelmann, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw David Knecht, Prof. Giger & Partner, Nüschelerstrasse 49, Postfach 1415, 8021 Zürich 1 gegen Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Bürgerrecht und Zivilrecht, Grabenstrasse 1, 7001 Chur Berufungsbeklagter GegenstandBerichtigung des Zivilstandsregisters Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva, Einzelrichter, vom 13.04.2022, mitgeteilt am 13.04.2022 (Proz. Nr. 135-2022-106) Mitteilung05. September 2022
2 / 12 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1963, ist die Tochter von B. und von C.. Die Mutter war bei der Geburt noch mit D. verheiratet gewesen, und der letztere galt daher rechtlich als Vater (Art. 255 revZGB, gleich nach Art. 252 Abs. 1 ZGB in der Fassung, die bis 31. Dezember 1977 in Kraft war [nachfolgend: aZGB]). Auf Klage von D._____ gegen Mutter und Kind stellte das zuständige Ge- richt am 10. Juli 1964 fest, "dass das Kind A._____ ... nicht das eheliche Kind des D._____ ist, sondern das uneheliche Kind der Frau B." (RG act. II/3). In der Folge klagten die Mutter und das Kind gegen C. auf Feststellung von dessen Vaterschaft. Im Laufe des Verfahrens anerkannte C._____ seine Vaterschaft und verpflichtete sich zu Unterhalts-Zahlungen für das Kind. Die Vormundschafts- behörde genehmigte die Vereinbarung, und das Gericht schrieb sein Verfahren am 17. August 1966 ab (RG act. II/4). C._____ wurde nicht als Vater von A._____ im Zivilstandsregister eingetragen (RG act. II/4). C._____ starb am 1. oder 2. März 2021. B.Am 1. März 2022 wandte sich A._____ mit einer "Berichtigungsklage nach Art. 42 ZGB" an das Regionalgericht Surselva mit dem Rechtsbegehren (RG act. I/1): Es sei der Ausweis über den registrierten Familienstand von C., gebo- ren am _____ 1935 in E., gestorben zwischen dem 1. und 2. März 2021 in F., Bürger von G., Sohn der H., Vater unbekannt, dahingehend zu ergänzen, als dass die Klägerin als dessen Tochter aufge- führt wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staats- kasse. Das Gericht nahm das kantonale Amt für Migration und Zivilrecht als Gegenpartei ins Verfahren auf und holte eine Stellungnahme ein. Das Amt stellte Antrag auf Ab- weisung der Klage (RG act. I/2), wozu sich A. vernehmen lassen konnte; sie hielt an ihrem Antrag fest (RG act. I/3). Am 13. April 2022 entschied der Vizepräsident des Gerichts als Einzelrichter was folgt (RG act. IV = act. B.1): 1.Das Gesuch um Berichtigung des Zivilstandsregisters im Sinne von Art. 42 ZGB wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 (Entscheidgebühr) gehen zu Lasten der Gesuchstellerin und werden mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es werden keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen. 3.-5. [Rechtsmittelbelehrung, Mitteilungen]
3 / 12 Der Entscheid ging dem Vertreter von A._____ am 14. April 2022 zu. C.Am Montag 25. April 2022 erklärte A._____ (im Folgenden: die Berufungs- klägerin) Berufung gegen den Entscheid vom 13. April 2022 und formulierte die An- träge (act. A.1): 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Surselva vom 13. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2.Es sei der Ausweis über den registrierten Familienstand von C., geboren am _____ 1935 in E., gestorben zwischen dem 1. und 2. März 2021 in F., Bürger von G., Sohn der H._____, Vater unbekannt, dahingehend zu ergänzen, als dass die Klägerin als dessen Tochter aufgeführt wird. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) des erstinstanz- lichen sowie des Berufungsverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Das Amt für Migration und Zivilrecht nahm zur Berufung ablehnend Stellung (act. A.2), die Berufungsklägerin hielt in einer weiteren Eingabe an ihren Begehren fest (act. A.3). D.Das Kantonsgericht zog die Akten des Regionalgerichts bei. E.Bei der Bearbeitung der Sache wurde das Gericht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) unterstützt von Aktuar ad hoc Peter Diggelmann. Erwägungen 1.Die formellen Voraussetzungen für die Berufung geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. 2.Die Berufungsklägerin stützt sich darauf, dass das damalige Bezirksgericht Vorderrhein seinerzeit ihre Vaterschaftsklage sinngemäss als durch Anerkennung erledigt abschrieb, dass das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihr und ihrem Va- ter aber nicht im Zivilstandsregister eingetragen wurde. Sie ist der Meinung, das hätte als Konsequenz der Anerkennung erfolgen müssen, und darum verlangt sie eine Berichtigung des Registers. Das stützt sie auf Art. 42 ZGB; sie und das Regio- nalgericht gehen zutreffend davon aus, dieses sei örtlich zuständig, und für dieses Geschäft der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit sei nach Art. 248 lit. e ZPO das summarische Verfahren anwendbar (RG act. A.1 S. 2 f., RG act. IV S. 4). 3.Das Regionalgericht erwog in der Sache, zur Zeit der Geburt der Berufungs- klägerin, also 1963, habe die tatsächliche väterliche Abstammung nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen auch zu einem rechtlichen Kindesverhältnis ge-
4 / 12 führt. Die so genannte Zahlvaterschaft sei im Zivilstandregister nicht eingetragen worden, und nur diese Zahlvaterschaft sei durch die von C._____ erklärte Anerken- nung entstanden. Die Rechtsprechung habe erkannt, dass die Ungleichbehandlung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern vertretbar sei, auch wenn das wie hier zur Folge habe, dass das Kind seinen leiblichen Vater nicht beerbe. Ein möglicher Weg für derart benachteiligte Kinder wäre die Klage gestützt auf Art. 13a SchlT ZGB gewesen, was bei der Berufungsklägerin wegen der dort genannten Frist allerdings nicht möglich gewesen sei und sie auch nicht versucht habe. Selbst wenn eine ei- gentliche Vaterschafts-Klage nach Art. 263 revZGB denkbar wäre, hätte die Beru- fungsklägerin die Frist verpasst und könnte sie sich für die Verspätung nicht auf wichtige Gründe berufen: bei ihrer Heirat im Jahr 1983 habe sie erkennen können und müssen, dass in ihrem Familienbüchlein kein Vater eingetragen gewesen sei. Spätestens dann hätte sie aktiv werden müssen, und heute sei das nicht mehr mög- lich (im Detail angefochtenes Urteil S. 4 ff.). Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Anerkennung durch ihren Vater habe eine Anerkennung mit Standesfolge alten Rechts begründet, diese hätte ins Zivilstandregister eingetragen werden müssen, und das sei nun nachzuholen. Durch die Unterscheidung des ehelichen vom ausserehelichen Kindesverhältnis werde sie diskriminiert und würden Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK sowie Art. 2 Abs. 2 "UNO-Pakt I" und Art. 2 Abs. 1 "UNO-Pakt II" verletzt. Im Übrigen habe sie bei ihrer Verehelichung nicht erkennen müssen, dass sie rechtlich nicht als Kind ihres Vaters anerkannt gewesen sei (act. A.1 passim). In der unaufgeforderten Stel- lungnahme vom 23. Mai 2022 erklärt sie, die Gegen-Bemerkungen des Amts stütz- ten sich auf unzutreffende Gesetzesbestimmungen und seien darum "nicht zu hören" (act. A.3). 4.1.Dass die Stellungnahme einer Gegenpartei im gerichtlichen Verfahren "nicht zu hören" sei, ist (wenn auch oft so formuliert) prozessual erstaunlich. Beide Seiten haben einen verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Ob das Vorgetragene etwa unter dem Aspekt des Novenrechts zulässig ist, und ob es für den Standpunkt des Betreffenden in der Sache relevant und schlüssig sei, hat das Gericht zu entscheiden – das kann es aber nur und erst, wenn es den Vortrag "gehört" hat. 4.2.Die Berichtigungs-Klage nach Art. 42 ZGB bezweckt, das materielle und das formelle Recht in Übereinstimmung zu bringen, namentlich wenn das Zivilstandsamt sich über wichtige Tatsachen irrte oder davon keine Kenntnis erhielt. Dabei geht es um das Verhältnis der betreffenden Person zum Amt, und nicht um Differenzen un- ter verschiedenen Personen. "Streitig" im Sinne des Gesetzes ist darum zu verste-
5 / 12 hen als "vom Amt abgelehnt". Der Behelf ist gegenüber den Klagen auf Vaterschaft oder deren Anfechtung subsidiär (Cora Graf-Geiser/Michel Montini, in: Geiser/Foun- toulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, Band I, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 zu Art. 42 ZGB, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Die Klage gehört zur so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche für unter Privaten streitige Ange- legenheiten nicht geeignet ist (Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 22 ff. zu Art. 248 ZPO). Die Berufungsklägerin argumentiert, die Anerkennung der Vaterschaft durch C._____ sei eine solche mit Standesfolge gewesen, und in diesem Fall hätte die Vaterschaft im Zivilstandsregister eingetragen werden müssen. Das zweite ist rich- tig, denn bei einer Anerkennung mit Standesfolge hätte die Berufungsklägerin den Namen und die Heimatangehörigkeit des Anerkennenden erhalten, und es wäre auch zur väterlichen Seite ein Verwandtschaftsverhältnis mit Rechten und Pflichten entstanden. Insbesondere hätte der Vater für sein Kind zu sorgen gehabt wie für ein eheliches, und das Kind wäre, wenn auch in Konkurrenz mit ehelichen Kindern nur zur Hälfte, erbberechtigt geworden (Art. 325 und Art. 461 Abs. 3 aZGB). Der Standpunkt der Berufungsklägerin kann allerdings nicht durchdringen. C._____ gab am 8. März 1966 die Erklärung ab, er "[anerkenne] hiermit, Vater des a/e Kindes A._____ [...] zu sein..." (RG act. II/4). Was er damit subjektiv meinte, ist nicht mehr zu ermitteln: er ist gestorben, andere Urkunden (etwa ein Brief an die Mutter oder das Kind) werden nicht vorgelegt, und nach bald sechzig Jahren wären auch Zeugen (die nicht angerufen werden) nicht mehr zuverlässig. Der Sinn der Erklärung ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Die Berufungsklä- gerin sagt richtig, dass es im alten Kindesrecht zwei Arten der Vaterschaft gab: zunächst die so genannte Zahlvaterschaft als Grundform, die neben der gerichtli- chen Feststellung der leiblichen Vaterschaft (Art. 307 aZGB) kein anderes rechtli- ches Band zwischen Vater und Kind entstehen liess als eine Verpflichtung zum Zah- len von Entbindungskosten und Unterhalt (Art. 309 Abs. 1 erster Satzteil und Art. 317/319 aZGB), allenfalls einer Genugtuung für die betrogene Mutter (Art. 318 aZGB); insbesondere ein Anspruch auf das Erbe des Vaters entstand aber nicht (Art. 461 Abs. 2 aZGB). Die Zahlvaterschaft war unter altem Recht die grossmehr- heitliche Regel. Sie wurde im Zivilstandsregister nicht eingetragen, weil sie keine Umstände betraf, über welche das Register Auskunft gab und gibt (Art. 325 aZGB war darum missverständlich formuliert, weil er so verstanden werden konnte, jede Anerkennung führe zu weiter gehenden Folgen als dieser blossen Zahlvaterschaft). Nach ständiger Praxis war die Anerkennung einer Vaterschaft mit Standesfolge et-
6 / 12 was anderes: Ein Mann konnte über die blosse Anerkennung seiner Vaterschaft (welche eben zur Zahlvaterschaft führte) hinaus sein Kind mit Standesfolge aner- kennen (Cyril Hegnauer, Kindesrecht, in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version vom 02.09.2008, https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/027304/2008-09-02/, konsultiert am 02.08.2022), ausser es sei "im Ehebruch" gezeugt worden (dazu so- gleich). Neben der einfachen Vaterschaftsklage, welche wie gesehen nur Geldleis- tungen nach sich zog, konnte unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen auf diese Standesfolge auch geklagt werden (Art. 323 aZGB). Das Kind erhielt dann – ob aufgrund einer entsprechend qualifizierten Anerkennung oder aufgrund des ge- richtlichen Urteils – den Familiennamen und die Heimatszugehörigkeit des Vaters, dieser hatte wie bereits ausgeführt für es nicht nur zu zahlen, sondern auch zu sor- gen (Art. 325 aZGB), und es war eingeschränkt erbberechtigt (Art. 461 Abs. 2 und 3 aZGB). Diese Wirkungen waren für das Zivilstandsregister relevant, nicht zuletzt mit Blick auf den Erbschein nach Art. 559 ZGB, der seit jeher entgegen dem un- glücklichen Wortlaut auch den gesetzlichen Erben ausgestellt wird. Eine Vaterschaft mit Standesfolge war im Zivilstandsregister einzutragen (Art. 52 Ziff. 1, Art. 115 Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 130 Abs. 1 Ziff. 9 der alten Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953). Es gibt in den Akten keinen Anhaltspunkt, und die Berufungsklägerin vermag ausser ihrem evidenten (und legitimen) Interesse daran keinen solchen zu nennen, dass C._____ Erklärung bei objektiver Auslegung nicht nur die Grundform der Anerken- nung seiner Vaterschaft, also die Zahlvaterschaft, meinte, sondern darüber hinaus die Vaterschaft mit Standesfolge. Eine solche Anerkennung mit Standesfolge wäre nach Art. 304 aZGB (damit über- einstimmend Art. 323 aZGB) im Jahr 1966 auch gar nicht möglich gewesen. Nach dieser Bestimmung war die Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten Kindes aus- geschlossen – die aus heutiger Sicht sehr merkwürdige Bestimmung war wohl eine Spätfolge der biblischen Geschichte von 2. Sam 12 13-18. Seine diesbezügliche rigide Praxis gab das Bundesgericht erst am 2. Mai 1969 mit dem Urteil i.S. Rese- gatti und Vatri gegen Direktion des Innern des Kantons Zürich auf (BGE 95 I 384), nicht zuletzt auf Kritik in der Literatur (referiert bei Philipp Stehlin, Das Personen- und Familienrecht des ZGB von 1912, Bern 2018, S. 254 f.). Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin in keinem anderen Verhältnis zu C._____ stand (und nach dem damals geltenden und noch wörtlich angewendeten Gesetz stehen konnte) als in dem der Zahlvater-/Zahlkindesschaft. Es gab nichts im Zivil- standregister einzutragen, das damalige Bezirksgericht Vorderrhein hat das zu Recht nicht angeordnet, und damit gibt es auch heute nichts zu berichtigen. Das
7 / 12 Begehren der Berufungsklägerin wurde in erster Instanz zu Recht abgewiesen, und damit ist auch die Berufung abzuweisen. 4.3.Daran ändert nichts, dass die Berufungsklägerin zu Recht ausführt, sie habe Anspruch auf Kenntnis ihrer Abstammung, und das alte Recht sei heute, insbeson- dere was die Erbberechtigung betreffe, nicht mehr zeitgemäss. Kenntnis ihrer Abstammung hat die Berufungsklägerin aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft durch C._____ und das entsprechende Dokument des Bezirksge- richts Vorderrhein. An einer zusätzlichen Bestätigung durch das Zivilstandsamt hat sie kein schützenswertes Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach heutiger Auffassung hat auch das nicht eheliche Kind ein Erbrecht gegenüber seinem Vater. Ob die Berufungsklägerin das durchsetzen kann, ist sogleich zu erör- tern. Das tangierte allerdings notwendigerweise die anderen Erben von C._____ – diese sind in diesem Verfahren nicht bekannt, aber ein völlig erbenloses Versterben ist (letzter Wohnsitz des Verstorbenen in der Schweiz vorausgesetzt) nicht möglich (Art. 466 ZGB). Diese Erben müssten daher in ein Verfahren mit einbezogen wer- den, und im Verfahren auf Berichtigung des Zivilstandregisters ist das nicht vorge- sehen. 5.Es sind allerdings weitere Gesichtspunkte zu erörtern: 5.1.Übergangsrechtlich scheint der Standpunkt der Berufungsklägerin wenig aussichtsreich. Nach der allgemeinen Regel von Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB wären die Wirkungen von Zeugung und Geburt durch die spätere Revision des Gesetzes nicht geändert worden. Das – damals noch praktisch ausschliesslich männlich zusam- mengesetzte – Parlament erliess im Rahmen der an sich im Wesentlichen unbe- strittenen Revision des Kindesrechts nach einigem Hin und Her (zur Entstehungs- geschichte vgl. Simone Sprenger/Martina Engel, Neue Hoffnung für Kinder ohne rechtlichen Vater?, in: FamPra.ch 2/2022, S. 349 ff.) die Übergangsbestimmung Art. 13a Abs. 1 SchlT, wonach am 1. Januar 1978 noch nicht zehn Jahre alte Kinder eines "Zahlvaters" innert zwei Jahren auf Feststellung des Kindesverhältnisses kla- gen konnten – damit gemeint das neu-rechtliche Kindesverhältnis, welches die nicht ehelichen den ehelichen Kindern gleichstellte. Die Berufungsklägerin war durch diese "peinliche" Bestimmung (so Christiana Fountoulakis, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, Band II, 6. Aufl., Basel 2019, N 2 zu Art. 13a SchlT ZGB) wegen ihres Geburtsjahres 1963 von der übergangsrechtlichen Klage ausge- schlossen. Aus heutiger Sicht ist die Bestimmung unhaltbar und dem Publikum nicht mehr zu vermitteln (dazu nur beispielhaft die Zitate bei Sprenger/Engel, a.a.O.,
8 / 12 Fn. 1, mit den bezeichnenden Titeln "Bastard" – "Kinder zweiter Klasse" – "Kind und Kegel"). Zu Recht verweist die Berufungsklägerin darauf, dass das Gesetz in die- sem Punkt auch übergeordnetem Recht widersprechen dürfte: zunächst ist die Dif- ferenzierung nach beim Inkrafttreten des neuen Rechts über resp. unter zehnjähri- gen Kindern vermutlich willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, weil sie Gleiches ohne vertretbaren Grund ungleich behandelt, und sie verletzt wohl das Verbot der Diskri- minierung von Art. 8 BV. Schweizer Gerichte dürfen das allerdings nur feststellen und nicht umsetzen, weil Akte der Bundesversammlung für sie tabu sind (Art. 190 BV). Ob Art. 13a SchlT ZGB das Recht auf das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK und/oder das Diskriminierungsverbort von Art. 14 EMRK verletze, könnte hingegen aufgrund von Art. 189 Abs. 1 lit. b BV geprüft werden, ebenso wie seine Vereinbarung mit Art. 2 und Art. 44 der für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getretenen UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107). Das Bundesgericht prüft die Übereinstimmung angefochtener Entscheide mit Konventionsrecht, wenn nicht an- genommen werden muss, der Gesetzgeber habe die Konventionswidrigkeit einer Bestimmung bewusst geschaffen – weil dann die erwähnte Bindung der schweize- rischen Gerichte an die Akte des Parlaments greift (BGE 117 IV 124). Eine nachträgliche Änderung von Art. 13a SchlT ZGB dürfte vom Parlament kaum in Angriff genommen werden. Politisch ist das Thema vermutlich zu wenig gewich- tig, und mit fortschreitender Zeit wird es auch immer weniger Menschen betreffen. Das ist für die Berufungsklägerin gewiss schwer zu akzeptieren. Wenn es keinen anderen Ausweg gäbe, könnte man eine Lösung erwägen, Art. 13a SchlT ZGB im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gegen sei- nen Wortlaut anzuwenden – was allerdings im Fall der Berufungsklägerin nicht nur die Aufhebung der Zehn-Jahres-Klausel, sondern auch der Klagefrist von zwei Jah- ren bedeutete. Ob das Bundesgericht dazu bereit wäre, muss bezweifelt werden. Es hat zwar erwogen, die Überprüfung von nationalem mit Konventionsrecht könne einen Entscheid "praeter legem", also ausdrücklich "neben dem", oder eben "gegen das" Gesetz, erlauben oder sogar verlangen (BGE 117 IV 124 E. 4b). Das dürfte aber ausscheiden, wenn ein anderer Weg zu einem konventionskonformen Resultat führen könnte. 5.2.1. Das Bundesgericht hat in einer längeren Rechtsprechung dafür gehalten, Art. 13a SchlT ZGB stehe der Vaterschaftsklage nach Art. 263 ZGB, ja sogar dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, entgegen (etwa BGE 112 Ia 97 [mit Erwägungen zur "Gefährdung später gegründeter Familien" als Begründung, weshalb dem Kind keine Auskunft über seinen Zahlvater gegeben werden müsse, was heute so zu formulieren wohl undenkbar wäre]; BGE 124 III 1 v. 29.08.1997).
9 / 12 Und noch im Jahr 2012 entschied die I. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts, wenn ein Kind unter altem Recht erfolgreich auf Zahlvaterschaft geklagt habe, sei mit jenem Urteil auch für die Vaterschaftsklage des Übergangsrechts eine so ge- nannte abgeurteilte Sache entstanden und das Begründen eines neurechtlichen Kindesverhältnisses nicht mehr möglich (OGer ZH NC110004 v. 14.05.2012). 5.2.2. In einem jüngsten Urteil hat das Bundesgericht nun aber die Klage einer Frau behandelt, welche wie die Berufungsklägerin nach Art. 13a SchlT ZGB nicht klagen konnte, weil sie bei Inkrafttreten des neuen Kindesrechts das zehnte Altersjahr be- reits vollendet hatte. Es prüfte wie schon die kantonale Vorinstanz die Vorausset- zungen für eine Klage auf Vaterschaft nach den Art. 261 ff. ZGB (BGer 5A_423/2016 v. 07.03.2017; ähnlich bereits BGer 5A_518/2011 v. 22.11.2012). Gleichsam beiläufig erwähnte es, dass die Frist von Art. 13a SchlT ZGB ungenutzt verstrichen sei (a.a.O., E. 5.3.2). Es beurteilte die Klage aber gerade nicht aus die- sem Grund als unzulässig, sondern weil sich die Klägerin auf keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB stützen könne. Daraus darf für den Fall der heutigen Berufungsklägerin geschlossen werden, auch in ihrem Fall könnten und müssten die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 3 ZGB geprüft werden. Im heutigen Verfahren ist das nicht möglich. Wie bereits erwogen, sind das Anpas- sen eines Registers an die wirkliche Rechtslage und das klageweise Schaffen eines neuen Rechtes mittels einer klassischen Gestaltungsklage zwei völlig unterschied- liche Vorgänge. Namentlich müssten im zweiten Fall die von der Änderung betrof- fenen Personen, hier die Erben von C._____, in den Prozess einbezogen werden, und sie hätten auch Anspruch auf ein vollständig durchzuführendes ordentliches Verfahren (Einzelheiten für die Anwendung von Art. 261 Abs. 2 ZGB und das recht- liche Gehör allfälliger eingesetzter Erben sind hier nicht zu erörtern). Was die Begründung der Verspätung der Klage angeht (Abs. 3 gegenüber Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), ist hier ebenfalls nicht der Ort für eingehende Erwägungen. Im zitierten Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 2017 wurde offenbar aus den tatsächlichen Abläufen geschlossen, jene Frau habe sinngemäss auf die Vaterschaftsklage ver- zichtet (und der EGMR folgte dem, wenn auch nur mit Mehrheitsentscheid, in sei- nem bei Sprenger/Engel, a.a.O., ausführlich referierten Urteil in Sachen Lavanchy c. Suisse 69997/17 v. 19.10.2021). Soweit im vorliegenden Fall bekannt, schliesst das Amt für Migration und Zivilrecht wichtige Gründe aus, weil die Berufungsklägerin bei ihrer Heirat 1983 ein Familienbüchlein vorgelegt habe, aus welchem sie ersehen konnte, dass dort kein Vater eingetragen war. Das erscheint allzu streng. Die da- malige Braut wusste, dass ihr Vater sie anerkannt und für sie Alimente bezahlt hatte. Aus der Sicht des Zivilstandsamtes, das sich sozusagen täglich mit diesem Thema
10 / 12 befasst, ist es gewiss kaum zu verstehen, dass die Berufungsklägerin die Merkwür- digkeit nicht erkannte. Von ihr zu verlangen, dass ihr die beiden unterschiedlichen (aus einer fernen Zeit stammenden und scheinbar überwundenen) Varianten der altrechtlichen Vaterschaft geläufig waren oder geläufig sein mussten, ist unrealis- tisch – dies umso mehr, als das Bundesgericht noch im Jahr 1986, also nach der Heirat der Berufungsklägerin im Jahre 1983, die Vaterschaftsklage ausgeschlossen hatte (BGE 124 III 1), und die Praxisänderung erst mit BGer 5A_518/2011 oder mit BGer 5A_423/2016 erfolgte. Es wird denn auch sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung postuliert, das Vertrauen in eine altrechtliche Anerkennung der Vaterschaft als wichtigen Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB anzuerkennen (OGer ZH LF190021 v. 18.04.2019 E. 3 mit Hinweisen). Das wäre im Fall der Beru- fungsklägerin wohl umso eher angezeigt, als damit ein verfassungs- und konventi- onskonformes Ergebnis erreicht würde. Letztlich wird der Entscheid aber nach An- hörung der noch zu ermittelnden Gegenpartei(en) und in Würdigung des dannzumal erstellten vollständigen Sachverhalts zu treffen sein, und das Kantonsgericht kann sich dazu nicht verbindlich äussern. Sollte in einem solchen Verfahren vom zuständigen Gericht und im ordentlichen Verfahren festgestellt werden, das Verhalten der heutigen Berufungsklägerin könne auch bei einer weiten Auslegung von Art. 263 Abs. 3 ZGB nicht anders als Verzicht auf eine Klage verstanden werden, hätte es damit sein Bewenden. Die alt-rechtli- chen "Zahl-Kinder" hatten wohl ein Recht darauf, als Kinder ihrer "Zahl-Väter" auch rechtlich anerkannt zu werden. Auf ein Recht kann man aber verzichten, wenn auch die Anforderungen daran umso höher sind, je fundamentaler das Recht ist, und da- gegen ist weder Verfassungs- noch Konventions-rechtlich aufzukommen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Berufungsklägerin kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der besonderen Umstände und in Analogie zu Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO ist es angezeigt, die Gebühr für das Berufungsver- fahren moderat anzusetzen. Angemessen sind im Rahmen der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (BR 320.210) CHF 1'000.00. Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO (das Regionalgericht nennt das nach einer alten, aber nicht mehr zu verwendenden Terminologie "aus- seramtliche Entschädigung") für die Berufungsklägerin kommt ausgangsgemäss nicht in Betracht. Auch dem formell als berufungsbeklagte Partei aufgeführten Amt für Migration und Zivilrecht ist keine zuzusprechen; es hat materiell die Funktion einer Vorinstanz, und ein Anwendungsfall von Art. 95 Abs. 3 ZPO liegt nicht vor.
11 / 12 7.Für einen allfälligen Weiterzug ans Bundesgericht ist zu bemerken, dass es offenbar das vorrangige Ziel der Berufungsklägerin ist, ihren leiblichen Vater zu be- erben. Das wäre an sich eine vermögensrechtliche Sache. Gleichwohl betrifft das Verfahren aber die Abstammung resp. die Vaterschaft im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG, und das ist nicht vermögensrechtlich im Sinne von Art. 74 BGG.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Surselva/Einzelgericht wird in allen Teilen bestätigt. 2.Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, bestehend in einer Ent- scheidgebühr von CHF 1'000.00, werden A._____ auferlegt. Sie werden aus dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 bezogen; der Rest des Vorschusses von CHF 1'000.00 wird ihr zurückerstattet. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Gegen diese Entscheidung in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweize- rische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegiti- mation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: